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Entscheid

VWBES.2019.175

Kindesschutzmassnahmen

8. August 2019Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (alleinige Inhaberin der elterlichen

Sorge) und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren am [...]

2013. C.___ hat eine ältere Halbschwester, E.___. Mit Entscheid vom 25. Oktober

2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen

für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

2. Am 26. September 2018 erteilte die

KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter die Weisung, ihre Tochter C.___ an mindestens

drei Tagen die Woche durch eine Tagesfamilie betreuen zu lassen. Die Beiständin

wurde unter anderem damit beauftragt, der KESB Olten-Gösgen bis spätestens 31.

März 2019 einen Verlaufsbericht über die Massnahme einzureichen.

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom

2. April 2019 entzog die KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.___ in einer Pflegefamilie unter.

4. Am 8. April 2019 wurde der

Kindsmutter das rechtliche Gehör gewährt.

5. Mit Entscheid vom 10. April 2019

bestätigte die KESB Olten-Gösgen den superprovisorisch verfügten Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Weiterführung der Unterbringung von C.___

in der Pflegefamilie. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Vogt, am 10.

Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1. Der Entscheid vom 10. April 2019 der

KESB Olten-Gösgen sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die KESB Olten-Gösgen sei anzuweisen,

die Rückführung der Tochter C.___ zur Beschwerdeführerin zu veranlassen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Der Beschwerdeführerin sei ab

Mandatsbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

7. Am 23. Mai 2019 reichte die

Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Gleichentags ging

beim Gericht die Stellungnahme des Kindsvaters ein. Zwischen dem 21. und 28.

Mai 2019 wurden diverse Schreiben von Bekannten und Freunden sowie des

Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beim Gericht eingereicht.

8. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurden

das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Martin Vogt

als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

9. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019

reichte die KESB Olten-Gösgen dem Gericht die Empfehlung der Beiständin zur

Regelung des Kontakts vom 24. Mai 2019 zur Kenntnis ein.

10. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 17.

Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

11. Der Kindsvater teilte am 26. Juni

2019 unter anderem mit, dass er seit eineinhalb Monaten wieder mit der

Kindsmutter zusammenlebe.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Parteibefragung. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen

Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag

voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen

Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Art. 6 Ziffer 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat vorliegend keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung. Auch sind

die Verwaltungsgerichtsbehörden gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz

in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) nicht an

die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen.

2.2

Vorliegend geht der Sachverhalt

genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und

Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Antrag

ist somit abzuweisen.

3.1

Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen

Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von

Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei

das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren

Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und

sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind,

insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene,

seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und

berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter

Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen

und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

3.2

Die elterliche Sorge schliesst das

Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim

zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche

Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche

Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes

begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht)

nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die

Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten

grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die

Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit

anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Auf

jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf

Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die

Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist

(vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

3.3

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen

Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen

wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der

Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein

vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das

ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen

(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB), die Entziehung der

Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die Beistandschaft (vgl.

Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310

ZGB) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).

3.4

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1

ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

3.5

Die Fremdplatzierung und der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten

Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht

angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Mass­nahmen am Platz sind,

hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach

den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des

körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die

Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus

für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die

Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von

seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar

und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E.

2.

, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

3.6

Die getroffenen Massnahmen müssen

geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum

angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die

elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.

Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,

S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist

erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger

einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder

Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine

Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem

Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für

die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der

Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser

Gefährdung darf nicht anders begegnet werden können.

3.7

Verändern sich die Verhältnisse, so

sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art.

313.

Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber

erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das

Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.

Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist

sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von

Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die

künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das

bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist

also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

4.1

Die KESB begründete den Entscheid

zusammenfassend damit, dass das Kindswohl als stark gefährdet erachtet werde.

Die Kindsmutter stehe unter hohem Druck betreffend ihre finanzielle

Selbständigkeit. Es gelinge ihr nicht, die Bedürfnisse der Tochter über ihre

eigenen zu stellen und ihr fehle das Wissen und Verständnis für die

Notwendigkeit einer stabilen Betreuungssituation und angemessenen Förderung von

C.___. Eine verbindliche Zusammenarbeit mit der Kindsmutter sei weder von der

Seite der Schule, noch der Diakonie oder der Beiständin möglich. Dies

verunmögliche der Behörde, die Kindsmutter mit ambulanten Massnahmen zu

unterstützen. Ein weiterer Verbleib von C.___ bei der Mutter gefährde die

Entwicklung des Kindes. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie sei notwendig

und gerechtfertigt.

4.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen

insbesondere vorbringen, der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 10. April 2019

basiere teilweise auf falschen Tatsachen. Dieser beruhe primär auf dem

Verlaufsbericht vom 29. März 2019 der Beiständin. Diese wiederum habe ihre

Informationen von der Diakonie [...] und der von der Diakonie eingesetzten

Tagesmutter. Aufgrund des belasteten Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu

diesen Personen seien diese Informationen mit äusserster Vorsicht zu geniessen.

Diese hätten bewusst falsche Aussagen gemacht, um der Beschwerdeführerin eine

Retourkutsche zu verpassen, weil sie die Tagesmutter der Diakonie abgesetzt und

F.___ als umfassende Tagesmutter beauftragt habe. Die Beschwerdeführerin koche

für ihre Tochter, esse auch gemeinsam mit ihr und habe ihrer Tochter einen

geregelten Tagesablauf gewährleistet. Auch spreche C.___ sehr gut Spanisch, wie

dies auch die Pflegefamilie bestätigt habe. Deutsch werde sie besser im

Kindergarten resp. in der Schule lernen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass

die Beschwerdeführerin für die Kindergärtnerinnen unzuverlässig und nicht

erreichbar sei sowie nicht an Kindergartengesprächen teilnehmen würde.

Die Unterstützung durch die Tagesmutter

der Diakonie sei den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht gerecht

geworden. Diese arbeite auf Abruf zwischen 40-60 % an sämtlichen Wochentagen zwischen

07:00 und 18:00 Uhr als Reinigungsangestellte. Da jedoch die Tagesmutter der

Diakonie C.___ nur von Montag bis Mittwoch habe betreuen können, habe die

Beschwerdeführerin eine weitere Tagesmutter in der Nachbarschaft für Donnerstag

und Freitag organisieren müssen. Die Koordination mit mehreren Tagesmüttern

habe sich als schwierig und unbefriedigend erwiesen. Zudem sei es C.___ bei F.___,

welche auch eigene Kinder habe, viel besser gegangen. Deshalb sei nur noch eine

Tagesmutter notwendig gewesen, was auch dem Kindeswohl mehr gerecht geworden

sei. Da eine KESB-Massnahme bestanden habe, sei es ein Fehler von der Beschwerdeführerin

gewesen, dies einfach eigenmächtig zu beschliessen. Sie hätte dies in

Zusammenarbeit mit der Beiständin organisieren sollen. Die Reaktion der KESB

Olten-Gösgen, der Beschwerdeführerin das Kind zu entziehen und in eine

Pflegefamilie zu versetzen, verstosse jedoch gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit. Es hätten zuerst mildere Massnahmen angeordnet werden

müssen und die Beschwerdeführerin hätte schriftlich verwarnt werden sollen.

4.3

Dem Antrag der Beiständin, der

älteren Halbschwester, betreffend Beistandschaft für C.___ vom 11. August 2017

kann entnommen werden, dass in den letzten Wochen Themen wie Vereinbarkeit von

Familie und Beruf, Organisation einer geeigneten Kinderbetreuung oder

Verantwortung in der Ausübung der elterlichen Sorge, Bestandteil der Arbeit mit

der Kindsmutter gewesen seien. Immer wieder sei es in den Gesprächen auch um

das Kindswohl von C.___ gegangen, um Klärung der Bedürfnisse einer Dreijährigen

und wie die Kindsmutter diesen nachkomme. So habe die Kindsmutter eine

Arbeitsstelle angenommen, bei der sie am Morgen um 06:00 Uhr oder bis abends um

23:00 Uhr habe arbeiten müssen. Die Kinder hätten aus dem Schlaf geholt und zur

Tagesmutter, welche vertragslos gearbeitet habe, gebracht und dort wieder

mitten in der Nacht abgeholt werden müssen. Nach Rücksprache mit dem

Migrationsamt, Sozialdienst und der Tagesmutter habe die Situation mit der

Kindsmutter geklärt und entschärft werden können. Es sei davon auszugehen, dass

zukünftig vermehrt Fragen, die in erster Linie die Betreuung und Erziehung von C.___

betreffen würden, auftreten würden. Des Weitern würden sich grosse

Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung von C.___ zeigen. Die

Spielgruppenleiterin, welche C.___ seit Sommer 2016 zwei Halbtage pro Woche

betreue, habe die auffällige Sprachentwicklung von C.___ bestätigt. Sie habe

der Kindsmutter bereits im September 2016 einen Flyer abgegeben und diese

angehalten, C.___ in der Logopädie anzumelden. C.___ spreche über eine eigene

Sprache, die Muttersprache sei nicht gefestigt. Die Sprachentwicklung sei

deshalb gefährdet. Auch die Kindsmutter habe der Beiständin gegenüber

bestätigt, dass sie C.___ nicht verstehe. Sie spreche zwar ununterbrochen,

jedoch keine ihr bekannte Sprache (Spanisch, Portugiesisch, Deutsch). Laut

Spielgruppenleiterin könne C.___ an einem von der Fachhochschule durchgeführten

Projekt zur Deutschförderung vor Schuleintritt in [...] nicht teilnehmen, da

die Kindsmutter den entsprechenden Fragebogen nicht ausgefüllt habe. Die

Kindsmutter bestätige, in verschiedenen Fragen in der Erziehung ihrer Tochter

und im Austausch mit Fachpersonen überfordert zu sein. Nach Absprache mit der

Kindsmutter werde die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und

2.

ZGB mit folgenden Aufgaben empfohlen: Die Kindsmutter in erzieherischen

Belangen zu unterstützen und ihr mit Rat und Tat zur Seite zu stehen; als

Ansprechperson mit involvierten Fachpersonen wie Spielgruppe, Schule, Logopädie

in Verbindung zu stehen; die Kindsmutter bei der Anmeldung ihrer Tochter bei

der Logopädie im Frühbereich zu unterstützen.

4.4

Dem Schlussbericht der damaligen

Beiständin vom 11. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter zunehmend

in der Ausübung der elterlichen Sorge überfordert gewesen sei. Sie habe Mühe

gehabt, ihre Interessen und die Bedürfnisse ihrer Tochter unter einen Hut zu

bekommen. Dies habe sich in der Organisation von Beruf und Kinderbetreuung als

auch in der Organisation von Förder- und Unterstützungsangeboten für C.___ z.B.

Frühlogopädie gezeigt. C.___ besuche seit Sommer 2016 zwei halbe Tage pro Woche

die Spielgruppe in [...]. Es sei festgestellt worden, dass C.___

Sprachentwicklungsrückstände aufweise. Zudem habe sie kaum ein

Nähe-Distanz-Empfinden gehabt. Sie habe sich stark an der Spielgruppenleiterin

orientiert. Das Spiel mit Gleichaltrigen habe ihr Mühe bereitet. Die Feinmotorik

sei nicht altersentsprechend entwickelt. C.___ sei im Schuljahr 2017/2018 durch

die heilpädagogische Früherzieherin gefördert worden. Zudem sei sie in der

Frühlogopädie der Stiftung Arkadis angemeldet gewesen. Die Kindsmutter habe

diese im Laufe des Schuljahrs abgebrochen. Als Grund habe sie fehlende

finanzielle Mittel für die Busbillette angegeben. C.___ kognitive Leistung sei

im unteren Normbereich anzusiedeln. Habe sie eine ruhige, strukturierte

Lernumgebung mit viel Anleitung, könne sie gute Leistungen erzielen. C.___ sei

ein quirliges Mädchen, das offen auf erwachsene Personen zugehe. Ihre Sprache

sei schwer zu verstehen. Auch bereite es ihr Mühe, zuzuhören und auf das

Gegenüber einzugehen. Um einen Dialog mit ihr führen zu können, brauche es eine

ruhige Umgebung.

Bezüglich der familiären und sozialen

Beziehung hielt der Bericht weiter fest, dass die Kindsmutter zwei Töchter aus

unterschiedlichen Beziehungen habe. Zu beiden Kindsvätern sei die Beziehung

belastet. Es bestehe kein regelmässiger Kontakt. In der Erziehung und Betreuung

der Kinder sei sie auf sich gestellt. Sowohl bei C.___ als auch bei E.___ gebe

es keine über längere Zeit anhaltende verlässliche Besuchsregelung. Die

Deutschkenntnisse der Kindsmutter seien gering. Sie habe in den letzten Monaten

mehrere Deutschkurse besucht. Gerne würde sie wieder arbeiten gehen. Die

Kindsmutter stehe unter einem grossen Druck des Migrationsamtes. Um ihren

Aufenthaltsstatus in der Schweiz verlängern zu können, müsse sie sich

integrieren und sich um Arbeit bemühen. Aktuell sei sie von der Sozialhilfe

abhängig. Die Kindsmutter werde von der Fachstelle Diakonie unterstützt und

beraten. Weiter sei sie durch die Früherzieherin unterstützt worden. Die

Sitzungen hätten fast ausschliesslich in der Familienwohnung stattgefunden. Die

Schlaf- und Esssituationen von C.___ seien für die Kindsmutter sehr belastend

gewesen. Die Früherzieherin habe versucht, die Esssituationen zu strukturieren

und die Kindsmutter zu stärken und zu beraten. Im Frühjahr 2018 habe sich die

Kindsmutter zunehmend zurückgezogen und die Termine mit der Früherzieherin abgesagt.

Sie sei nicht mehr bereit gewesen, sich auf eine weitere Zusammenarbeit

einzulassen. Die Notwendigkeit der Förderung sei für sie nicht weiter

nachvollziehbar gewesen. Zwischen der Kindsmutter und der Tochter bestehe eine

gute Beziehung. Aus den Gesprächen mit der Kindsmutter als auch mit den

Fachpersonen werde klar, dass die Kindsmutter zunehmend damit überfordert sei,

ihrer Tochter die notwendigen Strukturen und eine förderliche Lernumgebung zu

bieten. Nach Aussage der Kindsmutter würden zurzeit keine Besuche stattfinden.

Zusammenfassend zeige C.___ sowohl in

ihrem Verhalten als auch in der Sprachentwicklung Auffälligkeiten. Ein

geregelter Alltag, viel Struktur und eine ruhige Lernumgebung wirkten sich

fördernd auf ihre Entwicklung aus. C.___ und die Kindsmutter hätten

verschiedene Förder- und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen –

Spielgruppe, Frühlogopädie, heilpädagogische Früherziehung, Familienbegleitung

und –unterstützung durch die Fachstelle Diakonie. Gefahr habe darin bestanden,

dass die Kindsmutter Förderangebote frühzeitig beendet habe und nicht in der

Lage sei, ihrer Tochter ein entwicklungsförderndes Umfeld zu bieten. Es werde

daher empfohlen, C.___ durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen. C.___ werde

ab Sommer 2018 den Kindergarten besuchen. Es werde wichtig sein, dass gute

Absprachen zwischen Spielgruppenleiterin, heilpädagogischer Früherzieherin,

Kindergärtnerinnen, Kindsmutter und Beiständin stattfänden. Eventuell würden weitere

Abklärungen durch den SPD notwendig werden. Die Weiterführung der Logopädie

werde von der heilpädagogischen Früherzieherin empfohlen. Eine Anmeldung habe stattgefunden.

Es sei der Kindsmutter die Weisung zu erteilen, C.___ während mindestens drei

Tagen pro Woche durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen.

4.5

Dem Verlaufsbericht über die Periode

vom 26. September 2018 bis 31. März 2019 der heutigen Beiständin kann entnommen

werden, dass die alleinerziehende Mutter C.___ keinen geregelten Tagesablauf

biete. Der Tag laufe für das Kind ohne klare Regeln und Strukturen ab. C.___

erhalte durch die Kindsmutter wenig Spiel- und Bastelangebote. Das Leben der

kleinen C.___ finde oft drinnen in der Wohnung statt. Oft spiele C.___ mit dem

Handy der Mutter und schaue TV. Es würden keine gemeinsamen Essenszeiten

stattfinden. Es werde beobachtet, dass C.___ zum Mittagessen mit einem kalten

Würstchen oder mit einem Büchschen Thon alleine vor den TV, trotz ihres Alters,

in den Kindersitz gesetzt werde. Die Wohnung der Kindsmutter sei sehr sauber

und ordentlich eingerichtet. C.___ sei stets perfekt und sauber angezogen. Sie

habe viele Spielsachen, welche sie, aufgrund eines vermuteten Zwangsverhaltens

bei der Kindsmutter, nicht hervor nehmen dürfe. Das Angebot der Früherziehung

habe die Kindsmutter nicht wahrgenommen. Die Termine in der Logopädie nehme sie

für ihre Tochter ebenfalls nicht ernst und unterstütze die Sprachtherapie

nicht. C.___ verstehe die deutsche Sprache, spreche aber nicht Deutsch. Die

Kindsmutter nehme nicht an den Kindergartengesprächen teil. Für die

Kindergärtnerinnen sei die Kindsmutter schlecht erreichbar und unzuverlässig.

Mehrmalige Telefonate seien unbeantwortet geblieben. Die Diakonie [...] habe der

Kindsmutter in der Vergangenheit zwei freiwillige Mitarbeiterinnen zur Seite

gestellt, welche Unterstützung in der Betreuung für C.___ geboten hätten. Die

Frauen seien einmal in der Woche an einem Nachmittag mit C.___ zum Spielen nach

draussen gegangen, hätten mit ihr Spaziergänge gemacht oder hätten mit ihr

gespielt und gebastelt. C.___ sei stets motiviert mit den Frauen mitgegangen

und habe sich diesen gegenüber offen und kontaktfreudig gezeigt. Durch die

schwierige Situation der Kindsmutter hätten sich die zwei Wegbegleiterinnen vom

Fall überfordert gefühlt und sich demzufolge zurückgezogen.

Die Installation einer Tagesmutter könne

die Kindsmutter bis heute nicht akzeptieren. Eine verlässliche Zusammenarbeit

sei nicht möglich. Das Angebot der Tagesmutter in [...], des Tageselternvereins

des Kantons Solothurn, habe die Kindsmutter verweigert. Diese sei damals der

Meinung gewesen, dass ihre Tochter einen zu langen und zu gefährlichen

Kindergartenweg auf sich nehmen müsse. Eine andere Tagesmutter habe der Tageselternverein

nicht anbieten können. Mit engagierter Unterstützung der Diakonie [...] habe

eine flexible Tagesmutter gefunden werden können, welche auch bereit wäre, C.___

in der Nacht zu betreuen. Die Diakonie sei im stetigen Aufbau und suche weitere

Betreuungspersonen. Dennoch habe die Sozialbegleiterin der Diakonie

kommuniziert, dass die aufwendige Betreuungsarbeit für C.___ den Rahmen einer

Tagesmutter bei Weitem sprenge. Die Kindesmutter zeige keine Kooperation und

erweise sich als sehr unzuverlässig. Eine verlässliche Planung in der Betreuung

des Mädchens sei mit der Kindsmutter nicht zu erreichen. Die Kindsmutter habe

Vertrauen für die Organisation Diakonie und für deren Tagesmutterangebot gezeigt.

Anfangs habe sich C.___ scheu gegenüber der Tagesmutter gezeigt. Es habe schnell

einen vertrauensvollen Zugang zu ihr gefunden. Es komme vor, dass C.___ nach

den Aufenthalten bei der Tagesmutter sich weigere, wieder zur Kindsmutter

zurück zu kehren. Die Tagesmutter melde zurück, dass die Betreuung von C.___

sehr gut ablaufe. Sie scheine sich bei ihr wohl zu fühlen. Das Mädchen habe die

Gelegenheit, mit ihrem anderen «Hüeti-Kind» zu spielen, was ihr sehr gefalle.

Letzten Mittwoch sei die Tagesmutter vor verschlossenen Kindergartentüren

gestanden, weil die Kindsmutter ihr vergessen habe mitzuteilen, dass kein

Kindergarten stattgefunden habe. Weiter informiere die Tagesmutter, dass sie

die Kindsmutter oft gestresst, übermüdet und überfordert wahrnehme. Wenn diese

von ihrer Arbeit zurückkehre, klage sie oft über starkes Kopfweh. In diesen

Situationen zeige sie keine Geduld für C.___. Nach Aussagen der Tagesmutter sei

die Kindsmutter schon am Morgen gestresst. Oft reisse sie ihre Tochter am

Morgen unsanft aus dem Schlaf und dränge das Kind rasch zum Joghurt essen. C.___

weine dann immer sehr stark. Es benötige lange, bis die Tagesmutter sie wieder

beruhigen könne. C.___ wirke zudem tagsüber oft übermüdet. Dennoch habe die

Tagesmutter das Gefühl, dass diese die gemeinsamen Mittagessen, das Spielen und

Basteln, das Spielen mit ihrem kleinen Hund und den geregelten Tagesablauf bei

ihr geniesse. C.___ verlange bei ihr nie nach einem Handy oder habe das

Bedürfnis zum TV-Schauen. Sie lache und strahle, wenn sie bei der Tagesfamilie

am Tisch sitze oder Gemeinschaft erleben könne. Die Übergaben, d.h. wenn die

Tagesmutter C.___ zurückbringe, liefen sehr traurig ab. Die Kindsmutter nehme

die Rückmeldungen der Tagesmutter über ihre Tochter stets ungeduldig entgegen.

Sie fertige die Tagesmutter ab, indem sie sich über Kopfweh beklage. Die

Kindsmutter arbeite auf Abruf bei einer Reinigungsfirma in [...]. Die Firma

biete ihr Arbeitseinsätze bis nach 21:00 Uhr an. Die späten Arbeitseinsätze

würden die Kindsmutter nicht abschrecken. Bei spontanen Arbeitsangeboten der

Firma, gebe die Kindsmutter ihre Tochter kurzerhand und ohne Vorbereitung für

das Kind, an Familien im selben Wohnquartier oder an einen Ex-Freund ab, obwohl

die Abmachung sei, dass die Tagesmutter für C.___ zuständig sei. In diesen

Situationen nehme die Kindsmutter keine Rücksicht auf ihre Tochter. Die

Nachbarsfamilie sei türkischer Abstammung und nicht in der Lage, mit C.___ sprachlich

zu kommunizieren. An erster Stelle stehe für die Kindsmutter, alle Arbeitsaufträge

für die Reinigungsfirma, zu allen Tages- und Nachtzeiten, zu erfüllen. Sie habe

das Angebot eines Stellenpensums von 100 % erhalten und angenommen.

Der Kindsvater pflege keinen Kontakt zu

seiner Tochter. Die Gesprächseinladungen der Beiständin nehme er nicht wahr.

Die Beiständin habe den Kindsvater nicht persönlich kennengelernt. Die

Sozialhilfe mache der Kindsmutter zu Recht Essensgeldabzüge, wenn ihre Tochter

bei der Tagesmutter untergebracht sei. Diese Handlung der Sozialhilfe könne die

Kindsmutter nicht nachvollziehen und zeige sich sehr verärgert. Daraus habe sie

fahrlässig die Konsequenz gezogen, ihre Tochter nicht mehr durch die

Tagesmutter betreuen zu lassen und keine Kooperation gegenüber der Diakonie

oder der Beiständin mehr zu zeigen. Die Kindsmutter blocke die Kontakte und die

Telefonanrufe der Diakonie sowie der Tagesmutter ab. Sie sei seit mehreren

Tagen nicht mehr erreichbar. Die Gesprächseinladungen der Beiständin nehme die

Kindsmutter nicht wahr und bleibe unentschuldigt fern. Nach Aussagen der

Sozialbegleiterin arbeite die Kindsmutter zurzeit in einem 100 % Stellenpensum.

In diesen Situationen nehme diese ihre elterlichen Kompetenzen nicht wahr und

handle verantwortungslos. Als Beiständin sei nicht mehr zu erkennen und

verfolgbar, von wem C.___ wann und wo betreut werde. Die Bedürfnisse der

kleinen Tochter nehme die Kindsmutter nicht ernst. Damit C.___ sich

altersentsprechend gesund entwickle und gefördert werde, sei es wichtig, dass

ihre Bedürfnisse von einer vertrauensvollen Bezugsperson erkannt und

altersgerecht gefördert würden. Mit der Kindsmutter sei schon mehrmals

besprochen worden, dass eine Fremdplatzierung für ihre Tochter in die Wege

geleitet werden müsse, wenn sie keine Kooperation zeige.

Mit der Installierung der Tagesmutter

drei Tage/Woche sei die Zielsetzung (die Gewährleistung des Schutzes, der

Entwicklung und Förderung von C.___) nicht erreicht. Die Kindsmutter zeige

keine Kooperation im Rahmen der Beistandschaft und nehme das Angebot der

Tagesmutter nicht wahr. Sie bringe C.___ in eine fremde Familie, welche nicht

in der Lage sei, mit dem Kind zu kommunizieren. Die Kontakte zu den

Fachpersonen blocke die Kindsmutter bewusst ab. Die ältere Tochter E.___ sei am

16.

November 2018 im «Huus im Schärme» platziert worden. Den beiden

Halbschwestern ermögliche die Kindsmutter bis heute keine regelmässigen

Besuche. Die Kontaktpflege aufrecht zu erhalten, wäre für beide Mädchen sehr

wichtig. Die beiden Kinder seien sich als Halbschwestern stets nahegestanden. Eine

Platzierung im «Huus am Schärme» für C.___ sei nicht möglich, da die

Institution überfüllt sei. Für C.___ sei aufgrund ihres jungen Alters, eine

Platzierung in einer Pflegefamilie, zu empfehlen und notwendig. Aus den bisher

gemachten Erfahrungen aus der Weisung werde folgende Massnahme beantragt: Der

Kindsmutter sei per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___

zu entziehen. C.___ sei in einer geeigneten Pflegefamilie zu platzieren.

Allenfalls sei die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter durch ein Gutachten

abzuklären. Zum Schluss hielt die Beiständin fest, dass der Verlaufsbericht mit

der Kindsmutter im Voraus nicht habe besprochen werden können, da diese den dafür

vereinbarten Termin vom 29. März 2019 unentschuldigt versäumt habe. Die

Wichtigkeit dieses Gesprächs habe die Kindsmutter nicht erkannt.

4.6

Der Empfehlung der Beiständin zur

Regelung des Kontakts vom 24. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der erste Kontakt

am 4. April 2019 zwischen der Kindsmutter und C.___ seit deren Fremdplatzierung

allgemein ruhig verlaufen sei. Die Kindsmutter sei während des ganzen Besuchs

auf einem Stuhl beim Fensterbrett mit dem Handy in der Hand gesessen. Ansonsten

habe sie sich an die getroffenen Abmachungen gehalten, dass sie ihre Tochter im

Besuchsablauf positiv unterstützen solle. C.___ habe immer wieder die Nähe zur

Mutter gesucht, welche diese erwidert habe. In der Kontaktaufnahme zur

Kindsmutter habe C.___ die Initiative ergriffen. Die Kindsmutter habe sich eher

passiv gezeigt. Das Kind habe hie und da den Blickkontakt der anwesenden

Pflegemutter gesucht. Beim Abschied habe C.___ mit der Kindsmutter gehen

wollen. Die Kindsmutter habe ihrer Tochter gut zureden können und habe das Kind

ermutigt, mit der Pflegemutter zu gehen. C.___ habe den Abschied wie

selbstverständlich gemeistert und sei gut gelaunt mit den Pflegeltern aus dem

Raum gegangen. Der zweite Termin habe am 18. Mai 2019 stattgefunden. C.___ sei

durch die Pflegemutter und Herrn G.___ von der Organisation Kompass begleitet

worden. Die Kindsmutter sei in Begleitung der älteren Halbschwester gewesen

sowie überraschend und unerwartet vom leiblichen Vater von C.___, B.___

begleitet worden. Die Kindsmutter habe den Kindsvater vorgestellt, indem sie zu

C.___ gesagt habe, da sei ihr Papa. Das Mädchen habe nicht gross reagiert und

habe keine Reaktionen gegenüber dem Kindsvater gezeigt. C.___ schien ihren

Vater nicht zu kennen. Die Kindsmutter habe geäussert, dass C.___ den Vater

seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe, der Kindsvater hingegen, behauptete,

er habe seine Tochter seit rund zwei Monaten nicht mehr gesehen. Die

Kindsmutter habe vorwurfsvoll vom Kindsvater verlangt, dass er sich an den

Besuchen mit C.___ beteiligen, sie begleiten und chauffieren müsse. Herr G.___

habe der Kindsmutter angeboten, mit dem Zug zu reisen, sie werde dann am

Bahnhof abgeholt. Die Kindsmutter habe geäussert, sie könne das nicht, sie

könne nicht Zug fahren. Während des Besuchs habe die Kindsmutter nichts über

den Kindergarten oder über die Situation bei den Pflegeeltern erfragt. Die

Gesprächsinhalte hätten sich auf den unmittelbaren Augenblick bezogen. E.___

sei während der ganzen Besuchszeit am Handy gewesen und habe Kopfhörer in den

Ohren gehabt. Sie schien sehr unbeteiligt zu sein. Der Abschied habe sich für

alle Beteiligten anspruchsvoll gestaltet. C.___ habe geweint und habe mit der

Kindsmutter gehen wollen. Diese habe gegenüber C.___ gesagt, der Anwalt werde schauen,

dass sie wieder zur Kindsmutter zurückkehren könne. Die Kindsmutter habe

geweint. Der Kindsvater habe Tränen in den Augen gehabt. In der kommenden Nacht

habe C.___ schlecht geschlafen. Am Sonntag habe sie wieder gewohntes Verhalten

gezeigt und sei guter Stimmung gewesen.

Die Kindsmutter gebe ihr Bestes und

bemühe sich nach ihren Möglichkeiten um die Kontakte zu ihrer Tochter. Die

Platzierung von C.___ sei für die Kindsmutter dennoch in keiner Weise

nachvollziehbar. Mit massiven Drohungen und groben Anschuldigungen per E-Mail,

SMS oder Telefonaten gegen die ehemalig involvierten Personen der Diakonie [...]

und gegen die Beiständin gebe die Kindsmutter ihrem Unmut und Ärger Ausdruck.

Für die Kindsmutter sei es schwierig zu verstehen, warum C.___ in eine

Pflegefamilie platziert worden sei. Sie sei der Meinung, mit ihrer Mutterliebe,

schönen Kleidern und ordentlicher Wohngestaltung sei die elterliche Sorge

ausreichend. In Konfliktsituationen und erzieherischen Themen komme sie rasch

an ihre Grenzen. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass die Kindsmutter

überfordert sei, wenn sie ihrer Tochter Grenzen setzen müsse. Die Unterstützung

und die Begleitung der Fachpersonen beurteile die Kindsmutter als ungerechte

Einmischung, verweigere dadurch oft die Zusammenarbeit und ziehe sich zurück. Bis

zum jetzigen Zeitpunkt sehe sie keine Chance, sich mit der

Kindesschutzmassnahme neue und positive erzieherische Kompetenzen aneignen zu

können. Sie beurteile die Situationen oder die Personen oft nur nach dem

Äusseren und könne auf die einzelnen Prozesse nicht eingehen. Es finde keine

Selbstreflektion statt.

5.

Mit der Beschwerdeführerin ist darin

einig zu gehen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit

verbundene Fremdplatzierung ultima ratio sind. Die Kindsmutter verkennt jedoch,

dass zunächst mildere Massnahmen angeordnet wurden. Aus dem Verlauf wird

deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch mit Hilfe diverser

Unterstützungsmassnahmen wie verschiedenen Förder- und Unterstützungsangeboten

(Spielgruppe, Frühlogopädie, heilpädagogische Früherziehung, Familienbegleitung

und –unterstützung durch die Fachstelle Diakonie [...]) sowie die Errichtung

einer Beistandschaft und Weisung betreffend Tagesmutter nicht in der Lage war,

ihrer Tochter die nötige kindsgerechte Förderung und Erziehung zu geben. Anfänglich

wirkte die Beschwerdeführerin sehr offen und an einer Zusammenarbeit mit der Beiständin

und den involvierten Fachpersonen interessiert. Es stellte sich aber bald

heraus, dass sie grosse Schwierigkeiten hatte, sich zu organisieren und sich

auf eine Zusammenarbeit einzulassen. Die Beschwerdeführerin blieb Terminen

unentschuldigt fern, war weder für die Beiständin noch die Fachpersonen

erreichbar, zog sich zunehmend zurück, sagte Termine z.B. mit der

Früherzieherin ab, unterstützte ihre Tochter nicht bei der Sprachtherapie und

brach die für C.___ notwendige Frühlogopädie ab. Die verschiedenen Berichte

zeigen auf, dass auch mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an

Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der

Beschwerdeführerin gearbeitet werden konnte. Die milderen Massnahmen konnten

nicht zielführend umgesetzt werden. Daran vermögen auch die verschiedenen

Schreiben von Bekannten und Freunden der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,

in denen beschrieben wird, dass beide Kinder durch die Beschwerdeführerin zu

Hause sehr gut betreut würden, nichts zu ändern, zumal auch die ältere Tochter

der Beschwerdeführerin seit dem 16. November 2018 fremdplatziert ist. Auch

braucht es – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – von Gesetzes wegen keine

schriftliche Verwarnung vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit

Fremdplatzierung. Wie dem Empfehlungsschreiben zur Regelung des Kontakts vom

24.

Mai 2019 zu entnehmen ist, bekundet die Beschwerdeführerin auch nach der

Platzierung ihrer Tochter Mühe, sich an Abmachungen zu halten. Bereits beim

zweiten Begleitbesuch erschien die Beschwerdeführerin unerwartet und

überraschend mit dem leiblichen Vater von C.___ und stellte ihr diesen ohne

Vorbereitung als ihren Vater vor, obwohl sie diesen seit einem Jahr nicht mehr

gesehen hatte. Statt ihre Tochter zu ermutigen, mit der Pflegemutter nach Hause

zu gehen, teilte sie C.___ mit, der Anwalt werde schauen, dass sie wieder zu

ihr zurückkehren könne. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist der Situation

entsprechend nicht adäquat und entspricht auch nicht dem Kindswohl.

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend,

der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 10. April 2019 beruhe teilweise auf

falschen Tatsachen, da dieser primär auf den Bericht der Beiständin vom 29.

März 2019 abstelle, welcher sich wiederum auf Informationen der Diakonie [...]

stütze. Diese habe jedoch bewusst falsche Aussagen gemacht, um der

Beschwerdeführerin eine Retourkutsche zu verpassen, weil diese die Tagesmutter

der Diakonie abgesetzt habe. Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen basiert neben

dem Bericht vom 29. März 2019 auch auf den Beistandsbericht vom 11. Juni 2018

und der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019. Unter

Würdigung all dieser Informationen hat die KESB Olten-Gösgen ihren Entscheid

gefällt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid auf

falschen Tatsachen beruhen sollte, zumal der Bericht vom 29. März 2019

nicht nur auf die Aussagen der Diakonie [...] abstellt, sondern auch auf

Aussagen und Meldungen der Kindergärtnerinnen, der Früherzieherin und der

Beiständin.

Nachdem sich gezeigt hatte, dass diverse

Unterstützungsmassnahmen sowie die Errichtung einer Beistandschaft und Anordnung

einer Weisung als mildere Mittel nicht ausreichten, war der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung die logische Folge. Er ist

gerechtfertigt sowie verhältnismässig. Eine allfällige Rückplatzierung kann

erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin

derart verbessert hat, dass sie ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und

Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, so dass sie sich auf die essenziellen

Bedürfnisse von C.___ konzentrieren, d.h. die Bedürfnisse ihrer Tochter über

die ihren stellen kann. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten

Verhältnisse, auch was die neuen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin mit

dem Kindsvater anbelangt, so dass ein erneuter Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann. Ein zusätzliches

Hin und Her wäre dem Kindswohl gänzlich abträglich, zumal C.___ in den letzten

Monaten einem ständigen Wechsel von Bezugspersonen ausgeliefert war. Auch wenn

nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung von C.___ für die

Beschwerdeführerin schmerzhaft ist, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den

Entscheid verstehen und mittragen kann. Die Situation wird so für C.___ künftig

leichter zu ertragen sein.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Martin Vogt hat mit

Kostennote vom 27. Juni 2019 eine Entschädigung von CHF 3'456.74 (Aufwand

16.95

Stunden zu CHF 180.00, Auslagen CHF 158.60, MWST

CHF 247.14) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint gerade noch

angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Zufolge der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands Martin Vogt wird auf CHF 3'456.74 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn

zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser