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Entscheid

VWBES.2019.219

Umplatzierung

8. August 2019Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 2003), B.___ (geb.

2007) und C.___ (geb. 2013) sind die Kinder von D.___ und E.___.

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 17. Dezember 2014 war den

Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen und

diese waren in einer Pflegefamilie platziert worden. Dies nachdem ein Gutachten

in Auftrag gegeben worden war, welches die familiäre Situation der Kinder als

bedenklich beschrieben und den Kindseltern Unvermögen attestiert hatte, nachhaltig

für kindswohlförderliche Lebensumstände zu sorgen.

3. Nachdem einer dagegen erhobenen

Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wurden die Kinder am

23. April 2015 bei der Pflegefamilie [...] in [...] platziert.

4. Die beim Verwaltungsgericht und beim

Bundesgericht erhobenen Beschwerden gegen die Massnahme wurden mit Urteilen vom

27. Juli 2015 und 2. Juni 2016 abgewiesen.

5. Mit dem Umzug der Kindseltern nach

Grenchen ging die Zuständigkeit per 1. Januar 2017 an die KESB Region

Solothurn über, und die bestehende Erziehungsbeistandschaft wurde auf [...],

Soziale Dienste Oberer Leberberg, übertragen.

6. Mit Verlaufsbericht vom

18. Januar 2019 beantragte die Beiständin, es sei zu überprüfen, ob die

Platzierung der drei Kinder bei der Pflegefamilie noch die geeignete

Kindesschutzmassnahme sei, oder ob eine Umplatzierung der Kinder angezeigt sei.

Dies wurde begründet mit dem Umstand, dass die Kinder Mühe damit hätten, von

der Pflegefamilie zu den Eltern, und von den Eltern wieder zur Pflegefamilie zu

pendeln. Sie würden sich in einem schweren Loyalitätskonflikt befinden. Alle

Zeichen würden darauf hindeuten, dass für die Kinder ein neuer

Unterbringungsort zu suchen sei. Es wurde empfohlen, das Pflegeverhältnis auf

Sommer 2019 aufzulösen. Mit dem (Fern-)Ziel einer Rückplatzierung zu den Eltern

im Sommer 2020 seien die Kinder per 5. August 2019 in der Institution

sonderpädagogisches Zentrum Bachtelen in Grenchen zu platzieren.

7. Am 27. März 2019 wurden die

Kinder vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört. Dabei berichteten

sie unter Tränen, sie wollten irgendwann einmal wieder bei ihren Eltern wohnen

und seien mit einer Zwischenlösung im Bachtelen einverstanden. Sie würden sich

aber vor der Reaktion der Pflegemutter fürchten.

8. Am 15. April 2019 wurden die

Kindseltern durch die KESB angehört, welche sich mit dem neuen Platzierungsort

einverstanden erklärten.

9. Nach weiteren Abklärungsmassnahmen

entschied die KESB Region Solothurn am 29. Mai 2019 im Wesentlichen, der

Pflegeplatz bei der Pflegefamilie [...] werde per 5. Juli 2019 gekündigt

(Ziff. 2), die Kinder würden per Wochenende der Kalenderwoche 27 umplatziert

(Ziff. 3) und per 5. August 2019 im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen

untergebracht (Ziff. 4). Es werde ab dem 5. August 2019 eine

Familienbegleitung durch F.___, für die Dauer von einem Jahr, im Umfang von 15

Stunden im Monat angeordnet (Ziff. 5). Die Aufgaben der Beiständin wurden

angepasst und diese insbesondere beauftragt, den Umzug zu organisieren (Ziff.

6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Ziff. 11).

10. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019

gelangten A.___ und B.___ an das Verwaltungsgericht und gaben an, die Beiständin

habe ihnen am 14. Juni 2019 Kenntnis vom Entscheid der KESB gegeben. Sie

seien mit dem Entscheid nicht einverstanden und legten auch für ihren Bruder C.___

Beschwerde ein. Zudem beantragten sie einen Kinderanwalt.

11. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019

wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Vertreterin von A.___, B.___ und C.___

eingesetzt und ihr Frist gesetzt, um die Beschwerde nach Rücksprache mit den

Kindern zu begründen oder allenfalls zurückzuziehen. Der Beschwerde wurde

vorläufig die aufschiebende Wirkung wiedererteilt, und den Kindern wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

12. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019

stellte Rechtsanwältin Cornelia Dippon für die Kinder folgende Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerden der drei Kinder A.___, B.___

und C.___ seien gutzuheissen.

2. Ziff. 2, 3, 4, 8 und 10 der Verfügung

der KESB vom 29. Mai seien aufzuheben.

3. Die Kinder seien bei der Pflegefamilie [...]

in [...] zu belassen.

4. Die KESB sei zu beauftragen, die

Beiständin, [...], durch eine andere Beistandsperson zu ersetzen.

5. Es sei die fünfte Ferienwoche umgehend

zu organisieren und der Wunsch der Kinder sei zu berücksichtigen, diese bei der

Pflegefamilie verbringen zu dürfen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerde wurde insbesondere mit

den Aussagen der Kinder begründet und es wurden zwei handschriftliche Schreiben

von B.___ beigelegt.

13. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019

wurden die KESB, die Kindseltern und die Beiständin zur Stellungnahme

aufgefordert und die aufschiebende Wirkung aufrechterhalten.

14. Mit Stellungnahme vom 18. Juli

2019 beantragten die Kindseltern die Abweisung der Beschwerde und den Verbleib

der Beiständin im Amt.

15. Am 19. Juli 2019 reichte die

Beiständin eine umfassende und sehr detaillierte Stellungnahme ein. Zudem legte

sie Notizen bei, welche die Kindseltern in den Kinderzimmern gefunden hätten.

Diese würden zeigen, dass den Kindern vorgegeben worden sei, was sie dem

Gericht schreiben müssten.

16. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli

2019 beantragte die KESB die Abweisung der eingereichten Beschwerden, soweit

darauf einzutreten sei. Den Eltern sei zudem das Recht zu erteilen, die Kinder

in der 5. Ferienwoche zu sich zu nehmen.

17. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und verfügt, die Kinder

würden die 5. Ferienwoche bei ihren Eltern verbringen.

18. Am Morgen des 5. August 2019

wurden die Kinder von ihrer Mutter ins Zentrum Bachtelen gebracht, wo sie am

Nachmittag durch den Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts angehört

wurden. Dabei sagte A.___ sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Zeit bei der

Pflegefamilie habe sie als schön empfunden und habe dort viele Fortschritte

machen können. Wenn sie wählen könnte, würde sie aber wohl jetzt ins Bachtelen

wechseln wollen. B.___ gab im Wesentlichen an, der Wechsel sei für ihn

überraschend gekommen und er habe wegen der Schule und den Kollegen in [...]

bleiben wollen. Das Bachtelen sei nun nicht so schlimm, wie er es sich

vorgestellt habe. Er würde sich mit allen Lösungen zufriedengeben, könne sich

aber nicht entscheiden, was er lieber wollen würde. C.___ gab sinngemäss an, er

würde es nicht toll finden, wenn er ins Bachtelen müsste. Er habe Angst davor,

weil er dann nicht mehr so nahe bei seinen Freunden im Kindergarten sei. Zudem

enttäusche es ihn, dass er die Pflegemutter nicht mehr gesehen habe.

19. Am 6. August 2019 wurde der bisherige

Begleiter des Pflegeverhältnisses und neu als Familienbegleiter eingesetzte F.___

telefonisch angehört. Dieser führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, das

Fernziel sei es, die Kinder wieder zu ihren Eltern platzieren zu können. Es

habe grosse Differenzen zwischen den Eltern und den Pflegeeltern gegeben. Insbesondere

seitens der Pflegeeltern seien Vorwürfe erhoben worden. Die Kinder hätten es

aber auch sehr gut gehabt in der Pflegefamilie und hätten dort viel profitieren

können. Bezüglich Beschwerdeerhebung seien die Kinder durch die Pflegemutter

stark beeinflusst worden. Sie sei ihnen aber eine gute Pflegemutter gewesen. Man

habe dem Wunsch der drei Kinder entsprechen wollen, dass sie zusammenbleiben

könnten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Kinder haben erst am

14.

Juni 2019 durch die Beiständin Kenntnis vom Entscheid erhalten, womit

ihre Beschwerde vom 17. Juni 2019 frist- und formgerecht erhoben worden

ist. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR

210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___,

B.___ und C.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Durch die

Umplatzierung sind sie persönlich betroffen und in Bezug auf diese Frage

urteilsfähig (wenn auch C.___ nur knapp). Damit sind sie zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht einzutreten ist auf den

Antrag, wonach die KESB zu beauftragen sei, die Beiständin, [...], durch eine

andere Beistandsperson zu ersetzen. Zum einen war diese Frage nicht Gegenstand

des angefochtenen Entscheids, weshalb es sich um ein unzulässiges neues

Begehren handelt (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG,

BGS 124.11]). Zum anderen wird aber an diesem Begehren gemäss den Aussagen

anlässlich der Anhörung vom 5. August 2019 offenbar auch gar nicht

festgehalten.

2.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es

sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind

die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1

ZGB).

2.2

Die Eignung des Pflegeplatzes ist

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die

Kontinuität, aber auch die besondere Eignung. Im Idealfall ist die

Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse

gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern möglichst

nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern

deshalb in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet

werden (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 9-11).

Ungeeignete Massnahmen müssen angepasst werden. Kindesschutzmassnahmen sollen

auf die Besserung eines gestörten Zustandes hinwirken und sind deshalb laufend

zu optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig

werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1). Massgebend ist das

objektive Kindesinteresse (Urteil des Bundesgerichts betr. Umplatzierung

5A_707/2017 E. 5.1 vom 22. Februar 2018).

3.1

Vorliegend waren die Kinder bereits

im April 2015 in einer Pflegefamilie platziert worden. Die Vorinstanz befand

nun, dass sich die Verhältnisse verändert hätten, und die Unterbringung bei der

Pflegefamilie [...] nicht mehr angemessen sei, bzw. eine Unterbringung im

Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen (in der Nähe der Eltern), im

Hinblick auf das Fernziel einer Rückplatzierung zu den Eltern im Sommer 2020, als

vorläufiger Unterbringungsort geeigneter sei. Gleichzeitig wurde eine Fami­lienbegleitung

für die Dauer eines Jahres, im Umfang von 15 Stunden pro Monat, angeordnet.

3.2

Die Kinder argumentierten in ihrer

Beschwerde vor allem mit der Kontinuität des Pflegeverhältnisses. Es gefalle

ihnen bei den Pflegeeltern und sie wollten ein Jahr vor dem Eintritt in die

Oberstufe (B.___) bzw. vor dem letzten Schuljahr (A.___) in der gleichen Klasse

mit ihren Freunden bleiben. C.___ möchte weiterhin den Kindergarten in [...]

besuchen und bei der Pflegemutter bleiben, bei welcher er schon gewohnt hat,

seit er 1 Jahr und 8 Monate alt war.

3.3

Diese Argumente sind sehr gut

nachvollziehbar, vernünftig und es wäre tatsächlich zu wünschen gewesen, dass

die Kinder zumindest dieses entscheidende Jahr vor dem Übertritt in die

Oberstufe (B.___) bzw. vor dem Schulaus- (A.___) bzw. -eintritt (C.___) noch

bei der Pflegefamilie hätten verbringen können, in deren Obhut sie während den

vergangenen Jahren auch wichtige Entwicklungsfortschritte machen konnten.

Es hat sich jedoch in letzter Zeit immer

stärker gezeigt, dass bei einem längeren Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie

das Fernziel der Rückplatzierung zu den eigenen Eltern, auf das es

hinzuarbeiten gilt, immer weiter in die Ferne rücken würde, da die Pflegeeltern

die Kinder von ihren eigenen Eltern zu entfremden versucht haben und auch durch

das Eingreifen der Beiständin und des Begleiters des Pflegeverhältnisses, F.___,

keine Abhilfe geschaffen werden konnte. So kritisierten die Pflegeeltern die

Kindseltern oft nach den Besuchswochenenden, griffen in deren Kompetenzen als

Sorgerechtsinhaber ein und vermochten sich nicht professionell abzugrenzen, was

die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt hat.

Das Verhalten der Pflegeeltern gipfelte nun

schlussendlich gar darin, dass sie beabsichtigten, gegen den vorliegend

angefochtenen Entscheid anwaltlich vorzugehen und letztlich die Kinder dazu

brachten, eine Beschwerde zu erheben. Inwiefern es der eigene Wille der Kinder

war, gegen den Umplatzierungsentscheid vorzugehen, und wie stark sie dabei

durch die Pflegeeltern beeinflusst wurden, braucht letztlich nicht ermittelt zu

werden. Es ist jedoch bemerkenswert, dass sich A.___ und B.___ während der

Anhörung durch die KESB im März 2019 erleichtert zeigten, ins Bachtelen

wechseln zu können, und nun auch bei der gerichtlichen Anhörung vom

5.

August 2019 – entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde – dem Wechsel

ins Bachtelen nicht mehr so stark abgeneigt waren, A.___ sich gar wieder dafür

aussprach.

Um das Fernziel der Rückplatzierung zu

den eigenen Eltern – welches durch die Beiständin und den Begleiter des

Pflegeverhältnisses als per Sommer 2020 realistisch eingeschätzt wird – nicht

zu gefährden, ist es erforderlich, das Pflegeverhältnis mit der Pflegefamilie [...]

zu beenden und die Kinder umzuplatzieren.

Für den 6-jährigen C.___ wird der

Wechsel sicher am härtesten sein, da er bereits in einem sehr jungen Alter

platziert worden war und eine starke Bindung zur Pflegemutter aufgebaut hat.

Diesem Umstand gilt es bei seiner Begleitung Rechnung zu tragen.

3.4

Das Sonderpädagogische Zentrum

Bachtelen in Grenchen ist eine für die speziellen Bedürfnisse der Kinder

geeignete Institution und insbesondere auch aufgrund der Nähe zum Wohnort der

Kindseltern eine gute Übergangslösung im Hinblick auf die angepeilte

Rückplatzierung. In dieser Hinsicht ist auch die angeordnete Familienbegleitung

durch F.___ – der die Familie bereits als Begleiter des Pflegeverhältnisses

sehr gut kennt und deren Vertrauen geniesst – wichtiger Bestandteil der

angeordneten Massnahme und der Entscheid als gesamtes verhältnismässig und stimmig.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin

Cornelia Dippon, welche antragsgemäss auf CHF 2'933.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzulegen ist, trägt aus Billigkeitsgründen der Kanton Solothurn (vgl.

§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs.

1.

lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Kopien des Protokolls vom 5. August

2019 und der Aktennotiz vom 6. August 2019 gehen zur Kenntnis an die

Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Entschädigung von Rechtsanwältin

Cornelia Dippon von CHF 2'933.40).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann