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Entscheid

VWBES.2019.217

Versetzung in offene Vollzugseinrichtung / begleitete Ausgänge

26. September 2019Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

28. Januar 1998 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie

eines unvollendeten Versuches dazu, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen

Pornographie, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie der

mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen, zu 4 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt

und gemäss aArt. 42 StGB verwahrt.

1.2 Die Verwahrung wurde bis am

6. Februar 2003 in der Strafanstalt Bostadel (nachfolgend: IKSB) und von

da an im Massnahmenzentrum St. Johannsen vollzogen, wo der Beschwerdeführer zunächst

in der geschlossenen Abklärungsabteilung platziert wurde und am 26. August

2003 auf eine der halboffenen Abteilungen des Zentrums übertreten konnte.

1.3 Die Verwahrung wurde mit

Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. September 2007 in

eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB umgewandelt.

1.4 Das Amt für Justizvollzug

(nachfolgend: AJUV) versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar

2011 vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug. Seit 1. März 2011

befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der IKSB. Das AJUV hob am 23.

September 2011 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Das

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ordnete mit Nachentscheid vom 8./14. März

2013 die Verwahrung an, die vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23.

Oktober 2013 bestätigt wurde.

1.5 Mit Schreiben vom 16. Juni 2014

beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Versetzung ins

Massnahmenzentrum St. Johannsen.

1.6 Mit Entscheid vom 2. September

2015 wies das AJUV den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in das

Massnahmenzentrum St. Johannsen ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der

Beschwerdeführer erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde

mit Urteil vom 20. Juli 2016 abwies.

1.7 Das Departement des Innern

(nachfolgend: DdI) verfügte am 7. Dezember 2016, die am 23. Oktober 2013

angeordnete Verwahrung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2017 ab.

2.1 Mit Schreiben vom 13. September 2018

liess der Beschwerdeführer beim AJUV die Versetzung in eine halboffene

Institution beantragen. Das AJUV holte am 29. Januar 2018 beim

Forensischen Institut Zentralschweiz (nachfolgend: forio) und bei der IKSB

einen Therapieverlaufsbericht bzw. einen Führungsbericht ein. Der

Vollzugsbericht datiert vom 10. April 2018, der Therapieverlaufsbericht vom 16./26

April 2018. Mit Verfügung vom 8. April 2019 wies das AJUV den Antrag des

Beschwerdeführers ab.

2.2 Die dagegen vom Beschwerdeführer am

15. April 2019 ans DdI erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2019

abgewiesen.

2.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am

13. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

2. A.___ sei in die Vollzugsanstalt St.

Johannsen, eventualiter in eine andere geeignete Massnahmeneinrichtung zu

versetzen.

3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der

nachfolgenden Ausführungen an die erste Instanz oder die Vorinstanz zur

weiteren Abklärung zurück zu weisen.

4. Im Fall eines weiteren Verbleibs in der

IKS Bostadel seien zumindest jährlich zwei begleitete Ausgänge zu fünf Stunden

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) für die

Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu Lasten der

Staatskasse.

6. Eventualiter: Es sei dem

Beschwerdeführer für die Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz und

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der

Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

2.4 Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019

schloss das AJUV auf Beschwerdeabweisung.

2.5 Auch das DdI schloss mit

Stellungnahme vom 4. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.6 Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli

2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und ihm Rechtsanwalt Stephan Bernard als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigeordnet.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Der verwahrte Beschwerdeführer, der

sich seit dem 1. März 2011 (wieder) in der IKSB befindet, verlangt die

Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen.

2.1.1

Die Vorinstanz

verneinte die Voraussetzungen für eine Versetzung in das Massnahmenzentrum St.

Johannsen. Es bestehe erhebliche Rückfall- und Fluchtgefahr des

Beschwerdeführers. Zudem sei er gemeingefährlich. Die massgeblichen

Verhältnisse hätten sich seit der letzten Abweisung des Gesuchs um Versetzung nach

St. Johannsen nicht wesentlich verändert. Die forensisch-psychiatrische

Einschätzung, die Beurteilung der KoFako sowie die Berichte des forio bzw. der

IKSB hätten nichts an Aktualität eingebüsst. Eine Veränderung der

deliktsorientierten Therapierbarkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten

drei Jahren nicht erzielt werden können. Eine erneute Begutachtung sei erst

dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer tatsächliche Fortschritte

im Sinne einer deliktsorientierten Therapie erziele. Dasselbe gelte für die

Suche nach einer anderen, allfällig geeigneteren Einrichtung. Das forio halte

in einer E-Mail an das AJUV vom 23. April 2018 ausdrücklich fest, dass die

empfohlene Versetzung lediglich der Verbesserung der Lebensqualität dienen

würde und man Vollzugsöffnungen nicht per se befürworte. Daher komme auch die

Prüfung von ergänzenden Auflagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage.

Abgesehen vom fehlenden sozialen Empfangsraum bestehe beim Beschwerdeführer

insbesondere weiterhin ein Mangel an angemessener Verantwortungsübernahme bzw.

ein fehlendes Deliktbewusstsein. Der Umstand, dass die IKSB im

Vollzugsverlaufsbericht vom 10. April 2018 festgehalten habe, dass die im

Gutachten vom 20. November 2012 gestellte Diagnose einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung sowie die narzisstischen, histrionischen und

emotional-instabilen Persönlichkeitszüge im vergangenen Jahr kaum hätten beobachtet

werden können, vermöge die Einschätzung der Fluchtgefahr nicht zu ändern.

Insbesondere bei Sexualstraftätern bilde das Vollzugsverhalten ein ungeeignetes

Beurteilungsinstrument. Fehlende Fluchtversuche während der früheren

Unterbringung in St. Johannsen würden die weiterhin bestehende Fluchtgefahr

ebenfalls nicht zu entkräften vermögen.

2.1.2

Der Beschwerdeführer bringt

zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Der Bericht des forio vom

16.

April 2018 halte fest, dass er aus Sicht der Psychotherapie zwar nicht aus

der Verwahrung entlassen werden könne, ein Wechsel in ein halboffenes Setting

aber durchaus sinnvoll sein könnte, in welchem die Umsetzung der Verwahrung

möglicherweise mehr an Entwicklungsmöglichkeiten und perspektivischer

Lebensqualität bieten könnte als die IKSB. In der Stellungnahme vom 15. Oktober

2018.

halte das forio fest, aus therapeutischer Sicht könne die sofortige

Versetzung des Beschwerdeführers nach St. Johannsen befürwortet werden. Aus den

Akten gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass er in den nunmehr 22 Jahren

seiner Inhaftierung keine Fluchtversuche gemacht habe. Auch sonst sei sein Vollzugsverhalten

tadellos und er erweise sich als zuverlässig und absprachefähig. Damit stehe

fest, dass er sich auch in einem halboffenen bzw. betreuten Setting korrekt und

regelkonform verhalten werde. Als mildere Vollzugsform im Sinne des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes komme vorliegend mittelfristig ein halboffenes

Setting in Kombination mit einem Rayonverbot für Orte, an denen Kinder

frequentieren oder ein gänzliches Kontaktverbot mit Kindern in Frage. In

Anbetracht der Gesamtumstände sei daher eine Versetzung nach St. Johannsen zur

Entwicklung einer realen Perspektive in Richtung Freiheit, zumindest aber in

Richtung Lockerung indiziert.

2.2.1

Für den Straf- und

Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes

vorsieht (Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die

Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den

einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des BGer

6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.1.).

2.2.2

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,

Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und

Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS

333.

; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von

ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in

den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat).

Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung

ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung

der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der

Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre

Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die Vollzugsbehörde

bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen

Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie

§ 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den

Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das AJUV Vollzugsbehörde

im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

2.2.3

Der Strafvollzug muss gemäss Art.

74.

StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit

beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es

erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen

namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen

ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im

Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die

Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach

der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem

Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli

2015, E. 3.2.).

2.2.4

Art. 90 Abs. 4bis StGB

hält für den Vollzug von Massnahmen fest, dass für die Einweisung in eine

offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB

sinngemäss gilt. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere

Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt

in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein

Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB)

und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig

beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen sind

Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene

Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum

Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB).

Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der

Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,

psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt

(Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli

2015, E. 3.3.).

2.2.5

Die Einweisungsbehörde hat mithin

bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die

physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person

grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen

Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit

nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine

Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse

des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung

des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der

aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu

den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff.

5.1

und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des

Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr

definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der

bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2011

vom 12. Januar 2012 E. 2.1).

2.2.6

Die Nichtbewilligung von

Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen

(Urteile des BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom

9.

Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und

Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und

Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer

6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).

2.3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte

bereits im Jahr 2014 um Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen. Mit

Entscheid vom 2. September 2015 wies das AJUV den Antrag des

Beschwerdeführers ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer

erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20.

Juli 2016 abwies. Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid einerseits auf

die Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2006, vom 25. August

2009.

und vom 6. Januar 2011 und auf dasjenige von Dr. med. C.___ vom 20. November

2012.

Andererseits stützte es sich auf den Bericht der KoFako vom

8.

Dezember 2014, auf den Vollzugsbericht der IKSB vom 3. Juni 2015,

den Therapieverlaufsbericht des forio vom 16. Juni 2015 sowie die

Vorabstellungnahme des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 17. Juli 2015.

Die wichtigsten Punkte aus den genannten Gutachten, Berichten und

Stellungnahmen sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2016 VWBES.2016.36

und dem dort angefochtenen Entscheid des AJUV vom 2. September 2015 zu

entnehmen. Es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das

Verwaltungsgericht schlussfolgerte aus den ihm vorliegenden Akten, dass der

Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum St.

Johannsen nicht genügend entgegengewirkt werden könne. Die privaten Interessen

des Beschwerdeführers an der Verlegung in das Mass­nahmenzentrum St. Johannsen

wiegten klar weniger schwer als das öffentliche Sicherheitsinteresse an der

Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern. Zur Rückfallgefahr führte

das Verwaltungsgericht im Besonderen aus, die Gutachter, welche die Frage der

Rückfallgefahr unter Anwendung verschiedener Prognoseinstrumente behandelten,

seien zum übereinstimmenden Schluss gekommen, dass beim Beschwer­deführer die

Wahrscheinlichkeit weiterer pädosexuell ausgerichteter Delikte hoch sei. Die

Gutachter hätten eine hohe Rückfallgefahr im Bereich schwerer Delinquenz und

hochwertige Rechtsgüterverletzungen bejaht. Fest stehe, dass beim

Beschwerdeführer aus momentaner Sicht eine erfolgreiche Behandlung und eine

damit einhergehende Verminderung der Rückfallgefahr sehr unwahrscheinlich erscheine.

Betreffend Fluchtgefahr wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile

seit fast 20 Jahren im Vollzug sei, so dass ausserhalb der Vollzugsinstitution

kein geeigneter sozialer Empfangsraum ersichtlich sei. Zu bedenken sei auch,

dass der Beschwerdeführer verwahrt und damit ein Freiheitsentzug von

unbestimmter Dauer zu vollziehen sei. Des Weiteren sprächen auch das weitgehend

fehlende Deliktsbewusstsein und die Persönlichkeitsstruktur des

Beschwerdeführers für das Bestehen einer Fluchtgefahr. Der Umstand, dass es

während der vorherigen Platzierung im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu

keinem Fluchtversuch gekommen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu

ändern.

2.3.2

Nach Eingang des erneuten und

vorliegend zu beurteilenden Gesuchs um Versetzung nach St. Johannsen holte das

AJUV beim forio und bei der IKSB einen Therapieverlaufsbericht bzw. einen

Führungsbericht ein.

2.3.3

Der Vollzugsbericht datiert vom

10.

April 2018. Es ist ihm zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes zu

entnehmen: Seit der letzten Berichterstattung hätten sich betreffend

Arbeitsbereich, Aus- und Weiterbildung, Verhalten im Vollzug,

Disziplinierungen, Sucht, Freizeitgestaltung, Kontakte zur Aussenwelt und

Tataufbearbeitung keine substantiellen Veränderungen ergeben. Der

Beschwerdeführer arbeite weiterhin in der […]bearbeitung, wo er entsprechend

seinen Fähigkeiten anhaltend exakte Arbeiten leiste. Auch vom Sozial- und

Sicherheitsdienst werde berichtet, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich

keinen Anlass zu Klagen gegeben habe, so dass es auch zu keinen weiteren

Disziplinierungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer halte sich an die

geltenden Normen und Regeln. Die Ausgangslage im Berichtszeitraum habe sich

kaum verändert. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei weiterhin

absolut korrekt und unauffällig. Die im Gutachten vom 20. November 2012

gestellten Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie auch die

narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge

hätten im vergangen Jahr im geschlossenen Setting kaum beobachtet werden

können. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass die gestellte Diagnose der

homosexuellen Pädophilie weiterhin Bestand habe und daher auch weiterhin die

Rückfallgefahr für Delikte in diesem Bereich gegeben sei. Insofern werde das

gegebene Setting derzeit als sinnvoll erachtet. Aktuell könne weder eine

bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug noch eine Massnahme nach Art. 59

StGB empfohlen werden. Es bestehe eine grundsätzliche Bereitschaft, dem

Beschwerdeführer jährlich bis zu zwei begleitete Ausgänge von maximal fünf

Stunden zur Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung

eines sehr langen Vollzugs zu gewähren.

2.3.4

Der Therapieverlaufsbericht datiert

vom 16./26. April 2018. Zusammengefasst und im Wesentlichen wird Folgendes ausgeführt:

Die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Sinne einer

deliktsorientierten Therapie bei den kognitiven Fähigkeiten des

Beschwerdeführers, bei ungenügender Introspektionsfähigkeit, bei verfestigten

kognitiven Verzerrungen und bei mangelnder Fähigkeit zur Perspektivenübernahme

gleichbleibend klar eingeschränkt. Zwar sei die Bereitschaft, ansatzweise

deliktsspezifische Therapien angehen und beginnen zu können, als Fortschritt zu

werten; der nach wie vor existierende Mangel an angemessener

Verantwortungsübernahme und eine nach wie vor deutlich inadäquate Einschätzung

der tatsächlichen Folgen seiner Delikte jedoch würden erneut die Begrenztheit

der deliktorientierten Therapierbarkeit aufweisen. Im Rahmen der Psychotherapie

sei weiter positiv festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,

seine persönlichen Bedürfnisse besser und im Rahmen seiner Möglichkeiten

differenzierter wahrzunehmen, diese zu verbalisieren und weitgehend auch

angemessen bearbeiten zu können. Ebenso als positiv zu bewerten seien seine

funktionalen Bewältigungsstrategien. Aktuell würden Bewältigungsstrategien im

Umgang mit Belastungen, Konfliktsituationen aber neuerdings auch belastende

Vergangenheitserinnerungen bearbeitet, sowie das Selbst- und Fremdbild. Aus der

Sicht der Psychotherapie sei mit Blick auf die beschriebenen

Entwicklungsschritte und Verläufe zu resümieren, dass der Beschwerdeführer

aktuell nicht aus dem Rahmen der Verwahrung entlassen werden könne. Hingegen

könnte ein Wechsel in ein anderes Umfeld mit geschlossenen und halboffenen

Settings – inklusive klinischer/sozialpsychiatrischer Angebote – durchaus

sinnvoll sein, in welchem die Umsetzung der Verwahrung möglicherweise mehr an

Entwicklungsmöglichkeiten und perspektivischer Lebensqualität bieten könnte als

die IKSB.

2.3.5

Auf Nachfrage des AJUV, ob davon auszugehen

sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem weniger geschlossenen (also

halboffenen) Setting legalprognostisch bewähren würde, worin festgemacht werde,

dass der Beschwerdeführer heute mit den gewährten Öffnungen besser umgehen

könnte als in der Vergangenheit und ob ein Wechsel ausschliesslich aufgrund der

verbesserten Lebensqualität des Beschwerdeführers empfohlen werde, antwortete das

forio am 23. April 2018 per E-Mail: Tatsächlich würde es sich lediglich und in

erster Linie um die Verbesserung der Lebensqualität handeln. Vielleicht sei das

zu wenig zum Ausdruck gekommen. Die vom Beschwerdeführer genannte Institution

verfüge nicht über den geeigneten Sicherheitsaspekt und auch nicht über den

notwendigen spezifischen therapeutischen Support.

2.3.6

Zusätzlich zu den genannten

Berichten finden sich in den Akten Berichte der Vollzugskoordinationssitzung

vom 10. September 2018 und ein weiterer Bericht des forio vom 11. Oktober 2018.

2.3.6.1

Dem Bericht über die Vollzugskoordinationssitzung

vom 10. September 2018 ist zu entnehmen, dass anlässlich der Sitzung das Thema

der Vollzugsöffnung besprochen worden ist. Die involvierten Fachpersonen waren

sich einig, dass sich aus legalprognostischer und therapeutischer Sicht nicht

viel geändert habe. Die IKSB wäre weiterhin bereit, Ausgänge in

Doppelbegleitung durchzuführen. Anders als im Vollzugsbericht vom 10. April

2018.

schränke sich die Bereitschaft nur auf einen Ausgang pro Jahr ein. Als

einzige Begründung, die für Ausgänge sprechen würde, würden humanitäre Gründe

genannt. Die Fluchtgefahr ergebe sich primär aus der Sanktion von unbestimmter

Dauer ohne Entlassungsperspektiven in Kombination mit der dissozialen

Persönlichkeitsstörung.

2.3.6.2

Im Bericht des forio vom 11.

Oktober 2018 wird ausgeführt, dass aus therapeutischer Sicht eine Versetzung

des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung der JVA St. Johannsen

zugestimmt werden könne. Allenfalls könnten dort die Begleitung von

Öffnungszeiten oder Ausgängen angemessen umgesetzt und reflektiert werden. Eine

allfällige Versetzung in einen offenen Bereich müsste dann das Ergebnis von

nachhaltig gelungenen Öffnungszeiten sein. Begleitete Ausgänge könnten aus

legalprognostischer Sicht aus der Perspektive der therapeutischen

Reflektionsmöglichkeiten unterstützt werden.

2.4.1

Wie bereits erwähnt, wurde der

Beschwerdeführer bereits mehrere Male begutachtet. Das aktuellste Gutachten wurde

von Dr. med. C.___ erstellt und datiert vom 20. November 2012. Darin kommt

(auch) er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem hohen Rückfallrisiko

für erneute pädosexuelle Delikte auszugehen sei (Gutachten S. 69). Es sei

wahrscheinlicher, dass er wieder einschlägig rückfällig werde, als dass er es

nicht werde (S. 68). Das Gutachten hat aufgrund der gemäss Therapiebericht klar

eingeschränkten Behandlungsfähigkeit bis heute nichts an Aktualität eingebüsst.

Entsprechend wird auch im Vollzugsbericht der IKSB vom 10. April 2018 davon

ausgegangen, dass die gestellte Diagnose der homosexuellen Pädophilie weiterhin

Bestand habe und daher auch weiterhin die Rückfallgefahr für Delikte in diesem

Bereich gegeben sei.

2.4.2

Beim Beschwerdeführer hat sich aus

legalprognostischer und therapeutischer Sicht seit der letzten Beurteilung von

Vollzugslockerungen nicht viel geändert. Entsprechend sind Rückfall- und

Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer nach wie vor gegeben. Gegenteiliges wird (selbst)

vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer macht aber

geltend, dass die Fachleute des forio eine Versetzung nach St. Johannsen

befürworten. Die Vorinstanz hätte entweder dieser Empfehlung folgen oder

weitere Abklärungen treffen müssen. Diese Abklärungen hätten entweder eine

entsprechende Nachfrage beim forio über den möglichen Verlauf in St. Johannsen

sein können oder aber auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das

sich zu dieser Frage äussere.

2.4.3

Zwar hält der Bericht des forio

vom 16. April 2018 fest, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Psychotherapie

nicht aus der Verwahrung entlassen werden könne, ein Wechsel in ein halboffenes

Setting aber durchaus sinnvoll sein könnte, in welchem die Umsetzung der

Verwahrung möglicherweise mehr an Entwicklungsmöglichkeiten und

perspektivischer Lebensqualität bieten könnte als die IKSB. Die zuständige

Behörde hat darauf weitere Abklärungen getätigt. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte

der Verfasser des Berichts, dass es sich bei einem Wechsel in erster Linie

lediglich um die Verbesserung der Lebensqualität handeln würde. Weiter führte

er aus, dass die vom Beschwerdeführer genannte Institution (St. Johannsen)

nicht über den geeigneten Sicherheitsaspekt und auch nicht über den notwendigen

spezifischen therapeutischen Support verfüge. Im Bericht sei explizit dazu

Stellung genommen worden, dass Öffnungen nicht per se befürwortet werden

könnten. In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hält das forio fest, aus

therapeutischer Sicht könne einer Versetzung des Beschwerdeführers in die

geschlossene Abteilung St. Johannsen zugestimmt werden; allenfalls könnte dort

die Begleitung von Öffnungszeiten oder Ausgängen angemessen umgesetzt und

reflektiert werden.

2.4.4

Die IKSB erachtet das gegebene

Setting derzeit als sinnvoll. Im Therapiebericht vom 19. April 2018 wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht aus dem Rahmen der

Verwahrung entlassen werden könne.

2.4.5

Darüber, dass der Beschwerdeführer

nicht aus der Verwahrung entlassen werden kann, sind sich die Fachstellen

einig. Eine Entlassung aus der Verwahrung ist denn auch nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens. Das forio stimmt zwar einer Versetzung in die

geschlossene Abteilung von St. Johannsen zu. Aber auch die Versetzung in eine geschlossene

Abteilung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, verlangt der

Beschwerdeführer doch die Versetzung in einen halboffenen Vollzug. Der

Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass ein Aufenthalt in der

geschlossenen Abteilung von St. Johannsen auf sechs Monate begrenzt ist. Eine

Aufnahme kommt nur in Frage, wenn innerhalb von sechs Monaten Aussicht auf einen

Übertritt in den offenen Vollzug besteht. Der Vollzugsplan ist beim

Beschwerdeführer aber nicht auf die Gewährung von Vollzugsöffnungen im

Verwahrungsvollzug ausgerichtet. Die Vorinstanz hat ein halboffenes Setting derzeit

zu Recht abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden, da sich seit der letzten

Beurteilung die Verhältnisse betreffend Rückfall- und Fluchtgefahr seit dem

letzten abschlägigen Entscheid nicht geändert haben. Wie bereits eingangs

erwähnt, ist die Flucht- und Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nach wie vor

gegeben. Ein halboffener Vollzug würde derzeit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse

an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern widersprechen.

Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt für den

Fall, dass er in der IKSB bleiben muss, es seien ihm zumindest jährlich zwei

begleitete Ausgänge zu fünf Stunden zu gewähren.

3.1.1

Die Vorinstanz verneinte auch die

Voraussetzungen für die beantragten Ausgänge: Es handle sich vorliegend um rein

humanitäre Ausgänge. Ausgänge, welche nur dem sogenannten «Lüften» des Insassen

dienten oder aus humanitären Gründen gewährt würden, nicht aber in eine

realistische Lockerungsperspektive eingebettet seien, könnten - aufgrund des

daraus resultierenden zu grossen Risikos für die öffentliche Sicherheit -

nicht bewilligt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dienten die

vorliegend beantragten Ausgänge nicht einem gutachterlich bestätigten

therapeutischen Zweck, sondern nur mittelbar der therapeutischen Reflexion der

nicht oder nur unwesentlich erreichten Therapiefortschritte bzw. -ergebnisse.

In der forensisch-psychiatrischen Einschätzung vom 20. November 2012, der

Beurteilung der KoFako vom 8. Dezember 2014 sowie den vorgenannten Berichten

des forio bzw. der IKSB werde jedoch übereinstimmend festgehalten, dass aus

legalprognostischer Sicht keine bedeutsamen Fortschritte hätten erzielt werden können.

Beim Beschwerdeführer sei daher die Vollzugsplanung nicht auf die Gewährung von

Lockerungen, sondern zumindest gegenwärtig ausschliesslich auf eine angemessene

und stützende Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs ausgerichtet.

3.1.2

Der Beschwerdeführer bringt dazu

zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Die IKSB habe sich im Rahmen

der Berichterstattung vom 10. April 2018 dahingehend geäussert, dass

Ausgänge sofort möglich seien und habe solche auch befürwortet. Das forio befürworte

ebenfalls begleitete Ausgänge aus legalprognostischer Sicht. Gemäss der

Expertise des forio seien Ausgänge auch aus therapeutischen Gesichtspunkten

sinnvoll. Sie dienten damit gerade nicht nur rein humanitären, sondern auch und

gerade therapeutischen Zwecken. Von ihm würde definitiv keine unmittelbare

Gefahr für öffentliche Sicherheitsbelange ausgehen, wenn er zweimal jährlich

begleitet in den Ausgang ginge. Begleitete Ausgänge würden kein

Sicherheitsrisiko darstellen und es gebe keinerlei Anlass der Empfehlung

sämtlicher Fachleute nicht zu folgen.

3.2.1

Wie bereits erwähnt, hat der Strafvollzug

nach Art. 75 Abs. 1 StGB das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern,

insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den

allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die

Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des

Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des

Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Die

Resozialisierung des Inhaftierten stellt somit ein vordergründiges Vollzugsziel

dar.

3.2.2

Dem Gefangenen

ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu

gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine

Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6

StGB).

3.2.3

Die vorliegend anwendbare

Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung hält

fest, dass der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden kann,

wenn a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht

oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr

durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b)

sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv

mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre

Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme

besteht, dass sie: rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an

die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält,

und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;

sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu

bezahlen (Art. 18).

3.2.4

Auch im Falle einer Verwahrung

herrscht der Resozialisierungsgedanke vor und zumindest bei einer ordentlichen

Verwahrung wird davon ausgegangen, dass die verwahrte Person irgendwann wieder

entlassen werden könnte, deshalb sollten Vollzugsöffnungen nicht pauschal für alle

verwahrten Personen ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen: Anja Eugster in: SKMR-Newsletter

Nr. 20, die Verwahrung in der Schweiz, Ausgewählte menschenrechtliche

Problembereiche).

3.2.5

Vollzugslockerungsentscheide

müssen im Vollzugsplan eingebettet sein (Art. 75 Abs. 3 StGB). Wie bereits

erwähnt, ist der Vollzugsplan beim Beschwerdeführer nicht auf die Gewährung von

Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug ausgerichtet. Entsprechend hat die

Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährungen von Ausgängen zu

Recht abgewiesen.

3.2.6

Nachdem aber sowohl die IKSB als

auch das forio begleitete Ausgänge befürworten und sich die IKSB anlässlich der

am 10. September 2018 stattgefundenen Vollzugskoordinationssitzung bereit

erklärt hat, einmal jährlich einen Ausgang in Doppelbegleitung durchzuführen,

ist der Vollzugsbehörde dringend zu empfehlen, einen solchen Ausgang in den Vollzugsplan

aufzunehmen und dem Beschwerdeführer spätestens ab nächstem Jahr zu gewähren.

4.1

Aufgrund der Erwägungen erweisen

sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.3

Über die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stephan Bernard, ist in einem

Nachentscheid zu befinden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege übernimmt der Staat Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___ wird in einem Nachentscheid festgelegt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mir Urteil 6B_1151/2017 vom 21. Januar 2020 bestätigt.