VWBES.2019.173
Strafvollzug / Electronic Monitoring
18. Dezember 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Electronic Monitoring
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 20. Februar 2018 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Führerausweises zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten
verurteilt.
2. Am 12. April 2018 ersuchte der
Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug um Vollzug der Strafe in Form des Electronic
Monitorings (EM), was mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 abgewiesen
wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer EM
schon dreimal bewilligt worden sei, einmal im Jahr 2014, und zweimal im Jahr
2016. Während der letzten Strafverbüssung mittels EM habe der Beschwerdeführer
eine weitere Straftat begangen, was besonders schwer wiege. Der
Beschwerdeführer sei zudem mehrfach einschlägig vorbestraft. Auch unter
Berücksichtigung der veränderten beruflichen und familiären Situation sei von
einer Rückfallgefahr auszugehen.
3. Gegen diesen Entscheid führte der
Beschwerdeführer am 24. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann, Beschwerde an das Departement des Innern, welches diese mit Entscheid
vom 25. April 2019 abwies.
4. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 6. Mai
2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Der Beschwerdeentscheid vom
25. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für die von
der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu mit Urteil vom 20. Februar 2018
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten die Vollzugsform des Electronic
Monitorings zu gewähren.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Nach einer erneuten Fristerstreckung
zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung erfolgte keine weitere
Wortmeldung des Beschwerdeführers.
6. Mit Vernehmlassungen vom 2. und
9. Juli 2019 beantragten sowohl das Departement des Innern als auch das
Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Der Beschwerdeführer verzichtete am
19. August 2019 auf die Einreichung weiterer Bemerkungen, behielt sich
solche jedoch für die beantragte Verhandlung ausdrücklich vor.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite
Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den
Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen
Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die
Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus, dass es um die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Nach Auffassung der
Konventionsorgane heisst dies, dass das Verfahren darauf gerichtet sein muss,
Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person festzustellen und/oder die
Strafe festzusetzen. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch
strafrechtlicher Natur sind, diese Merkmale aber nicht erfüllen, unterstehen
dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im
Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der
Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_147/2017 vom 18. Mai 2017, E. 7.4;6B_791/2007 vom 9. April 2008,
E. 2). Die Verweigerung des Electronic Monitorings stellt eine reine
Strafvollzugsstreitigkeit dar, weshalb im vorliegenden Verfahren kein Anspruch
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht.
Im vorliegenden Fall wurden die
umfangreichen Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs beigezogen und der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift
und Replik ausführlich aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht anlässlich einer öffentlichen
Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag auf Durchführung einer solchen ist
somit abzuweisen.
3.
Seit dem 1. Januar 2018 ist das
Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet
wie folgt:
1.
Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des
Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung
mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a. für
den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
bis zu 12 Monaten; oder
b. anstelle
des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3
bis 12 Monaten.
2.
Sie kann die elektronische Überwachung
nur anordnen, wenn:
a. nicht
zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b. der
Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c. der
Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden
kann;
d. die
mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen
zustimmen; und
e. der
Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2
Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im
Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug
in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der
Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft
anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug
des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV,
BGS 331.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung
[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017
(Systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter
konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen
Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton Solothurn
als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine Bewilligung
zur Durchführung von Versuchen mit EM erhielt und deshalb über eine langjährige
Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.
4.
Umstritten ist hier, ob die
Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB erfüllt ist oder nicht, ob
also nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht.
4.1
Aus den sich in den Akten
befindenden Strafregisterauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
mehrmals wegen Verkehrsdelikten vorbestraft wurde. So wurde er gemäss Auszug
aus dem Strafregister vom 24. April 2014 am 19. April 2005, am
10.
Mai 2010 sowie am 18. Juli 2013 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln verurteilt. Zudem wurde er am 25. September 2012 wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse verurteilt. All dies hat
offenbar zum Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16c
Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) geführt. Dies hielt
den Beschwerdeführer aber nicht davon ab, weiterhin ein Motorfahrzeug zu
führen. Am 18. Juni 2014 wurde er zur Anzeige gebracht, weil er anlässlich
einer Verkehrskontrolle einen Führerausweis einer anderen Person vorzeigte, was
am 19. Januar 2015 zu einer Verurteilung (Geldstrafe von 50 Tagessätzen)
geführt hat wegen Nichtanzeigen eines Fundes, missbräuchlicher Verwendung von
Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug. Am 1. Juni 2016
wurde der Beschwerdeführer erneut verurteilt wegen Verletzung der
Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug, begangen am
30.
November 2015. Am 20. Februar 2018 erfolgte dann die vorliegend
zu vollziehende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am
22.
Dezember 2016.
Dem Beschwerdeführer wurden für mehrere
seiner Bestrafungen besondere Vollzugsformen bewilligt. So verbüsste er vom
22.
Oktober bis 21. November 2014 eine Strafe in der Vollzugsform des
Electronic Monitorings. Vom 5. bis 30. Januar 2015 und vom
7.
bis 12. September 2015 verbüsste er zwei Strafen in
Halbgefangenschaft. Zwei weitere Strafen verbüsste er vom 15. Juni bis
19.
Juli 2016 und vom 31. Oktober bis 23. Dezember 2016 mit Electronic
Monitoring.
Während dieses letzten Vollzugs mit Electronic
Monitoring lenkte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016 erneut ein
Motorfahrzeug, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, was zur vorliegend
zu vollziehenden Bestrafung führte.
4.2
Die Bewährungshilfe führte am
1.
Mai 2018 aus, dass der Beschwerdeführer sich am 22. Dezember 2016
hinter das Steuer eines Autos gesetzt habe, scheine eine Ausnahmesituation
gewesen zu sein. Als Aussendienstmitarbeiter habe er sich sonst jeweils
chauffieren lassen. Nach den konkordatlichen Richtlinien komme für den
Beschwerdeführer Electronic Monitoring nicht mehr in Frage, da er während des
Vollzugs straffällig geworden sei. Alleine mit der Einsicht «Dies war falsch,
weil das Gesetz wichtiger ist. Das habe ich jetzt gemerkt» (Einvernahme Zeile
82) werde er sich in einer nächsten Ausnahmesituation nicht davor schützen
können, erneut Auto zu fahren.
Mit Stellungnahme vom 12. November
2018.
zum begründeten Gesuch um Electronic Monitoring des Beschwerdeführers
führte die Bewährungshilfe sinngemäss aus, es liege kein begründetes Urteil
vor. Auf einen Widerruf des Urteils vom 20. Februar 2013 sei zwar
verzichtet worden, doch habe die Amtsgerichtsstatthalterin vorliegend eine
unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten ausgesprochen. Es wiege besonders
schwer, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs in der Vollzugsform Electronic
Monitoring erneut eine Straftat verübt habe. Es sei allein die Entscheidung des
Beschwerdeführers gewesen, erneut zu delinquieren. Dass er sich so leicht
verleiten lasse, sei eine ungünstige Voraussetzung für die Gewährung der
besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring, weshalb diese nicht zu
bewilligen sei.
4.3
Der Beschwerdeführer führt dagegen
aus, er habe in der mündlichen Urteilseröffnung des zu vollziehenden Urteils
eine gute Prognose erhalten. Die mit Urteil vom 30. Dezember 2013 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 170 Tagessätzen sei deshalb nicht widerrufen
worden. Die Strafrichterin habe vorliegend nur deshalb eine Freiheitsstrafe
ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer hohe Schulden habe und daher eine
Geldstrafe nicht bezahlen könnte. Es sei vorliegend ein dem Strafurteil
widersprechendes Urteil zu vermeiden und auch von einer guten Prognose
auszugehen, womit das EM bewilligt werden könne. Das letzte Delikt sei am
22.
Dezember 2016 erfolgt. Seither habe sich der Beschwerdeführer nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Inzwischen befinde sich der Beschwerdeführer in
einer gefestigten persönlichen Situation. Er sei verheiratet und kümmere sich
um die 6-jährige Tochter seiner Ehefrau. Als Angestellter im Aussendienst sei
der Beschwerdeführer besonders hohen Versuchungen ausgesetzt gewesen, ein Auto
trotz Entzug des Führerausweises zu lenken. Inzwischen arbeite er in der
Gastronomie und müsse keinen PW mehr benützen. Er werde auch deshalb vom
Benützen eines PWs abgehalten, weil dies die Aufenthaltsbewilligung seiner
Ehefrau und deren Tochter gefährden würde. Zudem sei der aktuelle Mietvertrag
unter solidarischer Haftbarkeit des Vaters des Beschwerdeführers abgeschlossen
worden. Er müsse das Ausfallrisiko unbedingt vermeiden, was ebenfalls einen
Rückfall ausschliesse. Ein Normalvollzug würde zu einer unnötigen Härte mit
Arbeitsplatzverlust, ausbleibendem Unterhalt seiner jetzigen Familie und ebenso
ausbleibenden Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau führen.
4.4
Wie bereits die Vorinstanzen
ausgeführt haben, kann aus dem zu vollziehenden Urteil nicht geschlossen
werden, dass dem Beschwerdeführer durch die Strafrichterin eine gute
Legalprognose attestiert worden wäre, nachdem eine unbedingte Freiheitsstrafe
ausgesprochen wurde und das Urteil keine Begründung enthält. Nach der Vielzahl
an schweren Verkehrsdelikten und dreimaliger Verurteilung wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises – beim letzten Mal gar
begangen während des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitorings – ist es
vielmehr offensichtlich, dass der bisherige Strafvollzug in der besonderen
Vollzugsform EM oder in Halbgefangenschaft beim Beschwerdeführer keinen
wirklichen Eindruck hinterlassen hat. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, wenn
sie festhalten, dass nicht die Erwartung bestehe, der Beschwerdeführer habe
durch den Strafvollzug im Electronic Monitoring etwas gelernt und werde sich in
Zukunft rechtskonform verhalten. Sie berücksichtigten dabei auch den Umstand,
dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Aussendienst tätig ist, und die
Nachteile, die sich für den Beschwerdeführer und seine Familie durch den
finanziellen Ausfall bei Nichtbewilligung des EM ergeben. Die Beurteilung der
Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung
noch einen Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die
Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine
Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich
unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann