VWBES.2019.207
Erweiterung der Kompetenzen des Beistands
9. Juli 2019Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen
Beschwerdegegnerin
betreffend Erweiterung
der Kompetenzen des Beistands
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) hat im Jahr 1997 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten, nachdem er
auf einem Fussgängerstreifen angefahren worden war. Nach Erreichen der
Volljährigkeit erwarb er mit beratender Unterstützung seiner Mutter die Liegenschaft
[...]strasse 3 in [...] sowie Eigentumswohnungen an der [...]strasse 4 in [...].
Der Beschwerdeführer wohnte zuerst gemeinsam mit seiner Mutter in der
Liegenschaft [...]strasse 3 und wurde dort von ihr mitbetreut. Nachdem es mit
der Mutter verstärkt zu Spannungen gekommen war, wohnte der Beschwerdeführer
alleine. Die Mutter hatte sich seinerzeit an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen gewandt und um Unterstützung
gebeten.
2. Anlässlich einer fürsorgerischen
Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik Solothurn
wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, in welchem die Diagnose einer
hirnorganischen wahnhaften Störung (ICD-10: F06.2) nach Schädel-Hirn-Trauma
1997; DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt wurde. Der Gutachter
stellte fest, dass ohne medikamentöse Behandlung die Gefahr relativ gross sei,
dass der Betroffene wiederum in eine Psychose zurückfalle und sich dadurch die
gleichen Verhältnisse wie vor dem Klinikeintritt einstellen würden
(bedrohliches Verhalten und Überlastung des sozialen Umfelds).
3. In der folgenden Zeit gingen
wiederholt von verschiedener Seite Meldungen bei der KESB ein. Diese errichtete
schliesslich mit Entscheid vom 31. August 2016 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B.___ als Beistand
ein.
4. Der Beistand kam bereits kurze Zeit
nach der Mandatsaufnahme zum Schluss, es seien Massnahmen zu treffen. Zum einen
benötige der Beschwerdeführer dringend eine medizinische Behandlung. Zum andern
sei die finanzielle Lage angespannt. Die Liegenschaften seien in dieser Form
nicht mehr tragbar. Am 2. November 2017 beantragte deshalb der Beistand
eine fürsorgerische Unterbringung zur Begutachtung.
5. Mit Entscheid der KESB vom
6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertretung in der Person
von Rechtsanwalt Andreas Miescher zur Seite gestellt.
6. Am 22. Januar und
18. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die KESB in Anwesenheit
seines Vertreters und Beistands persönlich angehört. Die KESB empfahl ihm, sich
freiwillig in psychiatrische Behandlung und in ein betreutes Wohnsetting zu
begeben. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch nicht dazu bewegen.
7. Im darauffolgenden Zeitraum
präsentierte sich die Situation folgendermassen: Der Beschwerdeführer wohnte
nach wie vor alleine im Haus an der [...]strasse 3 in [...]. Er belästigte und
bedrohte regelmässig seine Mutter, was immer wieder zu Polizeieinsätzen führte.
Das Haus befand sich in einem verwahrlosten Zustand. Es wurde durch den
Beschwerdeführer darin Feuer gelegt, das Dach teilweise abgedeckt und das
Wasser laufengelassen. Die Bank hatte die Hypotheken gekündigt und die
Zwangsverwertung der Liegenschaft eingeleitet. Die flüssigen Mittel waren
aufgebraucht. Die Sozialhilfe gewährte Überbrückungsgelder, welche durch eine
Grundpfandverschreibung abgesichert wurden. Der Beschwerdeführer selber
präsentierte sich ebenfalls in einem verwahrlosten Zustand. Eine vernünftige Kommunikation
mit ihm gelang weder den Angehörigen, noch seinem Beistand, noch seinem Anwalt.
Die KESB ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem floriden
psychotischen Zustand befinde.
8. Mit Verfügung vom 8. März 2019 erteilte
die KESB den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör und teilte mit, es sei
beabsichtigt, die Kompetenzen des Beistandes zu erweitern, sodass dieser den
Verkauf der Liegenschaft in die Wege leiten könne. Der Beistand stimmte diesem
Vorgehen mit Schreiben vom 25. März 2019 zu.
9. Mit Entscheid vom 4. April 2019
ordnete die KESB – nach Erteilung des rechtlichen Gehörs – die fürsorgerische
Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Einholung eines
unabhängigen psychiatrischen Gutachtens mit Urteil vom 24. April 2019 ab.
10. Am 2. Mai 2019 erliess die KESB
folgenden Entscheid:
3.1 Im Rahmen der bereits bestehenden
Vertretungsbeistandschaft wird der Beistand ermächtigt, A.___ beim Tätigen von
sämtlichen Grundstückgeschäften (Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere
dingliche Belastung von Grundstücken) zu vertreten. A.___ wird in diesem
Bereich die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen.
3.2 Der Beistand wird darauf hingewiesen,
dass allfällige von ihm abgeschlossene Grundstückgeschäfte gemäss Art. 416 Abs.
1 Ziff. 4 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erfordern.
3.3 Der Beistand wird beauftragt und
ermächtigt, den Haushalt von A.___ an der [...]strasse 3 in [...] zu
liquidieren. Es wird ihm dazu die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1
ZGB erteilt.
3.4 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
11. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 3. Juni 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zur Begründung wurde vorgebracht, es
werde nicht bestritten, dass sich das Haus in einem verwahrlosten Zustand befinde
und die flüssigen Mittel aufgebraucht seien. Dass es aufgrund des Verhaltens
des Beschwerdeführers zur Verwahrlosung gekommen sei, werde hingegen bestritten
und es werde auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Der Sachverhalt werde
unvollständig dargestellt. Die Liegenschaft befinde sich im hälftigen
Miteigentum des Beschwerdeführers und dessen Mutter, weshalb die
Unterhaltspflichten den Beschwerdeführer nur teilweise treffen würden. Die
Mutter wäre entsprechend in die Verantwortung zu ziehen. In der
Tragbarkeitsberechnung des Beschwerdeführers seien bisher sämtliche
Liegenschaftskosten einberechnet worden, womit sich dessen finanzielle Lage
extrem schlechter darstelle, als sie es eigentlich sein sollte. Indem zudem die
Unterhaltsbeiträge bei der Mutter noch nie eingefordert worden seien, bestünden
erhebliche Forderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche
miteinzuberechnen seien. Bei einer Umsetzung dieser beiden Forderungen könnten
sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch wieder verbessern
und stabilisieren.
Es werde nicht bestritten, dass ein
selbständiges Wohnen aktuell nicht möglich sei. Seit der fürsorgerischen
Unterbringung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert und er
nehme Medikamente ein. Die Ärzte würden nicht ausschliessen, dass ein
selbständiges Wohnen nach einer ersten Aufbauphase im betreuten Wohnrahmen
wieder möglich sein werde. Diesbezügliche Prognosen wären erst noch einzuholen,
bevor nicht mehr rückgängig machbare Schlüsse gezogen würden. Der Sachverhalt
sei diesbezüglich unvollständig und zu ergänzen.
Weiter sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Ermächtigung des Beistands auch die übrigen Eigentumswohnungen des
Beschwerdeführers mitumfassen sollte. Diese seien vermietet und garantierten
einen langfristigen Ertrag. Deren Zustand sei auch nicht verwahrlost. Es sei
offensichtlich, dass bei einer Veräusserung das Vermögen des Beschwerdeführers
aufgrund seines jungen Alters nicht mehr für seine Vorsorge ausreichen würde.
Es bestünden diverse Interessen, die
gegen die Veräusserung der Liegenschaften sprechen würden. Die
Miteigentumskonstellation müsse berücksichtigt werden. Durch die Veräusserung
könne der Lebensbedarf nur kurzfristig gedeckt werden und es sei auch nicht
bekannt, ob dadurch überhaupt Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Es
lägen auch keine objektiven oder fundierten Berichte vor, welche
unaufschiebbare und notwendige Reparaturarbeiten belegen würden. Die angedachte
Vermögenssituation würde unwiederbringlich zerstört.
12. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019
teilte A.___ selbständig mit, er sei nicht einverstanden mit der Beschwerde von
Rechtsanwalt Miescher. Er sei mit dem Verkauf des Einfamilienhauses an der [...]strasse
3 in [...] einverstanden. Er wisse, dass alle Hypotheken gekündigt seien (auch
diejenigen seiner vier Eigentumswohnungen). Seine Mutter und er hätten Ende
April 2019 von der Bank eine Betreibung erhalten. Noch hätten sie die
Möglichkeit, das Haus auf dem freien Markt zu verkaufen. Die Wohnungen wolle
er, solange es aus finanzieller Sicht nicht nötig sei, nicht verkaufen.
Spätestens sechs Monate nach Erhalt der Betreibung werde das Haus versteigert,
was einen enormen Nachteil für ihn bedeute. Er verstehe deshalb nicht, weshalb
Rechtsanwalt Miescher mit der Beschwerde den Verkauf weiter verzögere. Er bitte
daher um Abweisung der Beschwerde.
13. Rechtsanwalt Andreas Miescher teilte
mit Schreiben vom 13. Juni 2019 mit, er halte an der Beschwerde fest. Der
Beschwerdeführer habe sich mittlerweile entschieden, dass eine Rückkehr an die [...]strasse
3 in [...] für ihn nicht mehr möglich sei. Dies ändere aber nichts daran, dass
er ein selbständiges Wohnen und Leben anstrebe. Die Beschwerde sei daher nur so
weit zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer einem freihändigen Verkauf
nicht widersetze. Entsprechend sei aber die Verfügung der KESB gar nicht
notwendig, weil das Einverständnis sämtlicher Personen vorliege.
14. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni
2019 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zugeständnis des Beschwerdeführers, dass
sich die Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand befinde, genüge als
Begründung für den bestehenden akuten Handlungsbedarf. Es sei die gesamte
Liegenschaft zu veräussern und dann der Liquidationserlös unter den
Miteigentümern aufzuteilen. Der Verkauf der Liegenschaft schliesse ein späteres
selbständiges Wohnen nicht aus. Der Beistand sei nicht ermächtigt worden, die
anderen Wohnungen ebenfalls zu verkaufen. Der Beistand brauche für
Grundstückverkäufe die Zustimmung der KESB. Fakt sei, dass die Zwangsverwertung
der Liegenschaft [...]strasse 3 drohe und sich diese in einem verwahrlosten
Zustand befinde. Trotz des geäusserten Einverständnisses des Beschwerdeführers
zum Grundstückverkauf müsse dem Beistand die Kompetenz zur Vertretung bei
Grundstückgeschäften übertragen werden. Der Beschwerdeführer sei in diesem
Bereich nicht urteilsfähig und könne somit auf dem Grundbuchamt nicht handeln.
Er müsse durch den Beistand vertreten werden.
15. Der Beschwerdeführer ist seit dem
29. Mai 2019 per fürsorgerische Unterbringung in der [...] in [...]
untergebracht.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Fraglich und zu prüfen ist, ob überhaupt
ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde besteht, nachdem der
Beschwerdeführer selber um Abweisung der durch seinen Verfahrensvertreter
eingereichten Beschwerde ersucht. Dazu wird in der Lehre ausgeführt, dass der
Verfahrensbeistand die betroffene Person vertritt und diese sich somit das
Handeln des Beistands anrechnen lassen muss (vgl. auch Art. 394 Abs. 3 ZGB).
Umgekehrt ist die urteilsfähige verbeiständete Person aber auch berechtigt,
ihrem amtlichen Beistand Weisungen zu erteilen. Auf solche Weisungen hat der
Verfahrensbeistand gebührend Rücksicht zu nehmen. Die strikte Befolgung
allfälliger Weisungen kann aber nicht immer verlangt werden. Letztlich sollte
der Beistand so handeln, wie er es nach bestem Wissen und Gewissen unter den
vorgegebenen Rahmenbedingungen als im wohlverstandenen Interesse der
betroffenen Person erachtet (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in:
Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
6.
Auflage, Basel 2018, Art. 449a ZGB N 32).
Vorliegend ist fraglich, ob und
inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt urteilsfähig ist bezüglich der
Liegenschaftsveräusserung und entsprechender Kompetenzerteilung an den
Beistand. Jedenfalls hat er sich die Handlungen seines Verfahrensbeistands
anrechnen zu lassen, welcher seine wohlverstandenen Interessen nach bestem
Wissen und Gewissen vertritt (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB). In diesem Sinn ist der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Aufgrund der zumindest fraglichen
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Grundstückgeschäfte kann
der Entscheid der Vorinstanz nicht einfach aufgehoben werden, weil der
Beschwerdeführer sein Einverständnis zum Verkauf gegeben hat. Ist der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Grundstückgeschäfte nicht urteilsfähig, kann
er auch beim Grundbuchamt seine Zustimmung nicht geben.
3.
Die Vorinstanz hat zur Begründung
ihres Entscheids ausgeführt, für den Betroffenen bestehe bereits eine
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Der Beistand
habe zudem die Kompetenz zum Öffnen der Post und zum Betreten der Wohnräume.
Die Vertretungsbefugnisse des Beistandes seien weitreichend und würden sich auf
sämtliche mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens bezogenen
administrativen Tätigkeiten und Rechtshandlungen beziehen. Der Beistand sei
zudem beauftragt, für die medizinische Betreuung zu sorgen sowie für eine
geeignete Wohnsituation besorgt zu sein.
Gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB könne bei
einer Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen
eingeschränkt werden. Dies sei bis anhin noch nicht geschehen, erweise sich
aber nun im Bereich von Grundstückgeschäften als notwendig. Es habe sich
inzwischen herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei,
selbständig zu wohnen. Er benötige unbedingt eine betreute Wohnform. Zudem
befinde sich die von ihm bewohnte Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand.
Die finanzielle Situation sei äusserst prekär; es drohe die Zwangsverwertung.
Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft sowie die Eigentumswohnungen
seien deshalb zu veräussern. Der Beschwerdeführer sei dazu weder willens noch
wäre er in der Lage, selber den Verkauf der Liegenschaften zu organisieren.
Diese Aufgabe sei deshalb dem Beistand zu übertragen. Es sei ihm gestützt auf
Art. 394 Abs. 1 ZGB die Kompetenz zu erteilen, den Verkauf der Liegenschaften
zu organisieren und den Beschwerdeführer dabei zu vertreten. Dem
Beschwerdeführer sei dafür gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die
Handlungsfähigkeit zu beschränken, indem ihm die Handlungsfähigkeit zum Tätigen
von Grundstückgeschäften (Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere
dingliche Belastung von Grundstücken) entzogen werde. Der Beistand allein solle
inskünftig solche Geschäfte in Vertretung des Beschwerdeführers vornehmen
können. Weiter sei dem Beistand bereits jetzt gestützt auf Art. 416 Abs. 1
Ziff. 4 ZGB die Kompetenz zur Liquidation des Haushalts des Betroffenen an der [...]strasse
3.
in [...] zu erteilen, sodass das Haus geräumt und für den Verkauf vorbereitet
werden könne. Der Verkauf selber werde nach Unterzeichnung des Kaufvertrags
durch den Beistand noch die Zustimmung der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1
ZGB erfordern.
4.
Nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte
Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die
Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person
entsprechend einschränken (Abs. 2).
Wie bei jeder Beistandschaft müssen
zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB (Gefährdung des
Wohls der betroffenen Person zufolge Schwächezustand und den daraus
resultierenden sozialen Auswirkungen) erfüllt sein und entsprechend dem
Subsidiaritätsprinzip darf anderweitige Abhilfe nicht möglich sein (Art. 389
Abs. 1). Sodann müssen hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft
Schwächezustand und Unvermögen bewirken, dass die hilfsbedürftige Person
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl
dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss.
Es muss sich dabei um eine relevante Angelegenheit handeln, deren Erledigung
notwendig ist (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel in: Basler Kommentar zum ZGB I,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 6f.).
5.
Somit ist zu prüfen, ob die Auflösung
des Haushalts und die Übertragung sämtlicher Grundstückgeschäfte an den
Beistand notwendig sind und das Wohl des Beschwerdeführers in relevanter Weise gefährdet
würde, wenn dies nicht erfolgen würde bzw. ob der Beschwerdeführer seine Grundstückgeschäfte
nicht selbst tätigen könnte.
5.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Bank den Basiskreditvertrag Hypothek aufgrund von Pfändungen gegen den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 per sofort gekündigt hat und die
vollständige Rückzahlung ihrer Forderung von CHF 494'348.25 per
31.
Dezember 2018 von ihm und seiner Mutter als Miteigentümer einforderte
(vgl. act. 396). Der Zugriff auf die Mietzinskonten wurde gesperrt und die Betreibung
auf Grundpfandverwertung bei nicht fristgerechter Zahlung angedroht.
Der Beschwerdeführer verfügt nach der
Blockierung der Mietzinskonten nicht mehr über genügend flüssige Mittel,
weshalb der Beistand für ihn Überbrückungsleistungen der Sozialhilfe beantragen
musste. Mit der Übertragung der Grundstückgeschäfte an den Beistand wird ein
Liegenschaftsverkauf ermöglicht, um zumindest einen Teil des Vermögens des
Beschwerdeführers wieder liquid machen und Schulden abbezahlen zu können. Die
Mutter des Beschwerdeführers ist als Miteigentümerin der Liegenschaft an der [...]strasse
3.
einverstanden.
Der Beschwerdeführer ist nicht selber in
der Lage, sich um seine Liegenschaften zu kümmern. Er hat selber ausgeführt,
dass sich die Liegenschaft an der [...]strasse 3 in einem verwahrlosten Zustand
befindet. Über Jahre hat die Mutter des Beschwerdeführers die Liegenschaften
verwaltet. Ohne Übertragung der Grundstückgeschäfte an den Beistand würde sich
die finanzielle Lage des Beschwerdeführers immer weiter verschlechtern, nachdem
durch den Beistand schon vor Jahren festgestellt wurde, dass die monatlichen
Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Die drohende Zwangsverwertung der
Liegenschaft [...]strasse 3 würde denn auch erfahrungsgemäss zu einem geringeren
Erlös führen als ein freihändiger Verkauf. Die Ermächtigung des Beistands, den Beschwerdeführer
beim Tätigen der Grundstückgeschäfte zu vertreten und der entsprechende Entzug
der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich ist deshalb
gerechtfertigt.
5.2
Mit dem vorliegenden Entscheid der
KESB ist noch kein Liegenschaftsverkauf beschlossen. Für einen solchen ist die
Zustimmung der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB erforderlich. Somit geht
es vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Eigentumswohnungen auch verkauft
werden sollen, und eine neue Tragbarkeitsberechnung unter Einbezug von
allfälligen Forderungen gegenüber der Mutter erübrigt sich. Vor einem konkreten
Verkauf kann auch nicht genau eruiert werden, ob und welche flüssigen Mittel
sich daraus für den Beschwerdeführer ergeben. Der Beistand wird zu prüfen
haben, ob der Erhalt der Eigentumswohnungen für den Beschwerdeführer rentabel
ist oder ob er allenfalls auf den Vermögensverzehr angewiesen ist.
5.3
Bezüglich der Liegenschaft an der [...]strasse
3.
scheint die Verwertung unausweichlich. Wie erwähnt ist erfahrungsgemäss davon
auszugehen, dass bei einer Zwangsverwertung ein geringerer Erlös erzielt werden
könnte als bei einem freihändigen Verkauf. Eine allfällige Ablösung des
Hypothekarkredits durch eine andere Bank, sodass das Eigentum an der
Liegenschaft erhalten werden könnte, ist nicht in Sicht, weshalb die Auflösung
des Haushalts unausweichlich und die entsprechende Kompetenzerteilung an den
Beistand gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer wohnt inzwischen auch nicht
mehr in der Liegenschaft, sondern ist in einem betreuten Wohnen in der [...] in
[...] untergebracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkauf seiner
Liegenschaften ein allfälliges späteres selbstbestimmtes Wohnen nicht
ausschliesst.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen. Er hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.
Gemäss § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von
fünf Liegenschaften, weshalb er nicht mittellos ist und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bewilligt werden kann.
Aufgrund der speziellen Konstellation,
wonach der Beschwerdeführer selber die Abweisung der Beschwerde verlangt hat,
und aufgrund seiner momentan Illiquidität ist auf das Erheben von Kosten
ausnahmsweise zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann