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Entscheid

VWBES.2019.180

Wiedererteilung des Führerausweises

18. Juli 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 6. Januar 2018 verursachte A.___ als

Führer eines Motorfahrzeugs eine Auffahrkollision. Die vor Ort durchgeführten Alkohol-

und Drogenschnelltests verliefen positiv. Der Führerausweis wurde A.___ noch

vor Ort abgenommen und er wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital [...]

gebracht.

1.2 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Basel fiel positiv auf Alkohol, Medikamente und Kokain aus. Der

entsprechende Bericht datiert vom 11. bzw. 15. Januar 2018.

1.3 Am 19. Februar 2018 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen Entzug des

Führerausweises von A.___. Der darauf angeordneten verkehrsmedizinischen

Untersuchung hat sich A.___ nicht unterzogen. Am 10. Juli 2018 verfügte die MFK

den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, da die Zweifel an der Fahreignung

von A.___ nicht hätten ausgeräumt werden können. Es wurde ihm eine Sperrfrist

von zwölf Monaten (6. Januar 2018 bis 5. Januar 2019) gesetzt und der Erlass

einer neuen Verfügung (auf Gesuch hin) in Aussicht gestellt, sobald er sich der

angeordneten Untersuchung unterzogen habe.

2. Am 20. Februar 2019 unterzog sich A.___

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ). Das darauf verfasste Gutachten datiert

vom 4. April 2019. Die Fahreignung von A.___ wurde aufgrund einer

verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik (Kokain) und eines

Medikamentenmissbrauchs (Benzodiazepine, Neuroleptika) negativ beurteilt.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung

vom 29. April 2019 ab (Ziffer 1) und erklärte, die Wiedererteilung des

Führerausweises werde von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht

(Ziffer 2): Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkohol-, Betäubungsmittel-

und Medikamentenabstinenz (keine Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnlichen

Substanzen; keine Opiate oder Opioide) mittels Haarproben im Rahmen einer

verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung; regelmässige Begleitgespräche bei

einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle); regelmässige fachärztliche

Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des

behandelnden Arztes; Kontrolle und Behandlung des Bluthochdrucks; Befolgung der

ärztlichen Weisungen; die ärztlichen Verlaufsberichte (Psychiater und Hausarzt)

und die Bestätigung über die Durchführung der Begleitgespräche bei einer

Fachperson sind anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung vorzuweisen;

positiv lautendes Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung

(inkl. Haarproben), welche frühestens im Monat August 2019 bei einer

Ärztin/einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 durchgeführt werden kann.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 13. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Wiedererteilung des Führerausweises sei gutzuheissen und die Verfügung vom 29.

April 2019 sei entsprechend aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der

Beschwerdeführer sämtliche Auflagen und Untersuchungen im Rahmen der

verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung erfüllt hat und seit spätestens

19. Mai 2018 kein Kokain konsumiert hat.

3. Es sei weiter festzustellen, dass die

wenigen Medikamente, welche in der Untersuchung nachgewiesen sind, alle

ärztlich verordnet und im therapeutischen Bereich sind und die Fahreignung des

Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

4.2 Am 23. Mai 2019 liess der

Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten reichen.

4.3 Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019

schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

4.4 Mit Replik vom 26. Juni 2019 liess

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52

Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS

124.

) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG

wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an

einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 17 Abs.

3.

SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt

und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder

verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des

Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

3.2

Bei Vorliegen eines

verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs besteht für sämtliche

Motorfahrzeug-Kategorien keine Fahreignung. Ein verkehrsrelevanter

Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein

die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher

getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person

zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge

eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das

sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (Bruno Liniger in:

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).

3.3

Was die Bedingung für die

Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem

Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen

werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten

Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer

Abhängigkeit ist somit eine Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der

Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher

vom Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird. Die Änderung des

Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung

in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate

strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls vorliegende, den Drogenmissbrauch

bedingende Persönlichkeitsproblematik muss erkannt und in entscheidendem Mass

verbessert worden sein. Zudem dürfen die äusseren Bedingungen wie

Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales Umfeld einer

Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es dürfen keine

körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen

Drogenmissbrauch hinweisen (Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

er habe seit spätestens 19. Mai 2018 kein Kokain und/oder keine anderen Drogen

mehr konsumiert. Die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach gewisse Analyseergebnisse

«für Kokainkonsum sprechen» würden, seien in keiner Weise nachgewiesen. Ihm die

Fahrtauglichkeit aufgrund eines unklaren Beweisergebnisses weiterhin

abzusprechen sei unangemessen und unverhältnismässig. Lexotanil, Zolpidem,

Mirazapin sowie Chlorprothixen, Truxal und Quetipin seien ihm ärztlich

verordnet worden. Alle diese Medikamente habe er in den letzten Monaten stark

bis ganz reduzieren können. Sein Allgemeinzustand habe sich frappant

verbessert. Er sei heute kaum mehr auf Medikamente angewiesen und falls er doch

ein Medikament einnehmen müsse, so diene dies zur Behandlung seiner

Schlafprobleme und habe auf seine Verfassung im Alltag keinerlei Auswirkungen. Zusätzlich

zu den Haaranalysen seien vor und nach dem Gutachten diverse Urin- und

Bluttests durchgeführt worden. Diese Ergebnisse belegten eindeutig, dass bei

ihm eine 100 %-ige Kokainabstinenz vorliege. Die Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung, aus den negativen Urinproben sei keine ausreichende

Verhaltensänderung zu folgern, zumal Kokain im Urin nur 3 bis 4 Tage

nachgewiesen werden könne, sei damit entkräftet. Er habe sich nicht nur den

Auflagen unterzogen und die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des

Führerausweises erfüllt. Er zeige auch eine deutliche und ausreichende Verhaltensveränderung,

was durch die vielen negativen Laborbefunde ohne weiteres bewiesen sei.

4.2

Die Vorinstanz stützte ihren

Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 4. April 2019,

welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung aufgrund einer

verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik (Kokain) und eines

Medikamentenmissbrauchs (Benzodiazepine, Neuroleptika) abspricht. Der

Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen

Untersuchung und macht geltend, seit April 2018 kein Kokain mehr konsumiert zu

haben. Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz

das Gutachten richtig gewürdigt und gestützt darauf zu Recht die

Wiedererteilung des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung verweigert hat.

4.3

Die verkehrsmedizinische Untersuchung

stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und

Fahrkompetenz dar (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im

Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss umfassend und

dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem

Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn

die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue

Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer

Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt

ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art.

14.

Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass der gleichzeitige Konsum psychotroper

Substanzen deren Wirkung potenziert (vgl. BGE 128 II 335 E. 4c).

4.4

Wie alle Beweismittel unterliegen auch

Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der

Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die

Schlüssigkeit des Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus

triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung

(und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des

Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und

der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der

gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende

Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht

schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen

Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9

BV) verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1;

133.

II 384 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen).

4.5

Die gutachtenden Ärztinnen stützten

sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der

chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung zur Abklärung von Drogen- und

Medikamentenkonsum. Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich der Untersuchung vom

20.

Februar 2019 eine Haaranalyse durchgeführt und dabei für den Zeitraum von

Mitte September bis Anfang Februar 2019 unter anderem folgende Konzentrationen

(pg/mg) gemessen: Cocain (870); Benzoylecgonin (310); Norcocain (16);

Bromazepam (40); Zolpidem (1'700); Mirtazapin (20'000); Chlorprothixen (200); Quetiapin

(4'900); Norquetiapin (8'800) und 7-Hydroxyquetiapin (1'600).

4.6

Haaranalytik ist ein

laboranalytisches Verfahren, welches angewendet wird für das Konsum-Monitoring

psychotroper Substanzen wie zum Beispiel Drogen, Psychopharmaka oder

Trinkalkohol. Die Untersuchung der Haarproben ist für diesen Zweck geeignet, da

diese durch zeitaufgelöste Speicherung von Drogen, Medikamenten, deren

Metabolite oder von Alkohol-Markern einen retrospektiven Überblick über einen

grösseren Zeitraum ermöglichen. Haaranalyse-Befunde geben Auskunft über das

Konsummuster einer solchen Substanz. Das Verfahren ist geeignet, die Abstinenz

einer Substanz gegenüber einer wiederholten Einnahme zu differenzieren. Auch

kann – bei nachgewiesenem Konsum – mit Einschränkung eine grobe Aussage zum Konsumverhalten

gemacht werden (vgl. Markus R. Baumgartner, Nachweis des Konsums von

psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, in: Therapeutische

Umschau 2011, 68, S. 269 ff.). Die primäre Aussage einer Haaranalyse ist

«Konsum nachgewiesen» oder «Konsum nicht nachweisbar». Ein einmaliger oder

vereinzelter Substanz-Konsum innerhalb eines längeren Zeitraums ergibt einen

negativen Befund, je nach Substanz kann allenfalls ein qualitativer Nachweis

geführt werden. Ein wiederholter Konsum kann quantitativ erfasst werden und

ergibt einen positiven Befund. Die Konzentrationswerte positiver Konsumation

können grob eingeteilt werden in tiefe, mittlere oder hohe Werte oder mit

entsprechenden Angaben zum Konsumverhalten umschrieben werden (Markus R.

Baumgartner, a.a.O., S. 272).

4.7

Die Gutachterinnen schlussfolgerten

aus den Ergebnissen der Haaranalyse, es gebe einen positiven Befund für Kokain

für den Zeitraum von etwa Mitte September 2018 bis Anfang Februar 2019. Des

Weiteren sei Bromazepam (ein Benzodiazepin) als Wirkstoff von Lexotanil im

unteren Bereich nachgewiesen worden. Der Wirkstoff Chlorprothixen des

Neuroleptikums Truxal, welches aktuell nicht verordnet sei, sei im mittleren

Konzentrationsbereich nachgewiesen worden. Die Wirkstoffe Zolpidem, Mirtazapin

und Quetiapin der aktuell verordneten Medikation seien im therapeutischen

Bereich nachgewiesen worden. Die Ergebnisse der Untersuchungen würden nur

teilweise im Einklang mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers

stehen. Sie stünden insbesondere im Widerspruch zu der von ihm geltend

gemachten Kokainabstinenz ab April 2018. Des Weiteren sei die Einnahme der

nicht verordneten Medikamente Truxal (sei in der Vergangenheit einmal verordnet

gewesen) und Bromazepam (Benzodiazepin) nachgewiesen. Deren Einnahme sei somit

als Medikamentenmissbrauch zu werten. Der Nachweis der Einnahme von Lexotanil

könne im Zweifel noch im Rahmen der eigenanamnestischen Angabe einer letzten

Einnahme vor drei Monaten gewertet werden, wobei hier ein Missbrauch

wahrscheinlich scheine, weil laut Angaben des ambulant behandelnden Psychiaters

seit mehreren Monaten kein Lexotanil mehr verordnet sei. Insgesamt sei beim

Beschwerdeführer von einer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit

(Benzodiazepine) und einem verkehrsrelevanten Medikamenten- (Neuroleptika) und

Betäubungsmittelmissbrauch (Kokain) auszugehen. Aufgrund des fortgesetzten

Kokainkonsums und des Konsums nicht verordneter Medikamente (Neuroleptikum

Truxal, Benzodiazepin, Bromazepam) sei weiterhin von einer erhöhten Gefahr des

Fahrens eines Fahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand auszugehen.

4.8

Nach der Rechtsprechung ist der

Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen

sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen

(Urteil des BGer 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit weiteren

Hinweisen). Vorliegend beruht das Gutachten auf umfassenden

verkehrsmedizinischen Abklärungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden

berücksichtigt und gewürdigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und der medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der

Experten basieren auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich

geschlossenen Begründung (Urteil des BGer 1C_7/2017, a.a.O., mit weiteren

Hinweisen). Hinweise, dass die Analysen nicht sachgerecht durchgeführt wurden,

bestehen keine. Für die Vorinstanz bestand jedenfalls keine Veranlassung, von

der gutachterlichen Einschätzung, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers

verneint, abzuweichen. Sie hat nach Darlegung der Rechtslage und unter Würdigung

der Umstände die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises

als rechts- und verhältnismässig erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben worden sind, vermöchte

das nichts am Ergebnis zu ändern, zumal die Fahreignung schon alleine wegen des

verkehrsrelevanten Drogenkonsums verneint werden müsste, denn nach Art. 2 Abs.

2.

und Abs. 3ter Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11] gilt die

Fahrunfähigkeit ohne weiteres als erstellt, wenn eine der von ihr aufgeführten

Substanzen (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain etc.) im Blut gefunden wurden.

5.

Zusammengefasst kann dem

Beschwerdeführer der Führerausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine

Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit

verbundene – andauernde – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Beschwerdeführers erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt

und deshalb erforderlich.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel