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Entscheid

VWBES.2019.249

Kostenverteilung

30. April 2020Deutsch32 min

samt Pflichtenheft für die technische Untersuchung, erarbeitete das Pflichtenheft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Keusen,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Solothurn,

2. B.___

3. C.___

4. D.___

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenverteilung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Beim Betriebsareal der A.___ handelt

es sich um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des

Umweltschutzgesetzes (USG; SR) und Art. 2 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR

814.680), der im solothurnischen Kataster der belasteten Standorte als

sanierungsbedürftig eingetragen ist (Kataster Nr. 22.007.0133B). Betroffen ist

das Grundstück [...] Nr. [...], dessen Eigentümer D.___ ist. Er hatte die

Parzelle 1999 von der E.___ gekauft und beabsichtigt, sie an die B.___ zu

verkaufen.

2. Vom 5. Februar 2015 bis 18. Juli 2017

erstellte die [...] AG, Solothurn die Berichte zur historischen Untersuchung

samt Pflichtenheft für die technische Untersuchung, erarbeitete das Pflichtenheft

für die Detailuntersuchung und führte auch diese durch. Zu sämtlichen

Ergebnissen nahm das kantonale Amt für Umwelt (AfU) jeweils Stellung. Zuletzt

verlangte es am 17. Juli 2018 weitere Untersuchungen im Rahmen der 2. Etappe

der Detailuntersuchung sowie die Überwachung des Standorts.

3. Zuvor hatte die B.___, welche die

bisherigen Massnahmen bezahlt hatte, am 30. August 2017 das Bau- und

Justizdepartement (BJD) um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung ersucht. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs splittete das BJD in seiner Verfügung vom 9.

Juli 2019 die bisher angefallenen Kosten auf. Die Kosten für die historische

Untersuchung (insgesamt CHF 4'415.10) auferlegte es der F.___ zu einem Anteil

von 6.7% als Verhaltensverursacherin, überband den Betrag aber dem Kanton als

Ausfallkosten. Auch den Anteil von 3.3% der G.___ hat der Kanton als

Ausfallkosten zu tragen. Auf die A.___ als dritte Verhaltensverursacherin

sollen 70% entfallen und 20% auf D.___ als Zustandsverursacher. Die

Kostenanteile für die technische und die Detailuntersuchung (1. Etappe) von

total CHF 87'952.05 auferlegte das BJD zu 80% der A.___ als

Verhaltensverursacherin und zu 20% D.___ als Zustandsverursacher. Für die A.___

ergab sich daraus insgesamt eine Summe von CHF 73'452.25.

4. Dagegen gelangte die A.___ mit

Eingabe vom 12. Juli 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte, die

angefochtene Verfügung des BJD sei aufzuheben und sie selber von der

Kostentragungspflicht zu befreien. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben

und der Kostenanteil der Beschwerdeführerin zu reduzieren. Subeventualiter sei

die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Die Beschwerdeführerin machte

zusammenfassend und sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt

unvollständig und fehlerhaft erhoben. Desgleichen weise die Verfügung Fehler in

der rechtlichen Würdigung als auch in der Angemessenheit auf. Es frage sich, ob

die Sache aufgrund der unvollständigen und falschen Sachverhaltsfeststellungen

an die Vorinstanz zurückzuweisen sei oder ob das Verwaltungsgericht die

Angelegenheit nach Abnahme der beantragten Beweise reformatorisch entscheiden

könne.

5. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde

die aufschiebende Wirkung gewährt.

6. Das BJD beantragte am 3. September

2019, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Sowohl D.___ als auch die B.___

beteiligten sich auf Anfrage des Verwaltungsgerichts als private

Beschwerdegegner am Verfahren und schlossen je am 9. September 2019 bzw. 10.

September 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Beide beantragten, eventualiter sei Ziff. 7 der

Departementsverfügung dahingehend zu ergänzen, dass der Anspruch der B.___ auf

Kostenersatz zufolge Fusion auf die C.___ übergegangen sei.

8. Die Beschwerdeführerin hielt mit

Eingabe vom 24. September 2019 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen

und deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ als belangte

Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin ist durch den angefochtenen Entscheid,

mit dem sie zur weitgehenden Kostentragung verpflichtet wurde, beschwert und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend ist sie zur

Beschwerdeerhebung legitimiert, und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da das BJD in der streitigen

Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem

Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu; es kann den angefochtenen Entscheid

also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).

1.3

Auf die einzelnen Beweisanträge ist

im Rahmen der jeweiligen Rügenprüfung einzugehen. Bereits vorab sei

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von den Akten der Vorinstanz im

Vorverfahren Kenntnis erhalten hat (vgl. Mail AfU an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2018 und nachfolgende Korrespondenz, act. 34

ff.). Weitere Unterlagen liegen auch dem Verwaltungsgericht nicht vor.

2.1

Unbestritten ist, dass es sich bei

GB [...] Nr. [...] um einen sanierungsbedürftigen belasteten Betriebsstandort,

also um eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 3

AltlV handelt. Ebenso wenig bestritten ist, dass die B.___ grundsätzlich

berechtigt ist, eine Kostenverteilungsverfügung zu verlangen, hat sie doch bis

anhin die Kosten für sämtliche Untersuchungen getragen. Ob zufolge Fusion heute

die C.___ ersatzberechtigt ist, ist später zu klären. Jedenfalls wurden Kosten

vorgeschossen, über deren Verteilung zu entscheiden ist. Die Beschwerdeführerin

wehrt sich dagegen, als Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin für einen

Grossteil der bis anhin angefallenen Kosten aufkommen zu müssen; sie verlangt in

erster Linie eine gänzliche Befreiung von der Kostenpflicht, eventualiter eine

namhafte Reduktion ihres Anteils.

2.2

Nach Art. 32d USG trägt der

Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung

und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher

beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der

Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein

Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt

ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der

Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen

trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder

zahlungsunfähig sind (Abs. 3).

Die Rechtsprechung stellt für die

Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff

ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7.

September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden

Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen

Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr

selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter

unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache,

die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt

hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog.

Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,

gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil

1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber

in: URP 2016 S. 449).

Das Verursacherprinzip ist ein

Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen

Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht

erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es

– im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,

welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236). Die

Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich

unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem

Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil 1C_18/2016 vom

6.

Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, weil der Verursacheranteil der C.___

nicht erhoben worden sei. Diese sei nicht in die Kostenverteilungsverfügung

einbezogen worden, obwohl sie als Sanitär-, Heizungs- und Kältespezialistin

insbesondere «im Bereich der Kälte natürlich auch mit chlorierten

Kohlenwasserstoffen zu tun» gehabt habe und diese Stoffe jedenfalls beim Umbau

und der Sanierung der Liegenschaft im Jahr 1987 und in den Anfängen der Tätigkeit

noch nicht verboten gewesen seien. Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht

damit auseinandergesetzt, inwieweit die Ergebnisse der von der B.___ in Auftrag

gegebenen Untersuchungen als Parteibehauptungen gelten müssten.

3.2

Das BJD hält dem entgegen, als

generelle Zeitschwelle für den Eintrag im Altlastenkataster werde in der

Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (heute BAFU, damals BUWAL) «Altlasten

Kataster, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte» aus dem Jahr 2001

(nachfolgend Kataster-Vollzugshilfe) ein Betriebsbeginn vor 1985 festgelegt. Betriebe

mit späterem Betriebsbeginn würden nur für einen Eintrag vorgesehen, wenn

Anhaltspunkte bestünden für Belastungen (Unfälle, Brände, Überschwemmungen,

Vor- oder Nebennutzungen). Gemäss Kataster-Vollzugshilfe sei der Betrieb der C.___

nicht belastungsrelevant und habe zu keinem Eintrag im Kataster geführt.

3.3.1

Die C.___ hat die streitbetroffene

Parzelle im Jahr 1987 von der Beschwerdeführerin gekauft und darauf eine Firma

für Sanitär-, Lüftungs- und Heizungstechnik betrieben. Nach Art. 5 Abs. 1 AltlV

ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben

wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern

oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen. Sie teilt

den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster

vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und

Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine

Feststellungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 AltlV). Dann trägt sie diejenigen

Standorte im Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder

mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3

der zitierten Bestimmung). Selbstredend hat die Kataster-Vollzugshilfe keinen

Gesetzescharakter. Trotzdem macht es Sinn, diese beizuziehen: Anders als bei

Deponien und Unfallstandorten, bei denen bekannt ist, dass bzw. wie Abfälle an

den jeweiligen Standort gelangt sind, liegt bei den Betriebsstandorten diese

Kenntnis zu Beginn der Bearbeitung oftmals noch nicht vor. Für die Kategorie

der Betriebsstandorte werden in der Vollzugshilfe deshalb auch

branchenspezifische Kriterien für die klarere Abgrenzung von Standorten, die

zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind, und nicht belasteten

Standorten vorgegeben (vgl. Kataster-Vollzugshilfe S. 6). Sie baut auf der

Erfahrung der eidgenössischen Fachbehörde auf und soll eine einheitliche

Vollzugspraxis fördern.

3.3.2

Laut den im Rahmen der

historischen Untersuchung konsultierten Akten der Bauverwaltung Grenchen wurde

1917.

erstmals auf dem fraglichen Grundstück gebaut. Es handelte sich um den

«Neubau für die Firma F.___». 1952 folgte ein Fabrikanbau durch die

Beschwerdeführerin und 1987 ein Werkstattanbau durch die C.___. Was die

Tätigkeiten auf der Parzelle anbelangt, ergaben die Akten und das Inventar der

neueren Schweizer Architektur (INSA) Grenchen folgendes Bild: Von 1917 bis 1922

stellte die F.___ dort Uhrenbestandteile her; ab 1922 bis 1924 tat dies die G.___.

Auch die von 1924 bis 1987 auf dem Grundstück ansässige Beschwerdeführerin war

in der Herstellung von Uhrenbestandteilen tätig. Nachdem die C.___ die Parzelle

1987.

erworben hatte, führte sie von 1988 bis heute einen Betrieb für Sanitär-,

Lüftungs- und Heizungstechnik (Historische Untersuchung mit Pflichtenheft für

die technische Untersuchung vom 5. Februar 2015 der [...] AG, Solothurn, S. 9).

Gemäss Handelsregistereintrag besteht ihr Zweck in der Projektierung und Ausführung

von Sanitär-, Heizungs- und Kälteanlagen, sowie der Fabrikation und dem Verkauf

von Anlageteilen im Bereich der Haustechnik. Im Kataster eingetragen wurde der

Standort gemäss Standortdossier wegen der Herstellung von Uhrenbestandteilen,

des Inbetriebnahmezeitpunkts (1917), der Betriebsgrösse und der ausgeübten

Tätigkeiten (insbesondere Metallbearbeitung, Oberflächenbehandlung [Vergolden],

Härtung, Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen [z.B. Benzin] und Einsatz

von chlorierten Lösungsmitteln [chlorierte Kohlenwasserstoffe, CKW], vgl.

historische Untersuchung Ziff. 4.3.2 S. 10).

3.3.3

In Ziff. 9.1.2 der

Kataster-Vollzugshilfe wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche

zeitlichen Komponenten bei Betriebsstandorten von Belang sind.

«Ist auf einem Betriebsstandort über

längere Zeit in erheblichem Umfang mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen

worden, so ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser Standort

mit Abfällen belastet ist. Mit der Einführung von griffigen Umweltvorschriften

(insb. USG, Gewässerschutzgesetz [GSchG; SR 814.20] und entsprechenden

Verordnungen), oftmals verbunden mit behördlichen Bewilligungen, hat diese

Wahrscheinlichkeit aber deutlich abgenommen und ein automatischer

Katastereintrag von Betrieben, welche z.B. erst Mitte der 90er-Jahre ihren

Betrieb aufgenommen haben, ist deshalb nach Einschätzung des BAFU nicht

gerechtfertigt. Als generelle Zeitschwelle für den Katastereintrag wird deshalb

ein Betriebsbeginn vor 1985 festgelegt. Betriebe mit Betriebsbeginn nach 1985

werden somit generell nicht für einen Eintrag vorgesehen, ausser es bestehen

Anhaltspunkte für Belastungen (z.B. Unfälle, Brände, Überschwemmungen, Vor- oder

Nebennutzungen). In gewissen Fällen sind aber Ausnahmen in der Zeitskala gegen oben

bzw. unten zu machen. So wurden z.B. für gewisse Betriebsbranchen bereits vor

1985.

detaillierte Umweltvorschriften eingeführt (z.B. Grosstanklager), die

Belastungen wirksam verhindern konnten. Bei anderen Branchen dagegen

verhinderten die Umweltvorschriften den Eintrag von Schadstoffen auch nach

dieser generellen Zeitschwelle nicht (z.B. Schiessplätze)».

Anhang 1 der Kataster-Vollzugshilfe

listet sodann belastungsrelevante Tätigkeiten je nach Branche auf und nennt die

Zeitschwelle, bis zu welcher die Tätigkeit eines Betriebs für den

Katastereintrag relevant ist. Die C.___ fällt unter den Code 3472 («Schlossereien

und sanitäre Installationen»), für den ein Zeitwert von 1985 angegeben wird

(Inkrafttreten des USG). Liegen Anhaltspunkte für eine namhafte Belastung durch

einen solchen Betrieb auch nach 1985 vor, ist natürlich nicht

ausgeschlossen, diesen zu belangen. Es macht aber für die Arbeit der Behörde

Sinn, bereits im Voraus aufgrund gewisser Erfahrungswerte eine Triage zu

machen, damit die Einträge im Kataster nicht ausufern. Die

Kataster-Vollzugshilfe bietet dazu Hand, indem diejenigen Merkmale eines

Betriebs aufgezeigt werden, die zumindest für einen Anfangsverdacht sprechen. Auf

die konkret vorgefundene Belastungssituation auf GB [...] Nr. [...] ist sogleich

einzugehen. Jedenfalls ist der Vorinstanz kein Vorwurf daraus zu machen, dass

sie die C.___ nicht schon im Vornherein in den Kreis der möglichen Verursacher

miteinbezogen hat, da diese ihre Tätigkeit auf dem belasteten Grundstück erst

1987/88 aufgenommen hat.

3.3.4

Die historische Untersuchung

nannte als mögliche belastungsrelevante Stoffe Lösungsmittel (CKW, BTEX,

alphatische Kohlenwasserstoffe), Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe

(historische Untersuchung S. 12). Im Rahmen der technischen Untersuchung

konnten bei den CKW Per, Tri, Cis, (trans-)1.2-Dichlorethen und Vinylchlorid

(VC) gemessen werden. Das AfU führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober

2016.

zu den Messergebnissen aus, die im Grundwasser im westlichen Bereich des

Standorts gemessenen 1.2-Dichlorethen-Konzentrationen lägen nach Abzug der

jeweiligen Konzentrationen im Grundwasser-Zustrom über dem 10%-Konzentrationswert

der AltlV für einen Überwachungsbedarf. Die Per-Konzentration im Grundwasser

liege, nach Abzug der im Zustrom gemessenen Konzentrationen, über dem

massgeblichen halben Konzentrationswert für einen Sanierungsbedarf. VC sei nur

in den Grundwasser-Messstellen im Abstrom des Standorts gemessen worden. Diese

Konzentrationen lägen bis zu 30-fach über dem Sanierungsbedarf nach AltlV. Im

Abstrom des östlichen Standortbereichs betrage die errechnete Differenz bei den

per-Konzentrationen bis zu 74 µg/l und liege deutlich über dem für einen

Sanierungsbedarf massgebenden halben Konzentrationswert der AltlV. Wie bereits

im Abstrom des westlichen Standortbereichs lägen in den östlichen

Grundwasser-Messstellen im direkten Abstrom des Standorts die VC-Konzentrationen

über dem für einen Sanierungsbedarf massgeblichen halben Konzentrationswert.

Aufgrund der deutlichen Zunahme der Per-Konzentrationen sowohl im Vergleich

zwischen Zu- und Abstrom als auch von West nach Ost innerhalb des Standorts,

müsse gemäss Gutachter davon ausgegangen werden, dass sich unter dem östlichen

Gebäudeteil der ehemaligen Zeigerfabrik ein weiterer Schadensherd befinde. Der

Gutachter sehe einen alten Bodenablauf im östlichen Gebäudeteil als mögliche

Eintragsstelle von CKW in den Untergrund. Im direkten Abstrom des Standorts

seien in allen Messstellen Schadstoffkonzentrationen von Per, 1,2-Dichlorethen

und VC gemessen worden und diese lägen über den 10% der jeweiligen

Konzentrationswerte der AltlV. Nach Abzug der im Zustrom gemessenen Werte überschritten

Per und VC in einigen Messstellen im direkten Abstrom des Standorts sogar den

für einen Sanierungsbedarf massgeblichen ½-Konzentrationswert nach Art. 9 Abs.

2.

lit. c AltlV.

Die Detailuntersuchung bestätigte diese

Ergebnisse im Wesentlichen: Das AfU legte in seiner Stellungnahme zur

Detailuntersuchung am 17. Juli 2018 dar, im Grundwasserzustrom würden bereits

stark erhöhte Per-Konzentrationen gemessen (Grundwasser-Messstellen entlang der

Schlachthausstrasse). Die Parameter Tri, Cis und VC seien entweder nicht oder

nur in Spuren nachgewiesen worden. Im Grundwasserabstrom

(Grundwasser-Messstellen südlich des Betriebsgebäudes) sei bei allen Parametern

eine Zunahme der gemessenen Konzentrationen festzustellen. Insbesondere finde

ein anaerober biologischer Abbau von Per zu Tri, Cis und VC statt. Aus Sicht

des AfU könne diese Konzentrationszunahme nicht alleine auf die

Grundwasserbelastung im Zustrom zurückgeführt werden. Beim Standort müssten

deshalb ein resp. mehrere Schadenherde vorliegen. Mit grosser

Wahrscheinlichkeit werde der biologische Abbau von Per in Zukunft weitergehen

und werde es zu einer Anreicherung der toxikologisch problematischen

Abbauprodukte Cis und VC kommen. Weiter lägen im unmittelbaren Abstrom des

Standorts die Konzentrationen an Per, Cis und VC weiterhin über dem halben

Konzentrationswert der AltlV für einen Sanierungsbedarf.

Daraus ergibt sich in einem weiteren

Zwischenschritt, dass die relevante Belastung auf dem betroffenen Grundstück

klar von CKW stammt.

3.3.5

Der Leitfaden Chlorierte

Kohlenwasserstoffe (CKW), ChloroNet (Leitfaden CKW), der von der BMG

Engineering AG, Schlieren, im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und der

Kantone Zürich und St. Gallen erarbeitet wurde (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/chloronet/umgang-mit-ckw-belastungen.html,

zuletzt besucht am 20. April 2020) hält auf S. 2 fest, ab ca.1980 seien CKW

mehr und mehr in geschlossenen Systemen (im Kreislauf) angewendet oder

teilweise auch durch andere, weniger problematische Lösungsmittel ersetzt

worden (z.B. superkritisches Kohlendioxid, synthetische Paraffine, Alkohole,

Ester, etc.). Einige CKW seien in der Zwischenzeit verboten worden (z.B. die

Verwendung von Tetrachlormethan; 1,1,1-Trichlorethan sei seit 1996 mit wenigen

Ausnahmen verboten, da diese Stoffe zu einem signifikanten Abbau der

Ozonschicht führten). Mit dem steigenden Einsatz geschlossener Geräte mit

Rückgewinnung und Recycling der CKW sowie mit dem Inkrafttreten relevanter

Umweltvorschriften (USG ab 1. Januar 1985) sei das Risiko der Entstehung neuer

Untergrund- und Grundwasserkontaminationen während der 1980er und 1990er Jahre

signifikant gesunken. Aus Sicht der Altlastenbearbeitung seien Standorte mit

relevanten Betriebstätigkeiten zwischen etwa 1920 bis maximal 1990 wichtig; die

kritischste Periode sei die Zeit von 1950 - 1985.

Die Anwendungen von CKW können gemäss

Leitfaden in vier Hauptgruppen eingeteilt werden: als Reinigungs- und

Lösungsmittel (Entfetten, Chemische Reinigung), als Lösungsmittel in der

chemischen Produktion und in Produkten (z.B. Farben, Klebstoffe) sowie zur Herstellung

von Kunststoffen (PVDC [Polyvinylidenchlorid] und insbesondere PVC

[Polyvinylchlorid]). Gemäss der Übersicht der möglichen CKW-Anwendungen nach

Branchen (S. 4 des Leitfadens) ist bei der Herstellung von Uhren, Maschinen und

Präzisionswerkzeugen der Einsatz von elf von insgesamt 15 aufgeführten CKW-Verbindungen

möglich bis wahrscheinlich (Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan und

Trichlorethen). Die C.___ hat auf der Parzelle eine Firma für Sanitär-,

Lüftungs- und Heizungstechnik betrieben. Diese Tätigkeit ist im Leitfaden nicht

aufgeführt. Allerdings argumentiert die Beschwerdeführerin, die C.___ habe auch

im Bereich Kälte gearbeitet. Mit Blick auf die Zweckumschreibung im

Handelsregister und den Internetauftritt der Firma (https://www.[...].ch/angebot, zuletzt besucht am 24. April 2020) ist

dieser Einwand gerechtfertigt. Im Leitfaden werden fünf CKW-Verbindungen genannt,

die beim Prozess der Kälteerzeugung möglicherweise angewendet werden. Als

wahrscheinlich wird keine Anwendung erachtet (Leitfaden S. 5).

3.3.6

ChloroNet war 2007 vom Bund

zusammen mit den Kantonen Bern, Basel-Landschaft, Genf, St. Gallen, Wallis

und Zürich gegründet worden. Während 11 Jahren haben im Rahmen von ChloroNet

Fachleute aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft praxistaugliche Lösungen

im Umgang mit CKW-Belastungen erarbeitet. 2018 wurde ChloroNet beendet (siehe https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/

themen/altlasten/fachinformationen/chloronet.html, zuletzt besucht am 21. April 2020). Gestützt

auf die Einschätzung der Fachleute zum zeitlichen Einsatz von CKW im zitierten

Leitfaden und angesichts der tatsächlich vorgefundenen Belastung auf GB [...]

Nr. [...] gibt auch dieses dritte Zwischenergebnis keinen Anlass, die C.___ in

den Kreis potentieller Verursacher aufzunehmen. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, die C.___ habe umweltschädliche FCKW eingesetzt, ist

einerseits durch nichts belegt und spielt andererseits für die hier

festgestellte Belastung des Schutzguts Grundwasser (vgl. Ziff. 9 der

Detailuntersuchung vom 18. Juli 2017) keine Rolle.

3.4

Infolgedessen ist der Vorinstanz

kein Vorwurf zu machen, dass sie die C.___ von Beginn weg nicht in den Kreis

der möglichen Verursacher aufgenommen hat. Die entsprechenden Beweisanträge der

Beschwerdeführerin sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, wie dies

bereits das BJD zu Recht getan hat.

4.1

Mit ihrer Argumentation, die bisher

durchgeführten Untersuchungen seien nicht objektiv vorgenommen worden, da sie

von der B.___ in Auftrag gegeben worden seien, verkennt die Beschwerdeführerin

die Vorgaben gemäss Altlasten-Verordnung: Aufgrund der Prioritätenordnung

verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert

angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus

einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die

für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit

erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung

der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Gestützt auf

die historische Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den

Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss der

Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 AltlV). Damit

ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Untersuchungen im Regelfall

nicht von der Behörde selber durchgeführt, sondern von dieser initiiert und

begleitet werden. Art. 20 AltlV sieht dann vor, dass der Standortinhaber sämtliche

Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen eines belasteten Standorts

durchführt. Diese Pflicht ergibt sich aus der Beziehungsnähe des Inhabers zum

Standort, aus seiner Eigenschaft als Zustandsstörer. Die Vorhalte der

Beschwerdeführerin sind demzufolge unbegründet. Da im hier zu beurteilenden

Fall bereits feststand, dass die B.___ das Grundstück von D.___ erwerben würde,

machte es Sinn, sie mit der Realisierung der Untersuchungen zu betrauen. Es

bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die beauftragte [...] AG die

Untersuchungen nicht objektiv und sachgerecht durchgeführt hätte. Zudem wurden

sämtliche Berichte durch das AfU geprüft. Die diesbezüglichen Vorhalte der

Beschwerdeführerin sind unbegründet. Unbehelflich sind auch ihre Ausführungen

zu den verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen D.___ und dem Verwaltungsrat

sowohl der C.___ wie auch der B.___, Herrn H.___. Inwiefern die familiären

Beziehungen zwischen diesen Beteiligten für die Frage der altlastenrechtlichen

Kostentragung von Belang sein sollen ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich

dargetan.

4.2

Weiter weist die Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen darauf hin, dass D.___ die

Liegenschaft bereits im Dezember 2014 an die B.___ verkauft habe und dies nicht

erst beabsichtige. Die anderslautende Sachverhaltsdarstellung des BJD erfolge

wider besseren Wissens.

Diesem Vorhalt entgegnete das BJD in

seiner Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht, der Verkauf des Grundstücks

bedürfe gemäss Art. 32dbis Abs. 3 USG der Bewilligung durch den

Kanton. Diese sei bis heute nicht erteilt worden, weshalb der Sachverhalt nicht

falsch dargestellt worden sei. Ausführliche Erwägungen hierzu erübrigen sich:

Nach Art. 32dbis Abs. 3 USG bedarf die Veräusserung oder die Teilung

eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte

eingetragener Standort befindet, der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung

wird erteilt, wenn vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu

erwarten sind (lit. a), die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen

sichergestellt ist (lit. b) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an

der Veräusserung oder an der Teilung besteht (lit. c). Das AfU hatte dem

heutigen Eigentümer, D.___, mit Schreiben vom 19. Februar 2015 mitgeteilt, die

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung könnten nicht beurteilt

werden, da die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Dies entspricht

den zitierten gesetzlichen Vorgaben. Standorteigentümer und damit Zustandsstörer

bzw. -verursacher war bei Erlass der angefochtenen Verfügung D.___, weshalb der

angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu keinen Beanstandungen Anlass

gibt.

5.1

Sodann wendet sich die

Beschwerdeführerin generell gegen die ihr auferlegten Kostenanteile. Sie sieht

darin eine Verletzung von Bundesrecht und bemängelt insbesondere, der Anteil

von D.___ als Zustandsstörer bzw. -verursacher sei mit 20% zu tief veranschlagt.

Auch in diesem Zusammenhang beharrt sie darauf, die C.___ sei als

Verhaltensverursacherin zu belangen.

5.2

Gemäss Art. 32d Abs. 2 USG tragen

mehrere Verursacher die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.

In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten

verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt

keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung

keine Kenntnis haben konnte. Bei der Kostenverteilung steht der Behörde ein

gewisser Ermessensspielraum zu (zuletzt Urteil 1C_17/2019 des Bundesgerichts

vom 29. Juli 2019 E. 6.2; 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 E. 3.8, in: URP 2016 S.

463). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch bereits ein

Kostenanteil von 10 % für den Zustandsstörer exzessiv und damit

bundesrechtswidrig, wenn dieser ausschliesslich als Standortinhaber haftet,

ohne durch die Belastung oder deren Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil zu

erlangen (BGE 139 II 106 E. 5.5.3 S. 118). Im zuletzt zitierten Entscheid hat

das Bundesgericht die vom Bernischen Verwaltungsgericht zitierte Praxis, wonach

per se 10-30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen,

präzisiert (siehe auch die Zusammenstellung in SOG 2011 Nr. 27 E. 5c; Amtliches

Bulletin des Nationalrats 2005, S. 1107, zu Art. 32bbis USG;

VASA-Modul «Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht»

des Bundesamts für Umwelt [BAFU] [https://www.bafu.admin. ch/bafu/de/home/themen/altlasten/publikationen-studien/publikationen/realleistungspflicht-kostentragungspflicht%20.html,

zuletzt abgerufen am 29. April 2020]). Ein Kostenanteil von 10 bis 30 % ergibt

sich aber laut Bundesgericht nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt

der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn

weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon im

Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich gewesen ist und diese

daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres

Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die

Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen

Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.). Im

Urteil 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 (E. 3.8.2) schützte das Bundesgericht einen

Kostenanteil der lediglich als Grundeigentümer haftenden Erben von 30 %,

weil die Sanierung eine erhebliche Wertsteigerung der Grundstücke bewirkte,

denen nach der Sanierung Baulandqualität zukam.

5.3

Bei der Altlastenbearbeitung hat

sich der Sachverhalt meist in der länger zurückliegenden Vergangenheit

verwirklicht. Entsprechend kann es schwierig sein, die vorgefundenen

Belastungen konkreten Verursachern zuzuweisen. In der Regel gilt ein Beweis als

erbracht, wenn die Behörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben von der

Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist

(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.

2014, Rz. 999). In gewissen Rechtsbereichen gilt jedoch der Beweismassstab der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis nach der Natur der

Sache nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2

S. 324 f. zum zivilen Haftpflicht- und Versicherungsrecht; BGE 138 V 218 E. 6

S. 221 f. zum Sozialversicherungsrecht). Im Bereich des Altlastenrechts hat das

Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der

Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen lassen, die sich – vorab wegen des

Zeitablaufs – nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lasse (zuletzt bestätigt

in BGE 144 II 332 E. 4.1.2 S. 337).

5.4.1

Das BJD hat bei seiner

Kostenverteilung unterschieden zwischen den Kosten für die historische

Untersuchung und die danach angefallenen Auslagen. Dies macht Sinn, war doch zu

Beginn noch unklar, welche Belastungen konkret auf dem Grundstück vorgefunden würden.

Vorliegend ist der Kreis derjenigen, die Anlass für die historische

Untersuchung gaben, grösser als der Kreis der danach belangten Verursacher.

Bekanntlich waren auf der Parzelle die F.___, die G.___, die Beschwerdeführerin

und zuletzt die C.___ tätig. Letztere durfte das BJD aufgrund der Art und des

Beginns ihres Betriebs wie gesehen von Vornherein als potentielle Verursacher

ausschliessen. Das BJD führte im angefochtenen Entscheid sinngemäss aus, die F.___

und die G.___ seien von 1917 bis 1922 bzw. von 1922 bis 1924 auf der Parzelle

tätig gewesen. Mit Blick auf die Geschichte der CKWs sei es überwiegend

wahrscheinlich und damit erwiesen, dass diese beiden Firmen kein CKW verwendet

hätten und keine Verursacherinnen der Belastung seien. Diese Erkenntnis sei das

Ergebnis der historischen Untersuchung, weshalb sie in Bezug auf diesen

Verfahrensstand Verhaltensstörerinnen seien.

5.4.2

Gemäss dem bereits zitierten

Leitfaden der ChloroNet begann die kommerzielle Nutzung von CKW in Europa erst

etwa ab den 1920er Jahren. Ab ca. 1940 bis Ende der 1970er Jahre sei die

Produktion von CKW stark gestiegen, u.a. weil die chemische, die

pharmazeutische wie auch die Lebensmittelindustrie die Vorzüge der CKW als

Lösungsmittel zur Extraktion und Synthetisierung vieler anderer Stoffe

verwende(t habe). Bis zu diesem Zeitpunkt (Ende 1970er Jahre) seien CKW häufig

in mehr oder weniger offenen Systemen verwendet worden. Eine aus heutiger Sicht

umweltgerechte Handhabung und Entsorgung der Stoffe könne daher im Allgemeinen

kaum angenommen werden. Denn es seien erst in den 1970er Jahren die möglichen

Gefahren von CKW gegenüber Mensch und Umwelt (insbesondere hinsichtlich des

Arbeitsschutzes und der Emissionen bzw. Immissionen in Luft und Gewässer)

erkannt worden. Ab ca. 1980 seien die CKW mehr und mehr in geschlossenen

Systemen (im Kreislauf) angewendet oder teilweise auch durch andere, weniger

problematische Lösungsmittel ersetzt worden (Leitfaden CKW Ziff. 1.1 S. 1f.).

Gestützt auf diese Erkenntnisse und in

Anwendung des bundesgerichtlichen Beweismassstabs ist es rechtmässig, dass das

Departement die F.___ und die G.___ nach der historischen Untersuchung als

Verursacherinnen ausgeschlossen hat. Bei der Berechnung der Quote hat das

Departement auf die Dauer der Tätigkeit auf dem Grundstück abgestellt und der F.___

für sechs Jahre einen Anteil von 6.7% überbunden, der G.___ für drei Jahre

3.3%. Diese Anteile übernimmt der Kanton als Ausfallskosten, was von der

Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten wird.

Zu klären bleiben die Quoten der

Beschwerdeführerin und des heutigen Eigentümers, D.___.

5.4.3

Die Beschwerdeführerin, der das

Grundstück von 1924 bis 1987 gehörte, stellt seit 1909 Ziffern und Zeiger für

Uhren aus verschiedenen Metallen her (https: //www.[A.___].ch/produits.php, zuletzt besucht am 24. April 2020). Zwischen

1923.

bis 1963 waren ca. 30 Mitarbeiter am Standort beschäftigt, 1980 waren es

noch 12 (historische Untersuchung Ziff. 4.3.2 S. 10 mit Verweis auf das

Standortdatenblatt). Die historische Untersuchung stützte sich u.a. auf

Planunterlagen, die H.___ beim Kauf im Jahr 1987 erhalten hatte (Anhang 3 der

Dispositiv

historischen Untersuchung). Demnach sind die Produktionsräumlichkeiten der

Beschwerdeführerin so aufgeteilt gewesen, dass sich im Untergeschoss die

Garderoben, Lagerräumlichkeiten, die Heizung, die Autoeinstellhalle sowie eine

Waschküche befanden. Im Erdgeschoss waren die sanitären Anlagen, die Polissage,

die Härterei, die Zuschneiderei sowie die Stanzerei, im ersten Obergeschoss die

Mechanik, die Vergoldung, die Endverarbeitung, Büro und Verwaltung. Im Dachgeschoss

befanden sich die Wohnung des Hauswarts und Estrichräume. Weiter wird in der

historischen Untersuchung ausgeführt, in den Standortakten sei der Hinweis

«Benzinbäderreinigung durch Perchlorethenwaschanlage ersetzt» vermerkt. Aus

welchem Jahr und aus welchen Akten dieser Hinweis stammte, sei nicht bekannt.

Anhand der Planunterlagen und den Standortakten müsse davon ausgegangen werden,

dass am Standort folgende belastungsrelevanten Tätigkeiten ausgeführt worden

seien: Metallbearbeitung (Zuschneien, Stanzen, Polieren), Oberflächenveredelung

(Vorgolden), Härtung, Entfettung mit Benzin und chlorierten Kohlenwasserstoffen

und schliesslich Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen (Benzin,

Lösungsmittel, Galvanik-Lösungen). Während die Metallverarbeitung,

Oberflächenveredlung sowie Entfettung in höheren Stockwerken ausgeführt worden

seien, könne die Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen in den Kellerräumen,

zumindest zeitweise, nicht vollständig ausgeschlossen werden (historische

Untersuchung Ziff. 4.4.1 S. 10).

Die Vorinstanz schloss, aufgrund der

vorhandenen Daten sei es nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin CKW

eingesetzt habe, welche die Untersuchung des Standortes zur Folge gehabt

hätten. Grund für die historische, die technische und die Detailuntersuchung

sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Sie sei deshalb in Bezug auf alle

Massnahmen als Verhaltensstörerin zu betrachten.

5.4.4 Die vorgefundene

Belastungssituation (E. 3.3.4), der langjährige Betrieb der Beschwerdeführerin

in einer für den Altlastenbereich einschlägigen Branche und das Fehlen anderer

möglicher Verursacher während der relevanten Zeitspanne lassen keinen anderen

Schluss zu: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war es die Beschwerdeführerin,

die als alleinige Verhaltensstörerin für die vorgefundene Belastungssituation

auf GB Grenchen Nr. 1708 verantwortlich ist. Daran ändert nichts, dass Grenchen

als Uhrenstadt für die Problematik mit CKWs bekannt ist (vgl. SOG 2011 Nr. 27

E. 5b/cc). Der Vergleich der Belastung im Zustrom des Grundstücks und des

Abstroms zeigt, dass diese südlich des Betriebsgebäudes, also im Abstrom,

deutlich zunimmt (vgl. E. 3.3.4 hiervor zur Detailuntersuchung). Die

Kataster-Vollzugshilfe nennt denn auch die Oberflächenveredelung und Härtung

als belastungsrelevante Tätigkeiten (Ziff. 3443), ebenso wie die Herstellung

von Uhrenbestandteilen (Ziff. 3712). Sämtliche Indizien weisen auf die

alleinige Verursachung durch die Beschwerdeführerin hin. Die Schlussfolgerungen

der Vorinstanz sind konsequent und nachvollziehbar. Weder hat das Departement

Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt. Da keine

anderen Verhaltensstörer eruiert wurden, rechtfertigt sich auch die Quote von

70% für die erste Untersuchungsphase (historische Untersuchung) und von 80%

hinsichtlich der technischen und der Detailuntersuchung. Vor Beginn der

Altlastenbearbeitung auf dem Grundstück standen noch die F.___ und die G.___ in

Verdacht, zur Belastung beigetragen zu haben; deshalb berechnete die Vorinstanz

deren Verursacheranteil in Relation zur Dauer ihrer Tätigkeit auf der Parzelle.

Der restliche Anteil von 20% je für die

historische, die technische und die Detailuntersuchung entfällt gemäss

angefochtenem Entscheid auf den Grundeigentümer (dazu sogleich). Der Anteil von

70% bzw. 80% lässt sich mit der Alleinverursachung der Beschwerdeführerin

durchaus begründen und entspricht der (auch nach BGE 139 II 106 noch

vorherrschenden) Praxis, nach der jeweils 10-30 % der Kosten auf die

schuldlosen Zustandsstörer entfallen, während die restlichen 70-90 % von den

Verhaltensstörern zu tragen sind (vgl. Hans U. Liniger / Curdin Conrad:

Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei

Unternehmenstransaktionen: quid iuris?, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni,

2010, S. 229 ff., S. 235; Alain Griffel / Heribert Rausch: Ergänzungsband zum

Kommentar USG, Zürich 2011, 32d N 11 am Ende mit Hinweis auf VASA-Modul). Die

Beschwerdeführerin war über Jahrzehnte hinweg für die heutige Belastung mit

CKWs unmittelbar verantwortlich. Andererseits wird ihr weitgehend fehlendes

Verschulden (für fahrlässiges Handeln liegen keine Anhaltspunkte vor) in die

Gewichtung miteinbezogen. Es findet sich in den Akten nirgends auch nur die

Andeutung einer Schuldzuweisung gegenüber der Beschwerdeführerin. Sie muss sich

aber die schädlichen Auswirkungen des Betriebs, aus dem sie doch auch jahrelang

Gewinn gezogen hat, anrechnen lassen, auch wenn ihr kein vorsätzlich

gesetzeswidriges Handeln vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen

pflichtgemäss ausgeübt.

5.4.5 Die Vorinstanz zog zur Quote des

reinen Zustandsstörers, D.___, in Erwägung, diesem könne hinsichtlich der

Belastung kein Verschulden zur Last gelegt werden, was zutreffend ist. Nach der

Sanierung werde das Grundstück mit Sicherheit einen Mehrwert aufweisen. Von der

Sanierung werde der heutige Eigentümer aufgrund der damit verbundenen

Wertsteigerung erheblich profitieren und einen wirtschaftlichen Vorteil

erlangen. Er werde auch von der verbesserten Handelbarkeit des Grundstücks und

der Rechtssicherheit profitieren können. Deswegen und entsprechend der

bisherigen Praxis des BJD erscheine eine Quote von 20% als angemessen. Daran

ändere sich nichts, auch wenn offenbar im Kaufpreis mögliche umweltrelevante

Massnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Der Eigentümer habe es in der

Hand gehabt, im Rahmen der Kaufverhandlungen die nötigen Abklärungen zu treffen

und Aufschluss über ein etwaiges Sanierungsrisiko zu erhalten.

5.4.6 Diese Ausführungen spiegeln nicht

nur die Praxis des BJD, sondern auch die gängige Rechtsprechung wider (vgl. E.

5.2 hiervor). Nach der Exzeptionsklausel in Art. 32d Abs. 2 USG kann sich der

Inhaber des Standortes nur von der Kostenpflicht befreien, wenn er bei

Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die «gebotene Sorgfalt»

unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer

an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf. Dabei

reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten

Standorte nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich

zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage

und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der

Umweltschutzfachstelle) verschafft (vgl. das VASA-Modul des BAFU). Der

Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund

der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist

(Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006, S. 344; BBl

2003 5043; siehe auch SOG 2011 Nr. 27).

Bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr

1999 war das Bewusstsein für die Altlastenproblematik längst erwacht, insbesondere

in der Uhrenstadt Grenchen. Wie bereits erwähnt, hat das Verwaltungsgericht in

SOG 2011 Nr. 27 ausgeführt, dass im Jahr 2000 bei Gewerbe- und

Industrieliegenschaften im für seine Uhrenindustrie bekannten Ort ein

«Grundverdacht» auf eine Belastung bestand. Dies gilt umso mehr im vorliegenden

Fall, wo im Kaufvertrag sogar das «Fabrikgebäude» erwähnt wird. Insofern kann

sich der Grundeigentümer vorliegend nicht darauf berufen, beim Kauf die

gebotene Sorgfalt angewandt zu haben. Er hat denn die Kostenauflage auch nicht

angefochten. Die absehbare Wertsteigerung durch die Sanierung und die damit

einhergehende Rechtssicherheit hat das BJD ebenfalls berücksichtigt. Zwar

zitiert die Beschwerdeführerin die allgemeinen Regeln bei der Bemessung der

Verursacherquoten gemäss Praxis und Lehre korrekt. Dennoch ist den Behörden

eine gewisse Pauschalisierung zuzugestehen. Die Ausführungen zur etwaigen Wertsteigerung

der Parzelle sind spekulativ. Der Immobilienmarkt lässt sich schwerlich über

längere Zeitspannen prognostizieren. In Berücksichtigung, dass D.___ einzig

aufgrund seiner Eigentümerstellung kostenpflichtig wird, ist die Quote von 20% jedenfalls

nicht zu tief angesetzt.

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz

bei ihrer Anteilsberechnung weder Bundesrecht verletzt noch sind die Quoten

unangemessen oder gar missbräuchlich berechnet.

6. Was schliesslich die Ausführungen zur

mittlerweile stattgefundenen Fusion der B.___ mit der C.___ anbelangt, so ist

dies für die Beschwerdeführerin nicht von Belang. Sie selber wurde in der

angefochtenen Verfügung zur Zahlung an den Kanton verpflichtet. Insofern ist

nicht ersichtlich, worin ihre Beschwer in diesem Zusammenhang liegen soll. Wie

sich die B.___ und die C.___ im internen Verhältnis auseinandersetzen, ist für

das hier anhängige Verfahren nicht relevant. Eine Anpassung des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids drängt sich nicht auf. Die Eventualanträge von D.___

und der B.___, mit welchen sie sich sinngemäss in diesem Punkt der Beschwerde

unterzogen hatten, erübrigen sich damit.

7. Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von CHF

3'000.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie

den privaten Beschwerdegegner D.___ angemessen zu entschädigen. Dessen

Rechtsvertreter macht einen zeitlichen Aufwand von 16.3h geltend, was insgesamt

nachvollziehbar ist. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne

Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein

Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Eine Aufwandpauschale von 2 %

ist nach dem Gebührentarif (BGS 615.11) nicht vorgesehen. Die Auslagen sind

daher nach Ermessen auf CHF 100.00 festzulegen. Insgesamt ergibt sich nach dem

Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 4'672.00 (Honorar: 16.3h à CHF

260.00, Auslagen: CHF 100.00, MWST: CHF 334.00), welche von der Beschwerdeführerin

zu bezahlen ist. Die B.___ war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ hat D.___ für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 4'672.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_315/2020 vom 22. März 2021 bestätigt.