VWBES.2019.193
Verweigerung der bedingten Entlassung
29. Juli 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt am 10. Januar 2019
wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachem
rechtswidrigen Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter
Anrechnung von 233 Tagen Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzugs, und
einer Busse von CHF 50.00 verurteilt. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes
verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer befindet sich
seit dem 22. Mai 2018 im Untersuchungsgefängnis Solothurn, seit dem 24. Oktober
2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg in Haft. Das ordentliche
Strafende fällt auf den 21. November 2019. Eine bedingte Entlassung nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe war frühestens ab dem 21. Mai 2019
möglich.
3. Der Beschwerdeführer stellte mit
Schreiben vom 25. Februar 2019 ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86
StGB. Er begründete dieses damit, dass er in der Zeit, in welcher er in Haft
sei, sich immer angepasst und an die Hausordnung gehalten habe. Er habe eine
gute Führung gezeigt. Nach seiner Entlassung könne er eine Arbeitsstelle als
Fahrer bei einer Transportfirma antreten. Seine Eltern seien gestorben und
hätten ihm ein grosses Haus hinterlassen. Dort würde er wohnen und sich auch
bei den zuständigen Behörden melden. Er werde in Zukunft an sich arbeiten und
habe Kontakt mit einer christlichen Gemeinde aufgenommen, welche ihm wegen
seiner Spielsucht helfen würde. Mit der Wegweisung aus der Schweiz sei er
einverstanden.
4. Vom Untersuchungsgefängnis Solothurn (am
26. Oktober 2018) und von der JVA Thorberg (am 4. April 2019) wurde je ein
Führungsbericht eingeholt. Die Abteilung Bewährungshilfe nahm am 11. April 2019
zur bedingten Entlassung Stellung und lehnte diese aufgrund der
strafrechtlichen Vorgeschichte, der fehlenden Verantwortungsübernahme sowie der
erneuten Straftaten trotz einer früheren bedingten Entlassung ab.
5. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte
das Department des Innern (DdI) die bedingte Entlassung auf den 21. Mai 2019 ab
und verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum Vollzugsende am 21. November
2019 im Strafvollzug zu verbleiben.
6. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte die sofortige bedingte Entlassung, die amtliche
Verteidigung durch den seinerzeitigen Rechtsanwalt und eine Fristerstreckung,
damit der amtliche Rechtsanwalt Einsicht in die aktuellen Akten erhalte. Mit
Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die
Beschwerde bis 24. Juni 2019 ergänzend zu begründen und ein Gesuch zur Erlangung
der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen. Zudem wurde er darauf
hingewiesen, dass er sich um eine anwaltliche Vertretung selbst zu kümmern
habe. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 beantragte er erneut seine sofortige
Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB. Die weitere Verbüssung der
Strafe tauge nicht zur Vermeidung etwaiger künftiger Straftaten. Seit seiner
Inhaftierung bis und mit heute habe es zu keiner Zeit einen Anlass für eine
Disziplinierung gegeben und die Berichte der Anstalten seien im Kern nicht
negativ zu werten. Die beiliegende Bestätigung ergebe, dass er nach einer
Entlassung sofort als Chauffeur einer Arbeit nachgehen könne. Sein damaliger
Rechtsanwalt könne ihn nicht vertreten, einen allfällig vom Gericht ernannten
Vertreter lehne er sicher nicht ab. Die Kosten sollten an die Staatskasse gehen.
7. Das DdI nahm mit Schreiben vom 10.
Juli 2019 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Der
Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit nicht nur wegen Vermögensdelikten,
sondern auch wegen eines Gewaltdelikts (Körperverletzung) verurteilt worden.
Eine Verurteilung in Österreich sei wegen schweren Diebstahls sowie Diebstahls
durch Einbruch oder Waffen erfolgt. Im Falle einer erneuten Delinquenz sei die
Gefährdung höherer Rechtsgüter wie Leib und Leben nicht auszuschliessen. Die
Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung wie
auch bei Vollverbüssung der Strafe sei als hoch einzuschätzen. Die
Legalprognose werde in beiden Fällen als ungünstig erachtet, deshalb scheine es
gerechtfertigt, in diesem Falle von der Regel abzuweichen und dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB,
SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein.
Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
2.2
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben,
der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor
allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und
die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei
steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E.
2.3
mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann
zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei
Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
3.1
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 3. Mai 2019, unter Beizug eines
Dolmetschers) das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitungen
(Untersuchungsgefängnis Solothurn und JVA Thorberg) und der Bewährungshilfe
(Stellungnahme vom 11. April 2019) liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
3.2
Die Gewichtung dieser materiellen
Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf
spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im
Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte
Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das
Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mit zu berücksichtigen sei. Es sei
im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201;
BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges
dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
3.3
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV
193, E. 3 m.w.H.).
3.4
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
4.1
Der Beschwerdeführer wurde vom
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe
verurteilt. Das Urteil wurde von beiden Parteien akzeptiert, sodass es vom
Gericht nicht schriftlich begründet wurde. Aus der Anklageschrift geht hervor,
dass der Beschwerdeführer zwischen dem 20. und 21. Mai 2018 in Zuchwil mit
einem unbekannten Mittäter gewaltsam in ein Verkaufsgeschäft eingedrungen ist,
sämtliche Kameras abgebrochen und dann alle Räume durchsucht hat. Im
Verkaufsbereich behändigten die Täter diverse Werkzeuge und Maschinen, mit
welchen sie dann den Tresor öffneten und daraus Bargeld entnahmen. Sie
erbeuteten rund CHF 3’500.00 und richteten einen beträchtlichen Schaden an. Am
22.
Mai 2018 beging der Beschwerdeführer in Gerlafingen einen geringfügigen
Diebstahl und konnte anschliessend aufgrund eines Hinweises angehalten und
verhaftet werden. Bei dem Versuch, sich dem Zugriff der Polizei zu entziehen,
liess er einen Rucksack fallen, in dem sich ein am Vortag gestohlenes
Einbruchswerkzeug befand. Zudem hat er mehrfach gegen das Ausländergesetz
verstossen, indem er trotz der nach wie vor geltenden Einreisesperre
vorsätzlich und illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier aufgehalten
hat.
4.2
Aus dem Auszug aus dem
schweizerischen Strafregister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 12.
Juni 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 798 Tagen Untersuchungshaft
verurteilt wurde. Am 4. August 2007 wurde er bedingt entlassen.
4.3
Wie aus den eingeholten
internationalen Strafregisterauszügen ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer
in Deutschland mit neun Urteilen insbesondere wegen gemeinschaftlichen
Diebstahls, Verstosses gegen das Waffen- sowie Ausländergesetz und wegen
Körperverletzung verzeichnet. In drei Fällen ist er zu bedingten und in vier
Fällen zu unbedingten Freiheitsstrafen unterschiedlicher Länge, von acht Monaten
bis einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Die bedingten
Freiheitsstrafen wurden alle widerrufen. In zwei Fällen sind Geldstrafen
ausgesprochen worden. In Belgien wurde er einmal wegen Einbruchdiebstahls zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine
weitere Verurteilung dort wegen Einbruchdiebstahls, Urkundenfälschung,
versuchten Einbruchdiebstahls, versuchten Diebstahls und Namensanmassung in
Österreich, wo er vor allem wegen schweren Diebstahls sowie Diebstahls durch
Einbruch oder Waffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt worden ist.
4.4
Aus all diesen Verurteilungen ergibt
sich, dass der aus Bosnien-Herzegowina stammende und dort lebende Beschwerdeführer
ein europaweit tätiger Berufsverbrecher ist, der in erster Linie allein - aber
auch mit Mittätern - Einbruchdiebstähle, zum Teil auch qualifizierter Art,
begeht oder beging, aber auch schon wegen eines Delikts gegen Leib und Leben
(Körperverletzung in Deutschland) verurteilt wurde.
5.
Dem Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 26. Oktober 2018 ist nur Positives zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich der Betreuung und anderen Gefangenen
gegenüber stets korrekt verhalten. Seine Arbeitsleistung in Qualität und
Quantität sei sehr gut und klar überdurchschnittlich gewesen und er habe
vielseitig eingesetzt werden können. Aufgrund seines positiven Verhaltens habe
er in die Wohngemeinschaft wechseln können, wo er mit fünf weiteren Insassen
untergebracht gewesen sei. Es sei zu keinen Disziplinierungen gekommen und der
Beschwerdeführer sei ein angepasster, umgänglicher, hilfsbereiter und
ordentlicher Gefangener gewesen.
Aus dem Führungsbericht der JVA Thorberg
vom 4. April 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen respektvollen,
jedoch leicht fordernden Umgang mit dem Personal pflege. Die wenigen Kontakte
mit der Fallführung seien ohne Probleme verlaufen und hätten sich allesamt um
das Anliegen des Beschwerdeführers, seinen Namen zu wechseln, gedreht, da er
sonst das Erbe seines Vaters nicht hätte antreten können. Disziplinarisch habe
sich die JVA mit ihm bis anhin nicht befassen müssen. Der Beschwerdeführer
wohne in einer Mehrfachzelle und pflege regelmässig Kontakte zu seinen
Landsleuten. Es seien keine Konflikte mit anderen Eingewiesenen bekannt. Der
Beschwerdeführer leiste gute Arbeit; Qualität und Arbeitstempo entsprächen den
Erwartungen. Er nehme an keiner Therapie teil und aufgrund der sprachlichen
Barrieren habe keine Tatbearbeitung erfolgen können. Am Bildungsangebot nehme
er nicht teil. Schon beim Eintrittsgespräch habe er erläutert, nach dem Vollzug
zurück nach Bosnien-Herzegowina zu gehen und dort als Lastwagenchauffeur zu arbeiten.
Eine Bescheinigung über die Absicht, ihn nach seiner Entlassung als Chauffeur
einzustellen, liege vor. Die JVA könne ihm einen guten Vollzugsverlauf
attestieren. Es seien keine Konflikte bekannt. Im Arbeitsbereich erziele er
gute Leistungen. Wenn die Ausreise aus der Schweiz geklärt sei, spreche aus
Sicht der JVA nichts gegen die Gewährung der bedingten Entlassung.
6.
Die Abteilung Bewährungshilfe hielt
in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 fest, trotz seines früheren
Strafvollzugs in der Schweiz und der bedingten Entlassung habe er hier wieder
neue Straftaten begangen. Seine strafrechtliche Vergangenheit lasse auf eine
grosse kriminelle Energie schliessen und es sei deshalb auch zukünftig von der
Begehung weiterer Straftaten auszugehen. Für die begangenen Straftaten
übernehme er keine Verantwortung. In seiner Befragung zur Person vom 6. Juni
2018.
habe er ausgesagt, «für alle seine späteren Strafen mache er die
Gesellschaft verantwortlich». Auf einen Veränderungsprozess habe er sich nicht
eingelassen. Bei den aktuellen Straftaten habe er kein erhöhtes Rechtsgut
bedroht, in anderen Ländern jedoch schon. Aufgrund seiner Landesverweisung
seien Austrittsvorbereitungen im Sinne einer Reintegration in der Schweiz nicht
notwendig und auf die Anordnung einer Bewährungshilfe könne verzichtet werden.
Die bedingte Entlassung werde nicht befürwortet.
7.
Das DdI hat in Bezug auf die
prognostische Einschätzung folgende, nicht abschliessend aufgezählte, negative
Faktoren gefunden: einschlägige Vorstrafe in der Schweiz, mehrfache und
einschlägige Vorstrafen im Ausland, Bewährungsversagen, keine Reue und keine
Tatbearbeitung während des Strafvollzugs. Legalprognostisch positiv hat es
insbesondere folgende Faktoren gewertet: überwiegendes Wohlverhalten im
Vollzug, keine Disziplinierungen und geregeltes Entlassungssetting im
Heimatland. Aufgrund seines Vorlebens mit einer Verurteilung zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe in der Schweiz und insgesamt zwölf einschlägigen
Verurteilungen in verschiedenen Ländern Europas müsse eine ungünstige
Legalprognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch die
bisherigen zahlreichen Verurteilungen nicht beeindrucken lassen und sei erneut
in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Eine
Deliktsbearbeitung während des aktuellen Strafvollzugs habe nicht stattgefunden
und eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung sei nicht auszumachen. Zu
den als legalprognostisch günstig genannten Punkten sei relativierend
festzuhalten, dass Wohlverhalten im Vollzug erwartet werden dürfe und sich die
Angaben zum Entlassungssetting nicht überprüfen liessen. Auch in der
Vergangenheit habe eine Wohnung oder Arbeit den Beschwerdeführer nicht von der
Begehung neuer Straftaten abgehalten. Differentialprognostisch könne somit festgehalten
werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei
Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
8.
Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was diese differenzierte Beurteilung der Vollzugsbehörde, respektive der
Vorinstanz infrage stellen könnte. Zwar verhält er sich im Strafvollzug
offensichtlich klaglos, was eine bedingte Entlassung rechtfertigen würde. Hingegen
handelt es sich bei ihm, wie oben dargestellt, offensichtlich um einen
Berufseinbrecher, bei dem keine Anzeichen von Tateinsicht oder Reue zu erkennen
sind. Dabei gefährdet er primär das Rechtsgut des Vermögens, allerdings in
qualifizierter Weise, hat aber auch schon gegen das Rechtsgut von Leib und
Leben verstossen. Die Chance einer bedingten Entlassung wurde ihm bereits im
Jahr 2007 gewährt und von ihm nicht genutzt, da er nach einer Strafverbüssung
in Österreich wieder in die Schweiz eingereist und deliktisch tätig geworden
ist. Nach der Verbüssung seiner Strafe wird der Beschwerdeführer des Landes
verwiesen und in sein Heimatland ausgeschafft. Ob er tatsächlich im Haus seiner
verstorbenen Eltern wohnen und einer Arbeit als Chauffeur nachgehen kann, ist
unsicher, der Beweiswert der eingereichten Arbeitsbestätigung unbestimmt. Auch
in der Vergangenheit haben Arbeit und Familie den Beschwerdeführer nicht von
weiterem deliktischem Tun abhalten können. Insgesamt muss daher klar eine
ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird
der Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit
weiterführen. Auch differentialprognostisch ist die bedingte Entlassung zu
verweigern, da die Prognose auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig
ausfällt.
9.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert und den
Verbleib im Strafvollzug bis zur Beendigung der Strafe am 21. November 2019
angeordnet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte
der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Da er offensichtlich mittellos ist und ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zweifellos bewilligt worden wäre, ist ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad