VWBES.2019.244
Baubewilligung
2. Dezember 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias
Reinhart,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Planungs- und Verkehrskommission Feldbrunnen,
3. B.___
vertreten durch C.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Herbst des Jahres 2017 stellten
die drei Mitglieder der B.___ ein Baugesuch. Auf Grundbuch Feldbrunnen Nummer
45, einer Parzelle, die in der W2A und (am Westrand) teilweise in der
Schutzzone «Allee» liegt, sollte das bestehende Haus Nummer 1 am Steiniggässli
umgebaut und zudem ein Carport angebaut werden. Die kommunale Baukommission
bewilligte das Gesuch am 13. Dezember 2018 und wies die von Nachbarn erhobenen
Einsprachen ab.
2. Der südliche Nachbar liess
Verwaltungsbeschwerde beim Departement erheben. Der Hauptantrag lautete, die
Baubewilligung sei aufzuheben, und das Bauvorhaben sei nicht zu bewilligen.
Nachdem sein in einem parallelen Verfahren gestellter Antrag auf Sistierung des
Verfahrens und Errichtung einer Planungszone abgewiesen worden war
(VWBES.2018.374, Urteil vom 1. Februar 2019) und das Departement keine weiteren
Fristerstreckungen mehr gewährte, verlangte er am 5. Juni 2019, das
Baubewilligungsverfahren sei vorweg auf die Teilfrage der notwendigen
Parkplatzzahl zu beschränken. Das Department wies diesen Antrag im Rahmen
seines Entscheides über die Beschwerde am 19. Juni 2019 ab.
3.1 Gegen den die Baubewilligung
bestätigenden Entscheid liess A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die
Hauptanträge lauteten, die Verfügung des Departements sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei
die Baubewilligung nicht zu erteilen. Dem weiteren Begehren, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde von der Instruktionsrichterin entsprochen.
3.2 Zur Begründung machte der
Beschwerdeführer geltend, das Departement sei zu Unrecht auf die Frage nicht
eingetreten, ob man eine Planungszone hätte erlassen sollen. Diesbezüglich
hätte man die Beschwerde an den zuständigen Regierungsrat weiterleiten müssen. Der
Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung habe für das Baugrundstück zwingend
eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen. Die Balkone seien auf das Grundstück
des Beschwerdeführers ausgerichtet. Das Departement habe nicht geprüft, ob die
Anforderungen bezüglich Zonenkonformität und Gestaltung erfüllt seien. Das
Vorhaben befinde sich in der Umgebung einer national geschützten Allee und
kantonal geschützter Bauten. Man habe den Antrag zum Einholen einer Expertise
zur Quartier- und Ortsbildverträglichkeit nicht behandelt. Die Gemeinde sei im
ISOS verzeichnet. Ein Mehrfamilienhaus passe nicht in das Ensemble historischer
Gebäude und Villen. Die Problematik des Parkierens zeige, dass
Mehrfamilienhäuser nicht in das Quartier passen würden. Damit sei der Anspruch
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Gleiches gelte für den Augenschein.
Dass die Frage nach Zufahrt und Parkplätzen erst nachträglich behandelt werde,
sei rechtswidrig. Das Department habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
ganzen Verfahrenskosten auferlegt. Es habe die Baubewilligung mit einer Auflage
ergänzt, sodass der Beschwerdeführer teilweise obsiegt habe. Die notwendigen
Parkplätze seien nach einem kommunalen Regiment (falsch) berechnet worden und
man halte daran fest, dass die Parkplätze erforderlich seien. Der Nachweis
genügender Parkierungsmöglichkeiten sei im Baubewilligungsverfahren zu
erbringen. Die Villa sei im Gestaltungsplan Längweg als Vorbild für die
Gestaltung der Nachbarbauten genannt.
4. Das Department und die Gemeinde beantragten,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gibt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht
entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der
Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig
angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht
erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige
Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241).
2.2
Der Beschwerdeführer sieht seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz zur Eingliederung
des Vorhabens keine Expertise eingeholt und keinen Augenschein genommen hat. Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich
für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die
Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen
und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes
vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet,
weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2016,2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S.
236.
f.; Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV).
2.3
Das Bauvorhaben liegt in einem
Vorort von Solothurn, ganz in der Nähe der Stadtgrenze. Die bestehende
Überbauung ist recht einfach und kleinräumig. Sie besteht aus einem
unterkellerten eingeschossigen abgewinkelten Wohnhaus mit angebauter Praxis und
Garage und einem Obergeschoss, das im Dachraum liegt. Im bestehenden Gebäudevolumen
sollen nun mehrere Wohnungen eingebaut werden. Zudem wird die Gebäudefassade
energetisch saniert. Die Fenster werden ersetzt und mit zusätzlichen Fenstern
ergänzt; zudem werden ein Balkon an- und einer im Dachraum eingebaut, wie aus
den Plänen ersichtlich ist. Neu errichtet werden soll ein an die Garage
angebauter Carport für drei Fahrzeuge im Ausmass von 9 m x 6 m, erschlossen
über die Zufahrt zur bestehenden Garage bzw. den Vorplatz davor. Um die
Auswirkungen dieses Umbaus, der sich praktisch ausschliesslich im Innern des
Gebäudes abspielt, abzuschätzen, bedarf es keiner Expertise, nicht einmal eines
Augenscheins. Die Pläne und die Informationen, die aus dem öffentlich
zugänglichen geografischen Informationssystem (sogis) abgerufen werden können,
genügen vollständig für eine sachgerechte Beurteilung.
3.
Nach dem kommunalen Zonenreglement
gilt für die Wohnzone W2A Folgendes: Es handelt sich um die normale Wohnzone
für ein- und zweigeschossige Bauten. Zulässig sind Wohnungen sowie
nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Der vorliegend geplante
Wohnbau ist ohne weiteres zonenkonform.
4.1
Einige Hundert Meter nordwärts und oberhalb
des Baugrundstücks liegt am Ende der Allee, die dorthin führt, das Schloss Waldegg.
Dieses und dessen Umgebung sind im Inventar schützenswerter Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) verzeichnet (unter «Waldegg-Feldbrunnen»). Für die Umgebung des
Schlosses gilt das Erhaltungsziel «a»; dies bedeutet, dass die Beschaffenheit
als Kulturland oder Freifläche zu erhalten ist. Sie ist unabdingbar für die
Ansicht auf die Schlossanlage. Die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und
Altbauten sind zu bewahren, störende Veränderungen zu beseitigen. Die Allee
selber ist im ISOS unter der Nummer 0.0.3 aufgeführt als «Schlosszufahrt mit
prächtiger Allee, v.a. Linden». Dabei handelt es sich allerdings um einen
blossen Hinweis.
4.2
Das ISOS ist nur mittelbar, über die
kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren
von Bedeutung. Das heisst, dass die Schutzanliegen des ISOS nicht direkt
anwendbares Recht sind, sondern zuerst in den entsprechenden kantonalen oder
kommunalen Erlassen umgesetzt werden müssen. Erst wenn grundeigentümerverbindliche
Festlegungen erfolgt sind, finden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung
(Urteil des Bundesgerichts 1C_488/2015).
4.3
Das Gebäude auf GB Nr. 45 ist nicht
geschützt. Es ist nach dem kommunalen Zonenplan weder als schützenswert noch
als erhaltenswert eingestuft. Unter Schutz gestellt ist nach kommunalem Zonenplan
(RRB 1692/2001) in der «Schutzzone Allee» ein Teil der Parzelle 45, nämlich ein
Streifen von ca. 10 Metern Breite entlang der Strasse bzw. Allee. Nach § 22 des
kommunalen Zonenreglements ist die Allee östlich und südlich des Schlosses
Waldegg, bestehend aus Obstbäumen und verschiedenen Lindenarten, geschützt und
bezweckt die Erhaltung dieser kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsamen
Landschaftsgestaltung. Die Beseitigung und der Ersatz einzelner Bäume ist nur
aus zwingenden Gründen wie Krankheit, Alter, Gefährdung von Passanten zulässig
und bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Das Projekt tangiert die Allee
nicht; insbesondere wird kein Baum gefällt. Die Zufahrt erfolgt über die
bestehende Zufahrt ab dem Steiniggässli.
5.1
Gestaltungspläne haben in erster
Linie den Zweck, optimale Lösungen für komplexe Überbauungen zu finden.
Gestaltungspläne kommen hauptsächlich zur Anwendung, wenn eine einheitliche Lösung
für ein grösseres Gebiet bzw. für mehrere Parzellen gefragt ist, die Planung
längerfristig wirken soll oder die Planungsauswirkungen bedeutend sind oder ein
grosses Gebiet betreffen. Die Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und
hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung
(§ 44 PBG; Amt für Raumplanung: Der Gestaltungsplan, Solothurn 2004). Ein
Gestaltungsplan fordert Qualität. Er gewährleistet sie jedoch nicht, wie die
Erfahrung lehrt. Wer Qualität will, wird eher ein anderes Verfahren wählen, namentlich
einen Wettbewerb veranstalten. Um einen Wettbewerb vorzuschreiben, besteht
indes keine gesetzliche Grundlage. Es ist weitgehend sinnlos, über eine
Einzelparzelle eine Gestaltungsplanpflicht zu legen. Das Gesetz schreibt einen
Gestaltungsplan nur bei grossen Projekten vor (§ 46 PBG). Ein Bauen mittels Gestaltungsplan
geht wegen den üblichen Ausnützungsboni regelmässig mit einer Verdichtung
einher. Eine Gestaltungsplanpflicht ist sinnvoll zur Berücksichtigung
städtebaulicher Ziele wie der Erhaltung von Ortskernen, des Denkmalschutzes
oder der Einpassung in die Landschaft (Andreas Baumann et al.: Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, S. 453 f.). Das hier zu beurteilende
Bauvorhaben liegt an der westlichen Gemeindegrenze am Rande von Feldbrunnen,
jedenfalls nicht im Ortskern, soweit sich ein solcher in Feldbrunnen überhaupt
ausmachen lässt. Das Schloss Waldegg liegt ca. 400 m entfernt. Das vorliegende
Projekt bleibt im Wesentlichen im bisherigen Volumen; es kann das Schloss und
dessen Umgebung nicht beeinträchtigen oder gar dominieren. Es geht nur um den Um-
bzw. Ausbau einer älteren Arztvilla in einem grossen Garten.
5.2
Im definitiven Vorprüfungsbericht
zur Revision der Ortsplanung findet sich zwar auf S. 2 folgender Text: «Für das
Grundstück GB Nr. 45 westlich der Schloss-Allee wurde in einer ersten Version
(Stand 1. Vorprüfung) die Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Im überarbeiteten
Plan ist die Gestaltungsplanpflicht nicht mehr enthalten. Die Allee beginnt an
der Baselstrasse, umfasst Flächen im Gebiet Mösli (GB Nr. 10 etc.) und reicht
hinauf zum Schloss. Die Bauten und Anlagen auf den direkt anliegenden Flächen
in der Wohnzone sollen die geschützte Allee und die umliegenden geschützten
Bauten nicht beeinträchtigen. Dem Gebiet kommt als Ganzes ein hoher Stellenwert
zu. Analog der südlich liegenden Parzellen ist daher auch für das Grundstück GB
Nr. 45 zwingend die Gestaltungsplanpflicht festzulegen. Diese kann auf Ersatzneubauten
oder grössere An- und Umbauten beschränkt werden, so dass für kleinere
Bauvorhaben kein Gestaltungsplan notwendig ist.» Da das Vorhaben, abgesehen von
der Parkierung, im bisherigen Volumen bleibt, also kein Ersatzneubau und kein
grösserer Anbau geplant ist, ist nicht einzusehen, welchen Nutzen ein
Gestaltungsplan stiften könnte. Die Gemeinde hat beim vorliegenden Bauvorhaben
völlig zu Recht von einer Gestaltungsplanpflicht abgesehen.
5.3
Die Gemeinde will an der Zonierung auch
künftig nichts ändern. Es bedarf somit keiner Planungszone, keiner vorsorglich
sichernden Massnahme. Für eine Planungszone wird vorausgesetzt, dass sich neue
Verhältnisse ergeben haben (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 241 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.1
Die Gemeinden haben das
Landschafts-, Orts- und Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Gemäss § 63 Abs. 1 KBV haben sich
Bauten und Aussenräume, wie Strassen, Plätze und Freiflächen sowie deren
Beleuchtung, typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern, wobei
zeitgemässen Bauweisen Rechnung zu tragen ist. Volumen, Gestaltung und
Formgebung haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität
der Siedlung fördern (§ 63 Abs. 2 KBV; SOG 2000 Nr. 21). Lehre und
Rechtsprechung halten dabei fest, dass nicht nur Verunstaltungen abgewehrt
werden sollen, sondern auch eine befriedigende Einordnung stattfinden muss.
Dabei ist auf den Eindruck des Durchschnittsbetrachters abzustellen. Bauten
fügen sich dann in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das Gefüge der
Eigenarten der Siedlung nicht störend verändern. Aus ästhetischen Gründen soll
jedoch nur dann eingegriffen werden, wenn gewichtige öffentliche Interessen auf
dem Spiel stehen; es gilt dabei, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
6.2
Es bleibt weitgehend dem Ermessen
der Gemeinde überlassen, wie strenge Anforderungen sie an die Eingliederung
stellen will. Sie kann das in ihren Reglementen, dem Zonen- und dem
Baureglement, bestimmen, soweit ihr Rechtsetzungskompetenz zukommt, und auch
über die Anwendung und Auslegung ihres eigenen Rechts befinden. Das
Verwaltungsgericht greift hier nicht ohne Not ein; der kommunalen Behörde wird
auch auf Grund ihrer weitgehenden Autonomie in Bau- und Planungssachen ein
Beurteilungsspielraum belassen. Das Verwaltungsgericht hat als gerichtliche
zweite Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten
Rechts zu überprüfen, wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht. Ob die
Überbauung den gesetzlichen Anforderungen genüge oder insbesondere eine
Ermessensüberschreitung vorliege, ist im Folgenden zu prüfen.
6.3
Aus ästhetischen Gründen können – im
Verhältnis zu den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen an ein
Bauvorhaben gestellt werden. Das zonenkonforme Bauen kann jedoch nicht generell
eingeschränkt werden. Die Ästhetikklausel darf nicht dazu verwendet werden, die
geltenden Bauvorschriften zu umgehen (ZBl 1998, S. 170 ff). Zwar können aus
rein ästhetischen Gründen – im Verhältnis zu den allgemeinen Bauvorschriften –
zusätzliche Anforderungen (z.B. für die Fassaden- und Dachgestaltung) gestellt
werden (ZBl 1984, S. 47 f.). Es ist aber nicht zulässig, wegen des
Eingliederungsgebots generell Reduktionen der zulässigen Gebäudehöhen und
-längen sowie der geltenden Ausnützung zu verlangen (vgl. Peter Hänni:
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 326 ff.).
Bauten, die den Zonenvorschriften entsprechen, können nicht als mit den
Einordnungsvorschiften unvereinbar bezeichnet werden, weil sie grössere
Ausmasse und grössere Nutzungsdichten aufweisen als die umstehenden Gebäude
(Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016,
Rz 3.468). Die Anwendbarkeit der Generalklausel hängt auch von der Dichte der
übrigen Vorschriften ab. Die baurechtliche Ordnung soll nicht aus den Angeln
gehoben, sondern verfeinert werden. Von der geltenden Zonenordnung kann nicht
generell, sondern nur im Einzelfall zur Verbesserung der Gestaltung abgewichen
werden (Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des
kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 84). Ästhetikvorschriften haben eine
eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die
Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken
sich nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012, E. 3.3). Die
ästhetischen Generalklauseln können auch angerufen werden, wenn die übrigen
relevanten Bauvorschriften (wie z.B. Geschosszahl, Abstände) eingehalten
worden sind (SG-GVP 2005 Nr. 29). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
dürfen bei positiv formulierten ästhetischen Generalklauseln auch strengere
Massstäbe angelegt werden als bei Normen, die bloss eine Verunstaltung
verbieten. Diese sind aber sorgfältig zu begründen. Es ist nicht einfach auf
ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen.
Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen
Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird (Bundesgerichtsurteile 1C_148/2011,1C_346/2007,
1P.280/2002, BGE 114 Ia 346). Im Übrigen belassen die Rechtsmittelinstanzen den
zuständigen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum, auch aufgrund ihrer
örtlichen Kenntnisse. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde
nachvollziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu
respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr
eigenes ersetzen (BGE 141 II 245, nicht publ. E. 5.3 von Urteil 1C_265/2014;
VWBES.2017.148 vom 10. Juli 2017 E. 2.4).
6.4
In verschiedenen historischen Beispielen
kann man einen Typus von Bauten und Aussenräumen ausfindig machen. Eine
Überbauung kann nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich Firstrichtung,
Anordnung der Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und eine Planungsidee
sichtbar macht. Die meisten Quartiere in den Ortschaften im Kanton Solothurn
sind heterogen. Es ist meist kein klarer einheitlicher Typ auszumachen. In SOG
Dispositiv
2000 Nr. 20 hat das Verwaltungsgericht zum Beispiel entschieden, eine aus
vorfabrizierten Wohncontainern bestehende, mit Satteldach versehene
Asylbewerberunterkunft verletze in einem heterogenen Wohnquartier das
Eingliederungsgebot nicht.
6.5 Im vorliegenden Fall besteht kein
Typus, wie untenstehende Luftaufnahme belegt. Es besteht keinerlei
Einheitlichkeit, was Gebäudeformen und -ausrichtungen, Dachformen und -ausrichtungen
sowie Volumina anbelangt. Um dies festzustellen, bedarf es keiner Expertise. Um
einen Schutzmassstab ableiten zu können, müsste eine gewisse Einheitlichkeit
vorhanden sein (Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches
Baurecht, Zürich 2016, Rz 3.457). Dies ist hier nicht der Fall. Neben den
beiden grossvolumigen landwirtschaftlichen Gebäuden nördlich und östlich finden
sich in der Umgebung einerseits ältere Bauten mit Satteldächern, ausgerichtet
entlang oder quer zu den Strassen, an welchen sie stehen, anderseits neuere
Bauten mit Flachdächern, die ebenfalls nach den Erschliessungsstrassen
ausgerichtet sind. Nochmals festzuhalten dabei ist, dass es sich beim zu
beurteilenden Projekt bloss um einen Umbau handelt, der weitestgehend im
bisherigen Bauvolumen stattfindet. Der Charakter einer alten «Villa auf dem
Land» bleibt erhalten. Nach dem Umbau tritt das Gebäude nicht als klassisches
Mehrfamilienhaus in Erscheinung, wie sie in den letzten Jahren, namentlich
südlich der Baselstrasse, zahlreich entstanden sind. Aus dem Umstand, dass die
Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans «Längweg» in § 7 bestimmen, die
(dortigen) Bauten seien in Form, Materialwahl und Farbegestaltung insbesondere
den Gegebenheiten auf GB Nr. 45 anzupassen, lässt sich für das vorliegende
Projekt nichts ableiten. Der Gestaltungsplan «Längweg» ist umgesetzt und hat
sich am bestehenden und gleichbleibenden Volumen des hier zu beurteilenden
Bauprojekts orientiert.
7. Die Ermittlung des Parkplatzbedarfs
entspricht § 12 des kommunalen Baureglements und von § 42 KBV. Es sind mit den
geplanten sieben Parkplätzen sowohl die zur Zeit der Baubewilligung geltenden
Vorschriften wie die neuen, die rückwirkend ab 1. Januar 2019 in Kraft treten
sollen, eingehalten, wie die Vorinstanz in Erw. 7 zu Recht festgehalten hat;
darauf kann verwiesen werden.
Auf dem grossen Grundstück lassen sich
problemlos ausreichend Autoabstellplätze schaffen. Auf den bewilligten Plänen
sind genügend (sieben) Parkplätze eingezeichnet. Dass zwei der Parkplätze (Nrn.
6 und 7) nach Auffassung der Baubehörden möglicherweise eine angepasste
Zufahrt brauchen, kann mit einem nachträglich einzureichenden Umgebungsplan wie
ihn die Vorinstanz als Auflage in ihrem Entscheiddispositiv verlangt hat durchaus
gelöst werden. Indessen hat die Baukommission in ihrem Entscheid vom 13.
Dezember 2018 die Baubewilligung gestützt auf die eingereichten Pläne (vom 18.
September 2017) bewilligt, auch für die projektierten drei Abstellplätze im
Carport auf der Westseite des Wohngebäudes. Sie hat einzig festgehalten, dass
dafür die bereits vorhandene Zufahrtsfläche im Bereich der Schutzzone Allee
nicht vergrössert werden darf und die heckenartige Bepflanzung entlang der
Zufahrt in der bestehenden Art gepflegt und erhalten werden muss. Anhand der
Grundbuchpläne und der Luftaufnahmen ergibt sich, dass eine Zufahrt in den
Carport ohne Vergrösserung der bestehenden Zufahrtsfläche im Bereich der
Schutzzone wohl möglich ist, wenn auch unter Umständen nur mit einer kleineren
Anpassung in der Gestaltung der Fläche. Dieser Unsicherheit hat die Vorinstanz
mit ihrer zusätzlich verfügten Auflage Rechnung getragen, damit letztlich bei
Baubeginn feststeht, was genau hinsichtlich der Parkierung und der Zufahrt
bewilligt ist.
Auch der Einwand der ungenügenden
Parkierungsmöglichkeiten hält also nicht stand. Schon gar nicht besteht wegen
der Parkierung ein Grund, das Bauvorhaben selber, nämlich den Umbau des
Wohnhauses, nicht zu bewilligen oder das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen und damit weiter unnötig zu verzögern, wie die Vorinstanz dies
in Ziff. 3 ihrer Erwägungen zu Recht festhielt.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
vollständig unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad