VWBES.2019.199
Familiennachzug
26. September 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Dem kosovarischen Staatsangehörigen A.___,
geb. [...] 1975, wurde am 22. Oktober 2013 im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Heute ist er in der Schweiz
niederlassungsberechtigt.
1.2 Am 19. November 2018 ersuchte A.___
um Nachzug seiner beiden Kinder B.___ (geb. [...] 2005) und C.___ (geb. [...]
2009).
2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 wies
das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ und C.___ ab. Es
erwog, dem Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2013 die
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Ab diesem Datum würden die Fristen für
den Nachzug der Kinder zu laufen beginnen. Ein allfälliger fristgemässer
Nachzug hätte für B.___ bis spätestens am 9. August 2018 und für C.___ bis 21.
Oktober 2018 erfolgen müssen. Das entsprechende Gesuch sei jedoch erst am 19.
November 2018 gestellt worden. Der Gesuchsteller behaupte, die
Einwohnergemeinde […] habe ihm eine falsche Auskunft betreffend Fristen
erteilt. Diese Behauptung sei nicht belegt und könne nicht überprüft werden.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 27. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer der
Familiennachzug zu Gunsten seiner Kinder […] B.___ […] und […] C.___ […] zu
gewähren.
3. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, dem
Beschwerdeführer die Familiennachzugsfristen wiederherzustellen.
4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer
zur Abgabe einer ergänzenden Beschwerdebegründung eine Nachfrist von 4 Wochen
einzuräumen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer aus, die Familiennachzugsfristen für seine Kinder seien
gestützt auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV wiederherzustellen.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 2. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten
Rechtsbegehren fest.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019
schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Art. 47 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) bestimmt, dass der Anspruch auf
Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des
Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden muss. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von 12 Monaten nachgezogen werden. Wird die Frist eingehalten,
besteht der Anspruch auf Nachzug eines Familienangehörigen – abgesehen von
Rechtsmissbrauch – ohne Einschränkung und Vorbehalte, wenn eine genügend grosse
Wohnung und genügende finanzielle Mittel vorhanden sind. Beim fristgerechten
Nachzugsgesuch spielt es keine Rolle, ob das Gesuch die Vereinigung der
Gesamtfamilie anstrebt oder lediglich ein Elternteil ein Nachzugsgesuch für
seine Kinder stellt. Es wird insbesondere beim Einelternnachzug nicht mehr
vorausgesetzt, dass das Kind eine vorrangige Beziehung zum in der Schweiz
lebenden Elternteil hat und dass der Nachzug im Sinne des Kindeswohls als
notwendig erscheint (vgl. zum Ganzen: Tamara Nüssle in: Aktuelle Juristische
Praxis, Tragweite der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am
Beispiel der Frist zum Familiennachzug – Fristwiederherstellung bei
unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung?, AJP 2010 S. 888). Nach
Ablauf der Frist erlischt das Recht auf Familiennachzug nicht gänzlich, ein
Nachzug wird aber nur noch aus wichtigen familiären Gründen gewährt (Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.2
Der Gesetzgeber führte die
Nachzugsfristen mit der Begründung ein, dass ausländische Kinder sich in der
Schweiz besser integrieren können, wenn sie hier die Schule besuchen und
dadurch die unabdingbaren sprachlichen Fähigkeiten für eine erfolgreiche
Zukunft erwerben können. Die Nachzugsfristen sollen daneben ebenso
Rechtsmissbräuche vereiteln, indem verhindert werden soll, dass Kinder erst bei
Erreichen des erwerbsfähigen Alters nachgezogen werden (vgl. BBl 2002 3754).
3.1
Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
im November 2018 waren B.___ 12 Jahre und C.___ 8 Jahre alt. Wie die Vorinstanz
zu Recht bemerkte, hätte das Gesuch für B.___ spätestens am 9. August 2018 und
dasjenige für C.___ spätestens am 21. Oktober 2018 eingereicht werden
müssen.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass er das Familiennachzugsgesuch zu spät eingereicht hat. Er macht
aber geltend, er habe die Nachzugsfristen einzig und allein wegen einer
falschen behördlichen Auskunft nicht einhalten können.
4.1
Nach ständiger Rechtsprechung
verleiht der in Art. 9 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens, sofern eine Vertrauensgrundlage besteht, auf welche
die Person, die sich darauf beruft, berechtigterweise vertrauen durfte, sofern
sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann. Eine Vertrauensgrundlage kann sich namentlich aus einer
vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Auskunft einer dafür zuständigen
Person in einem konkreten Fall ergeben. Die Rechtsfolge des Vertrauensschutzes
ist in erster Linie, dass die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden ist.
Es bleibt jedoch abzuwägen, ob ausnahmsweise trotzdem das öffentliche Interesse
an der richtigen Rechtsanwendung dem Vertrauensschutz vorzugehen hat (vgl. zum
Ganzen: BGE 121 V 65 E. 2b; Urteile des BGer 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E.
6.
;2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.1
Vorab gilt es zu prüfen, ob eine
Vertrauensgrundlage besteht. Nicht jede behördliche Aussage taugt als
Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit. Eine
lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis
genügt nicht. Nicht massgeblich indessen ist die Form der Auskunftserteilung.
Auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz.
669). Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben der Einwohnerdienste […] vom 21.
Mai 2019 an das Migrationsamt ins Recht. Daraus wird ersichtlich, dass die
zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer bei Aushändigung des
Nachzugsformulars am 16. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass die Einreichung des
Familiennachzugsgesuchs grundsätzlich zeitlich nicht dränge und dass es wichtig
sei, den Nachzug der Kinder gut zu planen und entsprechend vorzubereiten. Weiter
wird im Schreiben ausgeführt, dass es der zuständigen Sachbearbeiterin in
diesem Moment nicht bewusst gewesen sei, dass der fristgemässe Nachzug bis 9.
August 2018 bzw. 21. Oktober 2018 hätte erfolgen müssen und dass sie die
Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen und vor allem zu Gunsten eines
optimalen Integrationsverlaufs erteilt habe.
4.2.2
Die Auskunft der Einwohnerdienste […]
erwies sich als irreführend und damit falsch, da dem Beschwerdeführer nur noch
beschränkte Zeit zur Verfügung stand, um das Familiennachzugsgesuch
fristgerecht einzureichen. Die Auskunft war hinreichend bestimmt. Sie bezog
sich auf eine konkrete Situation und wurde vorbehaltlos abgegeben. Sie eignete sich
damit durchaus als Vertrauensgrundlage. Die Einwohnerdienste waren überdies
zuständig, eine solche Auskunft zu erteilen.
4.3
Der Beschwerdeführer hat das
Familiennachzugsgesuch kurz nach Fristablauf gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass er die Frist unwissentlich verpasst hat, dass er auf die erteilte Auskunft
vertraute und dass er von der Fristsäumnis erst durch den abschlägigen
Entscheid des Migrationsamts Kenntnis erlangt hat. Es kann dem Beschwerdeführer
nicht zum Nachteil gereichen, dass er auf die vorbehaltlos und von der
zuständigen Stelle erteilte Auskunft vertraut hat. Hinweise darauf, dass der
rechtsunkundige Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der Auskunft hätte
erkennen können, finden sich in den Akten nicht. Auch das ihm am 16. Juli 2018
ausgehändigte Familiennachzugsgesuch enthält keine Angaben zu den einzuhaltenden
Fristen.
4.4.1
Zwischen der behördlichen Auskunft
und der getroffenen Disposition ist ein Kausalzusammenhang erforderlich (BGE
121.
V 65 E. 2b). Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden
kann, der Betroffene hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten.
An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition werden
nicht allzu enge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass der
Betroffene Erkundigungen einholte, erwächst eine natürliche Vermutung dafür,
dass er im Falle eines negativen Entscheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte.
Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf schon deshalb als geleistet gelten,
wenn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich
der Betroffene ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 67
E. 2b).
4.4.2
Aufgrund der Tatsache, dass die
Voraussetzungen für die Kausalität zwischen der Auskunft und der Disposition -
wie soeben erwähnt - nicht allzu streng sind, sind diese hier als gegeben zu
betrachten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung scheint es glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer mit der richtigen Rechtsauskunft das Gesuch um Familiennachzug
früher gestellt hätte, womit die Falschauskunft für die Fristsäumnis auch
kausal war.
4.5
Zu prüfen bleibt, ob der
Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die er nicht ohne Nachteile rückgängig machen konnte. Dies ist
zu bejahen: Der Nachteil für den Beschwerdeführer aufgrund der verpassten
Nachzugsfrist besteht darin, dass die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs nun
von wichtigen familiären Gründen abhängig gemacht würde (vgl. Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG).
4.6
Die abschliessend vorzunehmende
Interessenabwägung zwischen dem im öffentlichen Interesse liegenden
Legalitätsprinzip an der Verwirklichung des Gesetzes und dem privaten Interesse
des Beschwerdeführers an Vertrauensschutz ergibt folgendes: Vorliegend besteht zwar
ein erhebliches öffentliches Interesse an einem schnellen und frühen Nachzug
von Kindern aus dem Ausland, um deren Integration zu erleichtern. Da vorliegend
die Fristen aber nur geringfügig überschritten worden sind, ist das Interesse
an einem absoluten und damit unkomplizierten Nachzug überwiegend.
5.
Aufgrund der Erwägungen darf sich der
Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Frist wurde ohne
Verschulden des Beschwerdeführers versäumt und die Fristverlängerung
widerspricht nicht dem öffentlichen Interesse, weshalb die Restitution der
Frist gewährt werden kann. Der angefochtene Entscheid des Migrationsamts vom 15.
Mai 2019 ist somit aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der
Kinder des Beschwerdeführers, B.___ und C.___, zu bewilligen. Das Amt hat die
entsprechende Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.
6.
Bei vorliegendem Verfahrensausgang
trägt der Kanton Solothurn die Gerichtskosten. Zudem hat er den
Beschwerdeführer zu entschädigen. Die von ihm auszurichtende Parteientschädigung
wird antragsgemäss auf CHF 4'364.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Entscheid des Migrationsamts vom 15. Mai 2019 aufgehoben und das
Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von B.___ und C.___ wird gutgeheissen.
2. Das Migrationsamt hat die entsprechende
Bewilligung gegen die übliche Gebühr auszustellen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'364.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel