VWBES.2019.229
Sachurlaub
27. April 2020Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des
Innern, Solothurn
2. Amt
für Justizvollzug, Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Sachurlaub
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Januar 2014 wegen mehrfachen Mordes
und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (abzüglich 1'683
Tage Untersuchungshaft) verurteilt. Seit dem 10. Oktober 2009 befand sich A.___
in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg und seit dem 5. September 2019 ist
er für den weiteren Strafvollzug in die IKS Bostadel versetzt.
2. A.___ absolvierte 2017/2018 im
Vollzug in Lenzburg die interne Praxisausbildung zum Praktiker Gebäudereiniger.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2019 ersuchte er beim Amt für Justizvollzug (AJUV),
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, um Gewährung eines Sachurlaubs zur
Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (nachfolgend: QV) zum Gebäudereiniger
EFZ. Das AJUV lehnte das Gesuch am 4. April 2019 mit der Begründung ab, die
Voraussetzungen für die Gewährung eines Sachurlaubs seien nicht gegeben.
3. Gegen den ablehnenden Entscheid des
AJUV reichte A.___ beim Departement des Innern Beschwerde ein. Der Sachurlaub
solle ihm gewährt werden, weil er in den letzten zwei Jahren einen erheblichen
Aufwand betrieben habe, um sich auf die Prüfung vorzubereiten. Er habe die
interne Praxisausbildung der JVA Lenzburg absolviert, die Absolvierung des
Qualifikationsverfahrens (QV) sei technisch machbar und für sein künftiges
straffreies Leben sehr sinnvoll. Das Departement des Innern wies die Beschwerde
mit Beschwerdeentscheid vom 14. Juni 2019 ab. Die Begründung stützte sich im
Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für das Gewähren eines Urlaubes
wegen der nach wie vor bestehenden Gemeingefährlichkeit nicht vorlägen.
4. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 erhob A.___
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, ihm sei
Sachurlaub zur Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (QV) zu gewähren.
Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, die Prüfung im Rahmen des Strafvollzugs in
Lenzburg zu absolvieren. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragte
das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde (unter Kostenfolge).
Auch das AJUV beantragte in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 die
Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer liess sich nochmals mit Eingabe vom
24. Juli 2019 vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer beantragt Sachurlaub, damit er die Ende
September 2019 stattfindenden Prüfungen absolvieren könne. Dieser Zeitpunkt ist
vorbei, weshalb an sich kein Interesse an diesem konkreten Urlaub mehr besteht.
Die aufgeworfene Frage kann sich jedoch jederzeit unter gleichen oder ähnlichen
Umständen wieder stellen, weshalb das Bundesgericht in solchen Fällen in
konstanter Rechtsprechung ein aktuelles Interesse bejaht (Urteil des
Bundesgerichts 1P.708/2005 vom 30. November 2005, bestätigt in Urteil 6B_577/2011
vom 12. Januar 2012 und Urteil 6B_1138/2013 vom 2. Oktober 2014). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer Sachurlaub zur Absolvierung des
Qualifikationsverfahrens (nachfolgend: QV) zum Gebäudereiniger EFZ zu gewähren
sei.
2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend
erläutert, verfügen die kantonalen Behörden im Strafvollzug über ein weites
Ermessen; aber die Nichtbewilligung von Urlaub und Ausgang muss sich dennoch
jeweils auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die Vorinstanz führt
weiter aus, dass Sachurlaube der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer,
persönlicher, geschäftlicher, existenzerhaltender und rechtlicher
Angelegenheiten dienen, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person
ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist. Schliesslich zitiert die
Vorinstanz die erste Instanz, wonach diese bereits festgehalten habe, dass die
Absolvierung des QV als Gebäudereiniger EFZ als langfristiges Ziel in die
Vollzugsplanung aufgenommen werden könne.
2.2
Gemäss Art 75 Abs. 3 StGB sieht die
Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt
wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die
Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung,
die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung. Dieser
Vollzugsplan im engern Sinn enthält auch die erarbeiteten konkreten
Zielvereinbarungen. Die Vollzugsplanung im weiteren Sinn beinhaltet daneben als
übergeordnete und überlappende Planung die eigentliche Vollstreckungsplanung,
welche die in Bezug auf den progressiven Verlauf des Vollzugs zu gewährenden
Vollzugslockerungen (Vollzugsstufenplanung) enthält und von der Vollzugs- oder
Vollstreckungsbehörde ausgeht (vgl. Benjamin F. Brägger in: Wiggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N 16a zu Art. 75).
2.3
Der Beschwerdeführer
wendet ein, dass er bis heute keinen Vollzugsplan habe. In der Tat kann den
Akten weder eine Vollzugsplanung (im weitern Sinn) noch ein aktueller Vollzugsplan
entnommen werden, obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit 2009 im
Strafvollzug befindet. Es ist schwer verständlich, dass eine berufliche Ausbildung
bzw. eine entsprechende Abschlussprüfung erst noch in die Planung aufgenommen
werden muss (bzw. aufgenommen werden könne), nachdem sich der Strafgefangene
bereits seit elf Jahren in Haft befindet und er dort auch die praktische
Berufsausbildung absolviert hat. Arbeit, Aus- und Weiterbildung sind
wesentliche Elemente eines jeden Vollzugplanes (vgl. auch Erläuterungen zum
einheitlichen Vollzugsplan und Vollzugsbericht des Strafvollzugskonkordates
Nordwest- und Innerschweiz vom 28. Mai 2018 [SSED 40.7, 3.3.3, Ziff. 4 und 7].
Das Versäumnis ist nachzuholen und die Vollzugsplanung und der Vollzugsplan
sind zu erarbeiten. Dabei sind die Arbeits- und Ausbildungsziele festzuhalten
bzw. ebenso in den Vollzugsplan aufzunehmen wie die dazugehörenden
Vollzugslockerungen. Nach einer Vollzugsdauer von 11 Jahren ist dies mehr als
überfällig, wäre doch bei ausserordentlichen Verhältnissen bereits der
frühestmögliche Termin für eine bedingte Entlassung verstrichen (Art. 86 Abs. 4
und 5 StGB).
2.4
Der Strafvollzug hat das
soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit,
straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dem Gefangenen ist bei Eignung nach
Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und
Weiterbildung zu geben (Art. 82 StGB). Zur Pflege der Beziehungen zur
Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen ist
dem Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten
im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er
flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).
Art. 75a StGB sieht bei
Gefangenen, die ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben und bei
welchen die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig
beurteilen kann, vor, dass die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die
Gemeingefährlichkeit beurteilt, bevor über Vollzugsöffnungen entschieden wird
(Abs. 1). Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug,
namentlich die Verlegung in eine offene(re) Anstalt, das Gewähren von Urlaub,
die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte
Entlassung (Abs. 2).
Als Urlaub oder eben Vollzuglockerung
gelten vom Grundsatz her Aufenthalte von eingewiesenen Personen ausserhalb des
Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung bzw. ein Aufenthalt
«ausserhalb der Mauern». Das Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und
Massnahmenvollzug des Konkordates datiert vom 6. Januar 2012 und führt in
Ziffer 2.1 diverse Beispiele von Vollzugslockerungen auf und grenzt diese
gleichzeitig mit Gegenbeispielen wie polizeiliche Zuführungen (zu Befragungen,
Verhandlungen, Arztterminen) oder Gefangenentransporten wiederum ab. Die
Teilnahme an Abschlussprüfungen bzw. Urlaub zwecks Ausbildung/Prüfung ist weder
auf der einen noch auf der anderen Seite aufgeführt. Da sich das Konkordat zu
dieser Frage in diesem alten Merkblatt (noch) nicht ausspricht, ist eine
Berufung auf das Konkordat zur Fragebeantwortung weder zulässig noch möglich.
2.5
Der Gefangenenarbeit (Art. 81 StGB)
ist seit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Aus- und
Weiterbildung des Gefangenen (Art. 82 StGB) gleichgestellt, weshalb im Rahmen
des Vollzugsplanes sog. zertifizierende Ausbildungen und Weiterbildungskurse
anstelle der obligatorischen Gefangenenarbeit angeboten und durchgeführt werden
müssen (Benjamin F. Brägger, a.a.O. N 7 zu Art. 81).
Dem Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung Nr. 2 vom 10. April 2017 / 17. Mai 2017 kann
entnommen werden (Ziff. 4 b), dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Vollzugsbehörde
empfohlen worden ist, eine Ausbildungsmöglichkeit wahrzunehmen, wobei die
Behörde es als fraglich betrachtete, ob der Gesuchsteller dafür motiviert
werden könne oder sich selber dafür motivieren könnte. In der Folge hat der
Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz am 1. Dezember 2017 mit der internen
einjährigen Praxisausbildung zum Praktiker Gebäudereinigung begonnen; nach
deren Ende hat er sich gemäss Vorinstanz mit grossem Engagement und einer
entsprechenden Ernsthaftigkeit auf das QV vorbereitet. Die Vollzugsbehörde hat
die konkrete Praxisausbildung erlaubt und ermöglicht; sie hat sowohl der
Ausbildung als solchen als auch dem Zeitpunkt des Beginns dieser einjährigen
Ausbildung zugestimmt. Auch wenn dies nicht schriftlich festgehalten und
möglicherweise nur stillschweigend vereinbart worden sein sollte, stellt die
empfohlene, bewilligte und v.a. tatsächlich vollzogene Praxisausbildung in
jedem Fall im Ergebnis einen Teil des Vollzugsplanes gemäss Art. 75 Abs. 2
StGB dar. Eine Berufsausbildung zu beginnen macht nur Sinn, wenn damit das
Ziel verfolgt wird, auch einen Abschluss in dem angestrebten Beruf zu erlangen.
Die Zertifizierung ist logische Folge der absolvierten praktischen
Grundausbildung.
2.6
Wenn der Ausbildungsabschluss aus
irgendwelchen objektiven und im Voraus ersichtlichen Gründen nicht möglich sein
sollte, macht die Bewilligung einer entsprechenden Ausbildung wenig Sinn und
ist höchstens unter besonderen Umständen wie z.B. einer bevorstehenden
Entlassung als vereinbartes Ziel tauglich.
Art. 75 und 82 StGB gelten grundsätzlich
unabhängig von einer allfälligen Gemeingefährlichkeit eines Täters. Die
Gemeingefährlichkeit stellt daher für die Verfolgung der in diesen Artikeln
dargelegten Grundsätze kein Kriterium dar. Beim Ausbildungsabschluss handelt es
sich wie bei der Aus- oder Weiterbildung selber um einen Teil der Vollzugplanung,
welcher wie gezeigt einen progressiven Verlauf des Vollzugs aufweisen und eine
Entwicklung hin zu den in Art. 75 Abs. 1 und Art. 82 StGB umschriebenen Zielen
bewirken soll. Allfällige Gefährlichkeit steht nicht generell im Widerspruch zu
einer Ausbildung. Vielmehr stellt eine Ausbildung – insbesondere wenn sie vom
Gefangenen selbst mit grossem Einsatz angestrebt wird – ein Perspektiven
schaffendes Mittel dar, welches geeignet ist, den Grad einer allfällig
bestehenden Gefährlichkeit zu reduzieren. Einer besonderen Gefährlichkeit ist
aber selbstverständlich Rechnung entsprechend den Vorschriften von Art. 75a und
Art. 84 Abs. 6 StGB zu tragen, wenn die Ausbildung oder deren Abschluss einen temporären
Aufenthalt ausserhalb der Vollzugsanstalt erfordert.
Diese Argumentation stimmt auch mit der
gesetzlichen Logik des Strafvollzugs überein: Auch ein als gemeingefährlich
geltender Straftäter, welcher in den Strafvollzug gelangt, hat Anspruch darauf,
dass zu gegebener Zeit die bedingte Entlassung geprüft werden kann. Dies gilt
auch für zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene (Art. 86
Abs. 4 und 5 StGB). Ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung – unter
anderem das Fehlen einer ungünstigen Prognose, bei welcher auch die
Gefährlichkeit eine Rolle spielt – erfüllt sind, ist in jenem Zeitpunkt zu
prüfen, in welchem eine bedingte Entlassung vom Grundsatz her möglich ist. Allerdings
widerspricht es der Definition eines progressiven, die Entwicklung eines
Gefangenen fördernden Vollzugsplanes (welcher als übergeordnetes Ziel die
Ermöglichung eines straffreien Lebens in Selbstverantwortung anstrebt), wenn
dieser voraussetzt, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
bereits erfüllt sind, bevor bzw. damit die zur Erreichung dieses Ziels
erforderlichen Teilschritte überhaupt angegangen werden können.
2.7
Die Vorinstanz hält selber fest,
dass sich der Beschwerdeführer mit grossem Engagement und einer entsprechenden
Ernsthaftigkeit auf das QV vorbereitet habe. Sie betont auch, dass der
beabsichtigten Ausbildung zum gegebenen Zeitpunkt eine grosse Bedeutung für
sein zukünftiges straffreies Leben zukommen könne (E. 2.4 des angefochtenen
Entscheids).
Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB
– im Konkordat der Nordwest- und Innerschweiz die KOFAKO - ist im Rahmen der
Gesamtbeurteilung vom 25. Juni 2018 zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund des
bisher präsentierten unproblematischen Vollzugsverlaufs das Gewähren von
begleiteten und gesicherten Ausgängen grundsätzlich als möglich erachtet werde
(Ziff. 2.3.7 ihrer Beurteilung). Das aktuelle forensisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. Henning Hachtel (UPK Basel) vom 23. September 2019, das
im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide noch nicht vorlag und das für die
weitere Vollzugsplanung erstellt wurde, kommt ebenso zum Ergebnis, dass nun zunächst
begleitete Ausgänge anzustreben seien (S. 83/84). Daraus ist zu schliessen,
dass im heutigen Zeitpunkt gewisse Vollzugslockerungen möglich und sogar
angezeigt sind. Die Argumentation in den vorinstanzlichen Entscheiden hält
heute nicht mehr stand.
2.8
Bei dieser Ausgangslage ist wiederum
Bezug zu nehmen auf den eigentlichen Streitgegenstand. Inhaltlich beantragt der
Beschwerdeführer nicht mehr und nicht weniger als die Möglichkeit zur
Absolvierung des Qualifikationsverfahrens (QV), bzw. das Gewähren des dazu
erforderlichen Urlaubes.
Der Verband Schweizerischer
Reinigungs-Unternehmen (Allpura) hält im Bildungsplan zur Verordnung über die
berufliche Grundbildung Gebäudereiniger / Gebäudereiniger EFZ vom 15. September
2010.
auf Seite 27
(https://allpura.ch/pdf/berufsbildung/bildungsplaene/Biplan_Gebaeudereiniger_EFZ_de.pdf;
im Folgenden: Bildungsplan) unter anderem fest, dass
a) das Qualifikationsverfahren in einem
Lehrbetrieb, in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer Berufsfachschule
durchgeführt wird;
b) im Qualifikationsbereich Praktische
Arbeit (Reinigung, Pflege, Werterhaltung, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,
Umweltschutz, Hygiene) während 16 Stunden die Erreichung der Leistungsziele aus
Betrieb und überbetrieblichen Kursen überprüft wird;
c) im Qualifikationsbereich
Berufskenntnisse (Produkte für die Reinigung und Pflege, Maschinen und Geräte,
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Hygiene, Auftragsanalyse
und Arbeitsplanung, Werkstoffe / Reinigungsmethoden, Reinigungssysteme) während
3.
Stunden schriftlich und mündlich die Erreichung der Leistungsziele im berufskundlichen
Unterricht überprüft wird und
d) in der Allgemeinbildung eine Prüfung
nach der Verordnung des BBT über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung
in der beruflichen Grundbildung erfolgt.
2.9
Gemäss Bildungsplan kann das
Qualifikationsverfahren also unter anderem in einem Lehrbetrieb oder in einem
anderen geeigneten Betrieb absolviert werden. Dies bedeutet, dass die
praktische Prüfung (oben, lit. b), welche insgesamt 16 Stunden dauert, auch in
einer geeigneten Strafanstalt abgelegt werden kann, sodass allfälligen
Sicherheitsbedenken ohne grossen Zusatzaufwand Rechnung getragen werden kann.
Falls die theoretischen Prüfungen (3 Stunden zuzüglich
Allgemeinbildungsprüfung; oben, lit. c und d) nicht in einer Strafanstalt
absolviert werden können bzw. «ausserhalb der Mauern» erfolgen müssen, kann
eine Begleitung zum entsprechenden Prüfungsort in einer Berufsschule oder einem
Bildungszentrum ohne grosse Probleme organisiert werden. Es liegen hier keine
anderen Verhältnisse vor, als wenn ein Strafgefangener zur einer
Gerichtsverhandlung aufgeboten wird. Möglicherweise sind unter den aktuellen
Umständen (Pandemie) auch alternative Prüfungsformen für die schriftlich oder
mündlich abzulegenden Prüfungen zugelassen.
3.
Zusammengefasst wurde dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugsprogramms die Praxisausbildung bewilligt.
Die KOFAKO erachtete die Gewährung von begleiteten und gesicherten Ausgängen
bereits 2018 grundsätzlich als möglich. Gemäss dem neuesten forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 23. September 2019 sind zunächst begleitete Ausgänge sogar
ausdrücklich anzustreben. Urlaub zwecks Ausbildung ist zwar in den angewendeten
alten Richtlinien des Konkordates noch nicht vorgesehen; die gesetzliche
Regelung hat aber seither geändert. Nach der erfolgreichen Absolvierung der
einjährigen Praxisausbildung sind heute keine Gründe ersichtlich, welche gegen
die baldige und üblicherweise anschliessend an die Praxisausbildung folgenden
Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfung bzw. die Absolvierung des Qualifikationsverfahrens
zum Gebäudereiniger EFZ durch das Gewähren des dazu notwendigen Urlaubes sprechen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
begründet. In Gutheissung der Beschwerde erfolgt eine Rückweisung an das Amt
für Justizvollzug, damit dieses ohne Verzug und eingebettet in eine aktuelle
Vollzugsplanung für den Beschwerdeführer einen Urlaub für den nächstmöglichen
Termin zur Absolvierung des Qualifikationsverfahrens zum Gebäudereiniger EFZ
planen und organisieren kann.
5.
Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in
sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der
Rückweisungsentscheid gilt hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständiges
Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten vom Staat Solothurn zu tragen sind.
Der Beschwerdeführer hat selber ohne
Beizug eines Rechtsanwalts gehandelt, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Departements des
Innern vom 14. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen (Erw. 2 bis 4) an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtskosten werden auf Fr. 800.00 festgelegt und sind vom Staat Solothurn zu
tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad