VWBES.2019.232
Abänderung von Auflagen
28. August 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer
gegen
Bau-
und Justizdepartement, vertreten
durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Abänderung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) verfügte am 8. August 2014 den Entzug des
Führerausweises von A.___ infolge einer verkehrsrelevanten Drogenproblematik
auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung wurde unter anderem vom positiven
Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.
1.2 Gestützt auf das Ergebnis der
Fahreignungsuntersuchung vom 28. Februar 2016 wurde A.___ mit Verfügung vom
4. August 2016 wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies
unter anderem mit der Auflage, dass er eine Drogenabstinenz einzuhalten und
sich während der Dauer von zwölf Monaten in Abständen von sechs Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe.
1.3 Am 17. Januar 2017 unterzog sich A.___
einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich (IRMZ). Der entsprechende Bericht datiert vom 17. Februar 2017. Gestützt
auf die Resultate der (Brust-)Haaranalyse, welche ergaben, dass A.___ in den
letzten vier bis acht Monaten Kokain konsumiert habe, verfügte die MFK am 21.
Februar 2017 wegen der Missachtung von Auflagen einen vorsorglichen
Führerausweisentzug. Da A.___ den Kokainkonsum vehement bestritt und geltend
machte, die Haarprobe müsse verwechselt oder kontaminiert worden sein, holte
die MFK beim IRMZ eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 23. März 2017.
Darin wurden eine Verwechslung sowie eine Kontamination ausgeschlossen. Darauf
bestätigte die MFK mit Verfügung vom 28. März 2017 den vorsorglichen Entzug.
1.4 Die dagegen von A.___ am
5. April 2017 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 20. Juni 2017 ab.
2.1 Mit Verfügung vom 31. August 2018
wurde A.___ wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen. Dies unter
anderem mit der Auflage, dass er eine Drogentotalabstinenz einzuhalten und sich
während der Dauer von 1 ½ Jahren zwecks Abstinenzkontrolle in Abständen von
sechs Monaten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarproben
zu unterziehen habe.
2.2 Am 12. November 2018 unterzog sich A.___
einer ersten Kontrolluntersuchung am Institut für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie in Langenthal (IFPP). Der entsprechende Bericht datiert vom 6.
Dezember 2018. Gestützt auf die Resultate der Haaranalyse, welche ergaben, dass
A.___ in der Zeit von Ende April 2018 bis Ende Oktober 2018 Kokain konsumiert
habe, verfügte die MFK am 10. Dezember 2018 wegen der Missachtung von Auflagen
einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Da A.___ den Kokainkonsum bestritt und
geltend machte, die Haarprobe müsse kontaminiert worden sein, holte die MFK
beim IFPP eine Stellungnahme ein. Diese datiert vom 16. Mai 2019. Darin wurde
an den Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 6. Dezember 2018, wonach die
Fahreignung von A.___ nicht befürwortet werden könne, festgehalten.
2.3 Gestützt auf eine zusätzliche
Beurteilung durch das IRMZ vom 23. Mai 2019, welche ergab, dass es sich vorliegend
aus toxikologischer Sicht um einen Grenzfall handle, so dass die Fahreignung von
A.___ – unter Anordnung von Auflagen – befürwortet werden könne, hob die MFK
den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit Verfügung vom 24. Mai 2019 auf.
3.1 Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs erliess die MFK am 18. Juni 2019, soweit vorliegend relevant, folgende
Verfügung:
1.1 Sie haben eine Drogentotalabstinenz
(inkl. Verzicht auf Cannabis und CBD-haltige Produkte) einzuhalten.
1.2 Zum Nachweis der Abstinenz haben sie
sich während der Dauer eines Jahres in Abständen von 6 Monaten
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen inklusive Haarprobe am IRMZ zu
unterziehen.
1.3 […]
1.4 Zudem haben sie während der Dauer der
Auflagen bei Ihrem Hausarzt zweiwöchentlich eine kurzfristige anberaumte
Urinprobe abzugeben, welche auf Cannabis und Kokain untersucht wird. Zudem
sind alle 2 Wochen die suchtspezifischen Blutlaborparameter beim Hausarzt
bestimmen zu lassen.
1.5 […]
2. […]
3. […]
3.2 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 1. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 1.2 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass bei der
Kontrolluntersuchung auf eine Haarprobe zu verzichten sei.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdegegners.
3.3 Die MFK schloss mit Vernehmlassung
vom 15. Juli 2019 auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 16. August 2019 hielt
der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Aufgrund
des positiven Kokainbefundes in der Haarprobe sei eine Drogenabstinenz nicht
zweifelsfrei belegt worden. Es sei aus toxikologischer Sicht jedoch nicht
auszuschliessen, dass der im Haar gefundene positive Kokainwert allenfalls
bloss auf Kontakt mit Kokain (Fremdkontamination) zurückzuführen sei. Zum
Nachweis oder Ausschluss von Drogen, Medikamenten, anderen chemischen Stoffen
oder Stoffwechselprodukten könnten mittels Haarproben Aussagen zur
Konsumabstinenz oder zur Langzeiteinnahme oder –applikation von Substanzen
gemacht werden. Die Haaranalyse sei derzeit nach vorliegenden medizinischem
Standard die beste Nachweismethode bezüglich der Einhaltung einer
Substanzabstinenz.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Er
akzeptiere nahezu alle ihm auferlegten Auflagen. Aufgrund seiner negativen
Erfahrungen sei er jedoch nicht bereit, bei diesen Kontrolluntersuchungen auch
eine Haarprobe abzugeben. Dies nicht etwa, weil er etwas zu verbergen hätte,
sondern einzig und allein darum, weil er am eigenen Leib habe erfahren müssen,
dass diese Kontrollmittel unzuverlässige und falsche Resultate hervorbringen
würden. Sein Fall habe exemplarisch aufgezeigt, dass eine Fremdkontamination
stattgefunden habe. Offensichtlich tauge die Haaranalyse dann nicht als Beweismittel,
wenn damit - wie von ihm verlangt - eine Totalabstinenz nachgewiesen werden
müsse. Wenn er alle zwei Wochen die suchtspezifischen Blutparameter beim
Hausarzt bestimmen lasse und alle zwei Wochen Urinproben abgebe, ergebe dies
ein genügend umfassendes Bild über seinen Gesundheitszustand und auch eine
genügende Grundlage für eine Kontrolluntersuchung beim IRMZ. Die Anordnung
einer Haaranalyse sei weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der
Auflagen, nämlich die Sicherstellung einer Totalabstinenz, zu erreichen.
3.1
Strittig und zu klären ist einzig,
ob die Vorinstanz zu Recht eine Haaranalyse angeordnet hat oder ob darauf im
Rahmen der Kontrolluntersuchung verzichtet werden kann.
3.2
Die Haaranalytik ist ein
laboranalytisches Verfahren, welches angewendet wird für das Konsum-Monitoring
psychotropischer Substanzen und von Trinkalkohol. Die Untersuchung von
Haarproben ist für diesen Zweck geeignet, da diese durch zeitaufgelöste Speicherung
von Drogen, Medikamenten, deren Metabolite oder von Alkohol-Markern einen
retrospektiven Überblick über einen grösseren Zeitraum ermöglichen.
Haaranalysebefunde geben Auskunft über das Konsummuster einer solchen Substanz.
Das Verfahren ist geeignet, die Abstinenz einer Substanz gegenüber einer
wiederholten Einnahme zu differenzieren. Auch kann – bei nachgewiesenem Konsum
– mit Einschränkung eine grobe Aussage zum Konsumverhalten gemacht werden. Die
Untersuchung mittels Haaranalyse ist eine geeignete Abklärungsmethode, welche
nicht nur den Kokainkonsum des Beschwerdeführers, sondern auch eine
entsprechende Abstinenz nachweist. Die Überprüfung mittels Blut- oder Urinprobe
ist dagegen nicht gleich geeignet, weil sie nur sehr punktuelle Ergebnisse
liefert. Psychotrope Substanzen können im Blut wenige Stunden, vereinzelt bis
wenige Tage nach der Einnahme nachgewiesen werden. Im Urin ist der
entsprechende Nachweis - oft auch nur eines Metaboliten des entsprechenden
Wirkstoffs - in der Regel bis wenige Tage nach dem letzten Konsum möglich. In
kurzen Abständen wiederholte Tests auf Substanzen im Blut oder Urin stellen
somit nur Stichprobenkontrollen dar. Es wäre somit auch nicht aussergewöhnlich,
dass die zweiwöchentlichen Untersuchungen des Blutes und des Urins zu negativen
Befunden trotz eines Kokainkonsums führten. Zur Ermittlung des generellen
Konsumverhaltens (Suchtverhalten der vergangenen Monate), das für die
Feststellung der Fahreignung entscheidend ist, kann nur die Haaranalyse
zuverlässige Aussagen machen (vgl. zum Ganzen: Baumgartner, Nachweis des
Konsums von psychotropen Substanzen und Alkohol mittels Haaranalyse, in:
Therapeutische Umschau 2011, S. 269, unter: www.irm.uzh.ch/downloads).
4.
Mit dem Beschwerdeführer ist zwar
darin einig zu gehen, dass externe Verunreinigungen trotz Abstinenz möglich
sind (Kokain kann z.B. über Hände in das Haar gelangen und darauf folgend ins
Haar gewaschen werden). Dies ändert nichts daran, dass die Untersuchung mittels
Haaranalyse die geeigneteste Abklärungsmethode ist, welche nicht nur den
Kokainkonsum des Beschwerdeführers, sondern auch eine entsprechende Abstinenz
nachweisen kann. Mittels Blut- und Urinkontrollen kann das Konsum-Monitoring,
wie soeben erwähnt, nicht über denselben Zeitraum durchgeführt werden. Die
Anordnung einer Haaranalyse ist somit notwendig und auch verhältnismässig (vgl.
auch Urteil 6A.8/2007 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2007 E. 2.4, wonach eine
Haaranalyse einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und das
Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt). Die angefochtene Verfügung ist
folglich zu bestätigen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_519/2019 vom 28. Mai 2020 bestätigt.