VWBES.2019.18
persönlicher Verkehr
22. Juli 2019Deutsch53 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Glättli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, Stampfli Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend persönlicher
Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb.
2012) sind die Kinder von A.___ und B.___. B.___ verfügt über die alleinige
elterliche Sorge. Für beide Kinder besteht eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
2. Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat am
26. Oktober 2017 unter anderem für den persönlichen Verkehr zwischen dem
Kindsvater und den beiden Kindern für die Dauer von sechs Monaten ein
begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei E.___ verfügt. Anträge
des Kindsvaters zur Revision des Sorgerechts, des Besuchsrechts, auf
Wiederherstellung der elterlichen Sorge und geteilten Obhut sowie auf
Ausdehnung des Besuchsrechts und Aufhebung der Begleitung wurden abgewiesen.
Dem Kindsvater wurde die Weisung erteilt, ab sofort strikte zu unterlassen,
Drittpersonen zu beauftragen, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter
bzw. den Kindern aufzunehmen, ihnen durch Dritte Geschenke überreichen zu
lassen, durch Dritte Fotos von ihnen machen zu lassen oder ihnen Einladungen zu
übermitteln. Eine durch den Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2017 ab.
3. Am 19. Februar 2018 orientierte
die Kantonspolizei Solothurn über eine Strafanzeige, welche der Kindsvater am
25. Juli 2017 gegen die KESB eingereicht hat.
4. Am 13. März 2018 orientierte das
Amt für Soziale Sicherheit über eine Aufsichtsanzeige des Kindsvaters gegen die
KESB.
5. Mit Entscheid der KESB vom
16. März 2018 wurden die begleiteten Kontakte für weitere sechs Monate
aufrechterhalten. Der Kindsvater wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf
das Gutachten von Dr. [...] vom 7. Mai 2015 der Besuch einer Therapie und
eine Anpassung des Verhaltens wesentlich zu einem schrittweisen Aufbau der
Besuchskontakte beitragen würden. Eine dagegen erhobene Beschwerde des
Kindsvaters wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2018 ab,
soweit es darauf eintrat.
6. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018
monierte A.___ das Vorgehen der Behörde und der Beiständin. Im Wesentlichen
machte er geltend, dass sich die Eltern bei den Übergaben im Interesse der
Kinder persönlich begegnen sollten. Die Beiständin sei anzuweisen, den
ausgefallenen Besuchstermin vom 3. Mai 2018 (Absage durch die
Begleitperson) nachzuholen. Der KESB-Präsident habe mit dem Kindsvater ein
persönliches Gespräch zu führen. Die Beteiligten wurden durch die KESB zur
Stellungnahme aufgefordert.
7. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018
teilte die damalige Beiständin mit, dass trotz allerlei Anstrengungen, den
beiden Kindern den Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen, diese Bemühungen
schlussendlich immer wieder in Vorwürfen und neuen Forderungen von Seiten des Herrn
A.___ endeten. Sie belasse es daher bei einer erneuten Stellungnahme.
8. Am 1. Juli 2018 teilte E.___ zur
Besuchsbegleitung vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen mit, dass sich der
Kindsvater nicht an die Rahmenbedingungen halte.
9. Die Rechtsvertreterin der
Kindsmutter, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi, erwähnte mit Schreiben vom
2. Juli 2018 im Wesentlichen, dass die Kindsmutter nach wie vor keine
persönlichen Kontakte mit A.___ wünsche.
10. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018
monierte der Kindsvater im Wesentlichen, dass die Beiständin nicht Willens und
in der Lage sei, die Besuchsregelung vorzunehmen. Ausgefallene Besuche seien
nachzuholen.
11. Am 18. Juli 2018 informierte
die Beiständin über die Besuchssituation und teilte im Wesentlichen mit, die
Rahmenbedingungen der begleiteten Besuche seien neu zu prüfen, sofern diese
überhaupt noch dem Wohl der Kinder entsprechen würden.
12. Am 19. Juli 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Anzeige von A.___
gegen die KESB wegen Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung, falscher
Anschuldigungen, üble Nachrede, Verleumdung und Nötigung.
13. Am 3. August 2018 reichte die
Beiständin ihren zweijährlichen Rechenschaftsbericht ein und stellte den
Antrag, die Aufgaben der Beistandsperson neu zu überprüfen.
14. A.___ beantragte am 17. August
2018 im Wesentlichen, den ordentlichen Rechenschaftsbericht der Beiständin
zurückzuweisen und nicht zu genehmigen. Die Kinder seien von der Behörde
persönlich anzuhören.
15. Am 19. August 2018 berichtete E.___
über die begleiteten Besuche und stellte die weitere Begleitung durch seine
Person in Frage.
16. A.___ informierte am 21. August
2018, dass die Besuchsregelung wiederholt von der KESB, der Beiständin und der
Begleitperson nicht eingehalten worden sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine Absprache
zwischen der Beiständin und der Begleitperson.
17. Mit Verfügung vom 21. August 2018
erwog die KESB im Wesentlichen, die begleiteten Kontakte für sechs Monate
weiterzuführen und erteilte den Parteien das rechtliche Gehör.
18. Mit Stellungnahme vom
28. September 2018 stellte Rechtsanwältin Melania Lupi folgende
Rechtsbegehren:
· Das Besuchsrecht von A.___ sei für die
vom Gutachter empfohlene Dauer von einem Jahr zu sistieren.
· Es sei die Beiständin zu beauftragen,
quartalsweise Erinnerungskontakte zu installieren.
· Anträge von A.___ um Wiederaufnahme des
Kontaktrechts seien nach Ablauf der Sistierung erst dann zu prüfen, wenn der
Kindsvater belegt, dass er sich nachhaltig und seit mindestens sechs Monaten an
für die Thematik geeigneter Stelle in Therapie befindet zwecks Beleuchtens und
Verstehens eigener Verhaltens- und Persönlichkeitsanteile am Elternkonflikt,
der Verarbeitung der Trennung und des Auseinanderbrechens der Familie mit dem
Ziel der Bewusstwerdung, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen
kann und welche Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind.
· Es sei A.___ unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder C.___ und D.___ sowie B.___
in irgendeiner Form zu kontaktieren, sei dies direkt oder durch von ihm
beauftragte Personen, sei dies persönlich, telefonisch, brieflich, per Mail
oder durch ein sonstiges Kommunikationsmittel.
· Es sei A.___ unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich dem Grundstück, auf dem sich
das Wohnhaus von B.___ befindet, weniger als 100 m zu nähern.
· Es sei A.___ unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich der Schule bzw. dem
Kindergarten, welche C.___ und D.___ besuchen, weniger als 100 m zu nähern.
· Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten A.___.
19. Am 5. Oktober 2018 informierte
Rechtsanwältin Therese Hintermann über die Mandatsübernahme für A.___ und legte
ein Schreiben von A.___ vom 4. Oktober 2018 bei, welches folgende
Rechtsbegehren enthält:
· Eine mündliche Verhandlung mit beiden
Elternteilen gemeinsam ist sofort unter Ausschluss sämtlicher Mandatspersonen
anzuberaumen. Vorausgehend ist die Familie bzw. die Kinder in Anwesenheit
beider Elternteile von der KESB nun erstmals überhaupt kennenzulernen: Die KESB
hat die Familie gemeinsam unter Ausschluss von Mandatspersonen/Rechtsvertretern
einzuladen.
· Das zuständige Behördenmitglied [...]
ist zu suspendieren.
· Der Rechenschaftsbericht der Beiständin
ist nicht zu genehmigen.
· Das Schreiben von E.___ ist mangels ihm
nicht bekanntem Auftrag der KESB als gegenstandslos zu erklären.
· Eine Anhörung der Kinder ist durch eine
von der KESB und der Beiständin unabhängige Fachperson sofort, wegen eingetretener
Entfremdung umgehend durchzuführen.
· Die Eltern sind zu gemeinsamen
Gesprächen beim ZEPP, Zentrum für Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie
der Universität Basel, unter Einbezug der vom ZEPP für geeignet gehaltenen
Mandatsträger zu verpflichten. Eine verpflichtende Mediation der Eltern für
gemeinsame Gespräche ist anzuordnen.
· Fünf Ersatztermine für die bisher
ausgefallenen begleiteten Besuchstermine (inkl. Termin Okt.) sind innerhalb der
nächsten vier Wochen mit der Unterstützung der Sozialregion [...] umzusetzen.
· Danach sind mit der Unterstützung der
Sozialregion [...] (Kindes- und Erwachsenenschutz) begleitete Übergaben eines
praxisüblichen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende von Freitag 12.00 Uhr bis
Sonntag 18.00 Uhr sowie zwei Wochen Weihnachtsferien durchzuführen. Ab
1. Januar 2019 hat das praxisübliche Besuchs- und Ferienrecht ohne
begleitete Übergaben zu erfolgen.
· Ab sofort sind Telefonkontakte mit den
Kindern mindestens einmal pro Woche zu ermöglichen. Vom Einbezug der Beiständin
ist abzusehen.
· Eine Durchführung der restlichen
begleiteten Besuchstermine im Kanton Baselland ist abzuweisen
· Die KESB hat darzulegen, wieso die
Beiständin lediglich die Interessen der Kindsmutter wahrnimmt und die
Interessen der Kinder aussen vorlässt. Die Anordnung, dass eine Kopie der
Korrespondenz zwischen den Eltern an die Beiständin geht, ist aufzuheben.
· Der Antrag der Mandatsträgerin der
Mutter B.___ vom 20. August 2018 ist abzuweisen, da gemeinsame Gespräche
für eine Lösung anzuordnen sind.
20. Am 8. Oktober 2018 teilte
Rechtsanwältin Therese Hintermann mit, dass der Kindsvater weder von B.___ noch
von der Beiständin Informationen bezüglich Aufenthaltsort der Kinder während
der Herbstferien erhalte. Es seien Massnahmen zum Informationsrecht
einzuleiten.
21. Mit Mail vom 15. Oktober 2018
teilte die Beiständin mit, dass sich der Kindsvater weder schriftlich noch
telefonisch bei ihr betreffend der Herbstferien erkundigt habe.
22. Am 8. November 2018 beantragte
Rechtsanwältin Hintermann im Wesentlichen, es seien keine weiteren
Verfügungen/Entscheide zu erlassen, bis die Sachverhalte geklärt und die
ausgefallenen Besuchsrechte nachgeholt seien. Es seien bis Jahresende
mindestens fünf Ersatztermine für die ausgefallenen begleiteten Besuchstermine
mit Unterstützung der Sozialregion [...] umzusetzen. Die Eltern seien mit einer
unabhängigen Fachperson zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Die KESB habe sich
zu erklären, weshalb der Beistandswechsel erst jetzt stattfinde und dessen
Aufgaben seien zu klären. Beiliegend wurde über eine erneute Aufsichtsbeschwerde
vom 19. Oktober 2018 informiert.
23. Am 19. November 2018 beantragte
Rechtsanwältin Hintermann einen sofortigen Entscheid betreffend die
Ersatztermine in der Besuchsregelung bis Ende Jahr sowie die Regelung der
Weihnachtsferien beim Kindsvater.
24. Am 11. Dezember 2018 fällte die
KESB folgenden Entscheid:
3.1 Das Recht auf persönlichen Verkehr des
Kindsvaters in jeglicher Form (Besuchs- und Ferienrecht) zu D.___ und C.___
wird für mindestens 12 Monate sistiert.
3.2 Es sind quartalsweise Erinnerungskontakte
zwischen dem Kindsvater und C.___ und D.___ durchzuführen.
3.3 A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB
angewiesen, den Kontakt zu D.___ und C.___ in jeglicher Form zu unterlassen,
sei dies direkt oder durch von ihm beauftragte Personen, sei dies persönlich,
telefonisch, brieflich, per Mail oder durch ein sonstiges Kommunikationsmittel.
3.4 Für den Fall, dass A.___ der
vorliegenden Weisung nicht nachkommt, wird ihm eine Bestrafung nach Art. 292
des Schweizerischen Strafgesetzbuches Om 21. Dezember 1937 (StGB; SR
311.0) angedroht. Der Wortlaut von Art 292 StGB ist Folgender: «Wer der
von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf
die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge
leistet, wird mit Busse bestraft.»
3.5 Anträge von A.___ um Wiederaufnahme des
Kontaktrechts werden erst dann wieder geprüft, wenn der Kindsvater belegt, dass
er sich nachhaltig und seit mindestens vier Monaten an einer für die Thematik
geeigneter Stelle in Therapie befindet zwecks Beleuchtens und Verstehens
eigener Verhaltens- und Persönlichkeitsanteile am Elternkonflikt, mit dem Ziel
der Bewusstwerdung, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen kann
und welche Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind.
3.6 Als neue Mandatsperson wird per
1. Januar 2019 F.___, Sozialregion [...], eingesetzt.
3.7 Die Aufgaben der Mandatsperson werden in
Abänderung zum bisherigen Aufgabenbereich wie folgt festgelegt:
·
C.___ und D.___ als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
·
die Einhaltung der
Sistierung des persönlichen Verkehrs zu überwachen bzw. Meldung zu erstatten,
sollte diese nicht eingehalten werden;
·
quartalsweise
Erinnerungskontakte zwischen dem Vater und den Kindern durchzuführen und die
Rahmenbedingungen im Voraus festzulegen;
·
den Kindsvater in
monatlichen Abständen oder bei besonderen Ereignissen im Leben von C.___ und D.___
angemessen zu informieren;
·
nötigenfalls Antrag
auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;
·
der Sozialregion [...]
erstmals per 31. Dezember 2019 den periodischen Rechenschaftsbericht zur
Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.8 Der vorliegende Bericht von [...] für
die Periode vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 wird genehmigt.
3.9 Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung der Mandatsperson gemäss einem Vertrag mit der zuständigen
Sozialregion [...] entrichtet wird.
3.10 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird
aufgefordert, den Schlussbericht für die Periode vom 1. Juni 2018 bis
31. Dezember 2018 der Sozialregion [...] zur Weiterleitung an die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen. Die Entlastung der Mandatsperson wird
mit Genehmigung des Schlussberichts durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
erfolgen.
3.11 Soweit mehr oder anders beantragt wurde,
werden die Anträge abgewiesen.
3.12 Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung entzogen.
3.13 Die Verfahrenskosten werden auf
CHF 1'600.00 festgelegt und werden zu 2/3 A.___ und zu 1/3 B.___
auferlegt.
25. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___
am 14. Januar 2019, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5,
3.7, 3.11, 3.12 und 3.13 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers
für C.___ und D.___ sei auf alle zwei Wochen von Freitagmittag, 12.00 Uhr bis
Sonntagabend, 19.00 Uhr auszudehnen.
3. Dem Beschwerdeführer sei ein Ferienrecht
für seine Kinder von mindestens vier Wochen pro Jahr einzuräumen.
4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht,
mindestens einmal pro Woche mit den Kindern zu telefonieren, einzuräumen.
5. Die Kindeseltern seien anzuweisen, sich
bezüglich der bestehenden Konflikte in regelmässige Mediationsgespräche unter
fachlicher Leitung zu begeben. Dabei sei zu prüfen, inwieweit die Kinder in
solche Gespräche einzubeziehen seien.
6. Die Aufgaben der Beiständin seien wie
folgt festzulegen:
-
Den Kindern C.___ und D.___
und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und gemeinsame
Gespräche umzusetzen;
-
die im Rahmen der
vorsorglichen Massnahmen begleiteten Besuchsrechtstage zu organisieren;
-
für die Einhaltung des
Besuchsrechts besorgt zu sein und Ersatztermine für ausgefallene
Besuchsrechtstage zu organisieren.
-
nötigenfalls den Antrag auf
Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Weiter
wurden folgende vorsorglichen Massnahmen beantragt:
1. Für
die Kinder C.___ und D.___ seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
superprovisorisch begleitete Besuchstage alle zwei Wochen von mindestens vier
Stunden anzuordnen.
2. Die
Beiständin sei mit der Organisation der begleiteten Besuchstage zu beauftragen.
Prozessual
wurden folgende Anträge gestellt:
1. Der
Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es
sei raschmöglichst eine öffentliche mündliche Verhandlung mit persönlicher
Anhörung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gemeinsam durchzuführen.
3. Für
die Kinder C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2012, sei über den Verein
Kinderanwaltschaft Schweiz ein unabhängiger und ausgebildeter Kindesvertreter
bzw. eine unabhängige und ausgebildete Kindesvertreterin zu bestellen.
4. Es
seien beide Kinder durch eine unabhängige Fachperson anzuhören.
26. Mit Verfügung vom 17. Januar
2019 wurden die Anträge auf superprovisorische Anordnung von begleiteten
Besuchstagen mit entsprechendem Auftrag an die Beiständin sowie um
superprovisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
27. Am 12. Februar 2019 stellte A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann ein Ausstandsbegehren gegen
die Verwaltungsgerichtspräsidentin Karin Scherrer Reber, die Mitglieder des
Verwaltungsgerichts Beat Stöckli und Frank-Urs Müller sowie gegen die
Gerichtsschreiberin Barbara Kaufmann. Dieses wurde mit Urteil der Mitglieder
des Verwaltungsgerichts Beat Frey und Marcel Kamber sowie Gerichtsschreiberin
Sabina Gottesman am 4. März 2019 abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
28. Mit Eingabe vom 27. Februar
2019 beantragte die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania
Lupi die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten von A.___.
29. Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerdeanträge
unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei für die Kinder C.___ und D.___ ein
Verlaufsgutachten und für A.___ ein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten mit
Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit in Auftrag zu geben.
30. Mit Verfügung vom 20. März 2019
wurde per 6. Mai 2019 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen.
31. Mit Stellungnahme vom 4. April
2019 liess A.___ folgende Anträge stellen:
1. Die
Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2019 sei so anzulegen, dass eine
konstruktive Lösung im Hinblick auf eine Normalisierung der Kontakte im Rahmen
der Familie gesucht und gefunden werden kann.
2. Das
Gutachten von Dr. [...] vom 7. Mai 2015 sei aus den Akten zu weisen.
3. Das
Honorar von CHF 13'966.00 sei vom Gutachter zurückzufordern und an die
Kindseltern zurückzuerstatten, soweit sie ihren Anteil bezahlt haben.
32. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019
liess der Beschwerdeführer Dokumente einreichen, wonach er zu seiner Anfrage zu
einem weiteren Erinnerungskontakt zuerst von der Beiständin keine Antwort
erhalten habe. Bei seiner telefonischen Nachfrage habe es geheissen, die
Kindsmutter sei mit den Kindern in den Ferien, was sich im Nachhinein als
falsch herausgestellt habe.
33. Am 6. Mai 2019 fand eine
Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts statt, an welcher A.___ mit
Rechtsanwältin Therese Hintermann, B.___ mit Rechtsanwältin Melania Lupi, [...]
für die KESB und die Beiständin F.___ teilnahmen.
34. Mit Eingabe vom 30. Mai 2019
beantragte der Beschwerdeführer diverse Protokollberichtigungen. Auch wurde
über einen am 24. Mai 2019 stattgefundenen Erinnerungskontakt orientiert
und ein vom Beschwerdeführer erstelltes Protokoll des Treffens eingereicht.
Zum Protokoll wurde vorgebracht, die
Aussagen seien nicht nur dem Wort, sondern auch dem Sinn nach durchwegs falsch
protokolliert und deshalb zu korrigieren. Es bestünden sehr viele
Interpretationen und Auslassungen, offenbar zielorientiert, nach dem Gutdünken
der Protokollführerin. Ihre Gewichtung im Protokoll sei konstruiert, tendenziös
und geprägt von zahlreichen Urteilen, die sie in diesem Fall bereits verfasst
habe. Eine Tonbandaufnahme bzw. ein Wortprotokoll hätte deutlich gemacht, dass
der Instruktionsrichter eine Lösung von 0 auf 100 nicht für möglich halte und
nach seiner Ansicht nur mit einem neuen Gutachten das alte aus der Welt
geschafft werden könnte. Auch wäre festgehalten worden, dass ein von Seiten der
KESB vorgeschlagenes therapeutisches Coaching durch die Kindsmutter und ihre
Vertreterin blockiert worden sei, weil der Kindsvater sich angeblich zuerst
ändern müsse. Konkrete Fragen an die Kindsmutter seien entweder nicht
beantwortet oder nicht zugelassen worden.
35. Am 17. Juni 2019 nahm die Kindsmutter
zum Protokollberichtigungsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung. Es
sei kein Wortprotokoll beantragt und damit auch kein solches erstellt worden.
Das bestehende Protokoll gebe die wesentlichen Äusserungen der Teilnehmenden
sinngemäss und vollständig wieder. Es bestehe kein Anlass, eine
Protokollberichtigung vorzunehmen. Das Begehren sei zudem erst drei Wochen nach
der Verhandlung gestellt worden. Es sei unmöglich, dass der exakte Wortlaut
nach dieser Zeit noch habe in Erinnerung behalten werden können.
Der Kindsmutter sei es ein Anliegen,
über die Reaktionen der Kinder auf den zweiten Erinnerungskontakt vom
24. Mai 2019 zu informieren. Kaum sei C.___ zurückgekehrt, habe er
sinngemäss zu ihr gesagt, Papa würde sie so hassen. Beim Essen habe er D.___
aufgefordert, sie solle der Mama sagen, was sie Papa versprochen habe. D.___
habe verunsichert reagiert. C.___ sei dann erinnernd für sie eingesprungen und
habe erklärt, sie habe dem Papa versprochen, sie würde der Mama sagen, dass sie
den Papa mehr sehen wollten, und sie solle die Mutter fragen, ob sie eigentlich
wisse, wie oft die Kinder den Papa nur gesehen hätten. Die Kindsmutter habe den
Eindruck, dass sich C.___ dem Kindsvater sehr stark verpflichtet fühle und
deshalb rasch unter Druck gerate.
36. Am 24. Juni 2019 führte auch
die KESB aus, sie sehe keine Notwendigkeit, eine Änderung des Protokolls
vorzunehmen. Sinngemäss und im Wesentlichen seien die Äusserungen der Parteien
korrekt wiedergegeben worden. Ein Wortprotokoll sei nie verlangt worden.
37. Mit Stellungnahme vom 24. Juni
2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, da Rechtsanwältin Lupi keinen
einzigen Punkt des Protokollberichtigungsbegehrens dementiert habe, gelte
dieses als anerkannt. Der Verzicht der Gegenanwältin auf die übrigen
Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen zeige, dass sie keine
stichhaltigen Argumente habe, der Beschwerde entgegenzutreten. Sie stelle im
ganzen Verfahren Behauptungen als Fakten dar und ignoriere die
Gegendarstellungen des Beschwerdeführers. Es stehe Aussage gegen Aussage. Der
Kindsvater habe das Wort «hassen» nie gesagt und die Kinder hätten ihm auch
nichts «versprechen» müssen. Die angeblichen «Äusserungen des
Beschwerdeführers» habe er nie gemacht. Durch die Aussagen der Kinder werde
aber deutlich, dass diese ihren Vater mehr sehen wollten, weshalb zum wiederholten
Mal darum gebeten werde, diesen Wünschen zu entsprechen.
38. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019
liess der Beschwerdeführer beantragen, er wolle zur Kostennote der Gegenanwältin
Stellung nehmen, was er vertreten durch seine Rechtsanwältin mit Eingabe vom
8. Juli 2019 dann auch tat.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
130.
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Soweit über die gestellten Anträge
auf vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen nicht bereits entschieden
wurde, werden sie mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
3.1
Als erstes ist auf das
Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. Dem Grundsatz
nach ist eine nachträgliche Veränderung des Protokolls unzulässig, weil es
Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts bildet. Sobald es in endgültige Form
gebracht ist, darf das Protokoll nicht mehr geändert werden. Ausnahmen ergeben
sich bei einem offensichtlichen Versehen. Alle anderen Änderungen am
wesentlichen Protokollinhalt dürfen erst vorgenommen werden, wenn die
Unrichtigkeit der Feststellungen dargetan ist, was einzig im Rahmen eines
förmlichen Protokollberichtigungsverfahrens zulässig ist. Die wortgetreue
Wiedergabe kann nicht verlangt werden, weil das Gesetz darauf keinen Anspruch
gibt (vgl. Daniel Willisegger in Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 235 ZPO N 38 ff.).
3.2
Die diversen Begehren um
Umformulierung des Protokolls wurden den Gegenparteien zur Stellungnahme
zugestellt, welche das Protokoll in seiner ursprünglichen Form für richtig
halten und die Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers beantragen. Wie erwähnt,
besteht kein Anspruch auf wortgetreue Wiedergabe, und da kein Tonband
mitgelaufen ist, – was entsprechend auch nicht verlangt worden war – handelt es
sich bei den Änderungsanträgen um reine Behauptungen, welche nicht weiter
belegt sind. Sie vermögen keine Änderung des Protokolls zu bewirken, welches an
sich Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts bildet. Die Meinung von Frau G.___
interessiert hier nicht, da sie an der Verhandlung gar nicht anwesend war. Das
Protokollberichtigungsbegehren ist deshalb in allen Punkten abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4.1
Am 6. Mai 2019 hat eine
Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin
des Verwaltungsgerichts stattgefunden, anlässlich welcher sich der
Beschwerdeführer ausführlich mündlich äussern konnte und angehört wurde. Diese
Verhandlung war nicht öffentlich.
4.2
Gemäss Art. 6 Ziffer 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich
und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Presse und Öffentlichkeit
können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens
ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen
Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft
liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens
der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt
erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche
Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 188
E. 3.1.1 S. 191 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte festgehalten, dass familienrechtliche
Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private
gegenüberstehen, grundsätzlich in die Kategorie «Schutz des Privatlebens der
Prozessparteien» fallen. Gehe es hingegen um eine familienrechtliche
Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private, sondern der
Staat und ein Privater gegenüberstünden, wie dies bei einem Obhutsentzug und
der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall sei, könne die Öffentlichkeit nicht
pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden;
der Ausschluss bedürfe einer besonderen Begründung.
4.3
Vorliegend stehen sich sowohl die
Kindseltern als Private als auch der Kindsvater dem Staat gegenüber. Das
Bundesgericht hat in BGE 144 III 442 E. 2.5 S. 446 ausgeführt, dass es sich bei
einer hoheitlich angeordneten Kindesschutzmassnahme auch dann um eine familienrechtliche
Angelegenheit im weiteren Sinn handelt, wenn sich faktisch die Interessen
zweier Familienmitglieder gegenüberstehen. Somit handelt es sich vorliegend um
eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne und es ist eine
besondere Begründung notwendig, damit auf eine öffentliche Verhandlung
verzichtet werden kann.
4.4
Zu prüfen sind stets die konkreten Umstände
des Einzelfalls (vgl. BGS 144 III 442 E. 2.6 S. 447). Vorliegend geht es um die
Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen zwei
minderjährigen Kindern. Dabei stellt sich die besondere Problematik, dass der Kindsvater
seine Kinder, insbesondere C.___, in seinem Kampf gegen die Kindsmutter immer
wieder zu instrumentalisieren und manipulieren versucht, was die Kinder in
einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt und bei C.___ gar schon das Ausmass
einer Anpassungsstörung angenommen hat (vgl. Gutachten [...] vom 7. Mai 2015
S. 34). Aufgrund dieser Problematik wurden das Besuchsrecht inzwischen sistiert
und bloss noch quartalsweise Erinnerungskontakte verfügt. Bereits dies zeigt
auf, dass es sich um eine sensible familienrechtliche Angelegenheit handelt,
die eher nicht in der Öffentlichkeit verhandelt werden sollte.
Erschwerend kommt aber vorliegend noch hinzu,
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im Wesentlichen damit begründet, dass die «in der Kritik stehende
Behörde» «vor der Öffentlichkeit für ihren menschenverachtenden und die
Kinderrechte verletzenden Entscheid gerade zu stehen» habe. Dieser aggressive
Wortlaut, der sich auch durch weite Teile der restlichen Beschwerde durchzieht,
deutet stark darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer vor allem um eine
Hetzkampagne gegen die KESB geht. Eine solche Absicht wird vom Grundsatz der
Justizöffentlichkeit nicht geschützt.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit
einer einseitigen Darstellung seiner Geschichte in einem grossen
Zeitungsartikel vom 1. März 2019 an die Öffentlichkeit gelangt ist, muss denn
bei einer öffentlichen Verhandlung dieses Falles auch mit einem grossen
Presseaufgebot gerechnet werden.
Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 442
unter Erwägung 2.6 auf Seite 448 festgehalten, dass zwar dem Prinzip der
Justizöffentlichkeit grundsätzlich zentrale Bedeutung zukommt. Dennoch stehe
eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne) in Streit und obliege
der Behörde die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit komme
dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle
der Justiz eine andere Bedeutung zu, als dies etwa in einem Strafverfahren der
Fall sei, das gänzlich andere Ziele verfolge.
Der Beschwerdeführer legt vorliegend
nicht weiter dar, weshalb das Prinzip der Justizöffentlichkeit in seinem Fall
entscheidendes Gewicht hätte. Einen persönlichen Eindruck konnten sich der
Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin auch anlässlich der nicht
öffentlichen Instruktionsverhandlung mit persönlicher Anhörung machen. Würde
der vorliegende Sachverhalt durch eine öffentliche mündliche Verhandlung mit zu
erwartendem grossem Presseaufgebot noch weiter in die Öffentlichkeit gezogen,
würde sich die dem Verfahren zugrundeliegende Problematik der Druckausübung auf
die Kinder noch weiter verstärken, was dem zu schützenden Kindswohl klar
zuwiderliefe. Aus diesen Gründen sind vorliegend die Interessen der Kinder an
einem Ausschluss der Öffentlichkeit höher zu gewichten, und der Antrag des
Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist
abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter
für C.___ und D.___ die Einsetzung eines Kinderanwalts aus einer Liste der
Kinderanwaltschaft Schweiz. Er begründet dies damit, dass die Kinder im Alter
von 6 und 10 (inzwischen 11) Jahren in Bezug auf die Frage, welchen Umgang sie
mit ihrem Vater wünschten, urteilsfähig seien. Es sei deshalb wichtig, dass sie
ein Sprachrohr für ihren Willen und ihre Bedürfnisse hätten, zumal diese im
Verlauf des Verfahrens völlig ausser Acht gelassen worden seien. Die Kinder
könnten sich dadurch als Rechtssubjekte mit ihren Interessen und eigenen
Vorstellungen von Lösungswegen am Verfahren beteiligen und ihre Anträge stellen.
Eine punktuelle Anhörung sei vorliegend nicht ausreichend. Der Kindesvertreter
müsse unabhängig sein. Die Beiständin erfülle diese Voraussetzung nicht, weil
sie ausführendes Organ der KESB sei.
5.1
Gemäss Art. 314abis ZGB
ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und
bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen
erfahrene Person (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der
Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des
Verfahrens ist; die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge
oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche
Anträge stellen (Abs. 2). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und
Rechtsmittel einlegen (Abs. 3).
5.2
Das Bundesgericht weist in
konstanter Rechtsprechung darauf hin, dass die Behörde bzw. das Gericht
lediglich eine Prüfungspflicht hat, die Anordnung einer Kindesvertretung aber
keineswegs zwingend ist. Die Bezeichnung einer Vertretung der Kinder steht
vielmehr im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, wobei die Behörde einen
ablehnenden Entscheid stichhaltig zu begründen hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2;5A_618/2016 vom
26.
Juni 2017 E. 2.2;5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3;5A_744/2013 vom
31.
Januar 2014 E. 3.2.3;5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1.2).
5.3
Der Beschwerdeführer führt nicht in
Bezug auf die konkrete Situation aus, weshalb die Kinder gerade in diesem Fall
eine Vertretung benötigen würden, sondern belässt es bei allgemeinen
Ausführungen zu den Vorteilen einer Kindesvertretung.
Vorliegend wird von keiner Seite
bestritten, dass die Kinder ihren Vater gerne sehen möchten. Es ist deshalb
nicht einsehbar, welchen Zusatznutzen die Einsetzung eines Kindesvertreters
bringen würde. Es liegt letztlich an der Behörde bzw. am Gericht zu
entscheiden, inwiefern der subjektive Wille der Kinder auch ihren objektiven
Interessen entspricht. Dies ist nicht Aufgabe eines Kinderanwalts. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche zusätzlichen entscheidrelevanten
Erkenntnisse zum subjektiven Willen der Kinder von der Bestellung eines
Kindesvertreters gewonnen werden könnten. Der Antrag auf Bestellung eines
Kinderanwalts ist deshalb abzuweisen. Die Interessen der Kinder werden im
vorliegenden Verfahren – in welchem ohnehin das Untersuchungsprinzip gilt und
die Behörde bzw. das Gericht dem Kindeswohl entsprechend zu entscheiden hat – ausreichend
durch die Beiständin vertreten.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt zudem,
dass die Kinder durch eine unabhängige Fachperson anzuhören seien. Die KESB
habe die Kinder zu keinem Zeitpunkt angehört. Die Begründung der Vorinstanz,
wonach die Kinder nicht über die kognitiven Fähigkeiten verfügen würden, um das
Verhalten des Kindsvaters differenziert betrachten zu können und sich
beispielsweise bei unbegleiteten Besuchen entsprechend schützen zu können, sei
nicht nachvollziehbar. Zuerst müsse man sich fragen, ob und wovor die Kinder
überhaupt geschützt werden müssten. Die Kinder wüssten dies am besten. Die
Behörde habe selber ausgeführt, dass sie nicht wisse, wie es den Kindern gehe,
weshalb die Kinder nun umgehend angehört werden müssten. Die Kinder sollten
ihre Anliegen einbringen können und in angemessener Weise informiert werden. Es
reiche nicht aus, dass C.___ vor Jahren einmal während wenigen Minuten durch
den Gutachter angehört worden sei. D.___ sei gar nie angehört worden.
6.1
Art. 314a ZGB
regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor
der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch
die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter
Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe
dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist
Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht.
Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von
diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen
Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben
dient die Anhörung unabhängig vom Alter des
Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil
des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig
von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung
aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände,
namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie
etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom
16.
Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung
um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind
anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8.
August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht])
und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern
einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1
mit zahlreichen Hinweisen).
6.2
Es trifft zu, dass C.___ vor etwas
mehr als vier Jahren im Rahmen des Gutachtens und D.___ gar nie durch die
Behörden angehört wurden. Dennoch hat die Sichtweise der Kinder zur konkreten
Fragestellung des Besuchsrechts detailliert Eingang in das Verfahren gefunden.
Durch die Protokolle des Kindsvaters über die Treffen mit den Kindern (die aktuellsten
vom 22./23. April und 24. Mai 2019) ist klar, dass die Kinder ihren
Vater gerne haben und ihn auch öfter sehen möchten, am liebsten bei sich
zuhause und ohne Begleitung. Dies wurde auch von keiner Seite je bestritten und
durch die Beiständin ebenfalls ins Verfahren eingebracht. Eine Anhörung würde
somit bloss der Anhörung wegen erfolgen, was gerade im vorliegenden Fall, wo
der Loyalitätskonflikt der Kinder zentral ist, nicht zum Wohl der Kinder wäre.
Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist zudem auch erst ungefähr ab dem
12.
Altersjahr anzunehmen, was vorliegend entsprechend auch eher noch
gegen eine Kindesanhörung spricht. Die Nichtvornahme einer Kindsanhörung
verletzt im jetzigen Zeitpunkt weder die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
noch das Mitwirkungsrecht der Kinder, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
7.
Der Beschwerdeführer lässt mit
Eingabe vom 4. April 2019 beantragen, das Gutachten von Dr. [...] vom
7.
Mai 2015 sei aus den Akten zu weisen und das Honorar von
CHF 13'966.00 sei vom Gutachter zurückzufordern und an die Kindseltern
zurückzuerstatten, soweit sie ihren Anteil bezahlt hätten. Erneut versucht er
dies mit einer angeblichen Befangenheit zu begründen, indem der Gutachter zur
Zeit der Gutachtenserstellung bei der Solothurner Spitäler AG beschäftigt
gewesen sei, bei welcher die Gegenanwältin als Vizepräsidentin im
Verwaltungsrat sitze.
7.1
Wie das Bundesgericht bereits in
seinem Urteil 5A_457/2017 E. 3.4 vom 4. Dezember 2017 ausgeführt hat,
hätte diese Rüge früher im Verfahren vorgebracht werden müssen und ist längst
verspätet. Auch das Bundesgericht hat sich in der Folge auf das Gutachten
gestützt, und dessen Verwertbarkeit damit bestätigt. Das erneute Vorbringen
dieser Rüge erscheint trölerisch und es ist darauf nicht einzutreten.
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass auch
kaum davon auszugehen ist, dass der Gutachter und die Gegenanwältin sich
überhaupt kennen, verfügt doch die Solothurner Spitäler AG über rund 4'000
Angestellte (vgl. Geschäftsbericht 2018, S. 24). Die Gegenanwältin bestätigt
denn auch auf Seite 3 ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019, dass
keinerlei persönliche Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten,
und dass sie als Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine
Weisungsbefugnis habe. Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, was der
Beschwerdeführer daraus ableiten will, wenn er vorbringt, laut Aktennotiz der
KESB vom 18. Dezember 2014 seien dem Gutachter die Personalien der Kinder
bereits im Voraus mitgeteilt worden. Der Gutachter musste die Personalien der
Kinder kennen, um mitteilen zu können, ob ihm diese bereits bekannt seien und
ob allfällige Interessenskonflikte bestünden. Spätestens bei der Begutachtung
lernte er diese ohnehin kennen. Dies hat jedoch nichts mit der Rechtsanwältin
zu tun, durch welche ihre Mutter vertreten wird. Gründe, weshalb das Gutachten
aus den Akten gewiesen werden müsste, wären somit ohnehin keine zu erkennen.
7.2
Auf den Antrag, wonach das Honorar
vom Gutachter zurückzufordern und an die Kindseltern zurückzuerstatten sei, ist
ebenfalls nicht einzutreten, handelt es sich doch dabei um eine finanzielle
Forderung, die nicht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht durchgesetzt
werden kann, was der beantragenden Rechtsanwältin hinlänglich bekannt sein
sollte.
8.
Im Hauptpunkt beantragt der
Beschwerdeführer, es sei – statt der Sistierung des Besuchsrechts für
mindestens 12 Monate mit quartalsweisen Erinnerungskontakten – das Besuchsrecht
auszudehnen auf alle zwei Wochen von Freitagmittag, 12:00 Uhr bis Sonntagabend,
19:00 Uhr, sowie mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr und mindestens einmal
wöchentlich telefonischer Kontakt zwischen ihm und den Kindern. Entsprechend
seien auch die Aufgaben der Beiständin anzupassen.
8.1
Der Beschwerdeführer beschränkt sich
in seiner 39-seitigen Beschwerde fast ausschliesslich auf die Darstellung des
Sachverhalts und das Vorbringen von allgemein gehaltener appellatorischer
Kritik. Eine behauptete Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires
Verfahren), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens),
Art. 14 (Diskriminierungsverbot), Art. 9 UN-KRK (Recht auf Vater und Mutter),
Art. 12 UN-KRK (Berücksichtigung des Kindeswillens), Art. 13 UN-KRK (Meinungs-
und Informationsfreiheit), Art. 18 UN-KRK (Verantwortung der Eltern und des
Staates für das Kindeswohl) wird nicht begründet, weshalb darauf auch nicht
weiter einzugehen ist. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die angeordnete
Massnahme sei unverhältnismässig und beschneide die Rechte des Kindsvaters und
seiner Kinder in unzulässiger Weise. Zur Begründung schildert der
Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Perspektive, wonach es bei der Ausübung
des Besuchsrechts zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen sei, weshalb ein
praxisübliches, unbegleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei. Eine bloss abstrakte
Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reiche nicht aus,
um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Erinnerungskontakte
seien vorgesehen für ältere Kinder, die sich weigerten, das Besuchsrecht
wahrzunehmen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Es sei normal, dass
Kinder von getrenntlebenden Eltern Loyalitätskonflikte hätten. Diese vermöchten
sie aber sehr wohl konstruktiv zu lösen, wenn der Elternteil, mit dem sie
zusammenlebten, sie dabei unterstütze. Dies müsse vorliegend von der
Kindsmutter entschieden gefordert werden. Diese zeige kein Entgegenkommen und
schliesse den Kindsvater vom Leben der Kinder aus.
8.2
Die Kindsmutter lässt dagegen im
Wesentlichen vorbringen, dem Beschwerdeführer fehle jegliche Einsicht in seinen
eigenen Anteil am Konflikt. Er setze offensichtlich seine Interessen mit denen
der Kinder gleich. Anders lasse sich der Vorwurf, die Beiständin lasse die
Interessen der Kinder aussen vor, nicht erklären. Er halte sich nicht an die
Rahmenbedingungen, sondern versuche seine eigenen Bedingungen durchzusetzen. Er
bestehe beispielsweise darauf, bei den Übergaben die Kindsmutter anzutreffen
und suche damit die Konfrontation. Weiter beeinflusse er die Kinder
beispielsweise damit, dass er ihnen Sätze vorspreche, die sie ihm nachsprechen
müssten. Der Kindsvater weite den Konflikt gegen sämtliche Involvierten aus,
indem er sogar gegen die KESB eine Strafanzeige erhoben habe, die in einer
Nichtanhandnahmeverfügung gemündet habe. Nach Ansicht des Kindsvaters seien die
Kindsmutter, deren Anwältin, die Beiständin, die KESB, der
Besuchsrechtsbegleiter sowie weitere involvierte Personen schuld an seiner
misslichen Situation. Von Eigenreflexion und Selbstkritik fehle hingegen jede
Spur. Indem der Kindsvater nun auch an die Presse gelangt sei und ein Artikel
mit Vorwürfen an die Kindsmutter im Tagesanzeiger erscheine, riskiere der
Vater, dass die Kindsmutter und die Kinder auf den Fall angesprochen würden,
wodurch sich der Loyalitätskonflikt der Kinder noch mehr verstärke. Mit diesem
Verhalten zeige der Kindsvater, dass das Wohl der Kinder für ihn keine
Priorität habe und es ihm nur um die eigenen Bedürfnisse gehe. Der dringenden
Empfehlung, sich in Therapie zu begeben, komme er nicht nach. Der Kindsvater
habe den Konflikt ausgeweitet und sein Tonfall werde je länger je anklagender
und radikaler, weshalb ein negativer Verlauf vorliege und das Besuchsrecht zum
Schutz der Kinder zu Recht angepasst worden sei. Es sei zu erwähnen, dass die
Kinder viel weniger angespannt seien, seit keine Besuche mehr erfolgten, was
deren Loyalitätskonflikt aufzeige.
8.3
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des
Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen.
Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern
stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).
Gemäss Abs. 2 von Art. 273 ZGB kann die
Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen
Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen
Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine
Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Gemäss dieser Bestimmung kann auch
eine Begleitung der Besuchskontakte angeordnet werden. Das begleitete
Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen,
Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für
eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln.
Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt
werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf
persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint unter anderem indiziert bei negativer
Beeinflussung des Kindes, psychischer Belastung, Überforderungen und Ängsten
des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das
begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des
Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt
sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung
dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es ist im
Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen und
scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne
Begleitung ausgeübt werden können (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26
f.).
Der Vater und die Mutter haben alles zu
unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil
beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs.
1.
ZGB). Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten
zwischen den Eltern auf Kosten, oft auch unter Einbeziehung des Kindes
fortgesetzt werden. Der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil darf das Kind
nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen; er muss vielmehr im
Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische
Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive
Einstellung zu gewinnen. Art. 274 Abs. 1 verbietet im gleichen Sinne auch
dem Besuchsberechtigten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil
einzunehmen oder dessen Erziehung zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder
auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.
274.
N 2 f.).
Wird das Wohl des Kindes durch den
persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben
sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige
Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder
entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei wiederholter Missachtung der Pflicht
aus Art. 274 Abs. 1 kann also ein Ausschluss des Besuchsrechts nach Abs. 2 in
Betracht kommen. Das Besuchsrecht kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn
seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Die Schwelle ist dabei nicht so hoch
anzusetzen wie bei Entzug der elterlichen Sorge; ausreichen müssen vielmehr
triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Ein Verschulden des Besuchsberechtigten
ist nicht erforderlich. Pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt vor,
wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht nach Abs. 1 verletzt, das
Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht, misshandelt oder
überanstrengt. Sie liegt aber auch vor, wenn das Besuchsrecht unregelmässig
ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten
werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren. Fortbestehende
Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und schädigend
auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von einem zum
anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation darstellen. Der
vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die «ultima
ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen und auch durch ein begleitetes Besuchsrecht
nicht gegengesteuert werden kann. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in
Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind diese einem
Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen. Ein zeitweiliger Ausschluss geht dem
dauernden vor (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 4 ff.).
8.4
Das Bundesgericht hat in seinem
Urteil vom 4. Dezember 2017, in welchem es um die Reduktion des
Besuchsrechts im Sinne der Anordnung von begleiteten Besuchen einmal im Monat
für drei Stunden ging (KESB-Entscheid vom 20. Dezember 2016), unter
Erwägung 5.4 Folgendes festgehalten:
«Die Einschätzung der
Vorinstanz, dass eine Verschlechterung der Situation gemäss Gutachten vorliegt
und daher das Besuchsrecht zum Schutz der Kinder eingeschränkt werden muss, ist
nicht zu beanstanden. In der Beschwerde an das Bundesgericht bestätigt der
Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter zeichnete (Verneinung eines
Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und
Stellen von Forderungen durch eine grosse Anzahl von Eingaben, aber auch
Druckausübung auf einzelne Personen, z.B. die Beiständin, welche willkürlich
gehandelt haben soll, ohne dass solches dargetan wird). Nach der Wahrnehmung
des Beschwerdeführers haben sich alle anderen Involvierten gegen ihn (und gegen
die Kinder) verschworen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf
Persönlichkeitsverletzung, Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt.
Unbehelflich ist auch die Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es
brauche seien nur Elterngespräche. Unabhängig davon, dass umstritten ist, wie
weit Gespräche oder gar eine Mediation angeordnet werden kann, hat die
Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, wenn sie solche vorliegend
für nicht angezeigt erachtete, zumal gemäss vorinstanzlicher Feststellungen
bereits diverse Gesprächsversuche gescheitert sind.»
8.5
Zwischenzeitlich hatte die KESB mit
Entscheid vom 26. Oktober 2017 die begleiteten Besuche für weitere sechs
Monate angeordnet und dabei unter Ziffer 2.14 unter anderem ausgeführt:
«Die Revision sämtlicher
bisherig ergangener Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen wäre theoretisch zu
prüfen, wenn sich auf Elternebene oder auf Kinderebene grundsätzliche
Veränderungen ergeben hätten. Auf dem aktuellen Verfahrensstand hat der
Kindsvater jedoch weder eine Psychotherapie absolviert – wie im Gutachten vom
KJPD aus dem Jahre 2015 vorgeschlagen wurde – noch hat er sich tatsächlich ans
Kontaktrecht gehalten (…), noch hat er die Kinder anlässlich der Besuchsrechte,
die ihm im ersten Halbjahr pro Monat zur Verfügung standen, vor ihrem
Loyalitätskonflikt ausreichend geschützt. So hat E.___ beobachtet, dass der
Kindsvater die Kinder des Öfteren insistent ausgefragt hat und er den Kindern
Angebote gemacht hat, welche diese verwirrt haben. So hätte der Kindsvater D.___
gefragt, ob er mit ihr im Kindergarten kochen solle. Auch die Hinweise seitens
der Kindsmutter, die sie belegen kann, nämlich dass Drittpersonen immer wieder
auf die Kinder zukommen, ihnen Angebote machen, die mit dem Kindsvater in
Verbindung stehen, weisen darauf hin, dass sich der Kindsvater nach wie vor
nicht mit den Begebenheiten abfinden kann und er an seinem Verhalten nichts
verändert hat. Aufgrund der erneuten Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts
sind die weiteren, die Betreuung der Kinder betreffenden Anträge des
Kindsvaters (Betreuung der Kinder jeweils am Mittwochnachmittag, Ferienrecht
von vier Wochen pro Jahr, Erweiterung der Besuche von Freitagmittag bis
Sonntagabend, Kompensation ausfallender Besuchstage) hinfällig bzw.
abzuweisen.»
Das Verwaltungsgericht bestätigte mit
Urteil vom 22. Dezember 2017, dass sich die Situation nicht verbessert
habe und stützte damit den Entscheid betreffend die Weiterführung der
begleiteten Besuche.
Am 17. Januar 2018 meldete die
Kindsmutter der Beiständin einen Vorfall, wonach der Kindsvater bei einem
«Zufallstreffen» mit C.___ bewusst einen Loyalitätskonflikt provoziert habe,
indem er C.___ veranlasst habe, die Mutter zu fragen, ob er beim Papa übernachten
könne und laut gelacht habe, als sie dies verneint habe.
Der Beschwerdeführer unternahm danach
mehrere Versuche, das Verfahren und die Modalitäten des Besuchsrechts nach
seinen Vorgaben festzulegen oder abzuändern. So reichte er beispielsweise am 29. Januar
2018.
ein durch seine Begleitperson erstelltes eigenes Protokoll zu seiner
Anhörung vom 26. Januar 2018 durch die KESB ein und machte in einem
Begleitschreiben Ausführungen zum Verfahren, als wäre er Aufsichtsbehörde der
KESB. So stellte er seine Sichtweise über angebliche Mängel im Verfahren als
Fakt dar, ohne dies jedoch näher zu begründen.
Weiter schrieb er der Kindsmutter am
1.
März 2018 eine E-Mail, in welcher er ausführte, dass er am Samstag,
3.
März 2018 um 10 Uhr die Kinder sehen wolle und sie dies auch ohne die
Behörden vereinbaren könnten. Er dürfe davon ausgehen, dass sie das Kontakt-
und Rayonverbot, da es weder den Kindern noch ihm zugemutet werden könne, jetzt
auflösten. Zur Mediation schlage er ein Gespräch bei Dr. [...] in Basel vor.
Mit Entscheid vom 16. März 2018
ordnete die KESB für weitere sechs Monate begleitete Besuche einmal im Monat
während drei Stunden an und führte dazu Folgendes aus:
«Es wird festgestellt,
dass der Kindsvater das Besuchsrecht seit Juli 2017 nicht mehr wahrgenommen hat
und sich die Situation für die Kinder betreffend die väterliche Bindung erneut
verschlechtert hat. Der Kindsvater stellt seine persönlichen Bedürfnisse über
das Wohl der Kinder. Er nimmt es lieber in Kauf, die Kinder gar nicht mehr zu
sehen, als in einem kontrollierten, begleiteten Rahmen die Beziehung aufrecht
zu erhalten.»
Am 23. März 2018 informierte der
Beschwerdeführer die KESB, dass er eine Strafanzeige und eine
Aufsichtsbeschwerde gegen sie eingereicht habe und forderte die Behörde zum
Rückzug ihres letzten Entscheids auf.
Im März und April 2018 wandte er sich
mit diversen E-Mail-Nachrichten an die Beiständin und forderte diese sinngemäss
auf, das Besuchsrecht nun nach seinen Vorgaben einzurichten.
Mit Urteil vom 1. Mai 2018 bestätigt
das Verwaltungsgericht den Entscheid der KESB vom 16. März 2018. Dieser
Entscheid ist rechtskräftig.
Am 24. Mai und 25. Juni 2018
fanden zwei begleitete Besuche bei E.___ in Basel statt. Dazu führte E.___ mit
Schreiben vom 1. Juli 2018 aus, der Kindsvater habe sich nicht an die
Vorgaben gehalten. So habe er sich am 24. Mai 2018 um 17:00 Uhr geweigert,
sich von den Kindern zu verabschieden. Er habe dem Besuchsbegleiter gegenüber
angriffig erklärt, ob dieser denn nicht wüsste, wie die neuen Bedingungen
lauten würden, wonach er die Kinder an die Mutter übergebe. (Früher war
abgemacht worden, dass sich die Kindseltern bei den Übergaben nicht begegnen
sollten.) Nach Rücksprache mit der Beiständin habe er erfahren, dass es keine
neuen Vereinbarungen gebe. Auch beim zweiten Termin sei es zu unschönen Szenen
gekommen, da sich der Kindsvater geweigert habe, sich von den Kindern zu
verabschieden und darauf bestanden habe, die Kinder selber an die Mutter zu
übergeben. Er habe den Kindsvater in diesem Moment als verbal höchst aggressiv
empfunden und dieser sei nicht bereit gewesen, von seiner Idee abzuweichen. Er
habe dann Herrn A.___ schlussendlich von seinem Grundstück weisen müssen. Auf
der Strasse sei dann auch die Kindsmutter von Herrn A.___ verbal angegriffen
worden.
Gemäss Zwischenbericht der Beiständin
vom 18. Juli 2018 ist ein nächstes geplantes Treffen am 7. Juli 2018
nicht zustande gekommen, weil C.___ bereits vor der Hinfahrt gesagt habe, es
sei ihm nicht wohl, und er sich dann während der Fahrt habe übergeben müssen.
Die Beiständin stufte Aussagen der Kinder wie «es müesse einfach alli mache,
was der Papa will, au der Herr E.___» oder «gell Mama, du gahsch ganz schnell
weg, mir laufe allei zum Papa» als bedenklich ein. Es müsse gefragt werden,
inwiefern mit den begleiteten Besuchen dem Wohl der Kinder entsprochen werden
könne. Herr A.___ wünsche nun künftig Besuche jeweils am Samstag, und die
Rahmenbedingungen der Besuche müssten geklärt werden.
Mit Stellungnahme vom 19. August
2018.
an die KESB teilte der Besuchsbegleiter, E.___, mit, dass er die Besuche
nicht mehr begleiten werde, bis die Rahmenbedingungen geklärt seien, da er
ansonsten weitere unschöne und heftige Auseinandersetzungen vor den Kindern
erwarte (act. 1484). Am 7. Juli 2018 sei es vor dem geplanten Treffen, das
dann wegen der Übelkeit von C.___ nicht stattgefunden habe, erneut zu heftigen
verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Kindsvater gekommen, als er
die Rahmenbedingungen mit diesem noch einmal habe klären wollen. E.___ führte weiter
Folgendes aus:
«In meiner Funktion als
langjähriger, professioneller Pflegevater und Sozialpädagoge traf ich hin und
wieder Menschen, die versuchten ihr Umfeld so zu steuern, dass ihre
persönlichen Bedürfnisse gestillt werden konnten. Ich habe auch erlebt, dass
ganze professionelle Helferkreise sich steuern liessen. Nie aber bin ich
auf eine solche Unnachgiebigkeit gepaart mit verbaler Aggression gestossen wie
bei Herrn A.___. Ich gehe davon aus und hoffe, dass ihm auch nicht bewusst war,
dass unser Konflikt am 25. Juni direkte Wirkung auf die Kinder und ihre
Befindlichkeit hatte. Wäre ihm dies bewusst gewesen, würde ich davon ausgehen,
dass er in solchen Momenten die Kinder bewusst gefährdet.»
In den Akten finden sich auch diverse
Eingaben von A.___. Dabei fällt auf, dass dieser in seinen Ausführungen jeweils
die objektive Wahrheit für sich zu beanspruchen scheint und in absoluter Form
Kritik an sämtlichen Beteiligten äussert. Dabei scheint er auch für sich zu
beanspruchen, die Interessen und den Willen der Kinder als einziger zu kennen
(vgl. z.B. Eingaben vom 17. August 2018 [act. 1488] und 4. Oktober
2018.
[act. 1528] je mit Beilagen, Stellungnahme vom 21. August 2018 zum
Schreiben von E.___ vom 19. August 2018 [act. 1495]).
Auch anlässlich der
Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. Mai 2019 liess
der Beschwerdeführer jegliche Einsicht und Selbstreflexion vermissen und
bestand auf einem normalen unbegleiteten Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag
sowie einem Coaching der Eltern im Sinne einer Mediation. Lösungsansätze wie
die Erstellung von Gutachten (um herausfinden zu können, wie die Kinder gestärkt
werden können, damit sie durch die Besuchskontakte nicht übermässig belastet
würden) erachtete er als Umgehung und Verzögerung der von ihm als einzig
richtig empfundenen Lösung. Weiter führte er aus, er protokolliere sämtliche
auch inoffiziellen Begegnungen mit den Kindern und leite die Protokolle an die
Beiständin weiter. Zum im Februar 2019 erstmals stattgefundenen
Erinnerungskontakt führte die Kindsmutter aus, C.___ sei von dort nachhause
gekommen und habe gesagt «Mama, bald werden alle Leute wissen, was du machst.»
Zwei Tage später sei dann der Zeitungsartikel erschienen. Dies zeige deutlich
auf, in welches Spannungsfeld die Kinder gebracht würden. Die Beiständin
beschrieb die Arbeit mit Herrn A.___ als sehr anspruchsvoll. Dieser übe
massiven Druck aus, was insbesondere C.___ in seiner Entwicklung gefährde. Sie
habe wenig Einfühlsamkeit des Kindsvaters gegenüber den Kindern gesehen. Dieser
missbrauche das Vertrauen der Kinder, indem er sämtliche privaten Gespräche mit
diesen protokolliere und weiterleite oder die Zeichnung von C.___ in der
Zeitung veröffentlicht habe. Von seiner abweichende Meinungen könne Herr A.___
nicht akzeptieren. Zu den Kindern wurde durch die Kindsmutter ausgeführt, dass
es ihnen gut gehe und sie sich in den letzten zwei Jahren, in denen kaum mehr
Kontakte stattgefunden hätten, merklich hätten entspannen können.
Letztlich reichte dann die Vertreterin
des Beschwerdeführers am 30. Mai 2019 ein Begehren um
Protokollberichtigung ein, mit welchem der Beschwerdeführer weite Teile des
Protokolls nach seinem Gutdünken umformuliert haben will.
8.6
Es ist offensichtlich, dass sich das
Verhalten des Beschwerdeführers, welches gemäss dem Bundesgericht eine
Einschränkung des Besuchsrechts zu nur noch begleiteten Besuchen rechtfertigte,
bis heute nicht verbessert hat. So verneint der Beschwerdeführer nach wie vor
seinen Anteil am Konflikt, wälzt die Schuld an seiner Lage auf sämtliche
anderen Beteiligten ab und übt erheblichen Druck aus. Er tut dies durch Straf-
und Aufsichtsanzeigen gegen die Behörde, durch prominente Darstellung seines
Schicksals in der Zeitung, aber auch durch Druck gegen einzelne Beteiligte,
indem er die Suspendierung des fallführenden Behördenmitgliedes der KESB forderte,
die vom Besuchsbegleiter gestellten Rahmenbedingungen nicht akzeptierte oder
die Kinder gegen die Mutter ausspielte, indem C.___ diese beispielsweise vor
ihm fragen musste, ob sie beim Papa schlafen könnten, was die Mutter verneinen
musste und der Beschwerdeführer dann mit lautem Lachen kommentierte und
erklärte, er sei nicht der, der nein sage. Insgesamt geht der Beschwerdeführer
davon aus, dass sämtliche Involvierten unter einer Decke stecken und sich gegen
ihn verschworen haben. Eigene Anteile an den Problemen blendet er völlig aus.
Nicht einzugehen ist auf das Vorbringen
des Kindsvaters, wonach der Gutachter zuerst eine Reduktion der Besuche auf ein
Wochenende im Monat empfohlen habe, die KESB aber gleich begleitete Kontakte
von monatlich bloss drei Stunden angeordnet habe. Diese Reduktion wurde durch
das Bundesgericht bereits rechtskräftig bestätigt.
Aus den Kontakten zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern, die im letzten Jahr stattfanden, zeigt
sich deutlich, dass die Kinder auch durch die Begleitung der Kontakte nicht vor
dem Loyalitätskonflikt geschützt werden können. Der Beschwerdeführer provoziert
Konfrontationen mit dem Besuchsbegleiter oder der Kindsmutter vor den Augen der
Kinder offenbar bewusst und versetzt die Kinder immer wieder in
Loyalitätskonflikte, indem er die behördlichen Anordnungen vor den Kindern
jeweils komplett ausblendet und die Kinder glauben lässt, sie könnten mit ihm
so viel Zeit verbringen, wie sie wollten, wenn sie nur die Mutter überzeugen
könnten, den Besuchen zuzustimmen. Befremdlich wirkt in diesem Zusammenhang auch
das Vorbringen des Kindsvaters auf Seite 27 seiner Beschwerde, wonach er keine
Veranlassung mehr hätte, «seine Not den Kindern überzustülpen», (was er im
Übrigen gar nie gemacht habe und bestritten werde), sobald das «Vaterwohl»
wiederhergestellt sei, indem ihm ein praxisübliches unbegleitetes Besuchs- und
Ferienrecht eingeräumt werde. Daraus muss geschlossen werden, dass es dem
Beschwerdeführer auch heute noch nicht gelingt – wie dies bereits der Gutachter
festgestellt hatte (Gutachten S. 59) – die Interessen der Kinder über seine
eigenen zu stellen und dass er nach wie vor seinen Machtkampf gegen die
Kindsmutter weiterführt, wobei er die Bedürfnisse der Kinder aus den Augen
verliert.
Nachdem auch die begleiteten
Besuchskontakte, die ohnehin nur eine vorübergehende Massnahme darstellen
können, die Kindswohlgefährdung nicht zu unterbinden vermochten, besteht keine
andere Möglichkeit mehr, als die Besuche zu sistieren. Die Vorinstanz hat die
Sistierung auf mindestens 12 Monate befristet und quartalsweise
Erinnerungskontakte angeordnet, was als mildestes der zur Verfügung stehenden
wirksamen Mittel erscheint und nicht zu beanstanden ist. Das beantragte
umfassende Kontaktrecht gemäss den gestellten Rechtsbegehren 2 bis 4 ist
entsprechend abzuweisen, und der geänderte Aufgabenbereich der Beiständin zu
bestätigen.
8.7
Nachdem es in der Vergangenheit auch
immer wieder zu «zufälligen» Kontakten zwischen dem Kindsvater und den Kindern
gekommen ist, und der Kindsvater auch Drittpersonen damit beauftragt hatte, mit
den Kindern Kontakt aufzunehmen oder diesen Geschenke von ihm zu übergeben, ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 3.3
und 3.4 unter Strafandrohung die Weisung erteilt hat, dies zu unterlassen.
8.8
Die vom Beschwerdeführer beantragte
angeordnete Mediation wird in der vorliegenden Konstellation keine Abhilfe
schaffen können. Versuchte Mediationsgespräche sind in der Vergangenheit bereits
mehrfach gescheitert, und das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom
4.
Dezember 2017 in Erwägung 5.4 die Abweisung des Antrags auf eine
angeordnete Mediation geschützt. Dabei bezeichnete es die Forderung des
Beschwerdeführers, wonach er selbst keine Therapie brauche, sondern
Elterngespräche zielführend wären, als «unbehelflich». Heute stellt sich die
Situation nicht anders dar. Nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten
Dauer des Verfahrens als unnachgiebig und beratungsresistent erlebt wurde, ist
nicht zu erwarten, dass Mediationsgespräche zwischen den Kindseltern eine
Verbesserung der Situation der Kinder herbeiführen könnten, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
8.9
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Kindseltern würden durch eine angeordnete Mediation mit den
Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert und dadurch erfahren, wie
sich ihr Konflikt auf die Kinder auswirke und was sie für die Kinder tun
könnten, ist entsprechendes eher von einer Therapie zu erwarten, wie sie die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 3.5 ihres Entscheids nahelegt, was
ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
8.10
Die KESB beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 die Anordnung eines Verlaufsgutachtens
für C.___ und D.___ sowie eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens mit
Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit für A.___. Auch die Beiständin führte
anlässlich der Instruktionsverhandlung aus, es müsse abgeklärt werden, was die
Kinder benötigten, um die Kontakte zum Vater kindswohlkonform gestalten zu
können. Die KESB führte in ihrer Begründung zum Antrag aber auch aus,
Voraussetzung sei die Mitwirkung der Betroffenen am Gutachten. Anlässlich der
Instruktionsverhandlung wurde ersichtlich, dass der Kindsvater nicht bereit
dazu ist, sich begutachten zu lassen, da er eine Pathologisierung befürchtet.
Auch mit einem Verlaufsgutachten zeigte er sich nicht einverstanden, sondern
wünschte stattdessen ein systemisches Gutachten. Die Kindsmutter sprach sich
ebenfalls gegen ein Verlaufsgutachten aus, da dies sehr belastend für die
Kinder und sie wäre und dem Kindsvater bloss Nährboden für seinen weiteren
Kampf bieten würde. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung
sämtlicher Beteiligter macht die Anordnung einer Begutachtung damit wenig Sinn.
Wie sich nach der letzten Begutachtung gezeigt hat, wäre auch nicht zu
erwarten, dass sich der Kindsvater in der Folge an die Empfehlungen eines
Gutachtens halten würde, wenn diese nicht mit seiner Meinung übereinstimmen
sollten. Unter diesen Umständen macht eine Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt wenig
Sinn, und das psychische Wohl der Kinder ist für mindestens zwölf Monate durch
die Sistierung der Kontakte zu schützen.
9.
Die Befragung der beantragten zwei
Zeugen würde an dieser Würdigung nichts ändern. Dem Gericht ist es nicht
versagt, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der
bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei
davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.
Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie
willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6.
Dezember 2012).
Weder H.___ noch G.___ waren während den
Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern anwesend, weshalb
ihre Befragung das Beweisergebnis nicht mehr wesentlich beeinflussen könnte. G.___
könnte zwar als Sachverständige allgemeine Empfehlungen abgeben. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, weshalb gerade sie noch zusätzlich befragt werden müsste,
während auch die Beiständin eine sehr erfahrene Fachkraft im Kindes- und
Erwachsenenschutz ist. Die Einschätzungen von G.___ wurden zudem bereits in
schriftlicher Form zu den Akten genommen. Der Antrag um Befragung von H.___ und
G.___ als Zeugen ist deshalb abzuweisen.
10.
Letztlich beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3.13 des vorinstanzlichen Entscheids,
mit welchem ihm 2/3 der Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 auferlegt worden
sind.
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, ist in Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des
persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung oder Aufhebung
von Schutzmassnahmen eine Gebühr von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00
geschuldet (§ 87 Abs. 1 lit. g des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Bei einem
derart komplexen Verfahren ist die Festlegung der Verfahrenskosten auf
CHF 1'600.00 sicher nicht zu hoch, und es ist auch gerechtfertigt, wenn
dem Kindsvater, der auch aufgrund seiner zahlreichen und ausgedehnten Eingaben
einen grösseren Teil des Aufwands verursacht hat, 2/3 der Kosten auferlegt
werden.
11.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00
festzusetzen sind.
Gestützt auf § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat der Beschwerdeführer
zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung
auszurichten. Mit detaillierter Kostennote vom 2. Juli 2019 macht
Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi einen Aufwand von CHF 19'108.75 geltend.
Wie Rechtsanwältin Hintermann richtig ausführt, kann jedoch bloss der Aufwand
entschädigt werden, welcher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nötig war,
mithin also ab dem 21. Januar 2019. Zudem können die Positionen vom 14.,
20.
und 21. Februar 2019, welche das Verfahren vor der KESB betreffen,
hier nicht entschädigt werden. Auch der selbstverursachte Aufwand für ein
Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2019 (0.23 h) kann praxisgemäss
nicht geltend gemacht werden. Zu entschädigen ist hingegen die Korrespondenz
mit dem Tagesanzeiger (0.07 h) am 28. Februar 2019 und das Studium des
Berichts im Tagesanzeiger (0.23 h) am 1. März 2019, da der Bericht später
im Verfahren ohnehin eingereicht wurde und dann hätte gelesen werden müssen,
und weil der Bericht in sehr nahem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren
steht. Der Aufwand von 10.05 Stunden für das Ausarbeiten der 13-seitigen
Beschwerdeantwort mit entsprechender E-Mail-Korrespondenz mit der Klientin ist
angesichts der weitschweifigen 39-seitigen Beschwerdeschrift und den
umfangreichen Akten, welche inzwischen sechs Bundesordner umfassen, nicht zu
beanstanden. Entsprechend ist die Entschädigung eines Aufwands von 36.21
Stunden gerechtfertigt.
Rechtsanwältin Lupi beantragt einen
Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann
jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein
Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Dass die Gegenanwältin
lediglich einen Stundenansatz von CHF 235.00 verlangt, tut hier nichts zur
Sache. Entsprechend ist ein Arbeitsaufwand von CHF 9’414.60 zu
entschädigen. Hinzu kommen Auslagen, welche in der Kostennote nicht einzeln
ausgeschieden sind. Es ist deshalb nicht klar, welche davon im vorinstanzlichen
Verfahren und welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstanden sind. Die
Anrechnung der Hälfte, CHF 83.30 also, erscheint gerechtfertigt. Unter
Einrechnung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (nicht 8 %) ergibt sich somit eine
Entschädigungssumme von CHF 10'229.25 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche B.___
durch A.___ auszubezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe von
Rechtsanwältin Therese Hintermann vom 8. Juli 2019 geht zur Kenntnis an
die übrigen Parteien.
2. Das Protokollberichtigungsbegehren wird
abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 10'229.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 teilweise (Ziffern 3-5)
aufgehoben.