VWBES.2019.214
Mahngebühren
27. Juni 2019Deutsch3 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mahngebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn
stellte A.___ am 22. Februar 2019 eine Rechnung zu, welche auf einem gegen ihn
ergangenen Strafbefehl vom 19. Februar 2019 gründete. Die Rechnung Nr.
u2019d4686 belief sich auf CHF 330.00 (Busse CHF 180.00, Gebühren CHF 150.00)
und war bis am 24. März 2019 zahlbar.
2. Am 25. Februar 2019 avisierte A.___
seine Bank zur Auszahlung von EUR 330.00 an die Zentrale Gerichtskasse. Diese
Zahlung ging jedoch bei der Zentralen Gerichtskasse nicht ein, weshalb A.___ am
23. April 2019 gemahnt wurde.
3. Am 13. Mai 2019 verschickte die
Zentrale Gerichtskasse A.___ eine 2. Zahlungserinnerung betreffend die Rechnung
Nr. u2019d4686, wobei Mahngebühren von CHF 50.00 erhoben wurde.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 1. Juni 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Erlass der
Mahngebühren. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Zahlung bereits am
25. Februar 2019 getätigt, jedoch sei diese anscheinend nicht auf das
Konto der Gerichtskasse eingegangen. Aus diesem Grund habe er eine zweite Zahlung
in Auftrag gegeben. Die Bank kläre zurzeit ab, was mit den ersten EUR 330.00
geschehen sei.
5. Die am 4. Juni 2019 avisierten EUR
330.00 gingen am 5. Juni 2019 bei der Zentralen Gerichtskasse ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand bilden im vorliegenden
Verfahren einzig die Mahngebühren von CHF 50.00.
3.
§ 11 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.
) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte
Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet
werden.
4.
Aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die erste Anvisierung
fristgerecht bei der Bank Crédit Mutuel vollzogen wurde, jedoch die letzte
Ziffer des SWIFT-Code (BIC) fehlt (KBSOCH22xx anstelle von KBSOCH22xxx). Da die
Crédit Mutuel aber im Besitze der IBAN-Nr. der Empfängerbank sowie des Namens
der Empfängerin war, ist das Misslingen der ersten Überweisung an die Zentrale
Gerichtskasse nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, da von der Crédit
Mutuel hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich nach dem genauen SWIFT-Code
erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton
Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die 2.
Zahlungserinnerung vom 13. Mai 2019 die Rechnung Nr. u2019d4686 betreffend wird
aufgehoben, soweit darin Mahngebühren verlangt werden.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser