VWBES.2019.247
Mahngebühren
9. September 2019Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Zentrale
Gerichtskasse
Beschwerdegegnerin
betreffend Mahngebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___
am 25. April 2019 die Rechnung Nr. u2019d9695 zu, welche sich auf einen gegen
ihn ergangenen Strafbefehl gründete. Die Rechnung belief sich auf CHF 160.00
(Busse CHF 60.00, Gebühren CHF 100.00).
1.2 Am 4. Juni 2019 verschickte die
Zentrale Gerichtskasse A.___ eine Zahlungserinnerung die Rechnung Nr.
u2019d9695 betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass noch ein Betrag von CHF
160.00 ausstehend sei. Für die Bezahlung wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
A.___ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine
Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde.
1.3 Am 24. Juni 2019 verschickte die
Zentrale Gerichtskasse eine 2. Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d9695
betreffend. Für die Zahlungserinnerung wurde die angekündigte zusätzliche Gebühr
von CHF 50.00 erhoben.
2.1 Gegen die 2. Zahlungserinnerung wandte
sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B.___, am 10. Juli
2019 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem
Antrag, auf die Gebühr und die Mahngebühr sei zu verzichten. Zur Begründung
brachte er vor, seine Ehefrau habe alle administrativen Arbeiten erledigt. Am
12. April 2019 sei sie tödlich verunglückt. Nach ihrem Tod sei er moralisch
sehr schwer belastet gewesen, deshalb sei auch die Rechnung «etwas liegen»
geblieben.
2.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
2.3 Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2019
schloss die Zentrale Gerichtskasse auf Beschwerdeabweisung.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die «Beschwerde» wurde am 10. Juli
2019.
eingeschrieben der Post übergeben. Sie wendet sich gegen die in der 2.
Zahlungserinnerung vom 24. Juni 2019 erhobene Gebühr von CHF 100.00 und die
Mahngebühr von CHF 50.00 und wurde von B.___ im Auftrag A.___s beim Verwaltungsgericht
eingereicht. Ob sie innert 10 Tagen seit Zustellung - der gesetzlichen
Beschwerdefrist gemäss § 32 Abs. 1 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS
124.
) - erhoben bzw. der Post übergeben wurde, ist unklar, da ein
Zustellnachweis der 2. Zahlungserinnerung fehlt. Zugunsten des
Beschwerdeführers ist von der Rechtzeitigkeit auszugehen, da der
Zustellnachweis von der verfügenden Behörde zu erbringen ist.
1.2
Eine Beschwerde ist nach § 33 VRG
schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen. Die Eingabe an das
Verwaltungsgericht erfolgte schriftlich und enthält Antrag und Begründung. Zur
Schriftlichkeit gehört aber auch die Unterschrift des Beschwerdeführers, welche
vorliegend fehlt. Unterzeichnet ist die Eingabe vom Vertreter B.___. Eine Vertretung
ist nach § 13 VRG grundsätzlich zulässig (Abs. 1). Das Vertretungsverhältnis
ist aber durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Abs. 4). Diese
Unterlassungen könnten nach § 33 Abs. 2 nachträglich verbessert werden. Auf
eine entsprechende Fristansetzung ist jedoch aus nachfolgenden Gründen zu
verzichten.
2.
Verfügungen und Entscheide von
Behörden können nach § 29 VRG durch Beschwerde an die nächsthöhere
Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans
Dispositiv
Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Verfügt hat vorliegend die Zentrale Gerichtskasse,
welche nach § 60quinquies Abs. 3 lit. c GO (Gerichtsorganisation,
BGS 125.12) dem Gerichtsverwalter untersteht. Dieser seinerseits untersteht der
Gerichtsverwaltungskommission (§ 60quinquies Abs. 1 GO). Damit steht
jedenfalls fest, dass eine Verfügung der Zentralen Gerichtskasse nicht direkt
beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, gibt es doch mindestens eine
der Kasse übergeordnete Behörde, nämlich den Gerichtsverwalter und/oder die Gerichtsverwaltungskommission.
Dass Verfügungen und Entscheide der Gerichtsverwaltungskommission grundsätzlich
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen, ergibt sich aus § 50 Abs. 3 GO.
Auf die Beschwerde ist somit jedenfalls
nicht einzutreten.
3. Es ist allerdings nicht klar, ob
überhaupt Beschwerde erhoben werden wollte, oder ob nicht vielmehr ein
Erlassgesuch vorliegt. Ein Todesfall kann einen Grund für den Erlass von
Gebühren darstellen (vgl. § 15 Abs. 1 GT [Gebührentarif, BGS 615.11]).
Zuständig für den Erlass der strittigen Gebühr ist die Zentrale Gerichtskasse
(vgl. § 15 Abs. 1 GT) unter der Leitung des Gerichtsverwalters. Auch zur
Behandlung als Beschwerde wäre der Gerichtsverwalter oder die
Gerichtsverwaltungskommission zuständig, weshalb das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 10. Juli 2019 mit den Akten zur Prüfung als Erlassgesuch
oder allfälligen Behandlung als Beschwerde an den Gerichtsverwalter überwiesen
wird, wie das in § 6 VRG vorgesehen ist.
4.1 Auf die Beschwerde wird mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten.
4.2 Von der Erhebung von Gerichtskosten
wird vorliegend ausnahmsweise abgesehen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Schreiben von A.___ vom 10. Juli
2019 geht mit den Akten an den Gerichtsverwalter.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel