Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.192

Fremdenpolizeiliche Massnahmen

24. Mai 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung des Migrationsamts vom

7. Mai 2019 wurde A.___ und ihren fünf Kindern (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert und

sie wurden aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

angegeben, die Beschwerdeführer verfügten über keinen Aufenthaltstitel in der

Schweiz und ein entsprechendes Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung wäre derzeit aussichtslos. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht innert fünf Tagen angegeben. Der Entscheid wurde A.___

am 8. Mai 2019 zugestellt.

2. Mit Beschwerde vom Montag,

20. Mai 2019 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dominic Nellen, an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung der

Verfügung resp. um Bewilligung des weiteren Aufenthalts als Härtefall,

eventuell um Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Zudem wurden die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Betreffend Einhaltung der

Rechtsmittelfrist wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin wohne nicht mehr bei

ihrem Ehemann und habe die erste Seite der Verfügung via Handybild am

9. Mai 2019 erhalten und sie ihrem Rechtsanwalt am 10. Mai 2019

gezeigt. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr Ehemann im Kanton Bern und im

Kanton Solothurn ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe. Ein

entsprechendes Gesuch sei im Kanton Bern noch hängig oder sei den

Beschwerdeführenden verweigert worden. Deshalb und bei gestelltem Gesuch um

Familiennachzug komme Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht zum Zug und die

Beschwerdefrist betrage zehn Tage nach § 67 und 9 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11). Dies habe das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juni 2018

richtigerweise erkannt. Mit Einreichung der heutigen Rechtsschrift werde die

Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gewahrt. Als Eventualantrag wurde eine

Wiederherstellung der Frist verlangt.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen

die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn a) eine

Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; b)

eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht

oder nicht mehr erfüllt; c) einer Ausländerin oder einem Ausländer eine

Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht

verlängert wird. Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a

und b ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz

entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung (Abs. 3).

1.2

Im vorliegenden Fall verfügen die

Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel und taten dies auch zu einem

früheren Zeitpunkt nie. Mehrere Asylgesuche waren abschlägig beantwortet

worden. Die Beschwerdeführer hielten sich während Jahren illegal in der Schweiz

auf und erfüllen die Einreisevoraussetzungen deshalb nicht mehr (Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung). Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons

Solothurn haben ergeben, dass kein Familiennachzugsgesuch im Kanton Solothurn

hängig ist. Belege, dass dies in einem anderen Kanton der Fall wäre, wurden

keine eingereicht. Gemäss Entscheid der Vorinstanz hatte Rechtsanwalt Härdi am

28.

November 2018 angegeben, ein Familiennachzugsgesuch werde erst nach

Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfegelder eingereicht, da er ansonsten dem

Gesuch geringe Chancen gebe.

Gemäss Auskunft des solothurnischen

Migrationsamts ist einzig noch ein Entscheid betreffend Einreiseverbot pendent,

für welchen der Beschwerdeführerin noch das rechtliche Gehör gewährt werden

müsse. Der vorliegende Fall ist somit nicht vergleichbar mit dem Urteil des

Verwaltungsgerichts Bern vom 7. Juni 2018. In jenem Urteil wurde unter

Erwägung 3.3.1 ausgeführt, dass es ausreiche, ein Gesuch um Aufenthaltserlaubnis

gestellt zu haben, um nicht mehr unter den Geltungsbereich von Art. 64 Abs. 1

lit. a und b AIG zu fallen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, womit die

Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG

gilt.

2.

Die angefochtene Verfügung wurde am Mittwoch,

8.

Mai 2019 an die Adresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin zugestellt,

an welcher sich die Beschwerdeführer bis anhin aufgehalten hatten. Eine

abweichende Adresse war der Behörde nicht gemeldet worden. Der Ehemann konnte den

Entscheid rechtsgültig entgegennehmen. Der angefochtene Entscheid gilt damit

per 8. Mai 2019 als zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist von fünf

Arbeitstagen am Mittwoch, 15. Mai 2019 abgelaufen ist. Die Beschwerde vom

20.

Mai 2019 ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.1

Die Beschwerdeführer stellen

eventualiter ein Fristwiederherstellungsgesuch und begründen dies damit, dass

sie und ihr Anwalt bis zur vollständigen Einsicht in die angefochtene Verfügung

von der bloss 5-tägigen Beschwerdefrist keine Kenntnis hätten haben können. Sie

seien in guten Treuen davon ausgegangen, dass der Ehemann ein

Familiennachzugsgesuch eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin habe im

patriarchalen Familiensystem nie Einsicht in die Akten erhalten, weshalb das

Fristversäumnis unverschuldet sei. Die Beschwerdefrist betrage deshalb 10 Tage,

und das Gesuch um Fristwiederherstellung sei rechtzeitig gestellt worden.

3.2

Gemäss § 10bis Abs. 1 VRG

kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin

wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter

unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.

3.3

Vorliegend wurde in der angefochtenen

Verfügung auf die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen hingewiesen. Die

Beschwerdeführerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie von dieser

Rechtsmittelbelehrung keine Kenntnis erhalten hat. Es wäre ihr oblegen, der

Behörde eine neue Zustelladresse anzugeben, wenn sie nicht mehr beim Ehemann

wohnt. Zudem wäre nach Kenntnisnahme der ersten Seite des Entscheids am

9.

Mai 2019 von ihr zu erwarten gewesen, dass sie zeitnah Einsicht in den

gesamten Entscheid beim Ehemann oder bei der Behörde verlangt. Das Vorbringen,

sie habe darauf vertraut, dass ein Familiennachzugsgesuch hängig sei, und habe deshalb

von einer 10-tägigen Beschwerdefrist ausgehen dürfen, bleibt reine Behauptung

und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Es liegen damit keine Gründe für eine

Wiederherstellung der Frist vor, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

4.

Das gestellte Gesuch um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich mit dem vorliegenden

Urteil.

5.

Anzumerken bleibt, dass die

Beschwerde auch bei Einhaltung der Frist wenig Aussicht auf Erfolg gehabt

hätte, ist doch klar, dass das Land zu verlassen hat, wer keinen

Aufenthaltstitel hat und hätte auf ein im Beschwerdeverfahren neu gestelltes

Härtefallgesuch gar nicht eingetreten werden können (vgl. § 68 Abs. 3 VRG).

6.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

7.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominic Nellen

als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen

(vgl. § 76 Abs. 1 VRG), soweit es bezüglich Verfahrenskosten nicht

gegenstandslos ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nellen als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die

weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann