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Entscheid

VWBES.2019.200

Persönlicher Verkehr

19. September 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___ (geboren am [...] 2015). Mit Entscheiden vom

24. Oktober 2017 bzw. 24. November 2017 errichtete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___

eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zudem regelte die KESB den

persönlichen Verkehr zwischen C.___ und seinem Vater dergestalt, dass ein

begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde für jeden zweiten Mittwoch von 09.00

Uhr bis 11.00 Uhr. Die Begleitung sollte durch das Chinderhuus Elisabeth Olten

stattfinden. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, spätestens bis 30. April

2018 Bericht zu erstatten und entsprechend der Verhältnisse Antrag zu stellen.

Eine von beiden Elternteilen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 (VWBES.2017.432) ab.

2. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018

wies die KESB die Anträge der Kindsmutter auf Sistierung des begleiteten

Besuchsrechts und auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab.

Zudem wurde die der Beiständin gesetzte Frist zur Einreichung des

Verlaufsberichts und zur entsprechenden Antragsstellung bis zum 30. Juni

2018 verlängert, weil bis zu diesem Zeitpunkt erst ein einziger begleiteter

Besuch stattgefunden hatte. A.___ wurde unter Androhung der Straffolge von Art.

292 StGB die Weisung erteilt, bei der Durchführung der begleiteten Besuche

mitzuwirken, insbesondere den Sohn zu den vereinbarten Besuchszeiten ins

Chinderhuus zu bringen.

3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018

reichte die Beiständin der KESB ihren Bericht ein, verbunden mit dem Antrag,

das Besuchsrecht wie bisher zu belassen und nach Ablauf von sechs Monaten

wiederum Bericht zu erstatten (insbesondere zu der Frage, ob das Besuchsrecht

ausgedehnt werden könne und ob der Schutz des Kindes ohne eine Begleitperson

gewährleistet wäre). Die KESB ordnete am 4. September 2018 die Weiterführung

der begleiteten Besuche im bisherigen Umfang für weitere sechs Monate an und

setzte der Beiständin Frist bis zum 28. Februar 2019 zur Berichterstattung und

Antragstellung.

4. Am 28. Februar 2019 reichte die

Stellvertreterin der Beiständin einen Bericht ein und beantragte, das

begleitete Besuchsrecht sei für weitere sechs Monate fortzuführen, wobei die

Beiständin nach Ablauf von sechs Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen

habe, der sich zur Frage äussere, ob eine Ausdehnung des Besuchsrechts zumutbar

sei und ob der Schutz des Kinds ohne Begleitperson sichergestellt wäre.

5. Die Kindseltern wurden am 1. April

2019 im Beisein der Beiständin durch das fallführende Mitglied der KESB

angehört. Die Kindsmutter beantragte sinngemäss die Beibehaltung der bisherigen

Regelung, während der Kindsvater um eine Ausdehnung des Besuchsrechts ersuchte.

Er wolle den Sohn an einem Tag pro Woche von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich

nehmen und zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis

Sonntag, 17.00 Uhr.

6. Am 24. April 2019 entschied die KESB u.a.:

3.1 Der persönliche Verkehr zwischen B.___

und C.___ wird wie folgt festgelegt:

3.1.1 Die mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. Oktober 2017 bzw.

24. November 2017 festgelegte Besuchsrechtsregelung, gemäss welcher B.___ das

Recht hat, seinen Sohn C.___ jeden zweiten Mittwoch von 09.00 Uhr bis 11:00 Uhr

mit Begleitung durch das Chinderhuus Elisabeth, Olten, im Rahmen von

begleiteten Besuchen zu besuchen, wird für die Dauer von vier Monaten

weitergeführt.

3.1.2 Ab dem 2. September 2019 hat B.___

das Recht, einen halben Tag pro Woche (konkret: 4 Stunden inkl. Zeit für die

begleiteten Übergaben) unbegleitet mit seinem Sohn zu verbringen. Die Übergaben

finden begleitet statt mit Unterstützung einer hierfür geeigneten Institution.

Zudem formulierte die KESB die Aufgaben

der Beiständin neu und beauftragte diese, einerseits die Eltern mit Rat und Tat

in der Sorge um das Kind zu unterstützen und andererseits den persönlichen

Verkehr zu organisieren und zu überwachen. Insbesondere solle sie das

begleitete Besuchsrecht im Chinderhuus Olten bis 2. September 2019

organisieren, umsetzen und die Finanzierung regeln. Weiter wurde die Beiständin

mit der Organisation, Finanzierungsregelung und Umsetzung des ab dem 2.

September 2019 festgelegten unbegleiteten Besuchsrechts mit begleiteten

Übergaben betraut, insbesondere mit der vorgängigen Organisation einer

Institution, welche die begleiteten Übergaben durchführe.

7. Dagegen gelangte C.___, vertreten

durch A.___, mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ans Verwaltungsgericht und liess um

Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersuchen. Gleichzeitig beantragte er die

Einholung eines Gutachtens zur Gesamtbeurteilung der Besuchsregelung und die

Fortführung des begleiteten Besuchsrechts im bisherigen Umfang. Eventualiter

sei der Entscheid an die KESB zurückzuweisen und das Verfahren bis zur

rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen den Kindsvater zu

sistieren. Die Aufgaben der Beistandsperson seien wie bisher zu belassen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roland Winiger

als Rechtsbeistand. Begründet wurden die Anträge sinngemäss im Wesentlichen damit,

es sei unverständlich, dass die aktuelle Besuchsrechtsregelung jetzt zugunsten

des Kindsvaters geändert werde. U.a. wurde auf das Strafurteil des Richteramts

Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 hingewiesen, mit welchem der Kindsvater der mehrfachen

Freiheitsberaubung (zum Nachteil der Kindsmutter und des Sohns), der mehrfachen

Drohung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der

einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 20.00 und einer Busse von CHF 250.00

verurteilt worden war. Die in den Akten vorhandenen Berichte über die Besuche

des Kindsvaters würden zwar grundsätzlich ein positives Bild vermitteln. Dabei

handle es sich aber um Momentaufnahmen, welche nicht bzw. nur sehr beschränkt

geeignet seien, das Verhalten des Kindsvaters und letztlich das Kindswohl zu

beurteilen. Das Verhalten des Kindsvaters in Abwesenheit einer Betreuungsperson

sei komplett unbekannt und entsprechend auch die Auswirkungen auf den Jungen.

8. Die KESB schloss am 3. Juni 2019

unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der

Beschwerde.

9. B.___ liess am 2. August 2019

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Entzug der

aufschiebenden Wirkung. Abzustellen sei auf die aktuellen Verhältnisse, es

seien keine das Kindswohl gefährdende Umstände ersichtlich oder zu befürchten.

10. Mit Verfügung vom 5. August 2019

hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies dasjenige um unentgeltliche

Verbeiständung indes ab. Dem Kindsvater wurde Frist gesetzt, Angaben zu seiner

Einkommenssituation zu machen. Die aufschiebende Wirkung wurde belassen.

11. Der Beschwerdeführer verzichtete mit

Eingabe vom 26. August 2019 auf eine ergänzende Stellungnahme und wies nochmals

darauf hin, dass objektive Anhaltspunkte gegen die Ausweitung des Besuchsrechts

sprächen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zwar wurde die Beschwerde ursprünglich im Namen des

Kindes, vertreten durch die Mutter erhoben. Es ist aber davon auszugehen, dass

die Kindsmutter A.___ selber Beschwerdeführerin ist, zumal ein schutzwürdiges

Interesse des Kindes an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht von

vornherein klar ist und sich allenfalls die Frage der prozessualen

Verbeiständung des Kindes stellen würde. Zumindest A.___ ist aber durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die

Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind

gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf

persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).

Ein begleitetes Besuchsrecht ist

insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,

Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative

Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark

gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches

muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel/Zürich/St.

Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts

bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss

abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht

nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.

2.2

Im Urteil VWBES.2017.432 vom 12.

Januar 2018 hatte das Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen, insbesondere

aufgrund des aggressiven Verhaltens des Kindsvaters bestünden konkrete Anhaltspunkte

für eine Kindswohlgefährdung, weshalb die Schutzmassnahme eines begleiteten

Besuchsrechts erforderlich und gerechtfertigt sei. Die Massnahme sei vorerst

auf sechs Monate befristet. Der Kindsvater habe während dieser Zeit Gelegenheit

zu beweisen, dass er den Anforderungen, die der Umgang mit einem Kleinkind

stelle, gewachsen sei. Zeige sich, dass er angemessen auf die kindlichen

Bedürfnisse eingehen könne, könne die Schutzmassnahme nach dem 30. April 2018

gelockert oder aufgehoben werden. Zurzeit sei sie aber gerechtfertigt und zu

schützen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts könne zurzeit kein Thema sein. Die

Beschwerde des Kindsvaters wurde damals abgewiesen, genauso wie diejenige der

Kindsmutter, welche eine Begrenzung des Besuchsrechts auf 1.5 Stunden beantragt

hatte.

2.3

Die Kindsmutter stellt sich nun

sinngemäss und zusammengefasst auf den Standpunkt, an dieser Ausgangslage habe

sich nichts geändert. Sie verweist auf das am 7. Mai 2019 ergangene

Strafurteil, macht darauf aufmerksam, dass der Kindsvater wohl illegale

Substanzen konsumiere, diesbezüglich aber nie nähere Abklärungen getroffen

worden seien, und nennt die Besuchsberichte des Chinderhuus als eigentliche

Momentaufnahmen. Aus ihrer Sicht ist ein Gutachten einer geeigneten Fachperson

einzuholen, welche überprüfen solle, ob das begleitete Besuchsrecht mit dem

Kindswohl zu vereinbaren sei. Die zuständige Beiständin habe beantragt, die

bisherige Regelung weiterzuführen und habe ausgeführt, eine Ausdehnung des

Besuchsrechts ohne Begleitperson wäre aktuell nicht realisierbar. Ohne sich

damit auseinanderzusetzen sei die KESB zum Schluss gelangt, es seien keine das

Kindswohl gefährdenden Umstände (mehr) erkennbar. Dies erstaune doch angesichts

des noch laufenden Strafverfahrens und des weiterhin geltenden Kontaktverbots.

Letztlich liege es im Ermessen der Behörden zu beurteilen, ob eine

Kindsgefährdung weiterhin vorliege. Ein Abweichen von früheren Feststellungen

trotz weitgehend gleicher Verhältnisse und entgegen den Anträgen der

Beistandsperson müsse jedoch begründet werden.

2.4

Die KESB hat bei ihrem Entscheid

bedacht, dass das Verhältnis zwischen den Kinds­eltern nach wie vor äusserst

schwierig ist. Eine Kommunikation sei nicht möglich und im Rahmen der

begleiteten Besuche werde darauf geachtet, dass sich die Eltern nicht begegnen.

Auch im Rahmen der neuerlichen Überprüfung der Besuchsregelung sei die

Kindsmutter nicht zu einem Zusammentreffen mit dem Kindsvater bereit gewesen. In

der Strafsache (die nun am 7. Mai 2019 erstinstanzlich entschieden wurde)

stünden sich der Vater als Beschuldigter und die Mutter als Privatklägerin

gegenüber. Das begleitete Besuchsrecht habe ebenfalls nicht konsequent

durchgeführt werden können. Es er­scheine derzeit wenig realistisch, dass sich

die Eltern von C.___ in mittel- oder auch langfristiger Zukunft wieder derart

annähern könnten, dass eine angemessene Kommunikation in Kindsbelangen möglich

werde. Aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit, mit aktenkundigen

Vorfällen häuslicher Gewalt bzw. aggressiven Ver­haltens des Kindsvaters sei es

nicht weiter verwunderlich, dass es der Kindsmutter schwer falle, auf dessen

Betreuungsfähigkeiten zu vertrauen. Auf der anderen Seite habe der Kindsvater

im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts unter Beweis stellen können, dass er

adäquat auf die Bedürfnisse seines Sohnes eingehen könne. Im Rahmen der

begleiteten Besuche sei nie ein aggressives Verhalten aufgefallen. Er sei im

September 2018 erneut Vater geworden und lebe zusammen mit seiner Partnerin und

dem kleinen Kind in einem Haushalt. Zudem sei C.___ mittlerweile vier Jahre alt

und damit in der Lage, seine Befindlichkeiten verbal auszudrücken. Insofern

seien keine das Kindswohl gefährdenden Umstände (mehr) ersichtlich, die eine

längerfristige Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen rechtfertigen würde.

Eine Ausweitung des Besuchsrechts sei zum Wohl des Kindes schrittweise

vorzunehmen und wohlbedacht aufzugleisen. Aufgrund seines Alters und der

Tatsache, dass der Junge nach dem Säuglingsalter nie mit dem Vater

zusammengelebt habe, gehe das vom Kindsvater beantragte Besuchsrecht zu weit.

Der bisherige Beziehungsaufbau lasse es indessen als zumutbar erscheinen, wenn C.___

einen halben Tag pro Woche mit seinem Vater verbringen könne. Aufgrund der

zwischen den Eltern bestehenden Schwierigkeiten stehe ausser Frage, dass die

Übergaben begleitet stattfinden müssten. In der Folge ordnete die KESB die hier

umstrittenen Modalitäten an.

2.5

Das Verwaltungsgericht hatte im

Urteil vom Januar 2018 eine Lockerung der Besuchsregelung bereits ab April 2018

als möglich erachtet. Die Besuchsrechtsregelung dauert nun bereits fast zwei

Jahre an. Es ist deshalb der KESB nicht vorzuwerfen, wenn sie eine schrittweise

Weiterung des Kontakts zwischen Vater und Sohn anstrebt. Dies rechtfertigt sich

umso mehr mit Blick auf die Besuchsberichte aus dem Chinderhuus: Diese zeichnen

das Bild eines Vaters, der auf sorgfältigen und liebevollen Umgang mit seinem Sohn

bedacht ist, und sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mehr als nur

eine Momentaufnahme.

2.5.1

Im Bericht vom 8. Dezember 2018

etwa führte die Begleitperson [...] aus, der Junge habe (nach problemloser

Übernahme) Freude gezeigt bei der Begrüssung. Der Vater habe ihm eine

Comicfigur geschenkt, dazu ein weiteres Spielzeug «mit integrierten

Süssigkeiten» und zwei passende Pullover. Der Kindsvater habe dem Jungen keine

Süssigkeiten gegeben respektive die Begleitperson gefragt und entsprechend

deren Empfehlung gehandelt. Anschliessend habe der Vater dem Jungen Fotos von

dessen Halbbruder gezeigt und kindgerecht von der neuen Familiensituation

erzählt. Der Kindsvater sei vor zwei Monaten wieder Vater geworden. Danach

hätten die beiden gespielt. Der Junge wirke immer sehr zufrieden und entspannt.

Er habe oft gelacht und viel gesprochen. Der Kindsvater sei liebevoll und

einfühlend auf seinen Sohn eingegangen. Es habe jederzeit eine angenehme

Stimmung geherrscht. Eine sichere Bindung sei ersichtlich gewesen. Der Kindsvater

habe sich empathisch verhalten. Weiter wird u.a. ausgeführt, die Nähe habe der

Norm entsprochen. Ab und zu habe der Junge aus eigener Initiative die Nähe zum

Vater gesucht. Beim Verabschieden habe C.___ seinem Vater zugerufen: «Ich liebe

dich!». Die Begleitperson habe der Kindsmutter bei der Übergabe des Sohns

erzählt, dass der Besuch positiv verlaufen sei, woraufhin die

Beschwerdeführerin «ohne […] ersichtlichen Grund» die Übergaben am Ende der

Besuche kritisiert habe (act. 325).

2.5.2

Anlässlich des Besuchs vom 16.

Januar 2019 habe sich C.___ im ersten Moment zurückhaltend gezeigt, er habe den

Vater seit Anfang Dezember 2018 nicht mehr gesehen. Nach kurzer Zeit habe der

Junge aber Vertrauen gefasst und beide hätten sich herzlich umarmt. Der

Kindsvater habe seinem Sohn altersentsprechende Weihnachtsgeschenke gemacht,

drei Autos, eine Mütze und Handschuhe. Der Junge habe grosse Freude gezeigt.

Während den ersten zwanzig Minuten hätten sich C.___ und sein Vater sehr

lebhaft verhalten, aktiv, laut und in ständiger Bewegung. Der Junge habe sich

kaum beruhigen können. Die Begleiterin habe dem Vater empfohlen, einen

ruhigeren Umgang zu pflegen, damit sich sein Sohn beruhige und sich ruhige

Spielsequenzen ergäben. Der Kindsvater habe Verständnis gezeigt und sein

Spielverhalten geändert. Danach habe sich der Junge beruhigt und es habe

anschliessend immer ein angenehmes und ruhigeres Spielverhalten bestanden. Der

Vater habe jederzeit kindgerecht und liebevoll gesprochen. Ab und zu habe er

seinen Sohn fotografiert. Die Aufnahmen seien angemessen gewesen. Der Junge

begebe sich aus eigener Initiative regelmässig zu seinem Vater und suche seine

Nähe. Der Vater gehe auf dieses Bedürfnis ein. Es sei eine vertrauensvolle

Beziehung ersichtlich. C.___ habe während der ganzen Besuchszeit sehr zufrieden

gewirkt. Bei der Übergabe an die Mutter sei der Junge in ein Spielzimmer

gerannt und habe nicht zur Mutter gewollt, sondern weiter im Chinderhuus

spielen wollen (act. 324).

2.5.3

Zum Besuch vom 27. Februar 2019

berichtete die Begleitperson, bei der Begrüssung habe sich das Kind erfreut

gezeigt (der Besuch vom 13. Februar 2019 war wegen Krankheit des Jungen

kurzfristig abgesagt worden). Vater und Sohn hätten sich umarmt. Der Kindsvater

habe seinem Sohn mehrere Kleider und ein Sandwich mitgebracht. Gemeinsam hätten

sie das Znüni eingenommen. Die Kindsmutter habe ebenfalls ein Znüni mitgegeben.

C.___ habe sich entschieden, ein paar Bissen vom Sandwich des Vaters zu essen,

weshalb er nur wenig vom Znüni der Mutter genommen habe. C.___ sei erkältet

gewesen. Sein Vater habe, wenn immer nötig, das Näschen des Kinds geputzt, dies

habe er sehr sorgfältig gemacht. Inzwischen könne der Junge verständlich

sprechen. Es hätten sich wertvolle, altersentsprechende Gespräche ergeben und

der Junge habe sichtlich die Zuwendung seines Vaters genossen. Er habe oft

gelacht, sich lebhaft verhalten und sehr zufrieden gewirkt. Der Kindsvater habe

immer kindgerecht und liebevoll mit seinem Sohn gesprochen. Einmal habe er den

Buben fotografiert und gefilmt. Die Aufnahmen seien angemessen gewesen. Nach

Beendigung der Besuchszeit habe der Junge seine Schuhe nicht anziehen und noch

beim Vater bleiben wollen. Bei der Übergabe an die Mutter habe die Begleiterin

diese informiert, dass der Besuch sehr gut verlaufen sei und dass C.___ vom

Sandwich seines Vaters ein paar Bissen gegessen habe und folglich kaum vom

Brötchen der Mutter. Diese habe massiv reagiert, sei entsetzt gewesen. Sie

wolle nicht, dass der Junge Essen von seinem Vater zu sich nehme. Diese

Äusserung habe auch das Kind gehört. Die Erklärung der Begleitperson, wonach es

ganz normal sei, wenn Kinder von ihrem Vater gesundes Essen zu sich nähmen,

habe die Kindsmutter nicht gelten lassen und unangemessen widersprochen. Der

Junge habe darauf noch im Chinderhuus bleiben wollen. Die Mutter habe das so

interpretiert, dass er noch wegen des Spielzimmers bleiben wolle und nicht wegen

des Vaters (act. 322).

2.6

Sämtliche Berichte über die

begleiteten Kontakte (act. 322-342) widerspiegeln eine herzliche,

rücksichtsvolle Vater-Sohn-Beziehung. Der Junge freut sich jeweils, den Vater

zu sehen und hat oft Mühe beim Abschied. Der Vater verhält sich liebevoll und

geht altersentsprechend auf das Kind ein.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich

die Beschwerdeführerin aufgrund ihres völlig zerrütteten Verhältnisses zum

Kindsvater und der unbestritten schlimmen Erlebnisse mit ihm gegen die

Ausweitung des Besuchsrechts wehrt. Ihre konfliktbeladene Geschichte wird wohl

stets zwischen den Eltern von C.___ stehen, eine Vertrauensbasis wird sich kaum

finden lassen. Dennoch gilt es, das Kindswohl an erste Stelle zu setzen (vgl.

dazu auch BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 f.). Der Kontakt des Kindes zu beiden

Elternteilen ist insbesondere nach einer Trennung der Eltern von zentraler

Bedeutung für dessen Entwicklung. Die Eltern sind entsprechend gefordert, dem

Kind zuliebe und trotz ihres Paarkonfliktes, einen altersgemässen,

spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Dies bedingt

unter anderem, dass die Eltern zwischen Paarebene und Elternebene unterscheiden

können (Diana Wider/Daniel Pfister-Wiederkehr in: Daniel Rosch/Christiana

Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz,

Bern 2016, S. 322). Es ist gemäss Bundesgericht allgemein anerkannt, dass

aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes

zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine

entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 589 f.).

2.7

Die KESB hat all diese Faktoren

berücksichtigt und weder das Strafverfahren gegen den Kindsvater noch das

bestehende Kontaktverbot ausser Acht gelassen. Bezüglich des Kontaktverbots

wurde ausdrücklich dargelegt, dass die KESB nach Rechtskraft ihres Entscheides

eine Anpassung des Annäherungsverbots vom Amtes wegen beantragen werde. Ein

begleitet angeordnetes Besuchsrecht ist stets als Übergangslösung gedacht und

entsprechend zu befristen und mit Zielen zu verbinden

(Wider/Pfister-Wiederkehr, a.a.O., S. 328 N. 751). Dies hatte das

Verwaltungsgericht im letzten Urteil VWBES.2017. 432 klar festgehalten. C.___

ist mittlerweile vierjährig, kann nun sprechen und seine Bedürfnisse oder

Ängste verständlich ausdrücken. Im Rahmen der bisherigen Besuche hat er

gezeigt, dass er an seinem Vater hängt und sich jeweils über die Treffen freut.

Daran ändert der ins Recht gelegte Abklärungsbericht der heilpädagogischen

Früherziehung vom 13. April 2018 nichts, zumal sich bei einem Kind in der

Entwicklung innerhalb von fast eineinhalb Jahren einiges tut. Die Heilpädagogin

beruft sich bezüglich der begleiteten Besuche einzig auf die Wahrnehmung der

Beschwerdeführerin und gibt deren Eindruck, nicht den eigenen wieder («C.___

sei nach diesen Begegnungen meist sehr unruhig, teilweise aggressiv und schlafe

sehr schlecht. Er brauche mehrere Tage um sich zu 'beruhigen'»). Dass die

Mutter mit den Besuchen grosse Mühe hat, zeigen die Berichte der Begleitperson

anlässlich der jeweiligen Rückgaben des Kindes nach den Terminen. Wie erwähnt,

ist dies zwar verständlich. Das heisst aber nicht, dass der Kontakt zwischen

Vater und Kind deswegen nicht schrittweise erweitert werden könnte. Anlass für

ein kinderpsychologisches Gutachten besteht derzeit nicht.

2.8

Die KESB hat den besonderen

Umständen Rechnung getragen und festgelegt, dass die Übergaben für die Besuche

begleitet stattzufinden haben. Der Kindsvater soll seinen Sohn vier Stunden pro

Woche sehen dürfen. In diese vier Stunden mit einberechnet ist die Zeit für die

Übergabe. Für die Organisation des ganzen Ablaufs und die Vorbereitung von C.___

auf die neue Regelung wurden rund vier Monate einberechnet. Die neue Regelung

wurde also nicht «von einem Tag auf den andern» angeordnet. Die Beistandschaft

wurde beibehalten, die Aufgaben der Beiständin neu formuliert. Dass die genauen

Besuchszeiten noch nicht festgelegt wurden, macht Sinn, dies obliegt der

Beiständin in Absprache mit den involvierten Personen und insbesondere der

Institution, welche für die Übergaben zuständig sein wird. Insgesamt scheint

die von der KESB festgelegte Erweiterung des Besuchsrechts verhältnismässig und

mit Blick auf die bisherige Entwicklung gerechtfertigt.

3.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Neu festzusetzen ist die Frist, ab welcher

die neue Besuchsregelung gelten soll, da der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen worden war. Angemessen scheint ein Start per 4. November

2019, da sich die Parteien inzwischen mit der Möglichkeit der neuen Modalitäten

auseinandersetzen konnten.

3.2

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

3.3

Zudem hat bei diesem Ausgang die

Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit sie nicht

davon (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO).

Der Kindsvater hat um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Über das Gesuch ist

bis anhin nicht entschieden worden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre

die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten zwar gewährt

worden. Mit seinem Obsiegen wird es gegenstandslos; das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung ist aber – analog zum Fall der Beschwerdeführerin

– mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abzuweisen. Die sich

stellenden Rechtsfragen über die Modalitäten und die Dauer des Besuchsrechts

greifen nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Kindsvaters ein, noch

sind sie kompliziert oder vielschichtig (vgl. § 76 Abs. 1

Verwaltungsgerichtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, und BGE 125 V 32 E. 4b S.

36). Insofern gelangt Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung.

3.4

Mit Kostennote vom 9. September 2019

macht Rechtsanwalt Fabian Brunner einen Aufwand von 19 Stunden zu einem Ansatz

von CHF 230.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 245.40 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist der Schwierigkeit der Angelegenheit

nicht angemessen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat demgegenüber einen

Aufwand von 6.6 Stunden. in Rechnung gestellt. Vorab nicht entschädigt werden

kann Aufwand für ein Schreiben an die KESB vom 10. Mai 2019, welches

vorprozessualen Aufwand (UP-Gesuch im KESB-Verfahren) darstellt. Desgleichen

kann der Aufwand für die Stellungnahme an die KESB vom 5. August 2019 im Umfang

von vier Stunden nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht

werden. Auch der Aufwand für Fristerstreckungsgesuche und für das Ausfüllen des

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht verrechnet werden. Eine

pauschale Entschädigung für 8 Stunden Aufwand erscheint der Schwierigkeit der Sach-

und Rechtsfragen angemessen. Bezüglich den Auslagen sind die Kopien im

Zusammenhang mit Schreiben an die KESB, ausmachend mindestens 52 Stück, nicht

vor Verwaltungsgericht verrechenbar. Die Entschädigung von pauschal CHF 220.00

für Auslagen erscheint grosszügig und gerechtfertigt. Insgesamt ist die

Entschädigung auf CHF 2’218.60 (Honorar: 8h à CHF 230.00, ausmachend

CHF 1'840.00; Auslagen: CHF 220.00; 7,7 % MwSt.: CHF 158.60)

festzusetzen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das neue Besuchsrecht von B.___ im Sinne

der Verfügung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. April 2019 gilt ab

dem 4. November 2019.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

5. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 2'218.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser