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Entscheid

VWBES.2019.195

Ablehnungsverfügung

9. Januar 2020Deutsch9 min

der Wärmepumpenheizung seiner Liegenschaft in […], der durch einen Blitzschlag entstanden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ablehnungsverfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schadenanzeige vom 20. März

2019 meldete A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei der

Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt) einen Schaden an

der Wärmepumpenheizung seiner Liegenschaft in […], der durch einen Blitzschlag entstanden

sein solle.

2. Nach Besichtigung der

Wärmepumpenanlage vor Ort lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung

vom 14. Mai 2019 eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 12 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz

(GVG, BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Datum des

Schadenereignisses könne nicht genau eruiert werden. Festgestellt worden sei

anlässlich der Inbetriebnahme der Heizung im November 2018, dass die über 20

Jahre alte Wärmepumpe vorerst nicht habe in Betrieb gesetzt werden können. In

der darauffolgenden Servicekontrolle der Wärmepumpe vom 13. November 2018 sei

bemerkt worden, dass der Rundsteuerempfänger (RSE) des Stromnetzbetreibers AEK

dauernd aktiv gewesen sei und die Wärmepumpe deswegen nicht funktioniert habe.

Nach Inbetriebsetzung des RSE habe die Wärmepumpe funktioniert, gemäss Angaben des

Beschwerdeführers mit reduziertem Leistungsvermögen. Im Zeitraum um den

25. Juli 2018 sei ausserdem das WLAN (PL-Netzwerk Internet) angeblich

durch einen Blitzschlag beschädigt worden.

Die Wärmepumpe funktioniere. Die

Leistungsreduktion sei auf das Alter der Anlage von über 20 Jahren

zurückzuführen und könne nicht von einem Blitzschlag herrühren. Der RSE könne

unter diesen Umständen nicht durch einen Blitzschlag blockiert worden sein. Der

Defekt des WLAN (PL-Netzwerk Internet) könne mit irgendeinem Fehlerstrom

zusammenhängen und müsse nicht zwingend durch einen starken lokalen

Blitzschlag, welcher auch andere Gebäudeinstallationen beschädige, verursacht

worden sein. Die 11 Jahre alte PV-Anlage funktioniere einwandfrei. Sie würden

davon ausgehen, dass der Schaden beim ordentlichen Gebrauch entstanden sei und

eine Folge des natürlichen Alterungsprozesses der Wärmepumpe sei.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Beat Gerber, mit Beschwerde vom

23. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin habe ihre

gesetzlichen Leistungen zu erbringen und sie habe die Kosten aufgrund der

Schäden des Blitzschlags im Juli 2018 an der Wärmepumpe in der Liegenschaft [...]

in […] in noch zu beziffernder Höhe zu übernehmen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur

Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Sie hätte eine Begutachtung der

Wärmepumpe durch eine Fachperson anordnen können. Die Vorinstanz habe nicht

abgeklärt, ob die Leistungsreduktion auf die elektrische Überspannung infolge

des Blitzschlags zurückzuführen sei. Stattdessen habe sie die Minderleistung

mit dem Alter der Anlage bzw. der Abnützung erklärt. Ein solcher

Anscheinsbeweis auf Grundlage einer möglichen Alternativhandlung sei jedoch

nach der gesetzlichen Verfahrensordnung nicht zulässig. Ein voller Beweis über

den Grund der Minderleistung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es sei davon auszugehen,

dass die Minderleistung der Wärmepumpe durch den Blitzschlag verursacht worden

sei. Wenn ein Blitz in eine elektrische Freileitung oder in das elektrische

Leitungsnetz einschlage, entstehe elektrische Überspannung. Der Blitzstrom

wandere in Form einer sog. Blitzstromwanderwelle in der elektronischen Leitung

ab und verursache Schäden an den angeschlossenen elektrischen Einrichtungen. Überspannungsschäden

führten nicht immer zu einem Totalausfall des elektrischen Geräts, sondern

könnten auch blosse Folgeschäden verursachen, welche sich beispielsweise in

einer verringerten Leistung niederschlagen würden. Die Liegenschaft des

Beschwerdeführers sei am 25. Juli 2018 während eines Gewitters vom Blitz

getroffen worden. Auch in einer Nachbarsliegenschaft hätten sich verschiedene

Schäden infolge eines Blitzschlages ergeben.

4. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni

2019 schloss die SGV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

5. Mit Replik vom 3. Juli 2019 nahm

der Beschwerdeführer erneut Stellung und bezifferte die von der SGV zu

übernehmenden Kosten auf CHF 34’537.95. Die SGV duplizierte am

11. Juli 2019.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt die

Einholung eines Sachverständigengutachtens, falls das Verwaltungsgericht zum

Schluss kommen sollte, die Beweislage erscheine noch nicht genügend klar.

2.2

Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die

Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss

Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer

Beweismittel verzichtet werden.

3.

Gemäss § 12 Abs. 1 lit. d GVG leistet

die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch

Blitzschlag mit oder ohne Zündung und atmosphärische Entladung entstehen.

4.

Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer

oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses

sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden

Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens

eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches

berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Schadenereignis werden

keine Anzeigen mehr entgegengenommen und die Haftung der Gebäudeversicherung

erlischt in jedem Fall (Abs. 2). Die Polizeiorgane ordnen von Amtes wegen im

Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung und - sofern notwendig - unter Beizug

von Fachleuten der Gebäudeversicherung oder von anerkannten wissenschaftlichen

Fachorganen die erforderliche Untersuchung an. Besteht Verdacht eines

Verbrechens, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu benachrichtigen. Die Kosten

der Untersuchung trägt die Gebäudeversicherung; in einem Strafverfahren gelten

die Vorschriften der Strafprozessordnung. Über das Ergebnis der Untersuchung

ist der Gebäudeversicherung Bericht zu erstatten (Abs. 3).

5.

Nach der allgemeinen Regel von Art. 8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht

behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz

diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversiche­rungsrecht gilt der Grundsatz,

dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch

erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall

eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet

der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an

ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäude­versicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell

[Hrsg.], Gebäude­versicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405,

N 8.1.6). Dass ein Schaden durch einen Blitzschlag entstanden ist, hat

folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen

Ausschlussgrund bei der Gebäudeversicherung liegt (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2;

2008.

Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).

6.

Das Beweismass ist für den Eintritt

des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt.

Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der

Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen»

oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit

Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen

Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad

an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für

deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit

der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.

Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten

könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber

für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch

vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8

ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis

von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der

Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach

halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises

ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit

die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl.

BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

7.

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerdeschrift geltend, seine Liegenschaft sei am 25. Juli 2018 während

eines Gewitters vom Blitz getroffen worden. Er weist auch darauf hin, dass sich

in der Nachbarsliegenschaft infolge eines Blitzschlages verschiedene Schäden

ergeben hätten. Gestützt auf die von der Vorinstanz eingereichte

Blitzauswertung haben sich im Umkreis der Liegenschaft des Beschwerdeführers im

angegebenen Zeitraum indes keine Blitze ereignet. Der Beschwerdeführer

relativiert in seiner Replik vom 3. Juli 2019 denn auch seine vorherigen

Ausführungen und gibt an, es sei nicht auszuschliessen, dass das genaue Datum

[des Blitzschlags] nicht habe eruiert werden können. Massgebend sei, dass sich

Ende Juli oder anfangs August 2018 im Umkreis der Liegenschaft ein Blitzschlag

ereignet habe. In der ursprünglichen Schadenanzeige wurde als Datum des

Ereignisses der 12. September 2018 angegeben. Bei der vom Beschwerdeführer ins

Recht gelegten Kostengutsprache betreffend die Nachbarsliegenschaft wiederum

wird das Schadenereignis auf den 4. Juli 2018 datiert. Jedenfalls bestehen

keine Anhaltspunkte, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt von

einem Blitzschlag betroffen war. Der Beschwerdeführer stellt lediglich die vage

Vermutung an, dass ein Blitz zu einer Überspannung im elektrischen Leitungsnetz

in seiner Liegenschaft geführt und dadurch einen Schaden an seiner Wärmepumpe

verursacht habe. Der von ihm in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf an die

Vorinstanz der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als

haltlos. Er verkennt, dass er für den Eintritt des Schadens durch einen

Blitzschlag die Beweislast trägt.

8.

Sodann ist unverständlich, weshalb

der Beschwerdeführer den Schaden erst am 20. März 2019 der

Gebäudeversicherung angezeigt hat, nachdem er den Schaden an der Wärmepumpe offenbar

bereits im November 2018 bemerkt haben soll. Bereits aus diesem Grund wäre die

SGV mit Blick auf § 40 GVG wohl zur Ablehnung des Schadens berechtigt gewesen.

9.

Der Beschwerdeführer kann nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Wärmepumpe durch

Überspannung infolge eines Blitzes beschädigt worden ist. Nach den Regeln von

Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu

tragen. Dass die Leistungsreduktion der Wärmepumpe auf das Alter der Anlage von

über 20 Jahren zurückzuführen ist, so die SGV, erscheint nicht abwegig. Die SGV

hat die Schadenvergütung jedenfalls zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen

ist.

10.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen

sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen

werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman