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Entscheid

VWBES.2019.240

Ortsplanung Deitingen

17. Dezember 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 18. Juni 2019 behandelte der

Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung Deitingen. Die gesamte

Revision der Ortsplanung (nämlich der Bauzonenplan, der Gesamtplan, das

Zonenreglement, die Erschliessungspläne und der Naturgefahrenplan) wurde

genehmigt. A.___ hatte (unter anderen) Beschwerde erhoben. In der Beschwerde

ging es namentlich um eine Ortsbildschutzzone, eine Freihaltezone, den

Gewässerabstand, die Überbauungsziffer, Grenz- und Baulinienabstände sowie um

den Verzicht auf einen Fussweg.

2. Gegen die Genehmigung der Ortsplanung

und die Beschwerdeabweisung erhoben M.___, N.___ und A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie seien mit dem Beschluss des Regierungsrats

nicht einverstanden. Die Begründung sei schon geliefert worden; nun sei noch

ein Strafbefehl hinzugekommen. So sei es möglich geworden, das Gebäude auf

Grundbuch Nr. […] abzubrechen. Die Ortsplanung entspreche in etlichen Punkten weder

dem Richtplan noch dem Bundesgesetz über die Raumplanung.

3. Die Gemeinde liess beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Der

Beschwerdeführer habe seine Rügen nicht substantiiert. Die Ortsbildschutzzone

sei mit der kantonalen Fachstelle überprüft worden.

4. Das Bau- und Justizdepartment stellte

namens des Regierungsrates denselben Antrag.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Grundsätzlich ist auf eine

Beschwerde gegen einen Nutzungsplan einzutreten.

2.1

Die Gemeinde hat das Bauen in einem

Zonenplan gemäss § 14 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) zu regeln. Zudem

kann sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133 PBG erlassen, die im Rahmen von

Gestaltungsplänen auch von den kantonalen Vorschriften abweichen können. Bei

der Erarbeitung der Planungen hat sie schon gemäss Art. 2 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen

Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 108). Dieser wird begrenzt durch die

Zuständigkeit des Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Recht- und

Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen

überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind, und

Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde

zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

2.2

Gemäss § 45 Abs. 2 der Verfassung

des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) ist das Recht der Gemeinden, ihre

Angelegenheiten selbständig zu regeln, im Rahmen von Verfassung und Gesetz

gewährleistet. Nach § 9 PBG ist die Ortsplanung Sache der Einwohnergemeinde.

Sie erlässt die Nutzungspläne und die zugehörigen Vorschriften. Nach § 133 Abs.

1.

PBG sind die Gemeinden auch befugt, ergänzende Bauvorschriften zu erlassen.

2.3

Ist eine Gemeinde zur Rechtsetzung

befugt, so ist sie grundsätzlich auch in der Anwendung dieses Rechts autonom,

d.h. die Gemeinde hat das Recht, die von ihr erlassenen Reglemente selber

auszulegen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.

Auflage, Zürich 2016, N 1917). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen

die kantonalen Behörden in einem Beschwerdeverfahren nicht von einer

vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden

abweichen (vgl. BGE 108 Ia 74 und Urteil des Bundesgerichts 1P.605/2000 vom 20.

November 2000 E. 2b = ZBl 2002, S. 198 f.)). Die kantonalen Behörden haben ihre

Überprüfungsbefugnis zu beschränken, denn die Gemeinden sind aufgrund ihrer

Doppelstellung als Gesetzgeber und Rechtsanwender in besonderem Masse zur

Auslegung ihrer eigenen kommunalen Satzungen berufen. Sie verfügen über

sämtliche Materialien, können ihre Entscheidung auf eine umfassende Kenntnis

der örtlichen Verhältnisse stützen und sind am ehesten in der Lage, die

künftige Entwicklung vorauszusehen. Insbesondere in Zweifelsfällen, wenn die

Auslegung schwierig ist und in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu

würdigen sind, kommt der Entscheidung der Gemeinde besonderes Gewicht zu (vgl.

BGE 96 I 369 und Urteil des Bundesgerichts 1C 569/2016 vom 21. Juni 2017).

2.4

Bei der Beurteilung materieller

planungsrechtlicher Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts

weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht

überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine

Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG; vgl. auch Art. 2 Abs. 3 RPG).

Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen

Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist auf die Planungsgrundsätze gemäss Art.

3.

RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen: in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch

[Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N 35 zu

Art. 3 RPG). Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald

Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger

Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele

und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig

erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 91 f.). Verfassungsrechtlich genügt, dass eine

Grenzziehung sachlich vertretbar, das heisst nicht willkürlich ist.

2.5

Es ist, mit anderen Worten, in

erster Linie Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie mit der Nutzungsplanung

verfahren will, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

3.

Der angefochtene

Regierungsratsbeschluss umfasst 39 Seiten, ist also sehr einlässlich abgefasst.

Die Begründung einer Beschwerde ist formelle Gültigkeitsvoraussetzung. Ein

Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Mangel leidet und somit dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern

ist. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, genügt

nicht. Die Begründung muss sich, jedenfalls in minimaler Weise, mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Auch wenn bei einem Laien keine

hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden, muss die Begründung doch

immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen in welchen

Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel

[Hrsg.]: Kommentar VRG, Zürich 2014, Rz 29 zu § 21 und Rz. 17 zu § 23 ZH-VRG). Die

Beschwerdeführer lieferten viel Material. Sie haben zum Beispiel die

Schriftstücke zur (offenbar nicht einfachen) Vorgeschichte der Revision auf

eine CD gebrannt. Die Beschwerdeführer sagen jedoch nicht, in welchen Punkten

der angefochtene RRB aus welchen Gründen mangelhaft sei.

4.1

Der Beschwerde lässt sich immerhin

entnehmen, dass die Beschwerdeführer der Auffassung sind, es erfolge eine

unsachgemässe Verdichtung. Dies offenbar namentlich bei GB Nr. […]. Die

zweigeschossige Wohnzone (W2) ist flächenmässig die bedeutendste Zone der

Gemeinde. Nach heutigem Zonenplan gilt eine Ausnützungsziffer von 0.4. Nach

künftigem Reglement ist eine Überbauungsziffer (oberirdisch) von 0.35

vorgesehen. Dass dies in einer zweigeschossigen Zone keine übermässige Verdichtung

ist, liegt auf der Hand. Dies schon deshalb, weil § 17bis Kantonale

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) abgeschafft wird, der den Ausbau des

Dachgeschosses bisher ohne Anrechnung an die Ausnützung zuliess. Dasselbe gilt

für die Gewerbezone, wo aus einer Ausnützungsziffer von 0.4 eine

Überbauungsziffer von 0.5 werden soll. In der W2 beträgt die minimale

Grünflächenziffer neu noch 40%, in der Gewerbezone 30%. Das Dorfgebiet bleibt mithin

durchgrünt.

4.2

Im Entscheid SOG 2013 Nr. 18

schützte das Verwaltungsgericht in Anbetracht der vom Volk angenommenen, aber

noch nicht umgesetzten Raumplanungsgesetzesrevision eine Aufzonung «in einem

Vorort von Aarau». Dasselbe gilt hier. Deitingen ist zwar nicht unbedingt ein

Vorort von Solothurn, sondern hat seinen ländlichen Charakter bewahrt.

Angesichts der Verpflichtung zur Verdichtung, der planerischen und politischen

Vorgaben und der beschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz in diesem

Bereich wäre selbst eine deutliche Erhöhung der ursprünglichen AZ z.B. auf 0.7

nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerdeführer möchten offenbar

mehr Ortsbildschutz haben; sie rügen auch den Gewässerabstand. Dies sind

öffentliche Interessen. Diese geltend zu machen, sind die Beschwerdeführer

nicht befugt. Die Rügen führen zu keinem persönlichen, aktuellen praktischen

Nutzen. Es handelt sich um allgemeine öffentliche Interessen oder um persönliche,

ideelle Gründe, welche eine Legitimation nicht zu begründen vermögen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_348/2011E 2.2 betr. Erhaltung von

Hochstammobstbäumen; Alain Griffel, a.a.O., Rz 20 zu § 21 ZH-VRG).

6.

Die Beschwerdeführer rügen die

künftige Überbauung auf GB Nr. […]. Dies wird in einem Baubewilligungsverfahren

zu beurteilen sein.

7.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen und mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad