VWBES.2019.219
Umplatzierung
8. August 2019Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
alle vertreten durch
Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 2003), B.___ (geb.
2007) und C.___ (geb. 2013) sind die Kinder von D.___ und E.___.
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 17. Dezember 2014 war den
Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kinder entzogen und
diese waren in einer Pflegefamilie platziert worden. Dies nachdem ein Gutachten
in Auftrag gegeben worden war, welches die familiäre Situation der Kinder als
bedenklich beschrieben und den Kindseltern Unvermögen attestiert hatte, nachhaltig
für kindswohlförderliche Lebensumstände zu sorgen.
3. Nachdem einer dagegen erhobenen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war, wurden die Kinder am
23. April 2015 bei der Pflegefamilie [...] in [...] platziert.
4. Die beim Verwaltungsgericht und beim
Bundesgericht erhobenen Beschwerden gegen die Massnahme wurden mit Urteilen vom
27. Juli 2015 und 2. Juni 2016 abgewiesen.
5. Mit dem Umzug der Kindseltern nach
Grenchen ging die Zuständigkeit per 1. Januar 2017 an die KESB Region
Solothurn über, und die bestehende Erziehungsbeistandschaft wurde auf [...],
Soziale Dienste Oberer Leberberg, übertragen.
6. Mit Verlaufsbericht vom
18. Januar 2019 beantragte die Beiständin, es sei zu überprüfen, ob die
Platzierung der drei Kinder bei der Pflegefamilie noch die geeignete
Kindesschutzmassnahme sei, oder ob eine Umplatzierung der Kinder angezeigt sei.
Dies wurde begründet mit dem Umstand, dass die Kinder Mühe damit hätten, von
der Pflegefamilie zu den Eltern, und von den Eltern wieder zur Pflegefamilie zu
pendeln. Sie würden sich in einem schweren Loyalitätskonflikt befinden. Alle
Zeichen würden darauf hindeuten, dass für die Kinder ein neuer
Unterbringungsort zu suchen sei. Es wurde empfohlen, das Pflegeverhältnis auf
Sommer 2019 aufzulösen. Mit dem (Fern-)Ziel einer Rückplatzierung zu den Eltern
im Sommer 2020 seien die Kinder per 5. August 2019 in der Institution
sonderpädagogisches Zentrum Bachtelen in Grenchen zu platzieren.
7. Am 27. März 2019 wurden die
Kinder vom fallführenden Behördenmitglied der KESB angehört. Dabei berichteten
sie unter Tränen, sie wollten irgendwann einmal wieder bei ihren Eltern wohnen
und seien mit einer Zwischenlösung im Bachtelen einverstanden. Sie würden sich
aber vor der Reaktion der Pflegemutter fürchten.
8. Am 15. April 2019 wurden die
Kindseltern durch die KESB angehört, welche sich mit dem neuen Platzierungsort
einverstanden erklärten.
9. Nach weiteren Abklärungsmassnahmen
entschied die KESB Region Solothurn am 29. Mai 2019 im Wesentlichen, der
Pflegeplatz bei der Pflegefamilie [...] werde per 5. Juli 2019 gekündigt
(Ziff. 2), die Kinder würden per Wochenende der Kalenderwoche 27 umplatziert
(Ziff. 3) und per 5. August 2019 im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen
untergebracht (Ziff. 4). Es werde ab dem 5. August 2019 eine
Familienbegleitung durch F.___, für die Dauer von einem Jahr, im Umfang von 15
Stunden im Monat angeordnet (Ziff. 5). Die Aufgaben der Beiständin wurden
angepasst und diese insbesondere beauftragt, den Umzug zu organisieren (Ziff.
6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Ziff. 11).
10. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019
gelangten A.___ und B.___ an das Verwaltungsgericht und gaben an, die Beiständin
habe ihnen am 14. Juni 2019 Kenntnis vom Entscheid der KESB gegeben. Sie
seien mit dem Entscheid nicht einverstanden und legten auch für ihren Bruder C.___
Beschwerde ein. Zudem beantragten sie einen Kinderanwalt.
11. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019
wurde Rechtsanwältin Cornelia Dippon als Vertreterin von A.___, B.___ und C.___
eingesetzt und ihr Frist gesetzt, um die Beschwerde nach Rücksprache mit den
Kindern zu begründen oder allenfalls zurückzuziehen. Der Beschwerde wurde
vorläufig die aufschiebende Wirkung wiedererteilt, und den Kindern wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
12. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019
stellte Rechtsanwältin Cornelia Dippon für die Kinder folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerden der drei Kinder A.___, B.___
und C.___ seien gutzuheissen.
2. Ziff. 2, 3, 4, 8 und 10 der Verfügung
der KESB vom 29. Mai seien aufzuheben.
3. Die Kinder seien bei der Pflegefamilie [...]
in [...] zu belassen.
4. Die KESB sei zu beauftragen, die
Beiständin, [...], durch eine andere Beistandsperson zu ersetzen.
5. Es sei die fünfte Ferienwoche umgehend
zu organisieren und der Wunsch der Kinder sei zu berücksichtigen, diese bei der
Pflegefamilie verbringen zu dürfen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerde wurde insbesondere mit
den Aussagen der Kinder begründet und es wurden zwei handschriftliche Schreiben
von B.___ beigelegt.
13. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019
wurden die KESB, die Kindseltern und die Beiständin zur Stellungnahme
aufgefordert und die aufschiebende Wirkung aufrechterhalten.
14. Mit Stellungnahme vom 18. Juli
2019 beantragten die Kindseltern die Abweisung der Beschwerde und den Verbleib
der Beiständin im Amt.
15. Am 19. Juli 2019 reichte die
Beiständin eine umfassende und sehr detaillierte Stellungnahme ein. Zudem legte
sie Notizen bei, welche die Kindseltern in den Kinderzimmern gefunden hätten.
Diese würden zeigen, dass den Kindern vorgegeben worden sei, was sie dem
Gericht schreiben müssten.
16. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli
2019 beantragte die KESB die Abweisung der eingereichten Beschwerden, soweit
darauf einzutreten sei. Den Eltern sei zudem das Recht zu erteilen, die Kinder
in der 5. Ferienwoche zu sich zu nehmen.
17. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und verfügt, die Kinder
würden die 5. Ferienwoche bei ihren Eltern verbringen.
18. Am Morgen des 5. August 2019
wurden die Kinder von ihrer Mutter ins Zentrum Bachtelen gebracht, wo sie am
Nachmittag durch den Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts angehört
wurden. Dabei sagte A.___ sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Zeit bei der
Pflegefamilie habe sie als schön empfunden und habe dort viele Fortschritte
machen können. Wenn sie wählen könnte, würde sie aber wohl jetzt ins Bachtelen
wechseln wollen. B.___ gab im Wesentlichen an, der Wechsel sei für ihn
überraschend gekommen und er habe wegen der Schule und den Kollegen in [...]
bleiben wollen. Das Bachtelen sei nun nicht so schlimm, wie er es sich
vorgestellt habe. Er würde sich mit allen Lösungen zufriedengeben, könne sich
aber nicht entscheiden, was er lieber wollen würde. C.___ gab sinngemäss an, er
würde es nicht toll finden, wenn er ins Bachtelen müsste. Er habe Angst davor,
weil er dann nicht mehr so nahe bei seinen Freunden im Kindergarten sei. Zudem
enttäusche es ihn, dass er die Pflegemutter nicht mehr gesehen habe.
19. Am 6. August 2019 wurde der bisherige
Begleiter des Pflegeverhältnisses und neu als Familienbegleiter eingesetzte F.___
telefonisch angehört. Dieser führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, das
Fernziel sei es, die Kinder wieder zu ihren Eltern platzieren zu können. Es
habe grosse Differenzen zwischen den Eltern und den Pflegeeltern gegeben. Insbesondere
seitens der Pflegeeltern seien Vorwürfe erhoben worden. Die Kinder hätten es
aber auch sehr gut gehabt in der Pflegefamilie und hätten dort viel profitieren
können. Bezüglich Beschwerdeerhebung seien die Kinder durch die Pflegemutter
stark beeinflusst worden. Sie sei ihnen aber eine gute Pflegemutter gewesen. Man
habe dem Wunsch der drei Kinder entsprechen wollen, dass sie zusammenbleiben
könnten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Kinder haben erst am
14.
Juni 2019 durch die Beiständin Kenntnis vom Entscheid erhalten, womit
ihre Beschwerde vom 17. Juni 2019 frist- und formgerecht erhoben worden
ist. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR
210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___,
B.___ und C.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Durch die
Umplatzierung sind sie persönlich betroffen und in Bezug auf diese Frage
urteilsfähig (wenn auch C.___ nur knapp). Damit sind sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Nicht einzutreten ist auf den
Antrag, wonach die KESB zu beauftragen sei, die Beiständin, [...], durch eine
andere Beistandsperson zu ersetzen. Zum einen war diese Frage nicht Gegenstand
des angefochtenen Entscheids, weshalb es sich um ein unzulässiges neues
Begehren handelt (vgl. § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG,
BGS 124.11]). Zum anderen wird aber an diesem Begehren gemäss den Aussagen
anlässlich der Anhörung vom 5. August 2019 offenbar auch gar nicht
festgehalten.
2.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es
sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind
die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1
ZGB).
2.2
Die Eignung des Pflegeplatzes ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die
Kontinuität, aber auch die besondere Eignung. Im Idealfall ist die
Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse
gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern möglichst
nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern
deshalb in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet
werden (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 9-11).
Ungeeignete Massnahmen müssen angepasst werden. Kindesschutzmassnahmen sollen
auf die Besserung eines gestörten Zustandes hinwirken und sind deshalb laufend
zu optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig
werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1). Massgebend ist das
objektive Kindesinteresse (Urteil des Bundesgerichts betr. Umplatzierung
5A_707/2017 E. 5.1 vom 22. Februar 2018).
3.1
Vorliegend waren die Kinder bereits
im April 2015 in einer Pflegefamilie platziert worden. Die Vorinstanz befand
nun, dass sich die Verhältnisse verändert hätten, und die Unterbringung bei der
Pflegefamilie [...] nicht mehr angemessen sei, bzw. eine Unterbringung im
Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen (in der Nähe der Eltern), im
Hinblick auf das Fernziel einer Rückplatzierung zu den Eltern im Sommer 2020, als
vorläufiger Unterbringungsort geeigneter sei. Gleichzeitig wurde eine Familienbegleitung
für die Dauer eines Jahres, im Umfang von 15 Stunden pro Monat, angeordnet.
3.2
Die Kinder argumentierten in ihrer
Beschwerde vor allem mit der Kontinuität des Pflegeverhältnisses. Es gefalle
ihnen bei den Pflegeeltern und sie wollten ein Jahr vor dem Eintritt in die
Oberstufe (B.___) bzw. vor dem letzten Schuljahr (A.___) in der gleichen Klasse
mit ihren Freunden bleiben. C.___ möchte weiterhin den Kindergarten in [...]
besuchen und bei der Pflegemutter bleiben, bei welcher er schon gewohnt hat,
seit er 1 Jahr und 8 Monate alt war.
3.3
Diese Argumente sind sehr gut
nachvollziehbar, vernünftig und es wäre tatsächlich zu wünschen gewesen, dass
die Kinder zumindest dieses entscheidende Jahr vor dem Übertritt in die
Oberstufe (B.___) bzw. vor dem Schulaus- (A.___) bzw. -eintritt (C.___) noch
bei der Pflegefamilie hätten verbringen können, in deren Obhut sie während den
vergangenen Jahren auch wichtige Entwicklungsfortschritte machen konnten.
Es hat sich jedoch in letzter Zeit immer
stärker gezeigt, dass bei einem längeren Verbleib der Kinder in der Pflegefamilie
das Fernziel der Rückplatzierung zu den eigenen Eltern, auf das es
hinzuarbeiten gilt, immer weiter in die Ferne rücken würde, da die Pflegeeltern
die Kinder von ihren eigenen Eltern zu entfremden versucht haben und auch durch
das Eingreifen der Beiständin und des Begleiters des Pflegeverhältnisses, F.___,
keine Abhilfe geschaffen werden konnte. So kritisierten die Pflegeeltern die
Kindseltern oft nach den Besuchswochenenden, griffen in deren Kompetenzen als
Sorgerechtsinhaber ein und vermochten sich nicht professionell abzugrenzen, was
die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt versetzt hat.
Das Verhalten der Pflegeeltern gipfelte nun
schlussendlich gar darin, dass sie beabsichtigten, gegen den vorliegend
angefochtenen Entscheid anwaltlich vorzugehen und letztlich die Kinder dazu
brachten, eine Beschwerde zu erheben. Inwiefern es der eigene Wille der Kinder
war, gegen den Umplatzierungsentscheid vorzugehen, und wie stark sie dabei
durch die Pflegeeltern beeinflusst wurden, braucht letztlich nicht ermittelt zu
werden. Es ist jedoch bemerkenswert, dass sich A.___ und B.___ während der
Anhörung durch die KESB im März 2019 erleichtert zeigten, ins Bachtelen
wechseln zu können, und nun auch bei der gerichtlichen Anhörung vom
5.
August 2019 – entgegen den Beteuerungen in der Beschwerde – dem Wechsel
ins Bachtelen nicht mehr so stark abgeneigt waren, A.___ sich gar wieder dafür
aussprach.
Um das Fernziel der Rückplatzierung zu
den eigenen Eltern – welches durch die Beiständin und den Begleiter des
Pflegeverhältnisses als per Sommer 2020 realistisch eingeschätzt wird – nicht
zu gefährden, ist es erforderlich, das Pflegeverhältnis mit der Pflegefamilie [...]
zu beenden und die Kinder umzuplatzieren.
Für den 6-jährigen C.___ wird der
Wechsel sicher am härtesten sein, da er bereits in einem sehr jungen Alter
platziert worden war und eine starke Bindung zur Pflegemutter aufgebaut hat.
Diesem Umstand gilt es bei seiner Begleitung Rechnung zu tragen.
3.4
Das Sonderpädagogische Zentrum
Bachtelen in Grenchen ist eine für die speziellen Bedürfnisse der Kinder
geeignete Institution und insbesondere auch aufgrund der Nähe zum Wohnort der
Kindseltern eine gute Übergangslösung im Hinblick auf die angepeilte
Rückplatzierung. In dieser Hinsicht ist auch die angeordnete Familienbegleitung
durch F.___ – der die Familie bereits als Begleiter des Pflegeverhältnisses
sehr gut kennt und deren Vertrauen geniesst – wichtiger Bestandteil der
angeordneten Massnahme und der Entscheid als gesamtes verhältnismässig und stimmig.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin
Cornelia Dippon, welche antragsgemäss auf CHF 2'933.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzulegen ist, trägt aus Billigkeitsgründen der Kanton Solothurn (vgl.
§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs.
1.
lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Kopien des Protokolls vom 5. August
2019 und der Aktennotiz vom 6. August 2019 gehen zur Kenntnis an die
Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Entschädigung von Rechtsanwältin
Cornelia Dippon von CHF 2'933.40).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann