VWBES.2019.240
Ortsplanung Deitingen
17. Dezember 2019Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. M.___
3. N.___
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
vertreten durch C.___
2. Einwohnergemeinde
Deitingen, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht
Beschwerdegegner
betreffend Ortsplanung
Deitingen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. Juni 2019 behandelte der
Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung Deitingen. Die gesamte
Revision der Ortsplanung (nämlich der Bauzonenplan, der Gesamtplan, das
Zonenreglement, die Erschliessungspläne und der Naturgefahrenplan) wurde
genehmigt. A.___ hatte (unter anderen) Beschwerde erhoben. In der Beschwerde
ging es namentlich um eine Ortsbildschutzzone, eine Freihaltezone, den
Gewässerabstand, die Überbauungsziffer, Grenz- und Baulinienabstände sowie um
den Verzicht auf einen Fussweg.
2. Gegen die Genehmigung der Ortsplanung
und die Beschwerdeabweisung erhoben M.___, N.___ und A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie seien mit dem Beschluss des Regierungsrats
nicht einverstanden. Die Begründung sei schon geliefert worden; nun sei noch
ein Strafbefehl hinzugekommen. So sei es möglich geworden, das Gebäude auf
Grundbuch Nr. […] abzubrechen. Die Ortsplanung entspreche in etlichen Punkten weder
dem Richtplan noch dem Bundesgesetz über die Raumplanung.
3. Die Gemeinde liess beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer habe seine Rügen nicht substantiiert. Die Ortsbildschutzzone
sei mit der kantonalen Fachstelle überprüft worden.
4. Das Bau- und Justizdepartment stellte
namens des Regierungsrates denselben Antrag.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Grundsätzlich ist auf eine
Beschwerde gegen einen Nutzungsplan einzutreten.
2.1
Die Gemeinde hat das Bauen in einem
Zonenplan gemäss § 14 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) zu regeln. Zudem
kann sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133 PBG erlassen, die im Rahmen von
Gestaltungsplänen auch von den kantonalen Vorschriften abweichen können. Bei
der Erarbeitung der Planungen hat sie schon gemäss Art. 2 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen
Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 108). Dieser wird begrenzt durch die
Zuständigkeit des Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen
überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind, und
Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde
zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
2.2
Gemäss § 45 Abs. 2 der Verfassung
des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) ist das Recht der Gemeinden, ihre
Angelegenheiten selbständig zu regeln, im Rahmen von Verfassung und Gesetz
gewährleistet. Nach § 9 PBG ist die Ortsplanung Sache der Einwohnergemeinde.
Sie erlässt die Nutzungspläne und die zugehörigen Vorschriften. Nach § 133 Abs.
1.
PBG sind die Gemeinden auch befugt, ergänzende Bauvorschriften zu erlassen.
2.3
Ist eine Gemeinde zur Rechtsetzung
befugt, so ist sie grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom,
d.h. die Gemeinde hat das Recht, die von ihr erlassenen Reglemente selber
auszulegen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich 2016, N 1917). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen
die kantonalen Behörden in einem Beschwerdeverfahren nicht von einer
vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden
abweichen (vgl. BGE 108 Ia 74 und Urteil des Bundesgerichts 1P.605/2000 vom 20.
November 2000 E. 2b = ZBl 2002, S. 198 f.)). Die kantonalen Behörden haben ihre
Überprüfungsbefugnis zu beschränken, denn die Gemeinden sind aufgrund ihrer
Doppelstellung als Gesetzgeber und Rechtsanwender in besonderem Masse zur
Auslegung ihrer eigenen kommunalen Satzungen berufen. Sie verfügen über
sämtliche Materialien, können ihre Entscheidung auf eine umfassende Kenntnis
der örtlichen Verhältnisse stützen und sind am ehesten in der Lage, die
künftige Entwicklung vorauszusehen. Insbesondere in Zweifelsfällen, wenn die
Auslegung schwierig ist und in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu
würdigen sind, kommt der Entscheidung der Gemeinde besonderes Gewicht zu (vgl.
BGE 96 I 369 und Urteil des Bundesgerichts 1C 569/2016 vom 21. Juni 2017).
2.4
Bei der Beurteilung materieller
planungsrechtlicher Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts
weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht
überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine
Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 RPG).
Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen
Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.
3.
RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch
[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 35 zu
Art. 3 RPG). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald
Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger
Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele
und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig
erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 91 f.). Verfassungsrechtlich genügt, dass eine
Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist.
2.5
Es ist, mit anderen Worten, in
erster Linie Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie mit der Nutzungsplanung
verfahren will, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
3.
Der angefochtene
Regierungsratsbeschluss umfasst 39 Seiten, ist also sehr einlässlich abgefasst.
Die Begründung einer Beschwerde ist formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Ein
Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
Mangel leidet und somit dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern
ist. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, genügt
nicht. Die Begründung muss sich, jedenfalls in minimaler Weise, mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Auch wenn bei einem Laien keine
hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden, muss die Begründung doch
immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen in welchen
Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel
[Hrsg.]: Kommentar VRG, Zürich 2014, Rz 29 zu § 21 und Rz. 17 zu § 23 ZH-VRG). Die
Beschwerdeführer lieferten viel Material. Sie haben zum Beispiel die
Schriftstücke zur (offenbar nicht einfachen) Vorgeschichte der Revision auf
eine CD gebrannt. Die Beschwerdeführer sagen jedoch nicht, in welchen Punkten
der angefochtene RRB aus welchen Gründen mangelhaft sei.
4.1
Der Beschwerde lässt sich immerhin
entnehmen, dass die Beschwerdeführer der Auffassung sind, es erfolge eine
unsachgemässe Verdichtung. Dies offenbar namentlich bei GB Nr. […]. Die
zweigeschossige Wohnzone (W2) ist flächenmässig die bedeutendste Zone der
Gemeinde. Nach heutigem Zonenplan gilt eine Ausnützungsziffer von 0.4. Nach
künftigem Reglement ist eine Überbauungsziffer (oberirdisch) von 0.35
vorgesehen. Dass dies in einer zweigeschossigen Zone keine übermässige Verdichtung
ist, liegt auf der Hand. Dies schon deshalb, weil § 17bis Kantonale
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) abgeschafft wird, der den Ausbau des
Dachgeschosses bisher ohne Anrechnung an die Ausnützung zuliess. Dasselbe gilt
für die Gewerbezone, wo aus einer Ausnützungsziffer von 0.4 eine
Überbauungsziffer von 0.5 werden soll. In der W2 beträgt die minimale
Grünflächenziffer neu noch 40%, in der Gewerbezone 30%. Das Dorfgebiet bleibt mithin
durchgrünt.
4.2
Im Entscheid SOG 2013 Nr. 18
schützte das Verwaltungsgericht in Anbetracht der vom Volk angenommenen, aber
noch nicht umgesetzten Raumplanungsgesetzesrevision eine Aufzonung «in einem
Vorort von Aarau». Dasselbe gilt hier. Deitingen ist zwar nicht unbedingt ein
Vorort von Solothurn, sondern hat seinen ländlichen Charakter bewahrt.
Angesichts der Verpflichtung zur Verdichtung, der planerischen und politischen
Vorgaben und der beschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz in diesem
Bereich wäre selbst eine deutliche Erhöhung der ursprünglichen AZ z.B. auf 0.7
nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerdeführer möchten offenbar
mehr Ortsbildschutz haben; sie rügen auch den Gewässerabstand. Dies sind
öffentliche Interessen. Diese geltend zu machen, sind die Beschwerdeführer
nicht befugt. Die Rügen führen zu keinem persönlichen, aktuellen praktischen
Nutzen. Es handelt sich um allgemeine öffentliche Interessen oder um persönliche,
ideelle Gründe, welche eine Legitimation nicht zu begründen vermögen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2011E 2.2 betr. Erhaltung von
Hochstammobstbäumen; Alain Griffel, a.a.O., Rz 20 zu § 21 ZH-VRG).
6.
Die Beschwerdeführer rügen die
künftige Überbauung auf GB Nr. […]. Dies wird in einem Baubewilligungsverfahren
zu beurteilen sein.
7.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad