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Entscheid

VWBES.2019.193

Verweigerung der bedingten Entlassung

29. Juli 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt am 10. Januar 2019

wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachem

rechtswidrigen Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter

Anrechnung von 233 Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzugs, und

einer Busse von CHF 50.00 verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes

verwiesen.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich

seit dem 22. Mai 2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn, seit dem 24. Oktober

2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg in Haft. Das ordentliche

Strafende fällt auf den 21. November 2019. Eine bedingte Entlassung nach

Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe war frühestens ab dem 21. Mai 2019

möglich.

3. Der Beschwerdeführer stellte mit

Schreiben vom 25. Februar 2019 ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86

StGB. Er begründete dieses damit, dass er in der Zeit, in welcher er in Haft

sei, sich immer angepasst und an die Hausordnung gehalten habe. Er habe eine

gute Führung gezeigt. Nach seiner Entlassung könne er eine Arbeitsstelle als

Fahrer bei einer Transportfirma antreten. Seine Eltern seien gestorben und

hätten ihm ein grosses Haus hinterlassen. Dort würde er wohnen und sich auch

bei den zuständigen Behörden melden. Er werde in Zukunft an sich arbeiten und

habe Kontakt mit einer christlichen Gemeinde aufgenommen, welche ihm wegen

seiner Spielsucht helfen würde. Mit der Wegweisung aus der Schweiz sei er

einverstanden.

4. Vom Untersuchungsgefängnis Solothurn (am

26. Oktober 2018) und von der JVA Thorberg (am 4. April 2019) wurde je ein

Führungsbericht eingeholt. Die Abteilung Bewährungshilfe nahm am 11. April 2019

zur bedingten Entlassung Stellung und lehnte diese aufgrund der

strafrechtlichen Vorgeschichte, der fehlenden Verantwortungsübernahme sowie der

erneuten Straftaten trotz einer früheren bedingten Entlassung ab.

5. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte

das Department des Innern (DdI) die bedingte Entlassung auf den 21. Mai 2019 ab

und verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum Vollzugsende am 21. November

2019 im Strafvollzug zu verbleiben.

6. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und beantragte die sofortige bedingte Entlassung, die amtliche

Verteidigung durch den seinerzeitigen Rechtsanwalt und eine Fristerstreckung,

damit der amtliche Rechtsanwalt Einsicht in die aktuellen Akten erhalte. Mit

Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die

Beschwerde bis 24. Juni 2019 ergänzend zu begründen und ein Gesuch zur Erlangung

der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Zudem wurde er darauf

hingewiesen, dass er sich um eine anwaltliche Vertretung selbst zu kümmern

habe. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantragte er erneut seine sofortige

Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Die weitere Verbüssung der

Strafe tauge nicht zur Vermeidung etwaiger künftiger Straftaten. Seit seiner

Inhaftierung bis und mit heute habe es zu keiner Zeit einen Anlass für eine

Disziplinierung gegeben und die Berichte der Anstalten seien im Kern nicht

negativ zu werten. Die beiliegende Bestätigung ergebe, dass er nach einer

Entlassung sofort als Chauffeur einer Arbeit nachgehen könne. Sein damaliger

Rechtsanwalt könne ihn nicht vertreten, einen allfällig vom Gericht ernannten

Vertreter lehne er sicher nicht ab. Die Kosten sollten an die Staatskasse gehen.

7. Das DdI nahm mit Schreiben vom 10.

Juli 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der

Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht nur wegen Vermögensdelikten,

sondern auch wegen eines Gewaltdelikts (Körperverletzung) verurteilt worden.

Eine Verurteilung in Österreich sei wegen schweren Diebstahls sowie Diebstahls

durch Einbruch oder Waffen erfolgt. Im Falle einer erneuten Delinquenz sei die

Gefährdung höherer Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht auszuschliessen. Die

Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung wie

auch bei Vollverbüssung der Strafe sei als hoch einzuschätzen. Die

Legalprognose werde in beiden Fällen als ungünstig erachtet, deshalb scheine es

gerechtfertigt, in diesem Falle von der Regel abzuweichen und dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,

SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.

Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben,

der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor

allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und

die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei

steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.

2.3

mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann

zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei

Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

3.1

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 3. Mai 2019, unter Beizug eines

Dolmetschers) das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitungen

(Untersuchungsgefängnis Solothurn und JVA Thorberg) und der Bewährungshilfe

(Stellungnahme vom 11. April 2019) liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

3.2

Die Gewichtung dieser materiellen

Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung

des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf

spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im

Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte

Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das

Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mit zu berücksichtigen sei. Es sei

im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201;

BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges

dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

3.3

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV

193, E. 3 m.w.H.).

3.4

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

4.1

Der Beschwerdeführer wurde vom

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe

verurteilt. Das Urteil wurde von beiden Parteien akzeptiert, sodass es vom

Gericht nicht schriftlich begründet wurde. Aus der Anklageschrift geht hervor,

dass der Beschwerdeführer zwischen dem 20. und 21. Mai 2018 in Zuchwil mit

einem unbekannten Mittäter gewaltsam in ein Verkaufsgeschäft eingedrungen ist,

sämtliche Kameras abgebrochen und dann alle Räume durchsucht hat. Im

Verkaufsbereich behändigten die Täter diverse Werkzeuge und Maschinen, mit

welchen sie dann den Tresor öffneten und daraus Bargeld entnahmen. Sie

erbeuteten rund CHF 3’500.00 und richteten einen beträchtlichen Schaden an. Am

22.

Mai 2018 beging der Beschwerdeführer in Gerlafingen einen geringfügigen

Diebstahl und konnte anschliessend aufgrund eines Hinweises angehalten und

verhaftet werden. Bei dem Versuch, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen,

liess er einen Rucksack fallen, in dem sich ein am Vortag gestohlenes

Einbruchswerkzeug befand. Zudem hat er mehrfach gegen das Ausländergesetz

verstossen, indem er trotz der nach wie vor geltenden Einreisesperre

vorsätzlich und illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier aufgehalten

hat.

4.2

Aus dem Auszug aus dem

schweizerischen Strafregister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 12.

Juni 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 798 Tagen Untersuchungshaft

verurteilt wurde. Am 4. August 2007 wurde er bedingt entlassen.

4.3

Wie aus den eingeholten

internationalen Strafregisterauszügen ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer

in Deutschland mit neun Urteilen insbesondere wegen gemeinschaftlichen

Diebstahls, Verstosses gegen das Waffen- sowie Ausländergesetz und wegen

Körperverletzung verzeichnet. In drei Fällen ist er zu bedingten und in vier

Fällen zu unbedingten Freiheitsstrafen unterschiedlicher Länge, von acht Monaten

bis einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die bedingten

Freiheitsstrafen wurden alle widerrufen. In zwei Fällen sind Geldstrafen

ausgesprochen worden. In Belgien wurde er einmal wegen Einbruchdiebstahls zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine

weitere Verurteilung dort wegen Einbruchdiebstahls, Urkundenfälschung,

versuchten Einbruchdiebstahls, versuchten Diebstahls und Namensanmassung in

Österreich, wo er vor allem wegen schweren Diebstahls sowie Diebstahls durch

Einbruch oder Waffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt worden ist.

4.4

Aus all diesen Verurteilungen ergibt

sich, dass der aus Bosnien-Herzegowina stammende und dort lebende Beschwerdeführer

ein europaweit tätiger Berufsverbrecher ist, der in erster Linie allein - aber

auch mit Mittätern - Einbruchdiebstähle, zum Teil auch qualifizierter Art,

begeht oder beging, aber auch schon wegen eines Delikts gegen Leib und Leben

(Körperverletzung in Deutschland) verurteilt wurde.

5.

Dem Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 26. Oktober 2018 ist nur Positives zu

entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich der Betreuung und anderen Gefangenen

gegenüber stets korrekt verhalten. Seine Arbeitsleistung in Qualität und

Quantität sei sehr gut und klar überdurchschnittlich gewesen und er habe

vielseitig eingesetzt werden können. Aufgrund seines positiven Verhaltens habe

er in die Wohngemeinschaft wechseln können, wo er mit fünf weiteren Insassen

untergebracht gewesen sei. Es sei zu keinen Disziplinierungen gekommen und der

Beschwerdeführer sei ein angepasster, umgänglicher, hilfsbereiter und

ordentlicher Gefangener gewesen.

Aus dem Führungsbericht der JVA Thorberg

vom 4. April 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen respektvollen,

jedoch leicht fordernden Umgang mit dem Personal pflege. Die wenigen Kontakte

mit der Fallführung seien ohne Probleme verlaufen und hätten sich allesamt um

das Anliegen des Beschwerdeführers, seinen Namen zu wechseln, gedreht, da er

sonst das Erbe seines Vaters nicht hätte antreten können. Disziplinarisch habe

sich die JVA mit ihm bis anhin nicht befassen müssen. Der Beschwerdeführer

wohne in einer Mehrfachzelle und pflege regelmässig Kontakte zu seinen

Landsleuten. Es seien keine Konflikte mit anderen Eingewiesenen bekannt. Der

Beschwerdeführer leiste gute Arbeit; Qualität und Arbeitstempo entsprächen den

Erwartungen. Er nehme an keiner Therapie teil und aufgrund der sprachlichen

Barrieren habe keine Tatbearbeitung erfolgen können. Am Bildungsangebot nehme

er nicht teil. Schon beim Eintrittsgespräch habe er erläutert, nach dem Vollzug

zurück nach Bosnien-Herzegowina zu gehen und dort als Lastwagenchauffeur zu arbeiten.

Eine Bescheinigung über die Absicht, ihn nach seiner Entlassung als Chauffeur

einzustellen, liege vor. Die JVA könne ihm einen guten Vollzugsverlauf

attestieren. Es seien keine Konflikte bekannt. Im Arbeitsbereich erziele er

gute Leistungen. Wenn die Ausreise aus der Schweiz geklärt sei, spreche aus

Sicht der JVA nichts gegen die Gewährung der bedingten Entlassung.

6.

Die Abteilung Bewährungshilfe hielt

in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 fest, trotz seines früheren

Strafvollzugs in der Schweiz und der bedingten Entlassung habe er hier wieder

neue Straftaten begangen. Seine strafrechtliche Vergangenheit lasse auf eine

grosse kriminelle Energie schliessen und es sei deshalb auch zukünftig von der

Begehung weiterer Straftaten auszugehen. Für die begangenen Straftaten

übernehme er keine Verantwortung. In seiner Befragung zur Person vom 6. Juni

2018.

habe er ausgesagt, «für alle seine späteren Strafen mache er die

Gesellschaft verantwortlich». Auf einen Veränderungsprozess habe er sich nicht

eingelassen. Bei den aktuellen Straftaten habe er kein erhöhtes Rechtsgut

bedroht, in anderen Ländern jedoch schon. Aufgrund seiner Landesverweisung

seien Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz nicht

notwendig und auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne verzichtet werden.

Die bedingte Entlassung werde nicht befürwortet.

7.

Das DdI hat in Bezug auf die

prognostische Einschätzung folgende, nicht abschliessend aufgezählte, negative

Faktoren gefunden: einschlägige Vorstrafe in der Schweiz, mehrfache und

einschlägige Vorstrafen im Ausland, Bewährungsversagen, keine Reue und keine

Tatbearbeitung während des Strafvollzugs. Legalprognostisch positiv hat es

insbesondere folgende Faktoren gewertet: überwiegendes Wohlverhalten im

Vollzug, keine Disziplinierungen und geregeltes Entlassungssetting im

Heimatland. Aufgrund seines Vorlebens mit einer Verurteilung zu einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe in der Schweiz und insgesamt zwölf einschlägigen

Verurteilungen in verschiedenen Ländern Europas müsse eine ungünstige

Legalprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch die

bisherigen zahlreichen Verurteilungen nicht beeindrucken lassen und sei erneut

in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Eine

Deliktsbearbeitung während des aktuellen Strafvollzugs habe nicht stattgefunden

und eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung sei nicht auszumachen. Zu

den als legalprognostisch günstig genannten Punkten sei relativierend

festzuhalten, dass Wohlverhalten im Vollzug erwartet werden dürfe und sich die

Angaben zum Entlassungssetting nicht überprüfen liessen. Auch in der

Vergangenheit habe eine Wohnung oder Arbeit den Beschwerdeführer nicht von der

Begehung neuer Straftaten abgehalten. Differentialprognostisch könne somit festgehalten

werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei

Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

8.

Der Beschwerdeführer bringt nichts

vor, was diese differenzierte Beurteilung der Vollzugsbehörde, respektive der

Vorinstanz infrage stellen könnte. Zwar verhält er sich im Strafvollzug

offensichtlich klaglos, was eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde. Hingegen

handelt es sich bei ihm, wie oben dargestellt, offensichtlich um einen

Berufseinbrecher, bei dem keine Anzeichen von Tateinsicht oder Reue zu erkennen

sind. Dabei gefährdet er primär das Rechtsgut des Vermögens, allerdings in

qualifizierter Weise, hat aber auch schon gegen das Rechtsgut von Leib und

Leben verstossen. Die Chance einer bedingten Entlassung wurde ihm bereits im

Jahr 2007 gewährt und von ihm nicht genutzt, da er nach einer Strafverbüssung

in Österreich wieder in die Schweiz eingereist und deliktisch tätig geworden

ist. Nach der Verbüssung seiner Strafe wird der Beschwerdeführer des Landes

verwiesen und in sein Heimatland ausgeschafft. Ob er tatsächlich im Haus seiner

verstorbenen Eltern wohnen und einer Arbeit als Chauffeur nachgehen kann, ist

unsicher, der Beweiswert der eingereichten Arbeitsbestätigung unbestimmt. Auch

in der Vergangenheit haben Arbeit und Familie den Beschwerdeführer nicht von

weiterem deliktischem Tun abhalten können. Insgesamt muss daher klar eine

ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird

der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit

weiterführen. Auch differentialprognostisch ist die bedingte Entlassung zu

verweigern, da die Prognose auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig

ausfällt.

9.

Zusammengefasst hat die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert und den

Verbleib im Strafvollzug bis zur Beendigung der Strafe am 21. November 2019

angeordnet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu

überzeugen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte

der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Da er offensichtlich mittellos ist und ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zweifellos bewilligt worden wäre, ist ausnahmsweise auf die

Erhebung von Kosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad