VWBES.2019.198
Beistandschaft
25. September 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1982) beantragte am
28. November 2018 mit Unterstützung der Pro Infirmis bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Errichtung einer
Beistandschaft.
2. Nach Eingang des Abklärungsberichts
der Sozialregion [...] lud die Vizepräsidentin der KESB A.___ zu einer Anhörung
ein.
3. Mit Schreiben vom 25. Februar
2019 erklärte A.___, sie wolle einen Beistand aus ihrem familiären Umfeld und
meldete sich für die Anhörung ab.
4. Mit Entscheid vom 1. Mai 2019
errichtete die KESB für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung und setzte B.___, Sozialregion [...], als Mandatsperson mit
folgenden Aufgaben ein:
-
das Einkommen und das
Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten;
-
A.___ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich
im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
-
stets für eine geeignete
Wohnsituation besorgt zu sein;
-
die involvierten
Fachstellen zu koordinieren und vernetzen.
5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 21. Mai 2019 Beschwerde,
welche durch die KESB zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet
wurde. Dabei führte sie aus, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Wie
sie schon gesagt habe, wolle sie einen Beistand aus ihrer Familie und nicht
eine Fremdperson. Sie wolle, dass ihr Anliegen noch einmal überprüft werde.
6. Die neu eingesetzte Beiständin
verzichtete am 4. Juni 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme, da
sie noch gar keine Ernennungsurkunde erhalten habe.
7. Die KESB beantragte am 5. Juni
2019 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids die Abweisung
der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine
volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung
oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre
Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
Die Beschwerdeführerin ist mit der
Errichtung der Beistandschaft, welche sie selbst beantragt hat, grundsätzlich
einverstanden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Beschwerdegegenstand ist, welche
Person das Beistandsmandat ausüben soll.
3.1
Nach Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die
Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person,
die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die
dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei
besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Schlägt die betroffene
Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht
die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für
die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs.
1). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer
nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte
Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die
Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).
3.2
Vorliegend hat die KESB als
Beistandsperson eine professionelle Mandatsperson der Sozialregion eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin beantragt hingegen die Einsetzung eines Beistandes aus
ihrer Familie.
3.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2018, welches sie mit
Hilfe einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis verfasst hatte, bei der KESB die
Errichtung einer Beistandschaft beantragt hat. Sie schilderte dabei, dass sie
eine volle IV-Rente beziehe und zu 100 % im Hausdienst der Stiftung [...]
arbeite. Sie wohne zusammen mit ihren Eltern in einer Mietwohnung. Diese
Wohnsituation belaste sie seit längerem ganz stark. Ihre Schwester verwalte ihr
Einkommen, worüber sie wenig Bescheid wisse. Bereits im November 2017 habe sie
mit Hilfe der Pro Infirmis ihre Schwester darüber informiert, dass sie gerne
mit einer Kollegin in einer WG leben möchte, was innerhalb der Familie zu
Unruhe geführt habe. Mittlerweile sei ein Jahr vergangen, und es gehe ihr noch
immer nicht gut. Sie würde gerne in eine begleitete WG der Stiftung [...]
ziehen. Sie benötige Hilfe für den Umzug und die Regelung ihrer Finanzen, die
sie nicht mehr durch ihre Schwester verwalten lassen wolle.
3.4
Mit Abklärungsbericht vom
19.
Februar 2019 führte die Abklärungsperson der Sozialregion [...] aus, aufgrund
einer kognitiven Beeinträchtigung beziehe die Beschwerdeführerin eine 100 %
IV-Rente. Sie sei in diversen Lebensbereichen auf Unterstützung und Begleitung
angewiesen und habe sich ein Helfernetz aufgebaut, das sie abzurufen wisse.
Zurzeit werde sie in den Bereichen Wohnen, Administration und Finanzen durch
ihre Familie unterstützt. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Die
Beschwerdeführerin habe seit bald zwei Jahren das Bedürfnis, sich von der
Familie zu lösen. Sie habe mehrmals versucht, eine Veränderung anzustossen. Die
Auflösung des Abhängigkeitsverhältnisses sei wichtig, damit sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit entfalten, Autonomie sowie
Selbstbestimmung leben könne. Der Druck der Familie sei allerdings immens. Die
Beschwerdeführerin befürchte, von der Familie ausgestossen zu werden. Die Angst
vor dem fehlenden Verständnis der Familie und davor, dass sie durch die
Ablösung einzelne Familienmitglieder in eine schwierige Situation bringen
könnte, sei enorm gross. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Lage diesem Druck nicht standhalten könne. Wie sie sage, habe sie sich
für die Familie und gegen ihr Bedürfnis nach Selbständigkeit entschieden. Ihr
Wunsch nach Ablösung habe sie allerdings über Jahre hinweg bei
unterschiedlichen Personen klar geäussert. Um die Beschwerdeführerin in ihrer
Schutzbedürftigkeit zu schützen und sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und
Autonomie zu stärken, sei sie auf fachliche, professionelle Unterstützung
angewiesen.
3.5
Das Gesetz enthält in Art. 400 Abs.
1.
ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl des Beistandes. Neben
zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird eine
persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende
Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint. Das Gesetz
umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Die
Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb bei der Konkretisierung ein grosses
Ermessen. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der
betroffenen Person dient (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 400
ZGB N 11). Wünscht die betroffene Person die Einsetzung einer fachlich
geeigneten Person aus ihrem Umfeld als Beistandsperson, sollte diesem Wunsch zur
Wahrung ihres Wohls nur dann entsprochen werden, wenn keine Anhaltspunkte für
eine fehlende emotionale Distanz und Objektivität sowie für Bindungs- und Interessenskonflikte
vorhanden sind sowie der betroffenen Person auch sonst keine erkennbaren
Nachteile erwachsen (vgl. Patrick Fassbind in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al.
[Hrsg.], ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich 2016, Art. 401
ZGB N 3).
3.6
Vorliegend wurde durch die
Vorinstanz eine Berufsbeiständin eingesetzt, welche sich sicher für die
Mandatsführung eignen würde. Durch die Beschwerdeführerin wurde keine konkrete
Person aus ihrer Familie beantragt, weshalb die Eignung nicht im Einzelnen
geprüft werden kann. Bei Betrachtung der gesamten familiären Situation zeigt
sich aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin in einem Loyalitätskonflikt
zwischen ihren eigenen Interessen nach Autonomie und Selbstbestimmung und den
Interessen ihrer Familie, die eng für sie sorgen und sie im elterlichen
Haushalt begleiten möchte, gefangen ist. Auch wenn die familiäre Unterstützung
sicher immer gutgemeint war und die Familie gut für die Beschwerdeführerin
gesorgt hat, so schränkt die enge familiäre Begleitung die inzwischen
37-jährige Beschwerdeführerin in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und
Lebensführung auch ein, indem sie sich den Erwartungen der Familie verpflichtet
fühlt. Durch die Einsetzung eines durch die Beschwerdeführerin vordergründig gewünschten
Familienmitglieds als Beistandsperson müsste befürchtet werden, dass die nötige
professionelle Distanz zu den Interessen der Beschwerdeführerin nicht gewahrt
werden könnte und sich Bindungs- und Interessenskonflikte ergeben würden, wie
sich bereits jetzt schon zeigt bezüglich des Wunsches der Beschwerdeführerin
nach einer autonomeren Wohnform. Die Einsetzung einer Beistandsperson aus dem
familiären Umfeld der Beschwerdeführerin ist deshalb zur Wahrung ihrer
Interessen nicht geeignet.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der reduzierten Entscheidgebühr auf CHF 500.00
festzusetzen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann