Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.229

Sachurlaub

27. April 2020Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des

Innern, Solothurn

2. Amt

für Justizvollzug, Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Sachurlaub

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 wegen mehrfachen Mordes

und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (abzüglich 1'683

Tage Untersuchungshaft) verurteilt. Seit dem 10. Oktober 2009 befand sich A.___

in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und seit dem 5. September 2019 ist

er für den weiteren Strafvollzug in die IKS Bostadel versetzt.

2. A.___ absolvierte 2017/2018 im

Vollzug in Lenzburg die interne Praxisausbildung zum Praktiker Gebäudereiniger.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte er beim Amt für Justizvollzug (AJUV),

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, um Gewährung eines Sachurlaubs zur

Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (nachfolgend: QV) zum Gebäudereiniger

EFZ. Das AJUV lehnte das Gesuch am 4. April 2019 mit der Begründung ab, die

Voraussetzungen für die Gewährung eines Sachurlaubs seien nicht gegeben.

3. Gegen den ablehnenden Entscheid des

AJUV reichte A.___ beim Departement des Innern Beschwerde ein. Der Sachurlaub

solle ihm gewährt werden, weil er in den letzten zwei Jahren einen erheblichen

Aufwand betrieben habe, um sich auf die Prüfung vorzu­bereiten. Er habe die

interne Praxisausbildung der JVA Lenzburg absolviert, die Absol­vierung des

Qualifikationsverfahrens (QV) sei technisch machbar und für sein künftiges

straffreies Leben sehr sinnvoll. Das Departement des Innern wies die Beschwerde

mit Beschwerdeentscheid vom 14. Juni 2019 ab. Die Begründung stützte sich im

Wesent­lichen darauf, dass die Voraussetzungen für das Gewähren eines Urlaubes

wegen der nach wie vor bestehenden Gemeingefährlichkeit nicht vorlägen.

4. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 erhob A.___

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, ihm sei

Sachurlaub zur Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (QV) zu gewähren.

Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, die Prüfung im Rahmen des Strafvollzugs in

Lenzburg zu absolvieren. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragte

das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde (unter Kostenfolge).

Auch das AJUV beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 die

Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer liess sich nochmals mit Eingabe vom

24. Juli 2019 vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer beantragt Sachurlaub, damit er die Ende

September 2019 stattfindenden Prüfungen absolvieren könne. Dieser Zeitpunkt ist

vorbei, weshalb an sich kein Interesse an diesem konkreten Urlaub mehr besteht.

Die aufgeworfene Frage kann sich jedoch jederzeit unter gleichen oder ähnlichen

Umständen wieder stellen, weshalb das Bundesgericht in solchen Fällen in

konstanter Rechtsprechung ein aktuelles Interesse bejaht (Urteil des

Bundesgerichts 1P.708/2005 vom 30. November 2005, bestätigt in Urteil 6B_577/2011

vom 12. Januar 2012 und Urteil 6B_1138/2013 vom 2. Oktober 2014). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer Sachurlaub zur Absolvierung des

Qualifikationsverfahrens (nachfolgend: QV) zum Ge­bäudereiniger EFZ zu gewähren

sei.

2.1

Wie die Vorinstanz zutreffend

erläutert, verfügen die kantonalen Behörden im Strafvollzug über ein weites

Ermessen; aber die Nichtbewilligung von Urlaub und Ausgang muss sich dennoch

jeweils auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die Vorinstanz führt

weiter aus, dass Sachurlaube der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer,

persönlicher, geschäftlicher, existenzerhaltender und rechtlicher

Angelegenheiten dienen, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person

ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist. Schliesslich zitiert die

Vorinstanz die erste Instanz, wonach diese bereits festgehalten habe, dass die

Absolvierung des QV als Gebäudereiniger EFZ als langfristiges Ziel in die

Vollzugsplanung aufgenommen werden könne.

2.2

Gemäss Art 75 Abs. 3 StGB sieht die

Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt

wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die

Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung,

die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung. Dieser

Vollzugsplan im engern Sinn enthält auch die erarbeiteten konkreten

Zielvereinbarungen. Die Vollzugsplanung im weiteren Sinn beinhaltet daneben als

übergeordnete und überlappende Planung die eigentliche Vollstreckungsplanung,

welche die in Bezug auf den progressiven Verlauf des Vollzugs zu gewährenden

Vollzugslockerungen (Vollzugsstufenplanung) enthält und von der Vollzugs- oder

Vollstreckungsbehörde ausgeht (vgl. Benjamin F. Brägger in: Wiggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N 16a zu Art. 75).

2.3

Der Beschwerdeführer

wendet ein, dass er bis heute keinen Vollzugsplan habe. In der Tat kann den

Akten weder eine Vollzugsplanung (im weitern Sinn) noch ein aktueller Vollzugsplan

entnommen werden, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit 2009 im

Strafvollzug befindet. Es ist schwer verständlich, dass eine berufliche Ausbildung

bzw. eine entsprechende Abschlussprüfung erst noch in die Planung aufgenommen

werden muss (bzw. aufgenommen werden könne), nachdem sich der Strafgefangene

bereits seit elf Jahren in Haft befindet und er dort auch die praktische

Berufsausbildung absolviert hat. Arbeit, Aus- und Weiterbildung sind

wesentliche Elemente eines jeden Vollzugplanes (vgl. auch Erläuterungen zum

einheitlichen Vollzugsplan und Vollzugsbericht des Strafvollzugskonkordates

Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Mai 2018 [SSED 40.7, 3.3.3, Ziff. 4 und 7].

Das Versäumnis ist nachzuholen und die Vollzugsplanung und der Vollzugsplan

sind zu erarbeiten. Dabei sind die Arbeits- und Ausbildungsziele festzuhalten

bzw. ebenso in den Vollzugsplan aufzunehmen wie die dazugehörenden

Vollzugslockerungen. Nach einer Vollzugsdauer von 11 Jahren ist dies mehr als

überfällig, wäre doch bei ausserordentlichen Verhältnissen bereits der

frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung verstrichen (Art. 86 Abs. 4

und 5 StGB).

2.4

Der Strafvollzug hat das

soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit,

straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dem Gefangenen ist bei Eignung nach

Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und

Weiterbildung zu geben (Art. 82 StGB). Zur Pflege der Beziehungen zur

Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen ist

dem Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten

im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er

flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).

Art. 75a StGB sieht bei

Gefangenen, die ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben und bei

welchen die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig

beurteilen kann, vor, dass die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die

Gemeingefährlichkeit beurteilt, bevor über Vollzugsöffnungen entschieden wird

(Abs. 1). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug,

namentlich die Verlegung in eine offene(re) Anstalt, das Gewähren von Urlaub,

die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte

Entlassung (Abs. 2).

Als Urlaub oder eben Vollzuglockerung

gelten vom Grundsatz her Aufenthalte von eingewiesenen Personen ausserhalb des

Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung bzw. ein Aufenthalt

«ausserhalb der Mauern». Das Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und

Massnahmenvollzug des Konkordates datiert vom 6. Januar 2012 und führt in

Ziffer 2.1 diverse Beispiele von Vollzugslockerungen auf und grenzt diese

gleichzeitig mit Gegenbeispielen wie polizeiliche Zuführungen (zu Befragungen,

Verhandlungen, Arztterminen) oder Gefangenentransporten wiederum ab. Die

Teilnahme an Abschlussprüfungen bzw. Urlaub zwecks Ausbildung/Prüfung ist weder

auf der einen noch auf der anderen Seite aufgeführt. Da sich das Konkordat zu

dieser Frage in diesem alten Merkblatt (noch) nicht ausspricht, ist eine

Berufung auf das Konkordat zur Fragebeantwortung weder zulässig noch möglich.

2.5

Der Gefangenenarbeit (Art. 81 StGB)

ist seit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Aus- und

Weiterbildung des Gefangenen (Art. 82 StGB) gleichgestellt, weshalb im Rahmen

des Vollzugsplanes sog. zertifizierende Ausbildungen und Weiterbildungskurse

anstelle der obligatorischen Gefangenenarbeit angeboten und durchgeführt werden

müssen (Benjamin F. Brägger, a.a.O. N 7 zu Art. 81).

Dem Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung Nr. 2 vom 10. April 2017 / 17. Mai 2017 kann

entnommen werden (Ziff. 4 b), dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Voll­zugsbehörde

empfohlen worden ist, eine Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen, wobei die

Behörde es als fraglich betrachtete, ob der Gesuchsteller dafür motiviert

werden könne oder sich selber dafür motivieren könnte. In der Folge hat der

Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz am 1. Dezember 2017 mit der internen

einjährigen Praxisausbildung zum Praktiker Gebäudereinigung begonnen; nach

deren Ende hat er sich gemäss Vor­instanz mit grossem Engagement und einer

entsprechenden Ernsthaftigkeit auf das QV vorbereitet. Die Vollzugsbehörde hat

die konkrete Praxisausbildung erlaubt und er­möglicht; sie hat sowohl der

Ausbildung als solchen als auch dem Zeitpunkt des Beginns dieser einjährigen

Ausbildung zugestimmt. Auch wenn dies nicht schriftlich festgehalten und

möglicherweise nur stillschweigend vereinbart worden sein sollte, stellt die

empfoh­lene, bewilligte und v.a. tatsächlich vollzogene Praxisausbildung in

jedem Fall im Ergeb­nis einen Teil des Vollzugsplanes gemäss Art. 75 Abs. 2

StGB dar. Eine Berufs­ausbildung zu beginnen macht nur Sinn, wenn damit das

Ziel verfolgt wird, auch einen Abschluss in dem angestrebten Beruf zu erlangen.

Die Zertifizierung ist logische Folge der absolvierten praktischen

Grundausbildung.

2.6

Wenn der Ausbildungsabschluss aus

irgendwelchen objektiven und im Voraus ersichtlichen Gründen nicht möglich sein

sollte, macht die Bewilligung einer entsprechenden Ausbildung wenig Sinn und

ist höchstens unter besonderen Umständen wie z.B. einer bevorstehenden

Entlassung als vereinbartes Ziel tauglich.

Art. 75 und 82 StGB gelten grundsätzlich

unabhängig von einer allfälligen Gemeingefährlichkeit eines Täters. Die

Gemeingefährlichkeit stellt daher für die Verfolgung der in diesen Artikeln

dargelegten Grundsätze kein Kriterium dar. Beim Ausbildungsabschluss handelt es

sich wie bei der Aus- oder Weiterbildung selber um einen Teil der Vollzugplanung,

welcher wie gezeigt einen progressiven Verlauf des Vollzugs aufweisen und eine

Entwicklung hin zu den in Art. 75 Abs. 1 und Art. 82 StGB umschriebenen Zielen

bewirken soll. Allfällige Gefährlichkeit steht nicht generell im Widerspruch zu

einer Ausbildung. Vielmehr stellt eine Ausbildung – insbesondere wenn sie vom

Gefangenen selbst mit grossem Einsatz angestrebt wird – ein Perspektiven

schaffendes Mittel dar, welches geeignet ist, den Grad einer allfällig

bestehenden Gefährlichkeit zu reduzieren. Einer besonderen Gefährlichkeit ist

aber selbstverständlich Rechnung entsprechend den Vorschriften von Art. 75a und

Art. 84 Abs. 6 StGB zu tragen, wenn die Ausbildung oder deren Abschluss einen temporären

Aufenthalt ausserhalb der Vollzugsanstalt erfordert.

Diese Argumentation stimmt auch mit der

gesetzlichen Logik des Strafvollzugs überein: Auch ein als gemeingefährlich

geltender Straftäter, welcher in den Strafvollzug gelangt, hat Anspruch darauf,

dass zu gegebener Zeit die bedingte Entlassung geprüft werden kann. Dies gilt

auch für zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene (Art. 86

Abs. 4 und 5 StGB). Ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung – unter

an­derem das Fehlen einer ungünstigen Prognose, bei welcher auch die

Gefährlichkeit eine Rolle spielt – erfüllt sind, ist in jenem Zeitpunkt zu

prüfen, in welchem eine bedingte Entlassung vom Grundsatz her möglich ist. Allerdings

widerspricht es der Definition eines progressiven, die Entwicklung eines

Gefangenen fördernden Vollzugsplanes (welcher als übergeordnetes Ziel die

Ermöglichung eines straffreien Lebens in Selbst­verantwortung anstrebt), wenn

dieser voraussetzt, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

bereits erfüllt sind, bevor bzw. damit die zur Erreichung dieses Ziels

erforderlichen Teilschritte überhaupt angegangen werden können.

2.7

Die Vorinstanz hält selber fest,

dass sich der Beschwerdeführer mit grossem Engagement und einer entsprechenden

Ernsthaftigkeit auf das QV vorbereitet habe. Sie betont auch, dass der

beabsichtigten Ausbildung zum gegebenen Zeitpunkt eine grosse Bedeutung für

sein zukünftiges straffreies Leben zukommen könne (E. 2.4 des angefochtenen

Entscheids).

Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB

– im Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz die KOFAKO - ist im Rahmen der

Gesamtbeurteilung vom 25. Juni 2018 zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund des

bisher präsentierten unproblematischen Vollzugsverlaufs das Gewähren von

begleiteten und gesicherten Ausgängen grundsätzlich als möglich erachtet werde

(Ziff. 2.3.7 ihrer Beurteilung). Das aktuelle forensisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. Henning Hachtel (UPK Basel) vom 23. September 2019, das

im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide noch nicht vorlag und das für die

weitere Vollzugsplanung erstellt wurde, kommt ebenso zum Ergebnis, dass nun zunächst

begleitete Ausgänge anzustreben seien (S. 83/84). Daraus ist zu schliessen,

dass im heutigen Zeitpunkt gewisse Vollzugslockerungen möglich und sogar

angezeigt sind. Die Argumentation in den vorinstanzlichen Entscheiden hält

heute nicht mehr stand.

2.8

Bei dieser Ausgangslage ist wiederum

Bezug zu nehmen auf den eigentlichen Streitgegenstand. Inhaltlich beantragt der

Beschwerdeführer nicht mehr und nicht weniger als die Möglichkeit zur

Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (QV), bzw. das Gewähren des dazu

erforderlichen Urlaubes.

Der Verband Schweizerischer

Reinigungs-Unternehmen (Allpura) hält im Bildungsplan zur Verordnung über die

berufliche Grundbildung Gebäudereiniger / Gebäudereiniger EFZ vom 15. September

2010.

auf Seite 27

(https://allpura.ch/pdf/berufsbildung/bildungsplaene/Biplan_Gebaeudereiniger_EFZ_de.pdf;

im Folgenden: Bildungsplan) unter anderem fest, dass

a) das Qualifikationsverfahren in einem

Lehrbetrieb, in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer Berufsfachschule

durchgeführt wird;

b) im Qualifikationsbereich Praktische

Arbeit (Reinigung, Pflege, Werterhaltung, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,

Umweltschutz, Hygiene) während 16 Stunden die Erreichung der Leistungsziele aus

Betrieb und überbetrieblichen Kursen überprüft wird;

c) im Qualifikationsbereich

Berufskenntnisse (Produkte für die Reinigung und Pflege, Maschinen und Geräte,

Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Hygiene, Auftragsanalyse

und Arbeitsplanung, Werkstoffe / Reinigungsmethoden, Reinigungssysteme) während

3.

Stunden schriftlich und mündlich die Erreichung der Leistungsziele im berufskundlichen

Unterricht überprüft wird und

d) in der Allgemeinbildung eine Prüfung

nach der Verordnung des BBT über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung

in der beruflichen Grundbildung erfolgt.

2.9

Gemäss Bildungsplan kann das

Qualifikationsverfahren also unter anderem in einem Lehrbetrieb oder in einem

anderen geeigneten Betrieb absolviert werden. Dies bedeutet, dass die

praktische Prüfung (oben, lit. b), welche insgesamt 16 Stunden dauert, auch in

einer geeigneten Strafanstalt abgelegt werden kann, sodass allfälligen

Sicherheitsbedenken ohne grossen Zusatzaufwand Rechnung getragen werden kann.

Falls die theoretischen Prüfungen (3 Stunden zuzüglich

Allgemeinbildungsprüfung; oben, lit. c und d) nicht in einer Strafanstalt

absolviert werden können bzw. «ausserhalb der Mauern» erfolgen müssen, kann

eine Begleitung zum entsprechenden Prüfungsort in einer Berufsschule oder einem

Bildungszentrum ohne grosse Probleme organisiert werden. Es liegen hier keine

anderen Verhältnisse vor, als wenn ein Strafgefangener zur einer

Gerichtsverhandlung aufgeboten wird. Möglicherweise sind unter den aktuellen

Umständen (Pandemie) auch alternative Prüfungsformen für die schriftlich oder

mündlich abzulegenden Prüfungen zugelassen.

3.

Zusammengefasst wurde dem

Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugsprogramms die Praxisausbildung bewilligt.

Die KOFAKO erachtete die Gewährung von begleiteten und gesicherten Ausgängen

bereits 2018 grundsätzlich als möglich. Gemäss dem neuesten forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 23. September 2019 sind zunächst begleitete Ausgänge sogar

ausdrücklich anzustreben. Urlaub zwecks Ausbildung ist zwar in den angewendeten

alten Richtlinien des Konkordates noch nicht vorgesehen; die gesetzliche

Regelung hat aber seither geändert. Nach der erfolgreichen Absolvierung der

einjährigen Praxisausbildung sind heute keine Gründe ersichtlich, welche gegen

die baldige und üblicherweise anschliessend an die Praxisausbildung folgenden

Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung bzw. die Absolvierung des Qualifikationsverfahrens

zum Gebäudereiniger EFZ durch das Gewähren des dazu notwendigen Urlaubes sprechen.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

begründet. In Gutheissung der Beschwerde erfolgt eine Rückweisung an das Amt

für Justizvollzug, damit dieses ohne Verzug und eingebettet in eine aktuelle

Vollzugsplanung für den Beschwerdeführer einen Urlaub für den nächstmöglichen

Termin zur Absolvierung des Qualifikationsverfahrens zum Gebäudereiniger EFZ

planen und organisieren kann.

5.

Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in

sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der

Rückweisungsentscheid gilt hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständiges

Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten vom Staat Solothurn zu tragen sind.

Der Beschwerdeführer hat selber ohne

Beizug eines Rechtsanwalts gehandelt, weshalb keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Departements des

Innern vom 14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne

der Erwägungen (Erw. 2 bis 4) an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

3. Die

Gerichtskosten werden auf Fr. 800.00 festgelegt und sind vom Staat Solothurn zu

tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad