VWBES.2019.200
Persönlicher Verkehr
19. September 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdegegner
betreffend Persönlicher
Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___ (geboren am [...] 2015). Mit Entscheiden vom
24. Oktober 2017 bzw. 24. November 2017 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für C.___
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zudem regelte die KESB den
persönlichen Verkehr zwischen C.___ und seinem Vater dergestalt, dass ein
begleitetes Besuchsrecht angeordnet wurde für jeden zweiten Mittwoch von 09.00
Uhr bis 11.00 Uhr. Die Begleitung sollte durch das Chinderhuus Elisabeth Olten
stattfinden. Der Beiständin wurde der Auftrag erteilt, spätestens bis 30. April
2018 Bericht zu erstatten und entsprechend der Verhältnisse Antrag zu stellen.
Eine von beiden Elternteilen gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2018 (VWBES.2017.432) ab.
2. Mit Entscheid vom 20. Februar 2018
wies die KESB die Anträge der Kindsmutter auf Sistierung des begleiteten
Besuchsrechts und auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens ab.
Zudem wurde die der Beiständin gesetzte Frist zur Einreichung des
Verlaufsberichts und zur entsprechenden Antragsstellung bis zum 30. Juni
2018 verlängert, weil bis zu diesem Zeitpunkt erst ein einziger begleiteter
Besuch stattgefunden hatte. A.___ wurde unter Androhung der Straffolge von Art.
292 StGB die Weisung erteilt, bei der Durchführung der begleiteten Besuche
mitzuwirken, insbesondere den Sohn zu den vereinbarten Besuchszeiten ins
Chinderhuus zu bringen.
3. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018
reichte die Beiständin der KESB ihren Bericht ein, verbunden mit dem Antrag,
das Besuchsrecht wie bisher zu belassen und nach Ablauf von sechs Monaten
wiederum Bericht zu erstatten (insbesondere zu der Frage, ob das Besuchsrecht
ausgedehnt werden könne und ob der Schutz des Kindes ohne eine Begleitperson
gewährleistet wäre). Die KESB ordnete am 4. September 2018 die Weiterführung
der begleiteten Besuche im bisherigen Umfang für weitere sechs Monate an und
setzte der Beiständin Frist bis zum 28. Februar 2019 zur Berichterstattung und
Antragstellung.
4. Am 28. Februar 2019 reichte die
Stellvertreterin der Beiständin einen Bericht ein und beantragte, das
begleitete Besuchsrecht sei für weitere sechs Monate fortzuführen, wobei die
Beiständin nach Ablauf von sechs Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen
habe, der sich zur Frage äussere, ob eine Ausdehnung des Besuchsrechts zumutbar
sei und ob der Schutz des Kinds ohne Begleitperson sichergestellt wäre.
5. Die Kindseltern wurden am 1. April
2019 im Beisein der Beiständin durch das fallführende Mitglied der KESB
angehört. Die Kindsmutter beantragte sinngemäss die Beibehaltung der bisherigen
Regelung, während der Kindsvater um eine Ausdehnung des Besuchsrechts ersuchte.
Er wolle den Sohn an einem Tag pro Woche von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich
nehmen und zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr bis
Sonntag, 17.00 Uhr.
6. Am 24. April 2019 entschied die KESB u.a.:
3.1 Der persönliche Verkehr zwischen B.___
und C.___ wird wie folgt festgelegt:
3.1.1 Die mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. Oktober 2017 bzw.
24. November 2017 festgelegte Besuchsrechtsregelung, gemäss welcher B.___ das
Recht hat, seinen Sohn C.___ jeden zweiten Mittwoch von 09.00 Uhr bis 11:00 Uhr
mit Begleitung durch das Chinderhuus Elisabeth, Olten, im Rahmen von
begleiteten Besuchen zu besuchen, wird für die Dauer von vier Monaten
weitergeführt.
3.1.2 Ab dem 2. September 2019 hat B.___
das Recht, einen halben Tag pro Woche (konkret: 4 Stunden inkl. Zeit für die
begleiteten Übergaben) unbegleitet mit seinem Sohn zu verbringen. Die Übergaben
finden begleitet statt mit Unterstützung einer hierfür geeigneten Institution.
Zudem formulierte die KESB die Aufgaben
der Beiständin neu und beauftragte diese, einerseits die Eltern mit Rat und Tat
in der Sorge um das Kind zu unterstützen und andererseits den persönlichen
Verkehr zu organisieren und zu überwachen. Insbesondere solle sie das
begleitete Besuchsrecht im Chinderhuus Olten bis 2. September 2019
organisieren, umsetzen und die Finanzierung regeln. Weiter wurde die Beiständin
mit der Organisation, Finanzierungsregelung und Umsetzung des ab dem 2.
September 2019 festgelegten unbegleiteten Besuchsrechts mit begleiteten
Übergaben betraut, insbesondere mit der vorgängigen Organisation einer
Institution, welche die begleiteten Übergaben durchführe.
7. Dagegen gelangte C.___, vertreten
durch A.___, mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ans Verwaltungsgericht und liess um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersuchen. Gleichzeitig beantragte er die
Einholung eines Gutachtens zur Gesamtbeurteilung der Besuchsregelung und die
Fortführung des begleiteten Besuchsrechts im bisherigen Umfang. Eventualiter
sei der Entscheid an die KESB zurückzuweisen und das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen den Kindsvater zu
sistieren. Die Aufgaben der Beistandsperson seien wie bisher zu belassen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Roland Winiger
als Rechtsbeistand. Begründet wurden die Anträge sinngemäss im Wesentlichen damit,
es sei unverständlich, dass die aktuelle Besuchsrechtsregelung jetzt zugunsten
des Kindsvaters geändert werde. U.a. wurde auf das Strafurteil des Richteramts
Thal-Gäu vom 7. Mai 2019 hingewiesen, mit welchem der Kindsvater der mehrfachen
Freiheitsberaubung (zum Nachteil der Kindsmutter und des Sohns), der mehrfachen
Drohung, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der
einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 20.00 und einer Busse von CHF 250.00
verurteilt worden war. Die in den Akten vorhandenen Berichte über die Besuche
des Kindsvaters würden zwar grundsätzlich ein positives Bild vermitteln. Dabei
handle es sich aber um Momentaufnahmen, welche nicht bzw. nur sehr beschränkt
geeignet seien, das Verhalten des Kindsvaters und letztlich das Kindswohl zu
beurteilen. Das Verhalten des Kindsvaters in Abwesenheit einer Betreuungsperson
sei komplett unbekannt und entsprechend auch die Auswirkungen auf den Jungen.
8. Die KESB schloss am 3. Juni 2019
unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der
Beschwerde.
9. B.___ liess am 2. August 2019
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Gleichzeitig ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Entzug der
aufschiebenden Wirkung. Abzustellen sei auf die aktuellen Verhältnisse, es
seien keine das Kindswohl gefährdende Umstände ersichtlich oder zu befürchten.
10. Mit Verfügung vom 5. August 2019
hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies dasjenige um unentgeltliche
Verbeiständung indes ab. Dem Kindsvater wurde Frist gesetzt, Angaben zu seiner
Einkommenssituation zu machen. Die aufschiebende Wirkung wurde belassen.
11. Der Beschwerdeführer verzichtete mit
Eingabe vom 26. August 2019 auf eine ergänzende Stellungnahme und wies nochmals
darauf hin, dass objektive Anhaltspunkte gegen die Ausweitung des Besuchsrechts
sprächen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zwar wurde die Beschwerde ursprünglich im Namen des
Kindes, vertreten durch die Mutter erhoben. Es ist aber davon auszugehen, dass
die Kindsmutter A.___ selber Beschwerdeführerin ist, zumal ein schutzwürdiges
Interesse des Kindes an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht von
vornherein klar ist und sich allenfalls die Frage der prozessualen
Verbeiständung des Kindes stellen würde. Zumindest A.___ ist aber durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die
Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind
gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf
persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
Ein begleitetes Besuchsrecht ist
insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen,
Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychische Erkrankung, negative
Beeinflussung des Kindes, Überforderungen und Ängste des Kindes sowie bei stark
gestörtem Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht als solches
muss verhältnismässig sein (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel/Zürich/St.
Gallen 2014, Art. 273 ZGB N 26). Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts
bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindswohls. Eine bloss
abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht
nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen.
2.2
Im Urteil VWBES.2017.432 vom 12.
Januar 2018 hatte das Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen, insbesondere
aufgrund des aggressiven Verhaltens des Kindsvaters bestünden konkrete Anhaltspunkte
für eine Kindswohlgefährdung, weshalb die Schutzmassnahme eines begleiteten
Besuchsrechts erforderlich und gerechtfertigt sei. Die Massnahme sei vorerst
auf sechs Monate befristet. Der Kindsvater habe während dieser Zeit Gelegenheit
zu beweisen, dass er den Anforderungen, die der Umgang mit einem Kleinkind
stelle, gewachsen sei. Zeige sich, dass er angemessen auf die kindlichen
Bedürfnisse eingehen könne, könne die Schutzmassnahme nach dem 30. April 2018
gelockert oder aufgehoben werden. Zurzeit sei sie aber gerechtfertigt und zu
schützen. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts könne zurzeit kein Thema sein. Die
Beschwerde des Kindsvaters wurde damals abgewiesen, genauso wie diejenige der
Kindsmutter, welche eine Begrenzung des Besuchsrechts auf 1.5 Stunden beantragt
hatte.
2.3
Die Kindsmutter stellt sich nun
sinngemäss und zusammengefasst auf den Standpunkt, an dieser Ausgangslage habe
sich nichts geändert. Sie verweist auf das am 7. Mai 2019 ergangene
Strafurteil, macht darauf aufmerksam, dass der Kindsvater wohl illegale
Substanzen konsumiere, diesbezüglich aber nie nähere Abklärungen getroffen
worden seien, und nennt die Besuchsberichte des Chinderhuus als eigentliche
Momentaufnahmen. Aus ihrer Sicht ist ein Gutachten einer geeigneten Fachperson
einzuholen, welche überprüfen solle, ob das begleitete Besuchsrecht mit dem
Kindswohl zu vereinbaren sei. Die zuständige Beiständin habe beantragt, die
bisherige Regelung weiterzuführen und habe ausgeführt, eine Ausdehnung des
Besuchsrechts ohne Begleitperson wäre aktuell nicht realisierbar. Ohne sich
damit auseinanderzusetzen sei die KESB zum Schluss gelangt, es seien keine das
Kindswohl gefährdenden Umstände (mehr) erkennbar. Dies erstaune doch angesichts
des noch laufenden Strafverfahrens und des weiterhin geltenden Kontaktverbots.
Letztlich liege es im Ermessen der Behörden zu beurteilen, ob eine
Kindsgefährdung weiterhin vorliege. Ein Abweichen von früheren Feststellungen
trotz weitgehend gleicher Verhältnisse und entgegen den Anträgen der
Beistandsperson müsse jedoch begründet werden.
2.4
Die KESB hat bei ihrem Entscheid
bedacht, dass das Verhältnis zwischen den Kindseltern nach wie vor äusserst
schwierig ist. Eine Kommunikation sei nicht möglich und im Rahmen der
begleiteten Besuche werde darauf geachtet, dass sich die Eltern nicht begegnen.
Auch im Rahmen der neuerlichen Überprüfung der Besuchsregelung sei die
Kindsmutter nicht zu einem Zusammentreffen mit dem Kindsvater bereit gewesen. In
der Strafsache (die nun am 7. Mai 2019 erstinstanzlich entschieden wurde)
stünden sich der Vater als Beschuldigter und die Mutter als Privatklägerin
gegenüber. Das begleitete Besuchsrecht habe ebenfalls nicht konsequent
durchgeführt werden können. Es erscheine derzeit wenig realistisch, dass sich
die Eltern von C.___ in mittel- oder auch langfristiger Zukunft wieder derart
annähern könnten, dass eine angemessene Kommunikation in Kindsbelangen möglich
werde. Aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit, mit aktenkundigen
Vorfällen häuslicher Gewalt bzw. aggressiven Verhaltens des Kindsvaters sei es
nicht weiter verwunderlich, dass es der Kindsmutter schwer falle, auf dessen
Betreuungsfähigkeiten zu vertrauen. Auf der anderen Seite habe der Kindsvater
im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts unter Beweis stellen können, dass er
adäquat auf die Bedürfnisse seines Sohnes eingehen könne. Im Rahmen der
begleiteten Besuche sei nie ein aggressives Verhalten aufgefallen. Er sei im
September 2018 erneut Vater geworden und lebe zusammen mit seiner Partnerin und
dem kleinen Kind in einem Haushalt. Zudem sei C.___ mittlerweile vier Jahre alt
und damit in der Lage, seine Befindlichkeiten verbal auszudrücken. Insofern
seien keine das Kindswohl gefährdenden Umstände (mehr) ersichtlich, die eine
längerfristige Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen rechtfertigen würde.
Eine Ausweitung des Besuchsrechts sei zum Wohl des Kindes schrittweise
vorzunehmen und wohlbedacht aufzugleisen. Aufgrund seines Alters und der
Tatsache, dass der Junge nach dem Säuglingsalter nie mit dem Vater
zusammengelebt habe, gehe das vom Kindsvater beantragte Besuchsrecht zu weit.
Der bisherige Beziehungsaufbau lasse es indessen als zumutbar erscheinen, wenn C.___
einen halben Tag pro Woche mit seinem Vater verbringen könne. Aufgrund der
zwischen den Eltern bestehenden Schwierigkeiten stehe ausser Frage, dass die
Übergaben begleitet stattfinden müssten. In der Folge ordnete die KESB die hier
umstrittenen Modalitäten an.
2.5
Das Verwaltungsgericht hatte im
Urteil vom Januar 2018 eine Lockerung der Besuchsregelung bereits ab April 2018
als möglich erachtet. Die Besuchsrechtsregelung dauert nun bereits fast zwei
Jahre an. Es ist deshalb der KESB nicht vorzuwerfen, wenn sie eine schrittweise
Weiterung des Kontakts zwischen Vater und Sohn anstrebt. Dies rechtfertigt sich
umso mehr mit Blick auf die Besuchsberichte aus dem Chinderhuus: Diese zeichnen
das Bild eines Vaters, der auf sorgfältigen und liebevollen Umgang mit seinem Sohn
bedacht ist, und sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mehr als nur
eine Momentaufnahme.
2.5.1
Im Bericht vom 8. Dezember 2018
etwa führte die Begleitperson [...] aus, der Junge habe (nach problemloser
Übernahme) Freude gezeigt bei der Begrüssung. Der Vater habe ihm eine
Comicfigur geschenkt, dazu ein weiteres Spielzeug «mit integrierten
Süssigkeiten» und zwei passende Pullover. Der Kindsvater habe dem Jungen keine
Süssigkeiten gegeben respektive die Begleitperson gefragt und entsprechend
deren Empfehlung gehandelt. Anschliessend habe der Vater dem Jungen Fotos von
dessen Halbbruder gezeigt und kindgerecht von der neuen Familiensituation
erzählt. Der Kindsvater sei vor zwei Monaten wieder Vater geworden. Danach
hätten die beiden gespielt. Der Junge wirke immer sehr zufrieden und entspannt.
Er habe oft gelacht und viel gesprochen. Der Kindsvater sei liebevoll und
einfühlend auf seinen Sohn eingegangen. Es habe jederzeit eine angenehme
Stimmung geherrscht. Eine sichere Bindung sei ersichtlich gewesen. Der Kindsvater
habe sich empathisch verhalten. Weiter wird u.a. ausgeführt, die Nähe habe der
Norm entsprochen. Ab und zu habe der Junge aus eigener Initiative die Nähe zum
Vater gesucht. Beim Verabschieden habe C.___ seinem Vater zugerufen: «Ich liebe
dich!». Die Begleitperson habe der Kindsmutter bei der Übergabe des Sohns
erzählt, dass der Besuch positiv verlaufen sei, woraufhin die
Beschwerdeführerin «ohne […] ersichtlichen Grund» die Übergaben am Ende der
Besuche kritisiert habe (act. 325).
2.5.2
Anlässlich des Besuchs vom 16.
Januar 2019 habe sich C.___ im ersten Moment zurückhaltend gezeigt, er habe den
Vater seit Anfang Dezember 2018 nicht mehr gesehen. Nach kurzer Zeit habe der
Junge aber Vertrauen gefasst und beide hätten sich herzlich umarmt. Der
Kindsvater habe seinem Sohn altersentsprechende Weihnachtsgeschenke gemacht,
drei Autos, eine Mütze und Handschuhe. Der Junge habe grosse Freude gezeigt.
Während den ersten zwanzig Minuten hätten sich C.___ und sein Vater sehr
lebhaft verhalten, aktiv, laut und in ständiger Bewegung. Der Junge habe sich
kaum beruhigen können. Die Begleiterin habe dem Vater empfohlen, einen
ruhigeren Umgang zu pflegen, damit sich sein Sohn beruhige und sich ruhige
Spielsequenzen ergäben. Der Kindsvater habe Verständnis gezeigt und sein
Spielverhalten geändert. Danach habe sich der Junge beruhigt und es habe
anschliessend immer ein angenehmes und ruhigeres Spielverhalten bestanden. Der
Vater habe jederzeit kindgerecht und liebevoll gesprochen. Ab und zu habe er
seinen Sohn fotografiert. Die Aufnahmen seien angemessen gewesen. Der Junge
begebe sich aus eigener Initiative regelmässig zu seinem Vater und suche seine
Nähe. Der Vater gehe auf dieses Bedürfnis ein. Es sei eine vertrauensvolle
Beziehung ersichtlich. C.___ habe während der ganzen Besuchszeit sehr zufrieden
gewirkt. Bei der Übergabe an die Mutter sei der Junge in ein Spielzimmer
gerannt und habe nicht zur Mutter gewollt, sondern weiter im Chinderhuus
spielen wollen (act. 324).
2.5.3
Zum Besuch vom 27. Februar 2019
berichtete die Begleitperson, bei der Begrüssung habe sich das Kind erfreut
gezeigt (der Besuch vom 13. Februar 2019 war wegen Krankheit des Jungen
kurzfristig abgesagt worden). Vater und Sohn hätten sich umarmt. Der Kindsvater
habe seinem Sohn mehrere Kleider und ein Sandwich mitgebracht. Gemeinsam hätten
sie das Znüni eingenommen. Die Kindsmutter habe ebenfalls ein Znüni mitgegeben.
C.___ habe sich entschieden, ein paar Bissen vom Sandwich des Vaters zu essen,
weshalb er nur wenig vom Znüni der Mutter genommen habe. C.___ sei erkältet
gewesen. Sein Vater habe, wenn immer nötig, das Näschen des Kinds geputzt, dies
habe er sehr sorgfältig gemacht. Inzwischen könne der Junge verständlich
sprechen. Es hätten sich wertvolle, altersentsprechende Gespräche ergeben und
der Junge habe sichtlich die Zuwendung seines Vaters genossen. Er habe oft
gelacht, sich lebhaft verhalten und sehr zufrieden gewirkt. Der Kindsvater habe
immer kindgerecht und liebevoll mit seinem Sohn gesprochen. Einmal habe er den
Buben fotografiert und gefilmt. Die Aufnahmen seien angemessen gewesen. Nach
Beendigung der Besuchszeit habe der Junge seine Schuhe nicht anziehen und noch
beim Vater bleiben wollen. Bei der Übergabe an die Mutter habe die Begleiterin
diese informiert, dass der Besuch sehr gut verlaufen sei und dass C.___ vom
Sandwich seines Vaters ein paar Bissen gegessen habe und folglich kaum vom
Brötchen der Mutter. Diese habe massiv reagiert, sei entsetzt gewesen. Sie
wolle nicht, dass der Junge Essen von seinem Vater zu sich nehme. Diese
Äusserung habe auch das Kind gehört. Die Erklärung der Begleitperson, wonach es
ganz normal sei, wenn Kinder von ihrem Vater gesundes Essen zu sich nähmen,
habe die Kindsmutter nicht gelten lassen und unangemessen widersprochen. Der
Junge habe darauf noch im Chinderhuus bleiben wollen. Die Mutter habe das so
interpretiert, dass er noch wegen des Spielzimmers bleiben wolle und nicht wegen
des Vaters (act. 322).
2.6
Sämtliche Berichte über die
begleiteten Kontakte (act. 322-342) widerspiegeln eine herzliche,
rücksichtsvolle Vater-Sohn-Beziehung. Der Junge freut sich jeweils, den Vater
zu sehen und hat oft Mühe beim Abschied. Der Vater verhält sich liebevoll und
geht altersentsprechend auf das Kind ein.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich
die Beschwerdeführerin aufgrund ihres völlig zerrütteten Verhältnisses zum
Kindsvater und der unbestritten schlimmen Erlebnisse mit ihm gegen die
Ausweitung des Besuchsrechts wehrt. Ihre konfliktbeladene Geschichte wird wohl
stets zwischen den Eltern von C.___ stehen, eine Vertrauensbasis wird sich kaum
finden lassen. Dennoch gilt es, das Kindswohl an erste Stelle zu setzen (vgl.
dazu auch BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 f.). Der Kontakt des Kindes zu beiden
Elternteilen ist insbesondere nach einer Trennung der Eltern von zentraler
Bedeutung für dessen Entwicklung. Die Eltern sind entsprechend gefordert, dem
Kind zuliebe und trotz ihres Paarkonfliktes, einen altersgemässen,
spannungsfreien Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Dies bedingt
unter anderem, dass die Eltern zwischen Paarebene und Elternebene unterscheiden
können (Diana Wider/Daniel Pfister-Wiederkehr in: Daniel Rosch/Christiana
Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz,
Bern 2016, S. 322). Es ist gemäss Bundesgericht allgemein anerkannt, dass
aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes
zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 589 f.).
2.7
Die KESB hat all diese Faktoren
berücksichtigt und weder das Strafverfahren gegen den Kindsvater noch das
bestehende Kontaktverbot ausser Acht gelassen. Bezüglich des Kontaktverbots
wurde ausdrücklich dargelegt, dass die KESB nach Rechtskraft ihres Entscheides
eine Anpassung des Annäherungsverbots vom Amtes wegen beantragen werde. Ein
begleitet angeordnetes Besuchsrecht ist stets als Übergangslösung gedacht und
entsprechend zu befristen und mit Zielen zu verbinden
(Wider/Pfister-Wiederkehr, a.a.O., S. 328 N. 751). Dies hatte das
Verwaltungsgericht im letzten Urteil VWBES.2017. 432 klar festgehalten. C.___
ist mittlerweile vierjährig, kann nun sprechen und seine Bedürfnisse oder
Ängste verständlich ausdrücken. Im Rahmen der bisherigen Besuche hat er
gezeigt, dass er an seinem Vater hängt und sich jeweils über die Treffen freut.
Daran ändert der ins Recht gelegte Abklärungsbericht der heilpädagogischen
Früherziehung vom 13. April 2018 nichts, zumal sich bei einem Kind in der
Entwicklung innerhalb von fast eineinhalb Jahren einiges tut. Die Heilpädagogin
beruft sich bezüglich der begleiteten Besuche einzig auf die Wahrnehmung der
Beschwerdeführerin und gibt deren Eindruck, nicht den eigenen wieder («C.___
sei nach diesen Begegnungen meist sehr unruhig, teilweise aggressiv und schlafe
sehr schlecht. Er brauche mehrere Tage um sich zu 'beruhigen'»). Dass die
Mutter mit den Besuchen grosse Mühe hat, zeigen die Berichte der Begleitperson
anlässlich der jeweiligen Rückgaben des Kindes nach den Terminen. Wie erwähnt,
ist dies zwar verständlich. Das heisst aber nicht, dass der Kontakt zwischen
Vater und Kind deswegen nicht schrittweise erweitert werden könnte. Anlass für
ein kinderpsychologisches Gutachten besteht derzeit nicht.
2.8
Die KESB hat den besonderen
Umständen Rechnung getragen und festgelegt, dass die Übergaben für die Besuche
begleitet stattzufinden haben. Der Kindsvater soll seinen Sohn vier Stunden pro
Woche sehen dürfen. In diese vier Stunden mit einberechnet ist die Zeit für die
Übergabe. Für die Organisation des ganzen Ablaufs und die Vorbereitung von C.___
auf die neue Regelung wurden rund vier Monate einberechnet. Die neue Regelung
wurde also nicht «von einem Tag auf den andern» angeordnet. Die Beistandschaft
wurde beibehalten, die Aufgaben der Beiständin neu formuliert. Dass die genauen
Besuchszeiten noch nicht festgelegt wurden, macht Sinn, dies obliegt der
Beiständin in Absprache mit den involvierten Personen und insbesondere der
Institution, welche für die Übergaben zuständig sein wird. Insgesamt scheint
die von der KESB festgelegte Erweiterung des Besuchsrechts verhältnismässig und
mit Blick auf die bisherige Entwicklung gerechtfertigt.
3.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Neu festzusetzen ist die Frist, ab welcher
die neue Besuchsregelung gelten soll, da der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen worden war. Angemessen scheint ein Start per 4. November
2019, da sich die Parteien inzwischen mit der Möglichkeit der neuen Modalitäten
auseinandersetzen konnten.
3.2
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
3.3
Zudem hat bei diesem Ausgang die
Beschwerdeführerin der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit sie nicht
davon (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO).
Der Kindsvater hat um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Über das Gesuch ist
bis anhin nicht entschieden worden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre
die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten zwar gewährt
worden. Mit seinem Obsiegen wird es gegenstandslos; das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ist aber – analog zum Fall der Beschwerdeführerin
– mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abzuweisen. Die sich
stellenden Rechtsfragen über die Modalitäten und die Dauer des Besuchsrechts
greifen nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Kindsvaters ein, noch
sind sie kompliziert oder vielschichtig (vgl. § 76 Abs. 1
Verwaltungsgerichtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, und BGE 125 V 32 E. 4b S.
36). Insofern gelangt Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung.
3.4
Mit Kostennote vom 9. September 2019
macht Rechtsanwalt Fabian Brunner einen Aufwand von 19 Stunden zu einem Ansatz
von CHF 230.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 245.40 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist der Schwierigkeit der Angelegenheit
nicht angemessen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat demgegenüber einen
Aufwand von 6.6 Stunden. in Rechnung gestellt. Vorab nicht entschädigt werden
kann Aufwand für ein Schreiben an die KESB vom 10. Mai 2019, welches
vorprozessualen Aufwand (UP-Gesuch im KESB-Verfahren) darstellt. Desgleichen
kann der Aufwand für die Stellungnahme an die KESB vom 5. August 2019 im Umfang
von vier Stunden nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht
werden. Auch der Aufwand für Fristerstreckungsgesuche und für das Ausfüllen des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht verrechnet werden. Eine
pauschale Entschädigung für 8 Stunden Aufwand erscheint der Schwierigkeit der Sach-
und Rechtsfragen angemessen. Bezüglich den Auslagen sind die Kopien im
Zusammenhang mit Schreiben an die KESB, ausmachend mindestens 52 Stück, nicht
vor Verwaltungsgericht verrechenbar. Die Entschädigung von pauschal CHF 220.00
für Auslagen erscheint grosszügig und gerechtfertigt. Insgesamt ist die
Entschädigung auf CHF 2’218.60 (Honorar: 8h à CHF 230.00, ausmachend
CHF 1'840.00; Auslagen: CHF 220.00; 7,7 % MwSt.: CHF 158.60)
festzusetzen und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das neue Besuchsrecht von B.___ im Sinne
der Verfügung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 24. April 2019 gilt ab
dem 4. November 2019.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
5. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 2'218.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser