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Entscheid

VWBES.2019.168

Persönlicher Verkehr (Besuchsrecht)

10. Juli 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2011. Die Kindsmutter ist sorge-

und obhutsberechtigt.

1.2 Die Kindsmutter wendete sich mit Eingabe

vom 22. Januar 2019 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend:

KESB) Olten-Gösgen, weil es Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts des

Vaters gebe.

2. Nach Anhörung der Kindseltern erliess

die KESB am 27. März 2019, soweit vorliegend relevant, folgenden Entscheid:

3.2 Für

die Beratung der Eltern in Erziehungsfragen, insbesondere bezüglich der Frage der

Gestaltung der Beziehung zwischen Vater und Tochter, sowie für die Organisation

und Überwachung der begleiteten Besuche, wird eine Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

3.1 Dagegen liess die Kindsmutter (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 2. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3.2 des Entscheids der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 27. März 2019 sei aufzuheben.

2. Für C.___ […] sei eine

Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Organisation und

Überwachung der begleiteten Besuche und die Beratung bezüglich Gestaltung und

Beziehung zwischen Vater und Tochter zu errichten.

3. Dem Kindsvater sei gestützt auf Art. 307

Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, sich in psychiatrische Behandlung zu

begeben.

4. Der Beschwerdeführerin sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der

unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

gewähren.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai

2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.

3.3 Am 21. Mai 2019 reichte die

Kindsmutter eine Replik zu den Akten.

3.4 Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und jenes um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

3.5 Der Kindsvater liess sich mit

Eingabe vom 15. Juni 2019 vernehmen.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]).

Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Soweit sich die Beschwerde auf die errichtete Erziehungsbeistandschaft bezieht,

ist darauf einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten, da nicht Verfahrensgegenstand

im erstinstanzlichen Verfahren, ist auf den Antrag, es sei eine Weisung i.S.v.

Art. 307 ZGB zu erlassen (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11).

2.1

Die Vorinstanz erwog, die

Kindsmutter habe sich an die KESB gewendet, weil sie sich aufgrund der

psychischen Verfassung des Vaters Sorgen um die Sicherheit ihres Kindes mache

und sich deshalb eine Besuchsbegleitung sowie Unterstützung im Umgang mit dem

besuchsberechtigten Vater wünsche. Der Kindsvater habe bei der Anhörung erklärt,

dass er es aufgrund seiner aktuellen psychischen Verfassung am besten fände,

wenn er das Kind in begleitetem Rahmen sehen könne. Der Wunsch beider

Elternteile nach begleiteten Besuchen sei gerechtfertigt. Zur Organisation und

zur Überwachung des begleiteten Besuchsrechts sei eine Beiständin einzusetzen

(Art. 308 Abs. 2 ZGB). Sie soll die Eltern auch bei der Erziehung, insbesondere

bei der Sorge um das Kind und bei Problemen in Zusammenhang mit der Beziehung

des Kindes zu beiden Elternteilen beraten können (Art. 308 Abs. 1 ZGB).

2.2

Die Beschwerdeführerin

rügt eine Verletzung des bei der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen nach

Art. 307 ff. ZGB zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes indem die KESB

eine kombinierte Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet habe

und bringt dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Sie selbst sei

erziehungsfähig und erziehungsbereit und es gebe keinen Grund, ihre elterliche

Sorge durch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zu beschränken. Es

gehe lediglich um die Überwachung des persönlichen Verkehrs der Tochter mit dem

Kindsvater. Die Gefährdung des Kindeswohls sei auf die Schwierigkeiten bei der

Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, wobei die Ursache alleine mit den

psychischen Problemen des nicht sorgeberechtigten Kindsvaters im Zusammenhang

stehen würden. Es sei ihr ein Anliegen, dass der Kontakt zwischen Vater und

Tochter erhalten bleibe, weshalb sie auch diesbezüglich nicht auf Beratung

angewiesen sei.

2.3

Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung

zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Die Erziehungsfähigkeit der Mutter

werde nicht in Frage gestellt. Nach Auffassung der KESB stellt die

Besuchsrechtsbeistandschaft eine besondere Form der Erziehungsbeistandschaft

dar, indem einer Beistandsperson, die nach Art. 308 Abs. 1 ZGB eingesetzt

werde, gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB auch noch besondere Befugnisse

übertragen werden. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft sei notwendig und zwar

nicht nur, damit die Beiständin sich mit dem Vater beschäftige und die Kontakte

zwischen Vater und Tochter «überwache», sondern auch zur Unterstützung der

Mutter. In ihrer Eingabe an die KESB vom 22. Januar 2019 habe die Kindsmutter darum

ersucht, es seien über ein begleitetes Besuchsrecht hinaus auch andere, z.B.

erzieherische Hilfsangebote zu prüfen. In jedem Fall müsse aber eine

Besuchsbeistandschaft eingerichtet werden. Die Aufgaben der Beiständin seien im

angefochtenen Entscheid dahingehend konkretisiert worden.

3.1

Wo die Verhältnisse es

erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die

Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1

ZGB). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde dem Beistand

besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der

Wahrung seines Unterhaltsanpruchs und anderer Rechte und die Überwachung des

persönlichen Verkehrs. Wenn sich die Gefährdung des Wohls des Kindes auf

Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt, kann die Aufgabe

des Beistands auf die blosse Überwachung der persönlichen Beziehungen

beschränkt werden. Die Beistandschaft zur Überwachung der persönlichen

Beziehungen hat den Zweck, trotz der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen

den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, der nicht die Obhut innehat,

zu erleichtern und die Ausübung des Besuchsrechts sicherzustellen (BGE 140 III

241.

E. 2.3 = Die Praxis [Pra] 103/2014 Nr. 109, mit Hinweisen und abweichenden

Lehrmeinungen; Urteil des BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Der

Beistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich verbindlich festgelegten

Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche

nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative

Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden;

eine gewisse Flexibilität aller Beteiligten ist für den Erfolg notwendig (Peter

Breitschmid in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler

Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 308 N 14).

3.2

Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt

eine Beistandschaft voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist

nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den

Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht

beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung

geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch

eine der weniger einschneidenden Massnahmen nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden

können (vgl. zum Ganzen: BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des BGer 5A_656/2016

vom 14. März 2017 E. 4;5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1; allgemein zum

Grundsatz der Verhältnismässigkeit vgl. statt vieler BGE 140 II 194 E. 5.8.2).

3.3

In den Akten finden sich keine

Hinweise darauf, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eingeschränkt

wäre oder dass das Kindswohl durch ihr Verhalten gefährdet wird. Die

Kindsmutter ist darum bemüht, den Kontakt zwischen Vater und Tochter

aufrechtzuerhalten und zu fördern. Auch wenn die Kommunikation zwischen den

Kindseltern – je nach gesundheitlicher Verfassung des Kindsvaters – erschwert

sein dürfte, erscheint die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art.

308.

Abs. 1 ZGB unverhältnismässig, weil sich die Gefährdung des Kindeswohls auf

die – durch die gesundheitliche Verfassung des Kindsvaters verursachten –

Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts beschränkt. Angemessen ist

deshalb eine auf die Überwachung der persönlichen Beziehung gemäss Art. 308

Abs. 2 ZGB beschränkte Erziehungsbeistandschaft. Die Beiständin kann den Eltern

auch mit dieser Massnahme beratend zur Seite stehen. Die Ergreifung der

Massnahme von Art. 308 Abs. 1 ZGB ist deshalb mit Blick auf die zitierte

Rechtsprechung nicht notwendig, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.

4.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

rechtfertigt es sich, die Kosten je hälftig zu auferlegen.

4.3

An die Gerichtskosten von CHF 800.00

haben die Beschwerdeführerin CHF 400.00 und der Staat Solothurn CHF 400.00 zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil der

Beschwerdeführerin der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.4

Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird

entsprechend der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereichten

Kostennote vom 17. Juni 2019 auf CHF 978.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde und soweit

darauf eingetreten ist, wird die Ziffer 3.2 der Verfügung der KESB vom 27. März

2019 aufgehoben und wie folgt ersetzt: Für die Organisation und Überwachung der

begleiteten Besuche und die Beratung bezüglich Gestaltung und Beziehung

zwischen Vater und Tochter wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

errichtet.

2. An die Gerichtskosten von CHF 800.00

haben A.___ und der Staat Solothurn je CHF 400.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Kostenanteil von A.___ der Staat

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 978.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel