VWBES.2019.223
Mandatsentschädigung
2. März 2020Deutsch9 min
Entlassung bis 27. April 2017 einzureichen. Die KESB Olten-Gösgen erhielt erneut
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mandatsentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für B.___ besteht eine Beistandschaft
nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
Als Beistandsperson wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der
Einwohnergemeinde [...] vom 10. Oktober 1996 A.___ eingesetzt.
2. Der Beistand wurde von der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen sowie der Sozialregion Unteres
Niederamt (SRUN) wiederholt zur Abgabe der Rechnung und des Berichtes für die
Perioden 01.01.2010 – 31.12.2011, 01.01.2012 – 31.12.2013, 01.01.2014 –
31.12.2015 sowie 01.01.2016 – 31.12.2017 aufgefordert beziehungsweise
abgemahnt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wurde er gebeten, der KESB
Olten-Gösgen bis spätestens 16. Dezember 2016 schriftlich mitzuteilen, ob er
das Amt als Beistand weiterführen oder entlassen werden möchte. Innert der
angesetzten Frist erhielt die KESB Olten-Gösgen keine Antwort. Am 13. April
2017 drohte ihm die KESB Olten-Gösgen die Absetzung als Beistandsperson. Der
Beistand erhielt die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur vorgesehenen
Entlassung bis 27. April 2017 einzureichen. Die KESB Olten-Gösgen erhielt erneut
keine Antwort auf dieses Schreiben.
3. Am 12. Dezember 2018 erliess die KESB
Olten-Gösgen unter anderem folgenden superprovisorischen Entscheid:
1. Der bisherige Beistand, A.___, wird mit
sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Beistand entlassen.
2. Als neue Beiständin wird mit sofortiger
Wirkung C.___ eingesetzt.
3. A.___ hat innert 30 Tagen Rechnungen für
die Berichtsperioden 01.01.2010 – 31.12.2011, 01.01.2012 – 31.12.2013,
01.01.2014 – 31.12.2015, 01.01.2016 – 31.12.2017, 01.01.2018 – 12.12.2018 sowie
sämtliche für die Mandatsführung relevanten Unterlagen bei der KESB Olten-Gösgen
abzuliefern.
4. Für den Fall, dass A.___ die Anweisung
zur Ablieferung der Rechnungen und Unterlagen nicht befolgt, so wird die KESB
Olten-Gösgen als Vollstreckungshandlung dem säumigen Beistand A.___ die Akten
abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson
ausfertigen lassen.
4. Am 16. Januar 2019 wurde der
superprovisorische Entscheid bestätigt und A.___ Frist bis zum 21. Januar 2019
zur Einreichung der offenen Rechnungen und der Unterlagen gesetzt. Am 28.
Januar 2019 erstellte der Beistand die offenen Rechnungen und Berichte.
5. Die KESB Olten-Gösgen erliess am 21.
Mai 2019 folgenden Entscheid:
3.1 Die
vorliegenden Berichte und Rechnungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis
30. November 2018 werden zur Kenntnis genommen und nicht genehmigt.
3.2 Dem
bisherigen Beistand A.___ wird die Entlastung gemäss Art. 425 Abs. 4 ZGB
verweigert.
3.3 Dem
bisherigen Beistand A.___ wird keine Mandatsentschädigung zugesprochen.
[…]
6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Ziffer 3.3 des Entscheides
aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. November 2018 eine
Mandatsentschädigung von mindestens CHF 100.00 monatlich, somit insgesamt
mindestens CHF 10'700.00 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung der Mandatsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis
30. November 2018 im Umfang von mindestens CHF 100.00 monatlich, somit
insgesamt mindestens CHF 10'700.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Die Beiständin von B.___ teilte dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Juni 2019 mit, sie könne zur
Beistandstätigkeit des Beschwerdeführers keine Stellungnahme einreichen.
8. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit
Stellungnahme vom 11. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde
9. Der Beschwerdeführer reichte am 2.
August 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Olten-Gösgen ein.
10. Mit Schreiben vom 18. September 2019
reichte die KESB Olten-Gösgen weitere Akten seit dem 11. Juli 2019 ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen erwogen, gemäss Revisionsbericht der SRUN vom 8.
(recte: 7.) Februar 2019 sei der Beistand die letzten zehn Jahre seinen
Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er habe es unterlassen,
Rückerstattungsansprüche bei der Krankenkasse und den Ergänzungsleistungen
geltend zu machen. Die neu eingesetzte Beiständin habe die
Rückerstattungsansprüche bei der Krankenkasse lediglich um fünf Jahre und bei
den Ergänzungsleistungen lediglich um 15 Monate rückwirkend einfordern können,
so dass ein Schaden in Höhe von CHF 9'453.75 entstanden sei. Dadurch könne
weder die Rechnung genehmigt noch dem Bericht die Entlastung erteilt werden. Der
Beistand sei weder seinen Pflichten zur ordnungsgemässen und regelmässigen
Berichts- und Rechnungsabgabe nachgekommen, noch habe er seine
Entschädigungsansprüche konkret geltend gemacht. Deshalb habe er keinen
Anspruch auf eine Entschädigung.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen
zusammenfassend ein, entgegen der Meinung der KESB Olten-Gösgen habe er jeweils
in seinen Beistandsberichten eine Mandatsentschädigung gemäss gesetzlicher
Vorgabe beantragt. Er habe diese Formulierung deshalb gewählt, weil ihm nicht
klar gewesen sei, ob die Entschädigung für die altrechtliche Beiratschaft
identisch sei. Gemäss Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und
Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (nachfolgend
«Richtlinien» genannt, Stand Februar 2014) betrage die Entschädigung somit
mindestens CHF 100.00 im Monat. Aufgrund der intensiven persönlichen Betreuung
könnten vorliegend auch CHF 150.00 monatlich gerechtfertigt sein. Auf einen
Spesenersatz für Telefonate sowie Fahrten nach Olten und Solothurn habe er
verzichtet. Ferner hätte die SRUN gemäss Richtlinien die
Entschädigungsansprüche abzuklären, was jedoch nicht gemacht worden sei. Der
behauptete Schaden sei ihm gegenüber nicht detailliert dargelegt worden und
werde bereits heute bestritten. Die Abrechnungen für die Jahre 2010 bis 30.
November 2018 habe er wie in den Jahren zuvor erstellt. Zu keinem Zeitpunkt sei
sein Handeln bemängelt worden. Würde der angefochtene Entscheid in Rechtskraft
erwachsen, hätte dies für ihn zur Folge, dass er für seine Tätigkeit keine
Mandatsentschädigung bekäme und darüber hinaus mit einer allfälligen
Regressforderung zu rechnen hätte. Dies könne nicht sein.
3.1
Der Beistand oder die Beiständin hat
gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf
Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die
Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie
berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem
Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone
erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den
Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt
werden können (Abs. 3).
Laut § 119 Abs. 2 EG ZGB hat der Mandatsträger
spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung
darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und
Auslagen zu tragen sind. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger
richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11).
3.2
Als Aufwand darf nur verrechnet
werden, was im Rahmen des Auftrages der Erwachsenenschutzbehörde zu einer
sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört (Art. 413 Abs. 1 ZGB).
Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt
werden. Auch pflichtwidrige Handlungen geben keinen Anspruch auf Entschädigung.
Nur Tätigkeiten, die auftragsgemäss ausgeführt werden, müssen entschädigt
werden. Für einen kompletten Verzicht auf eine Entschädigung und Spesenersatz
besteht im Bundesrecht indessen keine gesetzliche Grundlage. Fehlt eine solche
auch im kantonalen Recht, muss z.B. trotz Verdachtes auf Veruntreuung von
Mündelvermögen eine Entschädigung für Geschäfte, die auftragsgemäss besorgt
worden sind, vorgesehen werden. Diese kann dann allenfalls nach Festlegung von
Schadenersatz und Regressansprüchen verrechnet werden (vgl. Ruth E. Reusser in:
Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch 1, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 21 mit Hinweis).
3.3
Eine gesetzliche Grundlage für einen
kompletten Verzicht auf Entschädigung und Spesenersatz besteht vorliegend weder
nach Art. 404 ZGB noch nach den kantonalen Bestimmungen (vgl. EG ZGB § 119, GT
88, Richtlinien). Dem Beschwerdeführer wird vor allem vorgeworfen, die Rückerstattungsansprüche
bei der Krankenkasse und den Ergänzungsleistungen nicht geltend gemacht und die
Berichte und Rechnungen nicht fristgerecht eingereicht zu haben. Der
Beschwerdeführer hat seine Arbeit als Beistand nicht vollständig verweigert,
sondern zumindest teilweise auftragskonform ausgeführt (z.B. Beratung bezüglich
eines betreuten oder eines begleiteten Wohnens, Organisation bei Bedarf dieser
Wohnform und Vertretung bei Notwendigkeit, vgl. Ernennungsurkunde vom 9. Dezember
2018, act. 47 Bund 1). An der Anhörung vom 12. November 2015 etwa wurde von
Seiten der KESB festgehalten, für sie (die KESB) übe der Beschwerdeführer sein
Amt sehr gewissenhaft aus (act. 40/41 Bund 1). Den pflichtwidrigen Handlungen
des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Entschädigung bzw.
Dispositiv
Spesenersatzes Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hätte demnach einen Betrag
als Entschädigung festlegen müssen. Dieser kann allenfalls nach Klärung der
Schadenersatz und Regressansprüche verrechnet, aber nicht von Grund auf
verweigert werden. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Entschädigungsansprüche
nicht betragsmässig beziffert, jedoch hat er klar unter Ziffer 10.1 der
jeweiligen Beistandsberichte eine Mandatsentschädigung gemäss gesetzlicher
Vorgabe verlangt. Die SRUN hat zudem in ihrer «Revision: Vorprüfung durch
Sozialregion» vom 7. Februar 2019 (act. 66 unnummerierter Bund) eine
Mandatsentschädigung von CHF 1'200.00 vorgeschlagen. Würde das
Verwaltungsgericht die Entschädigung des Beistandes vorliegend festsetzen,
ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren, da sich die Vorinstanz mit
der Frage der Höhe der auszurichtenden Entschädigung noch gar nicht befasst
hat. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese wird auch zu prüfen haben, ob der Anspruch auf
Entschädigung rechtzeitig gestellt wurde oder (teilweise) bereits verjährt ist
(vgl. VWBES.2015.27, Urteil vom 13. Mai 2015).
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB
Olten-Gösgen vom 21. Mai 2019 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00
zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
3.3 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser