VWBES.2019.168
Persönlicher Verkehr (Besuchsrecht)
10. Juli 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2011. Die Kindsmutter ist sorge-
und obhutsberechtigt.
1.2 Die Kindsmutter wendete sich mit Eingabe
vom 22. Januar 2019 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend:
KESB) Olten-Gösgen, weil es Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts des
Vaters gebe.
2. Nach Anhörung der Kindseltern erliess
die KESB am 27. März 2019, soweit vorliegend relevant, folgenden Entscheid:
3.2 Für
die Beratung der Eltern in Erziehungsfragen, insbesondere bezüglich der Frage der
Gestaltung der Beziehung zwischen Vater und Tochter, sowie für die Organisation
und Überwachung der begleiteten Besuche, wird eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
3.1 Dagegen liess die Kindsmutter (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. März 2019 sei aufzuheben.
2. Für C.___ […] sei eine
Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Organisation und
Überwachung der begleiteten Besuche und die Beratung bezüglich Gestaltung und
Beziehung zwischen Vater und Tochter zu errichten.
3. Dem Kindsvater sei gestützt auf Art. 307
Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, sich in psychiatrische Behandlung zu
begeben.
4. Der Beschwerdeführerin sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
gewähren.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai
2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.
3.3 Am 21. Mai 2019 reichte die
Kindsmutter eine Replik zu den Akten.
3.4 Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und jenes um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
3.5 Der Kindsvater liess sich mit
Eingabe vom 15. Juni 2019 vernehmen.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).
Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Soweit sich die Beschwerde auf die errichtete Erziehungsbeistandschaft bezieht,
ist darauf einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten, da nicht Verfahrensgegenstand
im erstinstanzlichen Verfahren, ist auf den Antrag, es sei eine Weisung i.S.v.
Art. 307 ZGB zu erlassen (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
VRG, BGS 124.11).
2.1
Die Vorinstanz erwog, die
Kindsmutter habe sich an die KESB gewendet, weil sie sich aufgrund der
psychischen Verfassung des Vaters Sorgen um die Sicherheit ihres Kindes mache
und sich deshalb eine Besuchsbegleitung sowie Unterstützung im Umgang mit dem
besuchsberechtigten Vater wünsche. Der Kindsvater habe bei der Anhörung erklärt,
dass er es aufgrund seiner aktuellen psychischen Verfassung am besten fände,
wenn er das Kind in begleitetem Rahmen sehen könne. Der Wunsch beider
Elternteile nach begleiteten Besuchen sei gerechtfertigt. Zur Organisation und
zur Überwachung des begleiteten Besuchsrechts sei eine Beiständin einzusetzen
(Art. 308 Abs. 2 ZGB). Sie soll die Eltern auch bei der Erziehung, insbesondere
bei der Sorge um das Kind und bei Problemen in Zusammenhang mit der Beziehung
des Kindes zu beiden Elternteilen beraten können (Art. 308 Abs. 1 ZGB).
2.2
Die Beschwerdeführerin
rügt eine Verletzung des bei der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen nach
Art. 307 ff. ZGB zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes indem die KESB
eine kombinierte Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet habe
und bringt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Sie selbst sei
erziehungsfähig und erziehungsbereit und es gebe keinen Grund, ihre elterliche
Sorge durch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu beschränken. Es
gehe lediglich um die Überwachung des persönlichen Verkehrs der Tochter mit dem
Kindsvater. Die Gefährdung des Kindeswohls sei auf die Schwierigkeiten bei der
Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, wobei die Ursache alleine mit den
psychischen Problemen des nicht sorgeberechtigten Kindsvaters im Zusammenhang
stehen würden. Es sei ihr ein Anliegen, dass der Kontakt zwischen Vater und
Tochter erhalten bleibe, weshalb sie auch diesbezüglich nicht auf Beratung
angewiesen sei.
2.3
Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung
zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Die Erziehungsfähigkeit der Mutter
werde nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung der KESB stellt die
Besuchsrechtsbeistandschaft eine besondere Form der Erziehungsbeistandschaft
dar, indem einer Beistandsperson, die nach Art. 308 Abs. 1 ZGB eingesetzt
werde, gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB auch noch besondere Befugnisse
übertragen werden. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft sei notwendig und zwar
nicht nur, damit die Beiständin sich mit dem Vater beschäftige und die Kontakte
zwischen Vater und Tochter «überwache», sondern auch zur Unterstützung der
Mutter. In ihrer Eingabe an die KESB vom 22. Januar 2019 habe die Kindsmutter darum
ersucht, es seien über ein begleitetes Besuchsrecht hinaus auch andere, z.B.
erzieherische Hilfsangebote zu prüfen. In jedem Fall müsse aber eine
Besuchsbeistandschaft eingerichtet werden. Die Aufgaben der Beiständin seien im
angefochtenen Entscheid dahingehend konkretisiert worden.
3.1
Wo die Verhältnisse es
erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die
Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1
ZGB). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der
Wahrung seines Unterhaltsanpruchs und anderer Rechte und die Überwachung des
persönlichen Verkehrs. Wenn sich die Gefährdung des Wohls des Kindes auf
Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, kann die Aufgabe
des Beistands auf die blosse Überwachung der persönlichen Beziehungen
beschränkt werden. Die Beistandschaft zur Überwachung der persönlichen
Beziehungen hat den Zweck, trotz der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen
den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, der nicht die Obhut innehat,
zu erleichtern und die Ausübung des Besuchsrechts sicherzustellen (BGE 140 III
241.
E. 2.3 = Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109, mit Hinweisen und abweichenden
Lehrmeinungen; Urteil des BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Der
Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten
Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche
nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative
Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden;
eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (Peter
Breitschmid in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler
Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 308 N 14).
3.2
Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt
eine Beistandschaft voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist
nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den
Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht
beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung
geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch
eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden
können (vgl. zum Ganzen: BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des BGer 5A_656/2016
vom 14. März 2017 E. 4;5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1; allgemein zum
Grundsatz der Verhältnismässigkeit vgl. statt vieler BGE 140 II 194 E. 5.8.2).
3.3
In den Akten finden sich keine
Hinweise darauf, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeschränkt
wäre oder dass das Kindswohl durch ihr Verhalten gefährdet wird. Die
Kindsmutter ist darum bemüht, den Kontakt zwischen Vater und Tochter
aufrechtzuerhalten und zu fördern. Auch wenn die Kommunikation zwischen den
Kindseltern – je nach gesundheitlicher Verfassung des Kindsvaters – erschwert
sein dürfte, erscheint die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art.
308.
Abs. 1 ZGB unverhältnismässig, weil sich die Gefährdung des Kindeswohls auf
die – durch die gesundheitliche Verfassung des Kindsvaters verursachten –
Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt. Angemessen ist
deshalb eine auf die Überwachung der persönlichen Beziehung gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB beschränkte Erziehungsbeistandschaft. Die Beiständin kann den Eltern
auch mit dieser Massnahme beratend zur Seite stehen. Die Ergreifung der
Massnahme von Art. 308 Abs. 1 ZGB ist deshalb mit Blick auf die zitierte
Rechtsprechung nicht notwendig, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.
4.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
rechtfertigt es sich, die Kosten je hälftig zu auferlegen.
4.3
An die Gerichtskosten von CHF 800.00
haben die Beschwerdeführerin CHF 400.00 und der Staat Solothurn CHF 400.00 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil der
Beschwerdeführerin der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.4
Der Staat Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird
entsprechend der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichten
Kostennote vom 17. Juni 2019 auf CHF 978.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde und soweit
darauf eingetreten ist, wird die Ziffer 3.2 der Verfügung der KESB vom 27. März
2019 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Für die Organisation und Überwachung der
begleiteten Besuche und die Beratung bezüglich Gestaltung und Beziehung
zwischen Vater und Tochter wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
errichtet.
2. An die Gerichtskosten von CHF 800.00
haben A.___ und der Staat Solothurn je CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 978.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel