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Entscheid

VWBES.2019.176

Bauen ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.

25. Februar 2020Deutsch8 min

sowie 2016 zu schliessen, sei die Gartennutzung kontinuierlich von der Bau- in die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde D.___

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ wohnen auf der Parzelle

Grundbuch D.___ Nr. [xxx], die in der Bauzone liegt. Auf der westlich

angrenzenden Parzelle Nr. [yyy], die ausserhalb der Bauzone liegt, will das

Bau- und Justizdepartement aufgrund der Orthofotos seit dem Jahr 2002

umfangreiche Veränderungen festgestellt haben. Im März 2017 hat die Bau-und

Planungskommission der Gemeinde dem Departement das Gesuch für das Erstellen

von Stützmauern auf GB Nr. [yyy] überwiesen. Am 30. April 2019 verfügte das

Departement Folgendes:

1. Die vorgesehenen Stützmauern auf GB D.___

Nr. [yyy] sind weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach

Art. 24 ff. RPG. Eine Zustimmung dafür kann nicht erteilt werden. Es darf dafür

auch keine Baubewilligung ausgestellt werden.

2. Sämtliche ohne die erforderlichen

Bewilligungen bereits erstellten Bauten und Anlagen auf GB D.___ Nr. [yyy] sind

weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG.

Eine nachträgliche Zustimmung dafür kann nicht erteilt werden.

3. Die bereits erstellten Bauten und

Anlagen auf GB D.___ Nr. [yyy] sind restlos zu entfernen und der ursprüngliche

Zustand (Wiese mit vereinzelten Bäumen) ist wiederherzustellen. Für die

Ausführung der Rückbau- und Anpassungsarbeiten wird der Bauherrschaft eine

Frist gesetzt bis zum 31. August 2019. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt

mit dem Vollzug beauftragt. (…)

2. Dagegen liessen B.___ und A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Es wurde beantragt, Ziffern 2, 3 und 4

der Departementalverfügung seien aufzuheben. Für den Hühnerstall sei eine

Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Frist für die Rückbau- und

Anpassungsarbeiten angemessen zu verlängern. Die beiden Grundstücke seien als

Familienliegenschaft mit Hobbytierhaltung erworben worden. Es sei eine sanfte

Terrassierung geplant gewesen, da das Gelände steil sei und rutsche. Die Mauer

sei nicht erstellt worden. Der Hühnerstall (2x2m) sei 2008 erstellt worden und

ästhetisch zumutbar. Der Auslauf der Hühner könne nur auf der Wiese

gewährleistet werden. Einfache Anpassungen seien nicht möglich. Für den

Maschendrahtzaun habe man 2008 bei der Gemeinde ein Gesuch gestellt. Man habe

nicht realisiert, dass das Vorhaben nur für GB Nr. [xxx] bewilligt worden sei.

Das Amt für Raumplanung verlange eine Baubewilligung. Anstelle des Hühnerhauses

könnte man indessen Fahrnisbauten aufstellen, die nicht bewilligungspflichtig

wären. Die Beschwerdeführer seien gutgläubig davon ausgegangen in einem

umfriedeten Grundstück Pferde und Hühner halten zu dürfen. Auf dem Plan der

Gemeinde sei das Grundstück sogar als Bauland geführt.

Für den Zaun auf GB Nr. [yyy] wurde ein

Baugesuch eingereicht. Weitere Baugesuche sind nicht anhängig.

3. Die kommunale Baubehörde liess

wissen, die Departementalverfügung schiesse weit über das Ziel hinaus. Auf

Parzelle Nr. [xxx] sei eine Ponyhaltung bewilligt worden. Der Auslauf befinde

sich auf Nr. [yyy]. Es wäre stossend, wenn die Einzäunung zurückgebaut werden

müsste. Die Verfügung des Departements sei aufzuheben, und die Sache sei an die

Vorinstanzen zurückzuweisen.

4. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

könne. Die Gartennutzung sei kontinuierlich in die angrenzende

Landwirtschaftszone ausgeweitet worden. Die Trennung von Bau- und

Nichtbaugebiet sei ein raumplanerisches Fundamentalprinzip. Auch Fahrnisbauten

wären bewilligungspflichtig. Nach den Orthofotos aus den Jahren 2007, 2013

sowie 2016 zu schliessen, sei die Gartennutzung kontinuierlich von der Bau- in die

angrenzende Landwirtschaftszone ausgeweitet worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind Landwirtschaftszonen von Überbauungen

weitgehend freizuhalten. Sie umfassen das Land, das sich für die

landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.

Zonenkonform und damit zulässig sind nur Bauten

und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den

produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Denkbar sind auch Bauten

und Anlagen mit Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG.

3.1

Den Beschwerdeführern geht es vorab um das

Hühnerhaus. Die Gebäude auf GB [yyy] sind, wie sich aus den Orthofotos

ergibt, jedenfalls nicht so alt, dass sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

als ersessen gelten und damit zu tolerieren wären. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich (erst) nach

30.

Jahren (BGE 136 II 365).

3.2

Mit der Teilrevision des RPG vom 23. März

2007.

wurde ermöglicht, in der Landwirtschaftszone bauliche Massnahmen in unbewohnten

Gebäuden oder Gebäudeteilen zuzulassen, wenn sie Bewohnern einer nahegelegenen

Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders

tierfreundliche Haltung gewährleisten.

3.3

Voraussetzungen sind, dass Gebäude

oder Gebäudeteile in ihrer Substanz erhalten sind, die Beaufsichtigung der

Tiere durch Bewohner und Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute erfolgt und

eine tierfreundliche Haltung gewährleisten ist. Weiter ist vorauszusetzen, dass

die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für

die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat. Die

äussere Erscheinung und die Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert

bleiben, und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden

Grundstücks darf nicht gefährdet sein. Bei der Revision ging es darum,

bestehende, alte unbewohnte landwirtschaftliche Gebäude für die

Hobbytierhaltung nutzbar zu machen.

3.4

Das Hühnerhaus ist aber keine

vorbestehende, ehemals landwirtschaftliche Baute. Sie wurde schon für die

Hobbytierhaltung errichtet. Das Haus ist in der Landwirtschaftszone nicht

zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig. Für eine Ausnahmebewilligung

besteht kein Raum. Ein Kleintierstall kann ohne weiteres in der angrenzenden

Dispositiv

Bauzone errichtet werden. Das Häuschen verfügt über kein Fundament; es wird

sich (wenige Meter) verschieben lassen (vgl. Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]:

Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 8 ff. zu Art.

24e RPG). Das Begehren, für den Hühnerstall sei eine Ausnahmebewilligung zu

erteilen, ist somit abzuweisen.

4. Die Vorinstanz hat auf GB Nr. [yyy]

einfach «alles» wegverfügt. In der Tat hat sich, wohl über Jahre, einiges

angesammelt. Unter dem Allerlei befinden sich (nach der Fotodokumentation der

kommunalen Baubehörde) namentlich Gabionenwände (Mauersteinkörbe mit Schotter),

Löffelsteine, Maschendrahtzäune, ein Zeltunterstand, eine Wasserzisterne, Kies(?)lager,

ein mobiler Weidehag, ein Hartplatz (Parkplatz?) und ein Trampolin.

Ein Teil der baulichen Anlagen dürfte

gar nicht bewilligungspflichtig sein, namentlich der mobile Weidehag und

allenfalls das Trampolin. Ohne Auflistung, was genau zu entfernen ist, dürfte

eine Vollstreckung schwierig werden oder gar scheitern. Die Vorinstanz wird

dies nachzuholen haben.

5. Zentral für eine allfällige

Weidehaltung scheint der Maschendrahtzaun zu sein, der das ganze Grundstück Nr.

[yyy] umgibt. Für diesen Zaun wurde während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

ein (nachträgliches) Baugesuch eingereicht. Bei den Akten findet sich eine

Notiz der Bau- und Werkkommission aus dem Mai 2019: Das Baugesuch werde

nochmals eingegeben. Das ursprüngliche Gesuch sei nicht bis zum Departement

gekommen. Beim Kantonalen Amt für Raumplanung ist aber nach wie vor nichts

dergleichen anhängig. Eine Kopie des Baugesuchs ist deshalb dem Amt für

Raumplanung zum Entscheid zu übermitteln.

5.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen, obschon der angefochtene Entscheid im Grundsatz nach summarischer

Prüfung als richtig erscheint. Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz

sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird

namentlich zu entscheiden sein, ob der Maschendrahtzaun um GB Nr. [yyy] bewilligungsfähig

ist. Vorzugsweise wird sodann genau aufgezählt, was auf GB Nr. [yyy] alles zu

entfernen ist. Abzuweisen ist die Beschwerde, was den Hühnerstall anbelangt.

Das Baugesuch für den Zaun ist an das Amt für Raumplanung zu übermitteln.

5.2 Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die restlichen Kosten

trägt der Staat. Bei diesem Ausgang ist den Beschwerdeführern vom Staat eine

reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Pauschal CHF 1'500.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie des nachträglichen Baugesuchs

für den Maschendrahtzaun auf GB D.___ Nr. [yyy] geht an die Vorinstanz.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

eine Ausnahmebewilligung für das Hühnerhaus auf GB D.___ Nr. [yyy] verlangt

wird.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise

gutgeheissen: Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung vom 30. April 2019 des Bau- und Justizdepartements

werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem, präziserem Entscheid, im Sinne

von Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Beschwerdeführer haben CHF 500.00 an

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat den

Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad