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Entscheid

VWBES.2019.224

Strafvollzug

17. September 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, Staatsangehöriger der

Bundesrepublik Deutschland, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 12. Dezember 2012 wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher

Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von

sieben Jahren verurteilt. A.___ befindet sich derzeit in der

Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Solothurn. Das ordentliche Ende seiner

Strafe fällt auf den 26. September 2022. Eine bedingte Entlassung wäre auf den 26.

Mai 2020 möglich.

2.1 Am 3. Januar 2019 ersuchte A.___ um Haftlockerungen,

namentlich um Gewährung von gesicherten und begleiteten Ausgängen.

2.2 Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend:

AJUV) wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. März 2019 ab.

3. Die dagegen am 15. März 2019/3. April

2019 erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) mit

Entscheid vom 6. Juni 2019 ab.

4.1 Am 21. Juni 2019 liess A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 6. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei der Antrag des

Beschwerdeführers vom 3. Januar 2019 zu bewilligen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem liess er um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

4.2 Mit Beschwerdebegründung vom 12.

Juli 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren

festhalten.

4.3 Das AJUV schloss mit Stellungnahme

vom 5. August 2019 auf Beschwerdeabweisung.

4.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. August

2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und ihm Rechtsanwalt Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zugeordnet.

4.5 Das DdI schloss mit Vernehmlassung

vom 8. August 2019 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Beim

Beschwerdeführer handle es sich um einen Ausländer ohne gültigen

Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Beschwerdeführer, seine Frau und die zwei

gemeinsamen Kinder verzeichneten Wohnsitz in Deutschland. Im Rahmen von Art. 84

Abs. 6 StGB seien zur Beziehungspflege grundsätzlich Ausgänge bzw. Urlaube zu

gewähren. Der gesetzliche Rahmen werde durch die Richtlinie SSED 09.0

konkretisiert. Bei Ausländern werde - neben fehlender Flucht- und

Wiederholungsgefahr - zusätzlich der Nachweis einer engen Bindung zu einer in

der Schweiz lebenden und nahestehenden Person vorausgesetzt. Der

Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 3. Januar 2019 lediglich erwähnt,

dass seine Frau und seine Kinder bei den allfällig genehmigten Ausgängen anwesend

sein würden. Auf in der Schweiz lebende Verwandte sei nicht hingewiesen worden.

Erst mit der am 3. April 2019 eingereichten Beschwerdebegründung werde das

familiäre Band des Beschwerdeführers zur Schwiegermutter sowie zu den zwei

Schwägern erstmals erwähnt. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer lediglich von seiner Frau und den Töchtern besucht werde. Einen

Hinweis darauf, dass seine Schwiegermutter oder seine Schwäger ihn ebenfalls in

der JVA besucht hätten, finde sich nicht und werde vom Beschwerdeführer auch

nicht geltend gemacht.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

es bestehe eine enge familiäre Beziehung zur Schwiegermutter sowie zu den

beiden Schwägern und deren Familien, welche in Zürich lebten. Seine Ehefrau und

die gemeinsamen Kinder übernachteten regelmässig bei ihrer Mutter bzw.

Grossmutter in der Schweiz. Es seien die gegebenen und gelebten Umstände,

welche es momentan nicht ermöglichten, einen regen Kontakt zur Schwiegermutter

und zu den Schwägern zu pflegen. Insbesondere sollen die maximal drei Besuche

pro Monat von der Ehefrau und den Kindern wahrgenommen werden. Seine beiden

Schwäger und seine Schwiegermutter bestätigten in ihren Schreiben vom 8. Juli

2019, dass sie ihn seit über einem Jahrzehnt als enges Familienmitglied betrachten

würden, wöchentlich in telefonischem Kontakt ständen und sich stets bemühten,

für ihn da zu sein. Mithin sei nicht nur die Möglichkeit der Kontaktpflege

gegeben, sondern der Kontakt werde – wenn auch nur telefonisch – tatsächlich gelebt.

Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden selbstredend bei den Ausgängen

ebenfalls zugegen sein.

3.1

Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) werden ausländische Personen von den

zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie eine

erforderliche Bewilligung nicht besitzen (lit. a) oder wenn sie während eines

Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die

Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. b). Zu den

Einreisevoraussetzungen gehört unter anderem, dass die betreffende Person keine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit.

c AIG). Die aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR

0.142.112

]) eingeräumten Rechte dürfen durch Massnahmen, die aus Gründen

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,

eingeschränkt werden (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA).

3.2

Der Beschwerdeführer ist

Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Nach seiner Haftentlassung

wird er die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verlassen haben.

4.1

Nach Art. 75 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) hat der Strafvollzug das soziale Verhalten des

Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der

Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu

entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen

des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des

Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Die

Resozialisierung des Inhaftierten stellt somit ein vordergründiges Vollzugsziel

dar.

4.2

Dem Gefangenen

ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner

Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu

gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine

Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).

4.3

Sämtliche Bestimmungen auf

Bundesebene unterscheiden nicht zwischen Strafgefangenen schweizerischer oder

ausländischer Staatsangehörigkeit und knüpfen keinerlei besondere Bedürfnisse

oder spezielle Einschränkungen an diesen Status (Christin Achermann in:

Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Ausländische Strafgefangene zwischen

Resozialisierung und Wegweisung, Bern 2014, S. 80).

4.4

Indirekt spielt der

Aufenthaltsstatus jedoch insbesondere auf kantonaler Ebene resp. auf jener der

Strafvollzugskonkordate eine Rolle für die Ausgestaltung der

Strafvollzugsbedingungen. In den beiden Deutschschweizer Konkordaten bestehen

spezifische Merkblätter und Richtlinien, welche sich teilweise explizit auf

ausländische Strafgefangene beziehen oder die in ihren allgemeinen Regelungen

danach differenzieren, ob eine Person nach Entlassung die Schweiz verlassen

muss oder nicht (Achermann, a.a.O., S. 80).

4.5

Die vorliegend anwendbare Richtlinie

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED

09.

) hält fest, dass Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel grundsätzlich

nicht beurlaubt werden (Art. 20 Abs. 1). In Art. 20 Abs. 2 wird vorgesehen,

dass einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und

Beziehungsurlaube gewährt werden können, wenn keine Gefahr besteht, dass er

flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der bewilligten

Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser nachweislich über eine

enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu

eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich

nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrechts verfügt.

5.1

Der Beschwerdeführer stellte am 3.

Januar 2019 ein Gesuch um Haftlockerungen. Darin führte er aus, dass er mittlerweile

fast die Hälfte seiner Gesamtfreiheitsstrafe verbüsst habe. Es bestehe keine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da er keine Gewalttaten begangen habe.

Fluchtgefahr bestehe ebenfalls nicht, da seine Frau und die beiden gemeinsamen

Kinder bei den Ausgängen dabei sein würden. Sanktionen oder Beanstandungen habe

es im Strafvollzug keine gegeben. Er sei gereift und auch gealtert und kenne

heute seine Verfehlungen. Er habe erkannt, was er seiner Frau und seinen beiden

Töchtern angetan habe. Er werde versuchen, in Zukunft ein straffreies Leben zu

führen. Die entsprechenden Ausgänge seien gesichert durch zwei Mitarbeiter aus

dem Bereich Sicherheit der JVA sowie einen Betreuer. Ausserdem trage er noch

ein GPS an seinem Fussgelenk. Da er kein Schweizer Staatsbürger sei, werde er

auch nie einen Antrag auf nur begleitete oder sogar unbegleitete Ausgänge

stellen, da ihm bewusst sei, dass er nach seiner Haftverbüssung in die

Bundesrepublik Deutschland ausgeschafft werde.

5.2

Das AJUV holte darauf mit Schreiben

vom 7. Januar 2019 bei der JVA Solothurn einen Führungsbericht ein. Der entsprechende

Bericht datiert vom 15. Januar 2019. Es kann ihm entnommen werden, dass sich

die Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb der Anstalt auf seine Ehefrau und

die gemeinsamen Kinder beschränken, mit denen er regelmässig telefoniere und von

denen er auch regelmässig Besuch erhalte. Des Weiteren wird im Bericht

ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis auf zwei kleinere

Widerhandlungen gegen die Anstaltsregeln klaglos verhalten. Er werde die

Schweiz nach seiner Entlassung voraussichtlich verlassen müssen.

Vollzugslockerungen im Rahmen von Ausgängen oder Urlauben erachte die JVA als

sinnvoll bei Insassen, die nach ihrer Entlassung in der Schweiz verbleiben

könnten und durch Vollzugslockerungen schrittweise auf ihre Entlassung

vorbereitet werden sollten. Oder als Bewährungs- und als Übungsfeld im Hinblick

auf eine bevorstehende Versetzung in den offenen Vollzug. Ein solches Vorgehen

sei beim Beschwerdeführer nicht geplant.

6.1

Die Vorinstanz prüfte weder

Wiederholungs- noch Fluchtgefahr und verweigerte dem Beschwerdeführer die

anbegehrten Vollzugslockerungen mit der Begründung, er habe den Nachweis einer

engen Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person (gemäss

Art. 20 Abs. 2 Richtlinie) nicht erbracht.

6.2

Grundsätzlich ist es im

Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die

Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu

beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in

dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr

erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung

des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden

beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte

einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark

durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des

Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG).

Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung

erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach

Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht

besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die

Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine

Partei besser kennt als die Behörde (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 130 II 499,

464.

und 128 II 139, 142 f.).

6.3

Die Vorinstanz führte zu Recht aus,

der Beschwerdeführer habe sich im Antrag vom 3. Januar 2019 nicht auf eine

enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person berufen.

Dies habe er erstmals in seiner Eingabe vom 3. April 2019 getan. Dazu ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

nicht anwaltlich vertreten war. Von ihm Kenntnis der entsprechenden Richtlinie

zu erwarten, ginge zu weit. Nachdem er vom AJUV darauf hingewiesen worden war, dass

bei Ausländern - neben fehlender Flucht- und Wiederholungsgefahr - zusätzlich

der Nachweis einer engen Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und

nahestehenden Person vorausgesetzt werde, hat er seine Schwiegermutter und seine

Schwäger als nahestehende Personen genannt.

6.4

Der Beschwerdeführer legt anlässlich

des Beschwerdeverfahrens Schreiben seiner beiden Schwäger und seiner

Schwiegermutter ins Recht. Diese bestätigen darin, dass der Beschwerdeführer

seit 2007 (Heirat mit der Schwester bzw. der Tochter) festes integrales

Familienmitglied sei. Demzufolge bestehe eine seit über einem Jahrzehnt

gewachsene persönliche Bindung zueinander. Der Umstand, dass es zu keinen

Besuchen in der JVA gekommen sei, resultiere im Wesentlichen daraus, dass die

wenigen monatlichen Besuche von der Ehefrau und den Kindern des

Beschwerdeführers wahrgenommen würden. Der regelmässige Kontakt erfolge

telefonisch.

6.5

Dass der Beschwerdeführer eine enge

Bindung zu einer in der Schweiz lebenden Person hat, ist nicht unglaubwürdig. Am

13.

Juli 2007 heiratete er vor Standesamt Zollikon/ZH seine heutige Ehefrau,

welche von 1975 bis 2010 in der Schweiz lebte und hier niederlassungsberechtigt

war. Die Schwiegermutter und die Schwäger leben seit 1970 in Zürich. Die

Begründung, warum er von seinen in der Schweiz lebenden Bekannten in der JVA

nicht besucht wird, ist ohne weiteres nachvollziehbar: Die Besuche sollen von

seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern wahrgenommen werden. Dieser

Umstand kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso wenig -

und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes - kann dies der Umstand, dass der Beschwerdeführer

sich erstmals im Beschwerdeverfahren auf eine enge Bindung zu einer in der

Schweiz lebenden Person berufen hat. Aufgrund der Gesamtumstände kann von einer

Bindung i.S.v. Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie ausgegangen werden. Selbst wenn

die Bindung zu Schwiegermutter und Schwäger v.a. durch deren Bezug zur Ehefrau

und den Kindern des Beschwerdeführers eng ist, kann über diesen Kontakt die

Wiedereingliederung in die Gesellschaft schrittweise eingeleitet werden. Dies

entspricht dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs.

6.6

Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer die Vollzugslockerungen demnach zu Unrecht mit der Begründung

verweigert, er habe keine enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden Person.

Da die Vorinstanz die Flucht- und Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers

nicht geprüft hat, geht die Angelegenheit zur Prüfungen dieser weiteren Voraussetzungen

für die Gewährung von Vollzugslockerungen zurück an die Vorinstanz.

6.7

Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des

Vollzugs Vollzugslockerungen nicht entgegenstehen dürfte, auch wenn zu den

beiden kleineren Widerhandlungen am 31. Januar 2019 eine dritte (Besitz

einer Telefonkarte eines anderen Insassen) hinzugekommen ist.

7.1

Demnach ist die Beschwerde insofern

gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Rahmen der

Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugslockerungen wird die Vorinstanz zu prüfen

haben, ob vom Beschwerdeführer Flucht- oder Rückfallgefahr ausgeht.

7.2

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Ausgang

entsprechend dem Staat Solothurn auferlegt.

7.3

Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

zu bezahlen. Diese wird - nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers trotz

telefonischer Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat - ermessensweise

auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Entscheid des DdI vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben.

2. Das Gesuch um Vollzugslockerungen wird

an die Vorinstanz zur Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 1'000.00 trägt der Staat Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel