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Entscheid

VWBES.2019.215

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises

8. August 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. September 2013 wurde A.___ (in

der Folge Beschwerdeführer) der Führer­ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen,

weil er am 3. April 2013 durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen und

sich im Anschluss der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht

unterzogen hatte.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.

Februar 2018 ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises und absolvierte

im Anschluss daran die verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung am Institut

für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Mit Verfügung vom 10. Januar

2019 wurde der Beschwerdeführer wieder als Motorfahrzeugführer zum

Strassenverkehr zugelassen und ihm ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt. Die

Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer wurde mit folgenden Auflagen verbunden:

Einhalten einer weiteren Drogenabstinenz; sich während der Dauer von 24 Monaten

in Abständen von 6 Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung

inklusive Haarprobe am IRMZ zu unterziehen; zum Nachweis der Cannabisabstinenz

beim Hausarzt alle 3-4 Wochen eine Urinprobe abzugeben; Mitbringen eines

ärztlichen Zeugnisses (Fahreignung und Cannabis) zur Abstinenzkontrolle;

Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten. Am 30. April 2019 erhielt

er den Führerausweis auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M, sowie am 8.

Mai 2019 den Lernfahrausweis der Kategorie BE.

3. Am 23. April 2019 absolvierte der

Beschwerdeführer die erste Abstinenzkontrolle am IRMZ. Dabei gab er an, die

Drogenabstinenz problemlos, strikte und ohne Ausnahme eingehalten zu haben. Zu

einem Verlangen nach Drogen sei es nicht gekommen. Sein näheres Umfeld habe

sich massiv verändert, er sehe nur noch ab und zu jemanden aus dem früheren

drogenaffinen Umfeld. Zu einem Passivkonsum von Cannabis sei es einmalig im

Ausgang im Raucherabteil gekommen. Die monatlichen Urinproben führe er bei Dr.

Keller in Biberist durch. Das durchgeführte Urinscreening ergab durchwegs

negative Resultate. Hingegen wurde bei der Haaranalyse nachgewiesen, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende November 2018 bis Anfang April 2019

Amphetamin konsumiert hatte. Dass IRMZ hielt fest, die festgestellte

Konzentration liege im unteren Bereich, was vereinbar sei mit einem schwachen,

vereinzelten Amphetamin-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode. Dieses

Resultat stehe im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben, wonach eine

Betäubungsmittelabstinenz konsequent eingehalten worden sei. Aufgrund dieser

Diskrepanz könne man eine mangelnde Offenheit postulieren, was prognostisch als

ungünstig zu interpretieren sei. Ein Konsum während der Abstinenzauflage sei

als erhebliche Kontrollminderung zu werten. Aufgrund dieser Situation sei die

Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht anzusehen. Die Fahreignung

müsse deshalb zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten

Betäubungsmittelkonsums und somit der Auflagenmissachtung unter

Berücksichtigung der Vorgeschichte als negativ beurteilt werden.

4. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 entzog

die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)

wegen Missachtens der angeordneten Auflagen dem Beschwerdeführer vorsorglich

den Führerausweis auf Probe aller Kategorien und den Lernfahrausweis der

Kategorie BE. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde mit Verfügung vom 31.

Mai 2019 der vorsorglich angeordnete Entzug des Führerausweises bestätigt und

aufrechterhalten. Ergänzend zur Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde ausgeführt,

theoretisch könne es sein, dass der Beschwerdeführer unwissentlich Amphetamin

aufgenommen habe. Wie aus der Stellungnahme des IRMZ vom 27. Mai 2019

hervorgehe, bemerke der Konsument in der Regel jedoch (vor allem bei

vorangegangener Abstinenz), dass eine Substanz aufgenommen worden sei, da eine

Wirkung einsetze. Auch ein nicht wissentlicher Konsum müsse aus

verkehrsmedizinischer Sicht bei der Vorgeschichte negativ interpretiert werden.

Der Explorand sei in der Beweispflicht, seine Abstinenz zu belegen; eine

Übertragung via Hautkontakt oder andere Übertragungswege seien gemäss

wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet, einen positiven Haarbefund zu

erreichen.

5. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 erhob

der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügungen der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2019 und vom 31. Mai

2019 seien aufzuheben.

2. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises

aller Kategorien sei aufzuheben

3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.

Zudem wurde der Verfahrensantrag

gestellt, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung

nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, den

Nachweis des Amphetamins könne er sich nur dadurch erklären, dass die Substanz

seitens Dritter in einem Getränk aufgelöst wurde und er unwissentlich die

illegale Substanz aufgenommen habe. Am 19. Januar 2019 sei er in der

Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn behandelt worden, nachdem er am

Vorabend bzw. in der Nacht zuvor als DJ an einer Party im Einsatz gestanden

habe. Er habe dabei einen sehr verwirrten und ängstlichen Eindruck gemacht und

die Diagnose habe auf «Verdacht ungewollten (Fremdeinwirkung) Drogenkonsums»

gelautet. An der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach es zu einer bewussten

Einnahme des Amphetamins gekommen sei, bestünden erhebliche Zweifel.

6. Die MFK nahm mit Schreiben vom 2.

Juli 2019 namens des BJD Stellung und beantragte, die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Der Bericht zur Haaranalyse des IRMZ

spreche von einem schwachen, vereinzelten Amphetaminkonsum, was nicht heisse,

dass nur ein einmaliger, ungewollter Konsum stattgefunden habe, wie der

Beschwerdeführer vorbringe. Wenn ihm tatsächlich am 18./19. Januar 2019

unwissentlich Amphetamin zugeführt worden sein sollte, hätte dies in der

Urinprobe des Bürgerspitals Solothurn sichtbar sein müssen. Die durchgeführte

Urinanalyse habe aber für Amphetamine ein negatives Resultat ergeben, obwohl

dieses im Urin 2-3 Tage und im Blut 1 bis 2 Tage nachweisbar sei. Demnach sei

eher davon auszugehen, dass am Abend oder in der Nacht vor dem 19. Januar 2019

kein Amphetaminkonsum, weder ein gewollter noch ein ungewollter, stattgefunden

habe. Dem Beschwerdeführer wäre unbenommen gewesen, auf seine Kosten eine sogenannte

B-Probe (Zweitanalyse) zu veranlassen. Dabei werde die Rückstellprobe der Haare

segmentiert, sodass für einzelne Abschnitte des untersuchten Zeitraums separate

Analysen durchgeführt werden könnten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Fahreignung nicht habe erbringen

können.

7. Der Beschwerdeführer nahm mit

Schreiben vom 24. Juli 2019 nochmals Stellung, hielt an seinen Rechtsbegehren

fest und führte ergänzend aus, die Aufgabe des IRMZ sei nicht, eine Prognose

über die Fahreignung zu erstellen, sondern lediglich die Abstinenzkontrolle

durchzuführen. Trotzdem spreche es sich über die Fahreignung aus. Das BJD wie

auch das IRM kämen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bewusst Amphetamin

konsumiert haben müsse. Sie folgerten dies aus seiner Vorgeschichte und würden

ihn damit gestützt auf sein Vorleben sanktionieren, was nicht angehe.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht ein persönliches

Bild von ihm machen könne. Gemäss § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten

der MFK beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und in der Replik aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung

anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

3.1

Nach Art. 16 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die

mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen

missachtet werden. Hinsichtlich des Führerausweisentzugs wegen fehlender

Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard

Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer

Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht

leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das

sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).

Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der

Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder

zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr

gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den

regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser

seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu

beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf

fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der

Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,

oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2013

vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c; BGE 124 II

559.

E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären, ist nach Art. 15d Abs. 1

lit. b SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn eine

Person unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt, wobei bereits ein

einmaliger Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 21).

Fahrunfähigkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeugführers Amphetamin festgestellt wird (Art. 2 Abs. 2 lit. d

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Die Grenzwerte liegen gemäss Art.

34.

der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA,

SR 741.013.1) für Amphetamin bei 15 μg/L. Wird eine

Fahreignungsuntersuchung bzw. eine verkehrsmedizinische Untersuchung

angeordnet, ist der Führerausweis grundsätzlich nach Art. 30

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 451.51) vorsorglich zu entziehen. Wird

die erforderliche Mitwirkung bei der Fahreignungsuntersuchung verweigert,

können daraus im Rahmen der Beweiswürdigung negative Schlüsse auf die

Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts

1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3).

3.2

Der gestützt auf eine

Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene

Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen

wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist

abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,

der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises

regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,

Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige

Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen

Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und

verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 13 f.; BGE

1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Missachtet die betroffene

Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte

Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK in Anwendung von Art. 30

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV, SR 741.51) rechtmässig die Aufrechterhaltung des vorsorglichen

Führerausweisentzuges verfügte. Falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

bestehen, kann einer Person gemäss Art. 30 VZV der Lernfahr- oder der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid

hinsichtlich der Frage eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene auch ohne

strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom

Verkehr ferngehalten werden dürfen. Dafür müssen jedoch hinreichende

Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Fahrzeugführer

andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in

erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum

Verkehr zugelassen werden (Daniel Kaiser: Zwangsmassnahmen bei Alkohol-

und/oder Betäubungsmittelkonsum im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr 2/2016,

S. 20 ff.).

3.3

Missachtet die betroffene Person die

mit der Ausweiserteilung gemachten Auflagen, hat die Behörde den Ausweis nach

Art. 17 Abs. 5 SVG zwingend wieder zu entziehen. Vermag insbesondere die

betroffene Person die auferlegte kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist

der Ausweis zu entziehen, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder

-psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorzunehmen wären

(Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17 N 37). Dabei liegt die Beweispflicht

selbstredend bei der mit Auflagen belegten Person.

3.5

Im Grunde genommen ist unbestritten,

dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle im IRMZ den massgebenden Grenzwert

für Amphetaminkonsum überschritten hat. Damit ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer die verfügte Drogenabstinenz nicht eingehalten hat und der

Entzugsgrund nach Art. 30 VZV gegeben ist. Er versucht jedoch glaubhaft zu

machen, dass ihm einmalig und unbewusst Amphetamin verabreicht worden sei oder

dass der positive Wert über Hautkontakte zu Konsumenten zustande kam. Diese

beiden Argumente wurden durch das IRMZ mit der Stellungnahme vom 27. Mai 2019

widerlegt. Zum einen bemerke der Konsument, vor allem bei vorangegangener

Abstinenz, in aller Regel, dass eine Substanz aufgenommen worden sei, da eine

entsprechende ihm ja bekannte, aber länger nicht mehr vorgekommene Wirkung

einsetze, zum andern sei eine Übertragung via Hautkontakt oder andere

Übertragungswege nicht geeignet, einen positiven Haarbefund zu erreichen. Erst

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dann der Vorfall vom 19. Januar 2019

und der Verdacht auf ungewollten Drogenkonsum (durch unbemerktes Verabreichen

von Amphetamin) erwähnt. Wie aus dem Drogenscreening der Solothurner Spitäler

AG vom 19. Januar 2019 (Entnahmezeit 10:50 Uhr) jedoch hervorgeht, waren

sämtliche 12 getesteten Werte (auch Amphetamine) negativ, d.h. die geltend

gemachte Drogenverabreichung anlässlich eines Einsatzes als DJ ist eine reine

Schutzbehauptung. Wie das BJD richtig bemerkt, hätten andernfalls entsprechende

Substanzen im Urin festgestellt werden müssen (vgl. Bericht des Instituts für

Rechtsmedizin St. Gallen, Suchtstoffe im Urin, Seite 12). Schliesslich ist auch

nicht zu beanstanden, dass das IRMZ seine Berichte kommentiert und entsprechende

Empfehlungen abgibt. Das IRMZ ist die fachlich kompetente Behörde.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der

Restbetrag ist dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Der Antrag auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad