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Entscheid

VWBES.2019.247

Mahngebühren

9. September 2019Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___

am 25. April 2019 die Rechnung Nr. u2019d9695 zu, welche sich auf einen gegen

ihn ergangenen Strafbefehl gründete. Die Rechnung belief sich auf CHF 160.00

(Busse CHF 60.00, Gebühren CHF 100.00).

1.2 Am 4. Juni 2019 verschickte die

Zentrale Gerichtskasse A.___ eine Zahlungserinnerung die Rechnung Nr.

u2019d9695 betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass noch ein Betrag von CHF

160.00 ausstehend sei. Für die Bezahlung wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt.

A.___ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine

Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde.

1.3 Am 24. Juni 2019 verschickte die

Zentrale Gerichtskasse eine 2. Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d9695

betreffend. Für die Zahlungserinnerung wurde die angekündigte zusätzliche Gebühr

von CHF 50.00 erhoben.

2.1 Gegen die 2. Zahlungserinnerung wandte

sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B.___, am 10. Juli

2019 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem

Antrag, auf die Gebühr und die Mahngebühr sei zu verzichten. Zur Begründung

brachte er vor, seine Ehefrau habe alle administrativen Arbeiten erledigt. Am

12. April 2019 sei sie tödlich verunglückt. Nach ihrem Tod sei er moralisch

sehr schwer belastet gewesen, deshalb sei auch die Rechnung «etwas liegen»

geblieben.

2.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten

des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019 wurde der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt.

2.3 Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2019

schloss die Zentrale Gerichtskasse auf Beschwerdeabweisung.

3. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die «Beschwerde» wurde am 10. Juli

2019.

eingeschrieben der Post übergeben. Sie wendet sich gegen die in der 2.

Zahlungserinnerung vom 24. Juni 2019 erhobene Gebühr von CHF 100.00 und die

Mahngebühr von CHF 50.00 und wurde von B.___ im Auftrag A.___s beim Verwaltungsgericht

eingereicht. Ob sie innert 10 Tagen seit Zustellung - der gesetzlichen

Beschwerdefrist gemäss § 32 Abs. 1 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS

124.

) - erhoben bzw. der Post übergeben wurde, ist unklar, da ein

Zustellnachweis der 2. Zahlungserinnerung fehlt. Zugunsten des

Beschwerdeführers ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen, da der

Zustellnachweis von der verfügenden Behörde zu erbringen ist.

1.2

Eine Beschwerde ist nach § 33 VRG

schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Die Eingabe an das

Verwaltungsgericht erfolgte schriftlich und enthält Antrag und Begründung. Zur

Schriftlichkeit gehört aber auch die Unterschrift des Beschwerdeführers, welche

vorliegend fehlt. Unterzeichnet ist die Eingabe vom Vertreter B.___. Eine Vertretung

ist nach § 13 VRG grundsätzlich zulässig (Abs. 1). Das Vertretungsverhältnis

ist aber durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Abs. 4). Diese

Unterlassungen könnten nach § 33 Abs. 2 nachträglich verbessert werden. Auf

eine entsprechende Fristansetzung ist jedoch aus nachfolgenden Gründen zu

verzichten.

2.

Verfügungen und Entscheide von

Behörden können nach § 29 VRG durch Beschwerde an die nächsthöhere

Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans

Dispositiv

Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Verfügt hat vorliegend die Zentrale Gerichtskasse,

welche nach § 60quinquies Abs. 3 lit. c GO (Gerichtsorganisation,

BGS 125.12) dem Gerichtsverwalter untersteht. Dieser seinerseits untersteht der

Gerichtsverwaltungskommission (§ 60quinquies Abs. 1 GO). Damit steht

jedenfalls fest, dass eine Verfügung der Zentralen Gerichtskasse nicht direkt

beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, gibt es doch mindestens eine

der Kasse übergeordnete Behörde, nämlich den Gerichtsverwalter und/oder die Gerichtsverwaltungskommission.

Dass Verfügungen und Entscheide der Gerichtsverwaltungskommission grundsätzlich

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen, ergibt sich aus § 50 Abs. 3 GO.

Auf die Beschwerde ist somit jedenfalls

nicht einzutreten.

3. Es ist allerdings nicht klar, ob

überhaupt Beschwerde erhoben werden wollte, oder ob nicht vielmehr ein

Erlassgesuch vorliegt. Ein Todesfall kann einen Grund für den Erlass von

Gebühren darstellen (vgl. § 15 Abs. 1 GT [Gebührentarif, BGS 615.11]).

Zuständig für den Erlass der strittigen Gebühr ist die Zentrale Gerichtskasse

(vgl. § 15 Abs. 1 GT) unter der Leitung des Gerichtsverwalters. Auch zur

Behandlung als Beschwerde wäre der Gerichtsverwalter oder die

Gerichtsverwaltungskommission zuständig, weshalb das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 mit den Akten zur Prüfung als Erlassgesuch

oder allfälligen Behandlung als Beschwerde an den Gerichtsverwalter überwiesen

wird, wie das in § 6 VRG vorgesehen ist.

4.1 Auf die Beschwerde wird mangels

Zuständigkeit nicht eingetreten.

4.2 Von der Erhebung von Gerichtskosten

wird vorliegend ausnahmsweise abgesehen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Schreiben von A.___ vom 10. Juli

2019 geht mit den Akten an den Gerichtsverwalter.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel