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Entscheid

VWBES.2019.198

Beistandschaft

25. September 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1982) beantragte am

28. November 2018 mit Unterstützung der Pro Infirmis bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen die Errichtung einer

Beistandschaft.

2. Nach Eingang des Abklärungsberichts

der Sozialregion [...] lud die Vizepräsidentin der KESB A.___ zu einer Anhörung

ein.

3. Mit Schreiben vom 25. Februar

2019 erklärte A.___, sie wolle einen Beistand aus ihrem familiären Umfeld und

meldete sich für die Anhörung ab.

4. Mit Entscheid vom 1. Mai 2019

errichtete die KESB für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung und setzte B.___, Sozialregion [...], als Mandatsperson mit

folgenden Aufgaben ein:

-

das Einkommen und das

Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten;

-

A.___ beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich

im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

-

stets für eine geeignete

Wohnsituation besorgt zu sein;

-

die involvierten

Fachstellen zu koordinieren und vernetzen.

5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 21. Mai 2019 Beschwerde,

welche durch die KESB zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet

wurde. Dabei führte sie aus, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Wie

sie schon gesagt habe, wolle sie einen Beistand aus ihrer Familie und nicht

eine Fremdperson. Sie wolle, dass ihr Anliegen noch einmal überprüft werde.

6. Die neu eingesetzte Beiständin

verzichtete am 4. Juni 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme, da

sie noch gar keine Ernennungsurkunde erhalten habe.

7. Die KESB beantragte am 5. Juni

2019 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids die Abweisung

der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine

volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung

oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre

Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

Die Beschwerdeführerin ist mit der

Errichtung der Beistandschaft, welche sie selbst beantragt hat, grundsätzlich

einverstanden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

3.

Beschwerdegegenstand ist, welche

Person das Beistandsmandat ausüben soll.

3.1

Nach Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die

Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person,

die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die

dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei

besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. Schlägt die betroffene

Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht

die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für

die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs.

1). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer

nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte

Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die

Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs. 3).

3.2

Vorliegend hat die KESB als

Beistandsperson eine professionelle Mandatsperson der Sozialregion eingesetzt.

Die Beschwerdeführerin beantragt hingegen die Einsetzung eines Beistandes aus

ihrer Familie.

3.3

Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. November 2018, welches sie mit

Hilfe einer Mitarbeiterin der Pro Infirmis verfasst hatte, bei der KESB die

Errichtung einer Beistandschaft beantragt hat. Sie schilderte dabei, dass sie

eine volle IV-Rente beziehe und zu 100 % im Hausdienst der Stiftung [...]

arbeite. Sie wohne zusammen mit ihren Eltern in einer Mietwohnung. Diese

Wohnsituation belaste sie seit längerem ganz stark. Ihre Schwester verwalte ihr

Einkommen, worüber sie wenig Bescheid wisse. Bereits im November 2017 habe sie

mit Hilfe der Pro Infirmis ihre Schwester darüber informiert, dass sie gerne

mit einer Kollegin in einer WG leben möchte, was innerhalb der Familie zu

Unruhe geführt habe. Mittlerweile sei ein Jahr vergangen, und es gehe ihr noch

immer nicht gut. Sie würde gerne in eine begleitete WG der Stiftung [...]

ziehen. Sie benötige Hilfe für den Umzug und die Regelung ihrer Finanzen, die

sie nicht mehr durch ihre Schwester verwalten lassen wolle.

3.4

Mit Abklärungsbericht vom

19.

Februar 2019 führte die Abklärungsperson der Sozialregion [...] aus, aufgrund

einer kognitiven Beeinträchtigung beziehe die Beschwerdeführerin eine 100 %

IV-Rente. Sie sei in diversen Lebensbereichen auf Unterstützung und Begleitung

angewiesen und habe sich ein Helfernetz aufgebaut, das sie abzurufen wisse.

Zurzeit werde sie in den Bereichen Wohnen, Administration und Finanzen durch

ihre Familie unterstützt. Es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Die

Beschwerdeführerin habe seit bald zwei Jahren das Bedürfnis, sich von der

Familie zu lösen. Sie habe mehrmals versucht, eine Veränderung anzustossen. Die

Auflösung des Abhängigkeitsverhältnisses sei wichtig, damit sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit entfalten, Autonomie sowie

Selbstbestimmung leben könne. Der Druck der Familie sei allerdings immens. Die

Beschwerdeführerin befürchte, von der Familie ausgestossen zu werden. Die Angst

vor dem fehlenden Verständnis der Familie und davor, dass sie durch die

Ablösung einzelne Familienmitglieder in eine schwierige Situation bringen

könnte, sei enorm gross. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Lage diesem Druck nicht standhalten könne. Wie sie sage, habe sie sich

für die Familie und gegen ihr Bedürfnis nach Selbständigkeit entschieden. Ihr

Wunsch nach Ablösung habe sie allerdings über Jahre hinweg bei

unterschiedlichen Personen klar geäussert. Um die Beschwerdeführerin in ihrer

Schutzbedürftigkeit zu schützen und sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und

Autonomie zu stärken, sei sie auf fachliche, professionelle Unterstützung

angewiesen.

3.5

Das Gesetz enthält in Art. 400 Abs.

1.

ZGB die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahl des Beistandes. Neben

zeitlicher Disponibilität und persönlicher Auftragserfüllung wird eine

persönliche und fachliche Eignung für das Amt verlangt. Damit ist eine umfassende

Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint. Das Gesetz

umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Die

Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb bei der Konkretisierung ein grosses

Ermessen. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der

betroffenen Person dient (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 400

ZGB N 11). Wünscht die betroffene Person die Einsetzung einer fachlich

geeigneten Person aus ihrem Umfeld als Beistandsperson, sollte diesem Wunsch zur

Wahrung ihres Wohls nur dann entsprochen werden, wenn keine Anhaltspunkte für

eine fehlende emotionale Distanz und Objektivität sowie für Bindungs- und Interessenskonflikte

vorhanden sind sowie der betroffenen Person auch sonst keine erkennbaren

Nachteile erwachsen (vgl. Patrick Fassbind in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al.

[Hrsg.], ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich 2016, Art. 401

ZGB N 3).

3.6

Vorliegend wurde durch die

Vorinstanz eine Berufsbeiständin eingesetzt, welche sich sicher für die

Mandatsführung eignen würde. Durch die Beschwerdeführerin wurde keine konkrete

Person aus ihrer Familie beantragt, weshalb die Eignung nicht im Einzelnen

geprüft werden kann. Bei Betrachtung der gesamten familiären Situation zeigt

sich aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin in einem Loyalitätskonflikt

zwischen ihren eigenen Interessen nach Autonomie und Selbstbestimmung und den

Interessen ihrer Familie, die eng für sie sorgen und sie im elterlichen

Haushalt begleiten möchte, gefangen ist. Auch wenn die familiäre Unterstützung

sicher immer gutgemeint war und die Familie gut für die Beschwerdeführerin

gesorgt hat, so schränkt die enge familiäre Begleitung die inzwischen

37-jährige Beschwerdeführerin in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und

Lebensführung auch ein, indem sie sich den Erwartungen der Familie verpflichtet

fühlt. Durch die Einsetzung eines durch die Beschwerdeführerin vordergründig gewünschten

Familienmitglieds als Beistandsperson müsste befürchtet werden, dass die nötige

professionelle Distanz zu den Interessen der Beschwerdeführerin nicht gewahrt

werden könnte und sich Bindungs- und Interessenskonflikte ergeben würden, wie

sich bereits jetzt schon zeigt bezüglich des Wunsches der Beschwerdeführerin

nach einer autonomeren Wohnform. Die Einsetzung einer Beistandsperson aus dem

familiären Umfeld der Beschwerdeführerin ist deshalb zur Wahrung ihrer

Interessen nicht geeignet.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der reduzierten Entscheidgebühr auf CHF 500.00

festzusetzen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann