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Entscheid

VWBES.2019.232

Abänderung von Auflagen

28. August 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. August 2014 den Entzug des

Führerausweises von A.___ infolge einer verkehrsrelevanten Drogenproblematik

auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde unter anderem vom positiven

Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

1.2 Gestützt auf das Ergebnis der

Fahreignungsuntersuchung vom 28. Februar 2016 wurde A.___ mit Verfügung vom

4. August 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies

unter anderem mit der Auflage, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten und

sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.

1.3 Am 17. Januar 2017 unterzog sich A.___

einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität

Zürich (IRMZ). Der entsprechende Bericht datiert vom 17. Februar 2017. Gestützt

auf die Resultate der (Brust-)Haaranalyse, welche ergaben, dass A.___ in den

letzten vier bis acht Monaten Kokain konsumiert habe, verfügte die MFK am 21.

Februar 2017 wegen der Missachtung von Auflagen einen vorsorglichen

Führerausweisentzug. Da A.___ den Kokainkonsum vehement bestritt und geltend

machte, die Haarprobe müsse verwechselt oder kontaminiert worden sein, holte

die MFK beim IRMZ eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 23. März 2017.

Darin wurden eine Verwechslung sowie eine Kontamination ausgeschlossen. Darauf

bestätigte die MFK mit Verfügung vom 28. März 2017 den vorsorglichen Entzug.

1.4 Die dagegen von A.___ am

5. April 2017 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn mit Urteil vom 20. Juni 2017 ab.

2.1 Mit Verfügung vom 31. August 2018

wurde A.___ wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter

anderem mit der Auflage, dass er eine Drogentotalabstinenz einzuhalten und sich

während der Dauer von 1 ½ Jahren zwecks Abstinenzkontrolle in Abständen von

sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarproben

zu unterziehen habe.

2.2 Am 12. November 2018 unterzog sich A.___

einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für forensische Psychiatrie und

Psychotherapie in Langenthal (IFPP). Der entsprechende Bericht datiert vom 6.

Dezember 2018. Gestützt auf die Resultate der Haaranalyse, welche ergaben, dass

A.___ in der Zeit von Ende April 2018 bis Ende Oktober 2018 Kokain konsumiert

habe, verfügte die MFK am 10. Dezember 2018 wegen der Missachtung von Auflagen

einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Da A.___ den Kokainkonsum bestritt und

geltend machte, die Haarprobe müsse kontaminiert worden sein, holte die MFK

beim IFPP eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 16. Mai 2019. Darin wurde

an den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Dezember 2018, wonach die

Fahreignung von A.___ nicht befürwortet werden könne, festgehalten.

2.3 Gestützt auf eine zusätzliche

Beurteilung durch das IRMZ vom 23. Mai 2019, welche ergab, dass es sich vorliegend

aus toxikologischer Sicht um einen Grenzfall handle, so dass die Fahreignung von

A.___ – unter Anordnung von Auflagen – befürwortet werden könne, hob die MFK

den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit Verfügung vom 24. Mai 2019 auf.

3.1 Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs erliess die MFK am 18. Juni 2019, soweit vorliegend relevant, folgende

Verfügung:

1.1 Sie haben eine Drogentotalabstinenz

(inkl. Verzicht auf Cannabis und CBD-haltige Produkte) einzuhalten.

1.2 Zum Nachweis der Abstinenz haben sie

sich während der Dauer eines Jahres in Abständen von 6 Monaten

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe am IRMZ zu

unterziehen.

1.3 […]

1.4 Zudem haben sie während der Dauer der

Auflagen bei Ihrem Hausarzt zwei­wöchentlich eine kurzfristige anberaumte

Urinprobe abzugeben, welche auf Canna­bis und Kokain untersucht wird. Zudem

sind alle 2 Wochen die suchtspezifischen Blutlaborparameter beim Hausarzt

bestimmen zu lassen.

1.5 […]

2. […]

3. […]

3.2 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 1. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 1.2 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass bei der

Kontrolluntersuchung auf eine Haarprobe zu verzichten sei.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdegegners.

3.3 Die MFK schloss mit Vernehmlassung

vom 15. Juli 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.4 Mit Replik vom 16. August 2019 hielt

der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Aufgrund

des positiven Kokainbefundes in der Haarprobe sei eine Drogenabstinenz nicht

zweifelsfrei belegt worden. Es sei aus toxikologischer Sicht jedoch nicht

auszuschliessen, dass der im Haar gefundene positive Kokainwert allenfalls

bloss auf Kontakt mit Kokain (Fremdkontamination) zurückzuführen sei. Zum

Nachweis oder Ausschluss von Drogen, Medikamenten, anderen chemischen Stoffen

oder Stoffwechselprodukten könnten mittels Haarproben Aussagen zur

Konsumabstinenz oder zur Langzeiteinnahme oder –applikation von Substanzen

gemacht werden. Die Haaranalyse sei derzeit nach vorliegenden medizinischem

Standard die beste Nachweismethode bezüglich der Einhaltung einer

Substanzabstinenz.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Er

akzeptiere nahezu alle ihm auferlegten Auflagen. Aufgrund seiner negativen

Erfahrungen sei er jedoch nicht bereit, bei diesen Kontrolluntersuchungen auch

eine Haarprobe abzugeben. Dies nicht etwa, weil er etwas zu verbergen hätte,

sondern einzig und allein darum, weil er am eigenen Leib habe erfahren müssen,

dass diese Kontrollmittel unzuverlässige und falsche Resultate hervorbringen

würden. Sein Fall habe exemplarisch aufgezeigt, dass eine Fremdkontamination

stattgefunden habe. Offensichtlich tauge die Haaranalyse dann nicht als Beweismittel,

wenn damit - wie von ihm verlangt - eine Totalabstinenz nachgewiesen werden

müsse. Wenn er alle zwei Wochen die suchtspezifischen Blutparameter beim

Hausarzt bestimmen lasse und alle zwei Wochen Urinproben abgebe, ergebe dies

ein genügend umfassendes Bild über seinen Gesundheitszustand und auch eine

genügende Grundlage für eine Kontrolluntersuchung beim IRMZ. Die Anordnung

einer Haaranalyse sei weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der

Auflagen, nämlich die Sicherstellung einer Totalabstinenz, zu erreichen.

3.1

Strittig und zu klären ist einzig,

ob die Vorinstanz zu Recht eine Haaranalyse angeordnet hat oder ob darauf im

Rahmen der Kontrolluntersuchung verzichtet werden kann.

3.2

Die Haaranalytik ist ein

laboranalytisches Verfahren, welches angewendet wird für das Konsum-Monitoring

psychotropischer Substanzen und von Trinkalkohol. Die Untersuchung von

Haarproben ist für diesen Zweck geeignet, da diese durch zeitaufgelöste Speicherung

von Drogen, Medikamenten, deren Metabolite oder von Alkohol-Markern einen

retrospektiven Überblick über einen grösseren Zeitraum ermöglichen.

Haaranalysebefunde geben Auskunft über das Konsummuster einer solchen Substanz.

Das Verfahren ist geeignet, die Abstinenz einer Substanz gegenüber einer

wiederholten Einnahme zu differenzieren. Auch kann – bei nachgewiesenem Konsum

– mit Einschränkung eine grobe Aussage zum Konsumverhalten gemacht werden. Die

Untersuchung mittels Haaranalyse ist eine geeignete Abklärungsmethode, welche

nicht nur den Kokainkonsum des Beschwerdeführers, sondern auch eine

entsprechende Abstinenz nachweist. Die Überprüfung mittels Blut- oder Urinprobe

ist dagegen nicht gleich geeignet, weil sie nur sehr punktuelle Ergebnisse

liefert. Psychotrope Substanzen können im Blut wenige Stunden, vereinzelt bis

wenige Tage nach der Einnahme nachgewiesen werden. Im Urin ist der

entsprechende Nachweis - oft auch nur eines Metaboliten des entsprechenden

Wirkstoffs - in der Regel bis wenige Tage nach dem letzten Konsum möglich. In

kurzen Abständen wiederholte Tests auf Substanzen im Blut oder Urin stellen

somit nur Stichprobenkontrollen dar. Es wäre somit auch nicht aussergewöhnlich,

dass die zweiwöchentlichen Untersuchungen des Blutes und des Urins zu negativen

Befunden trotz eines Kokainkonsums führten. Zur Ermittlung des generellen

Konsumverhaltens (Suchtverhalten der vergangenen Monate), das für die

Feststellung der Fahreignung entscheidend ist, kann nur die Haaranalyse

zuverlässige Aussagen machen (vgl. zum Ganzen: Baumgartner, Nachweis des

Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, in:

Therapeutische Umschau 2011, S. 269, unter: www.irm.uzh.ch/downloads).

4.

Mit dem Beschwerdeführer ist zwar

darin einig zu gehen, dass externe Verunreinigungen trotz Abstinenz möglich

sind (Kokain kann z.B. über Hände in das Haar gelangen und darauf folgend ins

Haar gewaschen werden). Dies ändert nichts daran, dass die Untersuchung mittels

Haaranalyse die geeigneteste Abklärungsmethode ist, welche nicht nur den

Kokainkonsum des Beschwerdeführers, sondern auch eine entsprechende Abstinenz

nachweisen kann. Mittels Blut- und Urinkontrollen kann das Konsum-Monitoring,

wie soeben erwähnt, nicht über denselben Zeitraum durchgeführt werden. Die

Anordnung einer Haaranalyse ist somit notwendig und auch verhältnismässig (vgl.

auch Urteil 6A.8/2007 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2007 E. 2.4, wonach eine

Haaranalyse einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und das

Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt). Die angefochtene Verfügung ist

folglich zu bestätigen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_519/2019 vom 28. Mai 2020 bestätigt.