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Entscheid

VWBES.2019.199

Familiennachzug

26. September 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Dem kosovarischen Staatsangehörigen A.___,

geb. [...] 1975, wurde am 22. Oktober 2013 im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Heute ist er in der Schweiz

niederlassungsberechtigt.

1.2 Am 19. November 2018 ersuchte A.___

um Nachzug seiner beiden Kinder B.___ (geb. [...] 2005) und C.___ (geb. [...]

2009).

2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies

das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ und C.___ ab. Es

erwog, dem Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2013 die

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Ab diesem Datum würden die Fristen für

den Nachzug der Kinder zu laufen beginnen. Ein allfälliger fristgemässer

Nachzug hätte für B.___ bis spätestens am 9. August 2018 und für C.___ bis 21.

Oktober 2018 erfolgen müssen. Das entsprechende Gesuch sei jedoch erst am 19.

November 2018 gestellt worden. Der Gesuchsteller behaupte, die

Einwohnergemeinde […] habe ihm eine falsche Auskunft betreffend Fristen

erteilt. Diese Behauptung sei nicht belegt und könne nicht überprüft werden.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 27. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer der

Familiennachzug zu Gunsten seiner Kinder […] B.___ […] und […] C.___ […] zu

gewähren.

3. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, dem

Beschwerdeführer die Familiennachzugsfristen wiederherzustellen.

4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer

zur Abgabe einer ergänzenden Beschwerdebegründung eine Nachfrist von 4 Wochen

einzuräumen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führte der

Beschwerdeführer aus, die Familiennachzugsfristen für seine Kinder seien

gestützt auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV wiederherzustellen.

3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 2. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten

Rechtsbegehren fest.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019

schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Art. 47 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) bestimmt, dass der Anspruch auf

Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des

Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden muss. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Wird die Frist eingehalten,

besteht der Anspruch auf Nachzug eines Familienangehörigen – abgesehen von

Rechtsmissbrauch – ohne Einschränkung und Vorbehalte, wenn eine genügend grosse

Wohnung und genügende finanzielle Mittel vorhanden sind. Beim fristgerechten

Nachzugsgesuch spielt es keine Rolle, ob das Gesuch die Vereinigung der

Gesamtfamilie anstrebt oder lediglich ein Elternteil ein Nachzugsgesuch für

seine Kinder stellt. Es wird insbesondere beim Einelternnachzug nicht mehr

vorausgesetzt, dass das Kind eine vorrangige Beziehung zum in der Schweiz

lebenden Elternteil hat und dass der Nachzug im Sinne des Kindeswohls als

notwendig erscheint (vgl. zum Ganzen: Tamara Nüssle in: Aktuelle Juristische

Praxis, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am

Beispiel der Frist zum Familiennachzug – Fristwiederherstellung bei

unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung?, AJP 2010 S. 888). Nach

Ablauf der Frist erlischt das Recht auf Familiennachzug nicht gänzlich, ein

Nachzug wird aber nur noch aus wichtigen familiären Gründen gewährt (Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2

Der Gesetzgeber führte die

Nachzugsfristen mit der Begründung ein, dass ausländische Kinder sich in der

Schweiz besser integrieren können, wenn sie hier die Schule besuchen und

dadurch die unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten für eine erfolgreiche

Zukunft erwerben können. Die Nachzugsfristen sollen daneben ebenso

Rechtsmissbräuche vereiteln, indem verhindert werden soll, dass Kinder erst bei

Erreichen des erwerbsfähigen Alters nachgezogen werden (vgl. BBl 2002 3754).

3.1

Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

im November 2018 waren B.___ 12 Jahre und C.___ 8 Jahre alt. Wie die Vorinstanz

zu Recht bemerkte, hätte das Gesuch für B.___ spätestens am 9. August 2018 und

dasjenige für C.___ spätestens am 21. Oktober 2018 eingereicht werden

müssen.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, dass er das Familiennachzugsgesuch zu spät eingereicht hat. Er macht

aber geltend, er habe die Nachzugsfristen einzig und allein wegen einer

falschen behördlichen Auskunft nicht einhalten können.

4.1

Nach ständiger Rechtsprechung

verleiht der in Art. 9 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte

Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens, sofern eine Vertrauensgrundlage besteht, auf welche

die Person, die sich darauf beruft, berechtigterweise vertrauen durfte, sofern

sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr

rückgängig machen kann. Eine Vertrauensgrundlage kann sich namentlich aus einer

vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Auskunft einer dafür zuständigen

Person in einem konkreten Fall ergeben. Die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes

ist in erster Linie, dass die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden ist.

Es bleibt jedoch abzuwägen, ob ausnahmsweise trotzdem das öffentliche Interesse

an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (vgl. zum

Ganzen: BGE 121 V 65 E. 2b; Urteile des BGer 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E.

6.

;2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2.1

Vorab gilt es zu prüfen, ob eine

Vertrauensgrundlage besteht. Nicht jede behördliche Aussage taugt als

Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit. Eine

lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis

genügt nicht. Nicht massgeblich indessen ist die Form der Auskunftserteilung.

Auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz.

669). Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben der Einwohnerdienste […] vom 21.

Mai 2019 an das Migrationsamt ins Recht. Daraus wird ersichtlich, dass die

zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer bei Aushändigung des

Nachzugsformulars am 16. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass die Einreichung des

Familiennachzugsgesuchs grundsätzlich zeitlich nicht dränge und dass es wichtig

sei, den Nachzug der Kinder gut zu planen und entsprechend vorzubereiten. Weiter

wird im Schreiben ausgeführt, dass es der zuständigen Sachbearbeiterin in

diesem Moment nicht bewusst gewesen sei, dass der fristgemässe Nachzug bis 9.

August 2018 bzw. 21. Oktober 2018 hätte erfolgen müssen und dass sie die

Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen und vor allem zu Gunsten eines

optimalen Integrationsverlaufs erteilt habe.

4.2.2

Die Auskunft der Einwohnerdienste […]

erwies sich als irreführend und damit falsch, da dem Beschwerdeführer nur noch

beschränkte Zeit zur Verfügung stand, um das Familiennachzugsgesuch

fristgerecht einzureichen. Die Auskunft war hinreichend bestimmt. Sie bezog

sich auf eine konkrete Situation und wurde vorbehaltlos abgegeben. Sie eignete sich

damit durchaus als Vertrauensgrundlage. Die Einwohnerdienste waren überdies

zuständig, eine solche Auskunft zu erteilen.

4.3

Der Beschwerdeführer hat das

Familiennachzugsgesuch kurz nach Fristablauf gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass er die Frist unwissentlich verpasst hat, dass er auf die erteilte Auskunft

vertraute und dass er von der Fristsäumnis erst durch den abschlägigen

Entscheid des Migrationsamts Kenntnis erlangt hat. Es kann dem Beschwerdeführer

nicht zum Nachteil gereichen, dass er auf die vorbehaltlos und von der

zuständigen Stelle erteilte Auskunft vertraut hat. Hinweise darauf, dass der

rechtsunkundige Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der Auskunft hätte

erkennen können, finden sich in den Akten nicht. Auch das ihm am 16. Juli 2018

ausgehändigte Familiennachzugsgesuch enthält keine Angaben zu den einzuhaltenden

Fristen.

4.4.1

Zwischen der behördlichen Auskunft

und der getroffenen Disposition ist ein Kausalzusammenhang erforderlich (BGE

121.

V 65 E. 2b). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden

kann, der Betroffene hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten.

An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition werden

nicht allzu enge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass der

Betroffene Erkundigungen einholte, erwächst eine natürliche Vermutung dafür,

dass er im Falle eines negativen Entscheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte.

Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf schon deshalb als geleistet gelten,

wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich

der Betroffene ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 67

E. 2b).

4.4.2

Aufgrund der Tatsache, dass die

Voraussetzungen für die Kausalität zwischen der Auskunft und der Disposition -

wie soeben erwähnt - nicht allzu streng sind, sind diese hier als gegeben zu

betrachten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung scheint es glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer mit der richtigen Rechtsauskunft das Gesuch um Familiennachzug

früher gestellt hätte, womit die Falschauskunft für die Fristsäumnis auch

kausal war.

4.5

Zu prüfen bleibt, ob der

Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen

getroffen hat, die er nicht ohne Nachteile rückgängig machen konnte. Dies ist

zu bejahen: Der Nachteil für den Beschwerdeführer aufgrund der verpassten

Nachzugsfrist besteht darin, dass die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs nun

von wichtigen familiären Gründen abhängig gemacht würde (vgl. Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG).

4.6

Die abschliessend vorzunehmende

Interessenabwägung zwischen dem im öffent­lichen Interesse liegenden

Legalitätsprinzip an der Verwirklichung des Gesetzes und dem privaten Interesse

des Beschwerdeführers an Vertrauensschutz ergibt folgendes: Vorliegend besteht zwar

ein erhebliches öffentliches Interesse an einem schnellen und frühen Nachzug

von Kindern aus dem Ausland, um deren Integration zu erleichtern. Da vorliegend

die Fristen aber nur geringfügig überschritten worden sind, ist das Interesse

an einem absoluten und damit unkomplizierten Nachzug überwiegend.

5.

Aufgrund der Erwägungen darf sich der

Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Frist wurde ohne

Verschulden des Beschwerdeführers versäumt und die Fristverlängerung

widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse, weshalb die Restitution der

Frist gewährt werden kann. Der angefochtene Entscheid des Migrationsamts vom 15.

Mai 2019 ist somit aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der

Kinder des Beschwerdeführers, B.___ und C.___, zu bewilligen. Das Amt hat die

entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.

6.

Bei vorliegendem Verfahrensausgang

trägt der Kanton Solothurn die Gerichtskosten. Zudem hat er den

Beschwerdeführer zu entschädigen. Die von ihm auszurichtende Parteientschädigung

wird antragsgemäss auf CHF 4'364.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Entscheid des Migrationsamts vom 15. Mai 2019 aufgehoben und das

Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ und C.___ wird gutgeheissen.

2. Das Migrationsamt hat die entsprechende

Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'364.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel