VWBES.2019.194
Familiennachzugsgesuch
6. Februar 2020Deutsch22 min
wenn die Nachzugsfrist eingehalten worden wäre, aufgrund der Schwere der von D.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzugsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 1. Oktober 2018 ersuchte B.___ (Schweizer
Bürgerin, geboren am 6. November 1972), vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Biedermann, um Familiennachzug zugunsten ihres Ehemannes D.___ (geboren am 26.
September 1964). Zur Begründung wurde vorgebracht, D.___ habe vor Jahren in der
Schweiz gelebt und sei wegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens aus
der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt worden.
2. Mit Schreiben vom 29. November 2018
gewährte das Migrationsamt (MISA) B.___ das rechtliche Gehör. Gleichzeitig
wurde ihr mitgeteilt, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei. B.___ sei seit dem
31. März 2007 eingebürgert. Die Frist für den Familiennachzug habe am 1. Januar
2008 zu laufen begonnen, weshalb bis zum 31. Dezember 2012 ein
Familiennachzugsgesuch hätte gestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall seien
keine wichtigen Gründe ersichtlich, die einen nachträglichen Familiennachzug
von D.___ rechtfertigen würden. Im Übrigen wurde B.___ erklärt, dass selbst
wenn die Nachzugsfrist eingehalten worden wäre, aufgrund der Schwere der von D.___
begangenen Delikte nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz bestehe. Sodann sei das Gesuch um Familiennachzug auch
wegen ihres Sozialhilfebezugs abzuweisen.
3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
äusserte sich B.___ im Wesentlichen dahingehend: Die fünfjährige Nachzugsfrist sei
in ihrem Fall unbeachtlich und das entsprechende Gesuch daher nicht verspätet
eingereicht worden. Sie habe in der Vergangenheit bereits mehrmals um
Familiennachzug zugunsten von D.___ ersucht. Die vor Jahren begangenen
Straftaten ihres Ehemannes seien bei der Beurteilung des Gesuchs um Familiennachzug
zwar zu berücksichtigen, sofern sich die Ablehnung des Gesuchs aber nur auf die
Haftdauer und Schwere der Delikte beschränke, entspreche der Prüfungsmassstab
in Bezug auf Verletzungen von Art. 8 EMRK nicht den höchstrichterlichen
Vorgaben. Im Übrigen sei es ihr nicht zumutbar, das gemeinsame Familienleben im
bisherigen Rahmen bzw. in Frankreich bei ihrem Ehemann zu pflegen.
4. Nach abschliessender Gewährung des
rechtlichen Gehörs wies das MISA namens des Departements des Innern (DdI) das
Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 13. Mai 2019 ab. Zur Begründung
wurde zusammenfassend ausgeführt, gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hätten ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen würden. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG würden
erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorlägen. Dies sei etwa dann
der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, d.h. zu einer solchen von mehr als einem
Jahr. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmögliche die Erteilung einer
(neuen) Aufenthaltsbewilligung nicht für immer. Sofern der Betroffene, gegen
den eine Entfernungsmassnahme ergriffen worden sei, weiterhin in den Kreis der
nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen falle und es seinen hier
anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar sei, ihm in die Heimat zu folgen und
dort das Familienleben zu pflegen, sei eine Neubeurteilung angezeigt, falls der
Betroffene sich bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat
klaglos verhalten habe, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse
nunmehr absehbar erscheine und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt
werden könne. Diese Voraussetzungen lägen aber im Fall von D.___ nicht vor.
5. Dagegen liess B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) am 23. Mai 2019 fristgerecht Beschwerde erheben und
beantragte in der Begründung vom 13. Juni 2019, es sei die Verfügung vom 13.
Mai 2019 aufzuheben und es sei das Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ zu
bewilligen. Hinzukommend sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2019
schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 liess
die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Vernehmlassung des MISA sowie die
Honorarnote des Rechtsvertreters einreichen.
8. Am 7. August 2019 reichte die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung des MISA weitere Unterlagen
ein.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu
Gunsten von D.___ zu Recht abgewiesen wurde.
3.1
Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV,
SR 101) garantiert wie Art. 8 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den grundrechtlichen Schutz des
Familienlebens. Dieser Anspruch gewährleistet den Einzelnen, in einer Familie
zusammenzuleben und nicht voneinander getrennt zu werden (vgl. Jörg Paul
Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S.
236). Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung kann darüber
bestimmen, ob ein Ausländer mit seinen Angehörigen in der Schweiz ein
Familienleben führen kann. Das Bundesgericht bejaht einen grundsätzlichen
Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz dann, wenn der betroffene Ausländer über
intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten verfügt, die ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht haben (vgl. BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211).
3.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1
Ausländergesetz (AIG, SR 142.20) hat der Ehegatte einer Schweizerin oder eines
Schweizers Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie zusammenwohnen.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ist der Anspruch auf Familiennachzug innert 5 Jahren
geltend zu machen. Der Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe
nach Artikel 63 AIG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies ist namentlich
der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG). Als «längerfristig» gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein
Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1) und zwar unabhängig davon, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung sowie deren Widerruf wegen des Vorliegens von
Erlöschungsgründen nach Art. 51 AIG setzt eine Verhältnismässigkeitsprüfung
voraus (vgl. Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013).
3.3
Eine strafrechtliche Verurteilung
verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach bundesgerichtlicher
Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den
eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art.
42.
ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden
nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das
Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit
der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene
Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die
hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 2C_964/2010 vom 5.
Dezember 2011 E. 3.3). Wie diese ausländerrechtliche Bewährungsfrist zu
bemessen ist, geht aus dem Gesetz nicht hervor (Urteil des Bundesgerichts 2C_1170/2012
vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im
Zusammenhang mit der Neubeurteilung an die Regelung zur Dauer des
Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG anzuknüpfen. Die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots beträgt fünf Jahre und kann im
Ausnahmefall bei einer ausgeprägten Gefahr verlängert werden (Urteil
2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).
3.4
Die Beschwerdeführerin ist seit dem
23.
August 1994 mit D.___ verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder
hervor (geb. 1995, 2000 und 2003). D.___ hielt sich zwischen den Jahren 1985
und 1992 regelmässig als Saisonnier in der Schweiz auf und erhielt im Jahr 1992
die Aufenthaltsbewilligung. Nachdem diese Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängert wurde, ersuchte die Familie am 16. Juli 1996 um Asyl. Infolgedessen
wurden sie am 13. September 2001 vorläufig aufgenommen. Sodann wurde D.___ am 11. November
2004.
wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz und Angriffs zu sieben Jahre Zuchthaus und
einer ambulanten Behandlung verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen
und in der Folge in den Kosovo ausgeschafft. Nach seiner Haftentlassung im Oktober
2008.
auferlegte das Staatssekretariat für Migration (SEM) D.___ zusätzlich ein
Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer. Seit nunmehr 10 Jahren lebt D.___ in
Huningue, Frankreich. Die fünfjährige Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1
AIG ist nach dem Gesagten für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich. Als
Ehefrau hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch
auf Familiennachzug. Ob die entsprechenden gesetzlichen bzw.
konventionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung (BGE
136.
II 177 E. 1.1).
3.5
Hat eine ausländische Person nahe
Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die
intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen,
wenn der ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und
damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE
130.
II 281 E. 3.1 S.
285.
mit Hinweisen). Die EMRK garantiert jedoch grundsätzlich keinen Anspruch
auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE
130.
II 281 E. 3.1). Es
ergibt sich aus ihr weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das
Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE
139.
I 37 E. 3.5.1 mit
Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann daher nur angerufen
werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gegen eine
ausländische Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ist es den in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern «ohne
Schwierigkeiten» möglich, mit der ausländischen Person auszureisen, wird der
Schutzbereich der genannten Garantie normalerweise nicht berührt. Bei der von
der Konvention geforderten Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten
und öffentlichen Interessen, ist insbesondere zu fragen, ob es dem nahen
Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine
Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen (BGE
110.
Ib 205 f. E. 2).
Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen
der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse
und allen Umständen objektiv zu beurteilen (BGE
110.
Ib 205 E. 2a). Bei
jeder familiären Beziehung ist die freie Wahl des Wohnortes und damit die
Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder auch unabhängig von
behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein Zusammenleben
am gleichen Ort ausgeschlossen ist. Muss ein Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung verweigert worden ist, dieses Land verlassen, haben dies seine
Angehörigen denn auch hinzunehmen, wenn es ihnen ohne Schwierigkeiten möglich
ist, mit ihm auszureisen. Wollen sie dennoch in der Schweiz bleiben, ist es
nicht die Verweigerung der fremdenpolizeilichen Bewilligung, die bewirkt, dass
die Familie auseinandergerissen wird, und eine umfassende Interessenabwägung
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK kann unterbleiben (BGE
116.
Ib 353 E. 3b f.). Der
in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt
darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE
137.
I 284 E. 2.1).
3.6
Erscheint die Ausreise für die
Familienangehörigen «nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar», ist stets
eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, bei der sämtliche
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BGE
137.
I 247 E. 4.1.1).
3.7
Die Beschwerdeführerin beruft sich
auf die Unzumutbarkeit des gemeinsamen Familienlebens in Frankreich und bringt
zur Begründung vor, D.___ sei nach Verbüssen der Haftstrafe im Jahr 2008 in den
Kosovo ausgeschafft worden und lebe seit rund 10 Jahren in Huningue. Weder
D.___ noch sie selber oder die Kinder seien aber der französischen Sprache
mächtig. Das Familienleben sei zwar theoretisch in Frankreich möglich, sie
würde dort aber weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente
erhalten, weshalb die finanziellen Mittel fehlen würden. Sie und die Kinder seien
seit Jahren in der Schweiz eingebürgert und bestens integriert. Mit Ausnahme
ihres Ehemannes hätte weder sie noch die Kinder eine Beziehung zu Frankreich.
Folglich könne ihnen kein gemeinsames Familienleben in Frankreich zugemutet
werden.
3.8
Den vorinstanzlichen Erwägungen ist
diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: Ein ständiges familiäres Zusammenleben in
der Schweiz habe nach dem Tötungsdelikt vom 22. Februar 2002 nur noch eingeschränkt
vom 20. Dezember 2002 bis am 11. November 2004 und, wenn auch eingeschränkt
durch den offiziellen Aufenthalt D.___ im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
BFM in Basel, zwischen dem 26. Mai 2009 und dem 5. November 2009 stattgefunden.
In den übrigen Perioden habe sich D.___ zunächst in der Schweiz im
Freiheitsentzug, dann für kurze Zeit im Kosovo und seit dem 14. September
2010.
in der Nähe der Schweizer Grenze in Huningue aufgehalten. Die angeordnete
Fernhaltemassnahme habe das Zusammenleben der Familie nicht unterbunden und
mithin keine Trennung der Familie bewirkt. In der Stellungnahme vom 29.
November 2018 äusserte sich die Vorinstanz zusammenfassend dahingehend, der Beschwerdeführerin
es sei zumutbar gewesen, mit ihrem Ehemann in den Kosovo bzw. nach Frankreich
auszureisen. Sie habe sich jedoch bewusst dazu entschieden, in der Schweiz zu bleiben
und getrennt von ihrem Ehemann zu leben. Die Beschwerdeführerin könne die
Beziehung zu D.___ auch künftig im bisherigen Rahmen (Besuche, Telefonate)
pflegen. Sofern sie Anspruch auf eine IV-Rente habe, würde ihr diese – wie bei ihrem
Ehemann – auch in Frankreich ausbezahlt werden. Im Übrigen seien zwei der
gemeinsamen Kinder bereits volljährig und das dritte Kind 15 Jahre (aktuell 17
Jahre) alt und benötige keine ständige Beaufsichtigung mehr. Die Ehe könne
somit ohne Weiteres auch in Huningue gelebt werden. Aus dem Schreiben vom 21.
September 2011 von E.___, von der Gesellschaft Minderheiten Schweiz, gehe zudem
hervor, dass die Wohnung in Huningue gerade deshalb gemietet worden sei, damit
die Familie die Wochenenden und Schulferien zusammen verbringen konnte.
3.9
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzulegen,
inwiefern nach der Ausschaffung D.___ ein Familienleben im Kosovo bzw. in Frankreich
unzumutbar wäre. Sofern sie sich auf fehlende finanzielle Mittel beruft, weil ihr
in Frankreich neben der IV-Rente ergänzend keine Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistung ausbezahlt werden würde, ist sie nicht zu hören. Die
Beschwerdeführerin ist zum aktuellen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht
erwerbstätig und bestreitet ihren Unterhalt mit Sozialhilfebezügen. Gemäss
Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern vom 28. Januar 2019 wurde das Leistungsbegehren
um Erhalt einer IV-Rente abgewiesen. Ob die Beschwerdeführerin jemals Anspruch
auf eine IV-Rente oder Ergänzungsleistung haben wird, ist ungewiss. Folglich kann
dieses Argument von vornherein nicht gelten. Gewiss ist jedoch, dass B.___ eine
IV-Rente von monatlich CHF 1'220.00 erhält. Auch die Berufung auf fehlende
Sprachkenntnisse, den fehlenden Bezug zu Frankreich und den Erhalt des
Schweizer Bürgerrechts vermag die Annahme eines zumutbaren gemeinsamen Familienlebens
in Huningue nicht zu erschüttern. Die französische Sprache ist auch eine
hiesige Landessprache und im Rahmen der obligatorischen Schulzeit wurde den
Kindern der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit geboten, Französisch zu erlernen.
Hinzukommend besuchten die Beschwerdeführerin und die Kinder D.___ während der
letzten 10 Jahre regelmässig in Frankreich. Sie dürften sich folglich in
Huningue verständigen können. Sodann liegt Huningue nur rund 52 Km entfernt vom
aktuellen Wohnort der Beschwerdeführerin in Wangen bei Olten. Ihre sozialen
Kontakte in der Schweiz bzw. die hiesigen Beziehungen könnte sie somit auch
nach einem Umzug zum Ehegatten problemlos pflegen. Nach dem Gesagten ist der
Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten. Der Beschwerdeführerin ist es somit ohne
Weiteres zumutbar zu ihrem Ehegatten nach Frankreich zu ziehen. Will sie dennoch
in der Schweiz bleiben, ist es nicht die Verweigerung der fremdenpolizeilichen
Bewilligung, die bewirkt, dass die Familie auseinandergerissen wird und eine
Neubeurteilung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann folglich unterbleiben.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet (Urteil des
Bundesgerichts 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3).
4.1
Und selbst wenn es der
Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, ein gemeinsames
Familienleben bei D.___ in Frankreich zu führen, so wäre die Beschwerde auch aus
folgenden Gründen abzuweisen.
4.2
Liegt ein Widerrufsgrund im Sinne
von Art. 63 AIG (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG) vor, muss die Massnahme im konkreten
Fall verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Das öffentliche Interesse an
der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen
den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat
angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Der Zeitablauf, verbunden mit
Deliktsfreiheit, kann somit dazu führen, dass die Interessenabwägung anders
ausfällt als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung oder der
Entlassung aus dem Strafvollzug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten der
ausländischen Person beim bewilligungsrechtlichen Entscheid
mitzuberücksichtigen sind (BGE
130.
II 493 E. 5). Wie
diese ausländerrechtliche Bewährungsfrist zu bemessen ist, wird weder in Art.
51.
AIG noch an anderer Stelle ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung des
Anspruchs auf Familiennachzug nach den Art. 42 ff. AIG bedeutet aber nicht,
dass die früheren Straftaten durch den Zeitablauf bereits derart an Gewicht
verloren haben, dass sie als Erlöschungsgründe ausser Betracht fallen (Art. 51
AIG). Vielmehr ist bei der materiellen Beurteilung eine umfassende
Güterabwägung vorzunehmen, wobei die durch den Zeitablauf nachlassende Wirkung
der Erlöschungsgründe gegen die privaten Interessen der betroffenen Personen
abzuwägen sind. Zu berücksichtigen ist namentlich die Intensität der familiären
Beziehungen zur Schweiz, bildet dieses Kriterium doch Grundlage der
gesetzlichen Abstufung der Erlöschungsgründe (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG;
Botschaft Bürgerrechtsgesetz, BBl 1987 III 293, 322 Ziff. 25.23). Wann der
Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschungsgründe nach
Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG
nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in
Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen
Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen
und kann sich die Annahme einer künftigen Straffreiheit rechtfertigen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013, E. 3 ff.). Sodann hat auch
ein allfälliges Einreiseverbot – welches den betroffenen Personen unter
Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG jeglichen Aufenthalt in der Schweiz verbietet –
in der Interessensabwägung miteinzufliessen (vgl. BGE
120.
Ib 6 E. 4a).
4.3
Wie die Vorinstanz zutreffend
erkannte, fällt bei der Interessenabwägung hauptsächlich die Verurteilung von D.___
zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren und die Landesverweisung für die
Dauer von 10 Jahren ins Gewicht, weshalb die strafrechtlichen Behörden von
einem schweren Verschulden ausgegangen sind. Den Vorakten ist in Bezug auf diese
Anlasstaten Folgendes zu entnehmen: D.___ hat am 22. Februar 2002 von seiner damaligen
Eingangstür in Langenthal gezielt Schüsse auf zwei Personen abfeuert, was bei
einer Person zu einem Thoraxdurchschuss mit bleibender Bewegungseinschränkung
und bei einer zweiten Person zum Tode führte. Weiter geht hervor, dass D.___
Vorgehen Vergeltungs- und Rachecharakter hatte und er selbstherrlich,
rücksichtslos und ohne Skrupel gehandelt sowie ein hohes Mass an krimineller
Energie offenbart hat. Auch in Bezug auf den Angriff vom 17. Oktober 2001 erkannte
das Obergericht Bern deutliche Rachemotive. Nach seiner Haftentlassung im
Oktober 2008 wurde D.___ vom SEM für unbestimmte Dauer mit einem Einreiseverbot
belegt, an welchem zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2018 festgehalten wurde.
Nach Verbüssung seiner Haftstrafe verstiess D.___ weiter gegen die Schweizer
Rechtsordnung, indem er im Mai 2009 unrechtmässig in die Schweiz einreiste. Die
Straftaten D.___ richteten sich im Wesentlichen gegen Leib und Leben und damit
gegen das höchste Rechtsgut. D.___ war zum Tatzeitpunkt ein 38-jähriger Ehemann
und Vater dreier Kinder, der ohne Rücksicht auf die Auswirkungen seiner Taten leichtsinnig
Vergeltung übte. Seine damalige Bereitschaft zur Blutrache lässt die Begehung
weiterer Delikte nicht ausschliessen. Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt
daher zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Fernhaltung D.___, auch
wenn die Taten bereits vor mehreren Jahren begangen wurden. Die Vorinstanz ist
deshalb zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer
Fernhaltung D.___ ausgegangen. Aufgrund dieser Sachlage und insbesondere nach
dem letzten Befund des SEM, wonach unabhängig von einem allfälligen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am Einreiseverbot festgehalten wird,
kann nicht davon gesprochen werden, dass die Erlöschungsgründe der Art. 51
Abs. 1 lit. b i.Vm. Art. 62 lit. b AIG durch den Lauf der Zeit inzwischen
dahingefallen sind.
4.4
Mit Bezug auf die Intensität der
familiären Beziehungen zur Schweiz ist die Zumutbarkeit eines gemeinsamen
Familienlebens in Frankreich zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt auch das
Alter D.___ zum Zeitpunkt der Anlasstaten. Er verübte die Blutrache im Alter
von 38 Jahren, nachdem er bereits rund 17 Jahre regelmässig, davon mindestens rund
8.
Jahre mit Anwesenheitsrecht, in der Schweiz lebte und in Kenntnis der
hiesigen Rechtsordnung war. Weiter ist zu gewichten, dass D.___ die ersten 20
Jahre seines Lebens in Jugoslawien bzw. im Kosovo verbrachte, wo er geboren und
aufgewachsen ist. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind
ihm somit bestens bekannt. In Frankreich lebt er nun seit rund 10 Jahren. Er dürfte
deshalb mittlerweile auch der französischen Sprache mächtig und in Kenntnis der
französischen Kultur und deren Umgangsformen sein. D.___ vermochte sich während
seiner Anwesenheit in der Schweiz weder beruflich noch sozial zu integrieren. Seit
Jahren bezieht er eine IV-Rente und konnte auch zuvor in wirtschaftlicher Hinsicht
nicht Fuss fassen. Bei einem Familiennachzug in die Schweiz wäre ungewiss, ob
er ergänzend zur IV-Rente überhaupt Anspruch auf Ergänzungsleistung hätte.
Ebenfalls ungewiss ist, ob er mit seinem Einkommen in der Schweiz jemals in der
Lage wäre, die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien.
Sodann ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, inwiefern D.___ mit Ausnahme
seiner Ehefrau und den Kindern überhaupt einen Bezug zur Schweiz aufweist. Nach
dem Gesagten besteht somit nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse
an der Fernhaltung D.___.
4.5
Dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem
gemeinsamen Familienleben mit ihrem Ehemann in der Schweiz gegenüberzustellen: Die
familiären Beziehungen von D.___ zur Schweiz bestehen aus dem Kontakt zur
Ehefrau und den volljährigen Kindern bzw. dem 17-jährigen Sohn. Zu
berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 25. Altersjahr in der
Schweiz lebt, hier ihre gemeinsamen Kinder zur Welt brachte und im Jahr 2007
das Schweizer Bürgerrecht erhalten hat. Durch die strafrechtliche Delinquenz wussten
die Ehegatten jedoch bereits vor der Einbürgerung, dass ein gemeinsames Familienleben
in der Schweiz bis auf Weiteres nicht möglich sein wird. Dazu kommt, dass sich die
Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nie integrieren und
eine IV-Rente, sollte sie je Anspruch darauf haben, ohne Weiteres auch in
Frankreich beziehen könnte. Weiter relativieren auch das Alter der Kinder und damit
einhergehend das Recht den eigenen Wohnort zu bestimmen sowie die Möglichkeit
der regelmässigen Besuche in Huningue das private Interesse an einem
gemeinsamen Verbleib in der Schweiz. Wichtige Gründe oder gar ein Härtefall werden
sodann auch nicht geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände überwiegen die
öffentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz klar. Die Verweigerung des
Dispositiv
Familiennachzugsgesuchs erweist sich demnach als verhältnismässig. Nach dem
Gesagten kann offenbleiben, wie es sich mit den Sozialhilfebezügen der
Beschwerdeführerin verhält.
5.1 Zusammenfassend laufen die Rügen der
Beschwerdeführerin allesamt in die Leere. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 grundsätzlich durch die
Beschwerdeführerin zu bezahlen.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas
Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Gemäss § 76 Abs.
1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann die unentgeltliche
Rechtspflege verlangen, wer nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, sofern der Prozess nicht als aussichtslos oder
mutwillig erscheint. Wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt werden.
5.3 Die Beschwerdeführerin gilt als
bedürftig im Sinne des Gesetzes, und das Verfahren ist auch nicht als völlig
aussichtslos zu betrachten. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin war auf die
Unterstützung durch einen Rechtsanwalt angewiesen, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt
Thomas Biedermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist.
5.4 Somit trägt der Staat die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird entsprechend der
eingereichten Kostennote auf CHF 2'055.15 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Thomas Biedermann im Umfang von CHF 800.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden F.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, wird auf CHF 2'055.15 festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang
von CHF 800.00 (Differenz zu praxisgemässem Honorar von CHF 260.00/Std.)
zuzügl. MWST sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu
eröffnen an:
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann