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Entscheid

VWBES.2019.218

Beistandschaft

24. Juni 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 7. September

2016 wurde für B.___ (geb. 1930) eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung angeordnet und dem Beistand folgende Aufgaben übertragen:

-

das Vermögen von B.___

inkl. das Mietzinskonto der Liegenschaft [...] sorgfältig zu verwalten;

-

B.___ bei der Verwaltung

der Liegenschaft [...] zu vertreten, namentlich beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr.

Zudem wurde B.___ die Handlungsfähigkeit

für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastungen von

Grundstücken eingeschränkt und die ausschliessliche Vertretung von B.___ bei

diesen Geschäften dem Beistand übertragen.

2. Mit ordentlichem Bericht vom

12. Dezember 2018 beantragte der Beistand, der Auftrag zur Führung des

Mietzinskontos für die Liegenschaft [...] sei zu streichen, da dies seit

einigen Jahren durch die [...] Verwaltungen AG besorgt werde. Zudem stehe B.___

vor einem Wechsel in ein Alters- und Pflegeheim, weshalb er zu beauftragen sei,

sie bei der Regelung der Wohnsituation zu unterstützen und nötigenfalls zu

vertreten.

3. Am 9. Mai 2019 wurde B.___ in

Anwesenheit ihrer beiden Söhne, A.___ und C.___, durch das fallführende

Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen

angehört.

4. Am 23. Mai 2019 fällte die KESB

Olten-Gösgen folgenden Entscheid:

3.1 Im Rahmen der für B.___ geführten

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m.

Art. 395 ZGB werden die Aufgaben des Beistandes gemäss Anordnungsentscheid vom

7. September 2016 angepasst. Der Beistand wird neu beauftragt,

-

das Vermögen von B.___

sorgfältig zu verwalten;

-

B.___ bei der Verwaltung

der Liegenschaft [...], und beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten

sowie im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden,

Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und

Privatpersonen;

-

B.___ bei der Regelung der

Wohnsituation zu unterstützen und wo nötig zu vertreten.

3.2 Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit

von B.___ gemäss Anordnungsentscheid vom 7. September 2016 wird bestätigt:

Die

Handlungsfähigkeit von B.___ für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere

dingliche Belastung von Grundstücken wird gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB

eingeschränkt und die ausschliessliche Vertretung von B.___ bei diesen

Geschäften dem Beistand übertragen.

3.3 Für das Verfahren wird eine Gebühr von

CHF 650.00 erhoben.

5. Gegen diesen Entscheid erhob der Sohn

von B.___, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 16. Juni 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei so

abzuändern, dass der Beistand Entscheide betreffend Belastung und Verkauf von

Liegenschaften und betreffend Umzug von der heutigen Wohnung in jegliches

«Heim» nur in Absprache und mit Zustimmung von mindestens einem der Söhne C.___

oder A.___ treffen darf. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er habe

damals auf die Eintragung im Grundbuch und Sicherstellung seines Erbteils vom

Vater verzichtet. Es sei aber festgehalten worden, dass die überlebende

Ehegattin ihm seinen Erbteil schulde. Er verlange, dass seine Interessen gemäss

Art. 473 ZGB (Nutzniessung) und Art. 760 ZGB (Sicherstellung) berücksichtigt

würden.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vertretungsbeistandschaft für B.___

wurde bereits mit Entscheid vom 7. September 2016 angeordnet und dabei dem

Beistand «die ausschliessliche Vertretung von B.___» bei Geschäften über den

Erwerb, die Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Rechte von

Grundstücken übertragen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und kann nicht mehr

angefochten werden.

Mit dem neuen Entscheid wurde dem

Beistand lediglich die zusätzliche Kompetenz erteilt, B.___ bei der Regelung

der Wohnsituation zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, und er wurde von

der Aufgabe befreit, das Mietzinskonto der Liegenschaft [...] zu verwalten. Nur

diese beiden Punkte können vorliegend angefochten werden.

1.2

Dabei ist zu beachten, dass mit der

Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden dürfen, die nicht auch bereits

im Verfahren vor der KESB Gegenstand waren (vgl. § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Dem Entscheid der Vorinstanz lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter zur Anhörung vor der KESB

begleitet hat. Dort wurden jedoch keine Anträge gestellt, wonach der

Beschwerdeführer in die Entscheidungen einzubeziehen wäre. Auf die erst im

Beschwerdeverfahren gestellten neuen Anträge des Beschwerdeführers kann deshalb

nicht eingetreten werden.

1.3

Dem Beschwerdeführer steht es

jederzeit frei, sich mit dem Beistand in Verbindung zu setzen und seine Meinung

betreffend Umzug in ein Heim sowie Belastung und Verkauf der Liegenschaft

einzubringen. Auch kann er bei diesem seine Ansprüche bezüglich des Erbteils

von seinem Vater deponieren. Die Vertretungsmacht bezüglich den durch die KESB

übertragenen Aufgaben liegt jedoch allein beim Beistand.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 100.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann