VWBES.2019.176
Bauen ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.
25. Februar 2020Deutsch8 min
sowie 2016 zu schliessen, sei die Gartennutzung kontinuierlich von der Bau- in die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde D.___
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Stützmauern etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ wohnen auf der Parzelle
Grundbuch D.___ Nr. [xxx], die in der Bauzone liegt. Auf der westlich
angrenzenden Parzelle Nr. [yyy], die ausserhalb der Bauzone liegt, will das
Bau- und Justizdepartement aufgrund der Orthofotos seit dem Jahr 2002
umfangreiche Veränderungen festgestellt haben. Im März 2017 hat die Bau-und
Planungskommission der Gemeinde dem Departement das Gesuch für das Erstellen
von Stützmauern auf GB Nr. [yyy] überwiesen. Am 30. April 2019 verfügte das
Departement Folgendes:
1. Die vorgesehenen Stützmauern auf GB D.___
Nr. [yyy] sind weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach
Art. 24 ff. RPG. Eine Zustimmung dafür kann nicht erteilt werden. Es darf dafür
auch keine Baubewilligung ausgestellt werden.
2. Sämtliche ohne die erforderlichen
Bewilligungen bereits erstellten Bauten und Anlagen auf GB D.___ Nr. [yyy] sind
weder zonenkonform noch erfüllen sie die Voraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG.
Eine nachträgliche Zustimmung dafür kann nicht erteilt werden.
3. Die bereits erstellten Bauten und
Anlagen auf GB D.___ Nr. [yyy] sind restlos zu entfernen und der ursprüngliche
Zustand (Wiese mit vereinzelten Bäumen) ist wiederherzustellen. Für die
Ausführung der Rückbau- und Anpassungsarbeiten wird der Bauherrschaft eine
Frist gesetzt bis zum 31. August 2019. Im Unterlassungsfall wird das Oberamt
mit dem Vollzug beauftragt. (…)
2. Dagegen liessen B.___ und A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Es wurde beantragt, Ziffern 2, 3 und 4
der Departementalverfügung seien aufzuheben. Für den Hühnerstall sei eine
Ausnahmebewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Frist für die Rückbau- und
Anpassungsarbeiten angemessen zu verlängern. Die beiden Grundstücke seien als
Familienliegenschaft mit Hobbytierhaltung erworben worden. Es sei eine sanfte
Terrassierung geplant gewesen, da das Gelände steil sei und rutsche. Die Mauer
sei nicht erstellt worden. Der Hühnerstall (2x2m) sei 2008 erstellt worden und
ästhetisch zumutbar. Der Auslauf der Hühner könne nur auf der Wiese
gewährleistet werden. Einfache Anpassungen seien nicht möglich. Für den
Maschendrahtzaun habe man 2008 bei der Gemeinde ein Gesuch gestellt. Man habe
nicht realisiert, dass das Vorhaben nur für GB Nr. [xxx] bewilligt worden sei.
Das Amt für Raumplanung verlange eine Baubewilligung. Anstelle des Hühnerhauses
könnte man indessen Fahrnisbauten aufstellen, die nicht bewilligungspflichtig
wären. Die Beschwerdeführer seien gutgläubig davon ausgegangen in einem
umfriedeten Grundstück Pferde und Hühner halten zu dürfen. Auf dem Plan der
Gemeinde sei das Grundstück sogar als Bauland geführt.
Für den Zaun auf GB Nr. [yyy] wurde ein
Baugesuch eingereicht. Weitere Baugesuche sind nicht anhängig.
3. Die kommunale Baubehörde liess
wissen, die Departementalverfügung schiesse weit über das Ziel hinaus. Auf
Parzelle Nr. [xxx] sei eine Ponyhaltung bewilligt worden. Der Auslauf befinde
sich auf Nr. [yyy]. Es wäre stossend, wenn die Einzäunung zurückgebaut werden
müsste. Die Verfügung des Departements sei aufzuheben, und die Sache sei an die
Vorinstanzen zurückzuweisen.
4. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Die Gartennutzung sei kontinuierlich in die angrenzende
Landwirtschaftszone ausgeweitet worden. Die Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet sei ein raumplanerisches Fundamentalprinzip. Auch Fahrnisbauten
wären bewilligungspflichtig. Nach den Orthofotos aus den Jahren 2007, 2013
sowie 2016 zu schliessen, sei die Gartennutzung kontinuierlich von der Bau- in die
angrenzende Landwirtschaftszone ausgeweitet worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind Landwirtschaftszonen von Überbauungen
weitgehend freizuhalten. Sie umfassen das Land, das sich für die
landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.
Zonenkonform und damit zulässig sind nur Bauten
und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Denkbar sind auch Bauten
und Anlagen mit Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG.
3.1
Den Beschwerdeführern geht es vorab um das
Hühnerhaus. Die Gebäude auf GB [yyy] sind, wie sich aus den Orthofotos
ergibt, jedenfalls nicht so alt, dass sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
als ersessen gelten und damit zu tolerieren wären. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich (erst) nach
30.
Jahren (BGE 136 II 365).
3.2
Mit der Teilrevision des RPG vom 23. März
2007.
wurde ermöglicht, in der Landwirtschaftszone bauliche Massnahmen in unbewohnten
Gebäuden oder Gebäudeteilen zuzulassen, wenn sie Bewohnern einer nahegelegenen
Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders
tierfreundliche Haltung gewährleisten.
3.3
Voraussetzungen sind, dass Gebäude
oder Gebäudeteile in ihrer Substanz erhalten sind, die Beaufsichtigung der
Tiere durch Bewohner und Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute erfolgt und
eine tierfreundliche Haltung gewährleisten ist. Weiter ist vorauszusetzen, dass
die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für
die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat. Die
äussere Erscheinung und die Grundstruktur müssen im Wesentlichen unverändert
bleiben, und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden
Grundstücks darf nicht gefährdet sein. Bei der Revision ging es darum,
bestehende, alte unbewohnte landwirtschaftliche Gebäude für die
Hobbytierhaltung nutzbar zu machen.
3.4
Das Hühnerhaus ist aber keine
vorbestehende, ehemals landwirtschaftliche Baute. Sie wurde schon für die
Hobbytierhaltung errichtet. Das Haus ist in der Landwirtschaftszone nicht
zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig. Für eine Ausnahmebewilligung
besteht kein Raum. Ein Kleintierstall kann ohne weiteres in der angrenzenden
Dispositiv
Bauzone errichtet werden. Das Häuschen verfügt über kein Fundament; es wird
sich (wenige Meter) verschieben lassen (vgl. Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]:
Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, N 8 ff. zu Art.
24e RPG). Das Begehren, für den Hühnerstall sei eine Ausnahmebewilligung zu
erteilen, ist somit abzuweisen.
4. Die Vorinstanz hat auf GB Nr. [yyy]
einfach «alles» wegverfügt. In der Tat hat sich, wohl über Jahre, einiges
angesammelt. Unter dem Allerlei befinden sich (nach der Fotodokumentation der
kommunalen Baubehörde) namentlich Gabionenwände (Mauersteinkörbe mit Schotter),
Löffelsteine, Maschendrahtzäune, ein Zeltunterstand, eine Wasserzisterne, Kies(?)lager,
ein mobiler Weidehag, ein Hartplatz (Parkplatz?) und ein Trampolin.
Ein Teil der baulichen Anlagen dürfte
gar nicht bewilligungspflichtig sein, namentlich der mobile Weidehag und
allenfalls das Trampolin. Ohne Auflistung, was genau zu entfernen ist, dürfte
eine Vollstreckung schwierig werden oder gar scheitern. Die Vorinstanz wird
dies nachzuholen haben.
5. Zentral für eine allfällige
Weidehaltung scheint der Maschendrahtzaun zu sein, der das ganze Grundstück Nr.
[yyy] umgibt. Für diesen Zaun wurde während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
ein (nachträgliches) Baugesuch eingereicht. Bei den Akten findet sich eine
Notiz der Bau- und Werkkommission aus dem Mai 2019: Das Baugesuch werde
nochmals eingegeben. Das ursprüngliche Gesuch sei nicht bis zum Departement
gekommen. Beim Kantonalen Amt für Raumplanung ist aber nach wie vor nichts
dergleichen anhängig. Eine Kopie des Baugesuchs ist deshalb dem Amt für
Raumplanung zum Entscheid zu übermitteln.
5.1 Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen, obschon der angefochtene Entscheid im Grundsatz nach summarischer
Prüfung als richtig erscheint. Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Vorinstanz
sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird
namentlich zu entscheiden sein, ob der Maschendrahtzaun um GB Nr. [yyy] bewilligungsfähig
ist. Vorzugsweise wird sodann genau aufgezählt, was auf GB Nr. [yyy] alles zu
entfernen ist. Abzuweisen ist die Beschwerde, was den Hühnerstall anbelangt.
Das Baugesuch für den Zaun ist an das Amt für Raumplanung zu übermitteln.
5.2 Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die restlichen Kosten
trägt der Staat. Bei diesem Ausgang ist den Beschwerdeführern vom Staat eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Pauschal CHF 1'500.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen als angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie des nachträglichen Baugesuchs
für den Maschendrahtzaun auf GB D.___ Nr. [yyy] geht an die Vorinstanz.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
eine Ausnahmebewilligung für das Hühnerhaus auf GB D.___ Nr. [yyy] verlangt
wird.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde teilweise
gutgeheissen: Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung vom 30. April 2019 des Bau- und Justizdepartements
werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem, präziserem Entscheid, im Sinne
von Erwägung 4 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer haben CHF 500.00 an
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat den
Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad