VWBES.2019.224
Strafvollzug
17. September 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, Staatsangehöriger der
Bundesrepublik Deutschland, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. Dezember 2012 wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher
Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. A.___ befindet sich derzeit in der
Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Solothurn. Das ordentliche Ende seiner
Strafe fällt auf den 26. September 2022. Eine bedingte Entlassung wäre auf den 26.
Mai 2020 möglich.
2.1 Am 3. Januar 2019 ersuchte A.___ um Haftlockerungen,
namentlich um Gewährung von gesicherten und begleiteten Ausgängen.
2.2 Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend:
AJUV) wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. März 2019 ab.
3. Die dagegen am 15. März 2019/3. April
2019 erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) mit
Entscheid vom 6. Juni 2019 ab.
4.1 Am 21. Juni 2019 liess A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 6. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei der Antrag des
Beschwerdeführers vom 3. Januar 2019 zu bewilligen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem liess er um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
4.2 Mit Beschwerdebegründung vom 12.
Juli 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren
festhalten.
4.3 Das AJUV schloss mit Stellungnahme
vom 5. August 2019 auf Beschwerdeabweisung.
4.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. August
2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und ihm Rechtsanwalt Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zugeordnet.
4.5 Das DdI schloss mit Vernehmlassung
vom 8. August 2019 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen Ausländer ohne gültigen
Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Beschwerdeführer, seine Frau und die zwei
gemeinsamen Kinder verzeichneten Wohnsitz in Deutschland. Im Rahmen von Art. 84
Abs. 6 StGB seien zur Beziehungspflege grundsätzlich Ausgänge bzw. Urlaube zu
gewähren. Der gesetzliche Rahmen werde durch die Richtlinie SSED 09.0
konkretisiert. Bei Ausländern werde - neben fehlender Flucht- und
Wiederholungsgefahr - zusätzlich der Nachweis einer engen Bindung zu einer in
der Schweiz lebenden und nahestehenden Person vorausgesetzt. Der
Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 3. Januar 2019 lediglich erwähnt,
dass seine Frau und seine Kinder bei den allfällig genehmigten Ausgängen anwesend
sein würden. Auf in der Schweiz lebende Verwandte sei nicht hingewiesen worden.
Erst mit der am 3. April 2019 eingereichten Beschwerdebegründung werde das
familiäre Band des Beschwerdeführers zur Schwiegermutter sowie zu den zwei
Schwägern erstmals erwähnt. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer lediglich von seiner Frau und den Töchtern besucht werde. Einen
Hinweis darauf, dass seine Schwiegermutter oder seine Schwäger ihn ebenfalls in
der JVA besucht hätten, finde sich nicht und werde vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
es bestehe eine enge familiäre Beziehung zur Schwiegermutter sowie zu den
beiden Schwägern und deren Familien, welche in Zürich lebten. Seine Ehefrau und
die gemeinsamen Kinder übernachteten regelmässig bei ihrer Mutter bzw.
Grossmutter in der Schweiz. Es seien die gegebenen und gelebten Umstände,
welche es momentan nicht ermöglichten, einen regen Kontakt zur Schwiegermutter
und zu den Schwägern zu pflegen. Insbesondere sollen die maximal drei Besuche
pro Monat von der Ehefrau und den Kindern wahrgenommen werden. Seine beiden
Schwäger und seine Schwiegermutter bestätigten in ihren Schreiben vom 8. Juli
2019, dass sie ihn seit über einem Jahrzehnt als enges Familienmitglied betrachten
würden, wöchentlich in telefonischem Kontakt ständen und sich stets bemühten,
für ihn da zu sein. Mithin sei nicht nur die Möglichkeit der Kontaktpflege
gegeben, sondern der Kontakt werde – wenn auch nur telefonisch – tatsächlich gelebt.
Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden selbstredend bei den Ausgängen
ebenfalls zugegen sein.
3.1
Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) werden ausländische Personen von den
zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie eine
erforderliche Bewilligung nicht besitzen (lit. a) oder wenn sie während eines
Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die
Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. b). Zu den
Einreisevoraussetzungen gehört unter anderem, dass die betreffende Person keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit.
c AIG). Die aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR
0.142.112
]) eingeräumten Rechte dürfen durch Massnahmen, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
eingeschränkt werden (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA).
3.2
Der Beschwerdeführer ist
Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Nach seiner Haftentlassung
wird er die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verlassen haben.
4.1
Nach Art. 75 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) hat der Strafvollzug das soziale Verhalten des
Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der
Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu
entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen
des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des
Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Die
Resozialisierung des Inhaftierten stellt somit ein vordergründiges Vollzugsziel
dar.
4.2
Dem Gefangenen
ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner
Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu
gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine
Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).
4.3
Sämtliche Bestimmungen auf
Bundesebene unterscheiden nicht zwischen Strafgefangenen schweizerischer oder
ausländischer Staatsangehörigkeit und knüpfen keinerlei besondere Bedürfnisse
oder spezielle Einschränkungen an diesen Status (Christin Achermann in:
Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Ausländische Strafgefangene zwischen
Resozialisierung und Wegweisung, Bern 2014, S. 80).
4.4
Indirekt spielt der
Aufenthaltsstatus jedoch insbesondere auf kantonaler Ebene resp. auf jener der
Strafvollzugskonkordate eine Rolle für die Ausgestaltung der
Strafvollzugsbedingungen. In den beiden Deutschschweizer Konkordaten bestehen
spezifische Merkblätter und Richtlinien, welche sich teilweise explizit auf
ausländische Strafgefangene beziehen oder die in ihren allgemeinen Regelungen
danach differenzieren, ob eine Person nach Entlassung die Schweiz verlassen
muss oder nicht (Achermann, a.a.O., S. 80).
4.5
Die vorliegend anwendbare Richtlinie
der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED
09.
) hält fest, dass Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel grundsätzlich
nicht beurlaubt werden (Art. 20 Abs. 1). In Art. 20 Abs. 2 wird vorgesehen,
dass einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und
Beziehungsurlaube gewährt werden können, wenn keine Gefahr besteht, dass er
flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der bewilligten
Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser nachweislich über eine
enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu
eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich
nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrechts verfügt.
5.1
Der Beschwerdeführer stellte am 3.
Januar 2019 ein Gesuch um Haftlockerungen. Darin führte er aus, dass er mittlerweile
fast die Hälfte seiner Gesamtfreiheitsstrafe verbüsst habe. Es bestehe keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da er keine Gewalttaten begangen habe.
Fluchtgefahr bestehe ebenfalls nicht, da seine Frau und die beiden gemeinsamen
Kinder bei den Ausgängen dabei sein würden. Sanktionen oder Beanstandungen habe
es im Strafvollzug keine gegeben. Er sei gereift und auch gealtert und kenne
heute seine Verfehlungen. Er habe erkannt, was er seiner Frau und seinen beiden
Töchtern angetan habe. Er werde versuchen, in Zukunft ein straffreies Leben zu
führen. Die entsprechenden Ausgänge seien gesichert durch zwei Mitarbeiter aus
dem Bereich Sicherheit der JVA sowie einen Betreuer. Ausserdem trage er noch
ein GPS an seinem Fussgelenk. Da er kein Schweizer Staatsbürger sei, werde er
auch nie einen Antrag auf nur begleitete oder sogar unbegleitete Ausgänge
stellen, da ihm bewusst sei, dass er nach seiner Haftverbüssung in die
Bundesrepublik Deutschland ausgeschafft werde.
5.2
Das AJUV holte darauf mit Schreiben
vom 7. Januar 2019 bei der JVA Solothurn einen Führungsbericht ein. Der entsprechende
Bericht datiert vom 15. Januar 2019. Es kann ihm entnommen werden, dass sich
die Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb der Anstalt auf seine Ehefrau und
die gemeinsamen Kinder beschränken, mit denen er regelmässig telefoniere und von
denen er auch regelmässig Besuch erhalte. Des Weiteren wird im Bericht
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis auf zwei kleinere
Widerhandlungen gegen die Anstaltsregeln klaglos verhalten. Er werde die
Schweiz nach seiner Entlassung voraussichtlich verlassen müssen.
Vollzugslockerungen im Rahmen von Ausgängen oder Urlauben erachte die JVA als
sinnvoll bei Insassen, die nach ihrer Entlassung in der Schweiz verbleiben
könnten und durch Vollzugslockerungen schrittweise auf ihre Entlassung
vorbereitet werden sollten. Oder als Bewährungs- und als Übungsfeld im Hinblick
auf eine bevorstehende Versetzung in den offenen Vollzug. Ein solches Vorgehen
sei beim Beschwerdeführer nicht geplant.
6.1
Die Vorinstanz prüfte weder
Wiederholungs- noch Fluchtgefahr und verweigerte dem Beschwerdeführer die
anbegehrten Vollzugslockerungen mit der Begründung, er habe den Nachweis einer
engen Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person (gemäss
Art. 20 Abs. 2 Richtlinie) nicht erbracht.
6.2
Grundsätzlich ist es im
Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt
abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die
Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in
dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr
erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung
des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden
beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte
einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark
durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG).
Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung
erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach
Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht
besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die
Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine
Partei besser kennt als die Behörde (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 130 II 499,
464.
und 128 II 139, 142 f.).
6.3
Die Vorinstanz führte zu Recht aus,
der Beschwerdeführer habe sich im Antrag vom 3. Januar 2019 nicht auf eine
enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person berufen.
Dies habe er erstmals in seiner Eingabe vom 3. April 2019 getan. Dazu ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
nicht anwaltlich vertreten war. Von ihm Kenntnis der entsprechenden Richtlinie
zu erwarten, ginge zu weit. Nachdem er vom AJUV darauf hingewiesen worden war, dass
bei Ausländern - neben fehlender Flucht- und Wiederholungsgefahr - zusätzlich
der Nachweis einer engen Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und
nahestehenden Person vorausgesetzt werde, hat er seine Schwiegermutter und seine
Schwäger als nahestehende Personen genannt.
6.4
Der Beschwerdeführer legt anlässlich
des Beschwerdeverfahrens Schreiben seiner beiden Schwäger und seiner
Schwiegermutter ins Recht. Diese bestätigen darin, dass der Beschwerdeführer
seit 2007 (Heirat mit der Schwester bzw. der Tochter) festes integrales
Familienmitglied sei. Demzufolge bestehe eine seit über einem Jahrzehnt
gewachsene persönliche Bindung zueinander. Der Umstand, dass es zu keinen
Besuchen in der JVA gekommen sei, resultiere im Wesentlichen daraus, dass die
wenigen monatlichen Besuche von der Ehefrau und den Kindern des
Beschwerdeführers wahrgenommen würden. Der regelmässige Kontakt erfolge
telefonisch.
6.5
Dass der Beschwerdeführer eine enge
Bindung zu einer in der Schweiz lebenden Person hat, ist nicht unglaubwürdig. Am
13.
Juli 2007 heiratete er vor Standesamt Zollikon/ZH seine heutige Ehefrau,
welche von 1975 bis 2010 in der Schweiz lebte und hier niederlassungsberechtigt
war. Die Schwiegermutter und die Schwäger leben seit 1970 in Zürich. Die
Begründung, warum er von seinen in der Schweiz lebenden Bekannten in der JVA
nicht besucht wird, ist ohne weiteres nachvollziehbar: Die Besuche sollen von
seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern wahrgenommen werden. Dieser
Umstand kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso wenig -
und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes - kann dies der Umstand, dass der Beschwerdeführer
sich erstmals im Beschwerdeverfahren auf eine enge Bindung zu einer in der
Schweiz lebenden Person berufen hat. Aufgrund der Gesamtumstände kann von einer
Bindung i.S.v. Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie ausgegangen werden. Selbst wenn
die Bindung zu Schwiegermutter und Schwäger v.a. durch deren Bezug zur Ehefrau
und den Kindern des Beschwerdeführers eng ist, kann über diesen Kontakt die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft schrittweise eingeleitet werden. Dies
entspricht dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs.
6.6
Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer die Vollzugslockerungen demnach zu Unrecht mit der Begründung
verweigert, er habe keine enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden Person.
Da die Vorinstanz die Flucht- und Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers
nicht geprüft hat, geht die Angelegenheit zur Prüfungen dieser weiteren Voraussetzungen
für die Gewährung von Vollzugslockerungen zurück an die Vorinstanz.
6.7
Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des
Vollzugs Vollzugslockerungen nicht entgegenstehen dürfte, auch wenn zu den
beiden kleineren Widerhandlungen am 31. Januar 2019 eine dritte (Besitz
einer Telefonkarte eines anderen Insassen) hinzugekommen ist.
7.1
Demnach ist die Beschwerde insofern
gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Rahmen der
Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugslockerungen wird die Vorinstanz zu prüfen
haben, ob vom Beschwerdeführer Flucht- oder Rückfallgefahr ausgeht.
7.2
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Ausgang
entsprechend dem Staat Solothurn auferlegt.
7.3
Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Diese wird - nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers trotz
telefonischer Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat - ermessensweise
auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Entscheid des DdI vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben.
2. Das Gesuch um Vollzugslockerungen wird
an die Vorinstanz zur Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 1'000.00 trägt der Staat Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel