VWBES.2019.218
Beistandschaft
24. Juni 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 7. September
2016 wurde für B.___ (geb. 1930) eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung angeordnet und dem Beistand folgende Aufgaben übertragen:
-
das Vermögen von B.___
inkl. das Mietzinskonto der Liegenschaft [...] sorgfältig zu verwalten;
-
B.___ bei der Verwaltung
der Liegenschaft [...] zu vertreten, namentlich beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr.
Zudem wurde B.___ die Handlungsfähigkeit
für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastungen von
Grundstücken eingeschränkt und die ausschliessliche Vertretung von B.___ bei
diesen Geschäften dem Beistand übertragen.
2. Mit ordentlichem Bericht vom
12. Dezember 2018 beantragte der Beistand, der Auftrag zur Führung des
Mietzinskontos für die Liegenschaft [...] sei zu streichen, da dies seit
einigen Jahren durch die [...] Verwaltungen AG besorgt werde. Zudem stehe B.___
vor einem Wechsel in ein Alters- und Pflegeheim, weshalb er zu beauftragen sei,
sie bei der Regelung der Wohnsituation zu unterstützen und nötigenfalls zu
vertreten.
3. Am 9. Mai 2019 wurde B.___ in
Anwesenheit ihrer beiden Söhne, A.___ und C.___, durch das fallführende
Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen
angehört.
4. Am 23. Mai 2019 fällte die KESB
Olten-Gösgen folgenden Entscheid:
3.1 Im Rahmen der für B.___ geführten
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m.
Art. 395 ZGB werden die Aufgaben des Beistandes gemäss Anordnungsentscheid vom
7. September 2016 angepasst. Der Beistand wird neu beauftragt,
-
das Vermögen von B.___
sorgfältig zu verwalten;
-
B.___ bei der Verwaltung
der Liegenschaft [...], und beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten
sowie im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden,
Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und
Privatpersonen;
-
B.___ bei der Regelung der
Wohnsituation zu unterstützen und wo nötig zu vertreten.
3.2 Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit
von B.___ gemäss Anordnungsentscheid vom 7. September 2016 wird bestätigt:
Die
Handlungsfähigkeit von B.___ für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere
dingliche Belastung von Grundstücken wird gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB
eingeschränkt und die ausschliessliche Vertretung von B.___ bei diesen
Geschäften dem Beistand übertragen.
3.3 Für das Verfahren wird eine Gebühr von
CHF 650.00 erhoben.
5. Gegen diesen Entscheid erhob der Sohn
von B.___, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 16. Juni 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei so
abzuändern, dass der Beistand Entscheide betreffend Belastung und Verkauf von
Liegenschaften und betreffend Umzug von der heutigen Wohnung in jegliches
«Heim» nur in Absprache und mit Zustimmung von mindestens einem der Söhne C.___
oder A.___ treffen darf. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe
damals auf die Eintragung im Grundbuch und Sicherstellung seines Erbteils vom
Vater verzichtet. Es sei aber festgehalten worden, dass die überlebende
Ehegattin ihm seinen Erbteil schulde. Er verlange, dass seine Interessen gemäss
Art. 473 ZGB (Nutzniessung) und Art. 760 ZGB (Sicherstellung) berücksichtigt
würden.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vertretungsbeistandschaft für B.___
wurde bereits mit Entscheid vom 7. September 2016 angeordnet und dabei dem
Beistand «die ausschliessliche Vertretung von B.___» bei Geschäften über den
Erwerb, die Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Rechte von
Grundstücken übertragen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und kann nicht mehr
angefochten werden.
Mit dem neuen Entscheid wurde dem
Beistand lediglich die zusätzliche Kompetenz erteilt, B.___ bei der Regelung
der Wohnsituation zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, und er wurde von
der Aufgabe befreit, das Mietzinskonto der Liegenschaft [...] zu verwalten. Nur
diese beiden Punkte können vorliegend angefochten werden.
1.2
Dabei ist zu beachten, dass mit der
Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, die nicht auch bereits
im Verfahren vor der KESB Gegenstand waren (vgl. § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Dem Entscheid der Vorinstanz lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter zur Anhörung vor der KESB
begleitet hat. Dort wurden jedoch keine Anträge gestellt, wonach der
Beschwerdeführer in die Entscheidungen einzubeziehen wäre. Auf die erst im
Beschwerdeverfahren gestellten neuen Anträge des Beschwerdeführers kann deshalb
nicht eingetreten werden.
1.3
Dem Beschwerdeführer steht es
jederzeit frei, sich mit dem Beistand in Verbindung zu setzen und seine Meinung
betreffend Umzug in ein Heim sowie Belastung und Verkauf der Liegenschaft
einzubringen. Auch kann er bei diesem seine Ansprüche bezüglich des Erbteils
von seinem Vater deponieren. Die Vertretungsmacht bezüglich den durch die KESB
übertragenen Aufgaben liegt jedoch allein beim Beistand.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann