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Entscheid

VWBES.2019.18

persönlicher Verkehr

22. Juli 2019Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb.

2012) sind die Kinder von A.___ und B.___. B.___ verfügt über die alleinige

elterliche Sorge. Für beide Kinder besteht eine Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

2. Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hat am

26. Oktober 2017 unter anderem für den persönlichen Verkehr zwischen dem

Kindsvater und den beiden Kindern für die Dauer von sechs Monaten ein

begleitetes Besuchsrecht von monatlich drei Stunden bei E.___ verfügt. Anträge

des Kindsvaters zur Revision des Sorgerechts, des Besuchsrechts, auf

Wiederherstellung der elterlichen Sorge und geteilten Obhut sowie auf

Ausdehnung des Besuchsrechts und Aufhebung der Begleitung wurden abgewiesen.

Dem Kindsvater wurde die Weisung erteilt, ab sofort strikte zu unterlassen,

Drittpersonen zu beauftragen, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter

bzw. den Kindern aufzunehmen, ihnen durch Dritte Geschenke überreichen zu

lassen, durch Dritte Fotos von ihnen machen zu lassen oder ihnen Einladungen zu

übermitteln. Eine durch den Kindsvater dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2017 ab.

3. Am 19. Februar 2018 orientierte

die Kantonspolizei Solothurn über eine Strafanzeige, welche der Kindsvater am

25. Juli 2017 gegen die KESB eingereicht hat.

4. Am 13. März 2018 orientierte das

Amt für Soziale Sicherheit über eine Aufsichtsanzeige des Kindsvaters gegen die

KESB.

5. Mit Entscheid der KESB vom

16. März 2018 wurden die begleiteten Kontakte für weitere sechs Monate

aufrechterhalten. Der Kindsvater wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf

das Gutachten von Dr. [...] vom 7. Mai 2015 der Besuch einer Therapie und

eine Anpassung des Verhaltens wesentlich zu einem schrittweisen Aufbau der

Besuchskontakte beitragen würden. Eine dagegen erhobene Beschwerde des

Kindsvaters wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Mai 2018 ab,

soweit es darauf eintrat.

6. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018

monierte A.___ das Vorgehen der Behörde und der Beiständin. Im Wesentlichen

machte er geltend, dass sich die Eltern bei den Übergaben im Interesse der

Kinder persönlich begegnen sollten. Die Beiständin sei anzuweisen, den

ausgefallenen Besuchstermin vom 3. Mai 2018 (Absage durch die

Begleitperson) nachzuholen. Der KESB-Präsident habe mit dem Kindsvater ein

persönliches Gespräch zu führen. Die Beteiligten wurden durch die KESB zur

Stellungnahme aufgefordert.

7. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018

teilte die damalige Beiständin mit, dass trotz allerlei Anstrengungen, den

beiden Kindern den Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen, diese Bemühungen

schlussendlich immer wieder in Vorwürfen und neuen Forderungen von Seiten des Herrn

A.___ endeten. Sie belasse es daher bei einer erneuten Stellungnahme.

8. Am 1. Juli 2018 teilte E.___ zur

Besuchsbegleitung vom 25. Juni 2018 im Wesentlichen mit, dass sich der

Kindsvater nicht an die Rahmenbedingungen halte.

9. Die Rechtsvertreterin der

Kindsmutter, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi, erwähnte mit Schreiben vom

2. Juli 2018 im Wesentlichen, dass die Kindsmutter nach wie vor keine

persönlichen Kontakte mit A.___ wünsche.

10. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018

monierte der Kindsvater im Wesentlichen, dass die Beiständin nicht Willens und

in der Lage sei, die Besuchsregelung vorzunehmen. Ausgefallene Besuche seien

nachzuholen.

11. Am 18. Juli 2018 informierte

die Beiständin über die Besuchssituation und teilte im Wesentlichen mit, die

Rahmenbedingungen der begleiteten Besuche seien neu zu prüfen, sofern diese

überhaupt noch dem Wohl der Kinder entsprechen würden.

12. Am 19. Juli 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Anzeige von A.___

gegen die KESB wegen Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung, falscher

Anschuldigungen, üble Nachrede, Verleumdung und Nötigung.

13. Am 3. August 2018 reichte die

Beiständin ihren zweijährlichen Rechenschaftsbericht ein und stellte den

Antrag, die Aufgaben der Beistandsperson neu zu überprüfen.

14. A.___ beantragte am 17. August

2018 im Wesentlichen, den ordentlichen Rechenschaftsbericht der Beiständin

zurückzuweisen und nicht zu genehmigen. Die Kinder seien von der Behörde

persönlich anzuhören.

15. Am 19. August 2018 berichtete E.___

über die begleiteten Besuche und stellte die weitere Begleitung durch seine

Person in Frage.

16. A.___ informierte am 21. August

2018, dass die Besuchsregelung wiederholt von der KESB, der Beiständin und der

Begleitperson nicht eingehalten worden sei. Es bestehe ein Verdacht auf eine Absprache

zwischen der Beiständin und der Begleitperson.

17. Mit Verfügung vom 21. August 2018

erwog die KESB im Wesentlichen, die begleiteten Kontakte für sechs Monate

weiterzuführen und erteilte den Parteien das rechtliche Gehör.

18. Mit Stellungnahme vom

28. September 2018 stellte Rechtsanwältin Melania Lupi folgende

Rechtsbegehren:

· Das Besuchsrecht von A.___ sei für die

vom Gutachter empfohlene Dauer von einem Jahr zu sistieren.

· Es sei die Beiständin zu beauftragen,

quartalsweise Erinnerungskontakte zu installieren.

· Anträge von A.___ um Wiederaufnahme des

Kontaktrechts seien nach Ablauf der Sistierung erst dann zu prüfen, wenn der

Kindsvater belegt, dass er sich nachhaltig und seit mindestens sechs Monaten an

für die Thematik geeigneter Stelle in Therapie befindet zwecks Beleuchtens und

Verstehens eigener Verhaltens- und Persönlichkeitsanteile am Elternkonflikt,

der Verarbeitung der Trennung und des Auseinanderbrechens der Familie mit dem

Ziel der Bewusstwerdung, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen

kann und welche Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind.

· Es sei A.___ unter Androhung der

Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder C.___ und D.___ sowie B.___

in irgendeiner Form zu kontaktieren, sei dies direkt oder durch von ihm

beauftragte Personen, sei dies persönlich, telefonisch, brieflich, per Mail

oder durch ein sonstiges Kommunikationsmittel.

· Es sei A.___ unter Androhung der

Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich dem Grundstück, auf dem sich

das Wohnhaus von B.___ befindet, weniger als 100 m zu nähern.

· Es sei A.___ unter Androhung der

Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich der Schule bzw. dem

Kindergarten, welche C.___ und D.___ besuchen, weniger als 100 m zu nähern.

· Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten A.___.

19. Am 5. Oktober 2018 informierte

Rechtsanwältin Therese Hintermann über die Mandatsübernahme für A.___ und legte

ein Schreiben von A.___ vom 4. Oktober 2018 bei, welches folgende

Rechtsbegehren enthält:

· Eine mündliche Verhandlung mit beiden

Elternteilen gemeinsam ist sofort unter Ausschluss sämtlicher Mandatspersonen

anzuberaumen. Vorausgehend ist die Familie bzw. die Kinder in Anwesenheit

beider Elternteile von der KESB nun erstmals überhaupt kennenzulernen: Die KESB

hat die Familie gemeinsam unter Ausschluss von Mandatspersonen/Rechtsvertretern

einzuladen.

· Das zuständige Behördenmitglied [...]

ist zu suspendieren.

· Der Rechenschaftsbericht der Beiständin

ist nicht zu genehmigen.

· Das Schreiben von E.___ ist mangels ihm

nicht bekanntem Auftrag der KESB als gegenstandslos zu erklären.

· Eine Anhörung der Kinder ist durch eine

von der KESB und der Beiständin unabhängige Fachperson sofort, wegen eingetretener

Entfremdung umgehend durchzuführen.

· Die Eltern sind zu gemeinsamen

Gesprächen beim ZEPP, Zentrum für Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie

der Universität Basel, unter Einbezug der vom ZEPP für geeignet gehaltenen

Mandatsträger zu verpflichten. Eine verpflichtende Mediation der Eltern für

gemeinsame Gespräche ist anzuordnen.

· Fünf Ersatztermine für die bisher

ausgefallenen begleiteten Besuchstermine (inkl. Termin Okt.) sind innerhalb der

nächsten vier Wochen mit der Unterstützung der Sozialregion [...] umzusetzen.

· Danach sind mit der Unterstützung der

Sozialregion [...] (Kindes- und Erwachsenenschutz) begleitete Übergaben eines

praxisüblichen Besuchsrechts jedes zweite Wochenende von Freitag 12.00 Uhr bis

Sonntag 18.00 Uhr sowie zwei Wochen Weihnachtsferien durchzuführen. Ab

1. Januar 2019 hat das praxisübliche Besuchs- und Ferienrecht ohne

begleitete Übergaben zu erfolgen.

· Ab sofort sind Telefonkontakte mit den

Kindern mindestens einmal pro Woche zu ermöglichen. Vom Einbezug der Beiständin

ist abzusehen.

· Eine Durchführung der restlichen

begleiteten Besuchstermine im Kanton Baselland ist abzuweisen

· Die KESB hat darzulegen, wieso die

Beiständin lediglich die Interessen der Kindsmutter wahrnimmt und die

Interessen der Kinder aussen vorlässt. Die Anordnung, dass eine Kopie der

Korrespondenz zwischen den Eltern an die Beiständin geht, ist aufzuheben.

· Der Antrag der Mandatsträgerin der

Mutter B.___ vom 20. August 2018 ist abzuweisen, da gemeinsame Gespräche

für eine Lösung anzuordnen sind.

20. Am 8. Oktober 2018 teilte

Rechtsanwältin Therese Hintermann mit, dass der Kindsvater weder von B.___ noch

von der Beiständin Informationen bezüglich Aufenthaltsort der Kinder während

der Herbstferien erhalte. Es seien Massnahmen zum Informationsrecht

einzuleiten.

21. Mit Mail vom 15. Oktober 2018

teilte die Beiständin mit, dass sich der Kindsvater weder schriftlich noch

telefonisch bei ihr betreffend der Herbstferien erkundigt habe.

22. Am 8. November 2018 beantragte

Rechtsanwältin Hintermann im Wesentlichen, es seien keine weiteren

Verfügungen/Entscheide zu erlassen, bis die Sachverhalte geklärt und die

ausgefallenen Besuchsrechte nachgeholt seien. Es seien bis Jahresende

mindestens fünf Ersatztermine für die ausgefallenen begleiteten Besuchstermine

mit Unterstützung der Sozialregion [...] umzusetzen. Die Eltern seien mit einer

unabhängigen Fachperson zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Die KESB habe sich

zu erklären, weshalb der Beistandswechsel erst jetzt stattfinde und dessen

Aufgaben seien zu klären. Beiliegend wurde über eine erneute Aufsichtsbeschwerde

vom 19. Oktober 2018 informiert.

23. Am 19. November 2018 beantragte

Rechtsanwältin Hintermann einen sofortigen Entscheid betreffend die

Ersatztermine in der Besuchsregelung bis Ende Jahr sowie die Regelung der

Weihnachtsferien beim Kindsvater.

24. Am 11. Dezember 2018 fällte die

KESB folgenden Entscheid:

3.1 Das Recht auf persönlichen Verkehr des

Kindsvaters in jeglicher Form (Besuchs- und Ferienrecht) zu D.___ und C.___

wird für mindestens 12 Monate sistiert.

3.2 Es sind quartalsweise Erinnerungskontakte

zwischen dem Kindsvater und C.___ und D.___ durchzuführen.

3.3 A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB

angewiesen, den Kontakt zu D.___ und C.___ in jeglicher Form zu unterlassen,

sei dies direkt oder durch von ihm beauftragte Personen, sei dies persönlich,

telefonisch, brieflich, per Mail oder durch ein sonstiges Kommunikationsmittel.

3.4 Für den Fall, dass A.___ der

vorliegenden Weisung nicht nachkommt, wird ihm eine Bestrafung nach Art. 292

des Schweizerischen Strafgesetzbuches Om 21. Dezember 1937 (StGB; SR

311.0) angedroht. Der Wortlaut von Art 292 StGB ist Folgender: «Wer der

von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf

die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge

leistet, wird mit Busse bestraft.»

3.5 Anträge von A.___ um Wiederaufnahme des

Kontaktrechts werden erst dann wieder geprüft, wenn der Kindsvater belegt, dass

er sich nachhaltig und seit mindestens vier Monaten an einer für die Thematik

geeigneter Stelle in Therapie befindet zwecks Beleuchtens und Verstehens

eigener Verhaltens- und Persönlichkeitsanteile am Elternkonflikt, mit dem Ziel

der Bewusstwerdung, mit welchen Verhaltensweisen er die Kinder schützen kann

und welche Verhaltensweisen schädlich für das Kindswohl sind.

3.6 Als neue Mandatsperson wird per

1. Januar 2019 F.___, Sozialregion [...], eingesetzt.

3.7 Die Aufgaben der Mandatsperson werden in

Abänderung zum bisherigen Aufgabenbereich wie folgt festgelegt:

·

C.___ und D.___ als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

·

die Einhaltung der

Sistierung des persönlichen Verkehrs zu überwachen bzw. Meldung zu erstatten,

sollte diese nicht eingehalten werden;

·

quartalsweise

Erinnerungskontakte zwischen dem Vater und den Kindern durchzuführen und die

Rahmenbedingungen im Voraus festzulegen;

·

den Kindsvater in

monatlichen Abständen oder bei besonderen Ereignissen im Leben von C.___ und D.___

angemessen zu informieren;

·

nötigenfalls Antrag

auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

·

der Sozialregion [...]

erstmals per 31. Dezember 2019 den periodischen Rechenschaftsbericht zur

Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.8 Der vorliegende Bericht von [...] für

die Periode vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 wird genehmigt.

3.9 Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung der Mandatsperson gemäss einem Vertrag mit der zuständigen

Sozialregion [...] entrichtet wird.

3.10 Die bisherige Mandatsperson, [...], wird

aufgefordert, den Schlussbericht für die Periode vom 1. Juni 2018 bis

31. Dezember 2018 der Sozialregion [...] zur Weiterleitung an die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen. Die Entlastung der Mandatsperson wird

mit Genehmigung des Schlussberichts durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

erfolgen.

3.11 Soweit mehr oder anders beantragt wurde,

werden die Anträge abgewiesen.

3.12 Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung entzogen.

3.13 Die Verfahrenskosten werden auf

CHF 1'600.00 festgelegt und werden zu 2/3 A.___ und zu 1/3 B.___

auferlegt.

25. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___

am 14. Januar 2019, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5,

3.7, 3.11, 3.12 und 3.13 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers

für C.___ und D.___ sei auf alle zwei Wochen von Freitagmittag, 12.00 Uhr bis

Sonntagabend, 19.00 Uhr auszudehnen.

3. Dem Beschwerdeführer sei ein Ferienrecht

für seine Kinder von mindestens vier Wochen pro Jahr einzuräumen.

4. Dem Beschwerdeführer sei das Recht,

mindestens einmal pro Woche mit den Kindern zu telefonieren, einzuräumen.

5. Die Kindeseltern seien anzuweisen, sich

bezüglich der bestehenden Konflikte in regelmässige Mediationsgespräche unter

fachlicher Leitung zu begeben. Dabei sei zu prüfen, inwieweit die Kinder in

solche Gespräche einzubeziehen seien.

6. Die Aufgaben der Beiständin seien wie

folgt festzulegen:

-

Den Kindern C.___ und D.___

und den Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und gemeinsame

Gespräche umzusetzen;

-

die im Rahmen der

vorsorglichen Massnahmen begleiteten Besuchsrechtstage zu organisieren;

-

für die Einhaltung des

Besuchsrechts besorgt zu sein und Ersatztermine für ausgefallene

Besuchsrechtstage zu organisieren.

-

nötigenfalls den Antrag auf

Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Weiter

wurden folgende vorsorglichen Massnahmen beantragt:

1. Für

die Kinder C.___ und D.___ seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

superprovisorisch begleitete Besuchstage alle zwei Wochen von mindestens vier

Stunden anzuordnen.

2. Die

Beiständin sei mit der Organisation der begleiteten Besuchstage zu beauftragen.

Prozessual

wurden folgende Anträge gestellt:

1. Der

Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es

sei raschmöglichst eine öffentliche mündliche Verhandlung mit persönlicher

Anhörung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter gemeinsam durchzuführen.

3. Für

die Kinder C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2012, sei über den Verein

Kinderanwaltschaft Schweiz ein unabhängiger und ausgebildeter Kindesvertreter

bzw. eine unabhängige und ausgebildete Kindesvertreterin zu bestellen.

4. Es

seien beide Kinder durch eine unabhängige Fachperson anzuhören.

26. Mit Verfügung vom 17. Januar

2019 wurden die Anträge auf superprovisorische Anordnung von begleiteten

Besuchstagen mit entsprechendem Auftrag an die Beiständin sowie um

superprovisorische Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

27. Am 12. Februar 2019 stellte A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann ein Ausstandsbegehren gegen

die Verwaltungsgerichtspräsidentin Karin Scherrer Reber, die Mitglieder des

Verwaltungsgerichts Beat Stöckli und Frank-Urs Müller sowie gegen die

Gerichtsschreiberin Barbara Kaufmann. Dieses wurde mit Urteil der Mitglieder

des Verwaltungsgerichts Beat Frey und Marcel Kamber sowie Gerichtsschreiberin

Sabina Gottesman am 4. März 2019 abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen.

28. Mit Eingabe vom 27. Februar

2019 beantragte die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Melania

Lupi die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten von A.___.

29. Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerdeanträge

unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei für die Kinder C.___ und D.___ ein

Verlaufsgutachten und für A.___ ein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten mit

Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit in Auftrag zu geben.

30. Mit Verfügung vom 20. März 2019

wurde per 6. Mai 2019 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen.

31. Mit Stellungnahme vom 4. April

2019 liess A.___ folgende Anträge stellen:

1. Die

Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2019 sei so anzulegen, dass eine

konstruktive Lösung im Hinblick auf eine Normalisierung der Kontakte im Rahmen

der Familie gesucht und gefunden werden kann.

2. Das

Gutachten von Dr. [...] vom 7. Mai 2015 sei aus den Akten zu weisen.

3. Das

Honorar von CHF 13'966.00 sei vom Gutachter zurückzufordern und an die

Kindseltern zurückzuerstatten, soweit sie ihren Anteil bezahlt haben.

32. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019

liess der Beschwerdeführer Dokumente einreichen, wonach er zu seiner Anfrage zu

einem weiteren Erinnerungskontakt zuerst von der Beiständin keine Antwort

erhalten habe. Bei seiner telefonischen Nachfrage habe es geheissen, die

Kindsmutter sei mit den Kindern in den Ferien, was sich im Nachhinein als

falsch herausgestellt habe.

33. Am 6. Mai 2019 fand eine

Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts statt, an welcher A.___ mit

Rechtsanwältin Therese Hintermann, B.___ mit Rechtsanwältin Melania Lupi, [...]

für die KESB und die Beiständin F.___ teilnahmen.

34. Mit Eingabe vom 30. Mai 2019

beantragte der Beschwerdeführer diverse Protokollberichtigungen. Auch wurde

über einen am 24. Mai 2019 stattgefundenen Erinnerungskontakt orientiert

und ein vom Beschwerdeführer erstelltes Protokoll des Treffens eingereicht.

Zum Protokoll wurde vorgebracht, die

Aussagen seien nicht nur dem Wort, sondern auch dem Sinn nach durchwegs falsch

protokolliert und deshalb zu korrigieren. Es bestünden sehr viele

Interpretationen und Auslassungen, offenbar zielorientiert, nach dem Gutdünken

der Protokollführerin. Ihre Gewichtung im Protokoll sei konstruiert, tendenziös

und geprägt von zahlreichen Urteilen, die sie in diesem Fall bereits verfasst

habe. Eine Tonbandaufnahme bzw. ein Wortprotokoll hätte deutlich gemacht, dass

der Instruktionsrichter eine Lösung von 0 auf 100 nicht für möglich halte und

nach seiner Ansicht nur mit einem neuen Gutachten das alte aus der Welt

geschafft werden könnte. Auch wäre festgehalten worden, dass ein von Seiten der

KESB vorgeschlagenes therapeutisches Coaching durch die Kindsmutter und ihre

Vertreterin blockiert worden sei, weil der Kindsvater sich angeblich zuerst

ändern müsse. Konkrete Fragen an die Kindsmutter seien entweder nicht

beantwortet oder nicht zugelassen worden.

35. Am 17. Juni 2019 nahm die Kindsmutter

zum Protokollberichtigungsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung. Es

sei kein Wortprotokoll beantragt und damit auch kein solches erstellt worden.

Das bestehende Protokoll gebe die wesentlichen Äusserungen der Teilnehmenden

sinngemäss und vollständig wieder. Es bestehe kein Anlass, eine

Protokollberichtigung vorzunehmen. Das Begehren sei zudem erst drei Wochen nach

der Verhandlung gestellt worden. Es sei unmöglich, dass der exakte Wortlaut

nach dieser Zeit noch habe in Erinnerung behalten werden können.

Der Kindsmutter sei es ein Anliegen,

über die Reaktionen der Kinder auf den zweiten Erinnerungskontakt vom

24. Mai 2019 zu informieren. Kaum sei C.___ zurückgekehrt, habe er

sinngemäss zu ihr gesagt, Papa würde sie so hassen. Beim Essen habe er D.___

aufgefordert, sie solle der Mama sagen, was sie Papa versprochen habe. D.___

habe verunsichert reagiert. C.___ sei dann erinnernd für sie eingesprungen und

habe erklärt, sie habe dem Papa versprochen, sie würde der Mama sagen, dass sie

den Papa mehr sehen wollten, und sie solle die Mutter fragen, ob sie eigentlich

wisse, wie oft die Kinder den Papa nur gesehen hätten. Die Kindsmutter habe den

Eindruck, dass sich C.___ dem Kindsvater sehr stark verpflichtet fühle und

deshalb rasch unter Druck gerate.

36. Am 24. Juni 2019 führte auch

die KESB aus, sie sehe keine Notwendigkeit, eine Änderung des Protokolls

vorzunehmen. Sinngemäss und im Wesentlichen seien die Äusserungen der Parteien

korrekt wiedergegeben worden. Ein Wortprotokoll sei nie verlangt worden.

37. Mit Stellungnahme vom 24. Juni

2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, da Rechtsanwältin Lupi keinen

einzigen Punkt des Protokollberichtigungsbegehrens dementiert habe, gelte

dieses als anerkannt. Der Verzicht der Gegenanwältin auf die übrigen

Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen zeige, dass sie keine

stichhaltigen Argumente habe, der Beschwerde entgegenzutreten. Sie stelle im

ganzen Verfahren Behauptungen als Fakten dar und ignoriere die

Gegendarstellungen des Beschwerdeführers. Es stehe Aussage gegen Aussage. Der

Kindsvater habe das Wort «hassen» nie gesagt und die Kinder hätten ihm auch

nichts «versprechen» müssen. Die angeblichen «Äusserungen des

Beschwerdeführers» habe er nie gemacht. Durch die Aussagen der Kinder werde

aber deutlich, dass diese ihren Vater mehr sehen wollten, weshalb zum wiederholten

Mal darum gebeten werde, diesen Wünschen zu entsprechen.

38. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019

liess der Beschwerdeführer beantragen, er wolle zur Kostennote der Gegenanwältin

Stellung nehmen, was er vertreten durch seine Rechtsanwältin mit Eingabe vom

8. Juli 2019 dann auch tat.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. §

130.

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Soweit über die gestellten Anträge

auf vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen nicht bereits entschieden

wurde, werden sie mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

3.1

Als erstes ist auf das

Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen. Dem Grundsatz

nach ist eine nachträgliche Veränderung des Protokolls unzulässig, weil es

Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts bildet. Sobald es in endgültige Form

gebracht ist, darf das Protokoll nicht mehr geändert werden. Ausnahmen ergeben

sich bei einem offensichtlichen Versehen. Alle anderen Änderungen am

wesentlichen Protokollinhalt dürfen erst vorgenommen werden, wenn die

Unrichtigkeit der Feststellungen dargetan ist, was einzig im Rahmen eines

förmlichen Protokollberichtigungsverfahrens zulässig ist. Die wortgetreue

Wiedergabe kann nicht verlangt werden, weil das Gesetz darauf keinen Anspruch

gibt (vgl. Daniel Willisegger in Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 235 ZPO N 38 ff.).

3.2

Die diversen Begehren um

Umformulierung des Protokolls wurden den Gegenparteien zur Stellungnahme

zugestellt, welche das Protokoll in seiner ursprünglichen Form für richtig

halten und die Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers beantragen. Wie erwähnt,

besteht kein Anspruch auf wortgetreue Wiedergabe, und da kein Tonband

mitgelaufen ist, – was entsprechend auch nicht verlangt worden war – handelt es

sich bei den Änderungsanträgen um reine Behauptungen, welche nicht weiter

belegt sind. Sie vermögen keine Änderung des Protokolls zu bewirken, welches an

sich Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts bildet. Die Meinung von Frau G.___

interessiert hier nicht, da sie an der Verhandlung gar nicht anwesend war. Das

Protokollberichtigungsbegehren ist deshalb in allen Punkten abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4.1

Am 6. Mai 2019 hat eine

Instruktionsverhandlung vor dem Instruktionsrichter und der Gerichtsschreiberin

des Verwaltungsgerichts stattgefunden, anlässlich welcher sich der

Beschwerdeführer ausführlich mündlich äussern konnte und angehört wurde. Diese

Verhandlung war nicht öffentlich.

4.2

Gemäss Art. 6 Ziffer 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre

zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich

und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Presse und Öffentlichkeit

können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens

ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen

Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft

liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens

der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt

erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche

Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 188

E. 3.1.1 S. 191 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte festgehalten, dass familienrechtliche

Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private

gegenüberstehen, grundsätzlich in die Kategorie «Schutz des Privatlebens der

Prozessparteien» fallen. Gehe es hingegen um eine familienrechtliche

Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private, sondern der

Staat und ein Privater gegenüberstünden, wie dies bei einem Obhutsentzug und

der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall sei, könne die Öffentlichkeit nicht

pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden;

der Ausschluss bedürfe einer besonderen Begründung.

4.3

Vorliegend stehen sich sowohl die

Kindseltern als Private als auch der Kindsvater dem Staat gegenüber. Das

Bundesgericht hat in BGE 144 III 442 E. 2.5 S. 446 ausgeführt, dass es sich bei

einer hoheitlich angeordneten Kindesschutzmassnahme auch dann um eine familienrechtliche

Angelegenheit im weiteren Sinn handelt, wenn sich faktisch die Interessen

zweier Familienmitglieder gegenüberstehen. Somit handelt es sich vorliegend um

eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne und es ist eine

besondere Begründung notwendig, damit auf eine öffentliche Verhandlung

verzichtet werden kann.

4.4

Zu prüfen sind stets die konkreten Umstände

des Einzelfalls (vgl. BGS 144 III 442 E. 2.6 S. 447). Vorliegend geht es um die

Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater und seinen zwei

minderjährigen Kindern. Dabei stellt sich die besondere Problematik, dass der Kindsvater

seine Kinder, insbesondere C.___, in seinem Kampf gegen die Kindsmutter immer

wieder zu instrumentalisieren und manipulieren versucht, was die Kinder in

einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt und bei C.___ gar schon das Ausmass

einer Anpassungsstörung angenommen hat (vgl. Gutachten [...] vom 7. Mai 2015

S. 34). Aufgrund dieser Problematik wurden das Besuchsrecht inzwischen sistiert

und bloss noch quartalsweise Erinnerungskontakte verfügt. Bereits dies zeigt

auf, dass es sich um eine sensible familienrechtliche Angelegenheit handelt,

die eher nicht in der Öffentlichkeit verhandelt werden sollte.

Erschwerend kommt aber vorliegend noch hinzu,

dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung im Wesentlichen damit begründet, dass die «in der Kritik stehende

Behörde» «vor der Öffentlichkeit für ihren menschenverachtenden und die

Kinderrechte verletzenden Entscheid gerade zu stehen» habe. Dieser aggressive

Wortlaut, der sich auch durch weite Teile der restlichen Beschwerde durchzieht,

deutet stark darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer vor allem um eine

Hetzkampagne gegen die KESB geht. Eine solche Absicht wird vom Grundsatz der

Justizöffentlichkeit nicht geschützt.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit

einer einseitigen Darstellung seiner Geschichte in einem grossen

Zeitungsartikel vom 1. März 2019 an die Öffentlichkeit gelangt ist, muss denn

bei einer öffentlichen Verhandlung dieses Falles auch mit einem grossen

Presseaufgebot gerechnet werden.

Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 442

unter Erwägung 2.6 auf Seite 448 festgehalten, dass zwar dem Prinzip der

Justizöffentlichkeit grundsätzlich zentrale Bedeutung zukommt. Dennoch stehe

eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne) in Streit und obliege

der Behörde die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit komme

dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle

der Justiz eine andere Bedeutung zu, als dies etwa in einem Strafverfahren der

Fall sei, das gänzlich andere Ziele verfolge.

Der Beschwerdeführer legt vorliegend

nicht weiter dar, weshalb das Prinzip der Justizöffentlichkeit in seinem Fall

entscheidendes Gewicht hätte. Einen persönlichen Eindruck konnten sich der

Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin auch anlässlich der nicht

öffentlichen Instruktionsverhandlung mit persönlicher Anhörung machen. Würde

der vorliegende Sachverhalt durch eine öffentliche mündliche Verhandlung mit zu

erwartendem grossem Presseaufgebot noch weiter in die Öffentlichkeit gezogen,

würde sich die dem Verfahren zugrundeliegende Problematik der Druckausübung auf

die Kinder noch weiter verstärken, was dem zu schützenden Kindswohl klar

zuwiderliefe. Aus diesen Gründen sind vorliegend die Interessen der Kinder an

einem Ausschluss der Öffentlichkeit höher zu gewichten, und der Antrag des

Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist

abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt weiter

für C.___ und D.___ die Einsetzung eines Kinderanwalts aus einer Liste der

Kinderanwaltschaft Schweiz. Er begründet dies damit, dass die Kinder im Alter

von 6 und 10 (inzwischen 11) Jahren in Bezug auf die Frage, welchen Umgang sie

mit ihrem Vater wünschten, urteilsfähig seien. Es sei deshalb wichtig, dass sie

ein Sprachrohr für ihren Willen und ihre Bedürfnisse hätten, zumal diese im

Verlauf des Verfahrens völlig ausser Acht gelassen worden seien. Die Kinder

könnten sich dadurch als Rechtssubjekte mit ihren Interessen und eigenen

Vorstellungen von Lösungswegen am Verfahren beteiligen und ihre Anträge stellen.

Eine punktuelle Anhörung sei vorliegend nicht ausreichend. Der Kindesvertreter

müsse unabhängig sein. Die Beiständin erfülle diese Voraussetzung nicht, weil

sie ausführendes Organ der KESB sei.

5.1

Gemäss Art. 314abis ZGB

ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und

bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen

erfahrene Person (Abs. 1). Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der

Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des

Verfahrens ist; die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge

oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche

Anträge stellen (Abs. 2). Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und

Rechtsmittel einlegen (Abs. 3).

5.2

Das Bundesgericht weist in

konstanter Rechtsprechung darauf hin, dass die Behörde bzw. das Gericht

lediglich eine Prüfungspflicht hat, die Anordnung einer Kindesvertretung aber

keineswegs zwingend ist. Die Bezeichnung einer Vertretung der Kinder steht

vielmehr im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, wobei die Behörde einen

ablehnenden Entscheid stichhaltig zu begründen hat (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2;5A_618/2016 vom

26.

Juni 2017 E. 2.2;5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3;5A_744/2013 vom

31.

Januar 2014 E. 3.2.3;5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.1.2).

5.3

Der Beschwerdeführer führt nicht in

Bezug auf die konkrete Situation aus, weshalb die Kinder gerade in diesem Fall

eine Vertretung benötigen würden, sondern belässt es bei allgemeinen

Ausführungen zu den Vorteilen einer Kindesvertretung.

Vorliegend wird von keiner Seite

bestritten, dass die Kinder ihren Vater gerne sehen möchten. Es ist deshalb

nicht einsehbar, welchen Zusatznutzen die Einsetzung eines Kindesvertreters

bringen würde. Es liegt letztlich an der Behörde bzw. am Gericht zu

entscheiden, inwiefern der subjektive Wille der Kinder auch ihren objektiven

Interessen entspricht. Dies ist nicht Aufgabe eines Kinderanwalts. Der

Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche zusätzlichen entscheidrelevanten

Erkenntnisse zum subjektiven Willen der Kinder von der Bestellung eines

Kindesvertreters gewonnen werden könnten. Der Antrag auf Bestellung eines

Kinderanwalts ist deshalb abzuweisen. Die Interessen der Kinder werden im

vorliegenden Verfahren – in welchem ohnehin das Untersuchungsprinzip gilt und

die Behörde bzw. das Gericht dem Kindeswohl entsprechend zu entscheiden hat – ausreichend

durch die Beiständin vertreten.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt zudem,

dass die Kinder durch eine unabhängige Fachperson anzuhören seien. Die KESB

habe die Kinder zu keinem Zeitpunkt angehört. Die Begründung der Vorinstanz,

wonach die Kinder nicht über die kognitiven Fähigkeiten verfügen würden, um das

Verhalten des Kindsvaters differenziert betrachten zu können und sich

beispielsweise bei unbegleiteten Besuchen entsprechend schützen zu können, sei

nicht nachvollziehbar. Zuerst müsse man sich fragen, ob und wovor die Kinder

überhaupt geschützt werden müssten. Die Kinder wüssten dies am besten. Die

Behörde habe selber ausgeführt, dass sie nicht wisse, wie es den Kindern gehe,

weshalb die Kinder nun umgehend angehört werden müssten. Die Kinder sollten

ihre Anliegen einbringen können und in angemessener Weise informiert werden. Es

reiche nicht aus, dass C.___ vor Jahren einmal während wenigen Minuten durch

den Gutachter angehört worden sei. D.___ sei gar nie angehört worden.

6.1

Art. 314a ZGB

regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor

der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch

die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter

Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe

dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist

Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht.

Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von

diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen

Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben

dient die Anhörung unabhängig vom Alter des

Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts (Urteil

des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2). Unabhängig

von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann eine mehrmalige Anhörung

aber dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände,

namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie

etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554 f.; zuletzt Urteil 5A_821/2013 vom

16.

Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115). Um eine solche Anhörung

um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht daher die Pflicht, ein Kind

anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren (Urteil 5A_299/2011 vom 8.

August 2011 E. 5.2, in: FamPra.ch 2011 S. 1026 [Kindesschutz, Besuchsrecht])

und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern

einschliesslich Instanzenzug (Urteil 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 4.1.1

mit zahlreichen Hinweisen).

6.2

Es trifft zu, dass C.___ vor etwas

mehr als vier Jahren im Rahmen des Gutachtens und D.___ gar nie durch die

Behörden angehört wurden. Dennoch hat die Sichtweise der Kinder zur konkreten

Fragestellung des Besuchsrechts detailliert Eingang in das Verfahren gefunden.

Durch die Protokolle des Kindsvaters über die Treffen mit den Kindern (die aktuellsten

vom 22./23. April und 24. Mai 2019) ist klar, dass die Kinder ihren

Vater gerne haben und ihn auch öfter sehen möchten, am liebsten bei sich

zuhause und ohne Begleitung. Dies wurde auch von keiner Seite je bestritten und

durch die Beiständin ebenfalls ins Verfahren eingebracht. Eine Anhörung würde

somit bloss der Anhörung wegen erfolgen, was gerade im vorliegenden Fall, wo

der Loyalitätskonflikt der Kinder zentral ist, nicht zum Wohl der Kinder wäre.

Die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist zudem auch erst ungefähr ab dem

12.

Altersjahr anzunehmen, was vorliegend entsprechend auch eher noch

gegen eine Kindesanhörung spricht. Die Nichtvornahme einer Kindsanhörung

verletzt im jetzigen Zeitpunkt weder die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung

noch das Mitwirkungsrecht der Kinder, weshalb der entsprechende Antrag

abzuweisen ist.

7.

Der Beschwerdeführer lässt mit

Eingabe vom 4. April 2019 beantragen, das Gutachten von Dr. [...] vom

7.

Mai 2015 sei aus den Akten zu weisen und das Honorar von

CHF 13'966.00 sei vom Gutachter zurückzufordern und an die Kindseltern

zurückzuerstatten, soweit sie ihren Anteil bezahlt hätten. Erneut versucht er

dies mit einer angeblichen Befangenheit zu begründen, indem der Gutachter zur

Zeit der Gutachtenserstellung bei der Solothurner Spitäler AG beschäftigt

gewesen sei, bei welcher die Gegenanwältin als Vizepräsidentin im

Verwaltungsrat sitze.

7.1

Wie das Bundesgericht bereits in

seinem Urteil 5A_457/2017 E. 3.4 vom 4. Dezember 2017 ausgeführt hat,

hätte diese Rüge früher im Verfahren vorgebracht werden müssen und ist längst

verspätet. Auch das Bundesgericht hat sich in der Folge auf das Gutachten

gestützt, und dessen Verwertbarkeit damit bestätigt. Das erneute Vorbringen

dieser Rüge erscheint trölerisch und es ist darauf nicht einzutreten.

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass auch

kaum davon auszugehen ist, dass der Gutachter und die Gegenanwältin sich

überhaupt kennen, verfügt doch die Solothurner Spitäler AG über rund 4'000

Angestellte (vgl. Geschäftsbericht 2018, S. 24). Die Gegenanwältin bestätigt

denn auch auf Seite 3 ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019, dass

keinerlei persönliche Kontakte zwischen dem Gutachter und ihr bestanden hätten,

und dass sie als Verwaltungsrätin dem Gutachter gegenüber auch keine

Weisungsbefugnis habe. Im Weiteren ist auch nicht nachvollziehbar, was der

Beschwerdeführer daraus ableiten will, wenn er vorbringt, laut Aktennotiz der

KESB vom 18. Dezember 2014 seien dem Gutachter die Personalien der Kinder

bereits im Voraus mitgeteilt worden. Der Gutachter musste die Personalien der

Kinder kennen, um mitteilen zu können, ob ihm diese bereits bekannt seien und

ob allfällige Interessenskonflikte bestünden. Spätestens bei der Begutachtung

lernte er diese ohnehin kennen. Dies hat jedoch nichts mit der Rechtsanwältin

zu tun, durch welche ihre Mutter vertreten wird. Gründe, weshalb das Gutachten

aus den Akten gewiesen werden müsste, wären somit ohnehin keine zu erkennen.

7.2

Auf den Antrag, wonach das Honorar

vom Gutachter zurückzufordern und an die Kindseltern zurückzuerstatten sei, ist

ebenfalls nicht einzutreten, handelt es sich doch dabei um eine finanzielle

Forderung, die nicht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht durchgesetzt

werden kann, was der beantragenden Rechtsanwältin hinlänglich bekannt sein

sollte.

8.

Im Hauptpunkt beantragt der

Beschwerdeführer, es sei – statt der Sistierung des Besuchsrechts für

mindestens 12 Monate mit quartalsweisen Erinnerungskontakten – das Besuchsrecht

auszudehnen auf alle zwei Wochen von Freitagmittag, 12:00 Uhr bis Sonntagabend,

19:00 Uhr, sowie mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr und mindestens einmal

wöchentlich telefonischer Kontakt zwischen ihm und den Kindern. Entsprechend

seien auch die Aufgaben der Beiständin anzupassen.

8.1

Der Beschwerdeführer beschränkt sich

in seiner 39-seitigen Beschwerde fast ausschliesslich auf die Darstellung des

Sachverhalts und das Vorbringen von allgemein gehaltener appellatorischer

Kritik. Eine behauptete Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires

Verfahren), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens),

Art. 14 (Diskriminierungsverbot), Art. 9 UN-KRK (Recht auf Vater und Mutter),

Art. 12 UN-KRK (Berücksichtigung des Kindeswillens), Art. 13 UN-KRK (Meinungs-

und Informationsfreiheit), Art. 18 UN-KRK (Verantwortung der Eltern und des

Staates für das Kindeswohl) wird nicht begründet, weshalb darauf auch nicht

weiter einzugehen ist. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die angeordnete

Massnahme sei unverhältnismässig und beschneide die Rechte des Kindsvaters und

seiner Kinder in unzulässiger Weise. Zur Begründung schildert der

Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Perspektive, wonach es bei der Ausübung

des Besuchsrechts zu keinerlei Schwierigkeiten gekommen sei, weshalb ein

praxisübliches, unbegleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei. Eine bloss abstrakte

Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reiche nicht aus,

um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen. Erinnerungskontakte

seien vorgesehen für ältere Kinder, die sich weigerten, das Besuchsrecht

wahrzunehmen, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Es sei normal, dass

Kinder von getrenntlebenden Eltern Loyalitätskonflikte hätten. Diese vermöchten

sie aber sehr wohl konstruktiv zu lösen, wenn der Elternteil, mit dem sie

zusammenlebten, sie dabei unterstütze. Dies müsse vorliegend von der

Kindsmutter entschieden gefordert werden. Diese zeige kein Entgegenkommen und

schliesse den Kindsvater vom Leben der Kinder aus.

8.2

Die Kindsmutter lässt dagegen im

Wesentlichen vorbringen, dem Beschwerdeführer fehle jegliche Einsicht in seinen

eigenen Anteil am Konflikt. Er setze offensichtlich seine Interessen mit denen

der Kinder gleich. Anders lasse sich der Vorwurf, die Beiständin lasse die

Interessen der Kinder aussen vor, nicht erklären. Er halte sich nicht an die

Rahmenbedingungen, sondern versuche seine eigenen Bedingungen durchzusetzen. Er

bestehe beispielsweise darauf, bei den Übergaben die Kindsmutter anzutreffen

und suche damit die Konfrontation. Weiter beeinflusse er die Kinder

beispielsweise damit, dass er ihnen Sätze vorspreche, die sie ihm nachsprechen

müssten. Der Kindsvater weite den Konflikt gegen sämtliche Involvierten aus,

indem er sogar gegen die KESB eine Strafanzeige erhoben habe, die in einer

Nichtanhandnahmeverfügung gemündet habe. Nach Ansicht des Kindsvaters seien die

Kindsmutter, deren Anwältin, die Beiständin, die KESB, der

Besuchsrechtsbegleiter sowie weitere involvierte Personen schuld an seiner

misslichen Situation. Von Eigenreflexion und Selbstkritik fehle hingegen jede

Spur. Indem der Kindsvater nun auch an die Presse gelangt sei und ein Artikel

mit Vorwürfen an die Kindsmutter im Tagesanzeiger erscheine, riskiere der

Vater, dass die Kindsmutter und die Kinder auf den Fall angesprochen würden,

wodurch sich der Loyalitätskonflikt der Kinder noch mehr verstärke. Mit diesem

Verhalten zeige der Kindsvater, dass das Wohl der Kinder für ihn keine

Priorität habe und es ihm nur um die eigenen Bedürfnisse gehe. Der dringenden

Empfehlung, sich in Therapie zu begeben, komme er nicht nach. Der Kindsvater

habe den Konflikt ausgeweitet und sein Tonfall werde je länger je anklagender

und radikaler, weshalb ein negativer Verlauf vorliege und das Besuchsrecht zum

Schutz der Kinder zu Recht angepasst worden sei. Es sei zu erwähnen, dass die

Kinder viel weniger angespannt seien, seit keine Besuche mehr erfolgten, was

deren Loyalitätskonflikt aufzeige.

8.3

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des

Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen.

Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern

stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 273 ZGB N 10).

Gemäss Abs. 2 von Art. 273 ZGB kann die

Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen

Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen

Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine

Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Gemäss dieser Bestimmung kann auch

eine Begleitung der Besuchskontakte angeordnet werden. Das begleitete

Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen,

Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für

eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln.

Die Eingriffsschwelle darf beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt

werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf

persönlichen Verkehr ginge. Es erscheint unter anderem indiziert bei negativer

Beeinflussung des Kindes, psychischer Belastung, Überforderungen und Ängsten

des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das

begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des

Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt

sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht stellt lediglich eine Übergangslösung

dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen. Es ist im

Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen und

scheidet aus, wenn klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne

Begleitung ausgeübt werden können (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26

f.).

Der Vater und die Mutter haben alles zu

unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil

beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert (Art. 274 Abs.

1.

ZGB). Damit soll der Gefahr gegengesteuert werden, dass die Streitigkeiten

zwischen den Eltern auf Kosten, oft auch unter Einbeziehung des Kindes

fortgesetzt werden. Der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil darf das Kind

nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen; er muss vielmehr im

Rahmen der Erziehung auf das Kind einwirken mit dem Ziel, psychologische

Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive

Einstellung zu gewinnen. Art. 274 Abs. 1 verbietet im gleichen Sinne auch

dem Besuchsberechtigten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil

einzunehmen oder dessen Erziehung zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder

auch nur dessen Autorität in Frage zu stellen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art.

274.

N 2 f.).

Wird das Wohl des Kindes durch den

persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben

sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige

Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder

entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Bei wiederholter Missachtung der Pflicht

aus Art. 274 Abs. 1 kann also ein Ausschluss des Besuchsrechts nach Abs. 2 in

Betracht kommen. Das Besuchsrecht kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn

seine Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Die Schwelle ist dabei nicht so hoch

anzusetzen wie bei Entzug der elterlichen Sorge; ausreichen müssen vielmehr

triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Ein Verschulden des Besuchsberechtigten

ist nicht erforderlich. Pflichtwidrige Ausübung des Besuchsrechts liegt vor,

wenn der Besuchsberechtigte seine Loyalitätspflicht nach Abs. 1 verletzt, das

Kind während der Besuche vernachlässigt, missbraucht, misshandelt oder

überanstrengt. Sie liegt aber auch vor, wenn das Besuchsrecht unregelmässig

ausgeübt oder für die Abmachung erforderliche Modalitäten nicht eingehalten

werden, denn dies kann das Kindeswohl nachhaltig berühren. Fortbestehende

Spannungen zwischen den Eltern wirken sich besonders belastend und schädigend

auf das Kind aus und können dazu führen, dass die Übergänge von einem zum

anderen Elternteil eine unzumutbare psychische Stresssituation darstellen. Der

vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die «ultima

ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die

nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind

vertretbaren Grenzen halten lassen und auch durch ein begleitetes Besuchsrecht

nicht gegengesteuert werden kann. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in

Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind diese einem

Ausschluss des Besuchsrechts vorzuziehen. Ein zeitweiliger Ausschluss geht dem

dauernden vor (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N 4 ff.).

8.4

Das Bundesgericht hat in seinem

Urteil vom 4. Dezember 2017, in welchem es um die Reduktion des

Besuchsrechts im Sinne der Anordnung von begleiteten Besuchen einmal im Monat

für drei Stunden ging (KESB-Entscheid vom 20. Dezember 2016), unter

Erwägung 5.4 Folgendes festgehalten:

«Die Einschätzung der

Vorinstanz, dass eine Verschlechterung der Situation gemäss Gutachten vorliegt

und daher das Besuchsrecht zum Schutz der Kinder eingeschränkt werden muss, ist

nicht zu beanstanden. In der Beschwerde an das Bundesgericht bestätigt der

Beschwerdeführer selbst das Bild, das der Gutachter zeichnete (Verneinung eines

Anteils am Konflikt, Abwälzung auf die Beschwerdegegnerin, Druckerzeugung und

Stellen von Forderungen durch eine grosse Anzahl von Eingaben, aber auch

Druckausübung auf einzelne Personen, z.B. die Beiständin, welche willkürlich

gehandelt haben soll, ohne dass solches dargetan wird). Nach der Wahrnehmung

des Beschwerdeführers haben sich alle anderen Involvierten gegen ihn (und gegen

die Kinder) verschworen. Die Beschwerdegegnerin wird mit Vorwürfen lautend auf

Persönlichkeitsverletzung, Verleumdung und gar Kindesentführung eingedeckt.

Unbehelflich ist auch die Forderung, er selbst brauche keine Therapie, was es

brauche seien nur Elterngespräche. Unabhängig davon, dass umstritten ist, wie

weit Gespräche oder gar eine Mediation angeordnet werden kann, hat die

Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht verletzt, wenn sie solche vorliegend

für nicht angezeigt erachtete, zumal gemäss vorinstanzlicher Feststellungen

bereits diverse Gesprächsversuche gescheitert sind.»

8.5

Zwischenzeitlich hatte die KESB mit

Entscheid vom 26. Oktober 2017 die begleiteten Besuche für weitere sechs

Monate angeordnet und dabei unter Ziffer 2.14 unter anderem ausgeführt:

«Die Revision sämtlicher

bisherig ergangener Kindesschutzmassnahmen und Anordnungen wäre theoretisch zu

prüfen, wenn sich auf Elternebene oder auf Kinderebene grundsätzliche

Veränderungen ergeben hätten. Auf dem aktuellen Verfahrensstand hat der

Kindsvater jedoch weder eine Psychotherapie absolviert – wie im Gutachten vom

KJPD aus dem Jahre 2015 vorgeschlagen wurde – noch hat er sich tatsächlich ans

Kontaktrecht gehalten (…), noch hat er die Kinder anlässlich der Besuchsrechte,

die ihm im ersten Halbjahr pro Monat zur Verfügung standen, vor ihrem

Loyalitätskonflikt ausreichend geschützt. So hat E.___ beobachtet, dass der

Kindsvater die Kinder des Öfteren insistent ausgefragt hat und er den Kindern

Angebote gemacht hat, welche diese verwirrt haben. So hätte der Kindsvater D.___

gefragt, ob er mit ihr im Kindergarten kochen solle. Auch die Hinweise seitens

der Kindsmutter, die sie belegen kann, nämlich dass Drittpersonen immer wieder

auf die Kinder zukommen, ihnen Angebote machen, die mit dem Kindsvater in

Verbindung stehen, weisen darauf hin, dass sich der Kindsvater nach wie vor

nicht mit den Begebenheiten abfinden kann und er an seinem Verhalten nichts

verändert hat. Aufgrund der erneuten Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

sind die weiteren, die Betreuung der Kinder betreffenden Anträge des

Kindsvaters (Betreuung der Kinder jeweils am Mittwochnachmittag, Ferienrecht

von vier Wochen pro Jahr, Erweiterung der Besuche von Freitagmittag bis

Sonntagabend, Kompensation ausfallender Besuchstage) hinfällig bzw.

abzuweisen.»

Das Verwaltungsgericht bestätigte mit

Urteil vom 22. Dezember 2017, dass sich die Situation nicht verbessert

habe und stützte damit den Entscheid betreffend die Weiterführung der

begleiteten Besuche.

Am 17. Januar 2018 meldete die

Kindsmutter der Beiständin einen Vorfall, wonach der Kindsvater bei einem

«Zufallstreffen» mit C.___ bewusst einen Loyalitätskonflikt provoziert habe,

indem er C.___ veranlasst habe, die Mutter zu fragen, ob er beim Papa übernachten

könne und laut gelacht habe, als sie dies verneint habe.

Der Beschwerdeführer unternahm danach

mehrere Versuche, das Verfahren und die Modalitäten des Besuchsrechts nach

seinen Vorgaben festzulegen oder abzuändern. So reichte er beispielsweise am 29. Januar

2018.

ein durch seine Begleitperson erstelltes eigenes Protokoll zu seiner

Anhörung vom 26. Januar 2018 durch die KESB ein und machte in einem

Begleitschreiben Ausführungen zum Verfahren, als wäre er Aufsichtsbehörde der

KESB. So stellte er seine Sichtweise über angebliche Mängel im Verfahren als

Fakt dar, ohne dies jedoch näher zu begründen.

Weiter schrieb er der Kindsmutter am

1.

März 2018 eine E-Mail, in welcher er ausführte, dass er am Samstag,

3.

März 2018 um 10 Uhr die Kinder sehen wolle und sie dies auch ohne die

Behörden vereinbaren könnten. Er dürfe davon ausgehen, dass sie das Kontakt-

und Rayonverbot, da es weder den Kindern noch ihm zugemutet werden könne, jetzt

auflösten. Zur Mediation schlage er ein Gespräch bei Dr. [...] in Basel vor.

Mit Entscheid vom 16. März 2018

ordnete die KESB für weitere sechs Monate begleitete Besuche einmal im Monat

während drei Stunden an und führte dazu Folgendes aus:

«Es wird festgestellt,

dass der Kindsvater das Besuchsrecht seit Juli 2017 nicht mehr wahrgenommen hat

und sich die Situation für die Kinder betreffend die väterliche Bindung erneut

verschlechtert hat. Der Kindsvater stellt seine persönlichen Bedürfnisse über

das Wohl der Kinder. Er nimmt es lieber in Kauf, die Kinder gar nicht mehr zu

sehen, als in einem kontrollierten, begleiteten Rahmen die Beziehung aufrecht

zu erhalten.»

Am 23. März 2018 informierte der

Beschwerdeführer die KESB, dass er eine Strafanzeige und eine

Aufsichtsbeschwerde gegen sie eingereicht habe und forderte die Behörde zum

Rückzug ihres letzten Entscheids auf.

Im März und April 2018 wandte er sich

mit diversen E-Mail-Nachrichten an die Beiständin und forderte diese sinngemäss

auf, das Besuchsrecht nun nach seinen Vorgaben einzurichten.

Mit Urteil vom 1. Mai 2018 bestätigt

das Verwaltungsgericht den Entscheid der KESB vom 16. März 2018. Dieser

Entscheid ist rechtskräftig.

Am 24. Mai und 25. Juni 2018

fanden zwei begleitete Besuche bei E.___ in Basel statt. Dazu führte E.___ mit

Schreiben vom 1. Juli 2018 aus, der Kindsvater habe sich nicht an die

Vorgaben gehalten. So habe er sich am 24. Mai 2018 um 17:00 Uhr geweigert,

sich von den Kindern zu verabschieden. Er habe dem Besuchsbegleiter gegenüber

angriffig erklärt, ob dieser denn nicht wüsste, wie die neuen Bedingungen

lauten würden, wonach er die Kinder an die Mutter übergebe. (Früher war

abgemacht worden, dass sich die Kindseltern bei den Übergaben nicht begegnen

sollten.) Nach Rücksprache mit der Beiständin habe er erfahren, dass es keine

neuen Vereinbarungen gebe. Auch beim zweiten Termin sei es zu unschönen Szenen

gekommen, da sich der Kindsvater geweigert habe, sich von den Kindern zu

verabschieden und darauf bestanden habe, die Kinder selber an die Mutter zu

übergeben. Er habe den Kindsvater in diesem Moment als verbal höchst aggressiv

empfunden und dieser sei nicht bereit gewesen, von seiner Idee abzuweichen. Er

habe dann Herrn A.___ schlussendlich von seinem Grundstück weisen müssen. Auf

der Strasse sei dann auch die Kindsmutter von Herrn A.___ verbal angegriffen

worden.

Gemäss Zwischenbericht der Beiständin

vom 18. Juli 2018 ist ein nächstes geplantes Treffen am 7. Juli 2018

nicht zustande gekommen, weil C.___ bereits vor der Hinfahrt gesagt habe, es

sei ihm nicht wohl, und er sich dann während der Fahrt habe übergeben müssen.

Die Beiständin stufte Aussagen der Kinder wie «es müesse einfach alli mache,

was der Papa will, au der Herr E.___» oder «gell Mama, du gahsch ganz schnell

weg, mir laufe allei zum Papa» als bedenklich ein. Es müsse gefragt werden,

inwiefern mit den begleiteten Besuchen dem Wohl der Kinder entsprochen werden

könne. Herr A.___ wünsche nun künftig Besuche jeweils am Samstag, und die

Rahmenbedingungen der Besuche müssten geklärt werden.

Mit Stellungnahme vom 19. August

2018.

an die KESB teilte der Besuchsbegleiter, E.___, mit, dass er die Besuche

nicht mehr begleiten werde, bis die Rahmenbedingungen geklärt seien, da er

ansonsten weitere unschöne und heftige Auseinandersetzungen vor den Kindern

erwarte (act. 1484). Am 7. Juli 2018 sei es vor dem geplanten Treffen, das

dann wegen der Übelkeit von C.___ nicht stattgefunden habe, erneut zu heftigen

verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Kindsvater gekommen, als er

die Rahmenbedingungen mit diesem noch einmal habe klären wollen. E.___ führte weiter

Folgendes aus:

«In meiner Funktion als

langjähriger, professioneller Pflegevater und Sozialpädagoge traf ich hin und

wieder Menschen, die versuchten ihr Umfeld so zu steuern, dass ihre

persönlichen Bedürfnisse gestillt werden konnten. Ich habe auch erlebt, dass

ganze professionelle Helferkreise sich steuern liessen. Nie aber bin ich

auf eine solche Unnachgiebigkeit gepaart mit verbaler Aggression gestossen wie

bei Herrn A.___. Ich gehe davon aus und hoffe, dass ihm auch nicht bewusst war,

dass unser Konflikt am 25. Juni direkte Wirkung auf die Kinder und ihre

Befindlichkeit hatte. Wäre ihm dies bewusst gewesen, würde ich davon ausgehen,

dass er in solchen Momenten die Kinder bewusst gefährdet.»

In den Akten finden sich auch diverse

Eingaben von A.___. Dabei fällt auf, dass dieser in seinen Ausführungen jeweils

die objektive Wahrheit für sich zu beanspruchen scheint und in absoluter Form

Kritik an sämtlichen Beteiligten äussert. Dabei scheint er auch für sich zu

beanspruchen, die Interessen und den Willen der Kinder als einziger zu kennen

(vgl. z.B. Eingaben vom 17. August 2018 [act. 1488] und 4. Oktober

2018.

[act. 1528] je mit Beilagen, Stellungnahme vom 21. August 2018 zum

Schreiben von E.___ vom 19. August 2018 [act. 1495]).

Auch anlässlich der

Instruktionsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. Mai 2019 liess

der Beschwerdeführer jegliche Einsicht und Selbstreflexion vermissen und

bestand auf einem normalen unbegleiteten Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag

sowie einem Coaching der Eltern im Sinne einer Mediation. Lösungsansätze wie

die Erstellung von Gutachten (um herausfinden zu können, wie die Kinder gestärkt

werden können, damit sie durch die Besuchskontakte nicht übermässig belastet

würden) erachtete er als Umgehung und Verzögerung der von ihm als einzig

richtig empfundenen Lösung. Weiter führte er aus, er protokolliere sämtliche

auch inoffiziellen Begegnungen mit den Kindern und leite die Protokolle an die

Beiständin weiter. Zum im Februar 2019 erstmals stattgefundenen

Erinnerungskontakt führte die Kindsmutter aus, C.___ sei von dort nachhause

gekommen und habe gesagt «Mama, bald werden alle Leute wissen, was du machst.»

Zwei Tage später sei dann der Zeitungsartikel erschienen. Dies zeige deutlich

auf, in welches Spannungsfeld die Kinder gebracht würden. Die Beiständin

beschrieb die Arbeit mit Herrn A.___ als sehr anspruchsvoll. Dieser übe

massiven Druck aus, was insbesondere C.___ in seiner Entwicklung gefährde. Sie

habe wenig Einfühlsamkeit des Kindsvaters gegenüber den Kindern gesehen. Dieser

missbrauche das Vertrauen der Kinder, indem er sämtliche privaten Gespräche mit

diesen protokolliere und weiterleite oder die Zeichnung von C.___ in der

Zeitung veröffentlicht habe. Von seiner abweichende Meinungen könne Herr A.___

nicht akzeptieren. Zu den Kindern wurde durch die Kindsmutter ausgeführt, dass

es ihnen gut gehe und sie sich in den letzten zwei Jahren, in denen kaum mehr

Kontakte stattgefunden hätten, merklich hätten entspannen können.

Letztlich reichte dann die Vertreterin

des Beschwerdeführers am 30. Mai 2019 ein Begehren um

Protokollberichtigung ein, mit welchem der Beschwerdeführer weite Teile des

Protokolls nach seinem Gutdünken umformuliert haben will.

8.6

Es ist offensichtlich, dass sich das

Verhalten des Beschwerdeführers, welches gemäss dem Bundesgericht eine

Einschränkung des Besuchsrechts zu nur noch begleiteten Besuchen rechtfertigte,

bis heute nicht verbessert hat. So verneint der Beschwerdeführer nach wie vor

seinen Anteil am Konflikt, wälzt die Schuld an seiner Lage auf sämtliche

anderen Beteiligten ab und übt erheblichen Druck aus. Er tut dies durch Straf-

und Aufsichtsanzeigen gegen die Behörde, durch prominente Darstellung seines

Schicksals in der Zeitung, aber auch durch Druck gegen einzelne Beteiligte,

indem er die Suspendierung des fallführenden Behördenmitgliedes der KESB forderte,

die vom Besuchsbegleiter gestellten Rahmenbedingungen nicht akzeptierte oder

die Kinder gegen die Mutter ausspielte, indem C.___ diese beispielsweise vor

ihm fragen musste, ob sie beim Papa schlafen könnten, was die Mutter verneinen

musste und der Beschwerdeführer dann mit lautem Lachen kommentierte und

erklärte, er sei nicht der, der nein sage. Insgesamt geht der Beschwerdeführer

davon aus, dass sämtliche Involvierten unter einer Decke stecken und sich gegen

ihn verschworen haben. Eigene Anteile an den Problemen blendet er völlig aus.

Nicht einzugehen ist auf das Vorbringen

des Kindsvaters, wonach der Gutachter zuerst eine Reduktion der Besuche auf ein

Wochenende im Monat empfohlen habe, die KESB aber gleich begleitete Kontakte

von monatlich bloss drei Stunden angeordnet habe. Diese Reduktion wurde durch

das Bundesgericht bereits rechtskräftig bestätigt.

Aus den Kontakten zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen Kindern, die im letzten Jahr stattfanden, zeigt

sich deutlich, dass die Kinder auch durch die Begleitung der Kontakte nicht vor

dem Loyalitätskonflikt geschützt werden können. Der Beschwerdeführer provoziert

Konfrontationen mit dem Besuchsbegleiter oder der Kindsmutter vor den Augen der

Kinder offenbar bewusst und versetzt die Kinder immer wieder in

Loyalitätskonflikte, indem er die behördlichen Anordnungen vor den Kindern

jeweils komplett ausblendet und die Kinder glauben lässt, sie könnten mit ihm

so viel Zeit verbringen, wie sie wollten, wenn sie nur die Mutter überzeugen

könnten, den Besuchen zuzustimmen. Befremdlich wirkt in diesem Zusammenhang auch

das Vorbringen des Kindsvaters auf Seite 27 seiner Beschwerde, wonach er keine

Veranlassung mehr hätte, «seine Not den Kindern überzustülpen», (was er im

Übrigen gar nie gemacht habe und bestritten werde), sobald das «Vaterwohl»

wiederhergestellt sei, indem ihm ein praxisübliches unbegleitetes Besuchs- und

Ferienrecht eingeräumt werde. Daraus muss geschlossen werden, dass es dem

Beschwerdeführer auch heute noch nicht gelingt – wie dies bereits der Gutachter

festgestellt hatte (Gutachten S. 59) – die Interessen der Kinder über seine

eigenen zu stellen und dass er nach wie vor seinen Machtkampf gegen die

Kindsmutter weiterführt, wobei er die Bedürfnisse der Kinder aus den Augen

verliert.

Nachdem auch die begleiteten

Besuchskontakte, die ohnehin nur eine vorübergehende Massnahme darstellen

können, die Kindswohlgefährdung nicht zu unterbinden vermochten, besteht keine

andere Möglichkeit mehr, als die Besuche zu sistieren. Die Vorinstanz hat die

Sistierung auf mindestens 12 Monate befristet und quartalsweise

Erinnerungskontakte angeordnet, was als mildestes der zur Verfügung stehenden

wirksamen Mittel erscheint und nicht zu beanstanden ist. Das beantragte

umfassende Kontaktrecht gemäss den gestellten Rechtsbegehren 2 bis 4 ist

entsprechend abzuweisen, und der geänderte Aufgabenbereich der Beiständin zu

bestätigen.

8.7

Nachdem es in der Vergangenheit auch

immer wieder zu «zufälligen» Kontakten zwischen dem Kindsvater und den Kindern

gekommen ist, und der Kindsvater auch Drittpersonen damit beauftragt hatte, mit

den Kindern Kontakt aufzunehmen oder diesen Geschenke von ihm zu übergeben, ist

es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 3.3

und 3.4 unter Strafandrohung die Weisung erteilt hat, dies zu unterlassen.

8.8

Die vom Beschwerdeführer beantragte

angeordnete Mediation wird in der vorliegenden Konstellation keine Abhilfe

schaffen können. Versuchte Mediationsgespräche sind in der Vergangenheit bereits

mehrfach gescheitert, und das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom

4.

Dezember 2017 in Erwägung 5.4 die Abweisung des Antrags auf eine

angeordnete Mediation geschützt. Dabei bezeichnete es die Forderung des

Beschwerdeführers, wonach er selbst keine Therapie brauche, sondern

Elterngespräche zielführend wären, als «unbehelflich». Heute stellt sich die

Situation nicht anders dar. Nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten

Dauer des Verfahrens als unnachgiebig und beratungsresistent erlebt wurde, ist

nicht zu erwarten, dass Mediationsgespräche zwischen den Kindseltern eine

Verbesserung der Situation der Kinder herbeiführen könnten, weshalb der

entsprechende Antrag abzuweisen ist.

8.9

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, die Kindseltern würden durch eine angeordnete Mediation mit den

Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert und dadurch erfahren, wie

sich ihr Konflikt auf die Kinder auswirke und was sie für die Kinder tun

könnten, ist entsprechendes eher von einer Therapie zu erwarten, wie sie die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 3.5 ihres Entscheids nahelegt, was

ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

8.10

Die KESB beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 die Anordnung eines Verlaufsgutachtens

für C.___ und D.___ sowie eines erwachsenenpsychiatrischen Gutachtens mit

Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit für A.___. Auch die Beiständin führte

anlässlich der Instruktionsverhandlung aus, es müsse abgeklärt werden, was die

Kinder benötigten, um die Kontakte zum Vater kindswohlkonform gestalten zu

können. Die KESB führte in ihrer Begründung zum Antrag aber auch aus,

Voraussetzung sei die Mitwirkung der Betroffenen am Gutachten. Anlässlich der

Instruktionsverhandlung wurde ersichtlich, dass der Kindsvater nicht bereit

dazu ist, sich begutachten zu lassen, da er eine Pathologisierung befürchtet.

Auch mit einem Verlaufsgutachten zeigte er sich nicht einverstanden, sondern

wünschte stattdessen ein systemisches Gutachten. Die Kindsmutter sprach sich

ebenfalls gegen ein Verlaufsgutachten aus, da dies sehr belastend für die

Kinder und sie wäre und dem Kindsvater bloss Nährboden für seinen weiteren

Kampf bieten würde. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung

sämtlicher Beteiligter macht die Anordnung einer Begutachtung damit wenig Sinn.

Wie sich nach der letzten Begutachtung gezeigt hat, wäre auch nicht zu

erwarten, dass sich der Kindsvater in der Folge an die Empfehlungen eines

Gutachtens halten würde, wenn diese nicht mit seiner Meinung übereinstimmen

sollten. Unter diesen Umständen macht eine Begutachtung im jetzigen Zeitpunkt wenig

Sinn, und das psychische Wohl der Kinder ist für mindestens zwölf Monate durch

die Sistierung der Kontakte zu schützen.

9.

Die Befragung der beantragten zwei

Zeugen würde an dieser Würdigung nichts ändern. Dem Gericht ist es nicht

versagt, auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der

bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei

davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.

Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie

willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6.

Dezember 2012).

Weder H.___ noch G.___ waren während den

Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern anwesend, weshalb

ihre Befragung das Beweisergebnis nicht mehr wesentlich beeinflussen könnte. G.___

könnte zwar als Sachverständige allgemeine Empfehlungen abgeben. Es ist jedoch

nicht ersichtlich, weshalb gerade sie noch zusätzlich befragt werden müsste,

während auch die Beiständin eine sehr erfahrene Fachkraft im Kindes- und

Erwachsenenschutz ist. Die Einschätzungen von G.___ wurden zudem bereits in

schriftlicher Form zu den Akten genommen. Der Antrag um Befragung von H.___ und

G.___ als Zeugen ist deshalb abzuweisen.

10.

Letztlich beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 3.13 des vorinstanzlichen Entscheids,

mit welchem ihm 2/3 der Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 auferlegt worden

sind.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, ist in Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des

persönlichen Verkehrs, einschliesslich der Anordnung, Änderung oder Aufhebung

von Schutzmassnahmen eine Gebühr von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00

geschuldet (§ 87 Abs. 1 lit. g des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Bei einem

derart komplexen Verfahren ist die Festlegung der Verfahrenskosten auf

CHF 1'600.00 sicher nicht zu hoch, und es ist auch gerechtfertigt, wenn

dem Kindsvater, der auch aufgrund seiner zahlreichen und ausgedehnten Eingaben

einen grösseren Teil des Aufwands verursacht hat, 2/3 der Kosten auferlegt

werden.

11.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00

festzusetzen sind.

Gestützt auf § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat der Beschwerdeführer

zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung

auszurichten. Mit detaillierter Kostennote vom 2. Juli 2019 macht

Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi einen Aufwand von CHF 19'108.75 geltend.

Wie Rechtsanwältin Hintermann richtig ausführt, kann jedoch bloss der Aufwand

entschädigt werden, welcher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nötig war,

mithin also ab dem 21. Januar 2019. Zudem können die Positionen vom 14.,

20.

und 21. Februar 2019, welche das Verfahren vor der KESB betreffen,

hier nicht entschädigt werden. Auch der selbstverursachte Aufwand für ein

Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2019 (0.23 h) kann praxisgemäss

nicht geltend gemacht werden. Zu entschädigen ist hingegen die Korrespondenz

mit dem Tagesanzeiger (0.07 h) am 28. Februar 2019 und das Studium des

Berichts im Tagesanzeiger (0.23 h) am 1. März 2019, da der Bericht später

im Verfahren ohnehin eingereicht wurde und dann hätte gelesen werden müssen,

und weil der Bericht in sehr nahem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren

steht. Der Aufwand von 10.05 Stunden für das Ausarbeiten der 13-seitigen

Beschwerdeantwort mit entsprechender E-Mail-Korrespondenz mit der Klientin ist

angesichts der weitschweifigen 39-seitigen Beschwerdeschrift und den

umfangreichen Akten, welche inzwischen sechs Bundesordner umfassen, nicht zu

beanstanden. Entsprechend ist die Entschädigung eines Aufwands von 36.21

Stunden gerechtfertigt.

Rechtsanwältin Lupi beantragt einen

Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann

jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein

Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Dass die Gegenanwältin

lediglich einen Stundenansatz von CHF 235.00 verlangt, tut hier nichts zur

Sache. Entsprechend ist ein Arbeitsaufwand von CHF 9’414.60 zu

entschädigen. Hinzu kommen Auslagen, welche in der Kostennote nicht einzeln

ausgeschieden sind. Es ist deshalb nicht klar, welche davon im vor­instanzlichen

Verfahren und welche im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstanden sind. Die

Anrechnung der Hälfte, CHF 83.30 also, erscheint gerechtfertigt. Unter

Einrechnung der Mehrwertsteuer von 7,7 % (nicht 8 %) ergibt sich somit eine

Entschädigungssumme von CHF 10'229.25 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche B.___

durch A.___ auszubezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe von

Rechtsanwältin Therese Hintermann vom 8. Juli 2019 geht zur Kenntnis an

die übrigen Parteien.

2. Das Protokollberichtigungsbegehren wird

abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 10'229.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 teilweise (Ziffern 3-5)

aufgehoben.