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Entscheid

VWBES.2019.223

Mandatsentschädigung

2. März 2020Deutsch9 min

Entlassung bis 27. April 2017 einzureichen. Die KESB Olten-Gösgen erhielt erneut

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Mandatsentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für B.___ besteht eine Beistandschaft

nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

Als Beistandsperson wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der

Einwohnergemeinde [...] vom 10. Oktober 1996 A.___ eingesetzt.

2. Der Beistand wurde von der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen sowie der Sozialregion Unteres

Niederamt (SRUN) wiederholt zur Abgabe der Rechnung und des Berichtes für die

Perioden 01.01.2010 – 31.12.2011, 01.01.2012 – 31.12.2013, 01.01.2014 –

31.12.2015 sowie 01.01.2016 – 31.12.2017 aufgefordert beziehungsweise

abgemahnt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 wurde er gebeten, der KESB

Olten-Gösgen bis spätestens 16. Dezember 2016 schriftlich mitzuteilen, ob er

das Amt als Beistand weiterführen oder entlassen werden möchte. Innert der

angesetzten Frist erhielt die KESB Olten-Gösgen keine Antwort. Am 13. April

2017 drohte ihm die KESB Olten-Gösgen die Absetzung als Beistandsperson. Der

Beistand erhielt die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur vorgesehenen

Entlassung bis 27. April 2017 einzureichen. Die KESB Olten-Gösgen erhielt erneut

keine Antwort auf dieses Schreiben.

3. Am 12. Dezember 2018 erliess die KESB

Olten-Gösgen unter anderem folgenden superprovisorischen Entscheid:

1. Der bisherige Beistand, A.___, wird mit

sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Beistand entlassen.

2. Als neue Beiständin wird mit sofortiger

Wirkung C.___ eingesetzt.

3. A.___ hat innert 30 Tagen Rechnungen für

die Berichtsperioden 01.01.2010 – 31.12.2011, 01.01.2012 – 31.12.2013,

01.01.2014 – 31.12.2015, 01.01.2016 – 31.12.2017, 01.01.2018 – 12.12.2018 sowie

sämtliche für die Mandatsführung relevanten Unterlagen bei der KESB Olten-Gösgen

abzuliefern.

4. Für den Fall, dass A.___ die Anweisung

zur Ablieferung der Rechnungen und Unterlagen nicht befolgt, so wird die KESB

Olten-Gösgen als Vollstreckungshandlung dem säumigen Beistand A.___ die Akten

abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson

ausfertigen lassen.

4. Am 16. Januar 2019 wurde der

superprovisorische Entscheid bestätigt und A.___ Frist bis zum 21. Januar 2019

zur Einreichung der offenen Rechnungen und der Unterlagen gesetzt. Am 28.

Januar 2019 erstellte der Beistand die offenen Rechnungen und Berichte.

5. Die KESB Olten-Gösgen erliess am 21.

Mai 2019 folgenden Entscheid:

3.1 Die

vorliegenden Berichte und Rechnungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis

30. November 2018 werden zur Kenntnis genommen und nicht genehmigt.

3.2 Dem

bisherigen Beistand A.___ wird die Entlastung gemäss Art. 425 Abs. 4 ZGB

verweigert.

3.3 Dem

bisherigen Beistand A.___ wird keine Mandatsentschädigung zugesprochen.

[…]

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 21. Juni 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Ziffer 3.3 des Entscheides

aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. November 2018 eine

Mandatsentschädigung von mindestens CHF 100.00 monatlich, somit insgesamt

mindestens CHF 10'700.00 zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung der Mandatsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis

30. November 2018 im Umfang von mindestens CHF 100.00 monatlich, somit

insgesamt mindestens CHF 10'700.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Die Beiständin von B.___ teilte dem

Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Juni 2019 mit, sie könne zur

Beistandstätigkeit des Beschwerdeführers keine Stellungnahme einreichen.

8. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit

Stellungnahme vom 11. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde

9. Der Beschwerdeführer reichte am 2.

August 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Olten-Gösgen ein.

10. Mit Schreiben vom 18. September 2019

reichte die KESB Olten-Gösgen weitere Akten seit dem 11. Juli 2019 ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen erwogen, gemäss Revisionsbericht der SRUN vom 8.

(recte: 7.) Februar 2019 sei der Beistand die letzten zehn Jahre seinen

Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er habe es unterlassen,

Rückerstattungsansprüche bei der Krankenkasse und den Ergänzungsleistungen

geltend zu machen. Die neu eingesetzte Beiständin habe die

Rückerstattungsansprüche bei der Krankenkasse lediglich um fünf Jahre und bei

den Ergänzungsleistungen lediglich um 15 Monate rückwirkend einfordern können,

so dass ein Schaden in Höhe von CHF 9'453.75 entstanden sei. Dadurch könne

weder die Rechnung genehmigt noch dem Bericht die Entlastung erteilt werden. Der

Beistand sei weder seinen Pflichten zur ordnungsgemässen und regelmässigen

Berichts- und Rechnungsabgabe nachgekommen, noch habe er seine

Entschädigungsansprüche konkret geltend gemacht. Deshalb habe er keinen

Anspruch auf eine Entschädigung.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen

zusammenfassend ein, entgegen der Meinung der KESB Olten-Gösgen habe er jeweils

in seinen Beistandsberichten eine Mandatsentschädigung gemäss gesetzlicher

Vorgabe beantragt. Er habe diese Formulierung deshalb gewählt, weil ihm nicht

klar gewesen sei, ob die Entschädigung für die altrechtliche Beiratschaft

identisch sei. Gemäss Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und

Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (nachfolgend

«Richtlinien» genannt, Stand Februar 2014) betrage die Entschädigung somit

mindestens CHF 100.00 im Monat. Aufgrund der intensiven persönlichen Betreuung

könnten vorliegend auch CHF 150.00 monatlich gerechtfertigt sein. Auf einen

Spesenersatz für Telefonate sowie Fahrten nach Olten und Solothurn habe er

verzichtet. Ferner hätte die SRUN gemäss Richtlinien die

Entschädigungsansprüche abzuklären, was jedoch nicht gemacht worden sei. Der

behauptete Schaden sei ihm gegenüber nicht detailliert dargelegt worden und

werde bereits heute bestritten. Die Abrechnungen für die Jahre 2010 bis 30.

November 2018 habe er wie in den Jahren zuvor erstellt. Zu keinem Zeitpunkt sei

sein Handeln bemängelt worden. Würde der angefochtene Entscheid in Rechtskraft

erwachsen, hätte dies für ihn zur Folge, dass er für seine Tätigkeit keine

Mandatsentschädigung bekäme und darüber hinaus mit einer allfälligen

Regressforderung zu rechnen hätte. Dies könne nicht sein.

3.1

Der Beistand oder die Beiständin hat

gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf

Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die

Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie

berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem

Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone

erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den

Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt

werden können (Abs. 3).

Laut § 119 Abs. 2 EG ZGB hat der Mandatsträger

spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung

darüber zu stellen, von wem und zu welchen Anteilen die Entschädigung und

Auslagen zu tragen sind. Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger

richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif (GT, BGS 615.11).

3.2

Als Aufwand darf nur verrechnet

werden, was im Rahmen des Auftrages der Erwachsenenschutzbehörde zu einer

sorgfältigen Amtsführung des Beistandes gehört (Art. 413 Abs. 1 ZGB).

Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt

werden. Auch pflichtwidrige Handlungen geben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Nur Tätigkeiten, die auftragsgemäss ausgeführt werden, müssen entschädigt

werden. Für einen kompletten Verzicht auf eine Entschädigung und Spesenersatz

besteht im Bundesrecht indessen keine gesetzliche Grundlage. Fehlt eine solche

auch im kantonalen Recht, muss z.B. trotz Verdachtes auf Veruntreuung von

Mündelvermögen eine Entschädigung für Geschäfte, die auftragsgemäss besorgt

worden sind, vorgesehen werden. Diese kann dann allenfalls nach Festlegung von

Schadenersatz und Regressansprüchen verrechnet werden (vgl. Ruth E. Reusser in:

Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch 1, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 21 mit Hinweis).

3.3

Eine gesetzliche Grundlage für einen

kompletten Verzicht auf Entschädigung und Spesenersatz besteht vorliegend weder

nach Art. 404 ZGB noch nach den kantonalen Bestimmungen (vgl. EG ZGB § 119, GT

88, Richtlinien). Dem Beschwerdeführer wird vor allem vorgeworfen, die Rückerstattungsansprüche

bei der Krankenkasse und den Ergänzungsleistungen nicht geltend gemacht und die

Berichte und Rechnungen nicht fristgerecht eingereicht zu haben. Der

Beschwerdeführer hat seine Arbeit als Beistand nicht vollständig verweigert,

sondern zumindest teilweise auftragskonform ausgeführt (z.B. Beratung bezüglich

eines betreuten oder eines begleiteten Wohnens, Organisation bei Bedarf dieser

Wohnform und Vertretung bei Notwendigkeit, vgl. Ernennungsurkunde vom 9. Dezember

2018, act. 47 Bund 1). An der Anhörung vom 12. November 2015 etwa wurde von

Seiten der KESB festgehalten, für sie (die KESB) übe der Beschwerdeführer sein

Amt sehr gewissenhaft aus (act. 40/41 Bund 1). Den pflichtwidrigen Handlungen

des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Entschädigung bzw.

Dispositiv

Spesenersatzes Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hätte demnach einen Betrag

als Entschädigung festlegen müssen. Dieser kann allenfalls nach Klärung der

Schadenersatz und Regressansprüche verrechnet, aber nicht von Grund auf

verweigert werden. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Entschädigungsansprüche

nicht betragsmässig beziffert, jedoch hat er klar unter Ziffer 10.1 der

jeweiligen Beistandsberichte eine Mandatsentschädigung gemäss gesetzlicher

Vorgabe verlangt. Die SRUN hat zudem in ihrer «Revision: Vorprüfung durch

Sozialregion» vom 7. Februar 2019 (act. 66 unnummerierter Bund) eine

Mandatsentschädigung von CHF 1'200.00 vorgeschlagen. Würde das

Verwaltungsgericht die Entschädigung des Beistandes vorliegend festsetzen,

ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren, da sich die Vorinstanz mit

der Frage der Höhe der auszurichtenden Entschädigung noch gar nicht befasst

hat. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Diese wird auch zu prüfen haben, ob der Anspruch auf

Entschädigung rechtzeitig gestellt wurde oder (teilweise) bereits verjährt ist

(vgl. VWBES.2015.27, Urteil vom 13. Mai 2015).

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Ziffer 3.3 des Entscheides der KESB

Olten-Gösgen vom 21. Mai 2019 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00

zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

3.3 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 21. Mai 2019 wird aufgehoben und

zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser