VWBES.2019.211
Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
23. September 2019Deutsch22 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Helene Hess,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___
(geboren am [...] 2007), D.___ (geboren am [...] 2005), E.___ (geboren am [...]
2004) und F.___ (geboren am [...] 2002). Mit Entscheid der damaligen
Vormundschaftskommission Dorneckberg (heutige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
KESB) vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft
errichtet. Am 20. Juni 2012 wurde die Ehe von A.___ und B.___ geschieden und
die elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt. Mit Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 8. Juli 2015 wurde die elterliche Sorge den Kindseltern
gemeinsam zugeteilt.
2. Mit Eingabe vom 6. März 2017 stellte
die Beiständin unter anderem den Antrag auf Begutachtung der Kindseltern in
Bezug auf deren Erziehungsfähigkeit. Die Schule [...] erstattete am 19. Juni
2017 eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ und D.___. Zur Klärung der
familiären Situation, den Fragen des Kindeswohls und des persönlichen Verkehrs
ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 23. Oktober 2017 eine
Begutachtung an. Das Gutachten der Praxis für Forensik und Psychotherapie aus
Solothurn vom 9. Mai 2018 ging am 11. Mai 2018 bei der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein.
3. Gestützt auf dieses Gutachten erliess
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am
31. Juli 2018 unter anderem folgenden Entscheid:
3.1 […]
3.2 A.___
und B.___ werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Teilnahme an einer Mediation
angewiesen.
3.3 Für
C.___, D.___, E.___ und F.___ wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung
(SPF) im Umfang von 20 Stunden pro Monat angeordnet.
3.4 A.___
und B.___ werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, folgende Massnahmen
weiterzuführen: Ernährungsberatung und Fitness für C.___ und F.___; Umsetzung
schulischer Massnahmen entsprechend den Empfehlungen der SPD für D.___;
Weiterführung der Psychotherapie für C.___; Förderung der Freizeitaktivität
aller vier Kinder.
3.5 Der
Auftrag der Beiständin wird um folgende Aufgaben erweitert: eine geeignete
Fachstelle für die Mediation sowie eine SPF zu organisieren und bei der
Sozialregion Dorneck die Kostengutsprache einzuholen; mit den zuständigen
Fachpersonen (Schule, Ernährungsberatung, Fitness, SPF) entsprechend die
Empfehlungen des Gutachtens Jahresziele für C.__ zu vereinbaren und deren
Umsetzung zu überwachen.
3.6 Die
Beiständin wird gebeten, bis spätestens 31. Juli 2019 über die Situation von C.___
zu berichten und allenfalls weiterführende Massnahmen (Platzierung) zu
beantragen.
3.7-3.11 […]
4. Am 28. November 2018 ging erneut eine
Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule [...] betreffend C.___ bei
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein. Seit dem 31. Oktober 2018 habe C.___
über 10 Schultage gefehlt. Durch das häufige Fehlen werde dieser unweigerlich grosse
Wissenslücken haben. Die Lehrpersonen hätten sich bemüht, den Schulstoff mit
zusätzlichen Erklärungen nach Hause bringen zu lassen. Offenbar seien zuhause
sämtliche Unterlagen verloren gegangen. Der gesamte Prozess der Reintegration
sowie das Wohl und die Entwicklung von C.___ seien stark gefährdet.
5. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019
teilte die Beiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gestützt auf den
Bericht der G.___ GmbH vom 6. Februar 2019 über den Verlauf der SPF mit, dass weder
die Empfehlung der Gutachter noch die Verfügung vom 31. Juli 2018 umgesetzt
werden könnten. Begründet mit dem noch ungeklärten Elternbeitrag habe A.___ den
Termin von letzter Woche erneut abgesagt, bzw. die SPF generell aufs Eis
gelegt. Es sei deshalb das weitere Vorgehen zu prüfen respektive, ob es
allenfalls zusätzlicher Kindesschutzmassnahmen bedürfe.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. April 2019 folgenden
Entscheid:
1. […]
2. Die Sozialpädagogische
Familienbegleitung bei der G.___ GmbH wird beendet.
3. Das Sozialatelier [...] wird ab sofort
mit der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragt.
4. Die mit Entscheid vom 31. Juli 2018
angeordnete Mediation wird bis auf Weiteres sistiert.
5. Der Auftrag der Beiständin wird um
folgende Aufgaben erweitert: alle 14 Tage, jeweils Montagmorgen um 8 Uhr, einen
Kontrollbesuch betreffend Haushaltsführung bei A.___ durchzuführen. Zusätzlich
ist einmal pro Monat ein unangemeldeter Kontrollbesuch durchzuführen. Die
schulische Situation von D.___ abzuklären, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
zu berichten und allenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen zu empfehlen.
6. A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB
angewiesen, der Beiständin bis 30. April 2019 einen detaillierten
Wochenplan über ihre regelmässigen Termine und Arbeitszeiten zukommen zu
lassen.
7. A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB
angewiesen, der Beiständin jederzeit Eintritt ins Haus zu gewähren und ihre
Erreichbarkeit auf dem Handy sicherzustellen.
8.-14. […]
7. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Helena Hess, am 5.
Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:
1. Es sei Ziffer 3 des angefochtenen
Entscheides aufzuheben, evtl. sei die SPF auch auf die Zustände beim Vater
auszuweiten.
2. Es seien die Ziffern 5 und 7 des
Entscheides ersatzlos aufzuheben.
3. Unter o/e Kostenfolge.
8. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019
beantragte der Kindsvater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
9. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
schloss am 27. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Die Beschwerdeführerin liess mit
Schreiben vom 6. August 2019 Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Kindsvaters
und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einreichen.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe des
Kindsvaters vom 30. März 2019 nicht zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin
zugestellt habe, sondern erst mit dem Entscheid vom 16. April 2019 und nur
zur Kenntnis. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese
Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen
(vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).
2.3
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
hat in der Tat der Beschwerdeführerin das Schreiben des Kindsvaters vom 30.
März 2019 erst mit dem unbegründeten Entscheid vom 16. April 2019 zur Kenntnis
geschickt. Die Beschwerdeführerin verlangte jedoch mit Schreiben vom 24. April
2019.
die schriftliche Begründung des Entscheides und machte gleichzeitig, wenn
auch knapp, Bemerkungen zum besagten Schreiben des Kindsvaters. Die
Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum
begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens
in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein
prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt,
die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl.
§ 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie Art.
450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.
Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der Beschwerdeführerin
gegenüber der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhobene Vorwurf der Verletzung
des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt
werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
demnach nicht vor.
3.
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen
Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen
wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der
Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein
vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das
ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen
(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB), die Entziehung der
Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die Beistandschaft (vgl.
Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310
ZGB) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).
4.1
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
begründete den Entscheid zusammengefasst damit, dass eine Unterstützung zuhause
nötig sei, um das familiäre System zu stabilisieren sowie eine Platzierung der
Kinder beurteilt und bestenfalls verhindert werden könne. Auch würden die
geschilderten Eindrücke der G.___ GmbH zur Besorgnis Anlass geben, so dass die
SPF nicht ohne Weiteres beendet werden könne. Eine regelmässige Kontrolle durch
die Beiständin betreffend die Haushaltsführung sei unumgänglich, zumal die
Anschuldigungen der G.___ GmbH deutlich gewesen seien. Damit auch unangemeldete
Kontrollbesuche möglich seien, sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, der
Beiständin den Eintritt ins Haus zu gewähren und ihre Erreichbarkeit auf dem
Handy sicherzustellen für den Fall, dass diese nicht zuhause angetroffen werden
könne. Für die Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen (Platzierung) von C.___
und D.___ sei es zwingend notwendig, dass sich die Behörde ein umfassendes Bild
über die Situation machen könne und somit auch über den aktuellen Stand sowie
allfällige Auffälligkeiten und/oder Leistungsabbrüche in der Schule informiert
sei. Die Beiständin sei daher zu beauftragen, die schulische Situation von D.___
abzuklären, mit der Lehrerschaft die nötigen Gespräche zu führen und der
Behörde zu berichten.
4.2
Die Beschwerdeführerin liess dagegen
in ihrer Beschwerde insbesondere vorbringen, die SPF sei einzig aufgrund des
psychologischen Gutachtens angeordnet worden, welches von der Beschwerdeführerin
«auseinandergenommen» und kritisiert worden sei. Die SPF seien Institute,
welche bezahlt würden, sodass sie sich in einem Interessenkonflikt befänden.
Diese seien auf Aufträge angewiesen und würden oft solche annehmen, wo es gar
nicht nötig sei. Da ein Interesse an der Weiterführung des Mandates bestünde,
sei deshalb nicht immer objektiv, was eine SPF schreibe. Dass die Besuche
einzig bei der Kindsmutter durchgeführt würden, stelle ein Ungleichgewicht dar
und sei nicht nachvollziehbar, zumal die Kinder mehr unter dem inadäquaten
Benehmen des Kindsvaters leiden würden. Obwohl der Kindsvater Mit-Verursacher
sei, müsse nur die Kindsmutter zahlen. F.___ sei bereits über 16 Jahre alt und
bald erwachsen. C.___ befinde sich im Uni-Kinderspital Beider Basel (UKBB), wo
Fachärzte involviert seien. D.___ und E.___ seien bereits 14 und 15 Jahre alt,
seien keine kleinen Kinder mehr und würden durch die Schule unterstützt.
Demnach brauche es keine SPF. Da es D.___ gut gehe, müsse auch seine schulische
Leistung nicht abgeklärt werden.
Ob nun Jacken über den Stühlen hängen würden
oder nicht, habe sowohl mit der Erziehungsfähigkeit als auch mit einem
liebevollen Heim nichts zu tun und könne auch nicht als Messi-Haushalt bezeichnet
werden. Herr H.___ von der SPF sei nie beim Kindsvater zu Hause gewesen. Nach
den Aussagen der Kinder sehe es dort ebenfalls desolat aus. Dieser tue jedoch
so, als wäre bei ihm alles schön aufgeräumt. Der Kindsvater lebe mit seiner
Mutter zusammen, welche am Wochenende koche, aufräume und putze. Wenn überhaupt
Massnahmen ausgesprochen werden müssten, dann gegenüber beiden Elternteilen. Ob
eine Wohnung aufgeräumt sei oder nicht, sei eine Wertungssache. Dafür gebe es
keine objektiven Punkte. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die jeweiligen
Kontrollen bevormundet. Zudem gebe es für diese Massnahme keine gesetzliche
Grundlage. Was die Erreichbarkeit anbelange, so sei das Handy während der
Arbeitszeit ausgeschaltet. Die Beiständin sei sicherlich auch nicht jederzeit
erreichbar, wenn sie sich bei ihrer Klientschaft befände. Die
Beschwerdeführerin werde, wenn sie unterwegs sei, auch nicht jederzeit
erreichbar sein und nach Hause «rasen», wenn die Beiständin vor ihrer Türe
stehen sollte. Für eine solche Bevormundung gebe es keine gesetzliche
Grundlage. Die Anweisungen der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein würden über das
Ziel hinausschiessen, seien masslos übertrieben und unverhältnismässig.
4.3
Dem 100-seitigen
Kinderschutzgutachten vom 9. Mai 2018 der Praxis für Forensik und
Psychotherapie ist zusammenfassend zu entnehmen, dass für alle vier Kinder die
Weiterführung der Beistandschaft empfohlen wird. Für D.___ wird die
Weiterführung der medizinischen Massnahmen wegen der Hörprobleme sowie das
Umsetzen der schulischen Massnahmen entsprechend der Empfehlung des
Schulpsychologischen Dienstes empfohlen. C.___ und F.___ wiesen eine deutliche
Adipositas auf, was die Weiterführung der Ernährungsberatung und die Teilnahme
am Fitnessprogramm erfordere. Zudem seien regelmässige altersentsprechende
Kontakte zum Kindsvater wichtig. Es wird eine Sozialpädagogische
Familienbegleitung zur Unterstützung der Freigestaltung und der Kommunikation
mit dem Vater, dem Umgang mit somatischen Symptomen (Schulverweigerung bei C.___),
der Körperhygiene, der Adipositas von C.___ und F.___, der Entflechtung von F.___
zur Kindsmutter sowie der Förderung seines Autonomisierungsprozesses und zur
Unterstützung der Kindsmutter im Bereich Haushaltsführung empfohlen.
Insbesondere sei bei C.___ die Psychotherapie weiterzuführen. Er benötige Unterstützung
darin, Emotionen wahrnehmen und zu benennen sowie einen adäquaten Umgang mit
diesen finden zu können. C.___ stelle hohe Anforderungen an die
Erziehungspersonen. Er produziere unbewusst somatische Symptome zwecks
Schulverweigerung (Schulphobie), befinde sich in einem sozialen Rückzug und
leide unter einem grossen Loyalitätskonflikt. Es bestehe derzeit eine
erhebliche Gefährdungssituation für C.___. Gestützt auf das Gutachten müssten
mit den empfohlenen Massnahmen innerhalb eines Jahres messbare Verbesserungen
ersichtlich sein (regelmässiger Schulbesuch, Übergewicht, Körperhygiene), da
sonst allenfalls ein Obhutswechsel zum Kindsvater bzw. eine Platzierung von C.___
in einer geeigneten Institution geprüft werden müsse.
Bezüglich der grundlegenden
Erziehungsfähigkeit und der körperlichen Versorgung (Essen, Kleidung und
Hygiene) seien bei der Kindsmutter mittelgradige, beim Kindsvater leichte
Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festzustellen. In Bezug auf die
Vermittlung und Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit seien bei
beiden Elternteilen leicht eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten insbesondere in
Bezug auf C.___ festzustellen. Bei der Förderfähigkeit seien bei der
Kindsmutter in Bezug auf C.___ mittelgradig bis deutlich eingeschränkte
Erziehungsfähigkeiten im Bereich der schulischen Förderung, aber auch der
Förderung der Freizeit und des sozialen Kontaktes sowie des
Autonomisierungsprozesses festzustellen. In kleinerem Ausmass seien auch die
Fähigkeiten bezüglich der Förderung des Autonomisierungsprozesses des ältesten
Sohns F.___ eingeschränkt. Beim Kindsvater seien die Förderfähigkeit in Bezug
auf das Freizeitverhalten seiner Kinder als leicht eingeschränkt zu beurteilen.
In Bezug auf die Kooperation mit Fachleuten seien beim Kindsvater keine
Einschränkungen festzustellen, bei der Kindsmutter hingegen leicht bis
mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten. Betreffend die Kooperation
der Kindseltern miteinander seien sowohl bei der Kindsmutter als auch beim
Kindsvater deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten festzustellen.
4.4
Gemäss Bericht der SPF vom 6.
Februar 2019 verweigere die Kindsmutter eine Offenlegung ihrer Finanzen zur
Kostenberechnung und nutze dies als Vorwand, keine weiteren Termine mit der SPF
zu planen. Termine mit den Kindern seien fast nicht möglich gewesen. Sei dann
doch einer zustande gekommen, habe die Kindsmutter später versucht, diesen zu
verschieben. D.___ habe anlässlich eines Gesprächs ohne die Kindsmutter bezüglich
seines «Game-Verhaltens» den Wunsch geäussert, Unterstützung zu erhalten, da er
zu viel «game» und keinen Umgang damit habe. Auch sollte er für die Schule mehr
machen, schaffe aber die Umsetzung nicht. Zwischenzeitlich sei D.___ in der
Schule in ein tieferes Niveau eingeteilt worden. D.___ zeige sich in den
Gesprächen von zwei sehr unterschiedlichen Seiten: Alleine mit der SPF habe er
sich offen und differenziert gezeigt, auch in Bezug auf die Situation mit
seinen Eltern und der Schule. In Anwesenheit der Mutter sei D.___ hingegen verunsichert
und verschlossen. Die Kindsmutter habe sich überrascht über die Aussagen von D.___
gezeigt und versucht, die Thematik zu negieren, da sie offensichtlich kein
Problembewusstsein für D.___ Situation habe oder zulassen könne. E.___ habe die
Aussagen von D.___ betreffend seinem Spielverhalten bestätigt. Aktuell negiere
die Kindsmutter das Bestehen einer solcher Problematik, da sie alles im Griff
habe und selber gute Lösungen umsetze. F.___ könne recht gut kommunizieren,
ohne wirklich etwas von sich preis zu geben. Fragen würden oberflächlich und
allgemein beantwortet. Dadurch entstehe der Eindruck, dass diese Antworten
erlernt und eingeübt seien. Bei Fragen rund um die Situation seiner Eltern und
den Umgang mit seinem Vater habe sich F.___ zunehmend verunsichert gezeigt, sei
kurzatmig geworden und habe stark zu schwitzen begonnen. Er zeichnete ein Bild
einer Beziehung zu seinem Vater, welches nach Aussagen des Kindsvaters so nicht
existiere. C.___ wirke im Gespräch in Anwesenheit seiner Mutter verunsichert,
wortkarg und gehemmt. Während der Fahrt im Auto der SPF nach Basel ins UKBB
habe sich C.___ als gesprächiger, offener Junge gezeigt, welcher durchaus gerne
in die Schule gehe und sich freuen würde, wenn er mehr Kontakte zu anderen
Kindern hätte. C.___ sei wie ausgetauscht gewesen und habe viel mehr
Kompetenzen, als die Kindsmutter ihm dies in den Gesprächen attestiere. E.___
wirke in den Gesprächen als das eigenständigste und emotional gesündeste Kind.
Ihm gelinge es, eine differenzierte Sichtweise auf die Familiensituation wie
auch auf seine eigene Situation zu werfen und mit ausreichend Selbstvertrauen
sowie einem gesunden Differenzierungsgrad seinen Weg zu gehen.
Bei den wenigen in [...] stattgefundenen
Kontakten, habe sich eine bedenkliche Wohnsituation gezeigt: Rings ums Haus stapelten
sich Berge von Sachen, welche wild durcheinander aufgetürmt seien. Als die SPF
notfallmässig am 7. Dezember 2018 C.___ ins UKBB habe bringen wollen, sei
diese auf eine desolate Wohnsituation gestossen. Offenbar habe die Kindsmutter
in dieser Notsituation vergessen, dass die SPF einen anderen Einblick in das
Haus bekommen würde, als wenn der Termin im Voraus angekündigt sei und die
Kindsmutter vorher habe aufräumen können. Auf dem Esstisch habe wild durcheinander
gebrauchtes Geschirr mit Speiseresten gestanden, welches offenbar noch vom
Vorabend gewesen sei. Kleider und Jacken hätten über den Stühlen gehangen. Das Wohnzimmer
habe ein ähnliches Bild abgegeben: Kreuz und quer hätten Decken und getragene
Kleiderstücke gelegen. Hinter einem Regal, welches einen Teil des Raumes
abtrenne und eine Art Büroecke darstelle, hätten sich Karton, Holz, Altpapier
etc. bis zur Decke gestapelt. Mehr Einblicke in die Wohnsituation habe es nicht
gegeben, da dies die Kindsmutter verunmöglicht habe. Ein Bild der
Gesamtsituation habe deshalb nicht gemacht werden können. Die Kleidung
respektive das Erscheinungsbild der Kinder sei ungepflegt gewesen.
Die Kindsmutter verweise wiederholt auf
ihren engen Zeitplan, finde andererseits jedoch Zeit, innerhalb eines Tages 18
E-Mails zu schreiben. Die Kindsmutter wirke durch ihr Verhalten deutlich dysreguliert,
destabilisiert und emotional instabil, weshalb sie dadurch in Situationen
gerate, welche von Aussenstehenden kritisch betrachtet oder hinterfragt würden.
Dies löse bei der Kindsmutter eine Art Abwehrreflex aus und führe zu schnellen
Schuldzuweisungen sowie Entwertungen gegenüber dem Kindsvater oder den involvierten
Fachpersonen. Eine eigentliche Selbstreflexion und entsprechende
Differenzierung finde nicht statt. Die Dysregulation spreche für eine schwache
psychische Reststabilität und einer Stabilitätskompensation über die Kinder.
Würde eine solche Kompensation nicht mehr stattfinden, bestünde
höchstwahrscheinlich die Gefahr einer Dekompensation der Kindsmutter. Bezogen
auf das Familiensystem bedeute dies, dass die Kinder respektive die von der
Kindsmutter inszenierten und kreierten Schwierigkeiten der Kinder in der Schule
oder mit dem Kindsvater die Mutter zur eigenen Regulation und Stabilisierung
dienten und somit ein fortwährender Missbrauch der Kinder zur Selbstregulation
der Mutter stattfinde.
Als Fazit hielt die SPF fest, aufgrund
der gemachten Erfahrungen zeige sich ein desolates Familiensystem, in welchem
die vier Kinder leben würden. Fragwürdig erscheine die Tatsache, dass die
Gesamtdynamik nicht neu sei und es trotz massiver Schwierigkeiten in der
Zusammenarbeit mit der Kindsmutter und Fachleuten zu keinen Interventionen gekommen
sei, welche die Situation zu Gunsten der Kinder beeinflusst und dadurch eine
bessere Entwicklungsperspektive gewährleistet hätte. F.___ wirke, als wäre er
stark durch die Mutter instrumentalisiert und für deren Befindlichkeit
verantwortlich. Die Distanzierung von F.___ gegenüber dem Vater lasse sich dahingehend
erklären, dass er die Bedürftigkeit der Mutter wahrnehme und sich in der Verantwortung
sehe, das Familiensystem rings um die Mutter zu stützen und zu stabilisieren,
damit es nicht zusammenbreche. Aus seiner Situation sei es einfacher, den Vater
für alles verantwortlich zu machen, da dies weniger bedrohlich sei, als eine
psychisch instabile Mutter, welche er nicht mehr kontrollieren könne. Bei C.___
liege der Verdacht nahe, dass die Kindsmutter diesen nicht «gross» werden lasse
und eine künstliche Bedürftigkeit generiere, um die eigene Bedürftigkeit und
Unsicherheit in den Hintergrund zu drängen respektive zu stabilisieren. Dies
würde auch erklären, wieso C.___ in der Vergangenheit stark somatisierte und sich
die Gewichtsproblematik weder verbesserte noch stabilisierte, sondern weiter angewachsen
sei. C.___ sei in einem starken Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern und
könne in diesem Spannungsfeld, und auch aufgrund seines Alters, nicht die
notwendige Achtsamkeit für sich selbst wahrnehmen. D.___ befinde sich in einem
ähnlichen Spannungsfeld eines Loyalitätskonfliktes wie C.___. Hier würden die
Auswirkungen jedoch vor allem im schulischen Kontext sichtbar. Dieser finde
jedoch trotz seiner Hörproblematik immer wieder einen Weg, die schulischen
Schwierigkeiten zu überwinden. Im Vordergrund stünde ein andauerndes «Kleinhalten»
durch die Mutter, welche den Fokus auf den nicht geklärten Beziehungskonflikt
zum Kindsvater und den Lehrkörper lege und sich nicht bewusst sei, dass sie die
Kinder zur eigenen Stabilisierung und Regulierung brauche. E.___ sei wohl der Stärkste
der vier Brüder und erscheine am eigenständigsten sowie von der Problematik der
elterlichen Situation am meisten losgelöst.
Die SPF empfahl folgende Massnahmen:
eine unangemeldete Kontrolle der Wohnsituation durch die KESB und regelmässige
unangemeldete Kontrollen zur Klärung und Unterstützung einer entsprechenden
Strukturierung; eine Unterbringung von C.___ und D.___ in einer Institution der
Familien- und Jugendhilfe, um eine weitere gute Entwicklung zu gewährleisten;
verbindliche Umsetzung des Besuchs- und Ferienplans; Weiterführung einer
regelmässigen, wöchentlichen Familienbegleitung sowie eine psychiatrische
Begutachtung der Kindsmutter durch eine unabhängige Fachperson unter Einbezug
der Schule, der Lehrpersonen und der Akten.
5.
Mit der Beschwerdeführerin ist darin
einig zu gehen, dass es grundsätzlich nichts mit der Erziehungsfähigkeit oder
einem liebevollen Heim zu tun hat, wenn Jacken über den Stühlen hängen, und dass
es eine subjektive Wertung ist, wann ein Haus aufgeräumt ist oder nicht. Es ist
auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für eine weitere
Zusammenarbeit mit der G.___ GmbH aufgrund ihres Berichts nicht mehr bereit ist
und die Führung des Haushaltes neben der Arbeit und der Erziehung von vier
Kinder nicht immer einfach zu bewältigen ist. Dies ändert jedoch nichts an der
Tatsache, dass der Kindsmutter gemäss Gutachten vom 9. Mai 2018 eine mangelnde
Erziehungsfähigkeit attestiert wurde und eine Unterstützung zuhause notwendig
ist, um das familiäre System zu stabilisieren (Essverhalten, Freizeit der
Kinder, Führung und Strukturen etc.) und eine Platzierung von C.___ und D.___ zu
verhindern. Aufgrund des Berichts der G.___ GmbH ist offensichtlich, dass die SPF
im Interesse der Kinder weitergeführt werden muss und Kontrollen betreffend
Haushaltsführung durchzuführen sind. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin besteht für solche Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB eine
gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass vorliegend
die SPF gestützt auf das Gutachten vom 9. Mai 2018 angeordnet wurde. Dieses hat
die Beschwerdeführerin zwar bemängelt, jedoch nicht angefochten, weshalb die pauschale
Argumentation, dass die SPF auf Aufträge angewiesen seien und oft solche
annehmen würden, wo es gar nicht nötig sei, nicht gehört werden kann. Was die
geltend gemachte Installierung einer SPF beim Kindsvater betrifft, so ist
festzuhalten, dass diesbezüglich keine Auffälligkeiten bekannt sind, welche
eine solche rechtfertigen würden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten unscharfen
und dunklen Fotos betreffend den geltend gemachten desolaten Zustand des
Wohnzimmers beim Kindsvater sind nicht aussagekräftig. Auch hat die Vorinstanz
zu Recht die Beiständin mit der Abklärung der schulischen Situation von D.___
beauftragt. Dessen Gehörprobleme führten in der Vergangenheit zur speziellen
Förderung in der Schule. D.___ selber teilte der SPF mit, dass er für die
Schule mehr machen möchte, jedoch die Umsetzung nicht schaffe. Um sich ein
umfassendes Bild über die schulische Situation machen zu können ist es
notwendig, sich über den aktuellen Stand sowie allfällige Auffälligkeiten
(Absenzen) in der Schule zu informieren. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung richtig festgehalten hat, muss, um unangemeldet Kontrollbesuche
durchführen zu können, die Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt
werden. Es versteht sich von selbst, dass die Kontrollbesuche dann stattfinden,
wenn sie zuhause sein sollte und nicht während ihrer Arbeitszeit. Dazu wurde
die Beschwerdeführerin angewiesen, den Terminplan der Beiständin zukommen zu
lassen. Sollte diese wider Erwarten nicht zuhause sein, muss die Beiständin die
Möglichkeit haben, sich bei der Beschwerdeführerin zu erkundigen, wann ein
nächster Besuch zeitnah möglich ist. Es geht somit nicht – wie von der
Beschwerdeführerin dargestellt – um die jederzeitige Erreichbarkeit derselben
oder ein nach Hause «rasen», wenn die Beiständin vor der Türe steht.
Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich
die Beschwerdeführerin durch die SPF und die Kontrollen bevormundet fühlt, ist
doch zu hoffen, die Beschwerdeführerin könne den Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verstehen und zum Wohle ihrer Kinder mittragen.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die monierten Kosten von CHF 300.00 bis CHF 500.00 für
die SPF vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Gegen die Verfügung
der Sozialregion Dorneck vom 20. März 2019 hätte fristgerecht Beschwerde
erhoben werden können. Ob dies gemacht wurde, entzieht sich der Kenntnis des
Gerichts. Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten Verfahrenskosten von
ca. CHF 9'000.00, welche mit Entscheid vom 31. Juli 2018 festgelegt wurden.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser