VWBES.2019.216
unentgeltliche Rechtspflege
30. Oktober 2019Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg, Advokatur und
Notariat ambralaw,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 2012) ist die Tochter von
C.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt). Die Ehe der Kindseltern
wurde im Jahr 2015 geschieden, das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge
und alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. Über den persönlichen Verkehr mit
dem Kindsvater wurde eine Vereinbarung getroffen.
2. Da es Probleme mit der Ausübung des
Besuchsrechts gab, indem sich B.___ aus nicht bekannten Gründen den Besuchen
beim Vater stark widersetzte, wurde ein Kindesschutzverfahren zuerst bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (Kanton Bern)
eröffnet, welches dann aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Kindsmutter mit dem
Kind an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein übertragen wurde.
3. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017
zeigte Fürsprecher Yves Amberg der Behörde an, dass er den Beschwerdeführer
vertrete.
4. Mit Entscheid vom 30. August
2017 wurde eine Beistandschaft errichtet und mit Entscheid vom 17. Juli
2018 ein begleitetes Besuchsrecht für mindestens sechs Monate angeordnet. Mit
Verfügung vom 6. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer superprovisorisch
und unter Strafandrohung verboten, jedes zweite Wochenende an der Adresse der
Kindsmutter aufzutauchen, die Tochter herauszuverlangen und die Polizei zu
rufen.
5. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019
ersuchte der Beschwerdeführer bei der KESB rückwirkend seit Mandatierung von
Fürsprecher Yves Amberg um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung, was der Präsident der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
mit Verfügung vom 31. Mai 2019 abwies.
6. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um Gutheissung des Gesuchs im Verfahren vor der Vorinstanz, eventuell
um Rückweisung zur neuen Beurteilung sowie um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, unter
Entschädigungsfolge.
7. Die Vorinstanz verzichtete mit
Schreiben vom 17. Juni 2019 auf eine Stellungnahme und verwies auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung.
8. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Fürsprecher Yves Amberg als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung handelt es
sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen Verfahren einen
erheblichen Nachteil mit sich bringen kann, wenn die unentgeltliche
Rechtspflege nicht bewilligt würde. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 39ter i.V.m. §
76.
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen gelten für die
unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die
Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(EG ZPO, BGS 211.2) und die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (Abs. 4).
2.2
Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer kein ausgefülltes und
unterzeichnetes Gesuchsformular und nicht alle erforderlichen Belege
eingereicht habe und einen Überschuss von monatlich CHF 373.00 ausweise,
womit er nicht bedürftig sei. Zudem sei zur Regelung der Modalitäten des
Besuchsrechts keine anwaltliche Vertretung notwendig. Sie stützte sich auf
folgende Einkommens- und Bedarfsberechnung:
1.
Verfügbare Mittel:
Nettoeinkommen: CHF 5'640.00
Familienzulagen: CHF 0
Total: CHF 5'640.00
2.
Zivilprozessualer
Zwangsbedarf:
Grundbetrag: CHF 1'200.00
Zivilprozessualer
Zuschlag: CHF 240.00
Miete/Hypothekarzins: CHF 1'772.00
Krankenversicherungsprämie
Erwachsene: CHF 395.00
Abonnement für Telefon,
Radio u. Fernsehen: CHF 35.00
Mobiliar- und
Privathaftpflichtversicherung: CHF 15.00
Arbeitsweg: CHF 690.00
Zuschlag für auswärtiges
Essen: CHF 220.00
Unterhaltsbeiträge: CHF 700.00
Total: CHF 5'267.00
3.
Berechnung Anspruch:
Verfügbare Mittel (Ziffer
1): CHF 5'640.00
abzüglich Zwangsbedarf
(Ziffer 2): CHF 5'267.00
Überschuss: CHF 373.00
[pro Jahr] CHF 4'476.00
2.3
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
ausführen, eine Formularpflicht bestehe nicht, weshalb ihm nicht vorgeworfen
werden könne, dass er kein ausgefülltes Gesuchsformular eingereicht habe. Die
Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie manche Ausgabepositionen nicht
oder nur teilweise berücksichtigt habe (beispielsweise zivilprozessualer
Zuschlag nur 20% und nicht 30% oder keine Berücksichtigung der
Fremdbetreuungskosten), womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe. Nach der Praxis des Kantons Bern müssten Ausgabenpositionen –
abgesehen von laufenden Steuern – nicht mit Zahlungsbelegen untermauert werden
und man werde zur Nachreichung aufgefordert, wenn Belege fehlten. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie die Vorinstanz darauf komme, dass die Ex-Partnerin des
Beschwerdeführers noch für den halben Mietzins haften könnte. Das
Mietverhältnis sei per 1. Oktober 2018 auf den Beschwerdeführer allein
übertragen worden. Auslagen für auswärtige Verpflegung müssten normalerweise
nicht belegt werden. Dass er die Unterhaltsbeiträge für B.___ nicht bezahlt
hätte, sei im Kindesschutzverfahren nie geltend gemacht worden, weshalb an
deren Bezahlung keine Zweifel bestehen sollten. Die Vorinstanz hätte somit
keine Gründe gehabt, die geltend gemachten Ausgabepositionen anzuzweifeln und
hätte die Bedürftigkeit nicht verneinen dürfen. Sie hätte ihn zur Nachreichung
von Belegen auffordern müssen. Die belegbar bezahlten Ausgaben würden nun noch
einmal aufgeführt und die Zahlungsbelege dazu eingereicht. Damit ergebe sich
folgender Zwangsbedarf:
Grundbetrag CHF 1'200.00
Zivilprozessualer Zuschlag CHF 360.00
Wohnkosten (inkl. Garage) CHF 1'772.00
Krankenkassenrechnung CHF 395.00
Arbeitswegkosten (PW,
inkl. Leasing) mindestens CHF 1'000.00
Auswärtige Verpflegung,
mindestens CHF 220.00
½ Fremdbetreuungskosten D.___,
mindestens rund CHF 225.00
Weiterleitung
Betreuungszulage für D.___ CHF 75.00
Unterhaltsbeiträge B.___ CHF 700.00
Laufende Steuern CHF p.m.
Total: CHF 5’947.00
Der Beschwerdeführer sei auf ein Auto
angewiesen, da er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Fussweg von seinem
Wohnort [...] bis zu seinem Arbeitsort im Spital in [...] rund 1 Stunde und 20
Minuten benötigen würde. Mit dem Auto brauche er für die rund 50 km bloss 25
Minuten. Bei durchschnittlich 21.5 Arbeitstagen pro Monat und einer
Entschädigung von CHF 0.60 pro Kilometer ergäben sich mit den monatlichen
Leasingraten von CHF 385.00 Ausgaben von rund CHF 1'000.00. Beim Kind
D.___, das er mit einer anderen Frau zusammen habe, bezahle diese die
Fremdbetreuungskosten für ihre zwei Kinder, und er beteilige sich mit ¼ (also ½
von D.___s Teil) daran. Ein entsprechender Zahlungsbeleg könne nachgereicht
werden. Selbst wenn der zivilprozessuale Zuschlag bloss CHF 240.00
betrage, resultiere ein Manko von CHF 180.00, womit die Bedürftigkeit
gegeben sei.
In Bezug auf die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung handle es sich vorliegend nicht um einen «Normalfall»
einer Besuchsrechtsstreitigkeit. Im Verfahren vor der KESB Mittelland Nord sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden und die Behörde habe gar
darauf hingewiesen, dass eine Vertretung angesichts der Bedeutung des
Verfahrens geboten sei. Auch erscheine die «Vertretung aufgrund der komplexen
und emotionsgeladenen Vorgeschichte sowie der Unerfahrenheit des Gesuchstellers
in rechtlichen Dingen» geboten. Daran habe sich nichts geändert. Die Vorinstanz
begründe nicht, warum vorliegend keine tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten vorliegen sollten und verletze auch damit den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Es ergäben sich besondere Schwierigkeiten, indem gegenüber
dem Beschwerdeführer superprovisorisch ein Verbot unter Strafandrohung
ausgesprochen worden sei, indem sein Recht auf persönlichen Verkehr stark
betroffen sei und indem er französischer Muttersprache sei und somit die
Inhalte des Verfahrens nicht in der erforderlichen Weise verstehe. Dazu komme,
dass auch die Kindsmutter anwaltlich vertreten sei. Sollten weitere Unterlagen
benötigt werden, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.
3.1
Wie die Vorinstanz die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben hat, hat derjenige,
der um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, seine finanziellen Verhältnisse und
insbesondere seine Verpflichtungen umfassend darzulegen und wenn möglich zu
belegen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch
tatsächlich nachkommt (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 121 III 20 E. 3 S. 22
f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der
Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen
Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen Obliegenheiten nicht nach, wird
das Gesuch abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom
16.
Juni 2017 E. 2.3). An die klare und gründliche Darstellung der
finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso
höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE
125.
IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Das Gericht hat den
Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und
Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die
Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer
anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht
verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares
Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels
ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E.
5.
;5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f.;5A_327/2017 vom 2. August 2017
E. 4.1.3;5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2;4D_69/2016 vom 28. November 2016
E. 5.4.3;5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7;5A_380/2015 vom 1. Juli 2015
E. 3.2.2).
3.2
Der Beschwerdeführer hat im
Verfahren vor der Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend
belegt und hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass er den behaupteten
Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D.___ auch tatsächlich nachkommt. Die
Vorinstanz hat somit den behaupteten Betrag von CHF 300.00 zu Recht nicht
in die Bedarfsberechnung aufgenommen.
Zudem hat sie auch zutreffend
festgehalten, dass der zivilprozessuale Zuschlag im Kanton Solothurn nach
konstanter Praxis 20 % und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
30.
% beträgt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_639/2012 vom
22.
Januar 2013 E. 4.1).
3.3
Inzwischen hat der Beschwerdeführer
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit einer Kopie einer handschriftlichen
Bestätigung der Mutter seines Kindes D.___, nachgewiesen, dass er ihr im Jahr
2018.
einen Betrag von CHF 2'688.45 an Fremdbetreuungskosten überwiesen
hat, was einem monatlichen Betrag von CHF 224.00 entspricht. Dass er aber zudem
auch monatlich CHF 75.00 Betreuungszulagen für D.___ weiterleiten würde,
ist nicht belegt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass solche Zulagen Bestandteil
seines Lohnes wären.
Soweit der Beschwerdeführer nun im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Berücksichtigung von höheren
Autokosten verlangt als vor der Vorinstanz (CHF 1'000.00 statt
CHF 690.00), ist zu sagen, dass bei einer Kilometerpauschale bereits die
Amortisation des Fahrzeuges miteingerechnet ist, weshalb der Beschwerdeführer
nicht zusätzlich auch noch die Leasingkosten für sein Fahrzeug geltend machen
kann.
Die Vorinstanz hat für «Abonnement für
Telefon, Radio u. Fernsehen» lediglich eine Pauschale von CHF 35.00 und
für «Mobiliar- und Haftpflichtversicherung» eine solche von CHF 15.00
berechnet. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts und des Obergerichts sind diese
Pauschalen (in der Regel und für einen Zweipersonenhaushalt) jeweils doppelt so
hoch, sofern keine diesbezüglichen Belege eingereicht werden, weshalb dafür
Auslagen von CHF 70.00 und CHF 30.00 angerechnet werden können.
Somit ergibt sich mit dem Nachweis der
bezahlten Unterhaltsbeiträge für D.___ noch lediglich ein Überschuss von
monatlich CHF 99.00 bzw. jährlich CHF 1'188.00. Damit wäre es dem
Beschwerdeführer nicht möglich, die Prozesskosten für das Verfahren vor der
Vorinstanz selbst zu bezahlen, sodass seine Bedürftigkeit erwiesen ist.
4.1
Zu beachten ist allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach § 76 Abs. 4 VRG i.V.m.
Art. 119 Abs. 4 ZPO bloss ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann.
Von dieser Möglichkeit ist nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Sie
kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann in Betracht,
wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen
Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Umstände und Ereignisse, die bloss die
finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei betreffen, vermögen hingegen
für sich alleine keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu rechtfertigen (vgl. BGE 122 I 203 E. 2.f und 2.g sowie 120 Ia 14, E. 3.e,
Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art.
119.
ZPO N 12). Gemäss verschiedenen Lehrmeinungen wäre die rückwirkende
Gewährung auch denkbar, wenn die Partei zuerst gehofft hatte, den Prozess
selbst finanzieren zu können, was ihr infolge einer Verschlechterung der
finanziellen Verhältnisse während des Prozesses plötzlich nicht mehr möglich
ist (vgl. Lukas Huber, a.a.O., Art. 119 ZPO N 12 mit Hinweisen).
4.2
Der Beschwerdeführer macht keine
Gründe geltend, welche es ihm verunmöglicht hätten, das Gesuch schon früher
einzureichen, weshalb auch keine Gründe bestehen, dass ihm die unentgeltliche
Rechtspflege rückwirkend per Mandatierung bewilligt werden könnte. Zudem hat
der Beschwerdeführer den Nachweis für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an
seinen Sohn D.___ erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht erbracht, weshalb
die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der KESB erst ab
Beschwerdeeinreichung per 13. Juni 2019 bewilligt werden könnte. Zu prüfen
ist weiter, ob auch die restlichen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen.
5.
Die Position des Beschwerdeführers
als grundsätzlich besuchsberechtigter Vater ist nicht aussichtslos, was auch
durch die Vorinstanz nicht behauptet wird.
6.
Bezüglich des Anspruchs auf eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung führte die Vorinstanz aus, Fälle betreffend
Besuchsrechtsregelung würden nicht besonders stark in die Rechte der Beteiligten
eingreifen, weshalb nach Praxis des Verwaltungsgerichts kein Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehe.
Diese Betrachtungsweise greift hier zu
kurz, gilt doch dies grundsätzlich nur dort, wo sich die Kindseltern nicht über
die Modalitäten des Besuchsrechts einigen können, und keine weiteren
Schwierigkeiten dazukommen. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch unter
anderem um die Begleitung des Besuchsrechts als Kindesschutzmassnahme und gar
um den Antrag um Sistierung des Besuchsrechts (vgl. Verfügung der Vorinstanz
vom 6. Mai 2019), was für den Beschwerdeführer eine einschneidende
Massnahme bedeutet. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Gegenpartei
anwaltlich vertreten und der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht (ausreichend)
mächtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015
E. 5). Die Haltung der Vorinstanz, wonach es bloss um die Modalitäten des
Besuchsrechts gehe, was nicht besonders stark in die Rechte des
Beschwerdeführers eingreife, und keinen Rechtsbeistand erfordere, trifft
deshalb nicht zu. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der für ihn einschneidenden
Massnahmen und der zusätzlichen Schwierigkeiten auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand angewiesen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.3 der Präsidialverfügung
der KESB Thal-G./Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2019 ist aufzuheben und A.___
ist die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung durch
Fürsprecher Yves Amberg ab 13. Juni 2019 zu bewilligen.
8.
Da der Beschwerdeführer seine
Bedürftigkeit erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht belegt hat, rechtfertigt
es sich nicht, ihm eine Parteientschädigung auszurichten, und er hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
9.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Fürsprecher
Yves Amberg, ist zudem durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Er hat keine
detaillierte Kostennote eingereicht, und macht für das vorliegende Verfahren
einen Aufwand von 11 ½ Stunden zu CHF 250.00 bzw. 180.00, zuzüglich
Auslagen von CHF 117.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt
CHF 3'222.70 bzw. 2'355.70 geltend. Dieser Aufwand erscheint hoch, ist
aber zu bewilligen und zum Ansatz von CHF 180.00/Std. durch den Kanton
Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons Solothurn während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 805.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.3 der Verfügung vom 31. Mai 2019 der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird aufgehoben.
2. A.___ wird die unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Fürsprecher Yves
Amberg für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ab 13. Juni 2019 bewilligt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Fürsprecher Yves Amberg, wird auf CHF 2'355.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 805.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann