VWBES.2019.221
Sozialhilfe
6. Februar 2020Deutsch7 min
Hausaufgaben erledigen könne. Im Übrigen sei weiterhin keine substantielle Erwerbstätigkeit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Februar 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Einwohnergemeinde
D.___,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder sind Asylanten und verfügen über die
Aufenthaltsbewilligung F. Sie werden durch die Einwohnergemeinde D.___ (in der
Folge Beschwerdegegnerin) sozialhilferechtlich unterstützt und wohnen in einem
von der Gemeinde zur Verfügung gestellten älteren Haus mit insgesamt vier
Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. Küche und WC liegen im Parterre, eine
Dusche im Untergeschoss. Im ersten Stock befinden sich zwei (abschliessbare)
Schlafzimmer, wovon eines von einer Drittperson bewohnt wird. Am 21. Februar
2019 beschloss die Beschwerdegegnerin sinngemäss, die Beschwerdeführerin könne
nicht in eine andere Wohnung umziehen. Gegen diese Verfügung erhob die Tochter
der Beschwerdeführerin am 4. März 2019 beim Department des Innern (DdI)
Beschwerde.
2. Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 wies
das DdI die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss dem Handbuch
Asylsozialhilfe Kanton Solothurn seien die Einwohnergemeinden zuständig für die
Betreuung und Unterstützung von asylsuchenden Personen, soweit sie ihren
Unterhalt nicht selbst bestreiten könnten. Die Betreuung solle insbesondere
sicherstellen, dass sie über eine Unterkunft verfügten und die vorgesehenen
Unterstützungsleistungen sowie die notwendige medizinische und zahnmedizinische
Versorgung erhielten. Die Sozialregionen bzw. Einwohnergemeinden seien
angehalten, sich um die Schaffung von Wohnraum für asylsuchende Personen zu
bemühen. Dazu würden sie in der Regel entsprechende Wohnungen mieten. Vor dem
rechtsgültigen Vertragsabschluss sei dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) der
Mietvertrag zur Genehmigung vorzulegen. Dabei könnten keine verbindlichen
Richtwerte über Mietzinsansätze angegeben werden, da der Wohnungsmarkt von
Einwohnergemeinde zu Einwohnergemeinde verschieden sei und die finanzielle
Beteiligung des Bundes jährlich ändern könne. Der Richtwert belaufe sich jedoch
auf CHF 300.00 inklusive Nebenkosten pro Person. Zu hohe Mietkosten, die durch
das ASO nicht übernommen werden könnten, dürften den vorläufig aufgenommenen
Personen grundsätzlich nicht vom Grundbedarf abgezogen werden. Die
Unterbringung von vorläufig aufgenommenen Personen, die den Sozialregionen bzw.
Einwohnergemeinden vom Kanton zugewiesen würden, sei Sache der entsprechenden
Sozialregion bzw. Einwohnergemeinde. Es bestünden keine konkreten Vorgaben, wie
die Unterbringung auszusehen habe. Zu beachten seien einerseits die
Höchstmietzinsansätze, die vom Kanton übernommen würden, und andererseits das
Anrecht der Personen auf eine angemessene Unterbringung. Bei der Beurteilung,
ob eine Unterkunft angemessen sei, seien insbesondere die Grundrechte auf ein
menschenwürdiges Dasein und auf Privatsphäre sowie der besondere Schutz von
Kindern und Jugendlichen zu beachten. Auch vorläufig aufgenommene Personen
hätten das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein und ein Mindestmass an
Privatsphäre, was jedoch nicht bedeute, dass jede Person Anspruch auf ein
Einzelzimmer habe. Die Unterkunft müsse gemäss dem Handbuch über die
notwendigen sanitären Anlagen verfügen, die von mehreren Personen benutzbar
sein müssten. Im vorliegenden Fall erscheine es als zumutbar, dass sich die
Beschwerdeführerin und ihre 17-jährige Tochter ein Schlafzimmer teilten. Dies
insbesondere auch, weil dies freiwillig geschehe. Im oberen Stock hätte es ein
noch freies Schlafzimmer, welches die Tochter beziehen könnte. Insofern könne
dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Familie zu wenig Platz habe,
nicht gefolgt werden. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe seien
nicht stichhaltig. Schlafzimmer, Toilette und Küche befänden sich im
Erdgeschoss, nur die Dusche, welche nicht regelmässig bzw. nicht mehrmals
täglich aufgesucht werden müsse, sei nicht auf dem selben Geschoss. Dies sei
eine absolut zumutbare Situation, auch wenn – nicht wirklich bewiesene –
gesundheitliche Schwierigkeiten vorhanden seien. Ein Umzug in eine andere
Gemeinde oder in das Asylzentrum Solothurn käme nicht infrage, da nicht
ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, erwerbstätig
sei und ihren Lebensunterhalt vollumfänglich selber bestreiten könne.
3. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 11.
Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ihre Tochter,
mit Schreiben vom 20. Juni 2019 Einspruch und wandte sich in genereller Weise
gegen den Entscheid. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 stellte sie den Antrag,
ihr das Recht zu gewähren, für einen Mietzins von CHF 1'200.00 pro Monat
innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln zu dürfen.
4. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019
beantragte das DdI die Beschwerde vom 20. bzw. 26. Juni 2019 abzuweisen, alles
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Offenbar sei es so, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familie zu Beginn dahingehend informiert worden
seien, den unteren Teil des Hauses zu benützen. Zwischenzeitlich würde es ihnen
jedoch offenstehen, das noch freie Zimmer im oberen Stock ebenfalls zu
benützen. Dadurch müssten sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter kein
Zimmer mehr teilen, wodurch gewährleistet wäre, dass die Tochter ungestört ihre
Hausaufgaben erledigen könne. Im Übrigen sei weiterhin keine substantielle Erwerbstätigkeit
durch die Beschwerdeführerin bekannt, sodass ein Wechsel der Einwohnergemeinde
nicht infrage kommen könne.
5. Die Einwohnergemeinde D.___ nahm mit
Schreiben vom 3. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung. Bezüglich Zumietung einer
weiteren Liegenschaft führte sie aus, dies sei nicht sinnvoll, da gemäss
Statistik die Zuteilungen sowohl vom Bund in den Kanton Solothurn als auch vom
Kanton Solothurn in die Einwohnergemeinden rückläufig seien.
6. Die Beschwerdeführerin, resp. ihre
Tochter, nahmen mit Schreiben vom 24. Juli 2019 nochmals Stellung und ersuchten
um Zuteilung einer neuen Wohnung, in der sie alleine wohnen könnten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine
Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und
Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von
erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht. Die Überschreitung oder der
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (vgl. § 67bis
Abs. 1 VRG). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin möchte
innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln und mit ihrer Familie nicht mit
einer Drittperson unter demselben Dach leben müssen. Sie macht keine unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin und
die Vorinstanz erachten die Wohnsituation als zumutbar und angemessen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Grundsätze des Handbuchs Asyl des Kantons Solothurn,
insbesondere die Punkte 2.5 «Transfer in die Einwohnergemeinde» und 2.6 «Betreuung
in der Einwohnergemeinde» und ihre diesbezüglichen Verpflichtungen
berücksichtigt hat (vgl. dazu Ziffer I. 2.2 der angefochtenen Verfügung) und
offenbar seit längerer Zeit an der [...] Asylsuchende unterbringt. Die Asylsuchenden
auf der andern Seite haben gemäss Pt. 2.5 «Unterkunft» die ihnen zugewiesene
Unterkunft zu akzeptieren. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin
und ihrer Familie nicht zuzumuten wäre, die von der Beschwerdegegnerin
zugewiesene Wohnung zu akzeptieren und dort zu verbleiben, zumal offenbar die
Möglichkeit besteht, dass die 17-jährige Tochter, die sich seit August 2019 in
einer Ausbildung befindet, ein abschliessbares Schlafzimmer im Obergeschoss
beziehen könnte, wenn sie sich bei der Gemeinde darum bemühen würde. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für eine eigene Wohnung, wie
Gesundheitszustand, Weg, Deutschkenntnisse, etc., sind nicht stichhaltig.
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben das ihr zustehende Ermessen weder
überschritten noch missbraucht.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Praxisgemäss wird aber in Fällen von Sozialhilfe auf die Erhebung von
Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann