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Entscheid

VWBES.2019.216

unentgeltliche Rechtspflege

30. Oktober 2019Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 2012) ist die Tochter von

C.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt). Die Ehe der Kindseltern

wurde im Jahr 2015 geschieden, das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge

und alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt. Über den persönlichen Verkehr mit

dem Kindsvater wurde eine Vereinbarung getroffen.

2. Da es Probleme mit der Ausübung des

Besuchsrechts gab, indem sich B.___ aus nicht bekannten Gründen den Besuchen

beim Vater stark widersetzte, wurde ein Kindesschutzverfahren zuerst bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (Kanton Bern)

eröffnet, welches dann aufgrund eines Wohnsitzwechsels der Kindsmutter mit dem

Kind an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein übertragen wurde.

3. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017

zeigte Fürsprecher Yves Amberg der Behörde an, dass er den Beschwerdeführer

vertrete.

4. Mit Entscheid vom 30. August

2017 wurde eine Beistandschaft errichtet und mit Entscheid vom 17. Juli

2018 ein begleitetes Besuchsrecht für mindestens sechs Monate angeordnet. Mit

Verfügung vom 6. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer superprovisorisch

und unter Strafandrohung verboten, jedes zweite Wochenende an der Adresse der

Kindsmutter aufzutauchen, die Tochter herauszuverlangen und die Polizei zu

rufen.

5. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019

ersuchte der Beschwerdeführer bei der KESB rückwirkend seit Mandatierung von

Fürsprecher Yves Amberg um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung, was der Präsident der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

mit Verfügung vom 31. Mai 2019 abwies.

6. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um Gutheissung des Gesuchs im Verfahren vor der Vorinstanz, eventuell

um Rückweisung zur neuen Beurteilung sowie um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, unter

Entschädigungsfolge.

7. Die Vorinstanz verzichtete mit

Schreiben vom 17. Juni 2019 auf eine Stellungnahme und verwies auf die

Begründung der angefochtenen Verfügung.

8. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Fürsprecher Yves Amberg als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Abweisung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung handelt es

sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da es in gewissen Verfahren einen

erheblichen Nachteil mit sich bringen kann, wenn die unentgeltliche

Rechtspflege nicht bewilligt würde. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen gelten für die

unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die

Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

(EG ZPO, BGS 211.2) und die Bestimmungen der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (Abs. 4).

2.2

Die Vorinstanz begründete ihre

Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer kein ausgefülltes und

unterzeichnetes Gesuchsformular und nicht alle erforderlichen Belege

eingereicht habe und einen Überschuss von monatlich CHF 373.00 ausweise,

womit er nicht bedürftig sei. Zudem sei zur Regelung der Modalitäten des

Besuchsrechts keine anwaltliche Vertretung notwendig. Sie stützte sich auf

folgende Einkommens- und Bedarfsberechnung:

1.

Verfügbare Mittel:

Nettoeinkommen: CHF 5'640.00

Familienzulagen: CHF 0

Total: CHF 5'640.00

2.

Zivilprozessualer

Zwangsbedarf:

Grundbetrag: CHF 1'200.00

Zivilprozessualer

Zuschlag: CHF 240.00

Miete/Hypothekarzins: CHF 1'772.00

Krankenversicherungsprämie

Erwachsene: CHF 395.00

Abonnement für Telefon,

Radio u. Fernsehen: CHF 35.00

Mobiliar- und

Privathaftpflichtversicherung: CHF 15.00

Arbeitsweg: CHF 690.00

Zuschlag für auswärtiges

Essen: CHF 220.00

Unterhaltsbeiträge: CHF 700.00

Total: CHF 5'267.00

3.

Berechnung Anspruch:

Verfügbare Mittel (Ziffer

1): CHF 5'640.00

abzüglich Zwangsbedarf

(Ziffer 2): CHF 5'267.00

Überschuss: CHF 373.00

[pro Jahr] CHF 4'476.00

2.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

ausführen, eine Formularpflicht bestehe nicht, weshalb ihm nicht vorgeworfen

werden könne, dass er kein ausgefülltes Gesuchsformular eingereicht habe. Die

Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie manche Ausgabepositionen nicht

oder nur teilweise berücksichtigt habe (beispielsweise zivilprozessualer

Zuschlag nur 20% und nicht 30% oder keine Berücksichtigung der

Fremdbetreuungskosten), womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt habe. Nach der Praxis des Kantons Bern müssten Ausgabenpositionen –

abgesehen von laufenden Steuern – nicht mit Zahlungsbelegen untermauert werden

und man werde zur Nachreichung aufgefordert, wenn Belege fehlten. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie die Vorinstanz darauf komme, dass die Ex-Partnerin des

Beschwerdeführers noch für den halben Mietzins haften könnte. Das

Mietverhältnis sei per 1. Oktober 2018 auf den Beschwerdeführer allein

übertragen worden. Auslagen für auswärtige Verpflegung müssten normalerweise

nicht belegt werden. Dass er die Unterhaltsbeiträge für B.___ nicht bezahlt

hätte, sei im Kindesschutzverfahren nie geltend gemacht worden, weshalb an

deren Bezahlung keine Zweifel bestehen sollten. Die Vorinstanz hätte somit

keine Gründe gehabt, die geltend gemachten Ausgabepositionen anzuzweifeln und

hätte die Bedürftigkeit nicht verneinen dürfen. Sie hätte ihn zur Nachreichung

von Belegen auffordern müssen. Die belegbar bezahlten Ausgaben würden nun noch

einmal aufgeführt und die Zahlungsbelege dazu eingereicht. Damit ergebe sich

folgender Zwangsbedarf:

Grundbetrag CHF 1'200.00

Zivilprozessualer Zuschlag CHF 360.00

Wohnkosten (inkl. Garage) CHF 1'772.00

Krankenkassenrechnung CHF 395.00

Arbeitswegkosten (PW,

inkl. Leasing) mindestens CHF 1'000.00

Auswärtige Verpflegung,

mindestens CHF 220.00

½ Fremdbetreuungskosten D.___,

mindestens rund CHF 225.00

Weiterleitung

Betreuungszulage für D.___ CHF 75.00

Unterhaltsbeiträge B.___ CHF 700.00

Laufende Steuern CHF p.m.

Total: CHF 5’947.00

Der Beschwerdeführer sei auf ein Auto

angewiesen, da er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln inkl. Fussweg von seinem

Wohnort [...] bis zu seinem Arbeitsort im Spital in [...] rund 1 Stunde und 20

Minuten benötigen würde. Mit dem Auto brauche er für die rund 50 km bloss 25

Minuten. Bei durchschnittlich 21.5 Arbeitstagen pro Monat und einer

Entschädigung von CHF 0.60 pro Kilometer ergäben sich mit den monatlichen

Leasingraten von CHF 385.00 Ausgaben von rund CHF 1'000.00. Beim Kind

D.___, das er mit einer anderen Frau zusammen habe, bezahle diese die

Fremdbetreuungskosten für ihre zwei Kinder, und er beteilige sich mit ¼ (also ½

von D.___s Teil) daran. Ein entsprechender Zahlungsbeleg könne nachgereicht

werden. Selbst wenn der zivilprozessuale Zuschlag bloss CHF 240.00

betrage, resultiere ein Manko von CHF 180.00, womit die Bedürftigkeit

gegeben sei.

In Bezug auf die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung handle es sich vorliegend nicht um einen «Normalfall»

einer Besuchsrechtsstreitigkeit. Im Verfahren vor der KESB Mittelland Nord sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden und die Behörde habe gar

darauf hingewiesen, dass eine Vertretung angesichts der Bedeutung des

Verfahrens geboten sei. Auch erscheine die «Vertretung aufgrund der komplexen

und emotionsgeladenen Vorgeschichte sowie der Unerfahrenheit des Gesuchstellers

in rechtlichen Dingen» geboten. Daran habe sich nichts geändert. Die Vorinstanz

begründe nicht, warum vorliegend keine tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten vorliegen sollten und verletze auch damit den Anspruch auf

rechtliches Gehör. Es ergäben sich besondere Schwierigkeiten, indem gegenüber

dem Beschwerdeführer superprovisorisch ein Verbot unter Strafandrohung

ausgesprochen worden sei, indem sein Recht auf persönlichen Verkehr stark

betroffen sei und indem er französischer Muttersprache sei und somit die

Inhalte des Verfahrens nicht in der erforderlichen Weise verstehe. Dazu komme,

dass auch die Kindsmutter anwaltlich vertreten sei. Sollten weitere Unterlagen

benötigt werden, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

3.1

Wie die Vorinstanz die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben hat, hat derjenige,

der um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, seine finanziellen Verhältnisse und

insbesondere seine Verpflichtungen umfassend darzulegen und wenn möglich zu

belegen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch

tatsächlich nachkommt (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 121 III 20 E. 3 S. 22

f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der

Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen

Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die Vermögensverhältnisse

Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen Obliegenheiten nicht nach, wird

das Gesuch abgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2017 vom

16.

Juni 2017 E. 2.3). An die klare und gründliche Darstellung der

finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso

höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE

125.

IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Das Gericht hat den

Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und

Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die

Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer

anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO aber nicht

verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares

Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen

Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels

ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E.

5.

;5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f.;5A_327/2017 vom 2. August 2017

E. 4.1.3;5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2;4D_69/2016 vom 28. November 2016

E. 5.4.3;5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7;5A_380/2015 vom 1. Juli 2015

E. 3.2.2).

3.2

Der Beschwerdeführer hat im

Verfahren vor der Vorinstanz seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend

belegt und hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass er den behaupteten

Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D.___ auch tatsächlich nachkommt. Die

Vorinstanz hat somit den behaupteten Betrag von CHF 300.00 zu Recht nicht

in die Bedarfsberechnung aufgenommen.

Zudem hat sie auch zutreffend

festgehalten, dass der zivilprozessuale Zuschlag im Kanton Solothurn nach

konstanter Praxis 20 % und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet,

30.

% beträgt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_639/2012 vom

22.

Januar 2013 E. 4.1).

3.3

Inzwischen hat der Beschwerdeführer

im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit einer Kopie einer handschriftlichen

Bestätigung der Mutter seines Kindes D.___, nachgewiesen, dass er ihr im Jahr

2018.

einen Betrag von CHF 2'688.45 an Fremdbetreuungskosten überwiesen

hat, was einem monatlichen Betrag von CHF 224.00 entspricht. Dass er aber zudem

auch monatlich CHF 75.00 Betreuungszulagen für D.___ weiterleiten würde,

ist nicht belegt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass solche Zulagen Bestandteil

seines Lohnes wären.

Soweit der Beschwerdeführer nun im

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Berücksichtigung von höheren

Autokosten verlangt als vor der Vorinstanz (CHF 1'000.00 statt

CHF 690.00), ist zu sagen, dass bei einer Kilometerpauschale bereits die

Amortisation des Fahrzeuges miteingerechnet ist, weshalb der Beschwerdeführer

nicht zusätzlich auch noch die Leasingkosten für sein Fahrzeug geltend machen

kann.

Die Vorinstanz hat für «Abonnement für

Telefon, Radio u. Fernsehen» lediglich eine Pauschale von CHF 35.00 und

für «Mobiliar- und Haftpflichtversicherung» eine solche von CHF 15.00

berechnet. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts und des Obergerichts sind diese

Pauschalen (in der Regel und für einen Zweipersonenhaushalt) jeweils doppelt so

hoch, sofern keine diesbezüglichen Belege eingereicht werden, weshalb dafür

Auslagen von CHF 70.00 und CHF 30.00 angerechnet werden können.

Somit ergibt sich mit dem Nachweis der

bezahlten Unterhaltsbeiträge für D.___ noch lediglich ein Überschuss von

monatlich CHF 99.00 bzw. jährlich CHF 1'188.00. Damit wäre es dem

Beschwerdeführer nicht möglich, die Prozesskosten für das Verfahren vor der

Vorinstanz selbst zu bezahlen, sodass seine Bedürftigkeit erwiesen ist.

4.1

Zu beachten ist allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach § 76 Abs. 4 VRG i.V.m.

Art. 119 Abs. 4 ZPO bloss ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Sie

kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann in Betracht,

wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen

Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Umstände und Ereignisse, die bloss die

finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei betreffen, vermögen hingegen

für sich alleine keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

zu rechtfertigen (vgl. BGE 122 I 203 E. 2.f und 2.g sowie 120 Ia 14, E. 3.e,

Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art.

119.

ZPO N 12). Gemäss verschiedenen Lehrmeinungen wäre die rückwirkende

Gewährung auch denkbar, wenn die Partei zuerst gehofft hatte, den Prozess

selbst finanzieren zu können, was ihr infolge einer Verschlechterung der

finanziellen Verhältnisse während des Prozesses plötzlich nicht mehr möglich

ist (vgl. Lukas Huber, a.a.O., Art. 119 ZPO N 12 mit Hinweisen).

4.2

Der Beschwerdeführer macht keine

Gründe geltend, welche es ihm verunmöglicht hätten, das Gesuch schon früher

einzureichen, weshalb auch keine Gründe bestehen, dass ihm die unentgeltliche

Rechtspflege rückwirkend per Mandatierung bewilligt werden könnte. Zudem hat

der Beschwerdeführer den Nachweis für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an

seinen Sohn D.___ erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht erbracht, weshalb

die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der KESB erst ab

Beschwerdeeinreichung per 13. Juni 2019 bewilligt werden könnte. Zu prüfen

ist weiter, ob auch die restlichen Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen.

5.

Die Position des Beschwerdeführers

als grundsätzlich besuchsberechtigter Vater ist nicht aussichtslos, was auch

durch die Vorinstanz nicht behauptet wird.

6.

Bezüglich des Anspruchs auf eine

unentgeltliche Rechtsverbeiständung führte die Vorinstanz aus, Fälle betreffend

Besuchsrechtsregelung würden nicht besonders stark in die Rechte der Beteiligten

eingreifen, weshalb nach Praxis des Verwaltungsgerichts kein Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehe.

Diese Betrachtungsweise greift hier zu

kurz, gilt doch dies grundsätzlich nur dort, wo sich die Kindseltern nicht über

die Modalitäten des Besuchsrechts einigen können, und keine weiteren

Schwierigkeiten dazukommen. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch unter

anderem um die Begleitung des Besuchsrechts als Kindesschutzmassnahme und gar

um den Antrag um Sistierung des Besuchsrechts (vgl. Verfügung der Vorinstanz

vom 6. Mai 2019), was für den Beschwerdeführer eine einschneidende

Massnahme bedeutet. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die Gegenpartei

anwaltlich vertreten und der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht (ausreichend)

mächtig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015

E. 5). Die Haltung der Vorinstanz, wonach es bloss um die Modalitäten des

Besuchsrechts gehe, was nicht besonders stark in die Rechte des

Beschwerdeführers eingreife, und keinen Rechtsbeistand erfordere, trifft

deshalb nicht zu. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der für ihn einschneidenden

Massnahmen und der zusätzlichen Schwierigkeiten auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand angewiesen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.3 der Präsidialverfügung

der KESB Thal-G./Dorneck-Thierstein vom 31. Mai 2019 ist aufzuheben und A.___

ist die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung durch

Fürsprecher Yves Amberg ab 13. Juni 2019 zu bewilligen.

8.

Da der Beschwerdeführer seine

Bedürftigkeit erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht belegt hat, rechtfertigt

es sich nicht, ihm eine Parteientschädigung auszurichten, und er hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

9.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Fürsprecher

Yves Amberg, ist zudem durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Er hat keine

detaillierte Kostennote eingereicht, und macht für das vorliegende Verfahren

einen Aufwand von 11 ½ Stunden zu CHF 250.00 bzw. 180.00, zuzüglich

Auslagen von CHF 117.30 und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt

CHF 3'222.70 bzw. 2'355.70 geltend. Dieser Aufwand erscheint hoch, ist

aber zu bewilligen und zum Ansatz von CHF 180.00/Std. durch den Kanton

Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons Solothurn während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 805.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald der Beschwerdeführer

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.3 der Verfügung vom 31. Mai 2019 der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird aufgehoben.

2. A.___ wird die unentgeltliche

Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Fürsprecher Yves

Amberg für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ab 13. Juni 2019 bewilligt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Fürsprecher Yves Amberg, wird auf CHF 2'355.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 805.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h), zuzüglich MwSt., sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann