VWBES.2019.222
gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
20. November 2019Deutsch21 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
2. B.___,
vertreten durch Advokatin Renate Jäggi
Beschwerdegegnerinnen
betreffend gemeinsame
elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 11. Oktober 2007), D.___
(geb. 30. Juni 2009), E.___ (geb. 9. März 2012) und F.___ (geb.
10. Mai 2014) sind die Kinder von B.___ und A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt). Die Kindseltern waren nie verheiratet und trennten
sich im April 2015. Der Kindsmutter oblag bis anhin die alleinige elterliche
Sorge.
2. Im Mai 2015 reichte die Kindsmutter gegen
den Beschwerdeführer Strafanzeige ein wegen sexueller Übergriffe auf seine
Kinder C.___, D.___ und E.___. Zwischenzeitlich wurde gegen den
Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit
einem Kind und mehrfacher Schändung (pag. 174 ff.).
3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015
ersuchte der Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und
unterbreitete einen Vorschlag zur Regelung des persönlichen Verkehrs (pag. 17
f.). Zu dieser Zeit hatten die Kinder Wohnsitz im Kanton Solothurn.
4. Nach Durchführung eines
Abklärungsverfahrens errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 2. September 2015 über die
Kinder F.___, E.___, D.___ und C.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art.
308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und setzte G.___
als Beiständin ein. Die Mandatsperson erhielt den Auftrag, ein begleitetes
Besuchsrecht von eineinhalb Stunden pro Woche zu organisieren.
5. Gegen das begleitete Besuchsrecht
wandte sich die Kindsmutter, v.d. Advokatin Renate Jäggi, erfolglos an das hiesige
Verwaltungsgericht, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 9. Oktober 2015
(VWBES.2015.343) abwies. Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen vier
Kindern fanden indes nicht mehr statt.
6. Mit E-Mail vom 21. Februar 2017 ersuchten
H.___ und I.___ bei der KESB Birstal um Einräumung eines Besuchsrechts mit
ihren Halbgeschwistern C.___, D.___, E.___ und F.___. Der Antrag wurde am
10. Mai 2017 an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein übermittelt.
7. Mit Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 27. Februar 2018 wurde für F.___, E.___, D.___
und C.___ eine Begutachtung angeordnet und Frau [...] von der Forio AG damit
beauftragt. Gleichzeitig wurden sämtliche hängigen Verfahren vor der KESB bis
Fertigstellung des Gutachtens sistiert. Weiter wurde Rechtsanwältin Cornelia
Dippon als Kindsvertreterin eingesetzt.
8. Nach Eingang des Gutachtens der Forio
AG vom 6. November 2018 und nach Anhörung der Parteien fällte die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 21. Mai 2019 folgenden Entscheid:
3.1. Der Antrag des Kindsvaters A.___ auf
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird abgewiesen.
3.2. Der Antrag des Kindsvaters A.___ auf
Regelung des persönlichen Verkehrs wird abgewiesen.
3.3. Es wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB
eine Mediation angeordnet.
3.4. Die Kindseltern B.___ und A.___ werden
gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit den Mediatoren aktiv
zusammenzuarbeiten.
3.5. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft
für F.___, E.___, D.___ und C.___ wird mit G.___ als Beiständin weitergeführt
und der Beiständin werden neu folgende Aufgaben übertragen:
·
als neutrale Instanz
für die Kinder zu fungieren, die mit zunehmendem Alter der Kinder sie
hinsichtlich des Kontakts zum Kindsvater begleitet,
·
die Kinder zu
unterstützen, ihre eigene Sichtweise zu äussern und ihre Standpunkte gegenüber beiden
Elternteilen zu vertreten,
·
hinsichtlich des
Bereichs Gesundheit die Professionalität allfälliger Unterstützungsangebote zu
überwachen und zu wahren.
3.6. Die Eingaben der Beiständin G.___ vom
10.12.2016 und vom 30.06.2017 werden als Rechenschaftsbericht für die Zeit vom
02.09.2015 bis 31.08.2017 entgegengenommen und genehmigt.
3.7. Die nächste Berichtsperiode wird auf den
Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.08.2019 festgelegt und der Bericht
ist der Sozialregion Dorneck zur Prüfung mit der anschliessenden Weiterleitung
an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.8. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung der Mandatsperson gemäss einem Vertrag mit der zuständigen
Sozialregion Dorneck entrichtet wird.
3.9. Sofern die Parteien mehr oder anders
beantragt haben, werden ihre Anträge abgewiesen.
3.10. Einer allfälligen Beschwerde gegen den
vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.11. Die KESB Birstal wird ersucht, die für F.___,
E.___, D.___ und C.___ bestehenden Massnahmen baldmöglichst zu übernehmen und
insbesondere über die Durchführungsstelle der Mediation sowie die Einsetzung
einer neuen Mandatsperson zu befinden.
3.12. Die Rechtsanwältinnen Renate Jäggi und
Cornelia Dippon werden ersucht, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
ihre Honorarnoten bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.
3.13. Über die Kosten dieser Verfahren wird
nach Eingang der Kostennoten von Renate Jäggi und Cornelia Dippon befunden.
9. Gegen diesen Entscheid wandte sich
der Beschwerdeführer und Kindsvater mit Beschwerde vom 21. Juni 2019 an
das Verwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 3.1, 3.2 und 3.9 des Entscheides
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und
stattdessen sei die gemeinsame elterliche Sorge und eine Regelung des
persönlichen Verkehrs zu bestimmen und anzuordnen. Weiter beantragte er, eine
Besuchsrechtsregelung sei vorsorglich zu bestimmen und anzuordnen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung
seien ausdrücklich vorbehalten.
10. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019
äusserte sich die Beiständin zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Die
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss am 12. Juli 2019 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen zur Sache.
11. Die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin
Cornelia Dippon, nahm am 16. Juli 2019 zur Beschwerde Stellung und
beantragte, die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen, der
vorsorgliche Antrag, es sei ein Besuchsrecht für den Vater festzusetzen, sei
abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 17. Juli 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung
einer vorsorglichen Besuchsrechtsregelung abgewiesen.
13. Die Kindsmutter, v.d. Advokatin
Renate Jäggi, beantragte mit Eingabe vom 11. September 2019 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer. Weiter liess sie die unentgeltliche Rechtspflege mit der Vertreterin
als Rechtsbeiständin beantragen.
14. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und eine Regelung des persönlichen
Verkehrs. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht
angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.
3.
Weigert sich ein Elternteil, die
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere
Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b
Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge,
sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge
der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu
übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).
3.1
Aufgrund der am 1. Juli 2014 in
Kraft getretenen Gesetzesrevision bildet die gemeinsame elterliche Sorge den
Grundsatz und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen
elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das
Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen
vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese
können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder
bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der
Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes
beziehen; ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich
einzelner Fragen genügt nicht, und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit
ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der
Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl
auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem
Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu
einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich
erscheinen lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von
der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und
vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine
konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist
bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn
diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu
beseitigen oder zumindest zu lindern. Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b
Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem
Gesichtspunkt nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf
Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise
verstärkt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2016 vom 16. November 2016,
E. 2 m.w.H.).
3.2
Das Bundesgericht hat das Belassen
der alleinigen elterlichen Sorge in einem Fall geschützt, in dem zwischen den
Eltern seit dem Auseinandergehen ein unüberwindbarer Nachtrennungskonflikt
bestand, welcher sich in gänzlicher Kommunikationsunfähigkeit manifestierte.
Die Mutter blockte den Zugang des Vaters zur Tochter seit diesem Zeitpunkt
vollständig ab und auch die Tochter selbst wollte keinen Kontakt mit dem Vater.
Dies hatte dazu geführt, dass sich Vater und Tochter seit mindestens dem Jahr
2008.
nie mehr gesehen haben. Der Vater wusste einzig aufgrund der vom Beistand weitergeleiteten
Eckpunkte in groben Umrissen über das Leben der Tochter Bescheid. Das
Bundesgericht erwog, der gänzlich aus dem Leben der Tochter ausgeschlossene
Vater könnte das Sorgerecht mangels genügender Kenntnisse über die Tochter
momentan gar nicht ausüben. Er müsste sich diese zuerst verschaffen, was
angesichts der vollständigen Blockade zwischen den Eltern und der verweigernden
Haltung der Tochter höchstens mit einem äusserst invasiven Vorgehen des
Beschwerdeführers möglich wäre. Dies wiederum wäre in der vorliegenden
Situation mit dem Kindeswohl nicht vereinbar (Urteil des Bundesgerichts
5A_926/2014 vom 28. August 2015, E. 3.4.).
3.3
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB tiefer als für den Entzug der
elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB: Während Art. 311
ZGB eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, verlangt Art. 298 Abs. 1
ZGB, dass die Alleinzuteilung im Kindeswohl liegt. A maiore ad minus ist die
Alleinzuteilung des Sorgerechts gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB mithin in Betracht
zu ziehen, wenn die in Art. 311 ZGB umschriebenen Voraussetzungen für einen
Entzug der elterlichen Sorge vorliegen. Die Voraussetzungen von Art. 311 Abs. 1
ZGB sind gegeben, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen,
Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die
elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn sich die Eltern
nicht ernstlich um das Kind gekümmert bzw. ihre Pflichten gegenüber dem Kinde
gröblich verletzt haben (Ziff. 2). Beim Entzug der elterlichen Sorge nach Art.
311.
Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine ultima ratio (Urteil des Bundesgerichts
5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.3. m.w.H.).
4.1
Die Vorinstanz stützt ihren
Entscheid auf das 85 Seiten umfassende fachpsychologische Gutachten der Forio
AG vom 6. November 2018 (nachfolgend Gutachten genannt). Ob zwischenzeitlich
ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vorliegt, ist nicht
bekannt und spielt für das vorliegende Kindesschutzverfahren keine (entscheidende)
Rolle. Im Gutachten wird ausgeführt, die Kindsmutter werde auch bei fehlender
Verurteilung an ihren Überzeugungen, die Kinder seien vom Kindsvater sexuell
missbraucht worden, festhalten (Gutachten, Frage 3, S. 6). Sodann wird
ausgeführt, unabhängig davon, ob die vier Kinder tatsächlich einem sexuellen
Missbrauch ausgesetzt gewesen seien, werde ihr Kindswohl zum
Begutachtungszeitpunkt aufgrund der Vorwürfe seitens der Kindsmutter gefährdet
(Gutachten, Frage 4.1, S. 69). Jedenfalls ist das fachpsychologische Gutachten nach
wie vor aktuell, vollständig und in sich stimmig. Es stützt sich auf
persönliche Gespräche mit den Kindseltern und den Kindern. Das Gutachten nimmt sodann
Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die Zuteilung der elterlichen
Sorge und die Kontaktregelung vorliegend von Belang sind. Das Gutachten wurde
zudem von Fachpersonen verfasst. Die Vorinstanz durfte bei ihrer
Entscheidfindung darauf abstellen.
4.2
Gemäss Gutachten sei das gemeinsame
Sorgerecht abzulehnen (Gutachten, S. 72). Das elterliche Konfliktniveau
sei hoch und die Kindseltern seien aufgrund ihrer
Persönlichkeitsakzentuierungen (Unsicherheit, Ängstlichkeit, Dependenz) nur bedingt
fähig, eine gemeinsame Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben zu erarbeiten. Es
bestehe keine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindseltern und eine
gemeinsame Sorge würde deutlich destabilisierende Folgen mit sich tragen,
welche das Kindswohl gefährdeten. Eine gemeinsame elterliche Sorge würde die
Summe der positiven elterlichen Erziehungsleistungen nicht steigern, im
Gegenteil wäre die Belastung der Kindsmutter aufgrund ihres
Missbrauchsverdachts derart hoch, dass ihre Erziehungsleistung aufgrund ihrer
engen Beziehung zu den Kindern beeinträchtigt würde. Der Kindsvater wünsche
sich eine gemeinsame Sorge, was für die Kindsmutter weder vorstellbar noch
umsetzbar sei. Es fehle neben der kommunikativen und kooperationsfähigen
Grundlage auch an einer Konsensfähigkeit, was allesamt nachvollziehbare Gründe
darstellen würden, eine gemeinsame Sorge abzulehnen. Die Kindsmutter fokussiere
sich auf den sexuellen Missbrauchsverdacht gegen den Kindsvater, was die
Erarbeitung einer gemeinsamen Grundlage zusätzlich blockiere (Gutachten, Frage
6, S. 71).
4.3
Bei den Eltern bestehe nicht die
Fähigkeit, Konflikte und Kränkungen auf der vormaligen Paarebene dem Kindeswohl
unterzuordnen. Auf der Paarebene habe sich der Konflikt auf die
Wahrheitsfindung des sexuellen Missbrauchsverdachts der Kindsmutter gegen den Kindsvater
fixiert und auf ein erweitertes System (Fachpersonen, Halbgeschwister der
Kinder) ausgeweitet. Mit der Selbstanzeige des Kindsvaters betreffend
getätigter sexueller Übergriffe im Heimkontext hätten sich die Positionen
verfestigt und die Kindsmutter habe sich hinsichtlich ihres sexuellen
Missbrauchsverdachts des Kindsvaters bestätigt gefühlt, wodurch der Konflikt
vor dem Hintergrund der psychischen Konstitution der Kindseltern
(Ängstlichkeit, Egozentrik) und symbiotischen Familienstruktur jeglicher
konstruktiven Konfliktlage entbehre und die Offenheit für neue Erfahrungen
verunmögliche (Gutachten, Frage 6.1, S. 71). Der Kindsvater wünsche sich
einen konstruktiven Dialog und halte einen solchen, basierend auf seinen
eigenen Bedürfnissen und Sehnsüchten, für möglich und unproblematisch. Dagegen
binde die Kindsmutter einen konstruktiven Dialog an ein Geständnis seitens des
Kindsvaters betreffend die vermeintlich getätigten sexuellen Übergriffe auf die
Kinder. Die Kindseltern seien mit emotionalen Auseinandersetzungen und
Anpassungsleistungen ihrerseits konfrontiert, wobei diskrepante Konfliktstile
sowie Divergenzen in der Erziehung der Kindseltern eine Hochkonfliktdynamik
begünstigten. Aufgrund dessen und unter Berücksichtigung der Ausführungen unter
Frage 6.0 und Frage 6.1 sei ein konstruktiver Dialog nicht möglich (Gutachten,
Frage 6.2, S. 72).
4.4
Der Beschwerdeführer setzt sich in
seiner Beschwerde mit den vorgenannten, zentralen Passagen des Gutachtens und
der darauf basierenden Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid nicht näher
auseinander. Stattdessen wirft er der
Vorinstanz unter dem Titel «Beschwerdegrund Psychologisches» vor, diese habe
sich von der Kindsmutter instrumentalisieren lassen und generiere selbst eine
Kindswohlgefährdung. Über weite Strecken erhebt er zudem Vorwürfe an die
Kindsmutter, ohne diese näher zu belegen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers veranschaulichen den tiefgreifenden Konflikt zwischen den
Kindseltern. Wenn es, wie vorliegend, neben der kommunikativen und
kooperationsfähigen Grundlage auch an einer Konsensfähigkeit mangelt, ist zu
bezweifeln, dass die Kindseltern in der Lage sind, wichtige Entscheidungen für
ihre vier Kinder gemeinsam zu treffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
seit Sommer 2015 aus dem Leben seiner vier Kinder komplett ausgeschlossen ist
und das Sorgerecht mangels genügender Kenntnisse über die Kinder gar nicht
ausüben könnte, ähnlich wie in dem in E. 3.2 hiervor genannten Fall. Die bestehende
Entfremdung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Darüber hinaus erachten
die Gutachterinnen bei Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl der
vier Kinder als gefährdet. Damit wären gemäss bundesgerichtlicher Praxis gar
die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge gegeben (vgl. E.
3.3
hiervor). Umso mehr sind die Voraussetzungen für das Belassen der
alleinigen elterlichen Sorge gegeben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Forio AG vom 6. November
2018.
keine gemeinsame elterliche Sorge zugesprochen hat.
5.
Der Beschwerdeführer moniert, dass
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den persönlichen Verkehr nicht geregelt hat.
5.1
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei
handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem
Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das
Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt
auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des
Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende
Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das
Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung
des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Auf der
anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm
daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung
des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen
und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine
Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist.
Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur
als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen
Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren
Grenzen halten lassen.
Was die Weigerung des Kindes anbelangt,
so kann diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten
Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbständig unter
die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes
ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer
Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind
kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es
Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2016 vom 14. März 2017, E. 4 m.w.H.).
Lehnt das Kind den nicht betreuenden
Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt
und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich
widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften
Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr
wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen
kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni
2016.
E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil
aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch
verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil
ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des
Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz
des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3
mit zahlreichen Hinweisen).
5.2
Im Gutachten wird ausgeführt,
aufgrund der symbiotischen Beziehung der Kinder zur Kindsmutter würden sich die
Kinder an den Unsicherheiten sowie Wahrnehmungen der Kindsmutter orientieren
und sich nicht losgelöst davon auf den Kindsvater einlassen können. Vor diesem
Hintergrund sowie der psychischen Konstitution der Kinder (Ängstlichkeit,
Selbstunsicherheit) werde es dem Kindsvater, besonders auch aufgrund seiner
defizitären Erziehungsfähigkeiten, folglich per se nicht gelingen können,
seinen Kindern ein Umfeld von Sicherheit und Geborgenheit geben zu können, was
das Kindswohl gefährde. Die drei ältesten Kinder könnten deutlich äussern, den
Kindsvater nicht sehen zu wollen. Für sie scheine der Kindsvater keine
bindungsrelevante Komponente einzunehmen und stelle damit keine stabile und
positive Vertrauensperson dar. Dies spreche gegen die Installierung
regelmässiger Kontakte zum Kindsvater (Gutachten, Frage 4, S. 68). Der
Kindsvater stelle für die Kinder eine fremde Person dar, welche sie
nachvollziehbar und ohne Ambivalenz abweisen würden. Vor diesem Hintergrund sei
zu erwarten, dass eine Wiederaufnahme des Kontaktes zum Kindsvater von den Kindern
als Einengung und Zwang wahrgenommen werden würde. Des Weiteren dürfte eine
Wiederaufnahme des Kontaktes zu verstärkter emotionaler Verunsicherung führen
und damit destabilisierend wirken, da die Kinder den Kindsvater aufgrund der
erlebten Nachtrennungsprozesse nicht als sicherheits- und geborgenheitsgebende
Bezugsperson wahrnehmen würden. Aufgrund ihrer psychischen Konstitution und
Orientierung an der Kindsmutter werde der Kindsvater zu besonders feinfühligem
und kindsorientierten Umgang mit den Kindern aufgefordert, was er aufgrund
seiner Erziehungsdefizite zum Begutachtungszeitpunkt nicht geben könne
(Gutachten, Frage 4.3, S. 70).
5.3
Die Vorinstanz legt unter Bezugnahme
auf das Gutachten nachvollziehbar dar, weshalb ein erzwungener Besuchskontakt
mit dem Kindeswohl zur Zeit nicht vereinbar ist. Die 7-jährige E.___ und der
10-jährige D.___ sind bereits in einem Alter, in dem sie sich mitteilen und
ihre Meinung vertreten können. Zwar wird Kindern in diesem Alter die
Urteilsfähigkeit bezüglich der Ausgestaltung des Kontakts vielfach abgesprochen
(vgl. Urteil 5A_111/2019 des Bundesgerichts vom 9. Juli 2019 E. 2.4). Dennoch
ist deren Wille bei der Gesamtabwägung miteinzubeziehen. Die älteste Tochter C.___
ist mit 12 Jahren urteilsfähig, was die Frage des Besuchsrechts angeht. Die
5-jährige F.___ hat aufgrund ihres Alters keinerlei Erinnerungen an den
Kindsvater, war sie doch im Zeitpunkt der Trennung der Eltern erst 1 Jahr alt.
Entsprechend konnte sie gar keine Beziehung zum Beschwerdeführer aufbauen.
Jedenfalls bringen die drei ältesten Kinder klar zum Ausdruck, dass sie keinen
Kontakt zum Beschwerdeführer wünschen. Im Gutachten wird ausgeführt, sie
lehnten den Kindsvater ohne spürbare Ambivalenz ab (pag. 274). Auch im jetzigen
Rechtsmittelverfahren bestätigte die Beiständin in ihrer Eingabe vom
12.
Juli 2019, die Kinder sprächen sich klar gegen einen Kontakt zum Vater
aus, obwohl sie ihnen verschiedene Möglichkeiten (Briefe schreiben, kurzes
Gespräch etc.) vorgeschlagen habe. Der Vater werde von den Kindern abgelehnt,
sie hätten aufgrund der angenommenen sexuellen Grenzüberschreitungen zurzeit
Angst vor ihm. Diese Angst müsse abgebaut werden, aber nicht durch erzwungene
Kontakte. Mit Blick darauf, dass seit Sommer 2015 keinerlei Kontakt zwischen
den Kindern und dem Vater besteht und unter Berücksichtigung der abwehrenden
Haltung der Kinder ist die Installierung eines Besuchsrechts momentan (siehe
dazu sogleich E. 5.4) zu früh. Dies würde sämtliche Beteiligten überfordern.
5.4
Die Vorinstanz hat in ihrem
Entscheid auch die Schritte aufgezeigt, damit in Zukunft ein Kontakt zum
Beschwerdeführer (wieder) aufgebaut werden kann und das Kindeswohl gewahrt
wird. Aus diesem Grund wurden auch die Aufgabenbereiche der Beiständin
angepasst. Eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens (Art.
13.
Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK), welche der Beschwerdeführer rügt, ist weder
substantiiert dargetan noch ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer wirft der
Vorinstanz vor, sie habe vier Jahre beansprucht und am Schluss verkündet, dass
weder ein Sorgerecht noch ein Besuchsrecht im Interesse der Familie wäre. Hier
komme zum Ausdruck, dass eine Normalisierung im Sinne der Interessen der Kinder
und des Vaters nie das Ziel gewesen sei. Mit Blick auf die Rechtsbegehren
handelt es sich indes nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. ähnlich
Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.6.). Insofern
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verfahrensdauer. Festzuhalten bleibt
lediglich, dass vor der angeordneten Begutachtung mitunter auch aus Rücksicht
auf die schlechte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und seine
längeren Aufenthalte in der Psychiatrie keine weiteren Verfahrensschritte
vorgenommen worden sind.
7.
Am Schluss der Beschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter dem Stichwort «Recht auf Begründung», er wisse nicht, weshalb
er vom Gesetz abweichend kein Besuchs- und Sorgerecht ausüben könne. Er sei der
Vater, er sei gesund, er sei urteilsfähig, handlungsfähig und er wolle seine
Vaterpflichten leben. Da die Rüge nicht substantiiert begründet wird, ist nicht
weiter darauf einzugehen. Der Vorwurf erweist sich ohnehin als haltlos, hat
doch die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich und nachvollziehbar begründet.
8.
Die Beschwerde erweist sich demnach
als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes zählen zu den Gerichtskosten
(Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die
Entschädigung der Kindsvertreterin ist entsprechend der von Rechtsanwältin
Cornelia Dippon am 25. September 2019 eingereichten Honorarnote, die angemessen
ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 471.00 (2.4 Std.
à CHF 180.00 nebst CHF 5.30 Auslagen und CHF 33.70 MWST) festzusetzen. Die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich der
Entschädigung der Kindsvertreterin und der Entscheidgebühr von CHF 2’000.00 auf
CHF 2'471.00 festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
9.
Gestützt auf § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO hat der Beschwerdeführer zudem
der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Mit
Honorarnote vom 22. Oktober 2019 macht Advokatin Renate Jäggi ihre
Bemühungen seit dem 15. November 2016 geltend. Vorliegend kann jedoch nur
der Aufwand entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
angefallen ist. Seit dem 21. Mai 2019 wird ein Aufwand von total 5.75
Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Die Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren sind vor Verwaltungsgericht
nicht verrechenbar. Im Rechtsmittelverfahren sind Auslagen von CHF 64.25
entstanden. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung
von CHF 1'183.85 (Honorar: CHF 1'035.00, Auslagen: CHF 64.25, MWST: 84.60),
welche vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. Das gestellte Gesuch um integrale
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'471.00 (inkl. Kosten für die Kindsvertretung) zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 1'183.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman