VWBES.2019.21
Hundehaltung / unentgeltliche Rechtspflege
4. April 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Hundehaltung
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 27. Mai 2014 verfügte das Oberamt
Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund […] so zu beaufsichtigen bzw.
beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen
oder verletzen könne.
1.2 Am 9. April 2015 verfügte das
Oberamt Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund […] so zu beaufsichtigen bzw.
beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen
oder verletzen könne. Insbesondere habe die Hundehalterin die nötigen
Vorkehrungen zu treffen, dass ihr Hund […] nicht eigenständig das Grundstück
verlassen könne.
1.3 Das Regionalgericht Bern-Mittelland
verurteilte A.___ am 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das kantonale
Hundegesetz, weil sie am 16. Mai 2017 in Bern ihre Pflichten als Hundehalterin
zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum verletzt hat. Dagegen
ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos.
2.1 Am 13. Dezember 2018 erliess das
Oberamt Region Solothurn folgende Verfügung:
3.1 Die
Hundehalterin, A.___, hat sich strikte an die mit Verfügung vom 27. Mai 2014
und vom 9. April 2015 ausgesprochene Ermahnung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a
des Hundegesetzes zu halten. Insbesondere darf […] unter keinen Umständen ohne
Aufsicht irgendwo angebunden zurückgelassen werden.
3.2 Sollte
sich […] unbeaufsichtigt im Garten aufhalten, hat die Hundehalterin dafür zu
sorgen, dass dieser auf keine Art und Weise das Grundstück verlassen kann.
3.3 Drittpersonen,
welche mit […] spazieren gehen, haben ihn an der Leine zu führen und stets
unter Kontrolle zu halten.
3.4 Die
Kosten des Verfahrens von total CHF 200.00 sind von der Hundehalterin, A.___,
zu bezahlen. […]
2.2 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
am 14./20. Dezember 2018 Beschwerde an das Departement des Innern (nachfolgend:
DdI). Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtpflege. Zur Begründung brachte sie vor, das Urteil des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018, konkret der darin
festgestellte Sachverhalt, sei nicht richtig.
3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019
wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF
500.00 zu leisten. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
4.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 18. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 21.
Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 23. Januar
2019 schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
notwendig, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung
des DdI vom 14. Dezember 2018, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser Frist gesetzt wurde, für das
von ihr angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von
CHF 500.00 zu bezahlen.
1.2
Gemäss § 66
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.
1.3
Als Zwischenverfügungen werden
Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren
nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen
stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als
typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung,
Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können
im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn
ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der
Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel,
Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
1.4
Bei der angefochtenen Verfügung
betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen
Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen könnte, wenn die
unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde.
1.5
Die Beschwerde ist im Übrigen frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird im Verwaltungsrecht in erster Linie durch
das kantonale Prozessrecht geregelt. § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG
legen fest, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen kann, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Unabhängig davon
ist der Anspruch schon in Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) und Art. 6 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verankert. Damit soll eine nicht über
genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur
Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen, und es soll ihr, gleich wie
einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit
möglich sein. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich darauf, den Einzelnen
dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig
ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren
könnte (vgl. BGE 139 I 138 E. 4.2).
2.2
Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139
III 475 E. 2.2 S. 477; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.1
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin
sei mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 wegen
Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz (fehlende Kontrolle von Hunden im
öffentlichen Raum und dadurch Gefährdung von Mensch und Tier), begangen am 16.
Mai 2017, verurteilt worden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel seien erfolglos
geblieben. Aufgrund der rechtskräftigen Strafurteile sei die Beschwerdegegnerin
(resp. das Oberamt) beim Erlass ihrer Verfügung an den darin festgestellten
Sachverhalt gebunden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8.
Januar 2018 nicht einverstanden sei, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund
erscheine die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 aufgrund einer summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage als aussichtslos. Entsprechend sei das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht
zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, sie verfüge nicht über genügend
Einkommen, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Sie sei nach wie vor der
Überzeugung, dass die Verfügungen vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015, sowie
das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 falsch
seien. Sie gehe davon aus, dass eine Neubeurteilung zu ihren Gunsten ausfallen
werde.
4.
Die Beschwerdeführerin wurde mit
Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung
gegen das kantonale Hundegesetz rechtskräftig verurteilt, weil sie am 16. Mai
2017.
in Bern ihre Pflichten als Hundehalterin zum Schutz von Mensch und Tier im
öffentlichen Raum verletzt hat. Die von ihr ergriffenen Rechtsmittel blieben
erfolglos. Mit Beschwerde an das DdI vom 14. Dezember 2018 stellt die
Beschwerdeführerin die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils erneut in
Zweifel. Zwar können rechtkräftige Urteile in Revision gezogen werden (vgl.
Art. 410 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Da die
Beschwerdeführerin aber zum einen keinen einzigen Revisionsgrund anruft und zum
andern das DdI offensichtlich für eine Revision eines Strafurteils nicht
zuständig wäre, ist es nur folgerichtig, dass das DdI den gerichtlich
festgestellten Sachverhalt für verbindlich erklärte und das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen
hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Nachdem die angesetzte Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von CHF 500.00 zwischenzeitlich abgelaufen ist, hat das
DdI der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
anzusetzen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird ausnahmsweise auf die
Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14), soweit geltend gemacht wird, es
handle sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel