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Entscheid

VWBES.2019.21

Hundehaltung / unentgeltliche Rechtspflege

4. April 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 27. Mai 2014 verfügte das Oberamt

Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund […] so zu beaufsichtigen bzw.

beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen

oder verletzen könne.

1.2 Am 9. April 2015 verfügte das

Oberamt Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund […] so zu beaufsichtigen bzw.

beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen

oder verletzen könne. Insbesondere habe die Hundehalterin die nötigen

Vorkehrungen zu treffen, dass ihr Hund […] nicht eigenständig das Grundstück

verlassen könne.

1.3 Das Regionalgericht Bern-Mittelland

verurteilte A.___ am 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das kantonale

Hundegesetz, weil sie am 16. Mai 2017 in Bern ihre Pflichten als Hundehalterin

zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum verletzt hat. Dagegen

ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos.

2.1 Am 13. Dezember 2018 erliess das

Oberamt Region Solothurn folgende Verfügung:

3.1 Die

Hundehalterin, A.___, hat sich strikte an die mit Verfügung vom 27. Mai 2014

und vom 9. April 2015 ausgesprochene Ermahnung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a

des Hundegesetzes zu halten. Insbesondere darf […] unter keinen Umständen ohne

Aufsicht irgendwo angebunden zurückgelassen werden.

3.2 Sollte

sich […] unbeaufsichtigt im Garten aufhalten, hat die Hundehalterin dafür zu

sorgen, dass dieser auf keine Art und Weise das Grundstück verlassen kann.

3.3 Drittpersonen,

welche mit […] spazieren gehen, haben ihn an der Leine zu führen und stets

unter Kontrolle zu halten.

3.4 Die

Kosten des Verfahrens von total CHF 200.00 sind von der Hundehalterin, A.___,

zu bezahlen. […]

2.2 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

am 14./20. Dezember 2018 Beschwerde an das Departement des Innern (nachfolgend:

DdI). Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtpflege. Zur Begründung brachte sie vor, das Urteil des

Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018, konkret der darin

festgestellte Sachverhalt, sei nicht richtig.

3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019

wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und

forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF

500.00 zu leisten. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses

werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 18. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.

Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 23. Januar

2019 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

notwendig, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Anfechtungsobjekt ist die Verfügung

des DdI vom 14. Dezember 2018, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser Frist gesetzt wurde, für das

von ihr angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von

CHF 500.00 zu bezahlen.

1.2

Gemäss § 66

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

1.3

Als Zwischenverfügungen werden

Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren

nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen

stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als

typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,

Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können

im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn

ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der

Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,

Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.4

Bei der angefochtenen Verfügung

betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen

Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen könnte, wenn die

unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde.

1.5

Die Beschwerde ist im Übrigen frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung wird im Verwaltungsrecht in erster Linie durch

das kantonale Prozessrecht geregelt. § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG

legen fest, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen kann, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Unabhängig davon

ist der Anspruch schon in Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) und Art. 6 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) verankert. Damit soll eine nicht über

genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur

Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen, und es soll ihr, gleich wie

einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit

möglich sein. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich darauf, den Einzelnen

dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig

ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren

könnte (vgl. BGE 139 I 138 E. 4.2).

2.2

Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten

und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind

als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,

sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer

vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139

III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.1

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin

sei mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 wegen

Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (fehlende Kontrolle von Hunden im

öffentlichen Raum und dadurch Gefährdung von Mensch und Tier), begangen am 16.

Mai 2017, verurteilt worden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel seien erfolglos

geblieben. Aufgrund der rechtskräftigen Strafurteile sei die Beschwerdegegnerin

(resp. das Oberamt) beim Erlass ihrer Verfügung an den darin festgestellten

Sachverhalt gebunden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin mit dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8.

Januar 2018 nicht einverstanden sei, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund

erscheine die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 aufgrund einer summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage als aussichtslos. Entsprechend sei das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht

zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, sie verfüge nicht über genügend

Einkommen, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Sie sei nach wie vor der

Überzeugung, dass die Verfügungen vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015, sowie

das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 falsch

seien. Sie gehe davon aus, dass eine Neubeurteilung zu ihren Gunsten ausfallen

werde.

4.

Die Beschwerdeführerin wurde mit

Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung

gegen das kantonale Hundegesetz rechtskräftig verurteilt, weil sie am 16. Mai

2017.

in Bern ihre Pflichten als Hundehalterin zum Schutz von Mensch und Tier im

öffentlichen Raum verletzt hat. Die von ihr ergriffenen Rechtsmittel blieben

erfolglos. Mit Beschwerde an das DdI vom 14. Dezember 2018 stellt die

Beschwerdeführerin die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils erneut in

Zweifel. Zwar können rechtkräftige Urteile in Revision gezogen werden (vgl.

Art. 410 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Da die

Beschwerdeführerin aber zum einen keinen einzigen Revisionsgrund anruft und zum

andern das DdI offensichtlich für eine Revision eines Strafurteils nicht

zuständig wäre, ist es nur folgerichtig, dass das DdI den gerichtlich

festgestellten Sachverhalt für verbindlich erklärte und das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen

hat.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Nachdem die angesetzte Frist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses von CHF 500.00 zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat das

DdI der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses

anzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird ausnahmsweise auf die

Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es

handle sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel