VWBES.2019.180
Wiedererteilung des Führerausweises
18. Juli 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Juli 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Achermann,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 6. Januar 2018 verursachte A.___ als
Führer eines Motorfahrzeugs eine Auffahrkollision. Die vor Ort durchgeführten Alkohol-
und Drogenschnelltests verliefen positiv. Der Führerausweis wurde A.___ noch
vor Ort abgenommen und er wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital [...]
gebracht.
1.2 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung des abgenommenen Blutes am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Basel fiel positiv auf Alkohol, Medikamente und Kokain aus. Der
entsprechende Bericht datiert vom 11. bzw. 15. Januar 2018.
1.3 Am 19. Februar 2018 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) einen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises von A.___. Der darauf angeordneten verkehrsmedizinischen
Untersuchung hat sich A.___ nicht unterzogen. Am 10. Juli 2018 verfügte die MFK
den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, da die Zweifel an der Fahreignung
von A.___ nicht hätten ausgeräumt werden können. Es wurde ihm eine Sperrfrist
von zwölf Monaten (6. Januar 2018 bis 5. Januar 2019) gesetzt und der Erlass
einer neuen Verfügung (auf Gesuch hin) in Aussicht gestellt, sobald er sich der
angeordneten Untersuchung unterzogen habe.
2. Am 20. Februar 2019 unterzog sich A.___
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (nachfolgend: IRMZ). Das darauf verfasste Gutachten datiert
vom 4. April 2019. Die Fahreignung von A.___ wurde aufgrund einer
verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik (Kokain) und eines
Medikamentenmissbrauchs (Benzodiazepine, Neuroleptika) negativ beurteilt.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung
vom 29. April 2019 ab (Ziffer 1) und erklärte, die Wiedererteilung des
Führerausweises werde von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht
(Ziffer 2): Nachweis einer mindestens 6-monatigen Alkohol-, Betäubungsmittel-
und Medikamentenabstinenz (keine Benzodiazepine oder Benzodiazepin-ähnlichen
Substanzen; keine Opiate oder Opioide) mittels Haarproben im Rahmen einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung; regelmässige Begleitgespräche bei
einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle); regelmässige fachärztliche
Kontrolle und Behandlung der psychischen Erkrankung nach Ermessen des
behandelnden Arztes; Kontrolle und Behandlung des Bluthochdrucks; Befolgung der
ärztlichen Weisungen; die ärztlichen Verlaufsberichte (Psychiater und Hausarzt)
und die Bestätigung über die Durchführung der Begleitgespräche bei einer
Fachperson sind anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung vorzuweisen;
positiv lautendes Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung
(inkl. Haarproben), welche frühestens im Monat August 2019 bei einer
Ärztin/einem Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 durchgeführt werden kann.
4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 13. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiedererteilung des Führerausweises sei gutzuheissen und die Verfügung vom 29.
April 2019 sei entsprechend aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer sämtliche Auflagen und Untersuchungen im Rahmen der
verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung erfüllt hat und seit spätestens
19. Mai 2018 kein Kokain konsumiert hat.
3. Es sei weiter festzustellen, dass die
wenigen Medikamente, welche in der Untersuchung nachgewiesen sind, alle
ärztlich verordnet und im therapeutischen Bereich sind und die Fahreignung des
Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
4.2 Am 23. Mai 2019 liess der
Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten reichen.
4.3 Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019
schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
4.4 Mit Replik vom 26. Juni 2019 liess
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52
Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.
) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an
einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 17 Abs.
3.
SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt
und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder
verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des
Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
3.2
Bei Vorliegen eines
verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs besteht für sämtliche
Motorfahrzeug-Kategorien keine Fahreignung. Ein verkehrsrelevanter
Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein
die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher
getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person
zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge
eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das
sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (Bruno Liniger in:
Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).
3.3
Was die Bedingung für die
Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem
Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen
werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten
Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer
Abhängigkeit ist somit eine Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der
Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher
vom Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird. Die Änderung des
Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung
in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate
strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls vorliegende, den Drogenmissbrauch
bedingende Persönlichkeitsproblematik muss erkannt und in entscheidendem Mass
verbessert worden sein. Zudem dürfen die äusseren Bedingungen wie
Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales Umfeld einer
Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es dürfen keine
körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen
Drogenmissbrauch hinweisen (Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
er habe seit spätestens 19. Mai 2018 kein Kokain und/oder keine anderen Drogen
mehr konsumiert. Die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach gewisse Analyseergebnisse
«für Kokainkonsum sprechen» würden, seien in keiner Weise nachgewiesen. Ihm die
Fahrtauglichkeit aufgrund eines unklaren Beweisergebnisses weiterhin
abzusprechen sei unangemessen und unverhältnismässig. Lexotanil, Zolpidem,
Mirazapin sowie Chlorprothixen, Truxal und Quetipin seien ihm ärztlich
verordnet worden. Alle diese Medikamente habe er in den letzten Monaten stark
bis ganz reduzieren können. Sein Allgemeinzustand habe sich frappant
verbessert. Er sei heute kaum mehr auf Medikamente angewiesen und falls er doch
ein Medikament einnehmen müsse, so diene dies zur Behandlung seiner
Schlafprobleme und habe auf seine Verfassung im Alltag keinerlei Auswirkungen. Zusätzlich
zu den Haaranalysen seien vor und nach dem Gutachten diverse Urin- und
Bluttests durchgeführt worden. Diese Ergebnisse belegten eindeutig, dass bei
ihm eine 100 %-ige Kokainabstinenz vorliege. Die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung, aus den negativen Urinproben sei keine ausreichende
Verhaltensänderung zu folgern, zumal Kokain im Urin nur 3 bis 4 Tage
nachgewiesen werden könne, sei damit entkräftet. Er habe sich nicht nur den
Auflagen unterzogen und die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des
Führerausweises erfüllt. Er zeige auch eine deutliche und ausreichende Verhaltensveränderung,
was durch die vielen negativen Laborbefunde ohne weiteres bewiesen sei.
4.2
Die Vorinstanz stützte ihren
Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 4. April 2019,
welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung aufgrund einer
verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik (Kokain) und eines
Medikamentenmissbrauchs (Benzodiazepine, Neuroleptika) abspricht. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der verkehrsmedizinischen
Untersuchung und macht geltend, seit April 2018 kein Kokain mehr konsumiert zu
haben. Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz
das Gutachten richtig gewürdigt und gestützt darauf zu Recht die
Wiedererteilung des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung verweigert hat.
4.3
Die verkehrsmedizinische Untersuchung
stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und
Fahrkompetenz dar (Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im
Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss umfassend und
dauernd dargetan sein (BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem
Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn
die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue
Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer
Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt
ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art.
14.
Abs. 2 lit. c SVG). Hinzu kommt, dass der gleichzeitige Konsum psychotroper
Substanzen deren Wirkung potenziert (vgl. BGE 128 II 335 E. 4c).
4.4
Wie alle Beweismittel unterliegen auch
Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der
Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die
Schlüssigkeit des Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus
triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung
(und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des
Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und
der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende
Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht
schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen
Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
BV) verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1;
133.
II 384 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen).
4.5
Die gutachtenden Ärztinnen stützten
sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der
chemisch-toxikologischen Haaruntersuchung zur Abklärung von Drogen- und
Medikamentenkonsum. Beim Beschwerdeführer wurde anlässlich der Untersuchung vom
20.
Februar 2019 eine Haaranalyse durchgeführt und dabei für den Zeitraum von
Mitte September bis Anfang Februar 2019 unter anderem folgende Konzentrationen
(pg/mg) gemessen: Cocain (870); Benzoylecgonin (310); Norcocain (16);
Bromazepam (40); Zolpidem (1'700); Mirtazapin (20'000); Chlorprothixen (200); Quetiapin
(4'900); Norquetiapin (8'800) und 7-Hydroxyquetiapin (1'600).
4.6
Haaranalytik ist ein
laboranalytisches Verfahren, welches angewendet wird für das Konsum-Monitoring
psychotroper Substanzen wie zum Beispiel Drogen, Psychopharmaka oder
Trinkalkohol. Die Untersuchung der Haarproben ist für diesen Zweck geeignet, da
diese durch zeitaufgelöste Speicherung von Drogen, Medikamenten, deren
Metabolite oder von Alkohol-Markern einen retrospektiven Überblick über einen
grösseren Zeitraum ermöglichen. Haaranalyse-Befunde geben Auskunft über das
Konsummuster einer solchen Substanz. Das Verfahren ist geeignet, die Abstinenz
einer Substanz gegenüber einer wiederholten Einnahme zu differenzieren. Auch
kann – bei nachgewiesenem Konsum – mit Einschränkung eine grobe Aussage zum Konsumverhalten
gemacht werden (vgl. Markus R. Baumgartner, Nachweis des Konsums von
psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, in: Therapeutische
Umschau 2011, 68, S. 269 ff.). Die primäre Aussage einer Haaranalyse ist
«Konsum nachgewiesen» oder «Konsum nicht nachweisbar». Ein einmaliger oder
vereinzelter Substanz-Konsum innerhalb eines längeren Zeitraums ergibt einen
negativen Befund, je nach Substanz kann allenfalls ein qualitativer Nachweis
geführt werden. Ein wiederholter Konsum kann quantitativ erfasst werden und
ergibt einen positiven Befund. Die Konzentrationswerte positiver Konsumation
können grob eingeteilt werden in tiefe, mittlere oder hohe Werte oder mit
entsprechenden Angaben zum Konsumverhalten umschrieben werden (Markus R.
Baumgartner, a.a.O., S. 272).
4.7
Die Gutachterinnen schlussfolgerten
aus den Ergebnissen der Haaranalyse, es gebe einen positiven Befund für Kokain
für den Zeitraum von etwa Mitte September 2018 bis Anfang Februar 2019. Des
Weiteren sei Bromazepam (ein Benzodiazepin) als Wirkstoff von Lexotanil im
unteren Bereich nachgewiesen worden. Der Wirkstoff Chlorprothixen des
Neuroleptikums Truxal, welches aktuell nicht verordnet sei, sei im mittleren
Konzentrationsbereich nachgewiesen worden. Die Wirkstoffe Zolpidem, Mirtazapin
und Quetiapin der aktuell verordneten Medikation seien im therapeutischen
Bereich nachgewiesen worden. Die Ergebnisse der Untersuchungen würden nur
teilweise im Einklang mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers
stehen. Sie stünden insbesondere im Widerspruch zu der von ihm geltend
gemachten Kokainabstinenz ab April 2018. Des Weiteren sei die Einnahme der
nicht verordneten Medikamente Truxal (sei in der Vergangenheit einmal verordnet
gewesen) und Bromazepam (Benzodiazepin) nachgewiesen. Deren Einnahme sei somit
als Medikamentenmissbrauch zu werten. Der Nachweis der Einnahme von Lexotanil
könne im Zweifel noch im Rahmen der eigenanamnestischen Angabe einer letzten
Einnahme vor drei Monaten gewertet werden, wobei hier ein Missbrauch
wahrscheinlich scheine, weil laut Angaben des ambulant behandelnden Psychiaters
seit mehreren Monaten kein Lexotanil mehr verordnet sei. Insgesamt sei beim
Beschwerdeführer von einer Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit
(Benzodiazepine) und einem verkehrsrelevanten Medikamenten- (Neuroleptika) und
Betäubungsmittelmissbrauch (Kokain) auszugehen. Aufgrund des fortgesetzten
Kokainkonsums und des Konsums nicht verordneter Medikamente (Neuroleptikum
Truxal, Benzodiazepin, Bromazepam) sei weiterhin von einer erhöhten Gefahr des
Fahrens eines Fahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand auszugehen.
4.8
Nach der Rechtsprechung ist der
Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen
sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen
(Urteil des BGer 1C_7/2017 vom 10. Mai 2017 E. 3.5 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend beruht das Gutachten auf umfassenden
verkehrsmedizinischen Abklärungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden
berücksichtigt und gewürdigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und der medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der
Experten basieren auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich
geschlossenen Begründung (Urteil des BGer 1C_7/2017, a.a.O., mit weiteren
Hinweisen). Hinweise, dass die Analysen nicht sachgerecht durchgeführt wurden,
bestehen keine. Für die Vorinstanz bestand jedenfalls keine Veranlassung, von
der gutachterlichen Einschätzung, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers
verneint, abzuweichen. Sie hat nach Darlegung der Rechtslage und unter Würdigung
der Umstände die Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung des Führerausweises
als rechts- und verhältnismässig erachtet. Dies ist nicht zu beanstanden.
Selbst wenn dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben worden sind, vermöchte
das nichts am Ergebnis zu ändern, zumal die Fahreignung schon alleine wegen des
verkehrsrelevanten Drogenkonsums verneint werden müsste, denn nach Art. 2 Abs.
2.
und Abs. 3ter Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11] gilt die
Fahrunfähigkeit ohne weiteres als erstellt, wenn eine der von ihr aufgeführten
Substanzen (Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain etc.) im Blut gefunden wurden.
5.
Zusammengefasst kann dem
Beschwerdeführer der Führerausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine
Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit
verbundene – andauernde – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt
und deshalb erforderlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel