VWBES.2019.201
Kantonswechsel
28. August 2019Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 1978 in Brasilien) wurde
nach der Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen Deutschen A.___ am
22. Mai 2015 durch den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt.
2. Das Paar hat zusammen drei Kinder: C.___
(geb. 2005), D.___ (geb. 2007) und E.___ (geb. 2015).
3. B.___ lebt seit dem 1. Juli 2016
getrennt von ihrem Ehemann und reichte am 1. September 2016 beim
Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Am
21. Oktober 2016 zog sie zusammen mit den Kindern in die Gemeinde [...] SO.
4. Mit Verfügung vom 29. April 2019
wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Kantonswechsel ab und wies sie aus dem Kanton Solothurn
weg. Sie wurde angewiesen, sich und ihre Kinder ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn per Ende des
Schuljahres 2018/2019, spätestens aber bis am 31. Juli 2019 zu verlassen.
5. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2019
gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei auf die Beschwerde dem
Beschwerdeführer wegen des bestehenden Sorgerechts für die Kinder C.___, D.___
und E.___ Parteistellung einzuräumen und ihm die Beschwerde zu ermöglichen.
2. Es sei auf die Beschwerde festzustellen,
dass die Beschwerde an den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss zugestellt
wurde, sondern er durch Mitteilung vom 22. Mai 2019 gemäss Erklärung vom
28. Mai 2019 Kenntnis erhielt, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist,
3. eventualiter, die durch den
Beschwerdeführer unverschuldet versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen und
im Zuge der vorliegenden Schrift die Beschwerde zu bewilligen.
4. Es sei auf die Beschwerde die
bezeichnete Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2019 aufzuheben
und das Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, den
Kantonswechsel für die bezeichneten Kinder C.___, D.___, E.___, sowie die
Kindsmutter als ebenfalls Sorgeberechtigte zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Ferner werde das Gesuch gestellt, es sei
im Zuge einer superprovisorischen Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit
ohne Anhörung der Gegenseite, durch den Herrn Präsidenten oder
Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der angefochtenen Verfügung bis
zum Eintritt der Rechtskraft anzuordnen.
7. Letztlich werde das Gesuch gestellt, dem
Beschwerdeführer gemäss § 76 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG), weil er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
einen unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsbeistand
zuzuordnen.
Zudem wurde in der Beschwerde geltend
gemacht, im Zuge der Beiordnung eines Rechtsanwaltes werde gebeten, diesem
Frist zu gewähren, die Begründung der Beschwerde in angemessener Zeit zu
ergänzen, sowie diesem Akteneinsicht zu gewähren.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem
er als Sorgerechtsinhaber seiner Kinder nicht angehört worden und ihm der
Entscheid auch nicht zugestellt worden sei. Das Wohl der Kinder liege ihm am
Herzen. Diese hätten sich im Kanton Solothurn gut integriert und sollten nicht
erneut aus ihrem Umfeld gerissen und entwurzelt werden.
6. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne gewährt, dass die
Betroffenen den Entscheid im Kanton Solothurn abwarten dürfen. Der
Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich selbst um einen Anwalt
kümmern müsse und der Rechtsvertreter die Akten bei der Vorinstanz erhältlich
machen müsse. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, die Beschwerde
ergänzend zu begründen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
einzureichen.
7. Innert erneut erstreckter Frist
reichte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 ein ausgefülltes
Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege ein. Eine ergänzende
Beschwerdebegründung oder Mandatierung eines Anwalts erfolgten jedoch nicht.
8. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019
liess B.___ durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Andrea Gfeller,
ausführen, sie habe den Entscheid akzeptiert und wolle per Ende Juli 2019 mit
den Kindern nach Zürich ziehen, was von ihrem Helfernetz (Erziehungsbeiständin,
sozialpädagogische Familienbegleitung und Sozialamt) mit den Behörden des
Kantons Zürich organisiert worden sei. Sie gehe deshalb davon aus, dass das
Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne.
10. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli
2019 beantragte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, auf die
Beschwerde sei mangels Legitimation nicht einzutreten, eventualiter sei die
Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben,
unter Kostenfolge.
11. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019
wurde Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Mai 2019, wonach die Betroffenen den
Entscheid im Kanton abwarten dürfen, aufgehoben, damit auf das neue Schuljahr
hin für die Kinder klare Verhältnisse geschaffen werden konnten.
12. Der Beschwerdeführer liess sich in
der Folge innert gesetzter Frist nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG).
Es fragt sich vorliegend, ob der
Beschwerdeführer legitimiert ist, den Entscheid betreffend seine gerichtlich
von ihm getrennte Ehefrau anzufechten, da der Entscheid auch eine direkte
Wirkung auf seine Kinder hat, bezüglich welchen er Mitinhaber der elterlichen
Sorge ist.
Sollte der Beschwerdeführer zur
Beschwerdeführung legitimiert sein, dürfte ihm aus dem Umstand, dass ihm der
Entscheid durch die Vorinstanz nicht eröffnet wurde, kein Rechtsnachteil
entstehen (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.).
2.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung haben Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen
Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu
folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen
Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133
III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des
sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit
diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt
(BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_359/2014
vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3).
3.
Vorliegend verfügt die
obhutsberechtigte Kindsmutter über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons
Zürich. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch der
Kindsmutter um Kantonswechsel abgewiesen. Die Kindsmutter hat mit Schreiben vom
15.
Juli 2019 mitgeteilt, dass sie den Entscheid akzeptiert und damit
einverstanden ist, ihren Wohnort in den Kanton Zürich zurückzuverschieben.
Nach der familienrechtlichen Bestimmung
von Art. 301a Abs. 2 ZGB ist sie als obhutsberechtigter Elternteil dazu
berechtigt, den Aufenthaltsort innerhalb der Schweiz ohne Zustimmung des
Mitinhabers der elterlichen Sorge zu wechseln, sofern dies keine erheblichen
Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen
Verkehr durch den anderen Elternteil hat.
Der Beschwerdeführer wohnt selbst in
Zürich, weshalb es bezüglich Ausübung des persönlichen Verkehrs und der
elterlichen Sorge gar eher vorteilig ist, wenn die Kindsmutter mit den Kindern
in den Kanton Zürich zurückkehrt. Insofern ist nicht ersichtlich, worin das
schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids liegen soll.
Da der Beschwerdeführer laut der
familienrechtlichen Bestimmung kein Mitspracherecht bezüglich Verlegung des
Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz hat, ist er auch nicht dazu legitimiert,
den Entscheid, mit welchem der Kindsmutter der Kantonswechsel verweigert wurde,
anzufechten.
4.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald A.___ zur Rückzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 bezahlen.
3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten gemäss Ziffer 2 hiervor;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann