VWBES.2019.217
Versetzung in offene Vollzugseinrichtung / begleitete Ausgänge
26. September 2019Deutsch25 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Versetzung
in offene Vollzugseinrichtung / begleitete Ausgänge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wurde mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
28. Januar 1998 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie
eines unvollendeten Versuches dazu, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen
Pornographie, der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sowie der
mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen, zu 4 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt
und gemäss aArt. 42 StGB verwahrt.
1.2 Die Verwahrung wurde bis am
6. Februar 2003 in der Strafanstalt Bostadel (nachfolgend: IKSB) und von
da an im Massnahmenzentrum St. Johannsen vollzogen, wo der Beschwerdeführer zunächst
in der geschlossenen Abklärungsabteilung platziert wurde und am 26. August
2003 auf eine der halboffenen Abteilungen des Zentrums übertreten konnte.
1.3 Die Verwahrung wurde mit
Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. September 2007 in
eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB umgewandelt.
1.4 Das Amt für Justizvollzug
(nachfolgend: AJUV) versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar
2011 vom halboffenen in den geschlossenen Vollzug. Seit 1. März 2011
befindet sich der Beschwerdeführer wieder in der IKSB. Das AJUV hob am 23.
September 2011 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt ordnete mit Nachentscheid vom 8./14. März
2013 die Verwahrung an, die vom Obergericht des Kantons Solothurn am 23.
Oktober 2013 bestätigt wurde.
1.5 Mit Schreiben vom 16. Juni 2014
beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Versetzung ins
Massnahmenzentrum St. Johannsen.
1.6 Mit Entscheid vom 2. September
2015 wies das AJUV den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in das
Massnahmenzentrum St. Johannsen ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der
Beschwerdeführer erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches seine Beschwerde
mit Urteil vom 20. Juli 2016 abwies.
1.7 Das Departement des Innern
(nachfolgend: DdI) verfügte am 7. Dezember 2016, die am 23. Oktober 2013
angeordnete Verwahrung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2017 ab.
2.1 Mit Schreiben vom 13. September 2018
liess der Beschwerdeführer beim AJUV die Versetzung in eine halboffene
Institution beantragen. Das AJUV holte am 29. Januar 2018 beim
Forensischen Institut Zentralschweiz (nachfolgend: forio) und bei der IKSB
einen Therapieverlaufsbericht bzw. einen Führungsbericht ein. Der
Vollzugsbericht datiert vom 10. April 2018, der Therapieverlaufsbericht vom 16./26
April 2018. Mit Verfügung vom 8. April 2019 wies das AJUV den Antrag des
Beschwerdeführers ab.
2.2 Die dagegen vom Beschwerdeführer am
15. April 2019 ans DdI erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2019
abgewiesen.
2.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am
13. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben.
2. A.___ sei in die Vollzugsanstalt St.
Johannsen, eventualiter in eine andere geeignete Massnahmeneinrichtung zu
versetzen.
3. Eventualiter sei die Sache im Sinne der
nachfolgenden Ausführungen an die erste Instanz oder die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung zurück zu weisen.
4. Im Fall eines weiteren Verbleibs in der
IKS Bostadel seien zumindest jährlich zwei begleitete Ausgänge zu fünf Stunden
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteuer) für die
Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz und vor Verwaltungsgericht zu Lasten der
Staatskasse.
6. Eventualiter: Es sei dem
Beschwerdeführer für die Rechtsmittelverfahren vor Vorinstanz und
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
2.4 Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019
schloss das AJUV auf Beschwerdeabweisung.
2.5 Auch das DdI schloss mit
Stellungnahme vom 4. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.6 Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli
2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und ihm Rechtsanwalt Stephan Bernard als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordnet.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Der verwahrte Beschwerdeführer, der
sich seit dem 1. März 2011 (wieder) in der IKSB befindet, verlangt die
Versetzung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen.
2.1.1
Die Vorinstanz
verneinte die Voraussetzungen für eine Versetzung in das Massnahmenzentrum St.
Johannsen. Es bestehe erhebliche Rückfall- und Fluchtgefahr des
Beschwerdeführers. Zudem sei er gemeingefährlich. Die massgeblichen
Verhältnisse hätten sich seit der letzten Abweisung des Gesuchs um Versetzung nach
St. Johannsen nicht wesentlich verändert. Die forensisch-psychiatrische
Einschätzung, die Beurteilung der KoFako sowie die Berichte des forio bzw. der
IKSB hätten nichts an Aktualität eingebüsst. Eine Veränderung der
deliktsorientierten Therapierbarkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten
drei Jahren nicht erzielt werden können. Eine erneute Begutachtung sei erst
dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer tatsächliche Fortschritte
im Sinne einer deliktsorientierten Therapie erziele. Dasselbe gelte für die
Suche nach einer anderen, allfällig geeigneteren Einrichtung. Das forio halte
in einer E-Mail an das AJUV vom 23. April 2018 ausdrücklich fest, dass die
empfohlene Versetzung lediglich der Verbesserung der Lebensqualität dienen
würde und man Vollzugsöffnungen nicht per se befürworte. Daher komme auch die
Prüfung von ergänzenden Auflagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage.
Abgesehen vom fehlenden sozialen Empfangsraum bestehe beim Beschwerdeführer
insbesondere weiterhin ein Mangel an angemessener Verantwortungsübernahme bzw.
ein fehlendes Deliktbewusstsein. Der Umstand, dass die IKSB im
Vollzugsverlaufsbericht vom 10. April 2018 festgehalten habe, dass die im
Gutachten vom 20. November 2012 gestellte Diagnose einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung sowie die narzisstischen, histrionischen und
emotional-instabilen Persönlichkeitszüge im vergangenen Jahr kaum hätten beobachtet
werden können, vermöge die Einschätzung der Fluchtgefahr nicht zu ändern.
Insbesondere bei Sexualstraftätern bilde das Vollzugsverhalten ein ungeeignetes
Beurteilungsinstrument. Fehlende Fluchtversuche während der früheren
Unterbringung in St. Johannsen würden die weiterhin bestehende Fluchtgefahr
ebenfalls nicht zu entkräften vermögen.
2.1.2
Der Beschwerdeführer bringt
zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Der Bericht des forio vom
16.
April 2018 halte fest, dass er aus Sicht der Psychotherapie zwar nicht aus
der Verwahrung entlassen werden könne, ein Wechsel in ein halboffenes Setting
aber durchaus sinnvoll sein könnte, in welchem die Umsetzung der Verwahrung
möglicherweise mehr an Entwicklungsmöglichkeiten und perspektivischer
Lebensqualität bieten könnte als die IKSB. In der Stellungnahme vom 15. Oktober
2018.
halte das forio fest, aus therapeutischer Sicht könne die sofortige
Versetzung des Beschwerdeführers nach St. Johannsen befürwortet werden. Aus den
Akten gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass er in den nunmehr 22 Jahren
seiner Inhaftierung keine Fluchtversuche gemacht habe. Auch sonst sei sein Vollzugsverhalten
tadellos und er erweise sich als zuverlässig und absprachefähig. Damit stehe
fest, dass er sich auch in einem halboffenen bzw. betreuten Setting korrekt und
regelkonform verhalten werde. Als mildere Vollzugsform im Sinne des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes komme vorliegend mittelfristig ein halboffenes
Setting in Kombination mit einem Rayonverbot für Orte, an denen Kinder
frequentieren oder ein gänzliches Kontaktverbot mit Kindern in Frage. In
Anbetracht der Gesamtumstände sei daher eine Versetzung nach St. Johannsen zur
Entwicklung einer realen Perspektive in Richtung Freiheit, zumindest aber in
Richtung Lockerung indiziert.
2.2.1
Für den Straf- und
Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes
vorsieht (Art. 123 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die
Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den
einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des BGer
6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.1.).
2.2.2
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,
Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und
Aargau haben sich für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zum
Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz zusammengeschlossen (BGS
333.
; nachfolgend Konkordat genannt). Die Kantone verpflichten sich, die von
ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in
den konkordatlichen Einrichtungen durchzuführen (Art. 13 Abs. 1 Konkordat).
Vorbehalten bleibt namentlich die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung
ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung
der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der
Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre
Umfeld dadurch erleichtert wird (Art. 13 Abs. 2 lit. e Konkordat). Die Vollzugsbehörde
bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Konkordat sowie
§ 7 Abs. 2 lit. a JUVG und § 4 Abs. 1 lit. b Verordnung über den
Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das AJUV Vollzugsbehörde
im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).
2.2.3
Der Strafvollzug muss gemäss Art.
74.
StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen
namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen
ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im
Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli
2015, E. 3.2.).
2.2.4
Art. 90 Abs. 4bis StGB
hält für den Vollzug von Massnahmen fest, dass für die Einweisung in eine
offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a StGB
sinngemäss gilt. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere
Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt
in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein
Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB)
und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig
beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen sind
Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene
Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum
Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB).
Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der
Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
(Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des BGer 6B_1028/2015 vom 17. Juli
2015, E. 3.3.).
2.2.5
Die Einweisungsbehörde hat mithin
bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen
Gründen Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit
nötigenfalls unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine
Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse
des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung
des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der
aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (vgl. Merkblatt zu
den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff.
5.1
und 5.2 Vollzugsöffnungen). Die Anforderungen an das Verhalten des
Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr
definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der
bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteil des BGer 6B_557/2011
vom 12. Januar 2012 E. 2.1).
2.2.6
Die Nichtbewilligung von
Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen
(Urteile des BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3 und 1P.622/2004 vom
9.
Februar 2005 E. 3.3 in Bezug auf die Nichtgewährung von Urlaub und
Ausgängen). Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und
Massnahmenvollzugs über weites Ermessen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer
6B_1028/2015 vom 17. Juli 2015, E. 3.4. ff.).
2.3.1
Der Beschwerdeführer ersuchte
bereits im Jahr 2014 um Versetzung ins Massnahmenzentrum St. Johannsen. Mit
Entscheid vom 2. September 2015 wies das AJUV den Antrag des
Beschwerdeführers ab. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Beschwerdeführer
erfolglos bis vor Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 20.
Juli 2016 abwies. Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid einerseits auf
die Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19. Dezember 2006, vom 25. August
2009.
und vom 6. Januar 2011 und auf dasjenige von Dr. med. C.___ vom 20. November
2012.
Andererseits stützte es sich auf den Bericht der KoFako vom
8.
Dezember 2014, auf den Vollzugsbericht der IKSB vom 3. Juni 2015,
den Therapieverlaufsbericht des forio vom 16. Juni 2015 sowie die
Vorabstellungnahme des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 17. Juli 2015.
Die wichtigsten Punkte aus den genannten Gutachten, Berichten und
Stellungnahmen sind dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2016 VWBES.2016.36
und dem dort angefochtenen Entscheid des AJUV vom 2. September 2015 zu
entnehmen. Es kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Das
Verwaltungsgericht schlussfolgerte aus den ihm vorliegenden Akten, dass der
Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers im Massnahmenzentrum St.
Johannsen nicht genügend entgegengewirkt werden könne. Die privaten Interessen
des Beschwerdeführers an der Verlegung in das Massnahmenzentrum St. Johannsen
wiegten klar weniger schwer als das öffentliche Sicherheitsinteresse an der
Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern. Zur Rückfallgefahr führte
das Verwaltungsgericht im Besonderen aus, die Gutachter, welche die Frage der
Rückfallgefahr unter Anwendung verschiedener Prognoseinstrumente behandelten,
seien zum übereinstimmenden Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer die
Wahrscheinlichkeit weiterer pädosexuell ausgerichteter Delikte hoch sei. Die
Gutachter hätten eine hohe Rückfallgefahr im Bereich schwerer Delinquenz und
hochwertige Rechtsgüterverletzungen bejaht. Fest stehe, dass beim
Beschwerdeführer aus momentaner Sicht eine erfolgreiche Behandlung und eine
damit einhergehende Verminderung der Rückfallgefahr sehr unwahrscheinlich erscheine.
Betreffend Fluchtgefahr wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
seit fast 20 Jahren im Vollzug sei, so dass ausserhalb der Vollzugsinstitution
kein geeigneter sozialer Empfangsraum ersichtlich sei. Zu bedenken sei auch,
dass der Beschwerdeführer verwahrt und damit ein Freiheitsentzug von
unbestimmter Dauer zu vollziehen sei. Des Weiteren sprächen auch das weitgehend
fehlende Deliktsbewusstsein und die Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers für das Bestehen einer Fluchtgefahr. Der Umstand, dass es
während der vorherigen Platzierung im Massnahmenzentrum St. Johannsen zu
keinem Fluchtversuch gekommen sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
2.3.2
Nach Eingang des erneuten und
vorliegend zu beurteilenden Gesuchs um Versetzung nach St. Johannsen holte das
AJUV beim forio und bei der IKSB einen Therapieverlaufsbericht bzw. einen
Führungsbericht ein.
2.3.3
Der Vollzugsbericht datiert vom
10.
April 2018. Es ist ihm zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes zu
entnehmen: Seit der letzten Berichterstattung hätten sich betreffend
Arbeitsbereich, Aus- und Weiterbildung, Verhalten im Vollzug,
Disziplinierungen, Sucht, Freizeitgestaltung, Kontakte zur Aussenwelt und
Tataufbearbeitung keine substantiellen Veränderungen ergeben. Der
Beschwerdeführer arbeite weiterhin in der […]bearbeitung, wo er entsprechend
seinen Fähigkeiten anhaltend exakte Arbeiten leiste. Auch vom Sozial- und
Sicherheitsdienst werde berichtet, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich
keinen Anlass zu Klagen gegeben habe, so dass es auch zu keinen weiteren
Disziplinierungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer halte sich an die
geltenden Normen und Regeln. Die Ausgangslage im Berichtszeitraum habe sich
kaum verändert. Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei weiterhin
absolut korrekt und unauffällig. Die im Gutachten vom 20. November 2012
gestellten Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie auch die
narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge
hätten im vergangen Jahr im geschlossenen Setting kaum beobachtet werden
können. Unabhängig davon sei davon auszugehen, dass die gestellte Diagnose der
homosexuellen Pädophilie weiterhin Bestand habe und daher auch weiterhin die
Rückfallgefahr für Delikte in diesem Bereich gegeben sei. Insofern werde das
gegebene Setting derzeit als sinnvoll erachtet. Aktuell könne weder eine
bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug noch eine Massnahme nach Art. 59
StGB empfohlen werden. Es bestehe eine grundsätzliche Bereitschaft, dem
Beschwerdeführer jährlich bis zu zwei begleitete Ausgänge von maximal fünf
Stunden zur Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung
eines sehr langen Vollzugs zu gewähren.
2.3.4
Der Therapieverlaufsbericht datiert
vom 16./26. April 2018. Zusammengefasst und im Wesentlichen wird Folgendes ausgeführt:
Die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Sinne einer
deliktsorientierten Therapie bei den kognitiven Fähigkeiten des
Beschwerdeführers, bei ungenügender Introspektionsfähigkeit, bei verfestigten
kognitiven Verzerrungen und bei mangelnder Fähigkeit zur Perspektivenübernahme
gleichbleibend klar eingeschränkt. Zwar sei die Bereitschaft, ansatzweise
deliktsspezifische Therapien angehen und beginnen zu können, als Fortschritt zu
werten; der nach wie vor existierende Mangel an angemessener
Verantwortungsübernahme und eine nach wie vor deutlich inadäquate Einschätzung
der tatsächlichen Folgen seiner Delikte jedoch würden erneut die Begrenztheit
der deliktorientierten Therapierbarkeit aufweisen. Im Rahmen der Psychotherapie
sei weiter positiv festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,
seine persönlichen Bedürfnisse besser und im Rahmen seiner Möglichkeiten
differenzierter wahrzunehmen, diese zu verbalisieren und weitgehend auch
angemessen bearbeiten zu können. Ebenso als positiv zu bewerten seien seine
funktionalen Bewältigungsstrategien. Aktuell würden Bewältigungsstrategien im
Umgang mit Belastungen, Konfliktsituationen aber neuerdings auch belastende
Vergangenheitserinnerungen bearbeitet, sowie das Selbst- und Fremdbild. Aus der
Sicht der Psychotherapie sei mit Blick auf die beschriebenen
Entwicklungsschritte und Verläufe zu resümieren, dass der Beschwerdeführer
aktuell nicht aus dem Rahmen der Verwahrung entlassen werden könne. Hingegen
könnte ein Wechsel in ein anderes Umfeld mit geschlossenen und halboffenen
Settings – inklusive klinischer/sozialpsychiatrischer Angebote – durchaus
sinnvoll sein, in welchem die Umsetzung der Verwahrung möglicherweise mehr an
Entwicklungsmöglichkeiten und perspektivischer Lebensqualität bieten könnte als
die IKSB.
2.3.5
Auf Nachfrage des AJUV, ob davon auszugehen
sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem weniger geschlossenen (also
halboffenen) Setting legalprognostisch bewähren würde, worin festgemacht werde,
dass der Beschwerdeführer heute mit den gewährten Öffnungen besser umgehen
könnte als in der Vergangenheit und ob ein Wechsel ausschliesslich aufgrund der
verbesserten Lebensqualität des Beschwerdeführers empfohlen werde, antwortete das
forio am 23. April 2018 per E-Mail: Tatsächlich würde es sich lediglich und in
erster Linie um die Verbesserung der Lebensqualität handeln. Vielleicht sei das
zu wenig zum Ausdruck gekommen. Die vom Beschwerdeführer genannte Institution
verfüge nicht über den geeigneten Sicherheitsaspekt und auch nicht über den
notwendigen spezifischen therapeutischen Support.
2.3.6
Zusätzlich zu den genannten
Berichten finden sich in den Akten Berichte der Vollzugskoordinationssitzung
vom 10. September 2018 und ein weiterer Bericht des forio vom 11. Oktober 2018.
2.3.6.1
Dem Bericht über die Vollzugskoordinationssitzung
vom 10. September 2018 ist zu entnehmen, dass anlässlich der Sitzung das Thema
der Vollzugsöffnung besprochen worden ist. Die involvierten Fachpersonen waren
sich einig, dass sich aus legalprognostischer und therapeutischer Sicht nicht
viel geändert habe. Die IKSB wäre weiterhin bereit, Ausgänge in
Doppelbegleitung durchzuführen. Anders als im Vollzugsbericht vom 10. April
2018.
schränke sich die Bereitschaft nur auf einen Ausgang pro Jahr ein. Als
einzige Begründung, die für Ausgänge sprechen würde, würden humanitäre Gründe
genannt. Die Fluchtgefahr ergebe sich primär aus der Sanktion von unbestimmter
Dauer ohne Entlassungsperspektiven in Kombination mit der dissozialen
Persönlichkeitsstörung.
2.3.6.2
Im Bericht des forio vom 11.
Oktober 2018 wird ausgeführt, dass aus therapeutischer Sicht eine Versetzung
des Beschwerdeführers in die geschlossene Abteilung der JVA St. Johannsen
zugestimmt werden könne. Allenfalls könnten dort die Begleitung von
Öffnungszeiten oder Ausgängen angemessen umgesetzt und reflektiert werden. Eine
allfällige Versetzung in einen offenen Bereich müsste dann das Ergebnis von
nachhaltig gelungenen Öffnungszeiten sein. Begleitete Ausgänge könnten aus
legalprognostischer Sicht aus der Perspektive der therapeutischen
Reflektionsmöglichkeiten unterstützt werden.
2.4.1
Wie bereits erwähnt, wurde der
Beschwerdeführer bereits mehrere Male begutachtet. Das aktuellste Gutachten wurde
von Dr. med. C.___ erstellt und datiert vom 20. November 2012. Darin kommt
(auch) er zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem hohen Rückfallrisiko
für erneute pädosexuelle Delikte auszugehen sei (Gutachten S. 69). Es sei
wahrscheinlicher, dass er wieder einschlägig rückfällig werde, als dass er es
nicht werde (S. 68). Das Gutachten hat aufgrund der gemäss Therapiebericht klar
eingeschränkten Behandlungsfähigkeit bis heute nichts an Aktualität eingebüsst.
Entsprechend wird auch im Vollzugsbericht der IKSB vom 10. April 2018 davon
ausgegangen, dass die gestellte Diagnose der homosexuellen Pädophilie weiterhin
Bestand habe und daher auch weiterhin die Rückfallgefahr für Delikte in diesem
Bereich gegeben sei.
2.4.2
Beim Beschwerdeführer hat sich aus
legalprognostischer und therapeutischer Sicht seit der letzten Beurteilung von
Vollzugslockerungen nicht viel geändert. Entsprechend sind Rückfall- und
Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer nach wie vor gegeben. Gegenteiliges wird (selbst)
vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer macht aber
geltend, dass die Fachleute des forio eine Versetzung nach St. Johannsen
befürworten. Die Vorinstanz hätte entweder dieser Empfehlung folgen oder
weitere Abklärungen treffen müssen. Diese Abklärungen hätten entweder eine
entsprechende Nachfrage beim forio über den möglichen Verlauf in St. Johannsen
sein können oder aber auch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das
sich zu dieser Frage äussere.
2.4.3
Zwar hält der Bericht des forio
vom 16. April 2018 fest, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Psychotherapie
nicht aus der Verwahrung entlassen werden könne, ein Wechsel in ein halboffenes
Setting aber durchaus sinnvoll sein könnte, in welchem die Umsetzung der
Verwahrung möglicherweise mehr an Entwicklungsmöglichkeiten und
perspektivischer Lebensqualität bieten könnte als die IKSB. Die zuständige
Behörde hat darauf weitere Abklärungen getätigt. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte
der Verfasser des Berichts, dass es sich bei einem Wechsel in erster Linie
lediglich um die Verbesserung der Lebensqualität handeln würde. Weiter führte
er aus, dass die vom Beschwerdeführer genannte Institution (St. Johannsen)
nicht über den geeigneten Sicherheitsaspekt und auch nicht über den notwendigen
spezifischen therapeutischen Support verfüge. Im Bericht sei explizit dazu
Stellung genommen worden, dass Öffnungen nicht per se befürwortet werden
könnten. In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 hält das forio fest, aus
therapeutischer Sicht könne einer Versetzung des Beschwerdeführers in die
geschlossene Abteilung St. Johannsen zugestimmt werden; allenfalls könnte dort
die Begleitung von Öffnungszeiten oder Ausgängen angemessen umgesetzt und
reflektiert werden.
2.4.4
Die IKSB erachtet das gegebene
Setting derzeit als sinnvoll. Im Therapiebericht vom 19. April 2018 wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht aus dem Rahmen der
Verwahrung entlassen werden könne.
2.4.5
Darüber, dass der Beschwerdeführer
nicht aus der Verwahrung entlassen werden kann, sind sich die Fachstellen
einig. Eine Entlassung aus der Verwahrung ist denn auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Das forio stimmt zwar einer Versetzung in die
geschlossene Abteilung von St. Johannsen zu. Aber auch die Versetzung in eine geschlossene
Abteilung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, verlangt der
Beschwerdeführer doch die Versetzung in einen halboffenen Vollzug. Der
Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass ein Aufenthalt in der
geschlossenen Abteilung von St. Johannsen auf sechs Monate begrenzt ist. Eine
Aufnahme kommt nur in Frage, wenn innerhalb von sechs Monaten Aussicht auf einen
Übertritt in den offenen Vollzug besteht. Der Vollzugsplan ist beim
Beschwerdeführer aber nicht auf die Gewährung von Vollzugsöffnungen im
Verwahrungsvollzug ausgerichtet. Die Vorinstanz hat ein halboffenes Setting derzeit
zu Recht abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden, da sich seit der letzten
Beurteilung die Verhältnisse betreffend Rückfall- und Fluchtgefahr seit dem
letzten abschlägigen Entscheid nicht geändert haben. Wie bereits eingangs
erwähnt, ist die Flucht- und Rückfallgefahr des Beschwerdeführers nach wie vor
gegeben. Ein halboffener Vollzug würde derzeit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse
an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern widersprechen.
Aufgrund des Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt für den
Fall, dass er in der IKSB bleiben muss, es seien ihm zumindest jährlich zwei
begleitete Ausgänge zu fünf Stunden zu gewähren.
3.1.1
Die Vorinstanz verneinte auch die
Voraussetzungen für die beantragten Ausgänge: Es handle sich vorliegend um rein
humanitäre Ausgänge. Ausgänge, welche nur dem sogenannten «Lüften» des Insassen
dienten oder aus humanitären Gründen gewährt würden, nicht aber in eine
realistische Lockerungsperspektive eingebettet seien, könnten - aufgrund des
daraus resultierenden zu grossen Risikos für die öffentliche Sicherheit -
nicht bewilligt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dienten die
vorliegend beantragten Ausgänge nicht einem gutachterlich bestätigten
therapeutischen Zweck, sondern nur mittelbar der therapeutischen Reflexion der
nicht oder nur unwesentlich erreichten Therapiefortschritte bzw. -ergebnisse.
In der forensisch-psychiatrischen Einschätzung vom 20. November 2012, der
Beurteilung der KoFako vom 8. Dezember 2014 sowie den vorgenannten Berichten
des forio bzw. der IKSB werde jedoch übereinstimmend festgehalten, dass aus
legalprognostischer Sicht keine bedeutsamen Fortschritte hätten erzielt werden können.
Beim Beschwerdeführer sei daher die Vollzugsplanung nicht auf die Gewährung von
Lockerungen, sondern zumindest gegenwärtig ausschliesslich auf eine angemessene
und stützende Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs ausgerichtet.
3.1.2
Der Beschwerdeführer bringt dazu
zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Die IKSB habe sich im Rahmen
der Berichterstattung vom 10. April 2018 dahingehend geäussert, dass
Ausgänge sofort möglich seien und habe solche auch befürwortet. Das forio befürworte
ebenfalls begleitete Ausgänge aus legalprognostischer Sicht. Gemäss der
Expertise des forio seien Ausgänge auch aus therapeutischen Gesichtspunkten
sinnvoll. Sie dienten damit gerade nicht nur rein humanitären, sondern auch und
gerade therapeutischen Zwecken. Von ihm würde definitiv keine unmittelbare
Gefahr für öffentliche Sicherheitsbelange ausgehen, wenn er zweimal jährlich
begleitet in den Ausgang ginge. Begleitete Ausgänge würden kein
Sicherheitsrisiko darstellen und es gebe keinerlei Anlass der Empfehlung
sämtlicher Fachleute nicht zu folgen.
3.2.1
Wie bereits erwähnt, hat der Strafvollzug
nach Art. 75 Abs. 1 StGB das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern,
insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den
allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die
Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des
Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des
Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Die
Resozialisierung des Inhaftierten stellt somit ein vordergründiges Vollzugsziel
dar.
3.2.2
Dem Gefangenen
ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu
gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine
Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6
StGB).
3.2.3
Die vorliegend anwendbare
Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung hält
fest, dass der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden kann,
wenn a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht
oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr
durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b)
sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv
mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre
Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme
besteht, dass sie: rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an
die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält,
und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;
sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu
bezahlen (Art. 18).
3.2.4
Auch im Falle einer Verwahrung
herrscht der Resozialisierungsgedanke vor und zumindest bei einer ordentlichen
Verwahrung wird davon ausgegangen, dass die verwahrte Person irgendwann wieder
entlassen werden könnte, deshalb sollten Vollzugsöffnungen nicht pauschal für alle
verwahrten Personen ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen: Anja Eugster in: SKMR-Newsletter
Nr. 20, die Verwahrung in der Schweiz, Ausgewählte menschenrechtliche
Problembereiche).
3.2.5
Vollzugslockerungsentscheide
müssen im Vollzugsplan eingebettet sein (Art. 75 Abs. 3 StGB). Wie bereits
erwähnt, ist der Vollzugsplan beim Beschwerdeführer nicht auf die Gewährung von
Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug ausgerichtet. Entsprechend hat die
Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährungen von Ausgängen zu
Recht abgewiesen.
3.2.6
Nachdem aber sowohl die IKSB als
auch das forio begleitete Ausgänge befürworten und sich die IKSB anlässlich der
am 10. September 2018 stattgefundenen Vollzugskoordinationssitzung bereit
erklärt hat, einmal jährlich einen Ausgang in Doppelbegleitung durchzuführen,
ist der Vollzugsbehörde dringend zu empfehlen, einen solchen Ausgang in den Vollzugsplan
aufzunehmen und dem Beschwerdeführer spätestens ab nächstem Jahr zu gewähren.
4.1
Aufgrund der Erwägungen erweisen
sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.3
Über die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stephan Bernard, ist in einem
Nachentscheid zu befinden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege übernimmt der Staat Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___ wird in einem Nachentscheid festgelegt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mir Urteil 6B_1151/2017 vom 21. Januar 2020 bestätigt.