VWBES.2019.195
Ablehnungsverfügung
9. Januar 2020Deutsch9 min
der Wärmepumpenheizung seiner Liegenschaft in […], der durch einen Blitzschlag entstanden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ablehnungsverfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schadenanzeige vom 20. März
2019 meldete A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bei der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (nachfolgend SGV genannt) einen Schaden an
der Wärmepumpenheizung seiner Liegenschaft in […], der durch einen Blitzschlag entstanden
sein solle.
2. Nach Besichtigung der
Wärmepumpenanlage vor Ort lehnte die Direktion der SGV mit Ablehnungsverfügung
vom 14. Mai 2019 eine Schadenvergütung gestützt auf §§ 6 und 12 lit. a Gebäudeversicherungsgesetz
(GVG, BGS 618.111) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Datum des
Schadenereignisses könne nicht genau eruiert werden. Festgestellt worden sei
anlässlich der Inbetriebnahme der Heizung im November 2018, dass die über 20
Jahre alte Wärmepumpe vorerst nicht habe in Betrieb gesetzt werden können. In
der darauffolgenden Servicekontrolle der Wärmepumpe vom 13. November 2018 sei
bemerkt worden, dass der Rundsteuerempfänger (RSE) des Stromnetzbetreibers AEK
dauernd aktiv gewesen sei und die Wärmepumpe deswegen nicht funktioniert habe.
Nach Inbetriebsetzung des RSE habe die Wärmepumpe funktioniert, gemäss Angaben des
Beschwerdeführers mit reduziertem Leistungsvermögen. Im Zeitraum um den
25. Juli 2018 sei ausserdem das WLAN (PL-Netzwerk Internet) angeblich
durch einen Blitzschlag beschädigt worden.
Die Wärmepumpe funktioniere. Die
Leistungsreduktion sei auf das Alter der Anlage von über 20 Jahren
zurückzuführen und könne nicht von einem Blitzschlag herrühren. Der RSE könne
unter diesen Umständen nicht durch einen Blitzschlag blockiert worden sein. Der
Defekt des WLAN (PL-Netzwerk Internet) könne mit irgendeinem Fehlerstrom
zusammenhängen und müsse nicht zwingend durch einen starken lokalen
Blitzschlag, welcher auch andere Gebäudeinstallationen beschädige, verursacht
worden sein. Die 11 Jahre alte PV-Anlage funktioniere einwandfrei. Sie würden
davon ausgehen, dass der Schaden beim ordentlichen Gebrauch entstanden sei und
eine Folge des natürlichen Alterungsprozesses der Wärmepumpe sei.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Beat Gerber, mit Beschwerde vom
23. Mai 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung vom 14. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe ihre
gesetzlichen Leistungen zu erbringen und sie habe die Kosten aufgrund der
Schäden des Blitzschlags im Juli 2018 an der Wärmepumpe in der Liegenschaft [...]
in […] in noch zu beziffernder Höhe zu übernehmen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur
Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen. Sie hätte eine Begutachtung der
Wärmepumpe durch eine Fachperson anordnen können. Die Vorinstanz habe nicht
abgeklärt, ob die Leistungsreduktion auf die elektrische Überspannung infolge
des Blitzschlags zurückzuführen sei. Stattdessen habe sie die Minderleistung
mit dem Alter der Anlage bzw. der Abnützung erklärt. Ein solcher
Anscheinsbeweis auf Grundlage einer möglichen Alternativhandlung sei jedoch
nach der gesetzlichen Verfahrensordnung nicht zulässig. Ein voller Beweis über
den Grund der Minderleistung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es sei davon auszugehen,
dass die Minderleistung der Wärmepumpe durch den Blitzschlag verursacht worden
sei. Wenn ein Blitz in eine elektrische Freileitung oder in das elektrische
Leitungsnetz einschlage, entstehe elektrische Überspannung. Der Blitzstrom
wandere in Form einer sog. Blitzstromwanderwelle in der elektronischen Leitung
ab und verursache Schäden an den angeschlossenen elektrischen Einrichtungen. Überspannungsschäden
führten nicht immer zu einem Totalausfall des elektrischen Geräts, sondern
könnten auch blosse Folgeschäden verursachen, welche sich beispielsweise in
einer verringerten Leistung niederschlagen würden. Die Liegenschaft des
Beschwerdeführers sei am 25. Juli 2018 während eines Gewitters vom Blitz
getroffen worden. Auch in einer Nachbarsliegenschaft hätten sich verschiedene
Schäden infolge eines Blitzschlages ergeben.
4. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni
2019 schloss die SGV auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
5. Mit Replik vom 3. Juli 2019 nahm
der Beschwerdeführer erneut Stellung und bezifferte die von der SGV zu
übernehmenden Kosten auf CHF 34’537.95. Die SGV duplizierte am
11. Juli 2019.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 GVG). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt die
Einholung eines Sachverständigengutachtens, falls das Verwaltungsgericht zum
Schluss kommen sollte, die Beweislage erscheine noch nicht genügend klar.
2.2
Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
geht der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Da die
Voraussetzungen für eine Schadenvergütung durch die Gebäudeversicherung gemäss
Aktenlage ohnehin nicht gegeben sind, kann auf die Erhebung weiterer
Beweismittel verzichtet werden.
3.
Gemäss § 12 Abs. 1 lit. d GVG leistet
die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch
Blitzschlag mit oder ohne Zündung und atmosphärische Entladung entstehen.
4.
Gemäss § 40 GVG ist der Eigentümer
oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den Eintritt eines Schadenereignisses
sofort der Kantonspolizei oder der Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden
Anzeigen aus Verschulden nach mehr als 5 Tagen seit Entdeckung des Schadens
eingereicht, ist die Direktion zur Ablehnung des Entschädigungsanspruches
berechtigt (Abs. 1). Nach Ablauf eines Jahres seit dem Schadenereignis werden
keine Anzeigen mehr entgegengenommen und die Haftung der Gebäudeversicherung
erlischt in jedem Fall (Abs. 2). Die Polizeiorgane ordnen von Amtes wegen im
Einvernehmen mit der Gebäudeversicherung und - sofern notwendig - unter Beizug
von Fachleuten der Gebäudeversicherung oder von anerkannten wissenschaftlichen
Fachorganen die erforderliche Untersuchung an. Besteht Verdacht eines
Verbrechens, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu benachrichtigen. Die Kosten
der Untersuchung trägt die Gebäudeversicherung; in einem Strafverfahren gelten
die Vorschriften der Strafprozessordnung. Über das Ergebnis der Untersuchung
ist der Gebäudeversicherung Bericht zu erstatten (Abs. 3).
5.
Nach der allgemeinen Regel von Art. 8
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht
behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz
diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,
dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch
erheben, im Sinne von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall
eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet
der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an
ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht (vgl. Markus Joos, in: Urs Glaus/Heinrich Honsell
[Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 405,
N 8.1.6). Dass ein Schaden durch einen Blitzschlag entstanden ist, hat
folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen
Ausschlussgrund bei der Gebäudeversicherung liegt (vgl. SOG 2009 Nr. 24 E. 2;
2008.
Nr. 30 E. 2c; 2006 Nr. 29 E. 2).
6.
Das Beweismass ist für den Eintritt
des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt.
Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss insbesondere von der
Glaubhaftmachung abgegrenzt werden. Denn zum einen umschreibt «Glaubhaftmachen»
oftmals das Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit
Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen
Massnahmen, gilt. Zum anderen unterscheidet sich der jeweilen geforderte Grad
an Wahrscheinlichkeit. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für
deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte.
Demgegenüber sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit höher: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten
könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber
für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch
vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8
ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis
von Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wach
halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises
ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit
die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl.
BGE 130 III 321, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
7.
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerdeschrift geltend, seine Liegenschaft sei am 25. Juli 2018 während
eines Gewitters vom Blitz getroffen worden. Er weist auch darauf hin, dass sich
in der Nachbarsliegenschaft infolge eines Blitzschlages verschiedene Schäden
ergeben hätten. Gestützt auf die von der Vorinstanz eingereichte
Blitzauswertung haben sich im Umkreis der Liegenschaft des Beschwerdeführers im
angegebenen Zeitraum indes keine Blitze ereignet. Der Beschwerdeführer
relativiert in seiner Replik vom 3. Juli 2019 denn auch seine vorherigen
Ausführungen und gibt an, es sei nicht auszuschliessen, dass das genaue Datum
[des Blitzschlags] nicht habe eruiert werden können. Massgebend sei, dass sich
Ende Juli oder anfangs August 2018 im Umkreis der Liegenschaft ein Blitzschlag
ereignet habe. In der ursprünglichen Schadenanzeige wurde als Datum des
Ereignisses der 12. September 2018 angegeben. Bei der vom Beschwerdeführer ins
Recht gelegten Kostengutsprache betreffend die Nachbarsliegenschaft wiederum
wird das Schadenereignis auf den 4. Juli 2018 datiert. Jedenfalls bestehen
keine Anhaltspunkte, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers überhaupt von
einem Blitzschlag betroffen war. Der Beschwerdeführer stellt lediglich die vage
Vermutung an, dass ein Blitz zu einer Überspannung im elektrischen Leitungsnetz
in seiner Liegenschaft geführt und dadurch einen Schaden an seiner Wärmepumpe
verursacht habe. Der von ihm in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf an die
Vorinstanz der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als
haltlos. Er verkennt, dass er für den Eintritt des Schadens durch einen
Blitzschlag die Beweislast trägt.
8.
Sodann ist unverständlich, weshalb
der Beschwerdeführer den Schaden erst am 20. März 2019 der
Gebäudeversicherung angezeigt hat, nachdem er den Schaden an der Wärmepumpe offenbar
bereits im November 2018 bemerkt haben soll. Bereits aus diesem Grund wäre die
SGV mit Blick auf § 40 GVG wohl zur Ablehnung des Schadens berechtigt gewesen.
9.
Der Beschwerdeführer kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die Wärmepumpe durch
Überspannung infolge eines Blitzes beschädigt worden ist. Nach den Regeln von
Art. 8 ZGB hat der Beschwerdeführer die Folgen dieser Beweislosigkeit zu
tragen. Dass die Leistungsreduktion der Wärmepumpe auf das Alter der Anlage von
über 20 Jahren zurückzuführen ist, so die SGV, erscheint nicht abwegig. Die SGV
hat die Schadenvergütung jedenfalls zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
10.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen
sind. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen
werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman