Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.214

Mahngebühren

27. Juni 2019Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn

stellte A.___ am 22. Februar 2019 eine Rechnung zu, welche auf einem gegen ihn

ergangenen Strafbefehl vom 19. Februar 2019 gründete. Die Rechnung Nr.

u2019d4686 belief sich auf CHF 330.00 (Busse CHF 180.00, Gebühren CHF 150.00)

und war bis am 24. März 2019 zahlbar.

2. Am 25. Februar 2019 avisierte A.___

seine Bank zur Auszahlung von EUR 330.00 an die Zentrale Gerichtskasse. Diese

Zahlung ging jedoch bei der Zentralen Gerichtskasse nicht ein, weshalb A.___ am

23. April 2019 gemahnt wurde.

3. Am 13. Mai 2019 verschickte die

Zentrale Gerichtskasse A.___ eine 2. Zahlungserinnerung betreffend die Rechnung

Nr. u2019d4686, wobei Mahngebühren von CHF 50.00 erhoben wurde.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 1. Juni 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Erlass der

Mahngebühren. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Zahlung bereits am

25. Februar 2019 getätigt, jedoch sei diese anscheinend nicht auf das

Konto der Gerichtskasse eingegangen. Aus diesem Grund habe er eine zweite Zahlung

in Auftrag gegeben. Die Bank kläre zurzeit ab, was mit den ersten EUR 330.00

geschehen sei.

5. Die am 4. Juni 2019 avisierten EUR

330.00 gingen am 5. Juni 2019 bei der Zentralen Gerichtskasse ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand bilden im vorliegenden

Verfahren einzig die Mahngebühren von CHF 50.00.

3.

§ 11 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.

) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte

Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet

werden.

4.

Aus den vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die erste Anvisierung

fristgerecht bei der Bank Crédit Mutuel vollzogen wurde, jedoch die letzte

Ziffer des SWIFT-Code (BIC) fehlt (KBSOCH22xx anstelle von KBSOCH22xxx). Da die

Crédit Mutuel aber im Besitze der IBAN-Nr. der Empfängerbank sowie des Namens

der Empfängerin war, ist das Misslingen der ersten Überweisung an die Zentrale

Gerichtskasse nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, da von der Crédit

Mutuel hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich nach dem genauen SWIFT-Code

erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton

Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die 2.

Zahlungserinnerung vom 13. Mai 2019 die Rechnung Nr. u2019d4686 betreffend wird

aufgehoben, soweit darin Mahngebühren verlangt werden.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser