VWBES.2019.202
Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal
3. Dezember 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2019
Es wirken
mit:
Präsidentin Scherrer
Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
Einwohnergemeinde
Gretzenbach,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und
Justizdepartement,
vertreten durch Amt für Verkehr und Tiefbau
Beschwerdegegner
betreffend Bauarbeiten
im Kantonsstrassenareal
zieht das Verwaltungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die
Einwohnergemeinde Gretzenbach liess Ende April 2019 ein Gesuch für Bauarbeiten
im Kantonsstrassenareal stellen. Das neue generelle Wasserprojekt (GWP 2018)
verlange einen Ringschluss, um die Druckverhältnisse zu verbessern. Die neue
Leitung führe durch privates Land, und beide Grundeigentümer hätten nun Baugesuche
eingereicht. Die neue Leitung solle zusammen mit den Neubauten ausgeführt
werden. Um das Vorhaben zu realisieren, müsse in der Kantonsstrasse (Köllikerstrasse)
der Belag aufgebrochen werden.
2. Das Amt für Verkehr
und Tiefbau liess mit Schreiben vom 30. April 2019 Folgendes wissen: Die
Strasse sei im Jahr 2015/16 neu ausgebaut worden. Die Gemeinde sei vorgängig
aufgefordert worden, allfällige in Planung stehende Aus- oder Neubauten zu
melden. Fünf Jahre nach dem Ausbau erteile das Amt eine Bewilligung nur unter
folgenden Bedingungen:
»Die Bauherrschaft ist
bereit, den Belag im Grabenbereich auf mindestens die halbe Fahrbahnbreite und
einer Länge von 50 m zu ersetzen (...)».
Das Amt für Verkehr und
Tiefbau bat darum, mit beiliegendem Antworttalon bis spätestens am 10. Mai 2019
mitzuteilen, ob die Gemeinde bereit sei, die Bedingung einzugehen oder ob sie
das Gesuch zurückziehe. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen.
3. Am 17. Mai 2019
verfügte das Amt für Verkehr und Tiefbau Folgendes:
3. Die
Bedingungen aus dem Schreiben vom 30. April 2019 wurden durch die Bauherrschaft
nicht unterschrieben und zurückgeschickt. Mit dieser Verfügung wird festgelegt,
dass aus Qualitätsgründen der Belag fachgerecht und maschinell auf einer Länge
von 20 m eingebracht werden muss. (…)
4.1 Dagegen liess die
Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, Ziffer
3 sei aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, den Belag im
Grabenbereich auf einer Länge von maximal 5 m einzubringen.
4.2 Die
Beschwerdeführerin sei daran, die Ortsplanung zu revidieren. Durch die
Bauarbeiten der SBB im Eppenbergtunnel habe ein Grundwasserpumpwerk neu geplant
werden müssen. Es seien verschiedene Leitungen gebaut worden, ohne das GWP
nachzuführen. Die Gebäudeversicherung habe nun eine Erhöhung des Drucks der
Hydranten verlangt. Man habe die Ausbaumassnahme anlässlich der Sanierung der
Kantonsstrasse seinerzeit gar noch nicht anmelden können. Um zu verhindern,
dass die Kantonsstrasse über eine längere Strecke aufgebrochen werden müsse,
habe man den Ausbau nun über private Parzellen geplant.
4.3 Der Präsident der
kommunalen Baukommission habe dem Leiter des Kreisbauamtes telefonisch
mitgeteilt, ein Ersatz des Belags auf der Länge von 50 m sei
unverhältnismässig. Daraufhin sei die angefochtene Verfügung erlassen worden.
Es sei auch unverhältnismässig, den Deckbelag auf einer Länge von 20 m neu
einzubringen. Für die Auflage bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der zuverlässige
Betrieb der Strasse werde auch durch einen neuen Deckbelag auf einer Länge von
5 m gewährleistet.
5. Das Amt für Verkehr
und Tiefbau beantragte in seiner Vernehmung, die Beschwerde sei abzuweisen. Im
Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung habe man den Ersatz des Belages auf
einer Länge von 20 m angeboten, obschon für einen technisch einwandfreien
maschinellen Einbau des Ersatzes eine Länge von 50 m erforderlich sei. Wer
fremdes Eigentum zerstöre, solle es wieder in den ursprünglichen Zustand
versetzen. Ein Lärmdämmbelag entfalte bloss dann Wirkung, wenn es sich nicht um
einen Flickenteppich handle.
Erwägungen
II.
1.
Nach § 49 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) beurteilt das Verwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden
des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales
Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist
und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen. Im vorliegenden Fall
handelt es sich nicht um eine Verfügung des Bau- und Justizdepartements,
sondern um eine Verfügung des Amtes für Verkehr und Tiefbau. Verfügungen von
Ämtern sind nicht direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Es müsste zuerst
eine Verwaltungsbeschwerde an das Department geführt werden. Das
Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig. Schon aus diesem Grund ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.1
Nach Art. 11 Abs. 2
des bernischen Strassengesetzes stehen Kantonsstrassen im Eigentum des Kantons.
Nach § 8 des Strassengesetzes des Kantons Basel-Landschaft stehen die
Kantonsstrassen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. Nach § 7 des
Gesetzes über Strassen und Wege des Kantons Thurgau stehen Kantonsstrassen und
-wege im Eigentum des Kantons. Das solothurnische Strassengesetz (BGS 725.11)
äussert sich nicht explizit. Es ist aber selbstverständlich, dass auch in
Solothurn Kantonsstrassen kantonales Eigentum sind (vgl. z.B. §§ 5 und 11
Strassengesetz, aber auch § 246 EG ZGB, BGS 211.1).
2.2
Eine öffentliche Strasse
ist eine Sache in Gemeingebrauch. Sie kann von jedermann gebührenfrei genutzt
werden, dies allerdings nur bestimmungsgemäss und ohne in die Substanz
einzugreifen. Die privatrechtliche Eigentumsordnung gilt auch für die
öffentlichen Sachen, soweit das mit deren Zweckbestimmung vereinbar ist. Der
Kanton darf als Eigentümer bestimmen, unter welchen Bedingungen in die Substanz
(Kofferung, Belag) seiner Strasse eingegriffen werden darf. Es handelt sich um die
Anwendung privatrechtlicher Vorschiften, die der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht entzogen sind (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.]: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Rz 29 zu Art. 664; Heinz Rey: Die
Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. 1, Bern 2000, Rz 186; BGE 112
II 109). Das Verwaltungsgericht ist auch sachlich nicht zuständig.
4.
Auf die Beschwerde
ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad