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Entscheid

VWBES.2019.207

Erweiterung der Kompetenzen des Beistands

9. Juli 2019Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) hat im Jahr 1997 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten, nachdem er

auf einem Fussgängerstreifen angefahren worden war. Nach Erreichen der

Volljährigkeit erwarb er mit beratender Unterstützung seiner Mutter die Liegenschaft

[...]strasse 3 in [...] sowie Eigentumswohnungen an der [...]strasse 4 in [...].

Der Beschwerdeführer wohnte zuerst gemeinsam mit seiner Mutter in der

Liegenschaft [...]strasse 3 und wurde dort von ihr mitbetreut. Nachdem es mit

der Mutter verstärkt zu Spannungen gekommen war, wohnte der Beschwerdeführer

alleine. Die Mutter hatte sich seinerzeit an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen gewandt und um Unterstützung

gebeten.

2. Anlässlich einer fürsorgerischen

Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik Solothurn

wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, in welchem die Diagnose einer

hirnorganischen wahnhaften Störung (ICD-10: F06.2) nach Schädel-Hirn-Trauma

1997; DD: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt wurde. Der Gutachter

stellte fest, dass ohne medikamentöse Behandlung die Gefahr relativ gross sei,

dass der Betroffene wiederum in eine Psychose zurückfalle und sich dadurch die

gleichen Verhältnisse wie vor dem Klinikeintritt einstellen würden

(bedrohliches Verhalten und Überlastung des sozialen Umfelds).

3. In der folgenden Zeit gingen

wiederholt von verschiedener Seite Meldungen bei der KESB ein. Diese errichtete

schliesslich mit Entscheid vom 31. August 2016 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B.___ als Beistand

ein.

4. Der Beistand kam bereits kurze Zeit

nach der Mandatsaufnahme zum Schluss, es seien Massnahmen zu treffen. Zum einen

benötige der Beschwerdeführer dringend eine medizinische Behandlung. Zum andern

sei die finanzielle Lage angespannt. Die Liegenschaften seien in dieser Form

nicht mehr tragbar. Am 2. November 2017 beantragte deshalb der Beistand

eine fürsorgerische Unterbringung zur Begutachtung.

5. Mit Entscheid der KESB vom

6. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Vertretung in der Person

von Rechtsanwalt Andreas Miescher zur Seite gestellt.

6. Am 22. Januar und

18. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer durch die KESB in Anwesenheit

seines Vertreters und Beistands persönlich angehört. Die KESB empfahl ihm, sich

freiwillig in psychiatrische Behandlung und in ein betreutes Wohnsetting zu

begeben. Der Beschwerdeführer liess sich jedoch nicht dazu bewegen.

7. Im darauffolgenden Zeitraum

präsentierte sich die Situation folgendermassen: Der Beschwerdeführer wohnte

nach wie vor alleine im Haus an der [...]strasse 3 in [...]. Er belästigte und

bedrohte regelmässig seine Mutter, was immer wieder zu Polizeieinsätzen führte.

Das Haus befand sich in einem verwahrlosten Zustand. Es wurde durch den

Beschwerdeführer darin Feuer gelegt, das Dach teilweise abgedeckt und das

Wasser laufengelassen. Die Bank hatte die Hypotheken gekündigt und die

Zwangsverwertung der Liegenschaft eingeleitet. Die flüssigen Mittel waren

aufgebraucht. Die Sozialhilfe gewährte Überbrückungsgelder, welche durch eine

Grundpfandverschreibung abgesichert wurden. Der Beschwerdeführer selber

präsentierte sich ebenfalls in einem verwahrlosten Zustand. Eine vernünftige Kommunikation

mit ihm gelang weder den Angehörigen, noch seinem Beistand, noch seinem Anwalt.

Die KESB ging davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in einem floriden

psychotischen Zustand befinde.

8. Mit Verfügung vom 8. März 2019 erteilte

die KESB den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör und teilte mit, es sei

beabsichtigt, die Kompetenzen des Beistandes zu erweitern, sodass dieser den

Verkauf der Liegenschaft in die Wege leiten könne. Der Beistand stimmte diesem

Vorgehen mit Schreiben vom 25. März 2019 zu.

9. Mit Entscheid vom 4. April 2019

ordnete die KESB – nach Erteilung des rechtlichen Gehörs – die fürsorgerische

Unterbringung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik an. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht nach Einholung eines

unabhängigen psychiatrischen Gutachtens mit Urteil vom 24. April 2019 ab.

10. Am 2. Mai 2019 erliess die KESB

folgenden Entscheid:

3.1 Im Rahmen der bereits bestehenden

Vertretungsbeistandschaft wird der Beistand ermächtigt, A.___ beim Tätigen von

sämtlichen Grundstückgeschäften (Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere

dingliche Belastung von Grundstücken) zu vertreten. A.___ wird in diesem

Bereich die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB entzogen.

3.2 Der Beistand wird darauf hingewiesen,

dass allfällige von ihm abgeschlossene Grundstückgeschäfte gemäss Art. 416 Abs.

1 Ziff. 4 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erfordern.

3.3 Der Beistand wird beauftragt und

ermächtigt, den Haushalt von A.___ an der [...]strasse 3 in [...] zu

liquidieren. Es wird ihm dazu die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1

ZGB erteilt.

3.4 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

11. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 3. Juni 2019, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Zur Begründung wurde vorgebracht, es

werde nicht bestritten, dass sich das Haus in einem verwahrlosten Zustand befinde

und die flüssigen Mittel aufgebraucht seien. Dass es aufgrund des Verhaltens

des Beschwerdeführers zur Verwahrlosung gekommen sei, werde hingegen bestritten

und es werde auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Der Sachverhalt werde

unvollständig dargestellt. Die Liegenschaft befinde sich im hälftigen

Miteigentum des Beschwerdeführers und dessen Mutter, weshalb die

Unterhaltspflichten den Beschwerdeführer nur teilweise treffen würden. Die

Mutter wäre entsprechend in die Verantwortung zu ziehen. In der

Tragbarkeitsberechnung des Beschwerdeführers seien bisher sämtliche

Liegenschaftskosten einberechnet worden, womit sich dessen finanzielle Lage

extrem schlechter darstelle, als sie es eigentlich sein sollte. Indem zudem die

Unterhaltsbeiträge bei der Mutter noch nie eingefordert worden seien, bestünden

erhebliche Forderungen zu Gunsten des Beschwerdeführers, welche

miteinzuberechnen seien. Bei einer Umsetzung dieser beiden Forderungen könnten

sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch wieder verbessern

und stabilisieren.

Es werde nicht bestritten, dass ein

selbständiges Wohnen aktuell nicht möglich sei. Seit der fürsorgerischen

Unterbringung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers stabilisiert und er

nehme Medikamente ein. Die Ärzte würden nicht ausschliessen, dass ein

selbständiges Wohnen nach einer ersten Aufbauphase im betreuten Wohnrahmen

wieder möglich sein werde. Diesbezügliche Prognosen wären erst noch einzuholen,

bevor nicht mehr rückgängig machbare Schlüsse gezogen würden. Der Sachverhalt

sei diesbezüglich unvollständig und zu ergänzen.

Weiter sei nicht nachvollziehbar,

weshalb die Ermächtigung des Beistands auch die übrigen Eigentumswohnungen des

Beschwerdeführers mitumfassen sollte. Diese seien vermietet und garantierten

einen langfristigen Ertrag. Deren Zustand sei auch nicht verwahrlost. Es sei

offensichtlich, dass bei einer Veräusserung das Vermögen des Beschwerdeführers

aufgrund seines jungen Alters nicht mehr für seine Vorsorge ausreichen würde.

Es bestünden diverse Interessen, die

gegen die Veräusserung der Liegenschaften sprechen würden. Die

Miteigentumskonstellation müsse berücksichtigt werden. Durch die Veräusserung

könne der Lebensbedarf nur kurzfristig gedeckt werden und es sei auch nicht

bekannt, ob dadurch überhaupt Mittel erhältlich gemacht werden könnten. Es

lägen auch keine objektiven oder fundierten Berichte vor, welche

unaufschiebbare und notwendige Reparaturarbeiten belegen würden. Die angedachte

Vermögenssituation würde unwiederbringlich zerstört.

12. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019

teilte A.___ selbständig mit, er sei nicht einverstanden mit der Beschwerde von

Rechtsanwalt Miescher. Er sei mit dem Verkauf des Einfamilienhauses an der [...]strasse

3 in [...] einverstanden. Er wisse, dass alle Hypotheken gekündigt seien (auch

diejenigen seiner vier Eigentumswohnungen). Seine Mutter und er hätten Ende

April 2019 von der Bank eine Betreibung erhalten. Noch hätten sie die

Möglichkeit, das Haus auf dem freien Markt zu verkaufen. Die Wohnungen wolle

er, solange es aus finanzieller Sicht nicht nötig sei, nicht verkaufen.

Spätestens sechs Monate nach Erhalt der Betreibung werde das Haus versteigert,

was einen enormen Nachteil für ihn bedeute. Er verstehe deshalb nicht, weshalb

Rechtsanwalt Miescher mit der Beschwerde den Verkauf weiter verzögere. Er bitte

daher um Abweisung der Beschwerde.

13. Rechtsanwalt Andreas Miescher teilte

mit Schreiben vom 13. Juni 2019 mit, er halte an der Beschwerde fest. Der

Beschwerdeführer habe sich mittlerweile entschieden, dass eine Rückkehr an die [...]strasse

3 in [...] für ihn nicht mehr möglich sei. Dies ändere aber nichts daran, dass

er ein selbständiges Wohnen und Leben anstrebe. Die Beschwerde sei daher nur so

weit zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer einem freihändigen Verkauf

nicht widersetze. Entsprechend sei aber die Verfügung der KESB gar nicht

notwendig, weil das Einverständnis sämtlicher Personen vorliege.

14. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni

2019 beantragte die KESB Olten-Gösgen die Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zugeständnis des Beschwerdeführers, dass

sich die Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand befinde, genüge als

Begründung für den bestehenden akuten Handlungsbedarf. Es sei die gesamte

Liegenschaft zu veräussern und dann der Liquidationserlös unter den

Miteigentümern aufzuteilen. Der Verkauf der Liegenschaft schliesse ein späteres

selbständiges Wohnen nicht aus. Der Beistand sei nicht ermächtigt worden, die

anderen Wohnungen ebenfalls zu verkaufen. Der Beistand brauche für

Grundstückverkäufe die Zustimmung der KESB. Fakt sei, dass die Zwangsverwertung

der Liegenschaft [...]strasse 3 drohe und sich diese in einem verwahrlosten

Zustand befinde. Trotz des geäusserten Einverständnisses des Beschwerdeführers

zum Grundstückverkauf müsse dem Beistand die Kompetenz zur Vertretung bei

Grundstückgeschäften übertragen werden. Der Beschwerdeführer sei in diesem

Bereich nicht urteilsfähig und könne somit auf dem Grundbuchamt nicht handeln.

Er müsse durch den Beistand vertreten werden.

15. Der Beschwerdeführer ist seit dem

29. Mai 2019 per fürsorgerische Unterbringung in der [...] in [...]

untergebracht.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

Fraglich und zu prüfen ist, ob überhaupt

ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde besteht, nachdem der

Beschwerdeführer selber um Abweisung der durch seinen Verfahrensvertreter

eingereichten Beschwerde ersucht. Dazu wird in der Lehre ausgeführt, dass der

Verfahrensbeistand die betroffene Person vertritt und diese sich somit das

Handeln des Beistands anrechnen lassen muss (vgl. auch Art. 394 Abs. 3 ZGB).

Umgekehrt ist die urteilsfähige verbeiständete Person aber auch berechtigt,

ihrem amtlichen Beistand Weisungen zu erteilen. Auf solche Weisungen hat der

Verfahrensbeistand gebührend Rücksicht zu nehmen. Die strikte Befolgung

allfälliger Weisungen kann aber nicht immer verlangt werden. Letztlich sollte

der Beistand so handeln, wie er es nach bestem Wissen und Gewissen unter den

vorgegebenen Rahmenbedingungen als im wohlverstandenen Interesse der

betroffenen Person erachtet (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in:

Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

6.

Auflage, Basel 2018, Art. 449a ZGB N 32).

Vorliegend ist fraglich, ob und

inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt urteilsfähig ist bezüglich der

Liegenschaftsveräusserung und entsprechender Kompetenzerteilung an den

Beistand. Jedenfalls hat er sich die Handlungen seines Verfahrensbeistands

anrechnen zu lassen, welcher seine wohlverstandenen Interessen nach bestem

Wissen und Gewissen vertritt (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB). In diesem Sinn ist der

Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Aufgrund der zumindest fraglichen

Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Grundstückgeschäfte kann

der Entscheid der Vorinstanz nicht einfach aufgehoben werden, weil der

Beschwerdeführer sein Einverständnis zum Verkauf gegeben hat. Ist der

Beschwerdeführer in Bezug auf die Grundstückgeschäfte nicht urteilsfähig, kann

er auch beim Grundbuchamt seine Zustimmung nicht geben.

3.

Die Vorinstanz hat zur Begründung

ihres Entscheids ausgeführt, für den Betroffenen bestehe bereits eine

Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Der Beistand

habe zudem die Kompetenz zum Öffnen der Post und zum Betreten der Wohnräume.

Die Vertretungsbefugnisse des Beistandes seien weitreichend und würden sich auf

sämtliche mit der Verwaltung des Einkommens und Vermögens bezogenen

administrativen Tätigkeiten und Rechtshandlungen beziehen. Der Beistand sei

zudem beauftragt, für die medizinische Betreuung zu sorgen sowie für eine

geeignete Wohnsituation besorgt zu sein.

Gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB könne bei

einer Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen

eingeschränkt werden. Dies sei bis anhin noch nicht geschehen, erweise sich

aber nun im Bereich von Grundstückgeschäften als notwendig. Es habe sich

inzwischen herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei,

selbständig zu wohnen. Er benötige unbedingt eine betreute Wohnform. Zudem

befinde sich die von ihm bewohnte Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand.

Die finanzielle Situation sei äusserst prekär; es drohe die Zwangsverwertung.

Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft sowie die Eigentumswohnungen

seien deshalb zu veräussern. Der Beschwerdeführer sei dazu weder willens noch

wäre er in der Lage, selber den Verkauf der Liegenschaften zu organisieren.

Diese Aufgabe sei deshalb dem Beistand zu übertragen. Es sei ihm gestützt auf

Art. 394 Abs. 1 ZGB die Kompetenz zu erteilen, den Verkauf der Liegenschaften

zu organisieren und den Beschwerdeführer dabei zu vertreten. Dem

Beschwerdeführer sei dafür gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die

Handlungsfähigkeit zu beschränken, indem ihm die Handlungsfähigkeit zum Tätigen

von Grundstückgeschäften (Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere

dingliche Belastung von Grundstücken) entzogen werde. Der Beistand allein solle

inskünftig solche Geschäfte in Vertretung des Beschwerdeführers vornehmen

können. Weiter sei dem Beistand bereits jetzt gestützt auf Art. 416 Abs. 1

Ziff. 4 ZGB die Kompetenz zur Liquidation des Haushalts des Betroffenen an der [...]strasse

3.

in [...] zu erteilen, sodass das Haus geräumt und für den Verkauf vorbereitet

werden könne. Der Verkauf selber werde nach Unterzeichnung des Kaufvertrags

durch den Beistand noch die Zustimmung der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1

ZGB erfordern.

4.

Nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine

Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte

Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die

Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person

entsprechend einschränken (Abs. 2).

Wie bei jeder Beistandschaft müssen

zunächst die generellen Voraussetzungen gemäss Art. 390 ZGB (Gefährdung des

Wohls der betroffenen Person zufolge Schwächezustand und den daraus

resultierenden sozialen Auswirkungen) erfüllt sein und entsprechend dem

Subsidiaritätsprinzip darf anderweitige Abhilfe nicht möglich sein (Art. 389

Abs. 1). Sodann müssen hinsichtlich der Vertretungsbeistandschaft

Schwächezustand und Unvermögen bewirken, dass die hilfsbedürftige Person

bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, ihr Wohl

dadurch in relevanter Weise gefährdet ist und sie deshalb vertreten werden muss.

Es muss sich dabei um eine relevante Angelegenheit handeln, deren Erledigung

notwendig ist (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel in: Basler Kommentar zum ZGB I,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 6f.).

5.

Somit ist zu prüfen, ob die Auflösung

des Haushalts und die Übertragung sämtlicher Grundstückgeschäfte an den

Beistand notwendig sind und das Wohl des Beschwerdeführers in relevanter Weise gefährdet

würde, wenn dies nicht erfolgen würde bzw. ob der Beschwerdeführer seine Grundstückgeschäfte

nicht selbst tätigen könnte.

5.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die

Bank den Basiskreditvertrag Hypothek aufgrund von Pfändungen gegen den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 per sofort gekündigt hat und die

vollständige Rückzahlung ihrer Forderung von CHF 494'348.25 per

31.

Dezember 2018 von ihm und seiner Mutter als Miteigentümer einforderte

(vgl. act. 396). Der Zugriff auf die Mietzinskonten wurde gesperrt und die Betreibung

auf Grundpfandverwertung bei nicht fristgerechter Zahlung angedroht.

Der Beschwerdeführer verfügt nach der

Blockierung der Mietzinskonten nicht mehr über genügend flüssige Mittel,

weshalb der Beistand für ihn Überbrückungsleistungen der Sozialhilfe beantragen

musste. Mit der Übertragung der Grundstückgeschäfte an den Beistand wird ein

Liegenschaftsverkauf ermöglicht, um zumindest einen Teil des Vermögens des

Beschwerdeführers wieder liquid machen und Schulden abbezahlen zu können. Die

Mutter des Beschwerdeführers ist als Miteigentümerin der Liegenschaft an der [...]strasse

3.

einverstanden.

Der Beschwerdeführer ist nicht selber in

der Lage, sich um seine Liegenschaften zu kümmern. Er hat selber ausgeführt,

dass sich die Liegenschaft an der [...]strasse 3 in einem verwahrlosten Zustand

befindet. Über Jahre hat die Mutter des Beschwerdeführers die Liegenschaften

verwaltet. Ohne Übertragung der Grundstückgeschäfte an den Beistand würde sich

die finanzielle Lage des Beschwerdeführers immer weiter verschlechtern, nachdem

durch den Beistand schon vor Jahren festgestellt wurde, dass die monatlichen

Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Die drohende Zwangsverwertung der

Liegenschaft [...]strasse 3 würde denn auch erfahrungsgemäss zu einem geringeren

Erlös führen als ein freihändiger Verkauf. Die Ermächtigung des Beistands, den Beschwerdeführer

beim Tätigen der Grundstückgeschäfte zu vertreten und der entsprechende Entzug

der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich ist deshalb

gerechtfertigt.

5.2

Mit dem vorliegenden Entscheid der

KESB ist noch kein Liegenschaftsverkauf beschlossen. Für einen solchen ist die

Zustimmung der KESB nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB erforderlich. Somit geht

es vorliegend auch nicht um die Frage, ob die Eigentumswohnungen auch verkauft

werden sollen, und eine neue Tragbarkeitsberechnung unter Einbezug von

allfälligen Forderungen gegenüber der Mutter erübrigt sich. Vor einem konkreten

Verkauf kann auch nicht genau eruiert werden, ob und welche flüssigen Mittel

sich daraus für den Beschwerdeführer ergeben. Der Beistand wird zu prüfen

haben, ob der Erhalt der Eigentumswohnungen für den Beschwerdeführer rentabel

ist oder ob er allenfalls auf den Vermögensverzehr angewiesen ist.

5.3

Bezüglich der Liegenschaft an der [...]strasse

3.

scheint die Verwertung unausweichlich. Wie erwähnt ist erfahrungsgemäss davon

auszugehen, dass bei einer Zwangsverwertung ein geringerer Erlös erzielt werden

könnte als bei einem freihändigen Verkauf. Eine allfällige Ablösung des

Hypothekarkredits durch eine andere Bank, sodass das Eigentum an der

Liegenschaft erhalten werden könnte, ist nicht in Sicht, weshalb die Auflösung

des Haushalts unausweichlich und die entsprechende Kompetenzerteilung an den

Beistand gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer wohnt inzwischen auch nicht

mehr in der Liegenschaft, sondern ist in einem betreuten Wohnen in der [...] in

[...] untergebracht. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkauf seiner

Liegenschaften ein allfälliges späteres selbstbestimmtes Wohnen nicht

ausschliesst.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätte A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen. Er hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt.

Gemäss § 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann

eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von

fünf Liegenschaften, weshalb er nicht mittellos ist und das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege nicht bewilligt werden kann.

Aufgrund der speziellen Konstellation,

wonach der Beschwerdeführer selber die Abweisung der Beschwerde verlangt hat,

und aufgrund seiner momentan Illiquidität ist auf das Erheben von Kosten

ausnahmsweise zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann