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Entscheid

VWBES.2019.238

Anschlussgebühren

21. Januar 2020Deutsch15 min

Die A. AG erstellte auf ihrem Grundstück

Source so.ch

SOG 2020 Nr. 1

§§ 116 und 118 PBG, §§ 2, 29 Abs. 1 GBV. Ohne tatsächlichen Anschluss eines

Gebäudes an das Leitungsnetz der Gemeinde darf keine Anschlussgebühr erhoben

werden. Die Gemeinde kann diese Voraussetzung für das Erheben einer

Anschlussgebühr nicht reglementarisch aufheben.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die A. AG erstellte auf ihrem Grundstück

in der Industriezone anstelle einer alten baufälligen Halle eine neue

Lagerhalle. Die Baukosten lagen bei etwas über 1 Mio. Franken. Die Lagerhalle

verfügt über keine sanitären Installationen und ist weder an das

Wasserleitungsnetz noch an die Kanalisation angeschlossen; das Dachwasser wird

über eine neu erstellte private Versickerungsanlage auf dem eigenen Grundstück

versickert. Die Gemeinde B. verlangte mit der Baubewilligung für das neue

Gebäude eine Kanalisationsanschlussgebühr von ca. CHF 200'000.00 und eine

Wasseranschlussgebühr von ca. CHF 50'000.00 und wies Einsprachen gegen diese

Gebühren ab. Auch die Schätzungskommission wies eine bei ihr eingereichte

Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der

Grundeigentümerin gut.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

2.1

Anschlussgebühren stellen ein

Entgelt für den Anschluss einer Liegenschaft an öffentliche Versorgungs- und

Gewässerschutzanlagen dar. Die Grundeigentümer er­bringen eine einmalige

Leistung dafür, dass sie das Recht erhalten, über die Anschlüsse die gesamten

gemeindeeigenen, nach GWP (Generelles Wasserprojekt) und GEP (Generelles Entwässerungsprojekt)

erstellten Netze zur Zu- und Ableitung des Wassers zu benutzen. Die

Anschlussgebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Höhe richtet sich,

anders als die Benützungsgebühren, nicht nach dem Verbrauch und auch nicht, wie

die Grundeigentümerbeiträge, nach den Erstellungskosten einer bestimmten

Anlage. Die Gebühr muss aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbeson­dere

dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif für die

Bemessung der Gebühr muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestattet

werden und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund

nicht ersichtlich ist. Zulässig ist jedoch ein gewisser Schematismus bei der

Bemessung. Insbesondere das Abstellen auf den Gebäudeversicherungswert ist seit

Jahrzehnten auch vom Bundesgericht in ständiger Praxis immer wieder als

zulässig bestätigt worden (vgl. z.B. Urteil 2C_904/2014 vom 12. Februar 2015).

2.2

Die kantonale gesetzliche Grundlage

für die Anschlussgebühren findet sich zunächst in den §§ 109 ff. Planungs- und

Baugesetz (PBG, BGS 711.1) und in § 117 des Gesetzes über Wasser, Boden und

Abfall (GWBA, BGS 712.15). Verfügungen über die Anschluss- und

Benützungsgebühren erlässt nach § 116 Abs. 1 PBG der Gemeinderat, Rechtsmittelinstanz

ist die Kantonale Schätzungskommission (§ 116 Abs. 2 PBG). Fällig werden die

Anschlussgebühren, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme

der Erschliessungsanlage (§ 116 Abs. 3 PBG). Im Weitern bestimmt § 117 PBG,

dass der Kantonsrat eine Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren

erlässt, welche unter Vorbehalt von § 118 für alle Gemeinden gilt. § 118 PBG

sieht vor, dass die Gemeinden in einem Reglement die Zuständigkeit der

Gemeindebehörden anders regeln (lit. a), ergänzende Bestimmungen erlassen

können, wenn das Gesetz und die GBV ein Gebiet nicht abschliessend regeln (lit.

b) und abweichende Bestimmungen, soweit die GBV es gestattet (lit. c).

2.3

Die GBV bestimmt in § 2 Abs. 1, dass

die Gemeinden abweichende Bestimmungen erlassen können über die

Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren, (lit. c) sowie über die

Zuständigkeit der Gemeindebehörden (lit. d). Ergänzende Bestimmungen sind

zulässig, wenn die GBV ein Gebiet nicht abschliessend regelt (§ 2 Abs. 2).

Die Anschlussgebühren dienen nach § 28 GBV zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen,

daneben auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten

Erstellungskosten, da Beiträge nach solothurnischem Recht nur bei erstmaliger

Neuerschliessung eines Gebiets erhoben werden dürfen (§ 108 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).

Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für

den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und

Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der Gesamtversicherungssumme

der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der

angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern die Gemeinde nicht eine andere

Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem

Reglement festzulegen. Bei nachgewiesenen besonderen baulichen Massnahmen im

energetischen oder umwelttechnischen Bereich hat der Grundeigentümer für den

darauf entfallenden Anteil des massgebenden Berechnungswertes keine

Anschlussgebühren zu entrichten.

Gebührenpflichtig sind nach § 28 Abs. 1 GBV die Grundeigentümer, und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche

erst nach Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig

ist der Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs. 3 GBV).

Führt die Bemessung der Gebühren auf der

Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beträgen,

weicht insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der

tatsächlichen Leistung der Gemeinde ab, so hat nach § 31 GBV der Gemeinderat

die Gebühr ausnahmsweise zu ermässigen.

Gegen eine Gebührenverfügung kann innert

10.

Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden (§ 35 GBV). Dessen

Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar bei der Kantonalen Schätzungskommission

(§ 36 GBV).

2.4

Die Gemeinde B. erhebt nach ihrem

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 10. Dezember 2012,

genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. (…), bei der Neuerstellung von

Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgunganlagen Beiträge von 100 % der

Erstellungskosten, die sich nach den Vorschriften der GBV berechnen (Ziff. 3.1

- 4.2).

§ 4 dieses Reglementes sieht vor, dass

Anschlussgebühren für Bauvorhaben, welche an die öffentlichen Anlagen

angeschlossen werden, 10 Tage nach erfolgtem Anschluss zur Zahlung fällig

werden, für andere Bauvorhaben 10 Tage nach Baubeginn.

In Ziffer 2 des Gebührentarifs, welcher

Bestandteil des Reglementes ist, wird bestimmt, dass die volumenabhängigen

variablen Kanalisationsanschlussgebühren bei allen Bauten und baulichen

Massnahmen innerhalb des Gebietes des rechtsgültigen GEP erhoben werden. «Dies

auch dann, wenn faktisch kein oder kein zusätzlicher Anschluss vorgenommen

wird. Für die Gebührenfestlegung sind die im Zeitpunkt des Anschlusses, wenn

ein solcher vorgenommen wird, oder bei Baubeginn, wenn kein Anschluss

vorgenommen wird, gültigen Ansätze massgebend». Die Ansätze betragen bei

Mehrfamilienhäusern sowie Wohn- und Geschäftshäusern jeweils als Grundtaxe (…).

Bei Industrie- und Gewerbebauten kommen zu derselben Grundtaxe Zuschläge von

CHF 5.80 pro m3 umbauten Raumes. Derselbe Zuschlag gilt auch für den

Gewerbeteil von Geschäftshäusern. Für Garagen, Autoeinstellhallen und

-unterstände beträgt die Gebühr CHF 180.00 pro Abstellplatz, für öffentliche

Bauten gilt ein Ansatz von 2.4 % der Gebäudeversicherungsschatzung. Dazu kommt

bei allen Bauten eine Gebühr von CHF 29.00 pro m2 entwässerter

Fläche. Für An- und Aufbauten beträgt der Gebührensatz 2.4 % der (erhöhten)

Gebäudeversicherungssumme, bei Industrie- und Gewerbebauten CHF 5.80 pro m3

zusätzlich umbauten Raums; dazu kommt wiederum die Gebühr für die (zusätzlich)

entwässerte Fläche.

Die Wasseranschlussgebühren sind analog

geregelt, wobei keine Grundtaxe vorgesehen ist, die Ansätze für Wohnungen

zwischen CHF 3'000.00 und CHF 4'800.00 liegen und bei Industrie- und

Gewerbebauten für die ersten 3'000 m3 umbauten Raums CHF 4.50

zu bezahlen sind, für die weiteren je CHF 2.25. Für öffentliche Bauten beträgt

der Ansatz 1.2 % der Gebäudeversicherungssumme.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

zunächst geltend, da die neue Halle nicht mit einem Wasseranschluss versehen

sei, würden die entsprechenden Anlagen der Gemeinde nicht in Anspruch genommen.

Das Erheben von Anschlussgebühren sei deshalb unzulässig. Die blosse

Möglichkeit, die Halle an die Leitungsnetze anzuschliessen, genüge nicht zur

Erhebung der Gebühren. Würde die Halle nachträglich umgebaut, umgenutzt und mit

einem Wasseranschluss versehen, läge (erst) dann der Tatbestand eines

Anschlusses vor, welcher zur Gebührenpflicht führte. Im Übrigen wären die

verlangten Gebühren jedenfalls zu hoch und verletzten den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit; es läge ein Tatbestand von § 31 GBV vor, welcher zwingend

zu einer Reduktion der Gebühren hätte führen müssen.

3.2

Die Gemeinde macht geltend, die

Parzelle GB B. Nr. (…) sei gemäss der rechtsgültigen generellen

Wasserversorgungsplanung der Einwohnergemeinde an die Wasserversorgung

angeschlossen, ebenso nach der rechtsgültigen Generellen Entwässerungsplanung

an das Abwassernetz. Es handle sich bei der Lagerhalle um einen Neubau, welcher

gemäss §§ 113 und 114 GWBA an die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung

angeschlossen werden müsse. Um eine Ausnahmebewilligung sei nicht ersucht

worden und das Reglement der Gemeinde sehe keine abweichende Regelung vor. Eine

Anschlussgebühr sei noch nie bezahlt worden, und eine nachträgliche Erhebung

sei nicht möglich. Die Gebühr sei zudem nicht unverhältnismässig hoch, von

einer Vergleichbarkeit mit einer Autoeinstellhalle könne nicht ausgegangen

werden. Das Gemeindereglement sehe auch bei Erstellung einer

Versickerungsanlage keine Reduktion der Abwassergebühren vor.

4.1

Ein Grundstück in der Bauzone ist

überbaubar, wenn es erschlossen ist. Die Erschliessung muss durchgeführt oder

spätestens auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert sein (§ 139 Abs. 1 lit. c PBG). Erschlossen ist Bauland, wenn hinreichende Zu- und Wegfahrten

vorhanden sind, die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen bis zum Grundstück

oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig

und ohne besonderen Aufwand möglich ist. Dass das Grundstück, auf welchem die

neue Halle anstelle der bisherigen gebaut wurde, in einer rechtsgültigen

Bauzone liegt und sowohl mit Wasser- wie auch mit Abwasserleitungen erschlossen

ist, ist unbestritten. Der Vorteil, welcher einem Grundstück durch die

Erschliessung – mit Zufahrt und den notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen –

erwächst, wird nach dem solothurnischen Recht primär mit den vom

Grundeigentümer bei der Erstellung der Erschliessung zu bezahlenden

Grundeigentümerbeiträgen abgegolten.

4.2

Angeschlossen an das Wasser- und

Abwasserleitungsnetz werden nicht Grund­stücke, sondern auf den Grundstücken

errichtete Bauten und Anlagen. Nach § 102 PBG sind alle Bauten an die

öffentlichen Erschliessungsanlagen anzuschliessen, soweit die Gesetzgebung

nichts anderes bestimmt.

4.2.1

§ 114 GWBA sieht vor, dass

innerhalb der Bauzonen alle Bauten mit Wasserbedarf an die öffentlichen Anlagen

der Wasserversorgung anzuschliessen sind, abweichende Regelungen der

Einwohnergemeinden vorbehalten. Bei der Lagerhalle, um welche es geht, handelt

es sich um eine Baute, welche keinen Wasserbedarf hat. Da sie einzig der

Lagerung von Gütern dient und weder über eingerichtete Arbeitsplätze verfügt,

noch ständig Personal für die Bewirtschaftung des Lagers anwesend, noch eine

interne Löschwasserversorgung (wie z.B. eine Sprinkleranlage) notwendig ist,

verfügt die Baute über keinen Wasserbedarf. Sie wurde von der Bauherrin ohne

Wasseranschluss geplant und auch so von der Baubehörde und der

Gebäudeversicherung (Brandschutzbewilligung der SGV vom 22. September 2017,

Ziff. 30) bewilligt. Der Augenschein hat bestätigt, was unter den Parteien

unbestritten blieb, dass auch tatsächlich kein Anschluss an das

Wasserleitungsnetz der Gemeinde vorhanden ist, weder in der neuen Halle selber

noch in deren unmittelbarer Umgebung. Eine Anschlusspflicht ergibt sich also

aus dem kantonalen Recht entgegen der Behauptung der Gemeinde nicht.

Dass kommunales Recht eine

Anschlusspflicht vorsieht, wird von der Gemeinde nicht dargelegt. Aus dem

kommunalen Baureglement (vom 10. Dezember 2007) ergibt sich nichts, im

kommunalen Wasserreglement vom 19. Juni 1978 steht in § 6 mit dem Marginale

«Anschlusspflicht» einzig, dass «jedes durch Neu- oder Umbau zu Wohnzwecken

errichtete Gebäude mit genügendem sanitärisch einwandfreiem Trinkwasser zu

versorgen» ist. Insoweit diese alte kommunale Regelung überhaupt (noch) gültig

ist, schreibt sie jedenfalls keinen Anschlusszwang für ein Gebäude wie die

Lagerhalle vor.

4.2.2

Nach § 113 GWBA richtet sich die

Anschlusspflicht bezüglich Abwasserentsorgung nach Bundesrecht. Im

entsprechenden Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GschG, SR 814.20)

steht unter der Überschrift «Anschluss- und Abnahmepflicht» in Art. 11,

dass im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die

Kanalisation eingeleitet werden muss. Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig

anfällt, darf nach Art. 12 Abs. 3 weder direkt noch indirekt einer zentralen

Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Art. 7 Abs. 2 GSchG bestimmt, dass

nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde

versickern zu lassen ist. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Gewässerschutzverordnung

(GSchV, SR 814.201) gilt Dachwasser als nicht verschmutztes Abwasser, ebenso

Niederschlagswasser von Plätzen, auf denen keine erheblichen Mengen von

Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und

gelagert werden, wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt

wird (Art. 3 Abs. 3 lit. b GSchV). Eine Anschlusspflicht an das

Dispositiv

Abwassernetz ergibt sich demnach für die Lagerhalle nicht. Gegenteils ist das

anfallende Regenwasser nach Bundesrecht, auf welches das kommunale Recht in §

20 des Baureglements der Gemeinde explizit verweist, als unverschmutztes

Sauberwasser ohne Inanspruchnahme der Kanalisation zu versickern.

Auch hinsichtlich des Abwassers ist

unter den Parteien unbestritten, dass für die Lagerhalle kein Anschluss an das

Kanalisationsnetz besteht, auch nicht für das Dachwasser oder für die

Vorplatzentwässerung. Alles anfallende Regenwasser wird in der gleichzeitig mit

der Lagerhalle gemäss neuer Baubewilligung errichteten Versickerungsanlage zum

Versickern gebracht, und die Versickerungsanlage ist auch nicht mit einem

Überlauf an eine Sauberwasserleitung oder dergleichen angeschlossen.

4.3 Es ist somit erstellt, dass die neu

errichtete Lagerhalle weder die Wasserversorgungs- noch die

Abwasserentsorgungsanlagen der Gemeinde in Anspruch nimmt. Ebenso ist klar,

dass kein gesetzlicher Zwang besteht, das Gebäude an das Wasserleitungs-

und/oder das Kanalisationsnetz anzuschliessen.

4.4 Das Verwaltungsgericht Solothurn hat

sich immer wieder mit der Zulässigkeit von Anschlussgebühren befassen müssen.

Oftmals ging es dabei um den Einbezug von Gebäuden oder Gebäudeteilen wie

Scheunen oder Ökonomietrakte, die separat entwässert wurden. Bereits im

publizierten Entscheid SOG 1987 Nr. 30 hat das Gericht festgehalten, dass eine

Kanalisationsanschlussgebühr – was sich von selbst verstehe – einen Anschluss

an die .fentliche Kanalisation vorsehe. Es hiess demzufolge in seinem Urteil

vom 20. Januar 1987 die Beschwerde eines Eigentümers gut, der geltend machte,

die nach einem Brand wiederaufgebaute Scheune sei nicht an das Abwassernetz

angeschlossen, weil das Dachwasser direkt in den vorbeifliessenden Mühlebach

abgeleitet werde und das Abwasser aus der Milchkammer in die abflusslose

Jauchegrube. Es hat im Entscheid offengelassen, ob untergeordnete nicht separat

angeschlossene Nebengebäude mit ihrer Gebäudeversicherungssumme wegen eines

funktionellen Zusammenhangs in die Berechnung der Anschlussgebühr des

angeschlossenen Hauptgebäudes einbezogen werden dürften. Diese Rechtsprechung

wurde immer wieder bestätigt, z.B. in den Urteilen vom 4. Dezember 2014

oder vom 21. Dezember 2016. Immer war selbstverständliche Voraussetzung der

Gebühr, dass das Gebäude, für welches sie erhoben wurde, tatsächlich an die

entsprechenden Leitungen der Gemeinde angeschlossen war.

Dass die «Anschlussgebühr» nur erhoben

werden darf, wenn tatsächlich ein Anschluss an das Leitungsnetz der Gemeinde

besteht, ergibt sich nicht nur bereits aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem

Charakter der Abgabe. Eine Gebühr ist ein Entgelt des Privaten für eine in

Anspruch genommene Leistung der öffentlichen Hand. Wird die Leistung nicht in

Anspruch genommen, gibt es keine Grundlage für das Erheben einer Gebühr. Dies

gilt im Bereich des Erschliessungsrechts umso mehr, als ja für die blosse

Möglichkeit der Inanspruchnahme, also die eigentliche Erschliessung von

Bauland, Erschliessungsbeiträge der profitierenden Grundeigentümer vorgesehen

sind, so auch im vorliegenden Fall der Gemeinde B.. Direkt hervor geht dieser

Grundsatz auch aus § 28 GBV, wo bestimmt wird, dass «für die Benützung der

öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung»

Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten sind.

Was genau unter Benützung oder

Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen zu verstehen ist, ist im kantonalen

Recht nicht explizit definiert. Im Urteil vom 7. März 2017 hat das

Verwaltungsgericht in einem Fall, in welchem der Zeitpunkt des Anschlusses

streitig war, festgehalten, dass es auf die «Möglichkeit der Inanspruchnahme»

ankommt. Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren seien geschuldet, wenn der

Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich sei, und

dafür auf die Lehre verwiesen (VWBES.2016.8 E. 4.3). Im Urteil vom 9. August

2017 wurde dies bestätigt. Ausschlaggebend sei die tatsächliche Möglichkeit der

Benutzung des Anschlusses, was mit dem Leitungsanschluss bzw., wenn dieser

vorgängig herbeigeführt werde, mit der späteren Erstellung des Gebäudes der

Fall sei. Diese Auslegung wurde vom Bundesgericht im Urteil 2C_752/2017 vom 14.

September 2017 geschützt, in welchem es (in Erw. 3.2.4) festhielt, dass dieses

technisch-wirtschaftliche Verständnis der Inanspruchnahme bzw. der Entstehung

der Abgabepflicht als abstrakte Möglichkeit, ein Bauwerk zweckgemäss zu nutzen,

jedenfalls nicht willkürlich sei.

4.5 Die Gemeinde kann die Voraussetzung

des tatsächlich vorhandenen Anschlusses (eines Gebäudes) an das Leitungsnetz

für das Erheben einer Anschlussgebühr nicht in ihrem Gebührenreglement

wegbedingen. Sie verfügt zwar (auch) im Bereich der Anschlussgebühren über eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit; diese bezieht sich aber insbesondere

auf die Bemessungsgrundlage und den Gebührenansatz, wie sich aus § 2 Abs. 1

lit. c, § 3 Abs. 1 lit. a und vor allem aus § 29 Abs. 1 GBV ergibt, daneben

auch auf die Anwendung der kantonalen Ausnahmeklausel von § 31 GBV (Urteil

des Bundesgerichts 2C_810/2010). Ihre Autonomie geht aber nicht so weit, dass

sie die kantonal geregelte Voraussetzung des tatsächlich vorgenommenen

Anschlusses als abweichende Reglementsbestimmung nach § 116 Abs. 3 PBG bzw. § 118 Abs. 1 lit. c PBG aufheben und eine Anschlussgebühr auch für Bauten ohne

Anschluss an das Leitungsnetz erheben dürfte.

Dass dies nicht zulässig ist, ergibt

sich im Übrigen auch aus der zwingenden Bestimmung von § 30 GBV, in welchem die

Fälligkeit der Anschlussgebühr geregelt ist. Diese wird 30 Tage nach Zustellung

der Rechnung fällig, welche ihrerseits erst nach der Inanspruchnahme der

Erschliessungsanlage erfolgen darf. Eine Möglichkeit, diese Bestimmung

abzuändern, ist in der GBV nicht vorgesehen.

4.6 Die Voraussetzung des tatsächlich

vorhandenen Anschlusses an das Leitungsnetz der Gemeinde gilt gleichermassen

für das Kanalisationsnetz wie die Wasserversorgung. Werden die entsprechenden

Leitungsnetze nicht in Anspruch genommen, können keine Anschlussgebühren

erhoben werden.

5. Damit erweist sich der Haupteinwand

der Beschwerde als begründet. Die von der Gemeinde erhobenen Anschlussgebühren

für Wasser und Abwasser sind unzulässig, sodass auf die weiteren Argumente

nicht näher einzugehen ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das

Verwaltungsgericht in andern Fällen festgehalten hat, dass Anschlussgebühren

von total 5 % des Gebäudeversicherungswertes gerade noch zulässig wären (vgl.

z.B. Urteil vom 4. Dezember 2014, VWBES.2014.39, E. 4.6). Solche von total etwa

25 % der Baukosten wären es offensichtlich nicht.

6. Schliesslich ist die Gemeinde darauf

hinzuweisen, dass ihre Befürchtung, bei einer späteren Umnutzung der Lagerhalle

und einem nachträglichen Anschluss an die Leitungsnetze könnte keine

Anschlussgebühr mehr erhoben werden, unbegründet ist. Jeder (neue) Anschluss an

das Leitungsnetz bedarf einer Bewilligung der zuständigen Behörde, und mit dem

nachträglichen Anschluss entstünde selbstverständlich die Grundlage für das

Erheben der (dannzumal) reglementarisch vorgesehenen Anschlussgebühren.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.

Januar 2020 (VWBES.2019.238)