VWBES.2019.175
Kindesschutzmassnahmen
8. August 2019Deutsch30 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Martin Vogt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (alleinige Inhaberin der elterlichen
Sorge) und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___, geboren am [...]
2013. C.___ hat eine ältere Halbschwester, E.___. Mit Entscheid vom 25. Oktober
2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen
für C.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
2. Am 26. September 2018 erteilte die
KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter die Weisung, ihre Tochter C.___ an mindestens
drei Tagen die Woche durch eine Tagesfamilie betreuen zu lassen. Die Beiständin
wurde unter anderem damit beauftragt, der KESB Olten-Gösgen bis spätestens 31.
März 2019 einen Verlaufsbericht über die Massnahme einzureichen.
3. Mit superprovisorischem Entscheid vom
2. April 2019 entzog die KESB Olten-Gösgen der Kindsmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte C.___ in einer Pflegefamilie unter.
4. Am 8. April 2019 wurde der
Kindsmutter das rechtliche Gehör gewährt.
5. Mit Entscheid vom 10. April 2019
bestätigte die KESB Olten-Gösgen den superprovisorisch verfügten Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Weiterführung der Unterbringung von C.___
in der Pflegefamilie. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Vogt, am 10.
Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Der Entscheid vom 10. April 2019 der
KESB Olten-Gösgen sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die KESB Olten-Gösgen sei anzuweisen,
die Rückführung der Tochter C.___ zur Beschwerdeführerin zu veranlassen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Der Beschwerdeführerin sei ab
Mandatsbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
7. Am 23. Mai 2019 reichte die
Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Gleichentags ging
beim Gericht die Stellungnahme des Kindsvaters ein. Zwischen dem 21. und 28.
Mai 2019 wurden diverse Schreiben von Bekannten und Freunden sowie des
Arbeitgebers der Beschwerdeführerin beim Gericht eingereicht.
8. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurden
das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Martin Vogt
als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
9. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019
reichte die KESB Olten-Gösgen dem Gericht die Empfehlung der Beiständin zur
Regelung des Kontakts vom 24. Mai 2019 zur Kenntnis ein.
10. Die KESB Olten-Gösgen schloss am 17.
Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
11. Der Kindsvater teilte am 26. Juni
2019 unter anderem mit, dass er seit eineinhalb Monaten wieder mit der
Kindsmutter zusammenlebe.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag
voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen
Befragung, reichen nicht aus (BGE 130 II 425 E. 2.4). Art. 6 Ziffer 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat vorliegend keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung. Auch sind
die Verwaltungsgerichtsbehörden gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) nicht an
die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen.
2.2
Vorliegend geht der Sachverhalt
genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und
Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Antrag
ist somit abzuweisen.
3.1
Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen
Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von
Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei
das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren
Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind,
insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene,
seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und
berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter
Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen
und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).
3.2
Die elterliche Sorge schliesst das
Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim
zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche
Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche
Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes
begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht)
nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die
Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten
grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die
Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit
anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Auf
jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf
Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die
Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist
(vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).
3.3
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen
Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen
wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der
Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein
vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das
ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen
(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB), die Entziehung der
Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die Beistandschaft (vgl.
Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310
ZGB) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).
3.4
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1
ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
3.5
Die Fremdplatzierung und der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten
Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht
angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz sind,
hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach
den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die
Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus
für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die
Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von
seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar
und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E.
2.
, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).
3.6
Die getroffenen Massnahmen müssen
geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die
elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.
Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,
S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist
erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger
einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder
Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine
Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem
Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für
die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der
Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser
Gefährdung darf nicht anders begegnet werden können.
3.7
Verändern sich die Verhältnisse, so
sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art.
313.
Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber
erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das
Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.
Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist
sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von
Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die
künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das
bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist
also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).
4.1
Die KESB begründete den Entscheid
zusammenfassend damit, dass das Kindswohl als stark gefährdet erachtet werde.
Die Kindsmutter stehe unter hohem Druck betreffend ihre finanzielle
Selbständigkeit. Es gelinge ihr nicht, die Bedürfnisse der Tochter über ihre
eigenen zu stellen und ihr fehle das Wissen und Verständnis für die
Notwendigkeit einer stabilen Betreuungssituation und angemessenen Förderung von
C.___. Eine verbindliche Zusammenarbeit mit der Kindsmutter sei weder von der
Seite der Schule, noch der Diakonie oder der Beiständin möglich. Dies
verunmögliche der Behörde, die Kindsmutter mit ambulanten Massnahmen zu
unterstützen. Ein weiterer Verbleib von C.___ bei der Mutter gefährde die
Entwicklung des Kindes. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie sei notwendig
und gerechtfertigt.
4.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen
insbesondere vorbringen, der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 10. April 2019
basiere teilweise auf falschen Tatsachen. Dieser beruhe primär auf dem
Verlaufsbericht vom 29. März 2019 der Beiständin. Diese wiederum habe ihre
Informationen von der Diakonie [...] und der von der Diakonie eingesetzten
Tagesmutter. Aufgrund des belasteten Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu
diesen Personen seien diese Informationen mit äusserster Vorsicht zu geniessen.
Diese hätten bewusst falsche Aussagen gemacht, um der Beschwerdeführerin eine
Retourkutsche zu verpassen, weil sie die Tagesmutter der Diakonie abgesetzt und
F.___ als umfassende Tagesmutter beauftragt habe. Die Beschwerdeführerin koche
für ihre Tochter, esse auch gemeinsam mit ihr und habe ihrer Tochter einen
geregelten Tagesablauf gewährleistet. Auch spreche C.___ sehr gut Spanisch, wie
dies auch die Pflegefamilie bestätigt habe. Deutsch werde sie besser im
Kindergarten resp. in der Schule lernen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass
die Beschwerdeführerin für die Kindergärtnerinnen unzuverlässig und nicht
erreichbar sei sowie nicht an Kindergartengesprächen teilnehmen würde.
Die Unterstützung durch die Tagesmutter
der Diakonie sei den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht gerecht
geworden. Diese arbeite auf Abruf zwischen 40-60 % an sämtlichen Wochentagen zwischen
07:00 und 18:00 Uhr als Reinigungsangestellte. Da jedoch die Tagesmutter der
Diakonie C.___ nur von Montag bis Mittwoch habe betreuen können, habe die
Beschwerdeführerin eine weitere Tagesmutter in der Nachbarschaft für Donnerstag
und Freitag organisieren müssen. Die Koordination mit mehreren Tagesmüttern
habe sich als schwierig und unbefriedigend erwiesen. Zudem sei es C.___ bei F.___,
welche auch eigene Kinder habe, viel besser gegangen. Deshalb sei nur noch eine
Tagesmutter notwendig gewesen, was auch dem Kindeswohl mehr gerecht geworden
sei. Da eine KESB-Massnahme bestanden habe, sei es ein Fehler von der Beschwerdeführerin
gewesen, dies einfach eigenmächtig zu beschliessen. Sie hätte dies in
Zusammenarbeit mit der Beiständin organisieren sollen. Die Reaktion der KESB
Olten-Gösgen, der Beschwerdeführerin das Kind zu entziehen und in eine
Pflegefamilie zu versetzen, verstosse jedoch gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Es hätten zuerst mildere Massnahmen angeordnet werden
müssen und die Beschwerdeführerin hätte schriftlich verwarnt werden sollen.
4.3
Dem Antrag der Beiständin, der
älteren Halbschwester, betreffend Beistandschaft für C.___ vom 11. August 2017
kann entnommen werden, dass in den letzten Wochen Themen wie Vereinbarkeit von
Familie und Beruf, Organisation einer geeigneten Kinderbetreuung oder
Verantwortung in der Ausübung der elterlichen Sorge, Bestandteil der Arbeit mit
der Kindsmutter gewesen seien. Immer wieder sei es in den Gesprächen auch um
das Kindswohl von C.___ gegangen, um Klärung der Bedürfnisse einer Dreijährigen
und wie die Kindsmutter diesen nachkomme. So habe die Kindsmutter eine
Arbeitsstelle angenommen, bei der sie am Morgen um 06:00 Uhr oder bis abends um
23:00 Uhr habe arbeiten müssen. Die Kinder hätten aus dem Schlaf geholt und zur
Tagesmutter, welche vertragslos gearbeitet habe, gebracht und dort wieder
mitten in der Nacht abgeholt werden müssen. Nach Rücksprache mit dem
Migrationsamt, Sozialdienst und der Tagesmutter habe die Situation mit der
Kindsmutter geklärt und entschärft werden können. Es sei davon auszugehen, dass
zukünftig vermehrt Fragen, die in erster Linie die Betreuung und Erziehung von C.___
betreffen würden, auftreten würden. Des Weitern würden sich grosse
Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung von C.___ zeigen. Die
Spielgruppenleiterin, welche C.___ seit Sommer 2016 zwei Halbtage pro Woche
betreue, habe die auffällige Sprachentwicklung von C.___ bestätigt. Sie habe
der Kindsmutter bereits im September 2016 einen Flyer abgegeben und diese
angehalten, C.___ in der Logopädie anzumelden. C.___ spreche über eine eigene
Sprache, die Muttersprache sei nicht gefestigt. Die Sprachentwicklung sei
deshalb gefährdet. Auch die Kindsmutter habe der Beiständin gegenüber
bestätigt, dass sie C.___ nicht verstehe. Sie spreche zwar ununterbrochen,
jedoch keine ihr bekannte Sprache (Spanisch, Portugiesisch, Deutsch). Laut
Spielgruppenleiterin könne C.___ an einem von der Fachhochschule durchgeführten
Projekt zur Deutschförderung vor Schuleintritt in [...] nicht teilnehmen, da
die Kindsmutter den entsprechenden Fragebogen nicht ausgefüllt habe. Die
Kindsmutter bestätige, in verschiedenen Fragen in der Erziehung ihrer Tochter
und im Austausch mit Fachpersonen überfordert zu sein. Nach Absprache mit der
Kindsmutter werde die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und
2.
ZGB mit folgenden Aufgaben empfohlen: Die Kindsmutter in erzieherischen
Belangen zu unterstützen und ihr mit Rat und Tat zur Seite zu stehen; als
Ansprechperson mit involvierten Fachpersonen wie Spielgruppe, Schule, Logopädie
in Verbindung zu stehen; die Kindsmutter bei der Anmeldung ihrer Tochter bei
der Logopädie im Frühbereich zu unterstützen.
4.4
Dem Schlussbericht der damaligen
Beiständin vom 11. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter zunehmend
in der Ausübung der elterlichen Sorge überfordert gewesen sei. Sie habe Mühe
gehabt, ihre Interessen und die Bedürfnisse ihrer Tochter unter einen Hut zu
bekommen. Dies habe sich in der Organisation von Beruf und Kinderbetreuung als
auch in der Organisation von Förder- und Unterstützungsangeboten für C.___ z.B.
Frühlogopädie gezeigt. C.___ besuche seit Sommer 2016 zwei halbe Tage pro Woche
die Spielgruppe in [...]. Es sei festgestellt worden, dass C.___
Sprachentwicklungsrückstände aufweise. Zudem habe sie kaum ein
Nähe-Distanz-Empfinden gehabt. Sie habe sich stark an der Spielgruppenleiterin
orientiert. Das Spiel mit Gleichaltrigen habe ihr Mühe bereitet. Die Feinmotorik
sei nicht altersentsprechend entwickelt. C.___ sei im Schuljahr 2017/2018 durch
die heilpädagogische Früherzieherin gefördert worden. Zudem sei sie in der
Frühlogopädie der Stiftung Arkadis angemeldet gewesen. Die Kindsmutter habe
diese im Laufe des Schuljahrs abgebrochen. Als Grund habe sie fehlende
finanzielle Mittel für die Busbillette angegeben. C.___ kognitive Leistung sei
im unteren Normbereich anzusiedeln. Habe sie eine ruhige, strukturierte
Lernumgebung mit viel Anleitung, könne sie gute Leistungen erzielen. C.___ sei
ein quirliges Mädchen, das offen auf erwachsene Personen zugehe. Ihre Sprache
sei schwer zu verstehen. Auch bereite es ihr Mühe, zuzuhören und auf das
Gegenüber einzugehen. Um einen Dialog mit ihr führen zu können, brauche es eine
ruhige Umgebung.
Bezüglich der familiären und sozialen
Beziehung hielt der Bericht weiter fest, dass die Kindsmutter zwei Töchter aus
unterschiedlichen Beziehungen habe. Zu beiden Kindsvätern sei die Beziehung
belastet. Es bestehe kein regelmässiger Kontakt. In der Erziehung und Betreuung
der Kinder sei sie auf sich gestellt. Sowohl bei C.___ als auch bei E.___ gebe
es keine über längere Zeit anhaltende verlässliche Besuchsregelung. Die
Deutschkenntnisse der Kindsmutter seien gering. Sie habe in den letzten Monaten
mehrere Deutschkurse besucht. Gerne würde sie wieder arbeiten gehen. Die
Kindsmutter stehe unter einem grossen Druck des Migrationsamtes. Um ihren
Aufenthaltsstatus in der Schweiz verlängern zu können, müsse sie sich
integrieren und sich um Arbeit bemühen. Aktuell sei sie von der Sozialhilfe
abhängig. Die Kindsmutter werde von der Fachstelle Diakonie unterstützt und
beraten. Weiter sei sie durch die Früherzieherin unterstützt worden. Die
Sitzungen hätten fast ausschliesslich in der Familienwohnung stattgefunden. Die
Schlaf- und Esssituationen von C.___ seien für die Kindsmutter sehr belastend
gewesen. Die Früherzieherin habe versucht, die Esssituationen zu strukturieren
und die Kindsmutter zu stärken und zu beraten. Im Frühjahr 2018 habe sich die
Kindsmutter zunehmend zurückgezogen und die Termine mit der Früherzieherin abgesagt.
Sie sei nicht mehr bereit gewesen, sich auf eine weitere Zusammenarbeit
einzulassen. Die Notwendigkeit der Förderung sei für sie nicht weiter
nachvollziehbar gewesen. Zwischen der Kindsmutter und der Tochter bestehe eine
gute Beziehung. Aus den Gesprächen mit der Kindsmutter als auch mit den
Fachpersonen werde klar, dass die Kindsmutter zunehmend damit überfordert sei,
ihrer Tochter die notwendigen Strukturen und eine förderliche Lernumgebung zu
bieten. Nach Aussage der Kindsmutter würden zurzeit keine Besuche stattfinden.
Zusammenfassend zeige C.___ sowohl in
ihrem Verhalten als auch in der Sprachentwicklung Auffälligkeiten. Ein
geregelter Alltag, viel Struktur und eine ruhige Lernumgebung wirkten sich
fördernd auf ihre Entwicklung aus. C.___ und die Kindsmutter hätten
verschiedene Förder- und Unterstützungsangebote in Anspruch genommen –
Spielgruppe, Frühlogopädie, heilpädagogische Früherziehung, Familienbegleitung
und –unterstützung durch die Fachstelle Diakonie. Gefahr habe darin bestanden,
dass die Kindsmutter Förderangebote frühzeitig beendet habe und nicht in der
Lage sei, ihrer Tochter ein entwicklungsförderndes Umfeld zu bieten. Es werde
daher empfohlen, C.___ durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen. C.___ werde
ab Sommer 2018 den Kindergarten besuchen. Es werde wichtig sein, dass gute
Absprachen zwischen Spielgruppenleiterin, heilpädagogischer Früherzieherin,
Kindergärtnerinnen, Kindsmutter und Beiständin stattfänden. Eventuell würden weitere
Abklärungen durch den SPD notwendig werden. Die Weiterführung der Logopädie
werde von der heilpädagogischen Früherzieherin empfohlen. Eine Anmeldung habe stattgefunden.
Es sei der Kindsmutter die Weisung zu erteilen, C.___ während mindestens drei
Tagen pro Woche durch eine Tagesmutter betreuen zu lassen.
4.5
Dem Verlaufsbericht über die Periode
vom 26. September 2018 bis 31. März 2019 der heutigen Beiständin kann entnommen
werden, dass die alleinerziehende Mutter C.___ keinen geregelten Tagesablauf
biete. Der Tag laufe für das Kind ohne klare Regeln und Strukturen ab. C.___
erhalte durch die Kindsmutter wenig Spiel- und Bastelangebote. Das Leben der
kleinen C.___ finde oft drinnen in der Wohnung statt. Oft spiele C.___ mit dem
Handy der Mutter und schaue TV. Es würden keine gemeinsamen Essenszeiten
stattfinden. Es werde beobachtet, dass C.___ zum Mittagessen mit einem kalten
Würstchen oder mit einem Büchschen Thon alleine vor den TV, trotz ihres Alters,
in den Kindersitz gesetzt werde. Die Wohnung der Kindsmutter sei sehr sauber
und ordentlich eingerichtet. C.___ sei stets perfekt und sauber angezogen. Sie
habe viele Spielsachen, welche sie, aufgrund eines vermuteten Zwangsverhaltens
bei der Kindsmutter, nicht hervor nehmen dürfe. Das Angebot der Früherziehung
habe die Kindsmutter nicht wahrgenommen. Die Termine in der Logopädie nehme sie
für ihre Tochter ebenfalls nicht ernst und unterstütze die Sprachtherapie
nicht. C.___ verstehe die deutsche Sprache, spreche aber nicht Deutsch. Die
Kindsmutter nehme nicht an den Kindergartengesprächen teil. Für die
Kindergärtnerinnen sei die Kindsmutter schlecht erreichbar und unzuverlässig.
Mehrmalige Telefonate seien unbeantwortet geblieben. Die Diakonie [...] habe der
Kindsmutter in der Vergangenheit zwei freiwillige Mitarbeiterinnen zur Seite
gestellt, welche Unterstützung in der Betreuung für C.___ geboten hätten. Die
Frauen seien einmal in der Woche an einem Nachmittag mit C.___ zum Spielen nach
draussen gegangen, hätten mit ihr Spaziergänge gemacht oder hätten mit ihr
gespielt und gebastelt. C.___ sei stets motiviert mit den Frauen mitgegangen
und habe sich diesen gegenüber offen und kontaktfreudig gezeigt. Durch die
schwierige Situation der Kindsmutter hätten sich die zwei Wegbegleiterinnen vom
Fall überfordert gefühlt und sich demzufolge zurückgezogen.
Die Installation einer Tagesmutter könne
die Kindsmutter bis heute nicht akzeptieren. Eine verlässliche Zusammenarbeit
sei nicht möglich. Das Angebot der Tagesmutter in [...], des Tageselternvereins
des Kantons Solothurn, habe die Kindsmutter verweigert. Diese sei damals der
Meinung gewesen, dass ihre Tochter einen zu langen und zu gefährlichen
Kindergartenweg auf sich nehmen müsse. Eine andere Tagesmutter habe der Tageselternverein
nicht anbieten können. Mit engagierter Unterstützung der Diakonie [...] habe
eine flexible Tagesmutter gefunden werden können, welche auch bereit wäre, C.___
in der Nacht zu betreuen. Die Diakonie sei im stetigen Aufbau und suche weitere
Betreuungspersonen. Dennoch habe die Sozialbegleiterin der Diakonie
kommuniziert, dass die aufwendige Betreuungsarbeit für C.___ den Rahmen einer
Tagesmutter bei Weitem sprenge. Die Kindesmutter zeige keine Kooperation und
erweise sich als sehr unzuverlässig. Eine verlässliche Planung in der Betreuung
des Mädchens sei mit der Kindsmutter nicht zu erreichen. Die Kindsmutter habe
Vertrauen für die Organisation Diakonie und für deren Tagesmutterangebot gezeigt.
Anfangs habe sich C.___ scheu gegenüber der Tagesmutter gezeigt. Es habe schnell
einen vertrauensvollen Zugang zu ihr gefunden. Es komme vor, dass C.___ nach
den Aufenthalten bei der Tagesmutter sich weigere, wieder zur Kindsmutter
zurück zu kehren. Die Tagesmutter melde zurück, dass die Betreuung von C.___
sehr gut ablaufe. Sie scheine sich bei ihr wohl zu fühlen. Das Mädchen habe die
Gelegenheit, mit ihrem anderen «Hüeti-Kind» zu spielen, was ihr sehr gefalle.
Letzten Mittwoch sei die Tagesmutter vor verschlossenen Kindergartentüren
gestanden, weil die Kindsmutter ihr vergessen habe mitzuteilen, dass kein
Kindergarten stattgefunden habe. Weiter informiere die Tagesmutter, dass sie
die Kindsmutter oft gestresst, übermüdet und überfordert wahrnehme. Wenn diese
von ihrer Arbeit zurückkehre, klage sie oft über starkes Kopfweh. In diesen
Situationen zeige sie keine Geduld für C.___. Nach Aussagen der Tagesmutter sei
die Kindsmutter schon am Morgen gestresst. Oft reisse sie ihre Tochter am
Morgen unsanft aus dem Schlaf und dränge das Kind rasch zum Joghurt essen. C.___
weine dann immer sehr stark. Es benötige lange, bis die Tagesmutter sie wieder
beruhigen könne. C.___ wirke zudem tagsüber oft übermüdet. Dennoch habe die
Tagesmutter das Gefühl, dass diese die gemeinsamen Mittagessen, das Spielen und
Basteln, das Spielen mit ihrem kleinen Hund und den geregelten Tagesablauf bei
ihr geniesse. C.___ verlange bei ihr nie nach einem Handy oder habe das
Bedürfnis zum TV-Schauen. Sie lache und strahle, wenn sie bei der Tagesfamilie
am Tisch sitze oder Gemeinschaft erleben könne. Die Übergaben, d.h. wenn die
Tagesmutter C.___ zurückbringe, liefen sehr traurig ab. Die Kindsmutter nehme
die Rückmeldungen der Tagesmutter über ihre Tochter stets ungeduldig entgegen.
Sie fertige die Tagesmutter ab, indem sie sich über Kopfweh beklage. Die
Kindsmutter arbeite auf Abruf bei einer Reinigungsfirma in [...]. Die Firma
biete ihr Arbeitseinsätze bis nach 21:00 Uhr an. Die späten Arbeitseinsätze
würden die Kindsmutter nicht abschrecken. Bei spontanen Arbeitsangeboten der
Firma, gebe die Kindsmutter ihre Tochter kurzerhand und ohne Vorbereitung für
das Kind, an Familien im selben Wohnquartier oder an einen Ex-Freund ab, obwohl
die Abmachung sei, dass die Tagesmutter für C.___ zuständig sei. In diesen
Situationen nehme die Kindsmutter keine Rücksicht auf ihre Tochter. Die
Nachbarsfamilie sei türkischer Abstammung und nicht in der Lage, mit C.___ sprachlich
zu kommunizieren. An erster Stelle stehe für die Kindsmutter, alle Arbeitsaufträge
für die Reinigungsfirma, zu allen Tages- und Nachtzeiten, zu erfüllen. Sie habe
das Angebot eines Stellenpensums von 100 % erhalten und angenommen.
Der Kindsvater pflege keinen Kontakt zu
seiner Tochter. Die Gesprächseinladungen der Beiständin nehme er nicht wahr.
Die Beiständin habe den Kindsvater nicht persönlich kennengelernt. Die
Sozialhilfe mache der Kindsmutter zu Recht Essensgeldabzüge, wenn ihre Tochter
bei der Tagesmutter untergebracht sei. Diese Handlung der Sozialhilfe könne die
Kindsmutter nicht nachvollziehen und zeige sich sehr verärgert. Daraus habe sie
fahrlässig die Konsequenz gezogen, ihre Tochter nicht mehr durch die
Tagesmutter betreuen zu lassen und keine Kooperation gegenüber der Diakonie
oder der Beiständin mehr zu zeigen. Die Kindsmutter blocke die Kontakte und die
Telefonanrufe der Diakonie sowie der Tagesmutter ab. Sie sei seit mehreren
Tagen nicht mehr erreichbar. Die Gesprächseinladungen der Beiständin nehme die
Kindsmutter nicht wahr und bleibe unentschuldigt fern. Nach Aussagen der
Sozialbegleiterin arbeite die Kindsmutter zurzeit in einem 100 % Stellenpensum.
In diesen Situationen nehme diese ihre elterlichen Kompetenzen nicht wahr und
handle verantwortungslos. Als Beiständin sei nicht mehr zu erkennen und
verfolgbar, von wem C.___ wann und wo betreut werde. Die Bedürfnisse der
kleinen Tochter nehme die Kindsmutter nicht ernst. Damit C.___ sich
altersentsprechend gesund entwickle und gefördert werde, sei es wichtig, dass
ihre Bedürfnisse von einer vertrauensvollen Bezugsperson erkannt und
altersgerecht gefördert würden. Mit der Kindsmutter sei schon mehrmals
besprochen worden, dass eine Fremdplatzierung für ihre Tochter in die Wege
geleitet werden müsse, wenn sie keine Kooperation zeige.
Mit der Installierung der Tagesmutter
drei Tage/Woche sei die Zielsetzung (die Gewährleistung des Schutzes, der
Entwicklung und Förderung von C.___) nicht erreicht. Die Kindsmutter zeige
keine Kooperation im Rahmen der Beistandschaft und nehme das Angebot der
Tagesmutter nicht wahr. Sie bringe C.___ in eine fremde Familie, welche nicht
in der Lage sei, mit dem Kind zu kommunizieren. Die Kontakte zu den
Fachpersonen blocke die Kindsmutter bewusst ab. Die ältere Tochter E.___ sei am
16.
November 2018 im «Huus im Schärme» platziert worden. Den beiden
Halbschwestern ermögliche die Kindsmutter bis heute keine regelmässigen
Besuche. Die Kontaktpflege aufrecht zu erhalten, wäre für beide Mädchen sehr
wichtig. Die beiden Kinder seien sich als Halbschwestern stets nahegestanden. Eine
Platzierung im «Huus am Schärme» für C.___ sei nicht möglich, da die
Institution überfüllt sei. Für C.___ sei aufgrund ihres jungen Alters, eine
Platzierung in einer Pflegefamilie, zu empfehlen und notwendig. Aus den bisher
gemachten Erfahrungen aus der Weisung werde folgende Massnahme beantragt: Der
Kindsmutter sei per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___
zu entziehen. C.___ sei in einer geeigneten Pflegefamilie zu platzieren.
Allenfalls sei die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter durch ein Gutachten
abzuklären. Zum Schluss hielt die Beiständin fest, dass der Verlaufsbericht mit
der Kindsmutter im Voraus nicht habe besprochen werden können, da diese den dafür
vereinbarten Termin vom 29. März 2019 unentschuldigt versäumt habe. Die
Wichtigkeit dieses Gesprächs habe die Kindsmutter nicht erkannt.
4.6
Der Empfehlung der Beiständin zur
Regelung des Kontakts vom 24. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der erste Kontakt
am 4. April 2019 zwischen der Kindsmutter und C.___ seit deren Fremdplatzierung
allgemein ruhig verlaufen sei. Die Kindsmutter sei während des ganzen Besuchs
auf einem Stuhl beim Fensterbrett mit dem Handy in der Hand gesessen. Ansonsten
habe sie sich an die getroffenen Abmachungen gehalten, dass sie ihre Tochter im
Besuchsablauf positiv unterstützen solle. C.___ habe immer wieder die Nähe zur
Mutter gesucht, welche diese erwidert habe. In der Kontaktaufnahme zur
Kindsmutter habe C.___ die Initiative ergriffen. Die Kindsmutter habe sich eher
passiv gezeigt. Das Kind habe hie und da den Blickkontakt der anwesenden
Pflegemutter gesucht. Beim Abschied habe C.___ mit der Kindsmutter gehen
wollen. Die Kindsmutter habe ihrer Tochter gut zureden können und habe das Kind
ermutigt, mit der Pflegemutter zu gehen. C.___ habe den Abschied wie
selbstverständlich gemeistert und sei gut gelaunt mit den Pflegeltern aus dem
Raum gegangen. Der zweite Termin habe am 18. Mai 2019 stattgefunden. C.___ sei
durch die Pflegemutter und Herrn G.___ von der Organisation Kompass begleitet
worden. Die Kindsmutter sei in Begleitung der älteren Halbschwester gewesen
sowie überraschend und unerwartet vom leiblichen Vater von C.___, B.___
begleitet worden. Die Kindsmutter habe den Kindsvater vorgestellt, indem sie zu
C.___ gesagt habe, da sei ihr Papa. Das Mädchen habe nicht gross reagiert und
habe keine Reaktionen gegenüber dem Kindsvater gezeigt. C.___ schien ihren
Vater nicht zu kennen. Die Kindsmutter habe geäussert, dass C.___ den Vater
seit einem Jahr nicht mehr gesehen habe, der Kindsvater hingegen, behauptete,
er habe seine Tochter seit rund zwei Monaten nicht mehr gesehen. Die
Kindsmutter habe vorwurfsvoll vom Kindsvater verlangt, dass er sich an den
Besuchen mit C.___ beteiligen, sie begleiten und chauffieren müsse. Herr G.___
habe der Kindsmutter angeboten, mit dem Zug zu reisen, sie werde dann am
Bahnhof abgeholt. Die Kindsmutter habe geäussert, sie könne das nicht, sie
könne nicht Zug fahren. Während des Besuchs habe die Kindsmutter nichts über
den Kindergarten oder über die Situation bei den Pflegeeltern erfragt. Die
Gesprächsinhalte hätten sich auf den unmittelbaren Augenblick bezogen. E.___
sei während der ganzen Besuchszeit am Handy gewesen und habe Kopfhörer in den
Ohren gehabt. Sie schien sehr unbeteiligt zu sein. Der Abschied habe sich für
alle Beteiligten anspruchsvoll gestaltet. C.___ habe geweint und habe mit der
Kindsmutter gehen wollen. Diese habe gegenüber C.___ gesagt, der Anwalt werde schauen,
dass sie wieder zur Kindsmutter zurückkehren könne. Die Kindsmutter habe
geweint. Der Kindsvater habe Tränen in den Augen gehabt. In der kommenden Nacht
habe C.___ schlecht geschlafen. Am Sonntag habe sie wieder gewohntes Verhalten
gezeigt und sei guter Stimmung gewesen.
Die Kindsmutter gebe ihr Bestes und
bemühe sich nach ihren Möglichkeiten um die Kontakte zu ihrer Tochter. Die
Platzierung von C.___ sei für die Kindsmutter dennoch in keiner Weise
nachvollziehbar. Mit massiven Drohungen und groben Anschuldigungen per E-Mail,
SMS oder Telefonaten gegen die ehemalig involvierten Personen der Diakonie [...]
und gegen die Beiständin gebe die Kindsmutter ihrem Unmut und Ärger Ausdruck.
Für die Kindsmutter sei es schwierig zu verstehen, warum C.___ in eine
Pflegefamilie platziert worden sei. Sie sei der Meinung, mit ihrer Mutterliebe,
schönen Kleidern und ordentlicher Wohngestaltung sei die elterliche Sorge
ausreichend. In Konfliktsituationen und erzieherischen Themen komme sie rasch
an ihre Grenzen. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass die Kindsmutter
überfordert sei, wenn sie ihrer Tochter Grenzen setzen müsse. Die Unterstützung
und die Begleitung der Fachpersonen beurteile die Kindsmutter als ungerechte
Einmischung, verweigere dadurch oft die Zusammenarbeit und ziehe sich zurück. Bis
zum jetzigen Zeitpunkt sehe sie keine Chance, sich mit der
Kindesschutzmassnahme neue und positive erzieherische Kompetenzen aneignen zu
können. Sie beurteile die Situationen oder die Personen oft nur nach dem
Äusseren und könne auf die einzelnen Prozesse nicht eingehen. Es finde keine
Selbstreflektion statt.
5.
Mit der Beschwerdeführerin ist darin
einig zu gehen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit
verbundene Fremdplatzierung ultima ratio sind. Die Kindsmutter verkennt jedoch,
dass zunächst mildere Massnahmen angeordnet wurden. Aus dem Verlauf wird
deutlich, dass die Beschwerdeführerin auch mit Hilfe diverser
Unterstützungsmassnahmen wie verschiedenen Förder- und Unterstützungsangeboten
(Spielgruppe, Frühlogopädie, heilpädagogische Früherziehung, Familienbegleitung
und –unterstützung durch die Fachstelle Diakonie [...]) sowie die Errichtung
einer Beistandschaft und Weisung betreffend Tagesmutter nicht in der Lage war,
ihrer Tochter die nötige kindsgerechte Förderung und Erziehung zu geben. Anfänglich
wirkte die Beschwerdeführerin sehr offen und an einer Zusammenarbeit mit der Beiständin
und den involvierten Fachpersonen interessiert. Es stellte sich aber bald
heraus, dass sie grosse Schwierigkeiten hatte, sich zu organisieren und sich
auf eine Zusammenarbeit einzulassen. Die Beschwerdeführerin blieb Terminen
unentschuldigt fern, war weder für die Beiständin noch die Fachpersonen
erreichbar, zog sich zunehmend zurück, sagte Termine z.B. mit der
Früherzieherin ab, unterstützte ihre Tochter nicht bei der Sprachtherapie und
brach die für C.___ notwendige Frühlogopädie ab. Die verschiedenen Berichte
zeigen auf, dass auch mit ambulanten Kindesschutzmassnahmen weder an
Erziehungsthemen noch an kindsgerechten Alltagsstrukturen mit der
Beschwerdeführerin gearbeitet werden konnte. Die milderen Massnahmen konnten
nicht zielführend umgesetzt werden. Daran vermögen auch die verschiedenen
Schreiben von Bekannten und Freunden der Beschwerdeführerin nichts zu ändern,
in denen beschrieben wird, dass beide Kinder durch die Beschwerdeführerin zu
Hause sehr gut betreut würden, nichts zu ändern, zumal auch die ältere Tochter
der Beschwerdeführerin seit dem 16. November 2018 fremdplatziert ist. Auch
braucht es – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – von Gesetzes wegen keine
schriftliche Verwarnung vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit
Fremdplatzierung. Wie dem Empfehlungsschreiben zur Regelung des Kontakts vom
24.
Mai 2019 zu entnehmen ist, bekundet die Beschwerdeführerin auch nach der
Platzierung ihrer Tochter Mühe, sich an Abmachungen zu halten. Bereits beim
zweiten Begleitbesuch erschien die Beschwerdeführerin unerwartet und
überraschend mit dem leiblichen Vater von C.___ und stellte ihr diesen ohne
Vorbereitung als ihren Vater vor, obwohl sie diesen seit einem Jahr nicht mehr
gesehen hatte. Statt ihre Tochter zu ermutigen, mit der Pflegemutter nach Hause
zu gehen, teilte sie C.___ mit, der Anwalt werde schauen, dass sie wieder zu
ihr zurückkehren könne. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist der Situation
entsprechend nicht adäquat und entspricht auch nicht dem Kindswohl.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend,
der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 10. April 2019 beruhe teilweise auf
falschen Tatsachen, da dieser primär auf den Bericht der Beiständin vom 29.
März 2019 abstelle, welcher sich wiederum auf Informationen der Diakonie [...]
stütze. Diese habe jedoch bewusst falsche Aussagen gemacht, um der
Beschwerdeführerin eine Retourkutsche zu verpassen, weil diese die Tagesmutter
der Diakonie abgesetzt habe. Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen basiert neben
dem Bericht vom 29. März 2019 auch auf den Beistandsbericht vom 11. Juni 2018
und der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2019. Unter
Würdigung all dieser Informationen hat die KESB Olten-Gösgen ihren Entscheid
gefällt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid auf
falschen Tatsachen beruhen sollte, zumal der Bericht vom 29. März 2019
nicht nur auf die Aussagen der Diakonie [...] abstellt, sondern auch auf
Aussagen und Meldungen der Kindergärtnerinnen, der Früherzieherin und der
Beiständin.
Nachdem sich gezeigt hatte, dass diverse
Unterstützungsmassnahmen sowie die Errichtung einer Beistandschaft und Anordnung
einer Weisung als mildere Mittel nicht ausreichten, war der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung die logische Folge. Er ist
gerechtfertigt sowie verhältnismässig. Eine allfällige Rückplatzierung kann
erst dann in Frage kommen, wenn sich die Situation der Beschwerdeführerin
derart verbessert hat, dass sie ein eigenständiges Leben mit Tagesstruktur und
Erwerbstätigkeit aufgebaut hat, so dass sie sich auf die essenziellen
Bedürfnisse von C.___ konzentrieren, d.h. die Bedürfnisse ihrer Tochter über
die ihren stellen kann. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten
Verhältnisse, auch was die neuen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin mit
dem Kindsvater anbelangt, so dass ein erneuter Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann. Ein zusätzliches
Hin und Her wäre dem Kindswohl gänzlich abträglich, zumal C.___ in den letzten
Monaten einem ständigen Wechsel von Bezugspersonen ausgeliefert war. Auch wenn
nachvollziehbar ist, dass die Fremdplatzierung von C.___ für die
Beschwerdeführerin schmerzhaft ist, ist doch sehr zu hoffen, dass sie den
Entscheid verstehen und mittragen kann. Die Situation wird so für C.___ künftig
leichter zu ertragen sein.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Rechtsanwalt Martin Vogt hat mit
Kostennote vom 27. Juni 2019 eine Entschädigung von CHF 3'456.74 (Aufwand
16.95
Stunden zu CHF 180.00, Auslagen CHF 158.60, MWST
CHF 247.14) geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint gerade noch
angemessen und ist durch den Kanton Solothurn zu entschädigen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123.
ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Zufolge der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands Martin Vogt wird auf CHF 3'456.74 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn
zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser