VWBES.2019.215
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises
8. August 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Vorsorglicher
Entzug des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. September 2013 wurde A.___ (in
der Folge Beschwerdeführer) der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen,
weil er am 3. April 2013 durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen und
sich im Anschluss der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht
unterzogen hatte.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.
Februar 2018 ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises und absolvierte
im Anschluss daran die verkehrsmedizinische Eignungsuntersuchung am Institut
für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Mit Verfügung vom 10. Januar
2019 wurde der Beschwerdeführer wieder als Motorfahrzeugführer zum
Strassenverkehr zugelassen und ihm ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt. Die
Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer wurde mit folgenden Auflagen verbunden:
Einhalten einer weiteren Drogenabstinenz; sich während der Dauer von 24 Monaten
in Abständen von 6 Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung
inklusive Haarprobe am IRMZ zu unterziehen; zum Nachweis der Cannabisabstinenz
beim Hausarzt alle 3-4 Wochen eine Urinprobe abzugeben; Mitbringen eines
ärztlichen Zeugnisses (Fahreignung und Cannabis) zur Abstinenzkontrolle;
Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten. Am 30. April 2019 erhielt
er den Führerausweis auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M, sowie am 8.
Mai 2019 den Lernfahrausweis der Kategorie BE.
3. Am 23. April 2019 absolvierte der
Beschwerdeführer die erste Abstinenzkontrolle am IRMZ. Dabei gab er an, die
Drogenabstinenz problemlos, strikte und ohne Ausnahme eingehalten zu haben. Zu
einem Verlangen nach Drogen sei es nicht gekommen. Sein näheres Umfeld habe
sich massiv verändert, er sehe nur noch ab und zu jemanden aus dem früheren
drogenaffinen Umfeld. Zu einem Passivkonsum von Cannabis sei es einmalig im
Ausgang im Raucherabteil gekommen. Die monatlichen Urinproben führe er bei Dr.
Keller in Biberist durch. Das durchgeführte Urinscreening ergab durchwegs
negative Resultate. Hingegen wurde bei der Haaranalyse nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende November 2018 bis Anfang April 2019
Amphetamin konsumiert hatte. Dass IRMZ hielt fest, die festgestellte
Konzentration liege im unteren Bereich, was vereinbar sei mit einem schwachen,
vereinzelten Amphetamin-Konsum innerhalb der genannten Zeitperiode. Dieses
Resultat stehe im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben, wonach eine
Betäubungsmittelabstinenz konsequent eingehalten worden sei. Aufgrund dieser
Diskrepanz könne man eine mangelnde Offenheit postulieren, was prognostisch als
ungünstig zu interpretieren sei. Ein Konsum während der Abstinenzauflage sei
als erhebliche Kontrollminderung zu werten. Aufgrund dieser Situation sei die
Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht anzusehen. Die Fahreignung
müsse deshalb zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten
Betäubungsmittelkonsums und somit der Auflagenmissachtung unter
Berücksichtigung der Vorgeschichte als negativ beurteilt werden.
4. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 entzog
die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD)
wegen Missachtens der angeordneten Auflagen dem Beschwerdeführer vorsorglich
den Führerausweis auf Probe aller Kategorien und den Lernfahrausweis der
Kategorie BE. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde mit Verfügung vom 31.
Mai 2019 der vorsorglich angeordnete Entzug des Führerausweises bestätigt und
aufrechterhalten. Ergänzend zur Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde ausgeführt,
theoretisch könne es sein, dass der Beschwerdeführer unwissentlich Amphetamin
aufgenommen habe. Wie aus der Stellungnahme des IRMZ vom 27. Mai 2019
hervorgehe, bemerke der Konsument in der Regel jedoch (vor allem bei
vorangegangener Abstinenz), dass eine Substanz aufgenommen worden sei, da eine
Wirkung einsetze. Auch ein nicht wissentlicher Konsum müsse aus
verkehrsmedizinischer Sicht bei der Vorgeschichte negativ interpretiert werden.
Der Explorand sei in der Beweispflicht, seine Abstinenz zu belegen; eine
Übertragung via Hautkontakt oder andere Übertragungswege seien gemäss
wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet, einen positiven Haarbefund zu
erreichen.
5. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 erhob
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser, Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügungen der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2019 und vom 31. Mai
2019 seien aufzuheben.
2. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises
aller Kategorien sei aufzuheben
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.
Zudem wurde der Verfahrensantrag
gestellt, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung
nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, den
Nachweis des Amphetamins könne er sich nur dadurch erklären, dass die Substanz
seitens Dritter in einem Getränk aufgelöst wurde und er unwissentlich die
illegale Substanz aufgenommen habe. Am 19. Januar 2019 sei er in der
Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn behandelt worden, nachdem er am
Vorabend bzw. in der Nacht zuvor als DJ an einer Party im Einsatz gestanden
habe. Er habe dabei einen sehr verwirrten und ängstlichen Eindruck gemacht und
die Diagnose habe auf «Verdacht ungewollten (Fremdeinwirkung) Drogenkonsums»
gelautet. An der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach es zu einer bewussten
Einnahme des Amphetamins gekommen sei, bestünden erhebliche Zweifel.
6. Die MFK nahm mit Schreiben vom 2.
Juli 2019 namens des BJD Stellung und beantragte, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Der Bericht zur Haaranalyse des IRMZ
spreche von einem schwachen, vereinzelten Amphetaminkonsum, was nicht heisse,
dass nur ein einmaliger, ungewollter Konsum stattgefunden habe, wie der
Beschwerdeführer vorbringe. Wenn ihm tatsächlich am 18./19. Januar 2019
unwissentlich Amphetamin zugeführt worden sein sollte, hätte dies in der
Urinprobe des Bürgerspitals Solothurn sichtbar sein müssen. Die durchgeführte
Urinanalyse habe aber für Amphetamine ein negatives Resultat ergeben, obwohl
dieses im Urin 2-3 Tage und im Blut 1 bis 2 Tage nachweisbar sei. Demnach sei
eher davon auszugehen, dass am Abend oder in der Nacht vor dem 19. Januar 2019
kein Amphetaminkonsum, weder ein gewollter noch ein ungewollter, stattgefunden
habe. Dem Beschwerdeführer wäre unbenommen gewesen, auf seine Kosten eine sogenannte
B-Probe (Zweitanalyse) zu veranlassen. Dabei werde die Rückstellprobe der Haare
segmentiert, sodass für einzelne Abschnitte des untersuchten Zeitraums separate
Analysen durchgeführt werden könnten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Fahreignung nicht habe erbringen
können.
7. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben vom 24. Juli 2019 nochmals Stellung, hielt an seinen Rechtsbegehren
fest und führte ergänzend aus, die Aufgabe des IRMZ sei nicht, eine Prognose
über die Fahreignung zu erstellen, sondern lediglich die Abstinenzkontrolle
durchzuführen. Trotzdem spreche es sich über die Fahreignung aus. Das BJD wie
auch das IRM kämen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bewusst Amphetamin
konsumiert haben müsse. Sie folgerten dies aus seiner Vorgeschichte und würden
ihn damit gestützt auf sein Vorleben sanktionieren, was nicht angehe.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht ein persönliches
Bild von ihm machen könne. Gemäss § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Akten
der MFK beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und in der Replik aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
3.1
Nach Art. 16 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die
mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen
missachtet werden. Hinsichtlich des Führerausweisentzugs wegen fehlender
Fahreignung wird Art. 16 Abs. 1 SVG durch Art. 16d SVG konkretisiert (Bernhard
Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 16 SVG N 3). So wird nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG einer
Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht
leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der
Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder
zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den
regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser
seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu
beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf
fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der
Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,
oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_365/2013
vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c; BGE 124 II
559.
E. 3d und 4e). Um diese Frage abzuklären, ist nach Art. 15d Abs. 1
lit. b SVG zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn eine
Person unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels fährt, wobei bereits ein
einmaliger Verstoss genügt (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 21).
Fahrunfähigkeit gilt unter anderem als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeugführers Amphetamin festgestellt wird (Art. 2 Abs. 2 lit. d
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Die Grenzwerte liegen gemäss Art.
34.
der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA,
SR 741.013.1) für Amphetamin bei 15 μg/L. Wird eine
Fahreignungsuntersuchung bzw. eine verkehrsmedizinische Untersuchung
angeordnet, ist der Führerausweis grundsätzlich nach Art. 30
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 451.51) vorsorglich zu entziehen. Wird
die erforderliche Mitwirkung bei der Fahreignungsuntersuchung verweigert,
können daraus im Rahmen der Beweiswürdigung negative Schlüsse auf die
Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts
1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3).
3.2
Der gestützt auf eine
Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen
wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist
abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist,
der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die an die Wiedererteilung des Führerausweises
regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen,
Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige
Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit der betroffenen
Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und
verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 13 f.; BGE
1C_220/2011 vom 24. August 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Missachtet die betroffene
Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte
Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG).
Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die MFK in Anwendung von Art. 30
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV, SR 741.51) rechtmässig die Aufrechterhaltung des vorsorglichen
Führerausweisentzuges verfügte. Falls ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
bestehen, kann einer Person gemäss Art. 30 VZV der Lernfahr- oder der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid
hinsichtlich der Frage eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene auch ohne
strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom
Verkehr ferngehalten werden dürfen. Dafür müssen jedoch hinreichende
Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Fahrzeugführer
andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in
erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum
Verkehr zugelassen werden (Daniel Kaiser: Zwangsmassnahmen bei Alkohol-
und/oder Betäubungsmittelkonsum im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr 2/2016,
S. 20 ff.).
3.3
Missachtet die betroffene Person die
mit der Ausweiserteilung gemachten Auflagen, hat die Behörde den Ausweis nach
Art. 17 Abs. 5 SVG zwingend wieder zu entziehen. Vermag insbesondere die
betroffene Person die auferlegte kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist
der Ausweis zu entziehen, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische oder
-psychologische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorzunehmen wären
(Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 17 N 37). Dabei liegt die Beweispflicht
selbstredend bei der mit Auflagen belegten Person.
3.5
Im Grunde genommen ist unbestritten,
dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle im IRMZ den massgebenden Grenzwert
für Amphetaminkonsum überschritten hat. Damit ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer die verfügte Drogenabstinenz nicht eingehalten hat und der
Entzugsgrund nach Art. 30 VZV gegeben ist. Er versucht jedoch glaubhaft zu
machen, dass ihm einmalig und unbewusst Amphetamin verabreicht worden sei oder
dass der positive Wert über Hautkontakte zu Konsumenten zustande kam. Diese
beiden Argumente wurden durch das IRMZ mit der Stellungnahme vom 27. Mai 2019
widerlegt. Zum einen bemerke der Konsument, vor allem bei vorangegangener
Abstinenz, in aller Regel, dass eine Substanz aufgenommen worden sei, da eine
entsprechende ihm ja bekannte, aber länger nicht mehr vorgekommene Wirkung
einsetze, zum andern sei eine Übertragung via Hautkontakt oder andere
Übertragungswege nicht geeignet, einen positiven Haarbefund zu erreichen. Erst
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde dann der Vorfall vom 19. Januar 2019
und der Verdacht auf ungewollten Drogenkonsum (durch unbemerktes Verabreichen
von Amphetamin) erwähnt. Wie aus dem Drogenscreening der Solothurner Spitäler
AG vom 19. Januar 2019 (Entnahmezeit 10:50 Uhr) jedoch hervorgeht, waren
sämtliche 12 getesteten Werte (auch Amphetamine) negativ, d.h. die geltend
gemachte Drogenverabreichung anlässlich eines Einsatzes als DJ ist eine reine
Schutzbehauptung. Wie das BJD richtig bemerkt, hätten andernfalls entsprechende
Substanzen im Urin festgestellt werden müssen (vgl. Bericht des Instituts für
Rechtsmedizin St. Gallen, Suchtstoffe im Urin, Seite 12). Schliesslich ist auch
nicht zu beanstanden, dass das IRMZ seine Berichte kommentiert und entsprechende
Empfehlungen abgibt. Das IRMZ ist die fachlich kompetente Behörde.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der
Restbetrag ist dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Der Antrag auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad