VWBES.2019.243
Familiennachzug / Wiedererwägung
24. Februar 2020Deutsch18 min
2011, ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder (O.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
/ Wiedererwägung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. N.___, (geb. 1973) heiratete am 21.
September 2001 die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau E.___ und reiste am
23. Februar 2002 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 12.
Februar 2007 erhielt N.___ die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit E.___
wurde am 3. Juni 2010 geschieden. Am 15. Juli 2011 heiratete N.___ seine
Landsfrau und Mutter seiner drei Kinder, F.___. Kurz darauf, am 17. Oktober
2011, ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder (O.___
[geb. 1999], P.___ [geb. 2007] und Q.___ [geb. 2011]). Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 18. April 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung von N.___ wegen Verschweigens von
wesentlichen Tatsachen und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
2.
Diesen Entscheid bestätigten am 8.
Januar 2013 das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und
hierauf am 11. November 2013 auch das kantonale Appellationsgericht. Mit
Schreiben vom 27. Januar 2014 wurde N.___ eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 27. April 2014 gesetzt. Daraufhin liess er sich am 14. Februar 2014 von F.___
scheiden und zwei Monate später, am 14. April 2014, heiratete er die 13 Jahre
ältere Schweizer Staatsangehörige A.___ (geb. 1960). Mit Einreichung des
Familiennachzugsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons Solothurn wurde am 24.
April 2014 (also zehn Tage nach der Hochzeit) darum ersucht, von der
Ausreisefrist abzusehen, sodass N.___ den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch
in der Schweiz abwarten könne. Mit Schreiben vom 30. April 2014 wurde dem von A.___
mandatierten Rechtsvertreter mitgeteilt, dass die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich nicht erfüllt seien und N.___ den Entscheid im Ausland abwarten
müsse. Gemäss Angaben des Rechtsvertreters hat N.___ die Schweiz am 8. Mai 2014
verlassen.
3.
Aufgrund der Hinweise auf
rechtsmissbräuchliches Verhalten wurde die Wohnsituation von N.___ im Kosovo im
November und Dezember 2014 durch den Migrationsattaché der Schweizer Vertretung
in Pristina überprüft. Im Rahmen der Gehörsgewährung teilte das Migrationsamt
dem Rechtsvertreter im Januar 2015 mit, es werde erwogen, das
Familiennachzugsgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abzuweisen.
Am 1. September 2015 erging der
entsprechende Entscheid: Das Migrationsamt verfügte namens des Departements des
Innern (DdI) die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs wegen Indizien auf eine Scheinehe.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016
ersuchte A.___ das Migrationsamt erneut um Bewilligung des
Familiennachzugsgesuchs zugunsten ihres Ehemanns. Das Migrationsamt gelangte
namens des DdI am 7. Oktober 2016 zum Schluss, seit der rechtskräftigen
Verfügung vom 1. September 2015 hätten sich weder die Umstände wesentlich
geändert, noch lägen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die im
früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder die schon damals geltend zu
machen für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen wäre oder keine Veranlassung
bestanden hätte. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihren Mann ein paar Tage
im Kosovo besucht und dem Migrationsamt sowohl Fotos sowie Schreiben von ihr und
ihm habe zukommen lassen, ändere nichts an der rechtskräftigen Verfügung
betreffend Scheinehe. Die Fotos im Fotobuch November 2015 zeigten, dass sie im
Suisse Hotel übernachtet habe. Eine Neubeurteilung dränge sich nicht auf,
weshalb das Departement auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch nicht
eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. Februar 2017 ab. Es hielt dazu im
Wesentlichen fest, die eingereichten Fotos bzw. die geltend gemachten Reisen im
November 2015 und März 2016 stellten keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel dar, die nicht schon im früheren Verfahren bekannt gewesen wären
oder damals vor ihr nicht hätten dargelegt werden können. Die ausschlaggebenden
Elemente, die zu den Schlussfolgerungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 1.
September 2015 geführt haben, würden mit den nun aufgezeigten Schilderungen
nicht entkräftet.
5.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an die
Staatsanwaltschaft Solothurn verzeigte das Migrationsamt A.___ und N.___ wegen
Täuschung der Behörde und beantragte Klage auf Eheungültigkeit.
Die Staatsanwaltschaft stellte das
Verfahren gegen N.___ wegen versuchter Täuschung der Behörden mit
Einstellungsverfügung vom 8. Dezember 2017 ein. Zur Begründung führte die
Staatsanwaltschaft aus, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass N.___ in
irgendeiner Weise mit den Behörden verkehrt bzw. kommuniziert habe. Er habe
somit mangels Kommunikation mit den schweizerischen Behörden gar keine
Täuschungshandlungen vornehmen können. Mangels Erfüllung des Straftatbestandes
von Art. 118 Abs. 1 AuG sei das Verfahren einzustellen. Dagegen verurteilte die
Staatsanwaltschaft A.___ mit Strafbefehl vom 8. März 2018 wegen versuchter
Täuschung im Bereich Scheinehe (Art. 118 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Konkret warf
die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, am 14. April 2014 die Ehe mit N.___
geschlossen zu haben, in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und
den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Gegen diesen
Strafbefehl reichte A.___ am 19. März 2018 Beschwerde ein. Mit Urteil vom 10.
Oktober 2018 sprach das Richteramt Dorneck-Thierstein A.___ vom Vorwurf der
versuchten Täuschung im Bereich Scheinehe frei. Das Urteil wurde mündlich
eröffnet und begründet; eine schriftliche Begründung des Urteils liegt nicht
vor. Sodann wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2018 den
Antrag des Migrationsamts vom 1. Juni 2017 auf Einreichung einer Klage auf
Eheungültigkeit ab und führte aus, sie werde zurzeit keine Klage auf
Ungültigkeit der Ehe zwischen A.___ und N.___ erheben. Zur Begründung führte
die Staatsanwaltschaft aus, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei rechtskräftig
eingestellt worden. A.___ sei sodann vom Richteramt Dorneck-Thierstein vom
Vorwurf der versuchten Täuschung im Bereich Scheinehe freigesprochen worden.
Unter diesen Umständen erhebe die Staatsanwaltschaft, mangels Vorliegen eines
Ungültigkeitsgrundes, keine Klage auf Eheungültigkeit. Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. November 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.
Mit Schreiben vom 13. November 2018
stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres Familiennachzugsgesuch.
Er bezog sich auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2018 und
führte Folgendes aus: Nachdem nun im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
festgestellt worden sei, es habe sich bei der am 14. April 2014 geschlossenen
Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt, seien ausländerrechtlich die
Voraussetzungen erfüllt, dem Ehegatten zwecks Aufnahme des Zusammenlebens mit
seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Ehegatten würden
seit 4½ Jahren darauf warten, die eheliche Gemeinschaft aufnehmen zu dürfen.
Das Migrationsamt behandelte das
Schreiben als «sinngemässes Wiedererwägungsgesuch» und trat auf dieses – nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 27. Juni 2019 nicht ein.
Das Migrationsamt führte dazu im Wesentlichen aus, vorliegend hätten sich weder
die Umstände seit der rechtskräftigen Verfügung des Migrationsamts vom 1.
September 2015 wesentlich verändert, noch lägen erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für die Gesuchstellerin unmöglich gewesen war oder
keine Veranlassung bestanden habe. Das Migrationsamt habe mit Verfügung vom 1.
September 2015 festgestellt, dass aufgrund der zahlreichen Indizien zumindest bei
N.___ der Wille zur Führung einer echten Ehe fehle. An dieser Indizienlage habe
sich nichts geändert: Die zahlreichen Indizien, die 2015 zur Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs geführt hätten, würden mit dem Entscheid des
Richteramtes Dorneck-Thierstein vom 10. Oktober 2018 bzw. der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. November 2011 nicht entkräftet.
7.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 erhob A.___
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juni 2019 sei aufzuheben
und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Zur Begründung brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei
eingestellt worden und die Beschwerdeführerin sei vom Richteramt
Dorneck-Thierstein vom Vorwurf, bei der Heirat bezüglich ihres Heiratswillens
falsche Angaben gemacht zu haben, freigesprochen worden. Daraufhin habe die
Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit
abgewiesen. Das Migrationsamt habe gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft
nichts eingewendet. Mit anderen Worten habe das Migrationsamt anerkannt, dass
die seinerzeit im ausländerrechtlichen Verfahren für das Nichtbestehen der Ehe
geltend gemachten Indizien im Lichte der Ergebnisse aus den Strafverfahren
gegen die Eheleute für eine Ungültigerklärung der Ehe nicht ausreiche. Damit
stehe fest, dass es sich bei der am 14. April 2014 geschlossenen Ehe «nunmehr
anerkanntermassen nicht um eine Scheinehe handelte». Auf das Gesuch vom 13.
November 2018 sei deshalb einzutreten und im Rahmen der materiellen Prüfung zu
bewilligen. Indem das Migrationsamt gegenüber der Staatsanwaltschaft darauf
verzichtet habe, den seiner Meinung nach weiterbestehenden, in der Person von N.___
liegenden Eheungültigkeitsgrund geltend zu machen, habe es die Beurteilung der
Staatsanwaltschaft anerkannt, wonach es sich hier nicht um eine Scheinehe
gehandelt habe. Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft habe selbstredend den
Ehewillen beider Ehegatten betroffen. Das Migrationsamt verhalte sich im
Übrigen widersprüchlich, wenn es zivilrechtlich die Gültigkeit der Ehe nicht
bestreite, jedoch ausländerrechtlich an der Qualifikation Scheinehe festhalte.
Dispositiv
Das Familiennachzugsgesuch sei demnach in Gutheissung des Widererwägungsgesuchs
durch das Migrationsamt materiell zu prüfen bzw. zu genehmigen, andernfalls die
Rechte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13/14 BV verletzt
würden.
8. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe
vom 30. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf
die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2019 sowie die Akten.
9. Mit Verfügung vom 6. August 2019
bewilligte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichen Rechtsbeistand und ernannte
Rechtsanwalt Dr. Peter Studer, Dornach, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 28 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 [VRG, BGS 124.11] i.V.m.
§ 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist jedoch praxisgemäss nur
insoweit einzutreten, als die Sache allenfalls zur materiellen Behandlung an
die Vorinstanz zurückzuweisen wäre.
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen (§ 52 VRG). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
vermögen die neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht nicht darzutun, dass Gründe für eine Wiedererwägung des
rechtskräftigen Departementsentscheids vom 1. September 2015 vorliegen würden.
Eine Parteibefragung wie auch der Beizug weiterer Akten erübrigt sich daher.
2.1 Auf schriftliches Gesuch einer
Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die
rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden,
sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend
gemacht werden (§ 28 Abs. 1 VRG).
2.2 Die Wiedererwägung stellt einen
blossen Rechtsbehelf dar. Unabhängig davon, ob dies terminologisch als
Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen
eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E.
2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von
Widerrufsgründen widerrufen wurde, schliesst dies die Erteilung einer neuen
Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer angemessenen Zeitdauer kann ein
neues Gesuch gestellt werden (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E.
5.1.1). Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach
fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände
derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; Urteil
VWBES.2019.54 des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 E. 2.1).
2.3 Besteht nach diesen Grundsätzen
Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das aber noch nicht, dass auch Anspruch
auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt
haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue
umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2).
Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids
über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren
Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.4; Urteil VWBES.2019.54 des
Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2019 E. 2.2).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist der
Ansicht, die Vorinstanz hätte auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 13. November
2018 eintreten und dieses materiell beurteilen müssen. Folgerichtig beantragt
sie, die angefochtene Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juni 2019 sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs
an das Migrationsamt zurückzuweisen (vgl. Ziff. I.1 des Rechtsbegehrens). In
der Begründung führt sie indes aus, das (Familiennachzugs-)Gesuch sei «in
Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom Migrationsamt materiell zu prüfen
bzw. gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu genehmigen». Beschwerdegegenstand
bildet hier indes nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch
eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin hiermit sinngemäss auch eine
materielle Genehmigung des Familiennachzugsgesuchs durch das Verwaltungsgericht
beantragen wollte, wäre darauf von vornherein nicht einzutreten (vgl. auch E.
1.1 hiervor).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat den
Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2015 nicht angefochten. Mit diesem
Entscheid wies die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin
wegen zahlreicher Indizien, die einzig den Schluss für das Vorliegen einer Scheinehe
zuliessen, ab. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2016 trat die
Vorinstanz mangels neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel am 7. Oktober
2016 nicht ein. Diesen Entscheid schützte das Verwaltungsgericht mit Urteil
VWBES.2016.395 vom 14. Februar 2017. Auch auf das zweite Wiederwägungsgesuch
vom 13. November 2018 trat die Vorinstanz nicht ein. Sie machte wiederum
geltend, vorliegend hätten sich weder die Umstände seit der rechtskräftigen
Verfügung des Migrationsamts vom 1. September 2015 wesentlich verändert, noch
lägen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für die
Gesuchstellerin unmöglich gewesen war oder keine Veranlassung bestanden habe. Die
Beschwerdeführerin führt dagegen aus, die Strafuntersuchung gegen N.___ sei
eingestellt worden und die Beschwerdeführerin sei vom Richteramt
Dorneck-Thierstein vom Vorwurf, bei der Heirat bezüglich ihres Heiratswillens
falsche Angaben gemacht zu haben, freigesprochen worden. Daraufhin habe die
Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einreichung einer Klage auf Eheungültigkeit
abgewiesen. Das Migrationsamt habe gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft
nichts eingewendet. Mit anderen Worten habe das Migrationsamt anerkannt, dass
die seinerzeit im ausländerrechtlichen Verfahren für das Nichtbestehen der Ehe
geltend gemachten Indizien im Lichte der Ergebnisse aus den Strafverfahren
gegen die Eheleute für eine Ungültigerklärung der Ehe nicht ausreiche.
3.3 Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob
im vorliegenden Fall gemäss der oben dargestellten Praxis (vgl. E. 2 hiervor)
ein Wiederwägungsgrund zu bejahen ist, insbesondere ob sich die Umstände
wesentlich geändert haben oder ob erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten
oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten.
3.3.1 Das Migrationsamt führte in seinem
Entscheid vom 1. September 2015 aus, dass aufgrund der zahlreichen Indizien
(zeitlicher Ablauf der Ereignisse, wiederholte Täuschungsversuche bzw. falsche
Angaben durch N.___, Umstände der Heirat, Altersunterschied der Eheleute,
unklares Bild über die Wohnverhältnisse im Kosovo) zumindest bei N.___ der
Wille zur Führung einer echten Ehe fehle. Dabei stützte sich das Departement
u.a. auf einen Bericht des Migrationsattachés der Schweizer Vertretung in
Pristina.
3.3.2 In Bezug auf N.___ macht die
Beschwerdeführerin nun zwar geltend, die Strafuntersuchung gegen diesen wegen
versuchter Täuschung der Behörden sei am 8. Dezember 2017 eingestellt worden.
Allerdings übersieht sie dabei, dass die Staatsanwaltschaft diese Einstellung
damit begründete, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass er in irgendeiner
Weise mit den Behörden verkehrt bzw. kommuniziert habe, weil das
Familiennachzugsgesuch von der Ehefrau und Beschwerdeführerin eingereicht
worden sei. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sagt somit nur
aus, dass N.___ mangels Kommunikation mit den schweizerischen Behörden gar
keine Täuschungshandlungen habe vornehmen können und deshalb das Verfahren
mangels Erfüllung des Straftatbestandes von Art. 118 Abs. 1 AuG einzustellen
war. In Bezug auf den hier relevanten Ehewillen von N.___ liegen damit keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel vor. Die Migrationsbehörde ist nicht an die Einschätzung der
Strafbehörde gebunden; das Vorliegen einer Straftat ist nicht Voraussetzung für
die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs (vgl. auch E. 3.3.4 hiernach).
3.3.3 Weiter erblickt die
Beschwerdeführerin im Urteil vom 10. Oktober 2018 des Richteramts
Dorneck-Thierstein, mit welchem diese vom Vorwurf der versuchten Täuschung im
Bereich Scheinehe freigesprochen wurde, neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel. Dagegen spricht indes, dass der Freispruch der Beschwerdeführerin
zwar ihren eigenen Ehewillen beurteilt hat, in Bezug auf den fehlenden
Ehewillen ihres Ehemannes aber keine neue erhebliche Tatsache oder ein
Beweismittel darstellt.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin will
schliesslich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9.
November 2018 den Antrag des Migrationsamts auf Einreichung einer Klage auf
Eheungültigkeit abgewiesen hat, auf neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel
schliessen. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das
Migrationsamt gegen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft offenbar nichts unternommen.
Indessen trifft es eindeutig nicht zu, dass damit – wie die Beschwerdeführerin
ausführt – das Migrationsamt anerkannt habe, bei der am 14. April 2014
geschlossenen Ehe handle es sich «nunmehr anerkanntermassen nicht um eine
Scheinehe». Eine Anfechtung der «Verfügung» der Staatsanwaltschaft wäre
rechtlich kaum möglich gewesen; einzig der Regierungsrat hätte nach § 59 Abs. 3 EG ZGB der Staatsanwaltschaft eine entsprechende Weisung erteilen können.
Die Beschwerdeführerin übersieht in
diesem Zusammenhang denn auch Folgendes: Zwar kann die Staatsanwaltschaft als kantonal
zuständige Behörde zivilrechtlich auf die Ungültigkeit der Ehe klagen, wenn
diese nur dazu dient, die ausländerrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen zu
umgehen (Art. 105 Ziff. 4 i.V.m. Art. 106 ZGB), doch bildet eine entsprechende
Klage praxisgemäss nicht Voraussetzung dafür, dass kein ausländerrechtlicher
Bewilligungs- oder Verlängerungsanspruch mehr besteht (Urteile des
Bundesgerichts 2C_561/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2; 2C_628/2015 vom 6. August
2015 E. 3.1). Die kantonalen Migrationsämter sind mithin nicht an die
Einschätzung der Zivilstandsbehörden gebunden und können eine eigene
Beurteilung vornehmen, ob eine Scheinehe vorliegt oder nicht (vgl. Martina
Caroni, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, 2010, N. 10 zu Art. 51 mit Verweis auf BGE 128 II 145 E. 3.1 S.
152 f.).
3.3.5 Daraus folgt im Ergebnis, dass
keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Es ist damit
nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz nicht zu einer Neubeurteilung
der Sachlage verpflichtet fühlte und deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten ist.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang werden die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind,
grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
4.2 Der vom unentgeltlichen
Rechtsbeistand Dr. Peter Studer geltend gemachte Aufwand von 8.67 h erscheint
angemessen, ist aber zum Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen (§
161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die
auszurichtende Entschädigung beträgt demnach CHF 1'729.25 (inkl. Auslagen von
CHF 45.00 und MWST von CHF 123.65) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat zu tragen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 466.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
230.00 pro Stunde), sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Peter Studer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'729.25 (inkl.
Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 466.90, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde — allenfalls Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, falls die Voraussetzungen dazu erfüllt
sind — eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad