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Entscheid

VWBES.2019.211

Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

23. September 2019Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___

(geboren am [...] 2007), D.___ (geboren am [...] 2005), E.___ (geboren am [...]

2004) und F.___ (geboren am [...] 2002). Mit Entscheid der damaligen

Vormundschaftskommission Dorneckberg (heutige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

KESB) vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder eine Erziehungsbeistandschaft

errichtet. Am 20. Juni 2012 wurde die Ehe von A.___ und B.___ geschieden und

die elterliche Sorge der Kindsmutter zugeteilt. Mit Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 8. Juli 2015 wurde die elterliche Sorge den Kindseltern

gemeinsam zugeteilt.

2. Mit Eingabe vom 6. März 2017 stellte

die Beiständin unter anderem den Antrag auf Begutachtung der Kindseltern in

Bezug auf deren Erziehungsfähigkeit. Die Schule [...] erstattete am 19. Juni

2017 eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ und D.___. Zur Klärung der

familiären Situation, den Fragen des Kindeswohls und des persönlichen Verkehrs

ordnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 23. Oktober 2017 eine

Begutachtung an. Das Gutachten der Praxis für Forensik und Psychotherapie aus

Solothurn vom 9. Mai 2018 ging am 11. Mai 2018 bei der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein.

3. Gestützt auf dieses Gutachten erliess

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am

31. Juli 2018 unter anderem folgenden Entscheid:

3.1 […]

3.2 A.___

und B.___ werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Teilnahme an einer Mediation

angewiesen.

3.3 Für

C.___, D.___, E.___ und F.___ wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung

(SPF) im Umfang von 20 Stunden pro Monat angeordnet.

3.4 A.___

und B.___ werden nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, folgende Massnahmen

weiterzuführen: Ernährungsberatung und Fitness für C.___ und F.___; Umsetzung

schulischer Massnahmen entsprechend den Empfehlungen der SPD für D.___;

Weiterführung der Psychotherapie für C.___; Förderung der Freizeitaktivität

aller vier Kinder.

3.5 Der

Auftrag der Beiständin wird um folgende Aufgaben erweitert: eine geeignete

Fachstelle für die Mediation sowie eine SPF zu organisieren und bei der

Sozialregion Dorneck die Kostengutsprache einzuholen; mit den zuständigen

Fachpersonen (Schule, Ernährungsberatung, Fitness, SPF) entsprechend die

Empfehlungen des Gutachtens Jahresziele für C.__ zu vereinbaren und deren

Umsetzung zu überwachen.

3.6 Die

Beiständin wird gebeten, bis spätestens 31. Juli 2019 über die Situation von C.___

zu berichten und allenfalls weiterführende Massnahmen (Platzierung) zu

beantragen.

3.7-3.11 […]

4. Am 28. November 2018 ging erneut eine

Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule [...] betreffend C.___ bei

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein. Seit dem 31. Oktober 2018 habe C.___

über 10 Schultage gefehlt. Durch das häufige Fehlen werde dieser unweigerlich grosse

Wissenslücken haben. Die Lehrpersonen hätten sich bemüht, den Schulstoff mit

zusätzlichen Erklärungen nach Hause bringen zu lassen. Offenbar seien zuhause

sämtliche Unterlagen verloren gegangen. Der gesamte Prozess der Reintegration

sowie das Wohl und die Entwicklung von C.___ seien stark gefährdet.

5. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019

teilte die Beiständin der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gestützt auf den

Bericht der G.___ GmbH vom 6. Februar 2019 über den Verlauf der SPF mit, dass weder

die Empfehlung der Gutachter noch die Verfügung vom 31. Juli 2018 umgesetzt

werden könnten. Begründet mit dem noch ungeklärten Elternbeitrag habe A.___ den

Termin von letzter Woche erneut abgesagt, bzw. die SPF generell aufs Eis

gelegt. Es sei deshalb das weitere Vorgehen zu prüfen respektive, ob es

allenfalls zusätzlicher Kindesschutzmassnahmen bedürfe.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. April 2019 folgenden

Entscheid:

1. […]

2. Die Sozialpädagogische

Familienbegleitung bei der G.___ GmbH wird beendet.

3. Das Sozialatelier [...] wird ab sofort

mit der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragt.

4. Die mit Entscheid vom 31. Juli 2018

angeordnete Mediation wird bis auf Weiteres sistiert.

5. Der Auftrag der Beiständin wird um

folgende Aufgaben erweitert: alle 14 Tage, jeweils Montagmorgen um 8 Uhr, einen

Kontrollbesuch betreffend Haushaltsführung bei A.___ durchzuführen. Zusätzlich

ist einmal pro Monat ein unangemeldeter Kontrollbesuch durchzuführen. Die

schulische Situation von D.___ abzuklären, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

zu berichten und allenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen zu empfehlen.

6. A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB

angewiesen, der Beiständin bis 30. April 2019 einen detaillierten

Wochenplan über ihre regelmässigen Termine und Arbeitszeiten zukommen zu

lassen.

7. A.___ wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB

angewiesen, der Beiständin jederzeit Eintritt ins Haus zu gewähren und ihre

Erreichbarkeit auf dem Handy sicherzustellen.

8.-14. […]

7. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Helena Hess, am 5.

Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Begehren:

1. Es sei Ziffer 3 des angefochtenen

Entscheides aufzuheben, evtl. sei die SPF auch auf die Zustände beim Vater

auszuweiten.

2. Es seien die Ziffern 5 und 7 des

Entscheides ersatzlos aufzuheben.

3. Unter o/e Kostenfolge.

8. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019

beantragte der Kindsvater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

9. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

schloss am 27. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Die Beschwerdeführerin liess mit

Schreiben vom 6. August 2019 Bemerkungen zu den Stellungnahmen des Kindsvaters

und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einreichen.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Eingabe des

Kindsvaters vom 30. März 2019 nicht zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin

zugestellt habe, sondern erst mit dem Entscheid vom 16. April 2019 und nur

zur Kenntnis. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese

Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung automatisch zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen

(vgl. Urteil 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.3

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

hat in der Tat der Beschwerdeführerin das Schreiben des Kindsvaters vom 30.

März 2019 erst mit dem unbegründeten Entscheid vom 16. April 2019 zur Kenntnis

geschickt. Die Beschwerdeführerin verlangte jedoch mit Schreiben vom 24. April

2019.

die schriftliche Begründung des Entscheides und machte gleichzeitig, wenn

auch knapp, Bemerkungen zum besagten Schreiben des Kindsvaters. Die

Beschwerdeführerin konnte sich zudem vor Verwaltungsgericht ausführlich zum

begründeten Entscheid äussern, sodass eine etwaige Gehörsverletzung spätestens

in diesem Verfahrensstadium geheilt wurde und der Beschwerdeführerin kein

prozessualer Nachteil entstand: Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt,

die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl.

§ 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 sowie Art.

450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.

Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der von der Beschwerdeführerin

gegenüber der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhobene Vorwurf der Verletzung

des rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt

werden (BGE 133 I 201 E 2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt

demnach nicht vor.

3.

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen

Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen

wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der

Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein

vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das

ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen

(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324 ZGB), die Entziehung der

Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325 ZGB), die Beistandschaft (vgl.

Art. 308 f. ZGB), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310

ZGB) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f. ZGB).

4.1

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

begründete den Entscheid zusammen­gefasst damit, dass eine Unterstützung zuhause

nötig sei, um das familiäre System zu stabilisieren sowie eine Platzierung der

Kinder beurteilt und bestenfalls verhindert werden könne. Auch würden die

geschilderten Eindrücke der G.___ GmbH zur Besorgnis Anlass geben, so dass die

SPF nicht ohne Weiteres beendet werden könne. Eine regelmässige Kontrolle durch

die Beiständin betreffend die Haushaltsführung sei unumgänglich, zumal die

Anschuldigungen der G.___ GmbH deutlich gewesen seien. Damit auch unangemeldete

Kontrollbesuche möglich seien, sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, der

Beiständin den Eintritt ins Haus zu gewähren und ihre Erreichbarkeit auf dem

Handy sicherzustellen für den Fall, dass diese nicht zuhause angetroffen werden

könne. Für die Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen (Platzierung) von C.___

und D.___ sei es zwingend notwendig, dass sich die Behörde ein umfassendes Bild

über die Situation machen könne und somit auch über den aktuellen Stand sowie

allfällige Auffälligkeiten und/oder Leistungsabbrüche in der Schule informiert

sei. Die Beiständin sei daher zu beauftragen, die schulische Situation von D.___

abzuklären, mit der Lehrerschaft die nötigen Gespräche zu führen und der

Behörde zu berichten.

4.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen

in ihrer Beschwerde insbesondere vorbringen, die SPF sei einzig aufgrund des

psychologischen Gutachtens angeordnet worden, welches von der Beschwerdeführerin

«auseinandergenommen» und kritisiert worden sei. Die SPF seien Institute,

welche bezahlt würden, sodass sie sich in einem Interessenkonflikt befänden.

Diese seien auf Aufträge angewiesen und würden oft solche annehmen, wo es gar

nicht nötig sei. Da ein Interesse an der Weiterführung des Mandates bestünde,

sei deshalb nicht immer objektiv, was eine SPF schreibe. Dass die Besuche

einzig bei der Kindsmutter durchgeführt würden, stelle ein Ungleichgewicht dar

und sei nicht nachvollziehbar, zumal die Kinder mehr unter dem inadäquaten

Benehmen des Kindsvaters leiden würden. Obwohl der Kindsvater Mit-Verursacher

sei, müsse nur die Kindsmutter zahlen. F.___ sei bereits über 16 Jahre alt und

bald erwachsen. C.___ befinde sich im Uni-Kinderspital Beider Basel (UKBB), wo

Fachärzte involviert seien. D.___ und E.___ seien bereits 14 und 15 Jahre alt,

seien keine kleinen Kinder mehr und würden durch die Schule unterstützt.

Demnach brauche es keine SPF. Da es D.___ gut gehe, müsse auch seine schulische

Leistung nicht abgeklärt werden.

Ob nun Jacken über den Stühlen hängen würden

oder nicht, habe sowohl mit der Erziehungsfähigkeit als auch mit einem

liebevollen Heim nichts zu tun und könne auch nicht als Messi-Haushalt bezeichnet

werden. Herr H.___ von der SPF sei nie beim Kindsvater zu Hause gewesen. Nach

den Aussagen der Kinder sehe es dort ebenfalls desolat aus. Dieser tue jedoch

so, als wäre bei ihm alles schön aufgeräumt. Der Kindsvater lebe mit seiner

Mutter zusammen, welche am Wochenende koche, aufräume und putze. Wenn überhaupt

Massnahmen ausgesprochen werden müssten, dann gegenüber beiden Elternteilen. Ob

eine Wohnung aufgeräumt sei oder nicht, sei eine Wertungssache. Dafür gebe es

keine objektiven Punkte. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch die jeweiligen

Kontrollen bevormundet. Zudem gebe es für diese Massnahme keine gesetzliche

Grundlage. Was die Erreichbarkeit anbelange, so sei das Handy während der

Arbeitszeit ausgeschaltet. Die Beiständin sei sicherlich auch nicht jederzeit

erreichbar, wenn sie sich bei ihrer Klientschaft befände. Die

Beschwerdeführerin werde, wenn sie unterwegs sei, auch nicht jederzeit

erreichbar sein und nach Hause «rasen», wenn die Beiständin vor ihrer Türe

stehen sollte. Für eine solche Bevormundung gebe es keine gesetzliche

Grundlage. Die Anweisungen der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein würden über das

Ziel hinausschiessen, seien masslos übertrieben und unverhältnismässig.

4.3

Dem 100-seitigen

Kinderschutzgutachten vom 9. Mai 2018 der Praxis für Forensik und

Psychotherapie ist zusammenfassend zu entnehmen, dass für alle vier Kinder die

Weiterführung der Beistandschaft empfohlen wird. Für D.___ wird die

Weiterführung der medizinischen Massnahmen wegen der Hörprobleme sowie das

Umsetzen der schulischen Massnahmen entsprechend der Empfehlung des

Schulpsychologischen Dienstes empfohlen. C.___ und F.___ wiesen eine deutliche

Adipositas auf, was die Weiterführung der Ernährungsberatung und die Teilnahme

am Fitnessprogramm erfordere. Zudem seien regelmässige altersentsprechende

Kontakte zum Kindsvater wichtig. Es wird eine Sozialpädagogische

Familienbegleitung zur Unterstützung der Freigestaltung und der Kommunikation

mit dem Vater, dem Umgang mit somatischen Symptomen (Schulverweigerung bei C.___),

der Körperhygiene, der Adipositas von C.___ und F.___, der Entflechtung von F.___

zur Kindsmutter sowie der Förderung seines Autonomisierungsprozesses und zur

Unterstützung der Kindsmutter im Bereich Haushaltsführung empfohlen.

Insbesondere sei bei C.___ die Psychotherapie weiterzuführen. Er benötige Unterstützung

darin, Emotionen wahrnehmen und zu benennen sowie einen adäquaten Umgang mit

diesen finden zu können. C.___ stelle hohe Anforderungen an die

Erziehungspersonen. Er produziere unbewusst somatische Symptome zwecks

Schulverweigerung (Schulphobie), befinde sich in einem sozialen Rückzug und

leide unter einem grossen Loyalitätskonflikt. Es bestehe derzeit eine

erhebliche Gefährdungssituation für C.___. Gestützt auf das Gutachten müssten

mit den empfohlenen Massnahmen innerhalb eines Jahres messbare Verbesserungen

ersichtlich sein (regelmässiger Schulbesuch, Übergewicht, Körperhygiene), da

sonst allenfalls ein Obhutswechsel zum Kindsvater bzw. eine Platzierung von C.___

in einer geeigneten Institution geprüft werden müsse.

Bezüglich der grundlegenden

Erziehungsfähigkeit und der körperlichen Versorgung (Essen, Kleidung und

Hygiene) seien bei der Kindsmutter mittelgradige, beim Kindsvater leichte

Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festzustellen. In Bezug auf die

Vermittlung und Einhaltung von Regeln bzw. der Grenzsetzungsfähigkeit seien bei

beiden Elternteilen leicht eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten insbesondere in

Bezug auf C.___ festzustellen. Bei der Förderfähigkeit seien bei der

Kindsmutter in Bezug auf C.___ mittelgradig bis deutlich eingeschränkte

Erziehungsfähigkeiten im Bereich der schulischen Förderung, aber auch der

Förderung der Freizeit und des sozialen Kontaktes sowie des

Autonomisierungsprozesses festzustellen. In kleinerem Ausmass seien auch die

Fähigkeiten bezüglich der Förderung des Autonomisierungsprozesses des ältesten

Sohns F.___ eingeschränkt. Beim Kindsvater seien die Förderfähigkeit in Bezug

auf das Freizeitverhalten seiner Kinder als leicht eingeschränkt zu beurteilen.

In Bezug auf die Kooperation mit Fachleuten seien beim Kindsvater keine

Einschränkungen festzustellen, bei der Kindsmutter hingegen leicht bis

mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten. Betreffend die Kooperation

der Kindseltern miteinander seien sowohl bei der Kindsmutter als auch beim

Kindsvater deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeiten festzustellen.

4.4

Gemäss Bericht der SPF vom 6.

Februar 2019 verweigere die Kindsmutter eine Offenlegung ihrer Finanzen zur

Kostenberechnung und nutze dies als Vorwand, keine weiteren Termine mit der SPF

zu planen. Termine mit den Kindern seien fast nicht möglich gewesen. Sei dann

doch einer zustande gekommen, habe die Kindsmutter später versucht, diesen zu

verschieben. D.___ habe anlässlich eines Gesprächs ohne die Kindsmutter bezüglich

seines «Game-Verhaltens» den Wunsch geäussert, Unterstützung zu erhalten, da er

zu viel «game» und keinen Umgang damit habe. Auch sollte er für die Schule mehr

machen, schaffe aber die Umsetzung nicht. Zwischenzeitlich sei D.___ in der

Schule in ein tieferes Niveau eingeteilt worden. D.___ zeige sich in den

Gesprächen von zwei sehr unterschiedlichen Seiten: Alleine mit der SPF habe er

sich offen und differenziert gezeigt, auch in Bezug auf die Situation mit

seinen Eltern und der Schule. In Anwesenheit der Mutter sei D.___ hingegen verunsichert

und verschlossen. Die Kindsmutter habe sich überrascht über die Aussagen von D.___

gezeigt und versucht, die Thematik zu negieren, da sie offensichtlich kein

Problembewusstsein für D.___ Situation habe oder zulassen könne. E.___ habe die

Aussagen von D.___ betreffend seinem Spielverhalten bestätigt. Aktuell negiere

die Kindsmutter das Bestehen einer solcher Problematik, da sie alles im Griff

habe und selber gute Lösungen umsetze. F.___ könne recht gut kommunizieren,

ohne wirklich etwas von sich preis zu geben. Fragen würden oberflächlich und

allgemein beantwortet. Dadurch entstehe der Eindruck, dass diese Antworten

erlernt und eingeübt seien. Bei Fragen rund um die Situation seiner Eltern und

den Umgang mit seinem Vater habe sich F.___ zunehmend verunsichert gezeigt, sei

kurzatmig geworden und habe stark zu schwitzen begonnen. Er zeichnete ein Bild

einer Beziehung zu seinem Vater, welches nach Aussagen des Kindsvaters so nicht

existiere. C.___ wirke im Gespräch in Anwesenheit seiner Mutter verunsichert,

wortkarg und gehemmt. Während der Fahrt im Auto der SPF nach Basel ins UKBB

habe sich C.___ als gesprächiger, offener Junge gezeigt, welcher durchaus gerne

in die Schule gehe und sich freuen würde, wenn er mehr Kontakte zu anderen

Kindern hätte. C.___ sei wie ausgetauscht gewesen und habe viel mehr

Kompetenzen, als die Kindsmutter ihm dies in den Gesprächen attestiere. E.___

wirke in den Gesprächen als das eigenständigste und emotional gesündeste Kind.

Ihm gelinge es, eine differenzierte Sichtweise auf die Familiensituation wie

auch auf seine eigene Situation zu werfen und mit ausreichend Selbstvertrauen

sowie einem gesunden Differenzierungsgrad seinen Weg zu gehen.

Bei den wenigen in [...] stattgefundenen

Kontakten, habe sich eine bedenkliche Wohnsituation gezeigt: Rings ums Haus stapelten

sich Berge von Sachen, welche wild durcheinander aufgetürmt seien. Als die SPF

notfallmässig am 7. Dezember 2018 C.___ ins UKBB habe bringen wollen, sei

diese auf eine desolate Wohnsituation gestossen. Offenbar habe die Kindsmutter

in dieser Notsituation vergessen, dass die SPF einen anderen Einblick in das

Haus bekommen würde, als wenn der Termin im Voraus angekündigt sei und die

Kindsmutter vorher habe aufräumen können. Auf dem Esstisch habe wild durcheinander

gebrauchtes Geschirr mit Speiseresten gestanden, welches offenbar noch vom

Vorabend gewesen sei. Kleider und Jacken hätten über den Stühlen gehangen. Das Wohnzimmer

habe ein ähnliches Bild abgegeben: Kreuz und quer hätten Decken und getragene

Kleiderstücke gelegen. Hinter einem Regal, welches einen Teil des Raumes

abtrenne und eine Art Büroecke darstelle, hätten sich Karton, Holz, Altpapier

etc. bis zur Decke gestapelt. Mehr Einblicke in die Wohnsituation habe es nicht

gegeben, da dies die Kindsmutter verunmöglicht habe. Ein Bild der

Gesamtsituation habe deshalb nicht gemacht werden können. Die Kleidung

respektive das Erscheinungsbild der Kinder sei ungepflegt gewesen.

Die Kindsmutter verweise wiederholt auf

ihren engen Zeitplan, finde andererseits jedoch Zeit, innerhalb eines Tages 18

E-Mails zu schreiben. Die Kindsmutter wirke durch ihr Verhalten deutlich dysreguliert,

destabilisiert und emotional instabil, weshalb sie dadurch in Situationen

gerate, welche von Aussenstehenden kritisch betrachtet oder hinterfragt würden.

Dies löse bei der Kindsmutter eine Art Abwehrreflex aus und führe zu schnellen

Schuldzuweisungen sowie Entwertungen gegenüber dem Kindsvater oder den involvierten

Fachpersonen. Eine eigentliche Selbstreflexion und entsprechende

Differenzierung finde nicht statt. Die Dysregulation spreche für eine schwache

psychische Reststabilität und einer Stabilitätskompensation über die Kinder.

Würde eine solche Kompensation nicht mehr stattfinden, bestünde

höchstwahrscheinlich die Gefahr einer Dekompensation der Kindsmutter. Bezogen

auf das Familiensystem bedeute dies, dass die Kinder respektive die von der

Kindsmutter inszenierten und kreierten Schwierigkeiten der Kinder in der Schule

oder mit dem Kindsvater die Mutter zur eigenen Regulation und Stabilisierung

dienten und somit ein fortwährender Missbrauch der Kinder zur Selbstregulation

der Mutter stattfinde.

Als Fazit hielt die SPF fest, aufgrund

der gemachten Erfahrungen zeige sich ein desolates Familiensystem, in welchem

die vier Kinder leben würden. Fragwürdig erscheine die Tatsache, dass die

Gesamtdynamik nicht neu sei und es trotz massiver Schwierigkeiten in der

Zusammenarbeit mit der Kindsmutter und Fachleuten zu keinen Interventionen gekommen

sei, welche die Situation zu Gunsten der Kinder beeinflusst und dadurch eine

bessere Entwicklungsperspektive gewährleistet hätte. F.___ wirke, als wäre er

stark durch die Mutter instrumentalisiert und für deren Befindlichkeit

verantwortlich. Die Distanzierung von F.___ gegenüber dem Vater lasse sich dahingehend

erklären, dass er die Bedürftigkeit der Mutter wahrnehme und sich in der Verantwortung

sehe, das Familiensystem rings um die Mutter zu stützen und zu stabilisieren,

damit es nicht zusammenbreche. Aus seiner Situation sei es einfacher, den Vater

für alles verantwortlich zu machen, da dies weniger bedrohlich sei, als eine

psychisch instabile Mutter, welche er nicht mehr kontrollieren könne. Bei C.___

liege der Verdacht nahe, dass die Kindsmutter diesen nicht «gross» werden lasse

und eine künstliche Bedürftigkeit generiere, um die eigene Bedürftigkeit und

Unsicherheit in den Hintergrund zu drängen respektive zu stabilisieren. Dies

würde auch erklären, wieso C.___ in der Vergangenheit stark somatisierte und sich

die Gewichtsproblematik weder verbesserte noch stabilisierte, sondern weiter angewachsen

sei. C.___ sei in einem starken Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern und

könne in diesem Spannungsfeld, und auch aufgrund seines Alters, nicht die

notwendige Achtsamkeit für sich selbst wahrnehmen. D.___ befinde sich in einem

ähnlichen Spannungsfeld eines Loyalitätskonfliktes wie C.___. Hier würden die

Auswirkungen jedoch vor allem im schulischen Kontext sichtbar. Dieser finde

jedoch trotz seiner Hörproblematik immer wieder einen Weg, die schulischen

Schwierigkeiten zu überwinden. Im Vordergrund stünde ein andauerndes «Kleinhalten»

durch die Mutter, welche den Fokus auf den nicht geklärten Beziehungskonflikt

zum Kindsvater und den Lehrkörper lege und sich nicht bewusst sei, dass sie die

Kinder zur eigenen Stabilisierung und Regulierung brauche. E.___ sei wohl der Stärkste

der vier Brüder und erscheine am eigenständigsten sowie von der Problematik der

elterlichen Situation am meisten losgelöst.

Die SPF empfahl folgende Massnahmen:

eine unangemeldete Kontrolle der Wohnsituation durch die KESB und regelmässige

unangemeldete Kontrollen zur Klärung und Unterstützung einer entsprechenden

Strukturierung; eine Unterbringung von C.___ und D.___ in einer Institution der

Familien- und Jugendhilfe, um eine weitere gute Entwicklung zu gewährleisten;

verbindliche Umsetzung des Besuchs- und Ferienplans; Weiterführung einer

regelmässigen, wöchentlichen Familienbegleitung sowie eine psychiatrische

Begutachtung der Kindsmutter durch eine unabhängige Fachperson unter Einbezug

der Schule, der Lehrpersonen und der Akten.

5.

Mit der Beschwerdeführerin ist darin

einig zu gehen, dass es grundsätzlich nichts mit der Erziehungsfähigkeit oder

einem liebevollen Heim zu tun hat, wenn Jacken über den Stühlen hängen, und dass

es eine subjektive Wertung ist, wann ein Haus aufgeräumt ist oder nicht. Es ist

auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für eine weitere

Zusammenarbeit mit der G.___ GmbH aufgrund ihres Berichts nicht mehr bereit ist

und die Führung des Haushaltes neben der Arbeit und der Erziehung von vier

Kinder nicht immer einfach zu bewältigen ist. Dies ändert jedoch nichts an der

Tatsache, dass der Kindsmutter gemäss Gutachten vom 9. Mai 2018 eine mangelnde

Erziehungsfähigkeit attestiert wurde und eine Unterstützung zuhause notwendig

ist, um das familiäre System zu stabilisieren (Essverhalten, Freizeit der

Kinder, Führung und Strukturen etc.) und eine Platzierung von C.___ und D.___ zu

verhindern. Aufgrund des Berichts der G.___ GmbH ist offensichtlich, dass die SPF

im Interesse der Kinder weitergeführt werden muss und Kontrollen betreffend

Haushaltsführung durchzuführen sind. Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin besteht für solche Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB eine

gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass vorliegend

die SPF gestützt auf das Gutachten vom 9. Mai 2018 angeordnet wurde. Dieses hat

die Beschwerdeführerin zwar bemängelt, jedoch nicht angefochten, weshalb die pauschale

Argumentation, dass die SPF auf Aufträge angewiesen seien und oft solche

annehmen würden, wo es gar nicht nötig sei, nicht gehört werden kann. Was die

geltend gemachte Installierung einer SPF beim Kindsvater betrifft, so ist

festzuhalten, dass diesbezüglich keine Auffälligkeiten bekannt sind, welche

eine solche rechtfertigen würden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten unscharfen

und dunklen Fotos betreffend den geltend gemachten desolaten Zustand des

Wohnzimmers beim Kindsvater sind nicht aussagekräftig. Auch hat die Vorinstanz

zu Recht die Beiständin mit der Abklärung der schulischen Situation von D.___

beauftragt. Dessen Gehörprobleme führten in der Vergangenheit zur speziellen

Förderung in der Schule. D.___ selber teilte der SPF mit, dass er für die

Schule mehr machen möchte, jedoch die Umsetzung nicht schaffe. Um sich ein

umfassendes Bild über die schulische Situation machen zu können ist es

notwendig, sich über den aktuellen Stand sowie allfällige Auffälligkeiten

(Absenzen) in der Schule zu informieren. Wie die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung richtig festgehalten hat, muss, um unangemeldet Kontrollbesuche

durchführen zu können, die Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin sichergestellt

werden. Es versteht sich von selbst, dass die Kontrollbesuche dann stattfinden,

wenn sie zuhause sein sollte und nicht während ihrer Arbeitszeit. Dazu wurde

die Beschwerdeführerin angewiesen, den Terminplan der Beiständin zukommen zu

lassen. Sollte diese wider Erwarten nicht zuhause sein, muss die Beiständin die

Möglichkeit haben, sich bei der Beschwerdeführerin zu erkundigen, wann ein

nächster Besuch zeitnah möglich ist. Es geht somit nicht – wie von der

Beschwerdeführerin dargestellt – um die jederzeitige Erreichbarkeit derselben

oder ein nach Hause «rasen», wenn die Beiständin vor der Türe steht.

Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich

die Beschwerdeführerin durch die SPF und die Kontrollen bevormundet fühlt, ist

doch zu hoffen, die Beschwerdeführerin könne den Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein verstehen und zum Wohle ihrer Kinder mittragen.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass die monierten Kosten von CHF 300.00 bis CHF 500.00 für

die SPF vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Gegen die Verfügung

der Sozialregion Dorneck vom 20. März 2019 hätte fristgerecht Beschwerde

erhoben werden können. Ob dies gemacht wurde, entzieht sich der Kenntnis des

Gerichts. Ebenso verhält es sich mit den geltend gemachten Verfahrenskosten von

ca. CHF 9'000.00, welche mit Entscheid vom 31. Juli 2018 festgelegt wurden.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser