VWBES.2019.203
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
9. September 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ wurde am 18. Oktober 1981 in
der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Er ist türkischer Staatsangehöriger und
verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A.___ ist seit dem 29. Juni 2015 mit
B.___ verheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn, geb. [...] 2015, hat.
Ehefrau und Sohn von A.___ sind Schweizer Bürger.
1.2 A.___ besuchte in der Schweiz die
obligatorische Schule und absolvierte eine einjährige Anlehre als [...].
1.3 Zwischen 2002 und 2016 wurde A.___
mehrmals strafrechtlich verurteilt:
-
mit Urteil des
Amtsgerichtsstatthalters von Thal-Gäu vom 24. Juli 2002 zu CHF 500.00 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln;
-
mit Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 13. Dezember 2007 zu einer Busse von CHF 100.00
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Besitz von Marihuana;
-
mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts
Liestal vom 5. November 2008 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF
70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse
von CHF 1’200.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die
gewerbsmässigen Wetten;
-
mit Strafbefehl des
Bezirksamts Baden vom 13. Januar 2009 zu einer Busse von CHF 150.00 wegen
Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert;
-
mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Liestal vom 16. Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 705
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3
Jahren, und einer Busse von CHF 1‘050.00 wegen mehrfacher Nötigung, einfacher
Körperverletzung und Sachbeschädigung;
-
mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 22. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten, davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Vergehen gegen das
Waffengesetz.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 16. Mai 2019, namens des
Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die Niederlassungsbewilligung von A.___
und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am 31. August 2019 zu verlassen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 29. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung
des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und
der Beschwerdeführer sei zu verwarnen.
3. Subeventualiter: Die angefochtene
Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und es sei seine
Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem liess er um aufschiebende Wirkung
ersuchen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019
schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter
Kostenfolge.
3.4 Mit Replik vom 9. Juli 2019 liess
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer
rügt eine Rechtsverzögerung. Die Vorinstanz sei trotz Kenntnis des Strafurteils
vom 22. März 2016 während Jahren untätig geblieben und habe erst am 16. Mai
2019.
den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt.
2.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person unter anderem
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Die
Verfassungsgarantie gilt für sämtliche Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung. Sie kann angerufen werden, wenn eine Behörde einen Entscheid
in rechtsverzögernder Art nicht trifft. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da
das Migrationsamt am 16. Mai 2019 entschieden hat. Gleichermassen kann nach
erfolgter Entscheidung geltend gemacht werden, die Behörde habe die
verfassungsrechtlich zulässige Dauer zur Behandlung überschritten (Urteil des
BGer 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.1). Diesfalls kann jedoch lediglich
eine Verfassungsverletzung festgestellt werden; dagegen führt die
Verfahrensverzögerung als solche nicht zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Der Beschwerdeführer hat betreffend der Rechtsverzögerung keinen
Antrag gestellt. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge
erreichen will. Deshalb ist von einer Überprüfung der Verfahrensdauer
abzusehen.
3.1
Das Migrationsamt
begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der
Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.
März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Damit sei
der Widerrufsgrund i.S.v. 63 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt. Der Beschwerdeführer habe hochwertige Rechtsgüter verletzt. Er habe
eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober
2016.
eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilde. Die Strafe indiziere
ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Der Beschwerdeführer sei in
den Jahren vor der Tat bereits wegen diverser anderer Straftaten verurteilt worden.
Das Obergericht gehe von einer guten Legalprognose aus. Seit der Tatbegehung
seien nunmehr 9 Jahre vergangen, was das migrationsrechtliche Verschulden etwas
relativiere. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer
bis heute noch nicht verbüssen können. Für den bedingt ausgesprochenen Teil der
Freiheitsstrafe habe er sich bewährt. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu
halten, dass er im Strafverfahren kooperiert und sich einsichtig gezeigt habe.
Allerdings seien die strafmindernden Umstände im Urteil und im Strafmass von 36
Monaten bereits berücksichtigt worden. Es sei von einem sehr grossen
öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Unter
Berücksichtigung seiner privaten Interessen falle massgeblich ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren sei. Zu seinen Gunsten sei weiter
zu sagen, dass er beruflich integriert sei und keine Schulden aufweise. Da
Ehefrau und Kind Schweizer Bürger seien, könne sich der Beschwerdeführer auf
den kombinierten Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Heirat habe
jedoch erst fünf Jahre nach Deliktbegehung stattgefunden. Die Ehegatten hätten
damit bereits im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes und der Heirat damit rechnen
müssen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu
können.
3.2
Der Beschwerdeführer
entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Art. 121 BV sei erst
nach Deliktsbegehung in Kraft getreten. Aus diesem Grund dürfe diese Bestimmung
im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Seit dem letzten Delikt seien
9.
½ Jahre vergangen. Seine Straffälligkeit gehöre zweifelsfrei der
Vergangenheit an. Weder seine strafrechtliche Verurteilung noch die dieser
zugrunde gelegte strafbare Handlung seien aktuell und dürften daher keine
Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung darstellen. Seine
private Situation habe sich vollständig stabilisiert. Er befinde sich in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis und habe keine Schulden. Er sei mittlerweile
seit 4 Jahren glücklich verheiratet und Vater geworden. Er habe ein stabiles
soziales Umfeld und sei bestens in der Schweiz integriert. Die Vorinstanz
überschreite ihr Ermessen, indem sie sein Verschulden erneut geprüft habe.
Seine Ehefrau und sein Sohn würden ihn, sollte er aus der Schweiz weggewiesen
werden, nicht in die Türkei begleiten. Sofern er aus der Schweiz weggewiesen
werden sollte, wäre es seiner Ehefrau nicht möglich, ihn in der Türkei zu
besuchen, da sie alleine mit dem Sohn nicht fliegen könne, weil sie unter
enormer Flugangst leide. Mit dem Auto wäre eine Reise in die Türkei ebenfalls
unzumutbar, benötige man für die 2‘285 km bis Istanbul doch bereits knapp 24
Stunden ohne Stau. Es sei zudem illusorisch, dass er durch seine Verwandten in
der Türkei Unterstützung erfahren würde. Er habe zu diesen nie Kontakt gehabt. Die
Sicherheitslage in der Türkei sei prekär. Aus diesem Grund sei ihm eine
Wegweisung aus der Schweiz unzumutbar. Die Vorinstanz habe weder eine
Verwarnung noch die Ersetzung der Niederlassungsbewilligung durch eine
Aufenthaltsbewilligung geprüft.
4.1
Die Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E.
4.
) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese
gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt
noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;
137.
II 297 E. 3.3). Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt
er eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar, ist schliesslich die
Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art.
96.
Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Dies
erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in
das durch Art. 8 Ziff. 1 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit
einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher
Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,
wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1).
4.2
Bei der Interessenabwägung bzw. der
Prüfung der Verhältnismässigkeit sind bei der ausländischen Person namentlich
die Schwere des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das
Verhalten in dieser Zeit, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu beachten, wobei insbesondere auch das Kindesinteresse, möglichst
mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, zu berücksichtigen ist (BGE 143 I 21 E.
5.
; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine
fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in
der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung
widerrufen werden; jedoch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1,
Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Grundsätzlich aber
unterliegt die Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der
sogenannten zweiten Generation erhöhten Anforderungen. Rechtsprechungsgemäss
sollte bei Angehörigen der zweiten Generation, welche mehrmals straffällig
geworden sind, deren Verurteilung(en) aber (noch) keinen Widerrufsgrund im Sinn
von Art. 62 lit. b oder c AIG darstellt bzw. darstellen, in der Regel eine
Verwarnung ausgesprochen werden mit dem Ziel, eine aufenthaltsbeendende
Massnahme zu vermeiden. Sodann kann eine Verwarnung auch im Sinn einer «letzten
Chance» ergehen, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die
Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig
erscheinen lässt (Urteil des BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 und
3.4
mit Hinweisen).
4.3
Bei schweren Straftaten, wozu
namentlich Gewaltdelikte gehören, besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der
dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. die
Kasuistik in BGE 139 I 16 E. 2.2. sowie z.B. Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9.
September 2018 E. 5.2). Das gilt selbst bei Ausländern, die ihr ganzes
bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c;
Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). Dabei ist auch auf Art.
121.
Abs. 3 bis 6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig
von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle
Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem
wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar - wie der
Beschwerdeführer zu Recht moniert - nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den
darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen,
soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt, d.h. solange
dies innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt, den der EGMR den einzelnen
Konventionsstaaten im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens bei
der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Einzelfall zugesteht
(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5).
5.1
Das Obergericht des Kantons
Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. September
2016.
ab, soweit es darauf eintrat. Mit der rechtskräftigen Verurteilung durch
das Obergericht ist der erwähnte Widerrufsgrund grundsätzlich gegeben.
5.2.1
Der Verurteilung lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe dem Opfer im Jahre 2009 CHF
12'000.00 geliehen. Dieses habe CHF 5'000.00 zurückbezahlt. Die noch offene
Schuld habe zu einem längeren Konflikt und schliesslich zu einem Treffen in der
Nacht vom 10./11. Februar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer, dem Opfer und
weiteren Personen am Bahnhof [...] geführt. In einer ersten Phase sei es zu
einem kurzen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Kollegen des
Opfers gekommen. Als sich wenig später das Opfer genähert habe, habe es sich an
den Hosenbund gegriffen und das Ziehen einer Waffe vorgetäuscht, ohne wirklich
bewaffnet gewesen zu sein. Hierauf habe der Beschwerdeführer den ersten Schuss
abgegeben und in rascher Folge vier weitere Schüsse. Nach Abgabe des ersten
Schusses sei das Opfer weiter auf den Beschwerdeführer zugegangen, wobei es im
Verlauf der weiteren Schussabgaben eine seitliche, «abwehrende» Haltung
eingenommen habe. Zwei der Schüsse hätten das Opfer getroffen. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle fünf Schüsse in Richtung des Opfers
abgegeben habe, wobei er die Waffe relativ tief gehalten habe, ansonsten
Treffer in den Oberkörper oder sogar in den Kopf zu erwarten gewesen wären. Bei
der Beurteilung des Agierens des Opfers sei zu berücksichtigen, dass er unter
dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten gestanden habe, was vernünftiges
Handeln beeinträchtigt haben dürfte. Als der Beschwerdeführer davon ausgegangen
sei, dass er das Opfer getroffen habe, habe er nicht weiter geschossen. Nach
der Schussabgabe sei der Beschwerdeführer zu seinem Auto gegangen. Er sei bis
zur Autobahnraststätte [...] gefahren. Unterwegs habe er mit der Polizei
telefoniert und mit dieser seine Festnahme vereinbart (AS 304 und 351 f.).
5.2.2
Das Obergericht erwog, der
Beschwerdeführer habe im ersten Moment, da das Opfer die Handbewegung zu seinem
Hosenbund gemacht habe, damit rechnen müssen, dass dieses im nächsten
Augenblick auf ihn schiessen würde. Auch wenn sich herausgestellt habe, dass
von Seiten des Opfers keine Bedrohung mit einer Schusswaffe ausgegangen sei,
sei es dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzumuten gewesen, die Waffe lediglich
drohend gegen das Opfer zu richten oder vorerst lediglich einen Warnschuss
abzugeben. Der Beschwerdeführer habe die Waffe gegen den unteren Körperteil des
Opfers gerichtet, weshalb das Risiko, dass der erste Schuss zu
lebensgefährlichen Verletzungen hätte führen können, gering gewesen sei. Die
Abgabe des ersten Schusses sei somit vom Notwehrrecht gedeckt gewesen. Anders
verhalte es sich mit den vier in der Folge abgegebenen Schüssen. Auch unter
Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der emotionalen Anspannung, in
welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, müsse doch festgestellt
werden, dass er nach dem ersten Schuss realisiert habe, dass das Opfer keine
Waffe gezogen hatte und keine Schussabgabe auf ihn erfolgte. Unter diesen
Umständen sei es für ihn zumutbar gewesen, eine laufende Einschätzung der
Gefahrensituation vorzunehmen. Die Eskalation in [...] sei für den
Beschwerdeführer nicht überraschend gekommen. So habe er mit dem Opfer bereits
früher einmal eine Schlägerei geführt. In der Tatnacht habe er vor dem Treffen
in [...] mit dem Opfer und einer weiteren Person bereits mehrere Gespräche
geführt. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch bewaffnet zum Treffpunkt
begeben, was sich nur damit erklären lasse, dass er mit der Möglichkeit
gerechnet habe, sich schützen zu müssen (AS 298 f.). Der Beschwerdeführer habe
das nächtliche Treffen und die Situation am Bahnhof [...] mitverursacht. Zwar
sei die Initiative zu einem Treffen vom Opfer ausgegangen, das den Beschwerdeführer
um 01:00 Uhr angerufen und auf ein sofortiges Treffen gedrängt habe. Der
Beschwerdeführer habe ein Treffen um 18:00 Uhr vorgeschlagen. Schliesslich habe
sich der Beschwerdeführer entgegen dem Rat verschiedener Freunde aber auf das
Vorhaben eingelassen, den Treffpunkt bestimmt und sich mit einer Pistole
bewaffnet. Er habe mithin die Konfrontation mit seinem Schuldner akzeptiert,
respektive schlussendlich gesucht (vgl. AS 351).
5.2.3
Das Obergericht qualifizierte das
Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer. Der
Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, das Opfer zu töten, habe aber dessen
Tötung mit den durch Notwehr nicht mehr gerechtfertigten Schussabgaben in Kauf
genommen (AS 292). Das Nachtatverhalten wertete die Strafkammer als positiv.
Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat sei im Sinne eines
Geständnisses zu werten. Er habe kurze Zeit nach dem Geschehen die Polizei
verständigt und sich gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen verschiedentlich
sein Bedauern über das Geschehene geäussert, so auch vor Obergericht. Dies sei nicht
nur als taktisch zu werten, sondern auch als Reue (AS 289). Geständnis und Reue
überwogen für das Obergericht die Vorstrafen, zumal sich der Beschwerdeführer
seit 2010 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen (AS 288 f.). Die Strafe von
36.
Monaten liegt deshalb erheblich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren, die
das Gesetz für das Delikt der vorsätzlichen Tötung vorsieht. Das Obergericht
ging aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seit dem beurteilten
Ereignis davon aus, dass er sich bewähren werde (AS 288). In beruflicher und
persönlicher Hinsicht sei offensichtlich eine Festigung eingetreten. Es sei
bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem diesbezüglich
unsteten Vorleben in geordnete berufliche Strukturen habe einordnen können (AS
289). Es gewährte dem Beschwerdeführer deshalb für den maximal möglichen
Strafanteil den bedingten Strafvollzug.
6.1
Ausgangspunkt für das
migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe
(BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer wurde eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren auferlegt. Der Verurteilung liegt eine versuchte
vorsätzliche Tötung zugrunde. Eine solche Tat wird vom Verfassungs- und
Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet und zieht seit dem 1. Oktober
2016.
eine obligatorische Landesverweisung nach sich (Art.
66a Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch
wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdef.rer Anwendung
findet, muss der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der
ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden (vgl. oben
Erw. II/4.3). Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz
auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15.
November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2
Die Straftat des Beschwerdeführers
richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen das höchste Rechtsgut.
Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem gesteigerten
öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. Hinzu kommt,
dass im Rahmen der Interessenabwägung bei Drittstaatsangehörigen auch
generalpräventive Gesichtspunkte einfliessen dürfen und die Prognose über ihr
künftiges Wohlverhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht allein
ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 I 176 E. 4.2; Urteil des
BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Ein vorsätzliches Tötungsdelikt
ist grundsätzlich als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu
qualifizieren. Dieser hohe Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung ergibt sich auch aus Konventions- und Verfassungsrecht
(vgl. Art. 2 EMRK und dazu Urteile des EGMR i.S. R. gegen Ungarn vom 4.
Dezember 2012 [19400/11] § 28 f.; i.S. Choreftakis gegen Griechenland vom 17.
Januar 2012 [46846/08] § 44 f.; BGE 138 IV 86 E. 3.1.2; Art. 121 Abs. 3 lit. a
BV). Aus migrationsrechtlicher Sicht besteht demnach ein erhöhtes öffentliches
Interesse am Widerruf der Anwesenheitsberechtigung, auch wenn das begangene
Delikt ein einmaliger Vorgang war.
6.3
Indessen ist im vorliegenden Fall
das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers heute zu
relativieren: Zwischen der Begehung der verfahrensauslösenden Straftat und dem
angefochtenen Entscheid sind mehr als 9 Jahre vergangen. Zwar kann nicht
schematisch nach einer bestimmten Dauer des Wohlverhaltens davon ausgegangen
werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre
(Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.4). Das
sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers hat sich aber seit der Tatbegehung jedenfalls deutlich abgeschwächt.
Dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung und während der Probezeit
des bedingten Teils seiner Freiheitsstrafe bewährt hat, ist zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat wiegt zwar sehr schwer.
Sein migrationsrechtliches Verschulden wird aber durch die oben aufgeführten
Umstände nicht unwesentlich relativiert. Mit Blick auf das durch die Straftat
gefährdete Rechtsgut muss gleichwohl von einem erheblichen öffentlichen
Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
gesprochen werden. Ob die Vorinstanz zu Recht von einem sehr grossen
öffentlichen Interesse ausgegangen ist, kann offengelassen werden.
7.1
Dem erheblichen öffentlichen
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. oben Erw.
II/4.2).
7.2
Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der jetzt 38-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz
geboren und aufgewachsen ist und vollständig hier sozialisiert wurde. Er hat
hier seine Schulausbildung und eine Anlehre absolviert. Er hat seit mehr als 25
Jahren die Niederlassungsbewilligung. Seit 2015 ist er mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr und dem gemeinsamen Sohn, der jetzt
4-jährig ist und ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zusammen. Wie schon
die Vorinstanz darlegte, ist der Beschwerdeführer mittlerweile - nach einem unsteten
Vorleben - beruflich gut integriert. Er ist schuldenfrei, nicht
sozialhilfeabhängig und nicht im Betreibungsregister eingetragen, so dass
insgesamt von einer wirtschaftlichen und finanziellen Unabhängigkeit gesprochen
werden kann. Es ist also von einer sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
und von einer zumindest wirtschaftlich gelungenen Integration auszugehen.
Die das Verfahren auslösende Tat wiegt
grundsätzlich sehr schwer und wurde im Erwachsenenalter begangen; schon das
Strafgericht hat aber erhebliche mildernde Umstände und ein geringes bis
mittleres Verschulden angenommen. Dass das Strafgericht für die ausgesprochene
Strafe von 36 Monaten den maximal möglichen Anteil von 24 Monaten bedingt
aussprach, zeigt, dass es von einer günstigen Prognose ausging. Seit dem Jahr
2010.
hat der Beschwerdeführer sich während nunmehr über 9 Jahren strafrechtlich
tatsächlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die ausgesprochene Strafe ihre spezialpräventive Wirkung
gezeitigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BGE 139 I 145 E. 3.8; Urteil des BGer 2C_28/2014
vom 21. Juli 2014 E. 6.5), auch wenn sie noch nicht vollzogen werden konnte,
und die Rückfallgefahr gering ist. Der Vollzug der unbedingten Strafe -
vorgesehen ist der Vollzug in Halbgefangenschaft -, zu welchem sich der
Beschwerdeführer selber bei der zuständigen Behörde gemeldet hatte, weil er
diesen antreten wollte, scheiterte bis heute an fehlenden Vollzugsplätzen (AS
361).
Zwar ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer nötigenfalls auch in der Türkei eine Existenz aufbauen könnte.
Die dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Auch die Ankündigung, die
Ehefrau werde sicher nicht mitgehen, kann nicht ausschlaggebend sein, gibt es
doch kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis, dorthin zu ziehen und kann
das Leben in der Türkei nicht als unzumutbar gelten, wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, weder für sie noch für das gemeinsame Kind, das sich noch in
einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es steht jedoch fest, dass der
Beschwerdeführer zwar über Verwandte verfügt, mit denen er aber keinen Kontakt
pflegt, und sonst über keine besonderen Beziehungen in der Türkei verfügt.
Tatsache ist aber auch, dass die
Existenz der Familie hier in der Schweiz begründet ist und die
Familienmitglieder hier verwurzelt sind. Ehefrau und Kind würden wohl in der
Schweiz wohnen bleiben und der Anspruch des Kindes darauf, mit beiden
Elternteilen aufzuwachsen, wäre bei einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, verbunden mit einer Ausweisung, zumindest für
längere Zeit nicht gewährleistet.
7.3
Bei Betrachtung sämtlicher ins
Gewicht fallender Elemente handelt es sich um einen Grenzfall. Der
Beschwerdeführer hat schon im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt,
mit seiner (deliktischen) Vergangenheit gebrochen zu haben und dafür den
Tatbeweis erbracht. Auszugehen ist von einer privat wie beruflich positiven
Neuausrichtung. Er hat sich seit mehr als 9 Jahren nichts mehr zuschulden
kommen lassen, und sein Leben auf neue Ziele ausgerichtet. Zwar hat er ein
schweres Gewaltdelikt begangen und hatte vorher auch Vorstrafen, sich danach
von diesem Verhalten aber glaubwürdig distanziert. Soweit bei ihm eine
Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf seine positive
Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der Sozialisierung
in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann (vgl.
Urteil des BGer 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2).
Hinzu kommt, dass sowohl die Ehefrau wie
der 4-jährige Sohn des Beschwerdeführers das schweizerische Bürgerrecht
besitzen, womit sich die Frage des sogenannten «umgekehrten Familiennachzugs»
nach Art. 42 AIG stellt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer aufgrund der
versuchten vorsätzlichen Tötung mitnichten tadellos verhalten. Seither – und
dabei handelt es sich immerhin um 9 Jahre – hat er die schweizerische
Rechtsordnung aber respektiert. Beachtet werden darf in diesem Zusammenhang am
Rande auch, dass der Beschwerdeführer, wenn sich die Verfahren nach der Tat
einigermassen zügig abgewickelt hätten, sogar bei einer Ausweisung für die
Dauer von 5 Jahren nach vollzogener Strafe unterdessen – nach 9 Jahren - wohl
wieder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte.
7.4
Gemäss der neuen Bestimmung in Art.
63.
Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art.
58a AIG nicht erfüllt sind. Bei den genannten Kriterien handelt es sich um die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG);
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
von Bildung (lit. d). Mit seiner Straftat hat der Beschwerdeführer gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Wie gesehen ist aber von einer
deutlichen Besserung seinerseits auszugehen, sein Leben verläuft heute – soweit
ersichtlich – in geordneten Bahnen. Die neue Regelung in Art. 63 Abs. 2 AIG ist
Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 AIG; vgl. BBl 2013 2431f.),
auch wenn sich ihr genauer Sinn nicht ohne weiteres aus dem Gesetz erschliesst
(vgl. das Votum von Bundesrätin Sommaruga in der parlamentarischen Debatte, AB
2016.
N I303). Die Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG) wird im Unterschied zur
Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG) jeweils nur befristet erteilt und kann
mit Bedingungen verknüpft werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit
seiner Straffälligkeit einen Grund für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gesetzt. Mit Blick auf sein seitheriges Wohlverhalten
und seine familiäre Situation erscheint es aber als verhältnismässig, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu belassen, dies verbunden mit einer Verwarnung. Sollte
der Beschwerdeführer erneut straffällig werden oder einen anderen
Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG setzen, kann ihm die Aufenthaltsbewilligung
entzogen bzw. nicht verlängert und die Wegweisung verfügt werden.
8.
Der angefochtene Entscheid des DdI vom
16.
Mai 2019 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, verbunden mit einer Verwarnung: Der
Beschwerdeführer ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seines
Aufenthaltsrechts in der Schweiz jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut
delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund nach Art.
62.
AIG setzen (Art. 96 Abs. 2 AIG; vgl. BGE 139 I 145 E. 3.9; Urteile des BGer 2C_1000/2013
vom 20. Juli 2014 E. 3.3.3;2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.2).
9.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde
im Sinne des Subeventualantrags teilweise gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und vom
Beschwerdeführer zu tragen. Der Kanton Solothurn hat dementsprechend dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
auszurichten, welche auf die Hälfte der beantragten Summe von CHF 3'944.65
(inkl. Auslagen und MwSt.), also auf CHF 1'972.30 festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung des Subeventualantrags
der Beschwerde wird der Entscheid des DdI vom 16. Mai 2019 aufgehoben.
2. Das Migrationsamt wird angewiesen, A.___
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. A.___ wird im Sinne der Erwägungen
ausländerrechtlich verwarnt: Sollte A.___ erneut straffällig werden oder einen
anderen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG setzen, kann ihm die
Aufenthaltsbewilligung entzogen bzw. nicht verlängert werden und er aus der
Schweiz gewiesen werden.
4. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; den Rest trägt der
Kanton Solothurn.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'972.30 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel