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Entscheid

VWBES.2019.173

Strafvollzug / Electronic Monitoring

18. Dezember 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 20. Februar 2018 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten

verurteilt.

2. Am 12. April 2018 ersuchte der

Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug um Vollzug der Strafe in Form des Electronic

Monitorings (EM), was mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 abgewiesen

wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer EM

schon dreimal bewilligt worden sei, einmal im Jahr 2014, und zweimal im Jahr

2016. Während der letzten Strafverbüssung mittels EM habe der Beschwerdeführer

eine weitere Straftat begangen, was besonders schwer wiege. Der

Beschwerdeführer sei zudem mehrfach einschlägig vorbestraft. Auch unter

Berücksichtigung der veränderten beruflichen und familiären Situation sei von

einer Rückfallgefahr auszugehen.

3. Gegen diesen Entscheid führte der

Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann, Beschwerde an das Departement des Innern, welches diese mit Entscheid

vom 25. April 2019 abwies.

4. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 6. Mai

2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Der Beschwerdeentscheid vom

25. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die von

der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu mit Urteil vom 20. Februar 2018

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten die Vollzugsform des Electronic

Monitorings zu gewähren.

3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Nach einer erneuten Fristerstreckung

zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung erfolgte keine weitere

Wortmeldung des Beschwerdeführers.

6. Mit Vernehmlassungen vom 2. und

9. Juli 2019 beantragten sowohl das Departement des Innern als auch das

Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

7. Der Beschwerdeführer verzichtete am

19. August 2019 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen, behielt sich

solche jedoch für die beantragte Verhandlung ausdrücklich vor.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite

Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den

Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über

Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen

oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem

unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen

Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die

Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus, dass es um die

Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Nach Auffassung der

Konventionsorgane heisst dies, dass das Verfahren darauf gerichtet sein muss,

Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person festzustellen und/oder die

Strafe festzusetzen. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch

strafrechtlicher Natur sind, diese Merkmale aber nicht erfüllen, unterstehen

dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im

Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der

Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_147/2017 vom 18. Mai 2017, E. 7.4;6B_791/2007 vom 9. April 2008,

E. 2). Die Verweigerung des Electronic Monitorings stellt eine reine

Strafvollzugsstreitigkeit dar, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Anspruch

nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht.

Im vorliegenden Fall wurden die

umfangreichen Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs beigezogen und der

Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift

und Replik ausführlich aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht anlässlich einer öffentlichen

Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag auf Durchführung einer solchen ist

somit abzuweisen.

3.

Seit dem 1. Januar 2018 ist das

Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet

wie folgt:

1.

Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des

Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung

mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a. für

den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen

bis zu 12 Monaten; oder

b. anstelle

des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3

bis 12 Monaten.

2.

Sie kann die elektronische Überwachung

nur anordnen, wenn:

a. nicht

zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;

b. der

Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c. der

Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden

kann;

d. die

mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen

zustimmen; und

e. der

Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2

Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im

Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug

in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der

Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft

anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug

des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV,

BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung

[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017

(Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter

konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen

Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn

als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung

zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine langjährige

Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.

4.

Umstritten ist hier, ob die

Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob

also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.

4.1

Aus den sich in den Akten

befindenden Strafregisterauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

mehrmals wegen Verkehrsdelikten vorbestraft wurde. So wurde er gemäss Auszug

aus dem Strafregister vom 24. April 2014 am 19. April 2005, am

10.

Mai 2010 sowie am 18. Juli 2013 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln verurteilt. Zudem wurde er am 25. September 2012 wegen

Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse verurteilt. All dies hat

offenbar zum Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16c

Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) geführt. Dies hielt

den Beschwerdeführer aber nicht davon ab, weiterhin ein Motorfahrzeug zu

führen. Am 18. Juni 2014 wurde er zur Anzeige gebracht, weil er anlässlich

einer Verkehrskontrolle einen Führerausweis einer anderen Person vorzeigte, was

am 19. Januar 2015 zu einer Verurteilung (Geldstrafe von 50 Tagessätzen)

geführt hat wegen Nichtanzeigen eines Fundes, missbräuchlicher Verwendung von

Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug. Am 1. Juni 2016

wurde der Beschwerdeführer erneut verurteilt wegen Verletzung der

Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug, begangen am

30.

November 2015. Am 20. Februar 2018 erfolgte dann die vorliegend

zu vollziehende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am

22.

Dezember 2016.

Dem Beschwerdeführer wurden für mehrere

seiner Bestrafungen besondere Vollzugsformen bewilligt. So verbüsste er vom

22.

Oktober bis 21. November 2014 eine Strafe in der Vollzugsform des

Electronic Monitorings. Vom 5. bis 30. Januar 2015 und vom

7.

bis 12. September 2015 verbüsste er zwei Strafen in

Halbgefangenschaft. Zwei weitere Strafen verbüsste er vom 15. Juni bis

19.

Juli 2016 und vom 31. Oktober bis 23. Dezember 2016 mit Electronic

Monitoring.

Während dieses letzten Vollzugs mit Electronic

Monitoring lenkte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 erneut ein

Motorfahrzeug, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, was zur vorliegend

zu vollziehenden Bestrafung führte.

4.2

Die Bewährungshilfe führte am

1.

Mai 2018 aus, dass der Beschwerdeführer sich am 22. Dezember 2016

hinter das Steuer eines Autos gesetzt habe, scheine eine Ausnahmesituation

gewesen zu sein. Als Aussendienstmitarbeiter habe er sich sonst jeweils

chauffieren lassen. Nach den konkordatlichen Richtlinien komme für den

Beschwerdeführer Electronic Monitoring nicht mehr in Frage, da er während des

Vollzugs straffällig geworden sei. Alleine mit der Einsicht «Dies war falsch,

weil das Gesetz wichtiger ist. Das habe ich jetzt gemerkt» (Einvernahme Zeile

82) werde er sich in einer nächsten Ausnahmesituation nicht davor schützen

können, erneut Auto zu fahren.

Mit Stellungnahme vom 12. November

2018.

zum begründeten Gesuch um Electronic Monitoring des Beschwerdeführers

führte die Bewährungshilfe sinngemäss aus, es liege kein begründetes Urteil

vor. Auf einen Widerruf des Urteils vom 20. Februar 2013 sei zwar

verzichtet worden, doch habe die Amtsgerichtsstatthalterin vorliegend eine

unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten ausgesprochen. Es wiege besonders

schwer, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs in der Vollzugsform Electronic

Monitoring erneut eine Straftat verübt habe. Es sei allein die Entscheidung des

Beschwerdeführers gewesen, erneut zu delinquieren. Dass er sich so leicht

verleiten lasse, sei eine ungünstige Voraussetzung für die Gewährung der

besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring, weshalb diese nicht zu

bewilligen sei.

4.3

Der Beschwerdeführer führt dagegen

aus, er habe in der mündlichen Urteilseröffnung des zu vollziehenden Urteils

eine gute Prognose erhalten. Die mit Urteil vom 30. Dezember 2013 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 170 Tagessätzen sei deshalb nicht widerrufen

worden. Die Strafrichterin habe vorliegend nur deshalb eine Freiheitsstrafe

ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer hohe Schulden habe und daher eine

Geldstrafe nicht bezahlen könnte. Es sei vorliegend ein dem Strafurteil

widersprechendes Urteil zu vermeiden und auch von einer guten Prognose

auszugehen, womit das EM bewilligt werden könne. Das letzte Delikt sei am

22.

Dezember 2016 erfolgt. Seither habe sich der Beschwerdeführer nichts

mehr zu Schulden kommen lassen. Inzwischen befinde sich der Beschwerdeführer in

einer gefestigten persönlichen Situation. Er sei verheiratet und kümmere sich

um die 6-jährige Tochter seiner Ehefrau. Als Angestellter im Aussendienst sei

der Beschwerdeführer besonders hohen Versuchungen ausgesetzt gewesen, ein Auto

trotz Entzug des Führerausweises zu lenken. Inzwischen arbeite er in der

Gastronomie und müsse keinen PW mehr benützen. Er werde auch deshalb vom

Benützen eines PWs abgehalten, weil dies die Aufenthaltsbewilligung seiner

Ehefrau und deren Tochter gefährden würde. Zudem sei der aktuelle Mietvertrag

unter solidarischer Haftbarkeit des Vaters des Beschwerdeführers abgeschlossen

worden. Er müsse das Ausfallrisiko unbedingt vermeiden, was ebenfalls einen

Rückfall ausschliesse. Ein Normalvollzug würde zu einer unnötigen Härte mit

Arbeitsplatzverlust, ausbleibendem Unterhalt seiner jetzigen Familie und ebenso

ausbleibenden Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau führen.

4.4

Wie bereits die Vorinstanzen

ausgeführt haben, kann aus dem zu vollziehenden Urteil nicht geschlossen

werden, dass dem Beschwerdeführer durch die Strafrichterin eine gute

Legalprognose attestiert worden wäre, nachdem eine unbedingte Freiheits­strafe

ausgesprochen wurde und das Urteil keine Begründung enthält. Nach der Vielzahl

an schweren Verkehrsdelikten und dreimaliger Verurteilung wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises – beim letzten Mal gar

begangen während des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitorings – ist es

vielmehr offen­sichtlich, dass der bisherige Strafvollzug in der besonderen

Vollzugsform EM oder in Halbgefangenschaft beim Beschwerdeführer keinen

wirklichen Eindruck hinterlassen hat. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, wenn

sie festhalten, dass nicht die Erwartung bestehe, der Beschwerdeführer habe

durch den Strafvollzug im Electronic Monitoring etwas gelernt und werde sich in

Zukunft rechtskonform verhalten. Sie berücksichtigten dabei auch den Umstand,

dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Aussendienst tätig ist, und die

Nachteile, die sich für den Beschwerdeführer und seine Familie durch den

finanziellen Ausfall bei Nichtbewilligung des EM ergeben. Die Beurteilung der

Vorin­stanzen ist nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung

noch einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine

Korrektur des vorin­stanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich

unbillig wäre, was nicht der Fall ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann