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Entscheid

VWBES.2019.203

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

9. September 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ wurde am 18. Oktober 1981 in

der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Er ist türkischer Staatsangehöriger und

verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A.___ ist seit dem 29. Juni 2015 mit

B.___ verheiratet, mit welcher er einen gemeinsamen Sohn, geb. [...] 2015, hat.

Ehefrau und Sohn von A.___ sind Schweizer Bürger.

1.2 A.___ besuchte in der Schweiz die

obligatorische Schule und absolvierte eine einjährige Anlehre als [...].

1.3 Zwischen 2002 und 2016 wurde A.___

mehrmals strafrechtlich verurteilt:

-

mit Urteil des

Amtsgerichtsstatthalters von Thal-Gäu vom 24. Juli 2002 zu CHF 500.00 wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-

mit Strafbefehl des

Bezirksamts Baden vom 13. Dezember 2007 zu einer Busse von CHF 100.00

wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Besitz von Marihuana;

-

mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts

Liestal vom 5. November 2008 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF

70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse

von CHF 1’200.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die

gewerbsmässigen Wetten;

-

mit Strafbefehl des

Bezirksamts Baden vom 13. Januar 2009 zu einer Busse von CHF 150.00 wegen

Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert;

-

mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Liestal vom 16. Februar 2011 zu einer Geldstrafe von 705

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3

Jahren, und einer Busse von CHF 1‘050.00 wegen mehrfacher Nötigung, einfacher

Körperverletzung und Sachbeschädigung;

-

mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 22. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36

Monaten, davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren,

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Vergehen gegen das

Waffengesetz.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 16. Mai 2019, namens des

Departements des Innern (nachfolgend: DdI), die Niederlassungsbewilligung von A.___

und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am 31. August 2019 zu verlassen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 29. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Die angefochtene Verfügung

des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und

der Beschwerdeführer sei zu verwarnen.

3. Subeventualiter: Die angefochtene

Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben

und der Beschwerdeführer sei zu verwarnen und es sei seine

Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem liess er um aufschiebende Wirkung

ersuchen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019

schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter

Kostenfolge.

3.4 Mit Replik vom 9. Juli 2019 liess

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer

rügt eine Rechtsverzögerung. Die Vorinstanz sei trotz Kenntnis des Strafurteils

vom 22. März 2016 während Jahren untätig geblieben und habe erst am 16. Mai

2019.

den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt.

2.2

Nach Art. 29 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person unter anderem

Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Die

Verfassungsgarantie gilt für sämtliche Sachbereiche und alle Akte der

Rechtsanwendung. Sie kann angerufen werden, wenn eine Behörde einen Entscheid

in rechtsverzögernder Art nicht trifft. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da

das Migrationsamt am 16. Mai 2019 entschieden hat. Gleichermassen kann nach

erfolgter Entscheidung geltend gemacht werden, die Behörde habe die

verfassungsrechtlich zulässige Dauer zur Behandlung überschritten (Urteil des

BGer 1D_6/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.1). Diesfalls kann jedoch lediglich

eine Verfassungsverletzung festgestellt werden; dagegen führt die

Verfahrensverzögerung als solche nicht zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Der Beschwerdeführer hat betreffend der Rechtsverzögerung keinen

Antrag gestellt. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge

erreichen will. Deshalb ist von einer Überprüfung der Verfahrensdauer

abzusehen.

3.1

Das Migrationsamt

begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der

Beschwerdeführer sei mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22.

März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden. Damit sei

der Widerrufsgrund i.S.v. 63 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt. Der Beschwerdeführer habe hochwertige Rechtsgüter verletzt. Er habe

eine Straftat begangen, welche im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober

2016.

eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilde. Die Strafe indiziere

ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden. Der Beschwerdeführer sei in

den Jahren vor der Tat bereits wegen diverser anderer Straftaten verurteilt worden.

Das Obergericht gehe von einer guten Legalprognose aus. Seit der Tatbegehung

seien nunmehr 9 Jahre vergangen, was das migrationsrechtliche Verschulden etwas

relativiere. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer

bis heute noch nicht verbüssen können. Für den bedingt ausgesprochenen Teil der

Freiheitsstrafe habe er sich bewährt. Dem Beschwerdeführer sei zugute zu

halten, dass er im Strafverfahren kooperiert und sich einsichtig gezeigt habe.

Allerdings seien die strafmindernden Umstände im Urteil und im Strafmass von 36

Monaten bereits berücksichtigt worden. Es sei von einem sehr grossen

öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. Unter

Berücksichtigung seiner privaten Interessen falle massgeblich ins Gewicht, dass

der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren sei. Zu seinen Gunsten sei weiter

zu sagen, dass er beruflich integriert sei und keine Schulden aufweise. Da

Ehefrau und Kind Schweizer Bürger seien, könne sich der Beschwerdeführer auf

den kombinierten Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Heirat habe

jedoch erst fünf Jahre nach Deliktbegehung stattgefunden. Die Ehegatten hätten

damit bereits im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes und der Heirat damit rechnen

müssen, die familiäre Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu

können.

3.2

Der Beschwerdeführer

entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Art. 121 BV sei erst

nach Deliktsbegehung in Kraft getreten. Aus diesem Grund dürfe diese Bestimmung

im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Seit dem letzten Delikt seien

9.

½ Jahre vergangen. Seine Straffälligkeit gehöre zweifelsfrei der

Vergangenheit an. Weder seine strafrechtliche Verurteilung noch die dieser

zugrunde gelegte strafbare Handlung seien aktuell und dürften daher keine

Grundlage für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung darstellen. Seine

private Situation habe sich vollständig stabilisiert. Er befinde sich in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis und habe keine Schulden. Er sei mittlerweile

seit 4 Jahren glücklich verheiratet und Vater geworden. Er habe ein stabiles

soziales Umfeld und sei bestens in der Schweiz integriert. Die Vorinstanz

überschreite ihr Ermessen, indem sie sein Verschulden erneut geprüft habe.

Seine Ehefrau und sein Sohn würden ihn, sollte er aus der Schweiz weggewiesen

werden, nicht in die Türkei begleiten. Sofern er aus der Schweiz weggewiesen

werden sollte, wäre es seiner Ehefrau nicht möglich, ihn in der Türkei zu

besuchen, da sie alleine mit dem Sohn nicht fliegen könne, weil sie unter

enormer Flugangst leide. Mit dem Auto wäre eine Reise in die Türkei ebenfalls

unzumutbar, benötige man für die 2‘285 km bis Istanbul doch bereits knapp 24

Stunden ohne Stau. Es sei zudem illusorisch, dass er durch seine Verwandten in

der Türkei Unterstützung erfahren würde. Er habe zu diesen nie Kontakt gehabt. Die

Sicherheitslage in der Türkei sei prekär. Aus diesem Grund sei ihm eine

Wegweisung aus der Schweiz unzumutbar. Die Vorinstanz habe weder eine

Verwarnung noch die Ersetzung der Niederlassungsbewilligung durch eine

Aufenthaltsbewilligung geprüft.

4.1

Die Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E.

4.

) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese

gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die

ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter

verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt

noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;

137.

II 297 E. 3.3). Hat der Ausländer einen Widerrufsgrund gesetzt und stellt

er eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar, ist schliesslich die

Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (Art.

96.

Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV). Dies

erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen

Umstände des Einzelfalls. Stellt der Widerruf der Bewilligung einen Eingriff in

das durch Art. 8 Ziff. 1 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar, ergibt sich die Notwendigkeit

einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein solcher

Eingriff statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für

das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur

Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt

insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der

Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung,

wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als

notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1).

4.2

Bei der Interessenabwägung bzw. der

Prüfung der Verhältnismässigkeit sind bei der ausländischen Person namentlich

die Schwere des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das

Verhalten in dieser Zeit, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden

Nachteile zu beachten, wobei insbesondere auch das Kindesinteresse, möglichst

mit beiden Elternteilen aufzuwachsen, zu berücksichtigen ist (BGE 143 I 21 E.

5.

; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine

fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in

der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich

schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung

widerrufen werden; jedoch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1,

Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Grundsätzlich aber

unterliegt die Wegweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der

sogenannten zweiten Generation erhöhten Anforderungen. Rechtsprechungsgemäss

sollte bei Angehörigen der zweiten Generation, welche mehrmals straffällig

geworden sind, deren Verurteilung(en) aber (noch) keinen Widerrufsgrund im Sinn

von Art. 62 lit. b oder c AIG darstellt bzw. darstellen, in der Regel eine

Verwarnung ausgesprochen werden mit dem Ziel, eine aufenthaltsbeendende

Massnahme zu vermeiden. Sodann kann eine Verwarnung auch im Sinn einer «letzten

Chance» ergehen, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die

Interessenabwägung den Entzug der Bewilligung aber als unverhältnismässig

erscheinen lässt (Urteil des BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 und

3.4

mit Hinweisen).

4.3

Bei schweren Straftaten, wozu

namentlich Gewaltdelikte gehören, besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der

dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. die

Kasuistik in BGE 139 I 16 E. 2.2. sowie z.B. Urteil des BGer 2C_204/2018 vom 9.

September 2018 E. 5.2). Das gilt selbst bei Ausländern, die ihr ganzes

bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c;

Urteil des BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1). Dabei ist auch auf Art.

121.

Abs. 3 bis 6 BV hinzuweisen, wonach Ausländerinnen und Ausländer unabhängig

von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle

Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie unter anderem

wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar - wie der

Beschwerdeführer zu Recht moniert - nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den

darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen,

soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt, d.h. solange

dies innerhalb des Beurteilungsspielraums liegt, den der EGMR den einzelnen

Konventionsstaaten im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens bei

der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Einzelfall zugesteht

(BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5).

5.1

Das Obergericht des Kantons

Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz. Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. September

2016.

ab, soweit es darauf eintrat. Mit der rechtskräftigen Verurteilung durch

das Obergericht ist der erwähnte Widerrufsgrund grundsätzlich gegeben.

5.2.1

Der Verurteilung lag folgender

Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe dem Opfer im Jahre 2009 CHF

12'000.00 geliehen. Dieses habe CHF 5'000.00 zurückbezahlt. Die noch offene

Schuld habe zu einem längeren Konflikt und schliesslich zu einem Treffen in der

Nacht vom 10./11. Februar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer, dem Opfer und

weiteren Personen am Bahnhof [...] geführt. In einer ersten Phase sei es zu

einem kurzen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Kollegen des

Opfers gekommen. Als sich wenig später das Opfer genähert habe, habe es sich an

den Hosenbund gegriffen und das Ziehen einer Waffe vorgetäuscht, ohne wirklich

bewaffnet gewesen zu sein. Hierauf habe der Beschwerdeführer den ersten Schuss

abgegeben und in rascher Folge vier weitere Schüsse. Nach Abgabe des ersten

Schusses sei das Opfer weiter auf den Beschwerdeführer zugegangen, wobei es im

Verlauf der weiteren Schussabgaben eine seitliche, «abwehrende» Haltung

eingenommen habe. Zwei der Schüsse hätten das Opfer getroffen. Es sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle fünf Schüsse in Richtung des Opfers

abgegeben habe, wobei er die Waffe relativ tief gehalten habe, ansonsten

Treffer in den Oberkörper oder sogar in den Kopf zu erwarten gewesen wären. Bei

der Beurteilung des Agierens des Opfers sei zu berücksichtigen, dass er unter

dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten gestanden habe, was vernünftiges

Handeln beeinträchtigt haben dürfte. Als der Beschwerdeführer davon ausgegangen

sei, dass er das Opfer getroffen habe, habe er nicht weiter geschossen. Nach

der Schussabgabe sei der Beschwerdeführer zu seinem Auto gegangen. Er sei bis

zur Autobahnraststätte [...] gefahren. Unterwegs habe er mit der Polizei

telefoniert und mit dieser seine Festnahme vereinbart (AS 304 und 351 f.).

5.2.2

Das Obergericht erwog, der

Beschwerdeführer habe im ersten Moment, da das Opfer die Handbewegung zu seinem

Hosenbund gemacht habe, damit rechnen müssen, dass dieses im nächsten

Augenblick auf ihn schiessen würde. Auch wenn sich herausgestellt habe, dass

von Seiten des Opfers keine Bedrohung mit einer Schusswaffe ausgegangen sei,

sei es dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzumuten gewesen, die Waffe lediglich

drohend gegen das Opfer zu richten oder vorerst lediglich einen Warnschuss

abzugeben. Der Beschwerdeführer habe die Waffe gegen den unteren Körperteil des

Opfers gerichtet, weshalb das Risiko, dass der erste Schuss zu

lebensgefährlichen Verletzungen hätte führen können, gering gewesen sei. Die

Abgabe des ersten Schusses sei somit vom Notwehrrecht gedeckt gewesen. Anders

verhalte es sich mit den vier in der Folge abgegebenen Schüssen. Auch unter

Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der emotionalen Anspannung, in

welcher sich der Beschwerdeführer befunden habe, müsse doch festgestellt

werden, dass er nach dem ersten Schuss realisiert habe, dass das Opfer keine

Waffe gezogen hatte und keine Schussabgabe auf ihn erfolgte. Unter diesen

Umständen sei es für ihn zumutbar gewesen, eine laufende Einschätzung der

Gefahrensituation vorzunehmen. Die Eskalation in [...] sei für den

Beschwerdeführer nicht überraschend gekommen. So habe er mit dem Opfer bereits

früher einmal eine Schlägerei geführt. In der Tatnacht habe er vor dem Treffen

in [...] mit dem Opfer und einer weiteren Person bereits mehrere Gespräche

geführt. Der Beschwerdeführer habe sich denn auch bewaffnet zum Treffpunkt

begeben, was sich nur damit erklären lasse, dass er mit der Möglichkeit

gerechnet habe, sich schützen zu müssen (AS 298 f.). Der Beschwerdeführer habe

das nächtliche Treffen und die Situation am Bahnhof [...] mitverursacht. Zwar

sei die Initiative zu einem Treffen vom Opfer ausgegangen, das den Beschwerdeführer

um 01:00 Uhr angerufen und auf ein sofortiges Treffen gedrängt habe. Der

Beschwerdeführer habe ein Treffen um 18:00 Uhr vorgeschlagen. Schliesslich habe

sich der Beschwerdeführer entgegen dem Rat verschiedener Freunde aber auf das

Vorhaben eingelassen, den Treffpunkt bestimmt und sich mit einer Pistole

bewaffnet. Er habe mithin die Konfrontation mit seinem Schuldner akzeptiert,

respektive schlussendlich gesucht (vgl. AS 351).

5.2.3

Das Obergericht qualifizierte das

Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer. Der

Beschwerdeführer habe nicht beabsichtigt, das Opfer zu töten, habe aber dessen

Tötung mit den durch Notwehr nicht mehr gerechtfertigten Schussabgaben in Kauf

genommen (AS 292). Das Nachtatverhalten wertete die Strafkammer als positiv.

Das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat sei im Sinne eines

Geständnisses zu werten. Er habe kurze Zeit nach dem Geschehen die Polizei

verständigt und sich gestellt. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen verschiedentlich

sein Bedauern über das Geschehene geäussert, so auch vor Obergericht. Dies sei nicht

nur als taktisch zu werten, sondern auch als Reue (AS 289). Geständnis und Reue

überwogen für das Obergericht die Vorstrafen, zumal sich der Beschwerdeführer

seit 2010 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen (AS 288 f.). Die Strafe von

36.

Monaten liegt deshalb erheblich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren, die

das Gesetz für das Delikt der vorsätzlichen Tötung vorsieht. Das Obergericht

ging aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seit dem beurteilten

Ereignis davon aus, dass er sich bewähren werde (AS 288). In beruflicher und

persönlicher Hinsicht sei offensichtlich eine Festigung eingetreten. Es sei

bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem diesbezüglich

unsteten Vorleben in geordnete berufliche Strukturen habe einordnen können (AS

289). Es gewährte dem Beschwerdeführer deshalb für den maximal möglichen

Strafanteil den bedingten Strafvollzug.

6.1

Ausgangspunkt für das

migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe

(BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer wurde eine

Freiheitsstrafe von drei Jahren auferlegt. Der Verurteilung liegt eine versuchte

vorsätzliche Tötung zugrunde. Eine solche Tat wird vom Verfassungs- und

Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet und zieht seit dem 1. Oktober

2016.

eine obligatorische Landesverweisung nach sich (Art.

66a Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch

wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdef.rer Anwendung

findet, muss der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der

ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden (vgl. oben

Erw. II/4.3). Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz

auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15.

November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2

Die Straftat des Beschwerdeführers

richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen das höchste Rechtsgut.

Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem gesteigerten

öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. Hinzu kommt,

dass im Rahmen der Interessenabwägung bei Drittstaatsangehörigen auch

generalpräventive Gesichtspunkte einfliessen dürfen und die Prognose über ihr

künftiges Wohlverhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht allein

ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 I 176 E. 4.2; Urteil des

BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Ein vorsätzliches Tötungsdelikt

ist grundsätzlich als sehr schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu

qualifizieren. Dieser hohe Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung ergibt sich auch aus Konventions- und Verfassungsrecht

(vgl. Art. 2 EMRK und dazu Urteile des EGMR i.S. R. gegen Ungarn vom 4.

Dezember 2012 [19400/11] § 28 f.; i.S. Choreftakis gegen Griechenland vom 17.

Januar 2012 [46846/08] § 44 f.; BGE 138 IV 86 E. 3.1.2; Art. 121 Abs. 3 lit. a

BV). Aus migrationsrechtlicher Sicht besteht demnach ein erhöhtes öffentliches

Interesse am Widerruf der Anwesenheitsberechtigung, auch wenn das begangene

Delikt ein einmaliger Vorgang war.

6.3

Indessen ist im vorliegenden Fall

das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers heute zu

relativieren: Zwischen der Begehung der verfahrensauslösenden Straftat und dem

angefochtenen Entscheid sind mehr als 9 Jahre vergangen. Zwar kann nicht

schematisch nach einer bestimmten Dauer des Wohlverhaltens davon ausgegangen

werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig wäre

(Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.4). Das

sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des

Beschwerdeführers hat sich aber seit der Tatbegehung jedenfalls deutlich abgeschwächt.

Dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung und während der Probezeit

des bedingten Teils seiner Freiheitsstrafe bewährt hat, ist zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat wiegt zwar sehr schwer.

Sein migrationsrechtliches Verschulden wird aber durch die oben aufgeführten

Umstände nicht unwesentlich relativiert. Mit Blick auf das durch die Straftat

gefährdete Rechtsgut muss gleichwohl von einem erheblichen öffentlichen

Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

gesprochen werden. Ob die Vorinstanz zu Recht von einem sehr grossen

öffentlichen Interesse ausgegangen ist, kann offengelassen werden.

7.1

Dem erheblichen öffentlichen

Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. oben Erw.

II/4.2).

7.2

Dabei ist zunächst zu

berücksichtigen, dass der jetzt 38-jährige Beschwerdeführer in der Schweiz

geboren und aufgewachsen ist und vollständig hier sozialisiert wurde. Er hat

hier seine Schulausbildung und eine Anlehre absolviert. Er hat seit mehr als 25

Jahren die Niederlassungsbewilligung. Seit 2015 ist er mit einer Schweizer

Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr und dem gemeinsamen Sohn, der jetzt

4-jährig ist und ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht besitzt, zusammen. Wie schon

die Vorinstanz darlegte, ist der Beschwerdeführer mittlerweile - nach einem unsteten

Vorleben - beruflich gut integriert. Er ist schuldenfrei, nicht

sozialhilfeabhängig und nicht im Betreibungsregister eingetragen, so dass

insgesamt von einer wirtschaftlichen und finanziellen Unabhängigkeit gesprochen

werden kann. Es ist also von einer sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

und von einer zumindest wirtschaftlich gelungenen Integration auszugehen.

Die das Verfahren auslösende Tat wiegt

grundsätzlich sehr schwer und wurde im Erwachsenenalter begangen; schon das

Strafgericht hat aber erhebliche mildernde Umstände und ein geringes bis

mittleres Verschulden angenommen. Dass das Strafgericht für die ausgesprochene

Strafe von 36 Monaten den maximal möglichen Anteil von 24 Monaten bedingt

aussprach, zeigt, dass es von einer günstigen Prognose ausging. Seit dem Jahr

2010.

hat der Beschwerdeführer sich während nunmehr über 9 Jahren strafrechtlich

tatsächlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die ausgesprochene Strafe ihre spezialpräventive Wirkung

gezeitigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BGE 139 I 145 E. 3.8; Urteil des BGer 2C_28/2014

vom 21. Juli 2014 E. 6.5), auch wenn sie noch nicht vollzogen werden konnte,

und die Rückfallgefahr gering ist. Der Vollzug der unbedingten Strafe -

vorgesehen ist der Vollzug in Halbgefangenschaft -, zu welchem sich der

Beschwerdeführer selber bei der zuständigen Behörde gemeldet hatte, weil er

diesen antreten wollte, scheiterte bis heute an fehlenden Vollzugsplätzen (AS

361).

Zwar ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer nötigenfalls auch in der Türkei eine Existenz aufbauen könnte.

Die dagegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Auch die Ankündigung, die

Ehefrau werde sicher nicht mitgehen, kann nicht ausschlaggebend sein, gibt es

doch kein rechtliches oder tatsächliches Hindernis, dorthin zu ziehen und kann

das Leben in der Türkei nicht als unzumutbar gelten, wie die Vorinstanz zu

Recht festhält, weder für sie noch für das gemeinsame Kind, das sich noch in

einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es steht jedoch fest, dass der

Beschwerdeführer zwar über Verwandte verfügt, mit denen er aber keinen Kontakt

pflegt, und sonst über keine besonderen Beziehungen in der Türkei verfügt.

Tatsache ist aber auch, dass die

Existenz der Familie hier in der Schweiz begründet ist und die

Familienmitglieder hier verwurzelt sind. Ehefrau und Kind würden wohl in der

Schweiz wohnen bleiben und der Anspruch des Kindes darauf, mit beiden

Elternteilen aufzuwachsen, wäre bei einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung, verbunden mit einer Ausweisung, zumindest für

längere Zeit nicht gewährleistet.

7.3

Bei Betrachtung sämtlicher ins

Gewicht fallender Elemente handelt es sich um einen Grenzfall. Der

Beschwerdeführer hat schon im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt,

mit seiner (deliktischen) Vergangenheit gebrochen zu haben und dafür den

Tatbeweis erbracht. Auszugehen ist von einer privat wie beruflich positiven

Neuausrichtung. Er hat sich seit mehr als 9 Jahren nichts mehr zuschulden

kommen lassen, und sein Leben auf neue Ziele ausgerichtet. Zwar hat er ein

schweres Gewaltdelikt begangen und hatte vorher auch Vorstrafen, sich danach

von diesem Verhalten aber glaubwürdig distanziert. Soweit bei ihm eine

Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie im Hinblick auf seine positive

Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der Sozialisierung

in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann (vgl.

Urteil des BGer 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5.2).

Hinzu kommt, dass sowohl die Ehefrau wie

der 4-jährige Sohn des Beschwerdeführers das schweizerische Bürgerrecht

besitzen, womit sich die Frage des sogenannten «umgekehrten Familiennachzugs»

nach Art. 42 AIG stellt. Zwar hat sich der Beschwerdeführer aufgrund der

versuchten vorsätzlichen Tötung mitnichten tadellos verhalten. Seither – und

dabei handelt es sich immerhin um 9 Jahre – hat er die schweizerische

Rechtsordnung aber respektiert. Beachtet werden darf in diesem Zusammenhang am

Rande auch, dass der Beschwerdeführer, wenn sich die Verfahren nach der Tat

einigermassen zügig abgewickelt hätten, sogar bei einer Ausweisung für die

Dauer von 5 Jahren nach vollzogener Strafe unterdessen – nach 9 Jahren - wohl

wieder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte.

7.4

Gemäss der neuen Bestimmung in Art.

63.

Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art.

58a AIG nicht erfüllt sind. Bei den genannten Kriterien handelt es sich um die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG);

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb

von Bildung (lit. d). Mit seiner Straftat hat der Beschwerdeführer gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Wie gesehen ist aber von einer

deutlichen Besserung seinerseits auszugehen, sein Leben verläuft heute – soweit

ersichtlich – in geordneten Bahnen. Die neue Regelung in Art. 63 Abs. 2 AIG ist

Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 AIG; vgl. BBl 2013 2431f.),

auch wenn sich ihr genauer Sinn nicht ohne weiteres aus dem Gesetz erschliesst

(vgl. das Votum von Bundesrätin Sommaruga in der parlamentarischen Debatte, AB

2016.

N I303). Die Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG) wird im Unterschied zur

Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG) jeweils nur befristet erteilt und kann

mit Bedingungen verknüpft werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit

seiner Straffälligkeit einen Grund für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gesetzt. Mit Blick auf sein seitheriges Wohlverhalten

und seine familiäre Situation erscheint es aber als verhältnismässig, ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu belassen, dies verbunden mit einer Verwarnung. Sollte

der Beschwerdeführer erneut straffällig werden oder einen anderen

Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG setzen, kann ihm die Aufenthaltsbewilligung

entzogen bzw. nicht verlängert und die Wegweisung verfügt werden.

8.

Der angefochtene Entscheid des DdI vom

16.

Mai 2019 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, verbunden mit einer Verwarnung: Der

Beschwerdeführer ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seines

Aufenthaltsrechts in der Schweiz jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut

delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund nach Art.

62.

AIG setzen (Art. 96 Abs. 2 AIG; vgl. BGE 139 I 145 E. 3.9; Urteile des BGer 2C_1000/2013

vom 20. Juli 2014 E. 3.3.3;2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.2).

9.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde

im Sinne des Subeventualantrags teilweise gutzuheissen und der angefochtene

Entscheid aufzuheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und vom

Beschwerdeführer zu tragen. Der Kanton Solothurn hat dementsprechend dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

auszurichten, welche auf die Hälfte der beantragten Summe von CHF 3'944.65

(inkl. Auslagen und MwSt.), also auf CHF 1'972.30 festgesetzt wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung des Subeventualantrags

der Beschwerde wird der Entscheid des DdI vom 16. Mai 2019 aufgehoben.

2. Das Migrationsamt wird angewiesen, A.___

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. A.___ wird im Sinne der Erwägungen

ausländerrechtlich verwarnt: Sollte A.___ erneut straffällig werden oder einen

anderen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG setzen, kann ihm die

Aufenthaltsbewilligung entzogen bzw. nicht verlängert werden und er aus der

Schweiz gewiesen werden.

4. A.___ hat CHF 750.00 an die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; den Rest trägt der

Kanton Solothurn.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'972.30 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel