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Entscheid

VWBES.2019.194

Familiennachzugsgesuch

6. Februar 2020Deutsch22 min

wenn die Nachzugsfrist eingehalten worden wäre, aufgrund der Schwere der von D.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Februar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzugsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 1. Oktober 2018 ersuchte B.___ (Schweizer

Bürgerin, geboren am 6. November 1972), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Biedermann, um Familiennachzug zugunsten ihres Ehemannes D.___ (geboren am 26.

September 1964). Zur Begründung wurde vorgebracht, D.___ habe vor Jahren in der

Schweiz gelebt und sei wegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens aus

der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt worden.

2. Mit Schreiben vom 29. November 2018

gewährte das Migrationsamt (MISA) B.___ das rechtliche Gehör. Gleichzeitig

wurde ihr mitgeteilt, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei. B.___ sei seit dem

31. März 2007 eingebürgert. Die Frist für den Familiennachzug habe am 1. Januar

2008 zu laufen begonnen, weshalb bis zum 31. Dezember 2012 ein

Familiennachzugsgesuch hätte gestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall seien

keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug

von D.___ rechtfertigen würden. Im Übrigen wurde B.___ erklärt, dass selbst

wenn die Nachzugsfrist eingehalten worden wäre, aufgrund der Schwere der von D.___

begangenen Delikte nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz bestehe. Sodann sei das Gesuch um Familiennachzug auch

wegen ihres Sozialhilfebezugs abzuweisen.

3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs

äusserte sich B.___ im Wesentlichen dahingehend: Die fünfjährige Nachzugsfrist sei

in ihrem Fall unbeachtlich und das entsprechende Gesuch daher nicht verspätet

eingereicht worden. Sie habe in der Vergangenheit bereits mehrmals um

Familiennachzug zugunsten von D.___ ersucht. Die vor Jahren begangenen

Straftaten ihres Ehemannes seien bei der Beurteilung des Gesuchs um Familiennachzug

zwar zu berücksichtigen, sofern sich die Ablehnung des Gesuchs aber nur auf die

Haftdauer und Schwere der Delikte beschränke, entspreche der Prüfungsmassstab

in Bezug auf Verletzungen von Art. 8 EMRK nicht den höchstrichterlichen

Vorgaben. Im Übrigen sei es ihr nicht zumutbar, das gemeinsame Familienleben im

bisherigen Rahmen bzw. in Frankreich bei ihrem Ehemann zu pflegen.

4. Nach abschliessender Gewährung des

rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das

Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ab. Zur Begründung

wurde zusammenfassend ausgeführt, gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hätten ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen würden. Die An­sprüche nach Art. 42 AIG würden

erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorlägen. Dies sei etwa dann

der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, d.h. zu einer solchen von mehr als einem

Jahr. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmögliche die Erteilung einer

(neuen) Aufenthalts­bewilligung nicht für immer. Sofern der Betroffene, gegen

den eine Entfernungs­massnahme ergriffen worden sei, weiterhin in den Kreis der

nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen falle und es seinen hier

anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar sei, ihm in die Heimat zu folgen und

dort das Familienleben zu pflegen, sei eine Neubeurteilung angezeigt, falls der

Betroffene sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat

klaglos verhalten habe, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse

nunmehr absehbar erscheine und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt

werden könne. Diese Voraussetzungen lägen aber im Fall von D.___ nicht vor.

5. Dagegen liess B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) am 23. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde erheben und

beantragte in der Begründung vom 13. Juni 2019, es sei die Verfügung vom 13.

Mai 2019 aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ zu

bewilligen. Hinzukommend sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2019

schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

7. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 liess

die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung des MISA sowie die

Honorarnote des Rechtsvertreters einreichen.

8. Am 7. August 2019 reichte die

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung des MISA weitere Unterlagen

ein.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu

Gunsten von D.___ zu Recht abgewiesen wurde.

3.1

Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,

SR 101) garantiert wie Art. 8 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den grundrecht­lichen Schutz des

Familienlebens. Dieser Anspruch gewährleistet den Einzelnen, in einer Familie

zusammenzuleben und nicht voneinander getrennt zu werden (vgl. Jörg Paul

Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S.

236). Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung kann darüber

bestimmen, ob ein Ausländer mit seinen Angehörigen in der Schweiz ein

Familienleben führen kann. Das Bundesgericht bejaht einen grundsätzlichen

Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz dann, wenn der betroffene Ausländer über

intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht haben (vgl. BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211).

3.2

Gemäss Art. 42 Abs. 1

Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) hat der Ehegatte einer Schweizerin oder eines

Schweizers Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie zusammenwohnen.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist der Anspruch auf Familiennachzug innert 5 Jahren

geltend zu machen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe

nach Artikel 63 AIG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich

der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG). Als «längerfristig» gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein

Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1) und zwar unabhängig davon, ob die

Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des

Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung sowie deren Widerruf wegen des Vorliegens von

Erlöschungsgründen nach Art. 51 AIG setzt eine Verhältnismässigkeitsprüfung

voraus (vgl. Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013).

3.3

Eine strafrechtliche Verurteilung

verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach bundesgerichtlicher

Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den

eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art.

42.

ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden

nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das

Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit

der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene

Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die

hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 2C_964/2010 vom 5.

Dezember 2011 E. 3.3). Wie diese ausländerrechtliche Bewährungsfrist zu

bemessen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor (Urteil des Bundesgerichts 2C_1170/2012

vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im

Zusammenhang mit der Neubeurteilung an die Regelung zur Dauer des

Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG anzuknüpfen. Die

Regelhöchstdauer des Einreiseverbots beträgt fünf Jahre und kann im

Ausnahmefall bei einer ausgeprägten Gefahr verlängert werden (Urteil

2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).

3.4

Die Beschwerdeführerin ist seit dem

23.

August 1994 mit D.___ ver­heiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder

hervor (geb. 1995, 2000 und 2003). D.___ hielt sich zwischen den Jahren 1985

und 1992 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz auf und erhielt im Jahr 1992

die Aufenthaltsbewilligung. Nachdem diese Aufenthaltsbewilligung nicht mehr

verlängert wurde, ersuchte die Familie am 16. Juli 1996 um Asyl. Infolgedessen

wurden sie am 13. September 2001 vorläufig aufgenommen. Sodann wurde D.___ am 11. November

2004.

wegen vor­sätzlicher Tötung, versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz und Angriffs zu sieben Jahre Zuchthaus und

einer ambulanten Behandlung verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen

und in der Folge in den Kosovo ausgeschafft. Nach seiner Haftentlassung im Oktober

2008.

auferlegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) D.___ zusätzlich ein

Einreise­verbot auf unbestimmte Dauer. Seit nunmehr 10 Jahren lebt D.___ in

Huningue, Frankreich. Die fünfjährige Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1

AIG ist nach dem Gesagten für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich. Als

Ehefrau hat die Beschwerde­führerin grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch

auf Familiennachzug. Ob die entsprechenden gesetzlichen bzw.

konventionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der

materiellen Beurteilung (BGE

136.

II 177 E. 1.1).

3.5

Hat eine ausländische Person nahe

Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheits­recht in der Schweiz und wird die

intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen,

wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und

damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE

130.

II 281 E. 3.1 S.

285.

mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch

auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE

130.

II 281 E. 3.1). Es

ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das

Familienleben am geeignetsten er­scheinenden Orts (BGE

139.

I 37 E. 3.5.1 mit

Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher nur angerufen

werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine

ausländische Person zur Trennung von Familien­mitgliedern führt. Ist es den in

der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglie­dern «ohne

Schwierigkeiten» möglich, mit der ausländischen Person auszureisen, wird der

Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt. Bei der von

der Konvention geforderten Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten

und öffentlichen Interessen, ist insbesondere zu fragen, ob es dem nahen

Familien­angehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine

Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen (BGE

110.

Ib 205 f. E. 2).

Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen

der Betroffenen, sondern ist unter Berücksich­tigung ihrer persönlichen Verhältnisse

und allen Umständen objektiv zu beurteilen (BGE

110.

Ib 205 E. 2a). Bei

jeder familiären Beziehung ist die freie Wahl des Wohnortes und damit die

Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder auch unabhängig von

behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein Zusammen­leben

am gleichen Ort ausgeschlossen ist. Muss ein Ausländer, dem eine fremden­polizeiliche

Bewilligung verweigert worden ist, dieses Land verlassen, haben dies seine

Angehörigen denn auch hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich

ist, mit ihm auszureisen. Wollen sie dennoch in der Schweiz bleiben, ist es

nicht die Verweigerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung, die bewirkt, dass

die Familie aus­einandergerissen wird, und eine umfassende Interessenabwägung

im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK kann unterbleiben (BGE

116.

Ib 353 E. 3b f.). Der

in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt

darüber hinaus im Bereich des Ausländer­rechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE

137.

I 284 E. 2.1).

3.6

Erscheint die Ausreise für die

Familienangehörigen «nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar», ist stets

eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE

137.

I 247 E. 4.1.1).

3.7

Die Beschwerdeführerin beruft sich

auf die Unzumutbarkeit des gemeinsamen Familienlebens in Frankreich und bringt

zur Begründung vor, D.___ sei nach Verbüssen der Haftstrafe im Jahr 2008 in den

Kosovo ausgeschafft worden und lebe seit rund 10 Jahren in Huningue. Weder

D.___ noch sie selber oder die Kinder seien aber der französischen Sprache

mächtig. Das Familienleben sei zwar theoretisch in Frankreich möglich, sie

würde dort aber weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente

erhalten, weshalb die finanziellen Mittel fehlen würden. Sie und die Kinder seien

seit Jahren in der Schweiz eingebürgert und bestens integriert. Mit Ausnahme

ihres Ehemannes hätte weder sie noch die Kinder eine Beziehung zu Frankreich.

Folglich könne ihnen kein gemeinsames Familienleben in Frankreich zugemutet

werden.

3.8

Den vorinstanzlichen Erwägungen ist

diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Ein ständiges familiäres Zusammenleben in

der Schweiz habe nach dem Tötungsdelikt vom 22. Februar 2002 nur noch eingeschränkt

vom 20. Dezember 2002 bis am 11. November 2004 und, wenn auch eingeschränkt

durch den offiziellen Aufenthalt D.___ im Empfangs- und Verfahrenszentrum des

BFM in Basel, zwischen dem 26. Mai 2009 und dem 5. November 2009 stattgefunden.

In den übrigen Perioden habe sich D.___ zunächst in der Schweiz im

Freiheitsentzug, dann für kurze Zeit im Kosovo und seit dem 14. September

2010.

in der Nähe der Schweizer Grenze in Huningue aufgehalten. Die angeordnete

Fernhaltemassnahme habe das Zusammenleben der Familie nicht unterbunden und

mithin keine Trennung der Familie bewirkt. In der Stellungnahme vom 29.

November 2018 äusserte sich die Vorinstanz zusammenfassend dahingehend, der Beschwerdeführerin

es sei zumutbar gewesen, mit ihrem Ehemann in den Kosovo bzw. nach Frankreich

auszureisen. Sie habe sich jedoch bewusst dazu entschieden, in der Schweiz zu bleiben

und getrennt von ihrem Ehemann zu leben. Die Beschwerdeführerin könne die

Beziehung zu D.___ auch künftig im bisherigen Rahmen (Besuche, Telefonate)

pflegen. Sofern sie Anspruch auf eine IV-Rente habe, würde ihr diese – wie bei ihrem

Ehemann – auch in Frankreich ausbezahlt werden. Im Übrigen seien zwei der

gemeinsamen Kinder bereits volljährig und das dritte Kind 15 Jahre (aktuell 17

Jahre) alt und benötige keine ständige Beaufsichtigung mehr. Die Ehe könne

somit ohne Weiteres auch in Huningue gelebt werden. Aus dem Schreiben vom 21.

September 2011 von E.___, von der Gesellschaft Minderheiten Schweiz, gehe zudem

hervor, dass die Wohnung in Huningue gerade deshalb gemietet worden sei, damit

die Familie die Wochenenden und Schulferien zusammen verbringen konnte.

3.9

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

vermag die anwaltlich vertretene Beschwerde­führerin nicht rechtsgenüglich darzulegen,

inwiefern nach der Ausschaffung D.___ ein Familienleben im Kosovo bzw. in Frankreich

unzumutbar wäre. Sofern sie sich auf fehlende finanzielle Mittel beruft, weil ihr

in Frankreich neben der IV-Rente ergänzend keine Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistung ausbezahlt werden würde, ist sie nicht zu hören. Die

Beschwerdeführerin ist zum aktuellen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht

erwerbstätig und bestreitet ihren Unterhalt mit Sozialhilfebezügen. Gemäss

Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 28. Januar 2019 wurde das Leistungsbegehren

um Erhalt einer IV-Rente abgewiesen. Ob die Beschwerdeführerin jemals Anspruch

auf eine IV-Rente oder Ergänzungsleistung haben wird, ist ungewiss. Folglich kann

dieses Argument von vornherein nicht gelten. Gewiss ist jedoch, dass B.___ eine

IV-Rente von monatlich CHF 1'220.00 erhält. Auch die Berufung auf fehlende

Sprachkenntnisse, den fehlenden Bezug zu Frankreich und den Erhalt des

Schweizer Bürgerrechts vermag die Annahme eines zumutbaren gemeinsamen Familienlebens

in Huningue nicht zu erschüttern. Die französische Sprache ist auch eine

hiesige Landessprache und im Rahmen der obligatorischen Schulzeit wurde den

Kindern der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit geboten, Französisch zu erlernen.

Hinzukommend besuchten die Beschwerdeführerin und die Kinder D.___ während der

letzten 10 Jahre regelmässig in Frankreich. Sie dürften sich folglich in

Huningue verständigen können. Sodann liegt Huningue nur rund 52 Km entfernt vom

aktuellen Wohnort der Beschwerdeführerin in Wangen bei Olten. Ihre sozialen

Kontakte in der Schweiz bzw. die hiesigen Beziehungen könnte sie somit auch

nach einem Umzug zum Ehegatten problemlos pflegen. Nach dem Gesagten ist der

Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten. Der Beschwerdeführerin ist es somit ohne

Weiteres zumutbar zu ihrem Ehegatten nach Frankreich zu ziehen. Will sie dennoch

in der Schweiz bleiben, ist es nicht die Verweigerung der fremdenpoli­zeilichen

Bewilligung, die bewirkt, dass die Familie auseinandergerissen wird und eine

Neubeurteilung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann folglich unterbleiben.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet (Urteil des

Bundesgerichts 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3).

4.1

Und selbst wenn es der

Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, ein gemeinsames

Familienleben bei D.___ in Frankreich zu führen, so wäre die Beschwerde auch aus

folgenden Gründen abzuweisen.

4.2

Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne

von Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG) vor, muss die Massnahme im konkreten

Fall verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Das öffentliche Interesse an

der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen

den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat

angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Der Zeitablauf, verbunden mit

Deliktsfreiheit, kann somit dazu führen, dass die Interessenabwägung anders

ausfällt als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der

Entlassung aus dem Strafvollzug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass

die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der

ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid

mitzuberücksichtigen sind (BGE

130.

II 493 E. 5). Wie

diese ausländerrechtliche Bewährungsfrist zu bemessen ist, wird weder in Art.

51.

AIG noch an anderer Stelle ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung des

Anspruchs auf Familiennachzug nach den Art. 42 ff. AIG bedeutet aber nicht,

dass die früheren Straftaten durch den Zeitablauf bereits derart an Gewicht

verloren haben, dass sie als Erlöschungsgründe ausser Betracht fallen (Art. 51

AIG). Vielmehr ist bei der materiellen Beurteilung eine umfassende

Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung

der Erlöschungsgründe gegen die privaten Interessen der betroffenen Personen

abzuwägen sind. Zu berücksichtigen ist namentlich die Intensität der familiären

Beziehungen zur Schweiz, bildet dieses Kriterium doch Grundlage der

gesetzlichen Abstufung der Erlöschungsgründe (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG;

Botschaft Bürgerrechtsgesetz, BBl 1987 III 293, 322 Ziff. 25.23). Wann der

Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschungsgründe nach

Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG

nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu

bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in

Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen

Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen

und kann sich die Annahme einer künftigen Straffreiheit rechtfertigen (Urteil

des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013, E. 3 ff.). Sodann hat auch

ein allfälliges Einreiseverbot – welches den betroffenen Personen unter

Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG jeglichen Aufenthalt in der Schweiz verbietet –

in der Interessensabwägung miteinzufliessen (vgl. BGE

120.

Ib 6 E. 4a).

4.3

Wie die Vorinstanz zutreffend

erkannte, fällt bei der Interessenabwägung hauptsächlich die Verurteilung von D.___

zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren und die Landesverweisung für die

Dauer von 10 Jahren ins Gewicht, weshalb die strafrechtlichen Behörden von

einem schweren Verschulden ausgegangen sind. Den Vorakten ist in Bezug auf diese

Anlasstaten Folgendes zu entnehmen: D.___ hat am 22. Februar 2002 von seiner damaligen

Eingangstür in Langenthal gezielt Schüsse auf zwei Personen abfeuert, was bei

einer Person zu einem Thoraxdurchschuss mit bleibender Bewegungseinschränkung

und bei einer zweiten Person zum Tode führte. Weiter geht hervor, dass D.___

Vorgehen Vergeltungs- und Rachecharakter hatte und er selbstherrlich,

rücksichtslos und ohne Skrupel gehandelt sowie ein hohes Mass an krimineller

Energie offenbart hat. Auch in Bezug auf den Angriff vom 17. Oktober 2001 erkannte

das Obergericht Bern deutliche Rachemotive. Nach seiner Haftentlassung im

Oktober 2008 wurde D.___ vom SEM für unbestimmte Dauer mit einem Einreiseverbot

belegt, an welchem zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2018 festgehalten wurde.

Nach Verbüssung seiner Haftstrafe verstiess D.___ weiter gegen die Schweizer

Rechtsordnung, indem er im Mai 2009 unrechtmässig in die Schweiz einreiste. Die

Straftaten D.___ richteten sich im Wesentlichen gegen Leib und Leben und damit

gegen das höchste Rechtsgut. D.___ war zum Tatzeitpunkt ein 38-jähriger Ehemann

und Vater dreier Kinder, der ohne Rücksicht auf die Auswirkungen seiner Taten leichtsinnig

Vergeltung übte. Seine damalige Bereitschaft zur Blutrache lässt die Begehung

weiterer Delikte nicht ausschliessen. Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt

daher zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Fernhaltung D.___, auch

wenn die Taten bereits vor mehreren Jahren begangen wurden. Die Vorinstanz ist

deshalb zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer

Fernhaltung D.___ ausgegangen. Aufgrund dieser Sachlage und insbesondere nach

dem letzten Befund des SEM, wonach unabhängig von einem allfälligen Anspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am Einreiseverbot festgehalten wird,

kann nicht davon gesprochen werden, dass die Erlöschungsgründe der Art. 51

Abs. 1 lit. b i.Vm. Art. 62 lit. b AIG durch den Lauf der Zeit inzwischen

dahingefallen sind.

4.4

Mit Bezug auf die Intensität der

familiären Beziehungen zur Schweiz ist die Zumutbarkeit eines gemeinsamen

Familienlebens in Frankreich zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt auch das

Alter D.___ zum Zeitpunkt der Anlasstaten. Er verübte die Blutrache im Alter

von 38 Jahren, nachdem er bereits rund 17 Jahre regelmässig, davon mindestens rund

8.

Jahre mit Anwesenheitsrecht, in der Schweiz lebte und in Kenntnis der

hiesigen Rechtsordnung war. Weiter ist zu gewichten, dass D.___ die ersten 20

Jahre seines Lebens in Jugoslawien bzw. im Kosovo verbrachte, wo er geboren und

aufgewachsen ist. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind

ihm somit bestens bekannt. In Frankreich lebt er nun seit rund 10 Jahren. Er dürfte

deshalb mittlerweile auch der französischen Sprache mächtig und in Kenntnis der

französischen Kultur und deren Umgangsformen sein. D.___ vermochte sich während

seiner Anwesen­heit in der Schweiz weder beruflich noch sozial zu integrieren. Seit

Jahren bezieht er eine IV-Rente und konnte auch zuvor in wirtschaftlicher Hinsicht

nicht Fuss fassen. Bei einem Familiennachzug in die Schweiz wäre ungewiss, ob

er ergänzend zur IV-Rente überhaupt Anspruch auf Ergänzungsleistung hätte.

Ebenfalls ungewiss ist, ob er mit seinem Einkommen in der Schweiz jemals in der

Lage wäre, die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien.

Sodann ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, inwiefern D.___ mit Ausnahme

seiner Ehefrau und den Kindern überhaupt einen Bezug zur Schweiz aufweist. Nach

dem Gesagten besteht somit nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse

an der Fernhaltung D.___.

4.5

Dem öffentlichen Interesse an der

Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem

gemeinsamen Familienleben mit ihrem Ehemann in der Schweiz gegenüberzustellen: Die

familiären Beziehungen von D.___ zur Schweiz bestehen aus dem Kontakt zur

Ehefrau und den volljährigen Kindern bzw. dem 17-jährigen Sohn. Zu

berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Altersjahr in der

Schweiz lebt, hier ihre gemeinsamen Kinder zur Welt brachte und im Jahr 2007

das Schweizer Bürgerrecht erhalten hat. Durch die strafrechtliche Delinquenz wussten

die Ehegatten jedoch bereits vor der Einbürgerung, dass ein gemeinsames Familienleben

in der Schweiz bis auf Weiteres nicht möglich sein wird. Dazu kommt, dass sich die

Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nie integrieren und

eine IV-Rente, sollte sie je Anspruch darauf haben, ohne Weiteres auch in

Frankreich beziehen könnte. Weiter relativieren auch das Alter der Kinder und damit

einhergehend das Recht den eigenen Wohnort zu bestimmen sowie die Möglichkeit

der regelmässigen Besuche in Huningue das private Interesse an einem

gemeinsamen Verbleib in der Schweiz. Wichtige Gründe oder gar ein Härtefall werden

sodann auch nicht geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände überwiegen die

öffentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes

an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz klar. Die Verweigerung des

Dispositiv

Familiennach­zugsgesuchs erweist sich demnach als verhältnismässig. Nach dem

Gesagten kann offenbleiben, wie es sich mit den Sozialhilfebezügen der

Beschwerdeführerin verhält.

5.1 Zusammenfassend laufen die Rügen der

Beschwerdeführerin allesamt in die Leere. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 grundsätzlich durch die

Beschwerdeführerin zu bezahlen.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas

Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Gemäss § 76 Abs.

1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann die unentgeltliche

Rechtspflege verlangen, wer nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, sofern der Prozess nicht als aussichtslos oder

mutwillig erscheint. Wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden.

5.3 Die Beschwerdeführerin gilt als

bedürftig im Sinne des Gesetzes, und das Verfahren ist auch nicht als völlig

aussichtslos zu betrachten. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin war auf die

Unterstützung durch einen Rechtsanwalt angewiesen, weshalb das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt

Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist.

5.4 Somit trägt der Staat die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird entsprechend der

eingereichten Kostennote auf CHF 2'055.15 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Thomas Biedermann im Umfang von CHF 800.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden F.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird auf CHF 2'055.15 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang

von CHF 800.00 (Differenz zu praxisgemässem Honorar von CHF 260.00/Std.)

zuzügl. MWST sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu

eröffnen an:

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Stöckli Trutmann