VWBES.2019.192
Fremdenpolizeiliche Massnahmen
24. Mai 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
6.
F.___
alle vertreten durch Dominic Nellen,
Anwaltskanzlei Kiener & Nellen,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Fremdenpolizeiliche
Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
7. Mai 2019 wurde A.___ und ihren fünf Kindern (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert und
sie wurden aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angegeben, die Beschwerdeführer verfügten über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz und ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung wäre derzeit aussichtslos. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht innert fünf Tagen angegeben. Der Entscheid wurde A.___
am 8. Mai 2019 zugestellt.
2. Mit Beschwerde vom Montag,
20. Mai 2019 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dominic Nellen, an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der
Verfügung resp. um Bewilligung des weiteren Aufenthalts als Härtefall,
eventuell um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Zudem wurden die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Betreffend Einhaltung der
Rechtsmittelfrist wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wohne nicht mehr bei
ihrem Ehemann und habe die erste Seite der Verfügung via Handybild am
9. Mai 2019 erhalten und sie ihrem Rechtsanwalt am 10. Mai 2019
gezeigt. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr Ehemann im Kanton Bern und im
Kanton Solothurn ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Ein
entsprechendes Gesuch sei im Kanton Bern noch hängig oder sei den
Beschwerdeführenden verweigert worden. Deshalb und bei gestelltem Gesuch um
Familiennachzug komme Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht zum Zug und die
Beschwerdefrist betrage zehn Tage nach § 67 und 9 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Dies habe das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juni 2018
richtigerweise erkannt. Mit Einreichung der heutigen Rechtsschrift werde die
Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gewahrt. Als Eventualantrag wurde eine
Wiederherstellung der Frist verlangt.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen
die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn a) eine
Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; b)
eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht
oder nicht mehr erfüllt; c) einer Ausländerin oder einem Ausländer eine
Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht
verlängert wird. Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a
und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz
entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung (Abs. 3).
1.2
Im vorliegenden Fall verfügen die
Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel und taten dies auch zu einem
früheren Zeitpunkt nie. Mehrere Asylgesuche waren abschlägig beantwortet
worden. Die Beschwerdeführer hielten sich während Jahren illegal in der Schweiz
auf und erfüllen die Einreisevoraussetzungen deshalb nicht mehr (Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung). Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons
Solothurn haben ergeben, dass kein Familiennachzugsgesuch im Kanton Solothurn
hängig ist. Belege, dass dies in einem anderen Kanton der Fall wäre, wurden
keine eingereicht. Gemäss Entscheid der Vorinstanz hatte Rechtsanwalt Härdi am
28.
November 2018 angegeben, ein Familiennachzugsgesuch werde erst nach
Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder eingereicht, da er ansonsten dem
Gesuch geringe Chancen gebe.
Gemäss Auskunft des solothurnischen
Migrationsamts ist einzig noch ein Entscheid betreffend Einreiseverbot pendent,
für welchen der Beschwerdeführerin noch das rechtliche Gehör gewährt werden
müsse. Der vorliegende Fall ist somit nicht vergleichbar mit dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Bern vom 7. Juni 2018. In jenem Urteil wurde unter
Erwägung 3.3.1 ausgeführt, dass es ausreiche, ein Gesuch um Aufenthaltserlaubnis
gestellt zu haben, um nicht mehr unter den Geltungsbereich von Art. 64 Abs. 1
lit. a und b AIG zu fallen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit die
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG
gilt.
2.
Die angefochtene Verfügung wurde am Mittwoch,
8.
Mai 2019 an die Adresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin zugestellt,
an welcher sich die Beschwerdeführer bis anhin aufgehalten hatten. Eine
abweichende Adresse war der Behörde nicht gemeldet worden. Der Ehemann konnte den
Entscheid rechtsgültig entgegennehmen. Der angefochtene Entscheid gilt damit
per 8. Mai 2019 als zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist von fünf
Arbeitstagen am Mittwoch, 15. Mai 2019 abgelaufen ist. Die Beschwerde vom
20.
Mai 2019 ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.1
Die Beschwerdeführer stellen
eventualiter ein Fristwiederherstellungsgesuch und begründen dies damit, dass
sie und ihr Anwalt bis zur vollständigen Einsicht in die angefochtene Verfügung
von der bloss 5-tägigen Beschwerdefrist keine Kenntnis hätten haben können. Sie
seien in guten Treuen davon ausgegangen, dass der Ehemann ein
Familiennachzugsgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe im
patriarchalen Familiensystem nie Einsicht in die Akten erhalten, weshalb das
Fristversäumnis unverschuldet sei. Die Beschwerdefrist betrage deshalb 10 Tage,
und das Gesuch um Fristwiederherstellung sei rechtzeitig gestellt worden.
3.2
Gemäss § 10bis Abs. 1 VRG
kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin
wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter
unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.
3.3
Vorliegend wurde in der angefochtenen
Verfügung auf die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen hingewiesen. Die
Beschwerdeführerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie von dieser
Rechtsmittelbelehrung keine Kenntnis erhalten hat. Es wäre ihr oblegen, der
Behörde eine neue Zustelladresse anzugeben, wenn sie nicht mehr beim Ehemann
wohnt. Zudem wäre nach Kenntnisnahme der ersten Seite des Entscheids am
9.
Mai 2019 von ihr zu erwarten gewesen, dass sie zeitnah Einsicht in den
gesamten Entscheid beim Ehemann oder bei der Behörde verlangt. Das Vorbringen,
sie habe darauf vertraut, dass ein Familiennachzugsgesuch hängig sei, und habe deshalb
von einer 10-tägigen Beschwerdefrist ausgehen dürfen, bleibt reine Behauptung
und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Es liegen damit keine Gründe für eine
Wiederherstellung der Frist vor, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4.
Das gestellte Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit dem vorliegenden
Urteil.
5.
Anzumerken bleibt, dass die
Beschwerde auch bei Einhaltung der Frist wenig Aussicht auf Erfolg gehabt
hätte, ist doch klar, dass das Land zu verlassen hat, wer keinen
Aufenthaltstitel hat und hätte auf ein im Beschwerdeverfahren neu gestelltes
Härtefallgesuch gar nicht eingetreten werden können (vgl. § 68 Abs. 3 VRG).
6.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
7.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominic Nellen
als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen
(vgl. § 76 Abs. 1 VRG), soweit es bezüglich Verfahrenskosten nicht
gegenstandslos ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nellen als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die
weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann