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Entscheid

VWBES.2019.201

Kantonswechsel

28. August 2019Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 1978 in Brasilien) wurde

nach der Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen Deutschen A.___ am

22. Mai 2015 durch den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung

ausgestellt.

2. Das Paar hat zusammen drei Kinder: C.___

(geb. 2005), D.___ (geb. 2007) und E.___ (geb. 2015).

3. B.___ lebt seit dem 1. Juli 2016

getrennt von ihrem Ehemann und reichte am 1. September 2016 beim

Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Gesuch um Kantonswechsel ein. Am

21. Oktober 2016 zog sie zusammen mit den Kindern in die Gemeinde [...] SO.

4. Mit Verfügung vom 29. April 2019

wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Kantonswechsel ab und wies sie aus dem Kanton Solothurn

weg. Sie wurde angewiesen, sich und ihre Kinder ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn per Ende des

Schuljahres 2018/2019, spätestens aber bis am 31. Juli 2019 zu verlassen.

5. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2019

gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei auf die Beschwerde dem

Beschwerdeführer wegen des bestehenden Sorgerechts für die Kinder C.___, D.___

und E.___ Parteistellung einzuräumen und ihm die Beschwerde zu ermöglichen.

2. Es sei auf die Beschwerde festzustellen,

dass die Beschwerde an den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäss zugestellt

wurde, sondern er durch Mitteilung vom 22. Mai 2019 gemäss Erklärung vom

28. Mai 2019 Kenntnis erhielt, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist,

3. eventualiter, die durch den

Beschwerdeführer unverschuldet versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen und

im Zuge der vorliegenden Schrift die Beschwerde zu bewilligen.

4. Es sei auf die Beschwerde die

bezeichnete Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2019 aufzuheben

und das Departement des Innern des Kantons Solothurn anzuweisen, den

Kantonswechsel für die bezeichneten Kinder C.___, D.___, E.___, sowie die

Kindsmutter als ebenfalls Sorgeberechtigte zu bewilligen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Ferner werde das Gesuch gestellt, es sei

im Zuge einer superprovisorischen Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit

ohne Anhörung der Gegenseite, durch den Herrn Präsidenten oder

Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung der angefochtenen Verfügung bis

zum Eintritt der Rechtskraft anzuordnen.

7. Letztlich werde das Gesuch gestellt, dem

Beschwerdeführer gemäss § 76 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG), weil er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

einen unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsbeistand

zuzuordnen.

Zudem wurde in der Beschwerde geltend

gemacht, im Zuge der Beiordnung eines Rechtsanwaltes werde gebeten, diesem

Frist zu gewähren, die Begründung der Beschwerde in angemessener Zeit zu

ergänzen, sowie diesem Akteneinsicht zu gewähren.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem

er als Sorgerechtsinhaber seiner Kinder nicht angehört worden und ihm der

Entscheid auch nicht zugestellt worden sei. Das Wohl der Kinder liege ihm am

Herzen. Diese hätten sich im Kanton Solothurn gut integriert und sollten nicht

erneut aus ihrem Umfeld gerissen und entwurzelt werden.

6. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne gewährt, dass die

Betroffenen den Entscheid im Kanton Solothurn abwarten dürfen. Der

Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er sich selbst um einen Anwalt

kümmern müsse und der Rechtsvertreter die Akten bei der Vorinstanz erhältlich

machen müsse. Dem Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, die Beschwerde

ergänzend zu begründen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

einzureichen.

7. Innert erneut erstreckter Frist

reichte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 ein ausgefülltes

Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege ein. Eine ergänzende

Beschwerdebegründung oder Mandatierung eines Anwalts erfolgten jedoch nicht.

8. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

9. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019

liess B.___ durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Andrea Gfeller,

ausführen, sie habe den Entscheid akzeptiert und wolle per Ende Juli 2019 mit

den Kindern nach Zürich ziehen, was von ihrem Helfernetz (Erziehungsbeiständin,

sozialpädagogische Familienbegleitung und Sozialamt) mit den Behörden des

Kantons Zürich organisiert worden sei. Sie gehe deshalb davon aus, dass das

Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne.

10. Mit Vernehmlassung vom 30. Juli

2019 beantragte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, auf die

Beschwerde sei mangels Legitimation nicht einzutreten, eventualiter sei die

Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben,

unter Kostenfolge.

11. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019

wurde Ziffer 2 der Verfügung vom 29. Mai 2019, wonach die Betroffenen den

Entscheid im Kanton abwarten dürfen, aufgehoben, damit auf das neue Schuljahr

hin für die Kinder klare Verhältnisse geschaffen werden konnten.

12. Der Beschwerdeführer liess sich in

der Folge innert gesetzter Frist nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG).

Es fragt sich vorliegend, ob der

Beschwerdeführer legitimiert ist, den Entscheid betreffend seine gerichtlich

von ihm getrennte Ehefrau anzufechten, da der Entscheid auch eine direkte

Wirkung auf seine Kinder hat, bezüglich welchen er Mitinhaber der elterlichen

Sorge ist.

Sollte der Beschwerdeführer zur

Beschwerdeführung legitimiert sein, dürfte ihm aus dem Umstand, dass ihm der

Entscheid durch die Vorinstanz nicht eröffnet wurde, kein Rechtsnachteil

entstehen (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404 f.).

2.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung haben Minderjährige grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen

Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu

folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen

Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB; BGE 133

III 305 E. 3.3 S. 306 ff.) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des

sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit

diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt

(BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28; BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400; Urteile 2C_359/2014

vom 1. Dezember 2014 E. 5.4 und 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3).

3.

Vorliegend verfügt die

obhutsberechtigte Kindsmutter über eine Aufenthaltsbewilligung des Kantons

Zürich. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch der

Kindsmutter um Kantonswechsel abgewiesen. Die Kindsmutter hat mit Schreiben vom

15.

Juli 2019 mitgeteilt, dass sie den Entscheid akzeptiert und damit

einverstanden ist, ihren Wohnort in den Kanton Zürich zurückzuverschieben.

Nach der familienrechtlichen Bestimmung

von Art. 301a Abs. 2 ZGB ist sie als obhutsberechtigter Elternteil dazu

berechtigt, den Aufenthaltsort innerhalb der Schweiz ohne Zustimmung des

Mitinhabers der elterlichen Sorge zu wechseln, sofern dies keine erheblichen

Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen

Verkehr durch den anderen Elternteil hat.

Der Beschwerdeführer wohnt selbst in

Zürich, weshalb es bezüglich Ausübung des persönlichen Verkehrs und der

elterlichen Sorge gar eher vorteilig ist, wenn die Kindsmutter mit den Kindern

in den Kanton Zürich zurückkehrt. Insofern ist nicht ersichtlich, worin das

schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids liegen soll.

Da der Beschwerdeführer laut der

familienrechtlichen Bestimmung kein Mitspracherecht bezüglich Verlegung des

Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz hat, ist er auch nicht dazu legitimiert,

den Entscheid, mit welchem der Kindsmutter der Kantonswechsel verweigert wurde,

anzufechten.

4.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald A.___ zur Rückzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 300.00 bezahlen.

3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten gemäss Ziffer 2 hiervor;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann