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Entscheid

VWBES.2019.221

Sozialhilfe

6. Februar 2020Deutsch7 min

Hausaufgaben erledigen könne. Im Übrigen sei weiterhin keine substantielle Erwerbstätigkeit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Februar 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Einwohnergemeinde

D.___,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder sind Asylanten und verfügen über die

Aufenthaltsbewilligung F. Sie werden durch die Einwohnergemeinde D.___ (in der

Folge Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt und wohnen in einem

von der Gemeinde zur Verfügung gestellten älteren Haus mit insgesamt vier

Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. Küche und WC liegen im Parterre, eine

Dusche im Untergeschoss. Im ersten Stock befinden sich zwei (abschliessbare)

Schlafzimmer, wovon eines von einer Drittperson bewohnt wird. Am 21. Februar

2019 beschloss die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerdeführerin könne

nicht in eine andere Wohnung umziehen. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter

der Beschwerdeführerin am 4. März 2019 beim Department des Innern (DdI)

Beschwerde.

2. Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 wies

das DdI die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss dem Handbuch

Asylsozialhilfe Kanton Solothurn seien die Einwohnergemeinden zuständig für die

Betreuung und Unterstützung von asylsuchen­den Personen, soweit sie ihren

Unterhalt nicht selbst bestreiten könnten. Die Betreuung solle insbesondere

sicherstellen, dass sie über eine Unterkunft verfügten und die vorgesehenen

Unterstützungsleistungen sowie die notwendige medizinische und zahnmedizinische

Versorgung erhielten. Die Sozialregionen bzw. Einwohnergemeinden seien

angehalten, sich um die Schaffung von Wohnraum für asylsuchende Personen zu

bemühen. Dazu würden sie in der Regel entsprechende Wohnungen mieten. Vor dem

rechtsgültigen Vertragsabschluss sei dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) der

Mietvertrag zur Genehmigung vorzulegen. Dabei könnten keine verbindlichen

Richtwerte über Mietzinsansätze angegeben werden, da der Wohnungsmarkt von

Einwohnergemeinde zu Einwohnergemeinde verschieden sei und die finanzielle

Beteiligung des Bundes jährlich ändern könne. Der Richtwert belaufe sich jedoch

auf CHF 300.00 inklusive Nebenkosten pro Person. Zu hohe Mietkosten, die durch

das ASO nicht übernommen werden könnten, dürften den vorläufig aufgenommenen

Personen grundsätzlich nicht vom Grundbedarf abgezogen werden. Die

Unterbringung von vorläufig aufgenommenen Personen, die den Sozialregionen bzw.

Einwohnerge­meinden vom Kanton zugewiesen würden, sei Sache der entsprechenden

Sozialregion bzw. Einwohnergemeinde. Es bestünden keine konkreten Vorgaben, wie

die Unter­bringung auszusehen habe. Zu beachten seien einerseits die

Höchstmietzinsansätze, die vom Kanton übernommen würden, und andererseits das

Anrecht der Personen auf eine angemessene Unterbringung. Bei der Beurteilung,

ob eine Unterkunft angemessen sei, seien insbesondere die Grundrechte auf ein

menschenwürdiges Dasein und auf Privatsphäre sowie der besondere Schutz von

Kindern und Jugendlichen zu beachten. Auch vorläufig aufgenommene Personen

hätten das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein und ein Mindestmass an

Privatsphäre, was jedoch nicht bedeute, dass jede Person Anspruch auf ein

Einzelzimmer habe. Die Unterkunft müsse gemäss dem Handbuch über die

notwendigen sanitären Anlagen verfügen, die von mehreren Personen benutzbar

sein müssten. Im vorliegenden Fall erscheine es als zumutbar, dass sich die

Beschwerdeführerin und ihre 17-jährige Tochter ein Schlafzimmer teilten. Dies

insbesondere auch, weil dies freiwillig geschehe. Im oberen Stock hätte es ein

noch freies Schlafzimmer, welches die Tochter beziehen könnte. Insofern könne

dem Vor­bringen der Beschwerdeführerin, wonach die Familie zu wenig Platz habe,

nicht gefolgt werden. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien

nicht stichhaltig. Schlafzimmer, Toilette und Küche befänden sich im

Erdgeschoss, nur die Dusche, welche nicht regelmässig bzw. nicht mehrmals

täglich aufgesucht werden müsse, sei nicht auf dem selben Geschoss. Dies sei

eine absolut zumutbare Situation, auch wenn – nicht wirklich bewiesene –

gesundheitliche Schwierigkeiten vorhanden seien. Ein Umzug in eine andere

Gemeinde oder in das Asylzentrum Solothurn käme nicht infrage, da nicht

ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, erwerbstätig

sei und ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selber bestreiten könne.

3. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 11.

Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter,

mit Schreiben vom 20. Juni 2019 Einspruch und wandte sich in genereller Weise

gegen den Entscheid. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 stellte sie den Antrag,

ihr das Recht zu gewähren, für einen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat

innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln zu dürfen.

4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019

beantragte das DdI die Beschwerde vom 20. bzw. 26. Juni 2019 abzuweisen, alles

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Offenbar sei es so, dass die

Beschwerdeführerin und ihre Familie zu Beginn dahingehend informiert worden

seien, den unteren Teil des Hauses zu benützen. Zwischenzeitlich würde es ihnen

jedoch offenstehen, das noch freie Zimmer im oberen Stock ebenfalls zu

benützen. Dadurch müssten sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter kein

Zimmer mehr teilen, wodurch gewährleistet wäre, dass die Tochter ungestört ihre

Hausaufgaben erledigen könne. Im Übrigen sei weiterhin keine substantielle Erwerbstätigkeit

durch die Beschwerdeführerin bekannt, sodass ein Wechsel der Einwohnergemeinde

nicht infrage kommen könne.

5. Die Einwohnergemeinde D.___ nahm mit

Schreiben vom 3. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung. Bezüglich Zumietung einer

weiteren Liegenschaft führte sie aus, dies sei nicht sinnvoll, da gemäss

Statistik die Zuteilungen sowohl vom Bund in den Kanton Solothurn als auch vom

Kanton Solothurn in die Einwohnergemeinden rückläufig seien.

6. Die Beschwerdeführerin, resp. ihre

Tochter, nahmen mit Schreiben vom 24. Juli 2019 nochmals Stellung und ersuchten

um Zuteilung einer neuen Wohnung, in der sie alleine wohnen könnten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine

Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und

Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von

erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf

Verletzung von kantonalem oder Bundes­recht. Die Überschreitung oder der

Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsver­letzung (vgl. § 67bis

Abs. 1 VRG). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin möchte

innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln und mit ihrer Familie nicht mit

einer Drittperson unter demselben Dach leben müssen. Sie macht keine unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin und

die Vorinstanz erachten die Wohnsituation als zumutbar und angemessen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die Grundsätze des Handbuchs Asyl des Kantons Solothurn,

insbesondere die Punkte 2.5 «Transfer in die Einwohnergemeinde» und 2.6 «Betreuung

in der Einwohnergemeinde» und ihre diesbe­züglichen Verpflichtungen

berücksichtigt hat (vgl. dazu Ziffer I. 2.2 der angefochtenen Verfügung) und

offenbar seit längerer Zeit an der [...] Asylsuchende unterbringt. Die Asylsuchenden

auf der andern Seite haben gemäss Pt. 2.5 «Unterkunft» die ihnen zugewiesene

Unterkunft zu akzeptieren. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwer­deführerin

und ihrer Familie nicht zuzumuten wäre, die von der Beschwerdegegnerin

zugewiesene Wohnung zu akzeptieren und dort zu verbleiben, zumal offenbar die

Möglichkeit besteht, dass die 17-jährige Tochter, die sich seit August 2019 in

einer Ausbildung befindet, ein abschliessbares Schlafzimmer im Obergeschoss

beziehen könnte, wenn sie sich bei der Gemeinde darum bemühen würde. Die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für eine eigene Wohnung, wie

Gesund­heitszustand, Weg, Deutschkenntnisse, etc., sind nicht stichhaltig.

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben das ihr zustehende Ermessen weder

überschritten noch miss­braucht.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Praxisgemäss wird aber in Fällen von Sozialhilfe auf die Erhebung von

Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann