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Entscheid

VWBES.2019.222

gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr

20. November 2019Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 11. Oktober 2007), D.___

(geb. 30. Juni 2009), E.___ (geb. 9. März 2012) und F.___ (geb.

10. Mai 2014) sind die Kinder von B.___ und A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt). Die Kindseltern waren nie verheiratet und trennten

sich im April 2015. Der Kindsmutter oblag bis anhin die alleinige elterliche

Sorge.

2. Im Mai 2015 reichte die Kindsmutter gegen

den Beschwerdeführer Strafanzeige ein wegen sexueller Übergriffe auf seine

Kinder C.___, D.___ und E.___. Zwischenzeitlich wurde gegen den

Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit

einem Kind und mehrfacher Schändung (pag. 174 ff.).

3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015

ersuchte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und

unterbreitete einen Vorschlag zur Regelung des persönlichen Verkehrs (pag. 17

f.). Zu dieser Zeit hatten die Kinder Wohnsitz im Kanton Solothurn.

4. Nach Durchführung eines

Abklärungsverfahrens errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 2. September 2015 über die

Kinder F.___, E.___, D.___ und C.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art.

308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und setzte G.___

als Beiständin ein. Die Mandatsperson erhielt den Auftrag, ein begleitetes

Besuchsrecht von eineinhalb Stunden pro Woche zu organisieren.

5. Gegen das begleitete Besuchsrecht

wandte sich die Kindsmutter, v.d. Advokatin Renate Jäggi, erfolglos an das hiesige

Verwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 9. Oktober 2015

(VWBES.2015.343) abwies. Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier

Kindern fanden indes nicht mehr statt.

6. Mit E-Mail vom 21. Februar 2017 ersuchten

H.___ und I.___ bei der KESB Birstal um Einräumung eines Besuchsrechts mit

ihren Halbgeschwistern C.___, D.___, E.___ und F.___. Der Antrag wurde am

10. Mai 2017 an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein übermittelt.

7. Mit Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 27. Februar 2018 wurde für F.___, E.___, D.___

und C.___ eine Begutachtung angeordnet und Frau [...] von der Forio AG damit

beauftragt. Gleichzeitig wurden sämtliche hängigen Verfahren vor der KESB bis

Fertigstellung des Gutachtens sistiert. Weiter wurde Rechtsanwältin Cornelia

Dippon als Kindsvertreterin eingesetzt.

8. Nach Eingang des Gutachtens der Forio

AG vom 6. November 2018 und nach Anhörung der Parteien fällte die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 21. Mai 2019 folgenden Entscheid:

3.1. Der Antrag des Kindsvaters A.___ auf

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird abgewiesen.

3.2. Der Antrag des Kindsvaters A.___ auf

Regelung des persönlichen Verkehrs wird abgewiesen.

3.3. Es wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB

eine Mediation angeordnet.

3.4. Die Kindseltern B.___ und A.___ werden

gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit den Mediatoren aktiv

zusammenzuarbeiten.

3.5. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft

für F.___, E.___, D.___ und C.___ wird mit G.___ als Beiständin weitergeführt

und der Beiständin werden neu folgende Aufgaben übertragen:

·

als neutrale Instanz

für die Kinder zu fungieren, die mit zunehmendem Alter der Kinder sie

hinsichtlich des Kontakts zum Kindsvater begleitet,

·

die Kinder zu

unterstützen, ihre eigene Sichtweise zu äussern und ihre Standpunkte gegenüber beiden

Elternteilen zu vertreten,

·

hinsichtlich des

Bereichs Gesundheit die Professionalität allfälliger Unterstützungsangebote zu

überwachen und zu wahren.

3.6. Die Eingaben der Beiständin G.___ vom

10.12.2016 und vom 30.06.2017 werden als Rechenschaftsbericht für die Zeit vom

02.09.2015 bis 31.08.2017 entgegengenommen und genehmigt.

3.7. Die nächste Berichtsperiode wird auf den

Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2019 festgelegt und der Bericht

ist der Sozialregion Dorneck zur Prüfung mit der anschliessenden Weiterleitung

an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.8. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung der Mandatsperson gemäss einem Vertrag mit der zuständigen

Sozialregion Dorneck entrichtet wird.

3.9. Sofern die Parteien mehr oder anders

beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.

3.10. Einer allfälligen Beschwerde gegen den

vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.11. Die KESB Birstal wird ersucht, die für F.___,

E.___, D.___ und C.___ bestehenden Massnahmen baldmöglichst zu übernehmen und

insbesondere über die Durchführungsstelle der Mediation sowie die Einsetzung

einer neuen Mandatsperson zu befinden.

3.12. Die Rechtsanwältinnen Renate Jäggi und

Cornelia Dippon werden ersucht, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids

ihre Honorarnoten bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

3.13. Über die Kosten dieser Verfahren wird

nach Eingang der Kostennoten von Renate Jäggi und Cornelia Dippon befunden.

9. Gegen diesen Entscheid wandte sich

der Beschwerdeführer und Kindsvater mit Beschwerde vom 21. Juni 2019 an

das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 3.1, 3.2 und 3.9 des Entscheides

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und

stattdessen sei die gemeinsame elterliche Sorge und eine Regelung des

persönlichen Verkehrs zu bestimmen und anzuordnen. Weiter beantragte er, eine

Besuchsrechtsregelung sei vorsorglich zu bestimmen und anzuordnen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung

seien ausdrücklich vorbehalten.

10. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019

äusserte sich die Beiständin zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Die

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss am 12. Juli 2019 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen zur Sache.

11. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin

Cornelia Dippon, nahm am 16. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung und

beantragte, die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, der

vorsorgliche Antrag, es sei ein Besuchsrecht für den Vater festzusetzen, sei

abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 17. Juli 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung

einer vorsorglichen Besuchsrechtsregelung abgewiesen.

13. Die Kindsmutter, v.d. Advokatin

Renate Jäggi, beantragte mit Eingabe vom 11. September 2019 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zuzüglich Auslagen

und Mehrwertsteuer. Weiter liess sie die unentgeltliche Rechtspflege mit der Vertreterin

als Rechtsbeiständin beantragen.

14. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine Regelung des persönlichen

Verkehrs. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht

angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.

3.

Weigert sich ein Elternteil, die

Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere

Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b

Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge,

sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge

der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu

übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).

3.1

Aufgrund der am 1. Juli 2014 in

Kraft getretenen Gesetzesrevision bildet die gemeinsame elterliche Sorge den

Grundsatz und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen

elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das

Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen

vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese

können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder

bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der

Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes

beziehen; ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich

einzelner Fragen genügt nicht, und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit

ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der

Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl

auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem

Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu

einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich

erscheinen lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von

der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und

vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine

konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist

bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn

diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu

beseitigen oder zumindest zu lindern. Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b

Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem

Gesichtspunkt nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf

Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise

verstärkt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2016 vom 16. November 2016,

E. 2 m.w.H.).

3.2

Das Bundesgericht hat das Belassen

der alleinigen elterlichen Sorge in einem Fall geschützt, in dem zwischen den

Eltern seit dem Auseinandergehen ein unüberwindbarer Nachtrennungskonflikt

bestand, welcher sich in gänzlicher Kommunikationsunfähigkeit manifestierte.

Die Mutter blockte den Zugang des Vaters zur Tochter seit diesem Zeitpunkt

vollständig ab und auch die Tochter selbst wollte keinen Kontakt mit dem Vater.

Dies hatte dazu geführt, dass sich Vater und Tochter seit mindestens dem Jahr

2008.

nie mehr gesehen haben. Der Vater wusste einzig aufgrund der vom Beistand weitergeleiteten

Eckpunkte in groben Umrissen über das Leben der Tochter Bescheid. Das

Bundesgericht erwog, der gänzlich aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene

Vater könnte das Sorgerecht mangels genügender Kenntnisse über die Tochter

momentan gar nicht ausüben. Er müsste sich diese zuerst verschaffen, was

angesichts der vollständigen Blockade zwischen den Eltern und der verweigernden

Haltung der Tochter höchstens mit einem äusserst invasiven Vorgehen des

Beschwerdeführers möglich wäre. Dies wiederum wäre in der vorliegenden

Situation mit dem Kindeswohl nicht vereinbar (Urteil des Bundesgerichts

5A_926/2014 vom 28. August 2015, E. 3.4.).

3.3

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der

elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB: Während Art. 311

ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, verlangt Art. 298 Abs. 1

ZGB, dass die Alleinzuteilung im Kindeswohl liegt. A maiore ad minus ist die

Alleinzuteilung des Sorgerechts gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB mithin in Betracht

zu ziehen, wenn die in Art. 311 ZGB umschriebenen Voraussetzungen für einen

Entzug der elterlichen Sorge vorliegen. Die Voraussetzungen von Art. 311 Abs. 1

ZGB sind gegeben, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen,

Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die

elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn sich die Eltern

nicht ernstlich um das Kind gekümmert bzw. ihre Pflichten gegenüber dem Kinde

gröblich verletzt haben (Ziff. 2). Beim Entzug der elterlichen Sorge nach Art.

311.

Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine ultima ratio (Urteil des Bundesgerichts

5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.3. m.w.H.).

4.1

Die Vorinstanz stützt ihren

Entscheid auf das 85 Seiten umfassende fachpsychologische Gutachten der Forio

AG vom 6. November 2018 (nachfolgend Gutachten genannt). Ob zwischenzeitlich

ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vorliegt, ist nicht

bekannt und spielt für das vorliegende Kindesschutzverfahren keine (entscheidende)

Rolle. Im Gutachten wird ausgeführt, die Kindsmutter werde auch bei fehlender

Verurteilung an ihren Überzeugungen, die Kinder seien vom Kindsvater sexuell

missbraucht worden, festhalten (Gutachten, Frage 3, S. 6). Sodann wird

ausgeführt, unabhängig davon, ob die vier Kinder tatsächlich einem sexuellen

Missbrauch ausgesetzt gewesen seien, werde ihr Kindswohl zum

Begutachtungszeitpunkt aufgrund der Vorwürfe seitens der Kindsmutter gefährdet

(Gutachten, Frage 4.1, S. 69). Jedenfalls ist das fachpsychologische Gutachten nach

wie vor aktuell, vollständig und in sich stimmig. Es stützt sich auf

persönliche Gespräche mit den Kindseltern und den Kindern. Das Gutachten nimmt sodann

Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die Zuteilung der elterlichen

Sorge und die Kontaktregelung vorliegend von Belang sind. Das Gutachten wurde

zudem von Fachpersonen verfasst. Die Vorinstanz durfte bei ihrer

Entscheidfindung darauf abstellen.

4.2

Gemäss Gutachten sei das gemeinsame

Sorgerecht abzulehnen (Gutachten, S. 72). Das elterliche Konfliktniveau

sei hoch und die Kindseltern seien aufgrund ihrer

Persönlichkeitsakzentuierungen (Unsicherheit, Ängstlichkeit, Dependenz) nur bedingt

fähig, eine gemeinsame Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben zu erarbeiten. Es

bestehe keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindseltern und eine

gemeinsame Sorge würde deutlich destabilisierende Folgen mit sich tragen,

welche das Kindswohl gefährdeten. Eine gemeinsame elterliche Sorge würde die

Summe der positiven elterlichen Erziehungsleistungen nicht steigern, im

Gegenteil wäre die Belastung der Kindsmutter aufgrund ihres

Missbrauchsverdachts derart hoch, dass ihre Erziehungsleistung aufgrund ihrer

engen Beziehung zu den Kindern beeinträchtigt würde. Der Kindsvater wünsche

sich eine gemeinsame Sorge, was für die Kindsmutter weder vorstellbar noch

umsetzbar sei. Es fehle neben der kommunikativen und kooperationsfähigen

Grundlage auch an einer Konsensfähigkeit, was allesamt nachvollziehbare Gründe

darstellen würden, eine gemeinsame Sorge abzulehnen. Die Kindsmutter fokussiere

sich auf den sexuellen Missbrauchsverdacht gegen den Kindsvater, was die

Erarbeitung einer gemeinsamen Grundlage zusätzlich blockiere (Gutachten, Frage

6, S. 71).

4.3

Bei den Eltern bestehe nicht die

Fähigkeit, Konflikte und Kränkungen auf der vormaligen Paarebene dem Kindeswohl

unterzuordnen. Auf der Paarebene habe sich der Konflikt auf die

Wahrheitsfindung des sexuellen Missbrauchsverdachts der Kindsmutter gegen den Kindsvater

fixiert und auf ein erweitertes System (Fachpersonen, Halbgeschwister der

Kinder) ausgeweitet. Mit der Selbstanzeige des Kindsvaters betreffend

getätigter sexueller Übergriffe im Heimkontext hätten sich die Positionen

verfestigt und die Kindsmutter habe sich hinsichtlich ihres sexuellen

Missbrauchsverdachts des Kindsvaters bestätigt gefühlt, wodurch der Konflikt

vor dem Hintergrund der psychischen Konstitution der Kindseltern

(Ängstlichkeit, Egozentrik) und symbiotischen Familienstruktur jeglicher

konstruktiven Konfliktlage entbehre und die Offenheit für neue Erfahrungen

verunmögliche (Gutachten, Frage 6.1, S. 71). Der Kindsvater wünsche sich

einen konstruktiven Dialog und halte einen solchen, basierend auf seinen

eigenen Bedürfnissen und Sehnsüchten, für möglich und unproblematisch. Dagegen

binde die Kindsmutter einen konstruktiven Dialog an ein Geständnis seitens des

Kindsvaters betreffend die vermeintlich getätigten sexuellen Übergriffe auf die

Kinder. Die Kindseltern seien mit emotionalen Auseinandersetzungen und

Anpassungsleistungen ihrerseits konfrontiert, wobei diskrepante Konfliktstile

sowie Divergenzen in der Erziehung der Kindseltern eine Hochkonfliktdynamik

begünstigten. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen unter

Frage 6.0 und Frage 6.1 sei ein konstruktiver Dialog nicht möglich (Gutachten,

Frage 6.2, S. 72).

4.4

Der Beschwerdeführer setzt sich in

seiner Beschwerde mit den vorgenannten, zentralen Passagen des Gutachtens und

der darauf basierenden Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid nicht näher

auseinander. Stattdessen wirft er der

Vorinstanz unter dem Titel «Beschwerdegrund Psychologisches» vor, diese habe

sich von der Kindsmutter instrumentalisieren lassen und generiere selbst eine

Kindswohlgefährdung. Über weite Strecken erhebt er zudem Vorwürfe an die

Kindsmutter, ohne diese näher zu belegen. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers veranschaulichen den tiefgreifenden Konflikt zwischen den

Kindseltern. Wenn es, wie vorliegend, neben der kommunikativen und

kooperationsfähigen Grundlage auch an einer Konsensfähigkeit mangelt, ist zu

bezweifeln, dass die Kindseltern in der Lage sind, wichtige Entscheidungen für

ihre vier Kinder gemeinsam zu treffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

seit Sommer 2015 aus dem Leben seiner vier Kinder komplett ausgeschlossen ist

und das Sorgerecht mangels genügender Kenntnisse über die Kinder gar nicht

ausüben könnte, ähnlich wie in dem in E. 3.2 hiervor genannten Fall. Die bestehende

Entfremdung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus erachten

die Gutachterinnen bei Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl der

vier Kinder als gefährdet. Damit wären gemäss bundesgerichtlicher Praxis gar

die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge gegeben (vgl. E.

3.3

hiervor). Umso mehr sind die Voraussetzungen für das Belassen der

alleinigen elterlichen Sorge gegeben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Forio AG vom 6. November

2018.

keine gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen hat.

5.

Der Beschwerdeführer moniert, dass

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den persönlichen Verkehr nicht geregelt hat.

5.1

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei

handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem

Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das

Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt

auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des

Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende

Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das

Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung

des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte

körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Auf der

anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm

daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung

des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen

und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine

Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist.

Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur

als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen

Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren

Grenzen halten lassen.

Was die Weigerung des Kindes anbelangt,

so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten

Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter

die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes

ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer

Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind

kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es

Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4 m.w.H.).

Lehnt das Kind den nicht betreuenden

Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt

und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich

widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften

Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr

wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen

kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni

2016.

E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil

aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch

verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil

ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des

Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz

des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3

mit zahlreichen Hinweisen).

5.2

Im Gutachten wird ausgeführt,

aufgrund der symbiotischen Beziehung der Kinder zur Kindsmutter würden sich die

Kinder an den Unsicherheiten sowie Wahrnehmungen der Kindsmutter orientieren

und sich nicht losgelöst davon auf den Kindsvater einlassen können. Vor diesem

Hintergrund sowie der psychischen Konstitution der Kinder (Ängstlichkeit,

Selbstunsicherheit) werde es dem Kindsvater, besonders auch aufgrund seiner

defizitären Erziehungsfähigkeiten, folglich per se nicht gelingen können,

seinen Kindern ein Umfeld von Sicherheit und Geborgenheit geben zu können, was

das Kindswohl gefährde. Die drei ältesten Kinder könnten deutlich äussern, den

Kindsvater nicht sehen zu wollen. Für sie scheine der Kindsvater keine

bindungsrelevante Komponente einzunehmen und stelle damit keine stabile und

positive Vertrauensperson dar. Dies spreche gegen die Installierung

regelmässiger Kontakte zum Kindsvater (Gutachten, Frage 4, S. 68). Der

Kindsvater stelle für die Kinder eine fremde Person dar, welche sie

nachvollziehbar und ohne Ambivalenz abweisen würden. Vor diesem Hintergrund sei

zu erwarten, dass eine Wiederaufnahme des Kontaktes zum Kindsvater von den Kindern

als Einengung und Zwang wahrgenommen werden würde. Des Weiteren dürfte eine

Wiederaufnahme des Kontaktes zu verstärkter emotionaler Verunsicherung führen

und damit destabilisierend wirken, da die Kinder den Kindsvater aufgrund der

erlebten Nachtrennungsprozesse nicht als sicherheits- und geborgenheitsgebende

Bezugsperson wahrnehmen würden. Aufgrund ihrer psychischen Konstitution und

Orientierung an der Kindsmutter werde der Kindsvater zu besonders feinfühligem

und kindsorientierten Umgang mit den Kindern aufgefordert, was er aufgrund

seiner Erziehungsdefizite zum Begutachtungszeitpunkt nicht geben könne

(Gutachten, Frage 4.3, S. 70).

5.3

Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme

auf das Gutachten nachvollziehbar dar, weshalb ein erzwungener Besuchskontakt

mit dem Kindeswohl zur Zeit nicht vereinbar ist. Die 7-jährige E.___ und der

10-jährige D.___ sind bereits in einem Alter, in dem sie sich mitteilen und

ihre Meinung vertreten können. Zwar wird Kindern in diesem Alter die

Urteilsfähigkeit bezüglich der Ausgestaltung des Kontakts vielfach abgesprochen

(vgl. Urteil 5A_111/2019 des Bundesgerichts vom 9. Juli 2019 E. 2.4). Dennoch

ist deren Wille bei der Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Die älteste Tochter C.___

ist mit 12 Jahren urteilsfähig, was die Frage des Besuchsrechts angeht. Die

5-jährige F.___ hat aufgrund ihres Alters keinerlei Erinnerungen an den

Kindsvater, war sie doch im Zeitpunkt der Trennung der Eltern erst 1 Jahr alt.

Entsprechend konnte sie gar keine Beziehung zum Beschwerdeführer aufbauen.

Jedenfalls bringen die drei ältesten Kinder klar zum Ausdruck, dass sie keinen

Kontakt zum Beschwerdeführer wünschen. Im Gutachten wird ausgeführt, sie

lehnten den Kindsvater ohne spürbare Ambivalenz ab (pag. 274). Auch im jetzigen

Rechtsmittelverfahren bestätigte die Beiständin in ihrer Eingabe vom

12.

Juli 2019, die Kinder sprächen sich klar gegen einen Kontakt zum Vater

aus, obwohl sie ihnen verschiedene Möglichkeiten (Briefe schreiben, kurzes

Gespräch etc.) vorgeschlagen habe. Der Vater werde von den Kindern abgelehnt,

sie hätten aufgrund der angenommenen sexuellen Grenzüberschreitungen zurzeit

Angst vor ihm. Diese Angst müsse abgebaut werden, aber nicht durch erzwungene

Kontakte. Mit Blick darauf, dass seit Sommer 2015 keinerlei Kontakt zwischen

den Kindern und dem Vater besteht und unter Berücksichtigung der abwehrenden

Haltung der Kinder ist die Installierung eines Besuchsrechts momentan (siehe

dazu sogleich E. 5.4) zu früh. Dies würde sämtliche Beteiligten überfordern.

5.4

Die Vorinstanz hat in ihrem

Entscheid auch die Schritte aufgezeigt, damit in Zukunft ein Kontakt zum

Beschwerdeführer (wieder) aufgebaut werden kann und das Kindeswohl gewahrt

wird. Aus diesem Grund wurden auch die Aufgabenbereiche der Beiständin

angepasst. Eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens (Art.

13.

Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK), welche der Beschwerdeführer rügt, ist weder

substantiiert dargetan noch ersichtlich.

6.

Der Beschwerdeführer wirft der

Vorinstanz vor, sie habe vier Jahre beansprucht und am Schluss verkündet, dass

weder ein Sorgerecht noch ein Besuchsrecht im Interesse der Familie wäre. Hier

komme zum Ausdruck, dass eine Normalisierung im Sinne der Interessen der Kinder

und des Vaters nie das Ziel gewesen sei. Mit Blick auf die Rechtsbegehren

handelt es sich indes nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. ähnlich

Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.6.). Insofern

erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verfahrensdauer. Festzuhalten bleibt

lediglich, dass vor der angeordneten Begutachtung mitunter auch aus Rücksicht

auf die schlechte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und seine

längeren Aufenthalte in der Psychiatrie keine weiteren Verfahrensschritte

vorgenommen worden sind.

7.

Am Schluss der Beschwerde rügt der

Beschwerdeführer unter dem Stichwort «Recht auf Begründung», er wisse nicht, weshalb

er vom Gesetz abweichend kein Besuchs- und Sorgerecht ausüben könne. Er sei der

Vater, er sei gesund, er sei urteilsfähig, handlungsfähig und er wolle seine

Vaterpflichten leben. Da die Rüge nicht substantiiert begründet wird, ist nicht

weiter darauf einzugehen. Der Vorwurf erweist sich ohnehin als haltlos, hat

doch die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet.

8.

Die Beschwerde erweist sich demnach

als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten

(Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die

Entschädigung der Kindsvertreterin ist entsprechend der von Rechtsanwältin

Cornelia Dippon am 25. September 2019 eingereichten Honorarnote, die angemessen

ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 471.00 (2.4 Std.

à CHF 180.00 nebst CHF 5.30 Auslagen und CHF 33.70 MWST) festzusetzen. Die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich der

Entschädigung der Kindsvertreterin und der Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 auf

CHF 2'471.00 festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

9.

Gestützt auf § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO hat der Beschwerdeführer zudem

der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Mit

Honorarnote vom 22. Oktober 2019 macht Advokatin Renate Jäggi ihre

Bemühungen seit dem 15. November 2016 geltend. Vorliegend kann jedoch nur

der Aufwand entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

angefallen ist. Seit dem 21. Mai 2019 wird ein Aufwand von total 5.75

Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die Aufwendungen im

Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren sind vor Verwaltungsgericht

nicht verrechenbar. Im Rechtsmittelverfahren sind Auslagen von CHF 64.25

entstanden. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung

von CHF 1'183.85 (Honorar: CHF 1'035.00, Auslagen: CHF 64.25, MWST: 84.60),

welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. Das gestellte Gesuch um integrale

unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'471.00 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 1'183.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman