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Entscheid

VWBES.2019.202

Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal

3. Dezember 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die

Einwohnergemeinde Gretzenbach liess Ende April 2019 ein Gesuch für Bauarbeiten

im Kantonsstrassenareal stellen. Das neue generelle Wasserprojekt (GWP 2018)

verlange einen Ringschluss, um die Druckverhältnisse zu verbessern. Die neue

Leitung führe durch privates Land, und beide Grundeigentümer hätten nun Baugesuche

eingereicht. Die neue Leitung solle zusammen mit den Neubauten ausgeführt

werden. Um das Vorhaben zu realisieren, müsse in der Kantonsstrasse (Köllikerstrasse)

der Belag aufgebrochen werden.

2. Das Amt für Verkehr

und Tiefbau liess mit Schreiben vom 30. April 2019 Folgendes wissen: Die

Strasse sei im Jahr 2015/16 neu ausgebaut worden. Die Gemeinde sei vorgängig

aufgefordert worden, allfällige in Planung stehende Aus- oder Neubauten zu

melden. Fünf Jahre nach dem Ausbau erteile das Amt eine Bewilligung nur unter

folgenden Bedingungen:

»Die Bauherrschaft ist

bereit, den Belag im Grabenbereich auf mindestens die halbe Fahrbahnbreite und

einer Länge von 50 m zu ersetzen (...)».

Das Amt für Verkehr und

Tiefbau bat darum, mit beiliegendem Antworttalon bis spätestens am 10. Mai 2019

mitzuteilen, ob die Gemeinde bereit sei, die Bedingung einzugehen oder ob sie

das Gesuch zurückziehe. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen.

3. Am 17. Mai 2019

verfügte das Amt für Verkehr und Tiefbau Folgendes:

3. Die

Bedingungen aus dem Schreiben vom 30. April 2019 wurden durch die Bauherrschaft

nicht unterschrieben und zurückgeschickt. Mit dieser Verfügung wird festgelegt,

dass aus Qualitätsgründen der Belag fachgerecht und maschinell auf einer Länge

von 20 m eingebracht werden muss. (…)

4.1 Dagegen liess die

Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, Ziffer

3 sei aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, den Belag im

Grabenbereich auf einer Länge von maximal 5 m einzubringen.

4.2 Die

Beschwerdeführerin sei daran, die Ortsplanung zu revidieren. Durch die

Bauarbeiten der SBB im Eppenbergtunnel habe ein Grundwasserpumpwerk neu geplant

werden müssen. Es seien verschiedene Leitungen gebaut worden, ohne das GWP

nachzuführen. Die Gebäudeversicherung habe nun eine Erhöhung des Drucks der

Hydranten verlangt. Man habe die Ausbaumassnahme anlässlich der Sanierung der

Kantonsstrasse seinerzeit gar noch nicht anmelden können. Um zu verhindern,

dass die Kantonsstrasse über eine längere Strecke aufgebrochen werden müsse,

habe man den Ausbau nun über private Parzellen geplant.

4.3 Der Präsident der

kommunalen Baukommission habe dem Leiter des Kreisbauamtes telefonisch

mitgeteilt, ein Ersatz des Belags auf der Länge von 50 m sei

unverhältnismässig. Daraufhin sei die angefochtene Verfügung erlassen worden.

Es sei auch unverhältnismässig, den Deckbelag auf einer Länge von 20 m neu

einzubringen. Für die Auflage bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der zuverlässige

Betrieb der Strasse werde auch durch einen neuen Deckbelag auf einer Länge von

5 m gewährleistet.

5. Das Amt für Verkehr

und Tiefbau beantragte in seiner Vernehmung, die Beschwerde sei abzuweisen. Im

Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung habe man den Ersatz des Belages auf

einer Länge von 20 m angeboten, obschon für einen technisch einwandfreien

maschinellen Einbau des Ersatzes eine Länge von 50 m erforderlich sei. Wer

fremdes Eigentum zerstöre, solle es wieder in den ursprünglichen Zustand

versetzen. Ein Lärmdämmbelag entfalte bloss dann Wirkung, wenn es sich nicht um

einen Flickenteppich handle.

Erwägungen

II.

1.

Nach § 49 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) beurteilt das Verwaltungsgericht

Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden

des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales

Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist

und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen. Im vorliegenden Fall

handelt es sich nicht um eine Verfügung des Bau- und Justizdepartements,

sondern um eine Verfügung des Amtes für Verkehr und Tiefbau. Verfügungen von

Ämtern sind nicht direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Es müsste zuerst

eine Verwaltungsbeschwerde an das Department geführt werden. Das

Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig. Schon aus diesem Grund ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.1

Nach Art. 11 Abs. 2

des bernischen Strassengesetzes stehen Kantonsstrassen im Eigentum des Kantons.

Nach § 8 des Strassengesetzes des Kantons Basel-Landschaft stehen die

Kantonsstrassen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. Nach § 7 des

Gesetzes über Strassen und Wege des Kantons Thurgau stehen Kantonsstrassen und

-wege im Eigentum des Kantons. Das solothurnische Strassengesetz (BGS 725.11)

äussert sich nicht explizit. Es ist aber selbstverständlich, dass auch in

Solothurn Kantonsstrassen kantonales Eigentum sind (vgl. z.B. §§ 5 und 11

Strassengesetz, aber auch § 246 EG ZGB, BGS 211.1).

2.2

Eine öffentliche Strasse

ist eine Sache in Gemeingebrauch. Sie kann von jedermann gebührenfrei genutzt

werden, dies allerdings nur bestimmungsgemäss und ohne in die Substanz

einzugreifen. Die privatrechtliche Eigentumsordnung gilt auch für die

öffentlichen Sachen, soweit das mit deren Zweckbestimmung vereinbar ist. Der

Kanton darf als Eigentümer bestimmen, unter welchen Bedingungen in die Substanz

(Kofferung, Belag) seiner Strasse eingegriffen werden darf. Es handelt sich um die

Anwendung privatrechtlicher Vorschiften, die der Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht entzogen sind (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.]: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Rz 29 zu Art. 664; Heinz Rey: Die

Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. 1, Bern 2000, Rz 186; BGE 112

II 109). Das Verwaltungsgericht ist auch sachlich nicht zuständig.

4.

Auf die Beschwerde

ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad