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Entscheid

VWBES.2019.243

Familiennachzug / Wiedererwägung

24. Februar 2020Deutsch18 min

2011, ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder (O.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

/ Wiedererwägung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. N.___, (geb. 1973) heiratete am 21.

September 2001 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau E.___ und reiste am

23. Februar 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 12.

Februar 2007 erhielt N.___ die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit E.___

wurde am 3. Juni 2010 geschieden. Am 15. Juli 2011 heiratete N.___ seine

Landsfrau und Mutter seiner drei Kinder, F.___. Kurz darauf, am 17. Oktober

2011, ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder (O.___

[geb. 1999], P.___ [geb. 2007] und Q.___ [geb. 2011]). Mit rechtskräftiger

Verfügung vom 18. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung von N.___ wegen Verschweigens von

wesentlichen Tatsachen und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

2.

Diesen Entscheid bestätigten am 8.

Januar 2013 das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und

hierauf am 11. November 2013 auch das kantonale Appellationsgericht. Mit

Schreiben vom 27. Januar 2014 wurde N.___ eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 27. April 2014 gesetzt. Daraufhin liess er sich am 14. Februar 2014 von F.___

scheiden und zwei Monate später, am 14. April 2014, heiratete er die 13 Jahre

ältere Schweizer Staatsangehörige A.___ (geb. 1960). Mit Einreichung des

Familiennachzugsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons Solothurn wurde am 24.

April 2014 (also zehn Tage nach der Hochzeit) darum ersucht, von der

Ausreisefrist abzusehen, sodass N.___ den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch

in der Schweiz abwarten könne. Mit Schreiben vom 30. April 2014 wurde dem von A.___

mandatierten Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen

offensichtlich nicht erfüllt seien und N.___ den Entscheid im Ausland abwarten

müsse. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters hat N.___ die Schweiz am 8. Mai 2014

verlassen.

3.

Aufgrund der Hinweise auf

rechtsmissbräuchliches Verhalten wurde die Wohnsituation von N.___ im Kosovo im

November und Dezember 2014 durch den Migrationsattaché der Schweizer Vertretung

in Pristina überprüft. Im Rahmen der Gehörsgewährung teilte das Migrationsamt

dem Rechtsvertreter im Januar 2015 mit, es werde erwogen, das

Familiennachzugsgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abzuweisen.

Am 1. September 2015 erging der

entsprechende Entscheid: Das Migrationsamt verfügte namens des Departements des

Innern (DdI) die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs wegen Indizien auf eine Scheinehe.

Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2016

ersuchte A.___ das Migrationsamt erneut um Bewilligung des

Familiennachzugsgesuchs zugunsten ihres Ehemanns. Das Migrationsamt gelangte

namens des DdI am 7. Oktober 2016 zum Schluss, seit der rechtskräftigen

Verfügung vom 1. September 2015 hätten sich weder die Umstände wesentlich

geändert, noch lägen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die im

früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder die schon damals geltend zu

machen für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen wäre oder keine Veranlassung

bestanden hätte. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihren Mann ein paar Tage

im Kosovo besucht und dem Migrationsamt sowohl Fotos sowie Schreiben von ihr und

ihm habe zukommen lassen, ändere nichts an der rechtskräftigen Verfügung

betreffend Scheinehe. Die Fotos im Fotobuch November 2015 zeigten, dass sie im

Suisse Hotel übernachtet habe. Eine Neubeurteilung dränge sich nicht auf,

weshalb das Departement auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch nicht

eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Februar 2017 ab. Es hielt dazu im

Wesentlichen fest, die eingereichten Fotos bzw. die geltend gemachten Reisen im

November 2015 und März 2016 stellten keine neuen erheblichen Tatsachen oder

Beweismittel dar, die nicht schon im früheren Verfahren bekannt gewesen wären

oder damals vor ihr nicht hätten dargelegt werden können. Die ausschlaggebenden

Elemente, die zu den Schlussfolgerungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 1.

September 2015 geführt haben, würden mit den nun aufgezeigten Schilderungen

nicht entkräftet.

5.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an die

Staatsanwaltschaft Solothurn verzeigte das Migrationsamt A.___ und N.___ wegen

Täuschung der Behörde und beantragte Klage auf Eheungültigkeit.

Die Staatsanwaltschaft stellte das

Verfahren gegen N.___ wegen versuchter Täuschung der Behörden mit

Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2017 ein. Zur Begründung führte die

Staatsanwaltschaft aus, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass N.___ in

irgendeiner Weise mit den Behörden verkehrt bzw. kommuniziert habe. Er habe

somit mangels Kommunikation mit den schweizerischen Behörden gar keine

Täuschungshandlungen vornehmen können. Mangels Erfüllung des Straftatbestandes

von Art. 118 Abs. 1 AuG sei das Verfahren einzustellen. Dagegen verurteilte die

Staatsanwaltschaft A.___ mit Strafbefehl vom 8. März 2018 wegen versuchter

Täuschung im Bereich Scheinehe (Art. 118 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Konkret warf

die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, am 14. April 2014 die Ehe mit N.___

geschlossen zu haben, in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und

den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Gegen diesen

Strafbefehl reichte A.___ am 19. März 2018 Beschwerde ein. Mit Urteil vom 10.

Oktober 2018 sprach das Richteramt Dorneck-Thierstein A.___ vom Vorwurf der

versuchten Täuschung im Bereich Scheinehe frei. Das Urteil wurde mündlich

eröffnet und begründet; eine schriftliche Begründung des Urteils liegt nicht

vor. Sodann wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2018 den

Antrag des Migrationsamts vom 1. Juni 2017 auf Einreichung einer Klage auf

Eheungültigkeit ab und führte aus, sie werde zurzeit keine Klage auf

Ungültigkeit der Ehe zwischen A.___ und N.___ erheben. Zur Begründung führte

die Staatsanwaltschaft aus, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei rechtskräftig

eingestellt worden. A.___ sei sodann vom Richteramt Dorneck-Thierstein vom

Vorwurf der versuchten Täuschung im Bereich Scheinehe freigesprochen worden.

Unter diesen Umständen erhebe die Staatsanwaltschaft, mangels Vorliegen eines

Ungültigkeitsgrundes, keine Klage auf Eheungültigkeit. Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. November 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

6.

Mit Schreiben vom 13. November 2018

stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Familiennachzugsgesuch.

Er bezog sich auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2018 und

führte Folgendes aus: Nachdem nun im Rahmen eines Gerichtsverfahrens

festgestellt worden sei, es habe sich bei der am 14. April 2014 geschlossenen

Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt, seien ausländerrechtlich die

Voraussetzungen erfüllt, dem Ehegatten zwecks Aufnahme des Zusammenlebens mit

seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Ehegatten würden

seit 4½ Jahren darauf warten, die eheliche Gemeinschaft aufnehmen zu dürfen.

Das Migrationsamt behandelte das

Schreiben als «sinngemässes Wiedererwägungsgesuch» und trat auf dieses – nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 27. Juni 2019 nicht ein.

Das Migrationsamt führte dazu im Wesentlichen aus, vorliegend hätten sich weder

die Umstände seit der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts vom 1.

September 2015 wesentlich verändert, noch lägen erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen war oder

keine Veranlassung bestanden habe. Das Migrationsamt habe mit Verfügung vom 1.

September 2015 festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen Indizien zumindest bei

N.___ der Wille zur Führung einer echten Ehe fehle. An dieser Indizienlage habe

sich nichts geändert: Die zahlreichen Indizien, die 2015 zur Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs geführt hätten, würden mit dem Entscheid des

Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10. Oktober 2018 bzw. der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. November 2011 nicht entkräftet.

7.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhob A.___

(im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juni 2019 sei aufzuheben

und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Zur Begründung brachte die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei

eingestellt worden und die Beschwerdeführerin sei vom Richteramt

Dorneck-Thierstein vom Vorwurf, bei der Heirat bezüglich ihres Heiratswillens

falsche Angaben gemacht zu haben, freigesprochen worden. Daraufhin habe die

Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit

abgewiesen. Das Migrationsamt habe gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft

nichts eingewendet. Mit anderen Worten habe das Migrationsamt anerkannt, dass

die seinerzeit im ausländerrechtlichen Verfahren für das Nichtbestehen der Ehe

geltend gemachten Indizien im Lichte der Ergebnisse aus den Strafverfahren

gegen die Eheleute für eine Ungültigerklärung der Ehe nicht ausreiche. Damit

stehe fest, dass es sich bei der am 14. April 2014 geschlossenen Ehe «nunmehr

anerkanntermassen nicht um eine Scheinehe handelte». Auf das Gesuch vom 13.

November 2018 sei deshalb einzutreten und im Rahmen der materiellen Prüfung zu

bewilligen. Indem das Migrationsamt gegenüber der Staatsanwaltschaft darauf

verzichtet habe, den seiner Meinung nach weiterbestehenden, in der Person von N.___

liegenden Eheungültigkeitsgrund geltend zu machen, habe es die Beurteilung der

Staatsanwaltschaft anerkannt, wonach es sich hier nicht um eine Scheinehe

gehandelt habe. Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft habe selbstredend den

Ehewillen beider Ehegatten betroffen. Das Migrationsamt verhalte sich im

Übrigen widersprüchlich, wenn es zivilrechtlich die Gültigkeit der Ehe nicht

bestreite, jedoch ausländerrechtlich an der Qualifikation Scheinehe festhalte.

Dispositiv

Das Familiennachzugsgesuch sei demnach in Gutheissung des Widererwägungsgesuchs

durch das Migrationsamt materiell zu prüfen bzw. zu genehmigen, andernfalls die

Rechte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13/14 BV verletzt

würden.

8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe

vom 30. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf

die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2019 sowie die Akten.

9. Mit Verfügung vom 6. August 2019

bewilligte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichen Rechtsbeistand und ernannte

Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Dornach, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 28 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11] i.V.m.

§ 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist jedoch praxisgemäss nur

insoweit einzutreten, als die Sache allenfalls zur materiellen Behandlung an

die Vorinstanz zurückzuweisen wäre.

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen (§ 52 VRG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,

vermögen die neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht nicht darzutun, dass Gründe für eine Wiedererwägung des

rechtskräftigen Departementsentscheids vom 1. September 2015 vorliegen würden.

Eine Parteibefragung wie auch der Beizug weiterer Akten erübrigt sich daher.

2.1 Auf schriftliches Gesuch einer

Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die

rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,

sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend

gemacht werden (§ 28 Abs. 1 VRG).

2.2 Die Wiedererwägung stellt einen

blossen Rechtsbehelf dar. Unabhängig davon, ob dies terminologisch als

Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen

eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E.

2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von

Widerrufsgründen widerrufen wurde, schliesst dies die Erteilung einer neuen

Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer angemessenen Zeitdauer kann ein

neues Gesuch gestellt werden (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.

5.1.1). Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach

fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände

derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; Urteil

VWBES.2019.54 des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 E. 2.1).

2.3 Besteht nach diesen Grundsätzen

Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das aber noch nicht, dass auch Anspruch

auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt

haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue

umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem

ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2).

Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids

über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür

erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren

Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.4; Urteil VWBES.2019.54 des

Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 E. 2.2).

3.1 Die Beschwerdeführerin ist der

Ansicht, die Vorinstanz hätte auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 13. November

2018 eintreten und dieses materiell beurteilen müssen. Folgerichtig beantragt

sie, die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juni 2019 sei

aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs

an das Migrationsamt zurückzuweisen (vgl. Ziff. I.1 des Rechtsbegehrens). In

der Begründung führt sie indes aus, das (Familiennachzugs-)Gesuch sei «in

Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom Migrationsamt materiell zu prüfen

bzw. gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu genehmigen». Beschwerdegegenstand

bildet hier indes nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch

eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin hiermit sinngemäss auch eine

materielle Genehmigung des Familiennachzugsgesuchs durch das Verwaltungsgericht

beantragen wollte, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten (vgl. auch E.

1.1 hiervor).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat den

Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2015 nicht angefochten. Mit diesem

Entscheid wies die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin

wegen zahlreicher Indizien, die einzig den Schluss für das Vorliegen einer Scheinehe

zuliessen, ab. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2016 trat die

Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel am 7. Oktober

2016 nicht ein. Diesen Entscheid schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil

VWBES.2016.395 vom 14. Februar 2017. Auch auf das zweite Wiederwägungsgesuch

vom 13. November 2018 trat die Vorinstanz nicht ein. Sie machte wiederum

geltend, vorliegend hätten sich weder die Umstände seit der rechtskräftigen

Verfügung des Migrationsamts vom 1. September 2015 wesentlich verändert, noch

lägen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die im früheren Verfahren

nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für die

Gesuchstellerin unmöglich gewesen war oder keine Veranlassung bestanden habe. Die

Beschwerdeführerin führt dagegen aus, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei

eingestellt worden und die Beschwerdeführerin sei vom Richteramt

Dorneck-Thierstein vom Vorwurf, bei der Heirat bezüglich ihres Heiratswillens

falsche Angaben gemacht zu haben, freigesprochen worden. Daraufhin habe die

Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit

abgewiesen. Das Migrationsamt habe gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft

nichts eingewendet. Mit anderen Worten habe das Migrationsamt anerkannt, dass

die seinerzeit im ausländerrechtlichen Verfahren für das Nichtbestehen der Ehe

geltend gemachten Indizien im Lichte der Ergebnisse aus den Strafverfahren

gegen die Eheleute für eine Ungültigerklärung der Ehe nicht ausreiche.

3.3 Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob

im vorliegenden Fall gemäss der oben dargestellten Praxis (vgl. E. 2 hiervor)

ein Wiederwägungsgrund zu bejahen ist, insbesondere ob sich die Umstände

wesentlich geändert haben oder ob erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft

gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten

oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten.

3.3.1 Das Migrationsamt führte in seinem

Entscheid vom 1. September 2015 aus, dass aufgrund der zahlreichen Indizien

(zeitlicher Ablauf der Ereignisse, wiederholte Täuschungsversuche bzw. falsche

Angaben durch N.___, Umstände der Heirat, Altersunterschied der Eheleute,

unklares Bild über die Wohnverhältnisse im Kosovo) zumindest bei N.___ der

Wille zur Führung einer echten Ehe fehle. Dabei stützte sich das Departement

u.a. auf einen Bericht des Migrationsattachés der Schweizer Vertretung in

Pristina.

3.3.2 In Bezug auf N.___ macht die

Beschwerdeführerin nun zwar geltend, die Strafuntersuchung gegen diesen wegen

versuchter Täuschung der Behörden sei am 8. Dezember 2017 eingestellt worden.

Allerdings übersieht sie dabei, dass die Staatsanwaltschaft diese Einstellung

damit begründete, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er in irgendeiner

Weise mit den Behörden verkehrt bzw. kommuniziert habe, weil das

Familiennachzugsgesuch von der Ehefrau und Beschwerdeführerin eingereicht

worden sei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sagt somit nur

aus, dass N.___ mangels Kommunikation mit den schweizerischen Behörden gar

keine Täuschungshandlungen habe vornehmen können und deshalb das Verfahren

mangels Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 118 Abs. 1 AuG einzustellen

war. In Bezug auf den hier relevanten Ehewillen von N.___ liegen damit keine neuen Tatsachen oder

Beweismittel vor. Die Migrationsbehörde ist nicht an die Einschätzung der

Strafbehörde gebunden; das Vorliegen einer Straftat ist nicht Voraussetzung für

die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs (vgl. auch E. 3.3.4 hiernach).

3.3.3 Weiter erblickt die

Beschwerdeführerin im Urteil vom 10. Oktober 2018 des Richteramts

Dorneck-Thierstein, mit welchem diese vom Vorwurf der versuchten Täuschung im

Bereich Scheinehe freigesprochen wurde, neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel. Dagegen spricht indes, dass der Freispruch der Beschwerdeführerin

zwar ihren eigenen Ehewillen beurteilt hat, in Bezug auf den fehlenden

Ehewillen ihres Ehemannes aber keine neue erhebliche Tatsache oder ein

Beweismittel darstellt.

3.3.4 Die Beschwerdeführerin will

schliesslich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9.

November 2018 den Antrag des Migrationsamts auf Einreichung einer Klage auf

Eheungültigkeit abgewiesen hat, auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel

schliessen. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das

Migrationsamt gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft offenbar nichts unternommen.

Indessen trifft es eindeutig nicht zu, dass damit – wie die Beschwerdeführerin

ausführt – das Migrationsamt anerkannt habe, bei der am 14. April 2014

geschlossenen Ehe handle es sich «nunmehr anerkanntermassen nicht um eine

Scheinehe». Eine Anfechtung der «Verfügung» der Staatsanwaltschaft wäre

rechtlich kaum möglich gewesen; einzig der Regierungsrat hätte nach § 59 Abs. 3 EG ZGB der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Weisung erteilen können.

Die Beschwerdeführerin übersieht in

diesem Zusammenhang denn auch Folgendes: Zwar kann die Staatsanwaltschaft als kantonal

zuständige Behörde zivilrechtlich auf die Ungültigkeit der Ehe klagen, wenn

diese nur dazu dient, die ausländerrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen zu

umgehen (Art. 105 Ziff. 4 i.V.m. Art. 106 ZGB), doch bildet eine entsprechende

Klage praxisgemäss nicht Voraussetzung dafür, dass kein ausländerrechtlicher

Bewilligungs- oder Verlängerungsanspruch mehr besteht (Urteile des

Bundesgerichts 2C_561/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2; 2C_628/2015 vom 6. August

2015 E. 3.1). Die kantonalen Migrationsämter sind mithin nicht an die

Einschätzung der Zivilstandsbehörden gebunden und können eine eigene

Beurteilung vornehmen, ob eine Scheinehe vorliegt oder nicht (vgl. Martina

Caroni, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer, 2010, N. 10 zu Art. 51 mit Verweis auf BGE 128 II 145 E. 3.1 S.

152 f.).

3.3.5 Daraus folgt im Ergebnis, dass

keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Es ist damit

nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht zu einer Neubeurteilung

der Sachlage verpflichtet fühlte und deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht eingetreten ist.

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang werden die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,

grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4.2 Der vom unentgeltlichen

Rechtsbeistand Dr. Peter Studer geltend gemachte Aufwand von 8.67 h erscheint

angemessen, ist aber zum Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen (§

161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die

auszurichtende Entschädigung beträgt demnach CHF 1'729.25 (inkl. Auslagen von

CHF 45.00 und MWST von CHF 123.65) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu tragen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 466.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

230.00 pro Stunde), sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Peter Studer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'729.25 (inkl.

Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 466.90, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde — allenfalls Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, falls die Voraussetzungen dazu erfüllt

sind — eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad