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Entscheid

VWBES.2019.187

Mandatsträgerentschädigung

25. Februar 2020Deutsch12 min

wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

2.

C.___

Beschwerdegegner

betreffend Mandatsträgerentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 5. August 2015

wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB)

die für M.___ (geb. 1934) bestehende altrechtliche kombinierte Beiratschaft

aufgehoben und per 1. September 2015 eine Begleitbeistandschaft, eine

Mitwirkungsbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung angeordnet (Art. 393 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210] und Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und Art. 396). Zum Aufgabenbereich

der angeordneten Einkommens- und Vermögensverwaltung gehörten namentlich, M.___

beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten,

insbesondere sie im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post (Sozial)-versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen zu unterstützen sowie sie beim

Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr

Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

2. Nach der Amtsentlassung des ersten Beistandes

wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 19. Oktober 2016

von der KESB als Beiständin von M.___ ernannt.

3. Am 25. Oktober 2018 verstarb M.___,

woraufhin die KESB mit Entscheid vom 14. Mai 2019 den Schlussbericht sowie die

Schlussrechnung für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 25.

Oktober 2018 genehmigte. Gleichzeitig setzte sie die Mandatsträgerentschädigung

auf total CHF 3'625.50 fest und ersuchte die Sozialregion Dorneck, der Beschwerdeführerin

die entsprechende Entschädigung auszubezahlen. Die Verfahrenskosten in der Höhe

von CHF 600.00 wurden M.___s Erben, C.___, auferlegt.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 17. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 3.4 sowie die

Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung auf total CHF 3'999.50. Zur

Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund M.___ körperlicher

Einschränkungen regelmässige Bargeldbezüge bei einer Bank in Therwil tätigen

müssen, was als ausserordentlicher Aufwand im Umfang von rund 10 Stunden zu

berücksichtigen und zusammen mit dem entsprechenden Spesenersatz in der Höhe

von total CHF 374.00 zu vergüten sei.

5. C.___ hat sich nicht vernehmen

lassen.

6. Im Rahmen der Stellungnahme vom 7.

Juni 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf

Ausführungen zur Sache.

7. Der weitere Inhalt der

Beschwerdeschrift und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der

rechtlichen Würdigung abgehandelt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die

Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt

dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der

Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen

Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn

diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs.

3).

Laut § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der

Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und

zu welchen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. Laut § 120 EG ZGB richtet sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger

nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für

die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00,

für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00

und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00

(Abs. 1). Eine Stundenpauschale für die private Mandatsführung ist nicht

vorgesehen. Nach Abs. 2 sind die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen

zusätzlich in Rechnung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis

eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Abs. 3 gilt für die Entschädigung

für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion

sind und Abs. 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder

gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat

wahrnehmen.

2.2

In der Praxis wurden «Richtlinien

für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindes- und

Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend: Richtlinien) erlassen. Bei diesen

Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um

eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung

oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige

und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender

Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also

keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie

normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl.

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an

Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene

Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung

in seine Entscheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht

werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund

von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen

wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 87).

2.3

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen

Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die

wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im

Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe

erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1, 5A_319/2008

E. 4.1, BGE 116 II 399 E. 4b). Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend

besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die

Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und

Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen

beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung

grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen (Ruth

E. Reusser in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat im Rahmen der vom

Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die

Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht

Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem

freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben

treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes

bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in:

Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,

Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).

3.1

Die von der KESB mit Entscheid vom

14.

Mai 2019 festgelegte Mandatsträgerentschädigung für die Rechnungsperiode

zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 25. Oktober 2018 blieb hinsichtlich

der Pauschalentschädigung für private Beistände mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung im Umfang von CHF 2'900.00 unbestritten.

3.2

Strittig ist damit einzig die Höhe

der Entschädigung des ausserordentlichen Aufwands und der Spesenersatz.

3.3

Nach der Botschaft des Bundesrates

ist unter dem Begriff «Vermögensverwaltung» namentlich das tatsächliche oder

rechtliche Handeln zu verstehen, das nach seiner typischen Beschaffenheit dazu

bestimmt ist, das verwaltete Vermögen zu erhalten und seinem Zweck entsprechend

der Verwendungen zuzuführen (Botschaft S. 7046). Die Rechte und Pflichten des

Vermögensverwaltungsbeistands sind nicht isoliert von den individuellen

persönlichen Bedürfnissen der betroffenen Person zu betrachteten und sind

diesen anzupassen (vgl. Kurt Affolter in: Thomas Geiser et. al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 408 N5).

3.4

Die KESB begründete im Entscheid die

Kürzung des geltend gemachten ausserordentlichen Aufwandes im Umfang von rund 10

Stunden für Bargeldbezüge in Therwil mit der Abgeltung dieses Aufwandes durch

die Grundentschädigung. Sie führt zusammenfassend aus, als ausserordentlicher

Aufwand, der gemäss Richtlinie zusätzlich zur Grundentschädigung des Beistandes

mit CHF 25.00 pro Stunde entschädigt werden könne, gelte insbesondere die

eigenhändige Räumung der Wohnung der Verbeiständeten, das Erledigen von

Todesformalitäten oder die Nachlassliquidation. Gemäss Ernennungsurkunde vom

23.

Dezember 2016 habe das Erledigen der finanziellen Angelegenheiten bereits zu

den Aufgaben der Beiständin gehört. Im Rahmen der Einkommens- und

Vermögensverwaltung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, M.___ angemessene

Beiträge aus deren Vermögen zur freien Verfügung zu stellen, sofern ihr nicht

anderweitig hinreichende Barbeträge zugeflossen seien. Gemäss Botschaft des

Bundesrates beinhalte die Vermögensverwaltung auch das Tätigen von

Bargeldbezügen und das Aushändigen der entsprechenden Beträge an die betroffene

Person. Aufgrund dessen ergebe sich, dass die von der Mandatsperson geltend

gemachten Wegzeiten für diese Bargeldbezüge im Sinne eines zusätzlichen

Aufwandes von rund 10 Stunden von der Pauschalentschädigung bereits gedeckt und

deshalb nicht zusätzlich zu vergüten seien.

3.5

Zum anbegehrten Spesenersatz der 20 Tramfahrten

von Rodersdorf nach Therwil und zurück hält die KESB zusammenfassend fest, es seien

nur notwendige Auslagen zu entschädigen und der Aufwand müsse im Rahmen des von

der KESB konkret erteilten Auftrages entstanden sein. Die Beiständin habe bei

der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte

Person. Dementsprechend müsse sie ein zweckmässiges Vorgehen wählen und unnötige

Kosten vermeiden. Anspruch auf Ersatz entstehe nur für notwendige Auslagen. Sofern

keine Pauschalentschädigung vorgesehen sei, müsse die Spesenrechnung der

Beiständin nach den genannten Gesichtspunkten geprüft werden. Vorliegend habe die

Mandatsperson aufgrund einer anderen Organisation die Möglichkeit gehabt, die monatlichen

Bargeldbezüge bei einer Bank in Therwil zu vermeiden. Aufgrund dessen sei der

Antrag auf Vergütung der 20 Tramfahrten à CHF 6.20 zum Geldinstitut in Therwil und

zurück bzw. total CHF 124.00 abzuweisen.

3.6

Dagegen bringt die

Beschwerdeführerin vor, M.___ sei zu keinem Zeitpunkt der Beistandschaft

körperlich in der Lage gewesen, Geld an einem Bankautomaten oder in einem

Geldinstitut abzuheben. Sie habe sich im ersten Stock ihres Hauses so

eingerichtet, dass sie die Räumlichkeiten nur im Notfall habe verlassen müssen.

Weiter macht sie geltend, die Beiträge für den Lebensunterhalt der

Verbeiständeten seien hoch gewesen und sie habe nicht so viel Bargeld bei sich

zu Hause aufbewahren wollen. Sodann habe sie zur gleichen Zeit noch für eine weitere

Person Bargeldbezüge in Therwil getätigt, weshalb der veranschlagte Aufwand für

die Verbeiständete von ihr halbiert worden sei. Die Wegzeiten mit dem Tram von

Rodersdorf nach Therwil und zurück hätten jeweils 20 Minuten betragen, das

Beziehen der Bargeldbeträge bei den beiden Geldinstituten weitere 5 – 10

Minuten und am Bahnhof «Therwil Zentrum» habe sie dann noch rund 10 Minuten

warten müssen. Insgesamt habe sie für die Verbeiständete rund 20 Geldbezüge

getätigt, weshalb sie sich erlaube, die entsprechenden 10 Stunden und die Kosten

der 20 Tramfahrten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

3.7

Über M.___ wurde im Alter von 78

Jahren eine altrechtliche kombinierte Beiratschaft errichtet, welche nach

Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts bzw. im August 2015 namentlich in

eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung umgewandelt wurde. Sechs

Jahre nach Anordnung dieser Erwachsenenschutzmassnahme und 23 Monate nach der

Mandatsübernahme durch die Beschwerdeführerin ist die Verbeiständete im Alter

von 84 Jahren verstorben. Gemäss den Vorakten hatte die angeordnete Einkommens-

und Vermögensverwaltung primär die Unterstützung und Vertretung der Verbeiständeten

bei finanziellen Angelegenheiten, insbesondere das Zurverfügungstellen von

notwendigen Mitteln für die Bestreitung des Lebensunterhaltes, die Begleichung

ausstehender Rechnungen sowie die Schuldensanierung zum Zweck. Aus den

Rechenschaftsberichten des ersten Beistandes geht hervor, dass die Einkommens-

und Vermögensverwaltung bereits unter seiner Mandatsführung aufgegleist worden

ist, indem er unter anderem ein öffentliches Inventar erstellen liess, M.___s

Schulden sanierte, die ausstehenden Rechnungen beglich und die Dokumentenablage

organisierte (vgl. VWBES.2016.423). Der damit einhergehende Arbeitsaufwand ist

somit nachweislich zu einem grossen Teil bereits vor der Mandatsübernahme durch

die Beschwerdeführerin erfolgt, weshalb für die Rechnungsperiode 2016/2018 von

einem weitaus geringeren Aufwand auszugehen ist.

3.8

Ist die verbeiständete Person nicht

mehr in der Lage, selber Geld abzuheben, gehört das Zurverfügungstellen von

Bargeldbeträgen zur Deckung des Lebensunterhalts und zur freien Verwendung nach

dem gesetzgeberischen Willen klar zu den Aufgaben der Einkommens- und

Vermögensverwaltung. Sofern die Beschwerdeführerin rügt, die KESB habe ihr

diesen Aufwand zusätzlich zu entschädigen, verkennt sie, dass private Mandatsträger

nicht mit einer Stundenpauschale vergütet werden und es nicht Ziel ist, die

Führung der Beistandschaft zu einem freien Beruf zu machen, von dem die

Mandatsperson leben kann. Sodann macht die Beschwerdeführerin weder eine

begründete Erweiterung ihres Aufgabenbereichs durch das Vorliegen

ausserordentlicher Umstände bei der Verbeiständeten noch eine komplexe

Mandatsführung geltend, die eine zusätzliche Entschädigung rechtfertigen würde.

Vielmehr beantragt sie für eine Tätigkeit, die bei fehlender Mobilität der

betroffenen Person zum Kernbereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung

gehört und die durch eine andere Organisation offensichtlich hätte vermieden

werden können, eine zusätzliche Vergütung. Die Entschädigung für Bargeldbezüge

in Therwil ist nach dem Gesagten bereits in der Grundpauschale enthalten und

eine zusätzliche Vergütung rechtfertigt sich nicht, zumal die KESB der

Beschwerdeführerin bereits einen ausserordentlichen Aufwand im Umfang von 19.5

Stunden für Wegzeiten ins [……]-Spital Basel, zum Holen von M.___s Rollator in

Münchenstein und für das Besorgen des Hauses zugesprochen und damit notwendige

zusätzliche Dienstleistungen anerkannt hat.

3.9

Die durch die KESB errechnete Mandatsträgerentschädigung

für ausserordentliche Aufwände in der Höhe von CHF 487.50 sowie die Spesenentschädigung

von insgesamt CHF 238.00, welche sich aus der Benützung des öffentlichen

Verkehrs im Wert von CHF 38.00 sowie Spesen für Infrastruktur und Porti im

Umfang von CHF 200.00 zusammensetzt, ist folglich nicht zu beanstanden.

Dispositiv

4. Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe

von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

der Höhe von CHF 600.00 zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann