VWBES.2019.187
Mandatsträgerentschädigung
25. Februar 2020Deutsch12 min
wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
2.
C.___
Beschwerdegegner
betreffend Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 5. August 2015
wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)
die für M.___ (geb. 1934) bestehende altrechtliche kombinierte Beiratschaft
aufgehoben und per 1. September 2015 eine Begleitbeistandschaft, eine
Mitwirkungsbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung angeordnet (Art. 393 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210] und Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und Art. 396). Zum Aufgabenbereich
der angeordneten Einkommens- und Vermögensverwaltung gehörten namentlich, M.___
beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten,
insbesondere sie im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post (Sozial)-versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen zu unterstützen sowie sie beim
Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr
Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.
2. Nach der Amtsentlassung des ersten Beistandes
wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 19. Oktober 2016
von der KESB als Beiständin von M.___ ernannt.
3. Am 25. Oktober 2018 verstarb M.___,
woraufhin die KESB mit Entscheid vom 14. Mai 2019 den Schlussbericht sowie die
Schlussrechnung für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 25.
Oktober 2018 genehmigte. Gleichzeitig setzte sie die Mandatsträgerentschädigung
auf total CHF 3'625.50 fest und ersuchte die Sozialregion Dorneck, der Beschwerdeführerin
die entsprechende Entschädigung auszubezahlen. Die Verfahrenskosten in der Höhe
von CHF 600.00 wurden M.___s Erben, C.___, auferlegt.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 3.4 sowie die
Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf total CHF 3'999.50. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund M.___ körperlicher
Einschränkungen regelmässige Bargeldbezüge bei einer Bank in Therwil tätigen
müssen, was als ausserordentlicher Aufwand im Umfang von rund 10 Stunden zu
berücksichtigen und zusammen mit dem entsprechenden Spesenersatz in der Höhe
von total CHF 374.00 zu vergüten sei.
5. C.___ hat sich nicht vernehmen
lassen.
6. Im Rahmen der Stellungnahme vom 7.
Juni 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf
Ausführungen zur Sache.
7. Der weitere Inhalt der
Beschwerdeschrift und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der
rechtlichen Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die
Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt
dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der
Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen
Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn
diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs.
3).
Laut § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der
Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und
zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger
nach dem kantonalen Gebührentarif.
Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)
beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für
die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,
für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00
und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00
(Abs. 1). Eine Stundenpauschale für die private Mandatsführung ist nicht
vorgesehen. Nach Abs. 2 sind die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen
zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis
eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Abs. 3 gilt für die Entschädigung
für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion
sind und Abs. 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder
gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat
wahrnehmen.
2.2
In der Praxis wurden «Richtlinien
für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und
Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend: Richtlinien) erlassen. Bei diesen
Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um
eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung
oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige
und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender
Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also
keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie
normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an
Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene
Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung
in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht
werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund
von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen
wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).
2.3
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen
Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die
wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im
Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe
erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008
E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend
besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die
Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und
Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen
beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung
grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen (Ruth
E. Reusser in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 18 ff.).
Der Kanton hat im Rahmen der vom
Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die
Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht
Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem
freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben
treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes
bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in:
Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).
3.1
Die von der KESB mit Entscheid vom
14.
Mai 2019 festgelegte Mandatsträgerentschädigung für die Rechnungsperiode
zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 25. Oktober 2018 blieb hinsichtlich
der Pauschalentschädigung für private Beistände mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung im Umfang von CHF 2'900.00 unbestritten.
3.2
Strittig ist damit einzig die Höhe
der Entschädigung des ausserordentlichen Aufwands und der Spesenersatz.
3.3
Nach der Botschaft des Bundesrates
ist unter dem Begriff «Vermögensverwaltung» namentlich das tatsächliche oder
rechtliche Handeln zu verstehen, das nach seiner typischen Beschaffenheit dazu
bestimmt ist, das verwaltete Vermögen zu erhalten und seinem Zweck entsprechend
der Verwendungen zuzuführen (Botschaft S. 7046). Die Rechte und Pflichten des
Vermögensverwaltungsbeistands sind nicht isoliert von den individuellen
persönlichen Bedürfnissen der betroffenen Person zu betrachteten und sind
diesen anzupassen (vgl. Kurt Affolter in: Thomas Geiser et. al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 408 N5).
3.4
Die KESB begründete im Entscheid die
Kürzung des geltend gemachten ausserordentlichen Aufwandes im Umfang von rund 10
Stunden für Bargeldbezüge in Therwil mit der Abgeltung dieses Aufwandes durch
die Grundentschädigung. Sie führt zusammenfassend aus, als ausserordentlicher
Aufwand, der gemäss Richtlinie zusätzlich zur Grundentschädigung des Beistandes
mit CHF 25.00 pro Stunde entschädigt werden könne, gelte insbesondere die
eigenhändige Räumung der Wohnung der Verbeiständeten, das Erledigen von
Todesformalitäten oder die Nachlassliquidation. Gemäss Ernennungsurkunde vom
23.
Dezember 2016 habe das Erledigen der finanziellen Angelegenheiten bereits zu
den Aufgaben der Beiständin gehört. Im Rahmen der Einkommens- und
Vermögensverwaltung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, M.___ angemessene
Beiträge aus deren Vermögen zur freien Verfügung zu stellen, sofern ihr nicht
anderweitig hinreichende Barbeträge zugeflossen seien. Gemäss Botschaft des
Bundesrates beinhalte die Vermögensverwaltung auch das Tätigen von
Bargeldbezügen und das Aushändigen der entsprechenden Beträge an die betroffene
Person. Aufgrund dessen ergebe sich, dass die von der Mandatsperson geltend
gemachten Wegzeiten für diese Bargeldbezüge im Sinne eines zusätzlichen
Aufwandes von rund 10 Stunden von der Pauschalentschädigung bereits gedeckt und
deshalb nicht zusätzlich zu vergüten seien.
3.5
Zum anbegehrten Spesenersatz der 20 Tramfahrten
von Rodersdorf nach Therwil und zurück hält die KESB zusammenfassend fest, es seien
nur notwendige Auslagen zu entschädigen und der Aufwand müsse im Rahmen des von
der KESB konkret erteilten Auftrages entstanden sein. Die Beiständin habe bei
der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte
Person. Dementsprechend müsse sie ein zweckmässiges Vorgehen wählen und unnötige
Kosten vermeiden. Anspruch auf Ersatz entstehe nur für notwendige Auslagen. Sofern
keine Pauschalentschädigung vorgesehen sei, müsse die Spesenrechnung der
Beiständin nach den genannten Gesichtspunkten geprüft werden. Vorliegend habe die
Mandatsperson aufgrund einer anderen Organisation die Möglichkeit gehabt, die monatlichen
Bargeldbezüge bei einer Bank in Therwil zu vermeiden. Aufgrund dessen sei der
Antrag auf Vergütung der 20 Tramfahrten à CHF 6.20 zum Geldinstitut in Therwil und
zurück bzw. total CHF 124.00 abzuweisen.
3.6
Dagegen bringt die
Beschwerdeführerin vor, M.___ sei zu keinem Zeitpunkt der Beistandschaft
körperlich in der Lage gewesen, Geld an einem Bankautomaten oder in einem
Geldinstitut abzuheben. Sie habe sich im ersten Stock ihres Hauses so
eingerichtet, dass sie die Räumlichkeiten nur im Notfall habe verlassen müssen.
Weiter macht sie geltend, die Beiträge für den Lebensunterhalt der
Verbeiständeten seien hoch gewesen und sie habe nicht so viel Bargeld bei sich
zu Hause aufbewahren wollen. Sodann habe sie zur gleichen Zeit noch für eine weitere
Person Bargeldbezüge in Therwil getätigt, weshalb der veranschlagte Aufwand für
die Verbeiständete von ihr halbiert worden sei. Die Wegzeiten mit dem Tram von
Rodersdorf nach Therwil und zurück hätten jeweils 20 Minuten betragen, das
Beziehen der Bargeldbeträge bei den beiden Geldinstituten weitere 5 – 10
Minuten und am Bahnhof «Therwil Zentrum» habe sie dann noch rund 10 Minuten
warten müssen. Insgesamt habe sie für die Verbeiständete rund 20 Geldbezüge
getätigt, weshalb sie sich erlaube, die entsprechenden 10 Stunden und die Kosten
der 20 Tramfahrten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3.7
Über M.___ wurde im Alter von 78
Jahren eine altrechtliche kombinierte Beiratschaft errichtet, welche nach
Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts bzw. im August 2015 namentlich in
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umgewandelt wurde. Sechs
Jahre nach Anordnung dieser Erwachsenenschutzmassnahme und 23 Monate nach der
Mandatsübernahme durch die Beschwerdeführerin ist die Verbeiständete im Alter
von 84 Jahren verstorben. Gemäss den Vorakten hatte die angeordnete Einkommens-
und Vermögensverwaltung primär die Unterstützung und Vertretung der Verbeiständeten
bei finanziellen Angelegenheiten, insbesondere das Zurverfügungstellen von
notwendigen Mitteln für die Bestreitung des Lebensunterhaltes, die Begleichung
ausstehender Rechnungen sowie die Schuldensanierung zum Zweck. Aus den
Rechenschaftsberichten des ersten Beistandes geht hervor, dass die Einkommens-
und Vermögensverwaltung bereits unter seiner Mandatsführung aufgegleist worden
ist, indem er unter anderem ein öffentliches Inventar erstellen liess, M.___s
Schulden sanierte, die ausstehenden Rechnungen beglich und die Dokumentenablage
organisierte (vgl. VWBES.2016.423). Der damit einhergehende Arbeitsaufwand ist
somit nachweislich zu einem grossen Teil bereits vor der Mandatsübernahme durch
die Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb für die Rechnungsperiode 2016/2018 von
einem weitaus geringeren Aufwand auszugehen ist.
3.8
Ist die verbeiständete Person nicht
mehr in der Lage, selber Geld abzuheben, gehört das Zurverfügungstellen von
Bargeldbeträgen zur Deckung des Lebensunterhalts und zur freien Verwendung nach
dem gesetzgeberischen Willen klar zu den Aufgaben der Einkommens- und
Vermögensverwaltung. Sofern die Beschwerdeführerin rügt, die KESB habe ihr
diesen Aufwand zusätzlich zu entschädigen, verkennt sie, dass private Mandatsträger
nicht mit einer Stundenpauschale vergütet werden und es nicht Ziel ist, die
Führung der Beistandschaft zu einem freien Beruf zu machen, von dem die
Mandatsperson leben kann. Sodann macht die Beschwerdeführerin weder eine
begründete Erweiterung ihres Aufgabenbereichs durch das Vorliegen
ausserordentlicher Umstände bei der Verbeiständeten noch eine komplexe
Mandatsführung geltend, die eine zusätzliche Entschädigung rechtfertigen würde.
Vielmehr beantragt sie für eine Tätigkeit, die bei fehlender Mobilität der
betroffenen Person zum Kernbereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung
gehört und die durch eine andere Organisation offensichtlich hätte vermieden
werden können, eine zusätzliche Vergütung. Die Entschädigung für Bargeldbezüge
in Therwil ist nach dem Gesagten bereits in der Grundpauschale enthalten und
eine zusätzliche Vergütung rechtfertigt sich nicht, zumal die KESB der
Beschwerdeführerin bereits einen ausserordentlichen Aufwand im Umfang von 19.5
Stunden für Wegzeiten ins [……]-Spital Basel, zum Holen von M.___s Rollator in
Münchenstein und für das Besorgen des Hauses zugesprochen und damit notwendige
zusätzliche Dienstleistungen anerkannt hat.
3.9
Die durch die KESB errechnete Mandatsträgerentschädigung
für ausserordentliche Aufwände in der Höhe von CHF 487.50 sowie die Spesenentschädigung
von insgesamt CHF 238.00, welche sich aus der Benützung des öffentlichen
Verkehrs im Wert von CHF 38.00 sowie Spesen für Infrastruktur und Porti im
Umfang von CHF 200.00 zusammensetzt, ist folglich nicht zu beanstanden.
Dispositiv
4. Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe
von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann