VWBES.2019.249
Kostenverteilung
30. April 2020Deutsch32 min
samt Pflichtenheft für die technische Untersuchung, erarbeitete das Pflichtenheft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Keusen,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. B.___
3. C.___
4. D.___
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenverteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Beim Betriebsareal der A.___ handelt
es sich um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 32c Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes (USG; SR) und Art. 2 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR
814.680), der im solothurnischen Kataster der belasteten Standorte als
sanierungsbedürftig eingetragen ist (Kataster Nr. 22.007.0133B). Betroffen ist
das Grundstück [...] Nr. [...], dessen Eigentümer D.___ ist. Er hatte die
Parzelle 1999 von der E.___ gekauft und beabsichtigt, sie an die B.___ zu
verkaufen.
2. Vom 5. Februar 2015 bis 18. Juli 2017
erstellte die [...] AG, Solothurn die Berichte zur historischen Untersuchung
samt Pflichtenheft für die technische Untersuchung, erarbeitete das Pflichtenheft
für die Detailuntersuchung und führte auch diese durch. Zu sämtlichen
Ergebnissen nahm das kantonale Amt für Umwelt (AfU) jeweils Stellung. Zuletzt
verlangte es am 17. Juli 2018 weitere Untersuchungen im Rahmen der 2. Etappe
der Detailuntersuchung sowie die Überwachung des Standorts.
3. Zuvor hatte die B.___, welche die
bisherigen Massnahmen bezahlt hatte, am 30. August 2017 das Bau- und
Justizdepartement (BJD) um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung ersucht. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs splittete das BJD in seiner Verfügung vom 9.
Juli 2019 die bisher angefallenen Kosten auf. Die Kosten für die historische
Untersuchung (insgesamt CHF 4'415.10) auferlegte es der F.___ zu einem Anteil
von 6.7% als Verhaltensverursacherin, überband den Betrag aber dem Kanton als
Ausfallkosten. Auch den Anteil von 3.3% der G.___ hat der Kanton als
Ausfallkosten zu tragen. Auf die A.___ als dritte Verhaltensverursacherin
sollen 70% entfallen und 20% auf D.___ als Zustandsverursacher. Die
Kostenanteile für die technische und die Detailuntersuchung (1. Etappe) von
total CHF 87'952.05 auferlegte das BJD zu 80% der A.___ als
Verhaltensverursacherin und zu 20% D.___ als Zustandsverursacher. Für die A.___
ergab sich daraus insgesamt eine Summe von CHF 73'452.25.
4. Dagegen gelangte die A.___ mit
Eingabe vom 12. Juli 2019 ans Verwaltungsgericht und beantragte, die
angefochtene Verfügung des BJD sei aufzuheben und sie selber von der
Kostentragungspflicht zu befreien. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und der Kostenanteil der Beschwerdeführerin zu reduzieren. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Die Beschwerdeführerin machte
zusammenfassend und sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig und fehlerhaft erhoben. Desgleichen weise die Verfügung Fehler in
der rechtlichen Würdigung als auch in der Angemessenheit auf. Es frage sich, ob
die Sache aufgrund der unvollständigen und falschen Sachverhaltsfeststellungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei oder ob das Verwaltungsgericht die
Angelegenheit nach Abnahme der beantragten Beweise reformatorisch entscheiden
könne.
5. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde
die aufschiebende Wirkung gewährt.
6. Das BJD beantragte am 3. September
2019, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Sowohl D.___ als auch die B.___
beteiligten sich auf Anfrage des Verwaltungsgerichts als private
Beschwerdegegner am Verfahren und schlossen je am 9. September 2019 bzw. 10.
September 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Beide beantragten, eventualiter sei Ziff. 7 der
Departementsverfügung dahingehend zu ergänzen, dass der Anspruch der B.___ auf
Kostenersatz zufolge Fusion auf die C.___ übergegangen sei.
8. Die Beschwerdeführerin hielt mit
Eingabe vom 24. September 2019 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren Anträgen
und deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ als belangte
Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin ist durch den angefochtenen Entscheid,
mit dem sie zur weitgehenden Kostentragung verpflichtet wurde, beschwert und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend ist sie zur
Beschwerdeerhebung legitimiert, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da das BJD in der streitigen
Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem
Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu; es kann den angefochtenen Entscheid
also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
1.3
Auf die einzelnen Beweisanträge ist
im Rahmen der jeweiligen Rügenprüfung einzugehen. Bereits vorab sei
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von den Akten der Vorinstanz im
Vorverfahren Kenntnis erhalten hat (vgl. Mail AfU an den Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin vom 26. Oktober 2018 und nachfolgende Korrespondenz, act. 34
ff.). Weitere Unterlagen liegen auch dem Verwaltungsgericht nicht vor.
2.1
Unbestritten ist, dass es sich bei
GB [...] Nr. [...] um einen sanierungsbedürftigen belasteten Betriebsstandort,
also um eine Altlast im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 3
AltlV handelt. Ebenso wenig bestritten ist, dass die B.___ grundsätzlich
berechtigt ist, eine Kostenverteilungsverfügung zu verlangen, hat sie doch bis
anhin die Kosten für sämtliche Untersuchungen getragen. Ob zufolge Fusion heute
die C.___ ersatzberechtigt ist, ist später zu klären. Jedenfalls wurden Kosten
vorgeschossen, über deren Verteilung zu entscheiden ist. Die Beschwerdeführerin
wehrt sich dagegen, als Verhaltensstörerin bzw. -verursacherin für einen
Grossteil der bis anhin angefallenen Kosten aufkommen zu müssen; sie verlangt in
erster Linie eine gänzliche Befreiung von der Kostenpflicht, eventualiter eine
namhafte Reduktion ihres Anteils.
2.2
Nach Art. 32d USG trägt der
Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung
und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher
beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der
Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein
Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt
ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der
Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen
trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder
zahlungsunfähig sind (Abs. 3).
Die Rechtsprechung stellt für die
Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff
ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7.
September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden
Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen
Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr
selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter
unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache,
die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt
hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog.
Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,
gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil
1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber
in: URP 2016 S. 449).
Das Verursacherprinzip ist ein
Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen
Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht
erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es
– im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst,
welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236). Die
Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich
unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem
Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil 1C_18/2016 vom
6.
Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, weil der Verursacheranteil der C.___
nicht erhoben worden sei. Diese sei nicht in die Kostenverteilungsverfügung
einbezogen worden, obwohl sie als Sanitär-, Heizungs- und Kältespezialistin
insbesondere «im Bereich der Kälte natürlich auch mit chlorierten
Kohlenwasserstoffen zu tun» gehabt habe und diese Stoffe jedenfalls beim Umbau
und der Sanierung der Liegenschaft im Jahr 1987 und in den Anfängen der Tätigkeit
noch nicht verboten gewesen seien. Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht
damit auseinandergesetzt, inwieweit die Ergebnisse der von der B.___ in Auftrag
gegebenen Untersuchungen als Parteibehauptungen gelten müssten.
3.2
Das BJD hält dem entgegen, als
generelle Zeitschwelle für den Eintrag im Altlastenkataster werde in der
Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (heute BAFU, damals BUWAL) «Altlasten
Kataster, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte» aus dem Jahr 2001
(nachfolgend Kataster-Vollzugshilfe) ein Betriebsbeginn vor 1985 festgelegt. Betriebe
mit späterem Betriebsbeginn würden nur für einen Eintrag vorgesehen, wenn
Anhaltspunkte bestünden für Belastungen (Unfälle, Brände, Überschwemmungen,
Vor- oder Nebennutzungen). Gemäss Kataster-Vollzugshilfe sei der Betrieb der C.___
nicht belastungsrelevant und habe zu keinem Eintrag im Kataster geführt.
3.3.1
Die C.___ hat die streitbetroffene
Parzelle im Jahr 1987 von der Beschwerdeführerin gekauft und darauf eine Firma
für Sanitär-, Lüftungs- und Heizungstechnik betrieben. Nach Art. 5 Abs. 1 AltlV
ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben
wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern
oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen. Sie teilt
den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster
vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und
Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine
Feststellungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 AltlV). Dann trägt sie diejenigen
Standorte im Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder
mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3
der zitierten Bestimmung). Selbstredend hat die Kataster-Vollzugshilfe keinen
Gesetzescharakter. Trotzdem macht es Sinn, diese beizuziehen: Anders als bei
Deponien und Unfallstandorten, bei denen bekannt ist, dass bzw. wie Abfälle an
den jeweiligen Standort gelangt sind, liegt bei den Betriebsstandorten diese
Kenntnis zu Beginn der Bearbeitung oftmals noch nicht vor. Für die Kategorie
der Betriebsstandorte werden in der Vollzugshilfe deshalb auch
branchenspezifische Kriterien für die klarere Abgrenzung von Standorten, die
zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind, und nicht belasteten
Standorten vorgegeben (vgl. Kataster-Vollzugshilfe S. 6). Sie baut auf der
Erfahrung der eidgenössischen Fachbehörde auf und soll eine einheitliche
Vollzugspraxis fördern.
3.3.2
Laut den im Rahmen der
historischen Untersuchung konsultierten Akten der Bauverwaltung Grenchen wurde
1917.
erstmals auf dem fraglichen Grundstück gebaut. Es handelte sich um den
«Neubau für die Firma F.___». 1952 folgte ein Fabrikanbau durch die
Beschwerdeführerin und 1987 ein Werkstattanbau durch die C.___. Was die
Tätigkeiten auf der Parzelle anbelangt, ergaben die Akten und das Inventar der
neueren Schweizer Architektur (INSA) Grenchen folgendes Bild: Von 1917 bis 1922
stellte die F.___ dort Uhrenbestandteile her; ab 1922 bis 1924 tat dies die G.___.
Auch die von 1924 bis 1987 auf dem Grundstück ansässige Beschwerdeführerin war
in der Herstellung von Uhrenbestandteilen tätig. Nachdem die C.___ die Parzelle
1987.
erworben hatte, führte sie von 1988 bis heute einen Betrieb für Sanitär-,
Lüftungs- und Heizungstechnik (Historische Untersuchung mit Pflichtenheft für
die technische Untersuchung vom 5. Februar 2015 der [...] AG, Solothurn, S. 9).
Gemäss Handelsregistereintrag besteht ihr Zweck in der Projektierung und Ausführung
von Sanitär-, Heizungs- und Kälteanlagen, sowie der Fabrikation und dem Verkauf
von Anlageteilen im Bereich der Haustechnik. Im Kataster eingetragen wurde der
Standort gemäss Standortdossier wegen der Herstellung von Uhrenbestandteilen,
des Inbetriebnahmezeitpunkts (1917), der Betriebsgrösse und der ausgeübten
Tätigkeiten (insbesondere Metallbearbeitung, Oberflächenbehandlung [Vergolden],
Härtung, Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen [z.B. Benzin] und Einsatz
von chlorierten Lösungsmitteln [chlorierte Kohlenwasserstoffe, CKW], vgl.
historische Untersuchung Ziff. 4.3.2 S. 10).
3.3.3
In Ziff. 9.1.2 der
Kataster-Vollzugshilfe wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche
zeitlichen Komponenten bei Betriebsstandorten von Belang sind.
«Ist auf einem Betriebsstandort über
längere Zeit in erheblichem Umfang mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen
worden, so ist mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser Standort
mit Abfällen belastet ist. Mit der Einführung von griffigen Umweltvorschriften
(insb. USG, Gewässerschutzgesetz [GSchG; SR 814.20] und entsprechenden
Verordnungen), oftmals verbunden mit behördlichen Bewilligungen, hat diese
Wahrscheinlichkeit aber deutlich abgenommen und ein automatischer
Katastereintrag von Betrieben, welche z.B. erst Mitte der 90er-Jahre ihren
Betrieb aufgenommen haben, ist deshalb nach Einschätzung des BAFU nicht
gerechtfertigt. Als generelle Zeitschwelle für den Katastereintrag wird deshalb
ein Betriebsbeginn vor 1985 festgelegt. Betriebe mit Betriebsbeginn nach 1985
werden somit generell nicht für einen Eintrag vorgesehen, ausser es bestehen
Anhaltspunkte für Belastungen (z.B. Unfälle, Brände, Überschwemmungen, Vor- oder
Nebennutzungen). In gewissen Fällen sind aber Ausnahmen in der Zeitskala gegen oben
bzw. unten zu machen. So wurden z.B. für gewisse Betriebsbranchen bereits vor
1985.
detaillierte Umweltvorschriften eingeführt (z.B. Grosstanklager), die
Belastungen wirksam verhindern konnten. Bei anderen Branchen dagegen
verhinderten die Umweltvorschriften den Eintrag von Schadstoffen auch nach
dieser generellen Zeitschwelle nicht (z.B. Schiessplätze)».
Anhang 1 der Kataster-Vollzugshilfe
listet sodann belastungsrelevante Tätigkeiten je nach Branche auf und nennt die
Zeitschwelle, bis zu welcher die Tätigkeit eines Betriebs für den
Katastereintrag relevant ist. Die C.___ fällt unter den Code 3472 («Schlossereien
und sanitäre Installationen»), für den ein Zeitwert von 1985 angegeben wird
(Inkrafttreten des USG). Liegen Anhaltspunkte für eine namhafte Belastung durch
einen solchen Betrieb auch nach 1985 vor, ist natürlich nicht
ausgeschlossen, diesen zu belangen. Es macht aber für die Arbeit der Behörde
Sinn, bereits im Voraus aufgrund gewisser Erfahrungswerte eine Triage zu
machen, damit die Einträge im Kataster nicht ausufern. Die
Kataster-Vollzugshilfe bietet dazu Hand, indem diejenigen Merkmale eines
Betriebs aufgezeigt werden, die zumindest für einen Anfangsverdacht sprechen. Auf
die konkret vorgefundene Belastungssituation auf GB [...] Nr. [...] ist sogleich
einzugehen. Jedenfalls ist der Vorinstanz kein Vorwurf daraus zu machen, dass
sie die C.___ nicht schon im Vornherein in den Kreis der möglichen Verursacher
miteinbezogen hat, da diese ihre Tätigkeit auf dem belasteten Grundstück erst
1987/88 aufgenommen hat.
3.3.4
Die historische Untersuchung
nannte als mögliche belastungsrelevante Stoffe Lösungsmittel (CKW, BTEX,
alphatische Kohlenwasserstoffe), Schwermetalle und Kohlenwasserstoffe
(historische Untersuchung S. 12). Im Rahmen der technischen Untersuchung
konnten bei den CKW Per, Tri, Cis, (trans-)1.2-Dichlorethen und Vinylchlorid
(VC) gemessen werden. Das AfU führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober
2016.
zu den Messergebnissen aus, die im Grundwasser im westlichen Bereich des
Standorts gemessenen 1.2-Dichlorethen-Konzentrationen lägen nach Abzug der
jeweiligen Konzentrationen im Grundwasser-Zustrom über dem 10%-Konzentrationswert
der AltlV für einen Überwachungsbedarf. Die Per-Konzentration im Grundwasser
liege, nach Abzug der im Zustrom gemessenen Konzentrationen, über dem
massgeblichen halben Konzentrationswert für einen Sanierungsbedarf. VC sei nur
in den Grundwasser-Messstellen im Abstrom des Standorts gemessen worden. Diese
Konzentrationen lägen bis zu 30-fach über dem Sanierungsbedarf nach AltlV. Im
Abstrom des östlichen Standortbereichs betrage die errechnete Differenz bei den
per-Konzentrationen bis zu 74 µg/l und liege deutlich über dem für einen
Sanierungsbedarf massgebenden halben Konzentrationswert der AltlV. Wie bereits
im Abstrom des westlichen Standortbereichs lägen in den östlichen
Grundwasser-Messstellen im direkten Abstrom des Standorts die VC-Konzentrationen
über dem für einen Sanierungsbedarf massgeblichen halben Konzentrationswert.
Aufgrund der deutlichen Zunahme der Per-Konzentrationen sowohl im Vergleich
zwischen Zu- und Abstrom als auch von West nach Ost innerhalb des Standorts,
müsse gemäss Gutachter davon ausgegangen werden, dass sich unter dem östlichen
Gebäudeteil der ehemaligen Zeigerfabrik ein weiterer Schadensherd befinde. Der
Gutachter sehe einen alten Bodenablauf im östlichen Gebäudeteil als mögliche
Eintragsstelle von CKW in den Untergrund. Im direkten Abstrom des Standorts
seien in allen Messstellen Schadstoffkonzentrationen von Per, 1,2-Dichlorethen
und VC gemessen worden und diese lägen über den 10% der jeweiligen
Konzentrationswerte der AltlV. Nach Abzug der im Zustrom gemessenen Werte überschritten
Per und VC in einigen Messstellen im direkten Abstrom des Standorts sogar den
für einen Sanierungsbedarf massgeblichen ½-Konzentrationswert nach Art. 9 Abs.
2.
lit. c AltlV.
Die Detailuntersuchung bestätigte diese
Ergebnisse im Wesentlichen: Das AfU legte in seiner Stellungnahme zur
Detailuntersuchung am 17. Juli 2018 dar, im Grundwasserzustrom würden bereits
stark erhöhte Per-Konzentrationen gemessen (Grundwasser-Messstellen entlang der
Schlachthausstrasse). Die Parameter Tri, Cis und VC seien entweder nicht oder
nur in Spuren nachgewiesen worden. Im Grundwasserabstrom
(Grundwasser-Messstellen südlich des Betriebsgebäudes) sei bei allen Parametern
eine Zunahme der gemessenen Konzentrationen festzustellen. Insbesondere finde
ein anaerober biologischer Abbau von Per zu Tri, Cis und VC statt. Aus Sicht
des AfU könne diese Konzentrationszunahme nicht alleine auf die
Grundwasserbelastung im Zustrom zurückgeführt werden. Beim Standort müssten
deshalb ein resp. mehrere Schadenherde vorliegen. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit werde der biologische Abbau von Per in Zukunft weitergehen
und werde es zu einer Anreicherung der toxikologisch problematischen
Abbauprodukte Cis und VC kommen. Weiter lägen im unmittelbaren Abstrom des
Standorts die Konzentrationen an Per, Cis und VC weiterhin über dem halben
Konzentrationswert der AltlV für einen Sanierungsbedarf.
Daraus ergibt sich in einem weiteren
Zwischenschritt, dass die relevante Belastung auf dem betroffenen Grundstück
klar von CKW stammt.
3.3.5
Der Leitfaden Chlorierte
Kohlenwasserstoffe (CKW), ChloroNet (Leitfaden CKW), der von der BMG
Engineering AG, Schlieren, im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und der
Kantone Zürich und St. Gallen erarbeitet wurde (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/chloronet/umgang-mit-ckw-belastungen.html,
zuletzt besucht am 20. April 2020) hält auf S. 2 fest, ab ca.1980 seien CKW
mehr und mehr in geschlossenen Systemen (im Kreislauf) angewendet oder
teilweise auch durch andere, weniger problematische Lösungsmittel ersetzt
worden (z.B. superkritisches Kohlendioxid, synthetische Paraffine, Alkohole,
Ester, etc.). Einige CKW seien in der Zwischenzeit verboten worden (z.B. die
Verwendung von Tetrachlormethan; 1,1,1-Trichlorethan sei seit 1996 mit wenigen
Ausnahmen verboten, da diese Stoffe zu einem signifikanten Abbau der
Ozonschicht führten). Mit dem steigenden Einsatz geschlossener Geräte mit
Rückgewinnung und Recycling der CKW sowie mit dem Inkrafttreten relevanter
Umweltvorschriften (USG ab 1. Januar 1985) sei das Risiko der Entstehung neuer
Untergrund- und Grundwasserkontaminationen während der 1980er und 1990er Jahre
signifikant gesunken. Aus Sicht der Altlastenbearbeitung seien Standorte mit
relevanten Betriebstätigkeiten zwischen etwa 1920 bis maximal 1990 wichtig; die
kritischste Periode sei die Zeit von 1950 - 1985.
Die Anwendungen von CKW können gemäss
Leitfaden in vier Hauptgruppen eingeteilt werden: als Reinigungs- und
Lösungsmittel (Entfetten, Chemische Reinigung), als Lösungsmittel in der
chemischen Produktion und in Produkten (z.B. Farben, Klebstoffe) sowie zur Herstellung
von Kunststoffen (PVDC [Polyvinylidenchlorid] und insbesondere PVC
[Polyvinylchlorid]). Gemäss der Übersicht der möglichen CKW-Anwendungen nach
Branchen (S. 4 des Leitfadens) ist bei der Herstellung von Uhren, Maschinen und
Präzisionswerkzeugen der Einsatz von elf von insgesamt 15 aufgeführten CKW-Verbindungen
möglich bis wahrscheinlich (Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan und
Trichlorethen). Die C.___ hat auf der Parzelle eine Firma für Sanitär-,
Lüftungs- und Heizungstechnik betrieben. Diese Tätigkeit ist im Leitfaden nicht
aufgeführt. Allerdings argumentiert die Beschwerdeführerin, die C.___ habe auch
im Bereich Kälte gearbeitet. Mit Blick auf die Zweckumschreibung im
Handelsregister und den Internetauftritt der Firma (https://www.[...].ch/angebot, zuletzt besucht am 24. April 2020) ist
dieser Einwand gerechtfertigt. Im Leitfaden werden fünf CKW-Verbindungen genannt,
die beim Prozess der Kälteerzeugung möglicherweise angewendet werden. Als
wahrscheinlich wird keine Anwendung erachtet (Leitfaden S. 5).
3.3.6
ChloroNet war 2007 vom Bund
zusammen mit den Kantonen Bern, Basel-Landschaft, Genf, St. Gallen, Wallis
und Zürich gegründet worden. Während 11 Jahren haben im Rahmen von ChloroNet
Fachleute aus Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft praxistaugliche Lösungen
im Umgang mit CKW-Belastungen erarbeitet. 2018 wurde ChloroNet beendet (siehe https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/
themen/altlasten/fachinformationen/chloronet.html, zuletzt besucht am 21. April 2020). Gestützt
auf die Einschätzung der Fachleute zum zeitlichen Einsatz von CKW im zitierten
Leitfaden und angesichts der tatsächlich vorgefundenen Belastung auf GB [...]
Nr. [...] gibt auch dieses dritte Zwischenergebnis keinen Anlass, die C.___ in
den Kreis potentieller Verursacher aufzunehmen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, die C.___ habe umweltschädliche FCKW eingesetzt, ist
einerseits durch nichts belegt und spielt andererseits für die hier
festgestellte Belastung des Schutzguts Grundwasser (vgl. Ziff. 9 der
Detailuntersuchung vom 18. Juli 2017) keine Rolle.
3.4
Infolgedessen ist der Vorinstanz
kein Vorwurf zu machen, dass sie die C.___ von Beginn weg nicht in den Kreis
der möglichen Verursacher aufgenommen hat. Die entsprechenden Beweisanträge der
Beschwerdeführerin sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, wie dies
bereits das BJD zu Recht getan hat.
4.1
Mit ihrer Argumentation, die bisher
durchgeführten Untersuchungen seien nicht objektiv vorgenommen worden, da sie
von der B.___ in Auftrag gegeben worden seien, verkennt die Beschwerdeführerin
die Vorgaben gemäss Altlasten-Verordnung: Aufgrund der Prioritätenordnung
verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert
angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus
einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Damit werden die
für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung
der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung; Art. 7 Abs. 1 AltlV). Gestützt auf
die historische Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegenstand, den
Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss der
Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 AltlV). Damit
ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass die Untersuchungen im Regelfall
nicht von der Behörde selber durchgeführt, sondern von dieser initiiert und
begleitet werden. Art. 20 AltlV sieht dann vor, dass der Standortinhaber sämtliche
Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen eines belasteten Standorts
durchführt. Diese Pflicht ergibt sich aus der Beziehungsnähe des Inhabers zum
Standort, aus seiner Eigenschaft als Zustandsstörer. Die Vorhalte der
Beschwerdeführerin sind demzufolge unbegründet. Da im hier zu beurteilenden
Fall bereits feststand, dass die B.___ das Grundstück von D.___ erwerben würde,
machte es Sinn, sie mit der Realisierung der Untersuchungen zu betrauen. Es
bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die beauftragte [...] AG die
Untersuchungen nicht objektiv und sachgerecht durchgeführt hätte. Zudem wurden
sämtliche Berichte durch das AfU geprüft. Die diesbezüglichen Vorhalte der
Beschwerdeführerin sind unbegründet. Unbehelflich sind auch ihre Ausführungen
zu den verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen D.___ und dem Verwaltungsrat
sowohl der C.___ wie auch der B.___, Herrn H.___. Inwiefern die familiären
Beziehungen zwischen diesen Beteiligten für die Frage der altlastenrechtlichen
Kostentragung von Belang sein sollen ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich
dargetan.
4.2
Weiter weist die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit den Sachverhaltsrügen darauf hin, dass D.___ die
Liegenschaft bereits im Dezember 2014 an die B.___ verkauft habe und dies nicht
erst beabsichtige. Die anderslautende Sachverhaltsdarstellung des BJD erfolge
wider besseren Wissens.
Diesem Vorhalt entgegnete das BJD in
seiner Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht, der Verkauf des Grundstücks
bedürfe gemäss Art. 32dbis Abs. 3 USG der Bewilligung durch den
Kanton. Diese sei bis heute nicht erteilt worden, weshalb der Sachverhalt nicht
falsch dargestellt worden sei. Ausführliche Erwägungen hierzu erübrigen sich:
Nach Art. 32dbis Abs. 3 USG bedarf die Veräusserung oder die Teilung
eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte
eingetragener Standort befindet, der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung
wird erteilt, wenn vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu
erwarten sind (lit. a), die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen
sichergestellt ist (lit. b) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an
der Veräusserung oder an der Teilung besteht (lit. c). Das AfU hatte dem
heutigen Eigentümer, D.___, mit Schreiben vom 19. Februar 2015 mitgeteilt, die
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung könnten nicht beurteilt
werden, da die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien. Dies entspricht
den zitierten gesetzlichen Vorgaben. Standorteigentümer und damit Zustandsstörer
bzw. -verursacher war bei Erlass der angefochtenen Verfügung D.___, weshalb der
angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt.
5.1
Sodann wendet sich die
Beschwerdeführerin generell gegen die ihr auferlegten Kostenanteile. Sie sieht
darin eine Verletzung von Bundesrecht und bemängelt insbesondere, der Anteil
von D.___ als Zustandsstörer bzw. -verursacher sei mit 20% zu tief veranschlagt.
Auch in diesem Zusammenhang beharrt sie darauf, die C.___ sei als
Verhaltensverursacherin zu belangen.
5.2
Gemäss Art. 32d Abs. 2 USG tragen
mehrere Verursacher die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten
verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt
keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung
keine Kenntnis haben konnte. Bei der Kostenverteilung steht der Behörde ein
gewisser Ermessensspielraum zu (zuletzt Urteil 1C_17/2019 des Bundesgerichts
vom 29. Juli 2019 E. 6.2; 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 E. 3.8, in: URP 2016 S.
463). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch bereits ein
Kostenanteil von 10 % für den Zustandsstörer exzessiv und damit
bundesrechtswidrig, wenn dieser ausschliesslich als Standortinhaber haftet,
ohne durch die Belastung oder deren Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil zu
erlangen (BGE 139 II 106 E. 5.5.3 S. 118). Im zuletzt zitierten Entscheid hat
das Bundesgericht die vom Bernischen Verwaltungsgericht zitierte Praxis, wonach
per se 10-30 % der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen,
präzisiert (siehe auch die Zusammenstellung in SOG 2011 Nr. 27 E. 5c; Amtliches
Bulletin des Nationalrats 2005, S. 1107, zu Art. 32bbis USG;
VASA-Modul «Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht»
des Bundesamts für Umwelt [BAFU] [https://www.bafu.admin. ch/bafu/de/home/themen/altlasten/publikationen-studien/publikationen/realleistungspflicht-kostentragungspflicht%20.html,
zuletzt abgerufen am 29. April 2020]). Ein Kostenanteil von 10 bis 30 % ergibt
sich aber laut Bundesgericht nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt
der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn
weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon im
Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich gewesen ist und diese
daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres
Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die
Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen
Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.). Im
Urteil 1C_515/2015 vom 2. Juni 2016 (E. 3.8.2) schützte das Bundesgericht einen
Kostenanteil der lediglich als Grundeigentümer haftenden Erben von 30 %,
weil die Sanierung eine erhebliche Wertsteigerung der Grundstücke bewirkte,
denen nach der Sanierung Baulandqualität zukam.
5.3
Bei der Altlastenbearbeitung hat
sich der Sachverhalt meist in der länger zurückliegenden Vergangenheit
verwirklicht. Entsprechend kann es schwierig sein, die vorgefundenen
Belastungen konkreten Verursachern zuzuweisen. In der Regel gilt ein Beweis als
erbracht, wenn die Behörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben von der
Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist
(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl.
2014, Rz. 999). In gewissen Rechtsbereichen gilt jedoch der Beweismassstab der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis nach der Natur der
Sache nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2
S. 324 f. zum zivilen Haftpflicht- und Versicherungsrecht; BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f. zum Sozialversicherungsrecht). Im Bereich des Altlastenrechts hat das
Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anteil der
Mitverursachung bzw. die Kausalität genügen lassen, die sich – vorab wegen des
Zeitablaufs – nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lasse (zuletzt bestätigt
in BGE 144 II 332 E. 4.1.2 S. 337).
5.4.1
Das BJD hat bei seiner
Kostenverteilung unterschieden zwischen den Kosten für die historische
Untersuchung und die danach angefallenen Auslagen. Dies macht Sinn, war doch zu
Beginn noch unklar, welche Belastungen konkret auf dem Grundstück vorgefunden würden.
Vorliegend ist der Kreis derjenigen, die Anlass für die historische
Untersuchung gaben, grösser als der Kreis der danach belangten Verursacher.
Bekanntlich waren auf der Parzelle die F.___, die G.___, die Beschwerdeführerin
und zuletzt die C.___ tätig. Letztere durfte das BJD aufgrund der Art und des
Beginns ihres Betriebs wie gesehen von Vornherein als potentielle Verursacher
ausschliessen. Das BJD führte im angefochtenen Entscheid sinngemäss aus, die F.___
und die G.___ seien von 1917 bis 1922 bzw. von 1922 bis 1924 auf der Parzelle
tätig gewesen. Mit Blick auf die Geschichte der CKWs sei es überwiegend
wahrscheinlich und damit erwiesen, dass diese beiden Firmen kein CKW verwendet
hätten und keine Verursacherinnen der Belastung seien. Diese Erkenntnis sei das
Ergebnis der historischen Untersuchung, weshalb sie in Bezug auf diesen
Verfahrensstand Verhaltensstörerinnen seien.
5.4.2
Gemäss dem bereits zitierten
Leitfaden der ChloroNet begann die kommerzielle Nutzung von CKW in Europa erst
etwa ab den 1920er Jahren. Ab ca. 1940 bis Ende der 1970er Jahre sei die
Produktion von CKW stark gestiegen, u.a. weil die chemische, die
pharmazeutische wie auch die Lebensmittelindustrie die Vorzüge der CKW als
Lösungsmittel zur Extraktion und Synthetisierung vieler anderer Stoffe
verwende(t habe). Bis zu diesem Zeitpunkt (Ende 1970er Jahre) seien CKW häufig
in mehr oder weniger offenen Systemen verwendet worden. Eine aus heutiger Sicht
umweltgerechte Handhabung und Entsorgung der Stoffe könne daher im Allgemeinen
kaum angenommen werden. Denn es seien erst in den 1970er Jahren die möglichen
Gefahren von CKW gegenüber Mensch und Umwelt (insbesondere hinsichtlich des
Arbeitsschutzes und der Emissionen bzw. Immissionen in Luft und Gewässer)
erkannt worden. Ab ca. 1980 seien die CKW mehr und mehr in geschlossenen
Systemen (im Kreislauf) angewendet oder teilweise auch durch andere, weniger
problematische Lösungsmittel ersetzt worden (Leitfaden CKW Ziff. 1.1 S. 1f.).
Gestützt auf diese Erkenntnisse und in
Anwendung des bundesgerichtlichen Beweismassstabs ist es rechtmässig, dass das
Departement die F.___ und die G.___ nach der historischen Untersuchung als
Verursacherinnen ausgeschlossen hat. Bei der Berechnung der Quote hat das
Departement auf die Dauer der Tätigkeit auf dem Grundstück abgestellt und der F.___
für sechs Jahre einen Anteil von 6.7% überbunden, der G.___ für drei Jahre
3.3%. Diese Anteile übernimmt der Kanton als Ausfallskosten, was von der
Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich bestritten wird.
Zu klären bleiben die Quoten der
Beschwerdeführerin und des heutigen Eigentümers, D.___.
5.4.3
Die Beschwerdeführerin, der das
Grundstück von 1924 bis 1987 gehörte, stellt seit 1909 Ziffern und Zeiger für
Uhren aus verschiedenen Metallen her (https: //www.[A.___].ch/produits.php, zuletzt besucht am 24. April 2020). Zwischen
1923.
bis 1963 waren ca. 30 Mitarbeiter am Standort beschäftigt, 1980 waren es
noch 12 (historische Untersuchung Ziff. 4.3.2 S. 10 mit Verweis auf das
Standortdatenblatt). Die historische Untersuchung stützte sich u.a. auf
Planunterlagen, die H.___ beim Kauf im Jahr 1987 erhalten hatte (Anhang 3 der
Dispositiv
historischen Untersuchung). Demnach sind die Produktionsräumlichkeiten der
Beschwerdeführerin so aufgeteilt gewesen, dass sich im Untergeschoss die
Garderoben, Lagerräumlichkeiten, die Heizung, die Autoeinstellhalle sowie eine
Waschküche befanden. Im Erdgeschoss waren die sanitären Anlagen, die Polissage,
die Härterei, die Zuschneiderei sowie die Stanzerei, im ersten Obergeschoss die
Mechanik, die Vergoldung, die Endverarbeitung, Büro und Verwaltung. Im Dachgeschoss
befanden sich die Wohnung des Hauswarts und Estrichräume. Weiter wird in der
historischen Untersuchung ausgeführt, in den Standortakten sei der Hinweis
«Benzinbäderreinigung durch Perchlorethenwaschanlage ersetzt» vermerkt. Aus
welchem Jahr und aus welchen Akten dieser Hinweis stammte, sei nicht bekannt.
Anhand der Planunterlagen und den Standortakten müsse davon ausgegangen werden,
dass am Standort folgende belastungsrelevanten Tätigkeiten ausgeführt worden
seien: Metallbearbeitung (Zuschneien, Stanzen, Polieren), Oberflächenveredelung
(Vorgolden), Härtung, Entfettung mit Benzin und chlorierten Kohlenwasserstoffen
und schliesslich Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen (Benzin,
Lösungsmittel, Galvanik-Lösungen). Während die Metallverarbeitung,
Oberflächenveredlung sowie Entfettung in höheren Stockwerken ausgeführt worden
seien, könne die Lagerung von belastungsrelevanten Stoffen in den Kellerräumen,
zumindest zeitweise, nicht vollständig ausgeschlossen werden (historische
Untersuchung Ziff. 4.4.1 S. 10).
Die Vorinstanz schloss, aufgrund der
vorhandenen Daten sei es nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin CKW
eingesetzt habe, welche die Untersuchung des Standortes zur Folge gehabt
hätten. Grund für die historische, die technische und die Detailuntersuchung
sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Sie sei deshalb in Bezug auf alle
Massnahmen als Verhaltensstörerin zu betrachten.
5.4.4 Die vorgefundene
Belastungssituation (E. 3.3.4), der langjährige Betrieb der Beschwerdeführerin
in einer für den Altlastenbereich einschlägigen Branche und das Fehlen anderer
möglicher Verursacher während der relevanten Zeitspanne lassen keinen anderen
Schluss zu: Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war es die Beschwerdeführerin,
die als alleinige Verhaltensstörerin für die vorgefundene Belastungssituation
auf GB Grenchen Nr. 1708 verantwortlich ist. Daran ändert nichts, dass Grenchen
als Uhrenstadt für die Problematik mit CKWs bekannt ist (vgl. SOG 2011 Nr. 27
E. 5b/cc). Der Vergleich der Belastung im Zustrom des Grundstücks und des
Abstroms zeigt, dass diese südlich des Betriebsgebäudes, also im Abstrom,
deutlich zunimmt (vgl. E. 3.3.4 hiervor zur Detailuntersuchung). Die
Kataster-Vollzugshilfe nennt denn auch die Oberflächenveredelung und Härtung
als belastungsrelevante Tätigkeiten (Ziff. 3443), ebenso wie die Herstellung
von Uhrenbestandteilen (Ziff. 3712). Sämtliche Indizien weisen auf die
alleinige Verursachung durch die Beschwerdeführerin hin. Die Schlussfolgerungen
der Vorinstanz sind konsequent und nachvollziehbar. Weder hat das Departement
Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt fehlerhaft abgeklärt. Da keine
anderen Verhaltensstörer eruiert wurden, rechtfertigt sich auch die Quote von
70% für die erste Untersuchungsphase (historische Untersuchung) und von 80%
hinsichtlich der technischen und der Detailuntersuchung. Vor Beginn der
Altlastenbearbeitung auf dem Grundstück standen noch die F.___ und die G.___ in
Verdacht, zur Belastung beigetragen zu haben; deshalb berechnete die Vorinstanz
deren Verursacheranteil in Relation zur Dauer ihrer Tätigkeit auf der Parzelle.
Der restliche Anteil von 20% je für die
historische, die technische und die Detailuntersuchung entfällt gemäss
angefochtenem Entscheid auf den Grundeigentümer (dazu sogleich). Der Anteil von
70% bzw. 80% lässt sich mit der Alleinverursachung der Beschwerdeführerin
durchaus begründen und entspricht der (auch nach BGE 139 II 106 noch
vorherrschenden) Praxis, nach der jeweils 10-30 % der Kosten auf die
schuldlosen Zustandsstörer entfallen, während die restlichen 70-90 % von den
Verhaltensstörern zu tragen sind (vgl. Hans U. Liniger / Curdin Conrad:
Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei
Unternehmenstransaktionen: quid iuris?, in: Liber amicorum für Rudolf Tschäni,
2010, S. 229 ff., S. 235; Alain Griffel / Heribert Rausch: Ergänzungsband zum
Kommentar USG, Zürich 2011, 32d N 11 am Ende mit Hinweis auf VASA-Modul). Die
Beschwerdeführerin war über Jahrzehnte hinweg für die heutige Belastung mit
CKWs unmittelbar verantwortlich. Andererseits wird ihr weitgehend fehlendes
Verschulden (für fahrlässiges Handeln liegen keine Anhaltspunkte vor) in die
Gewichtung miteinbezogen. Es findet sich in den Akten nirgends auch nur die
Andeutung einer Schuldzuweisung gegenüber der Beschwerdeführerin. Sie muss sich
aber die schädlichen Auswirkungen des Betriebs, aus dem sie doch auch jahrelang
Gewinn gezogen hat, anrechnen lassen, auch wenn ihr kein vorsätzlich
gesetzeswidriges Handeln vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt.
5.4.5 Die Vorinstanz zog zur Quote des
reinen Zustandsstörers, D.___, in Erwägung, diesem könne hinsichtlich der
Belastung kein Verschulden zur Last gelegt werden, was zutreffend ist. Nach der
Sanierung werde das Grundstück mit Sicherheit einen Mehrwert aufweisen. Von der
Sanierung werde der heutige Eigentümer aufgrund der damit verbundenen
Wertsteigerung erheblich profitieren und einen wirtschaftlichen Vorteil
erlangen. Er werde auch von der verbesserten Handelbarkeit des Grundstücks und
der Rechtssicherheit profitieren können. Deswegen und entsprechend der
bisherigen Praxis des BJD erscheine eine Quote von 20% als angemessen. Daran
ändere sich nichts, auch wenn offenbar im Kaufpreis mögliche umweltrelevante
Massnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Der Eigentümer habe es in der
Hand gehabt, im Rahmen der Kaufverhandlungen die nötigen Abklärungen zu treffen
und Aufschluss über ein etwaiges Sanierungsrisiko zu erhalten.
5.4.6 Diese Ausführungen spiegeln nicht
nur die Praxis des BJD, sondern auch die gängige Rechtsprechung wider (vgl. E.
5.2 hiervor). Nach der Exzeptionsklausel in Art. 32d Abs. 2 USG kann sich der
Inhaber des Standortes nur von der Kostenpflicht befreien, wenn er bei
Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die «gebotene Sorgfalt»
unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer
an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf. Dabei
reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten
Standorte nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich
zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage
und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der
Umweltschutzfachstelle) verschafft (vgl. das VASA-Modul des BAFU). Der
Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund
der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist
(Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006, S. 344; BBl
2003 5043; siehe auch SOG 2011 Nr. 27).
Bei Abschluss des Kaufvertrags im Jahr
1999 war das Bewusstsein für die Altlastenproblematik längst erwacht, insbesondere
in der Uhrenstadt Grenchen. Wie bereits erwähnt, hat das Verwaltungsgericht in
SOG 2011 Nr. 27 ausgeführt, dass im Jahr 2000 bei Gewerbe- und
Industrieliegenschaften im für seine Uhrenindustrie bekannten Ort ein
«Grundverdacht» auf eine Belastung bestand. Dies gilt umso mehr im vorliegenden
Fall, wo im Kaufvertrag sogar das «Fabrikgebäude» erwähnt wird. Insofern kann
sich der Grundeigentümer vorliegend nicht darauf berufen, beim Kauf die
gebotene Sorgfalt angewandt zu haben. Er hat denn die Kostenauflage auch nicht
angefochten. Die absehbare Wertsteigerung durch die Sanierung und die damit
einhergehende Rechtssicherheit hat das BJD ebenfalls berücksichtigt. Zwar
zitiert die Beschwerdeführerin die allgemeinen Regeln bei der Bemessung der
Verursacherquoten gemäss Praxis und Lehre korrekt. Dennoch ist den Behörden
eine gewisse Pauschalisierung zuzugestehen. Die Ausführungen zur etwaigen Wertsteigerung
der Parzelle sind spekulativ. Der Immobilienmarkt lässt sich schwerlich über
längere Zeitspannen prognostizieren. In Berücksichtigung, dass D.___ einzig
aufgrund seiner Eigentümerstellung kostenpflichtig wird, ist die Quote von 20% jedenfalls
nicht zu tief angesetzt.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz
bei ihrer Anteilsberechnung weder Bundesrecht verletzt noch sind die Quoten
unangemessen oder gar missbräuchlich berechnet.
6. Was schliesslich die Ausführungen zur
mittlerweile stattgefundenen Fusion der B.___ mit der C.___ anbelangt, so ist
dies für die Beschwerdeführerin nicht von Belang. Sie selber wurde in der
angefochtenen Verfügung zur Zahlung an den Kanton verpflichtet. Insofern ist
nicht ersichtlich, worin ihre Beschwer in diesem Zusammenhang liegen soll. Wie
sich die B.___ und die C.___ im internen Verhältnis auseinandersetzen, ist für
das hier anhängige Verfahren nicht relevant. Eine Anpassung des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids drängt sich nicht auf. Die Eventualanträge von D.___
und der B.___, mit welchen sie sich sinngemäss in diesem Punkt der Beschwerde
unterzogen hatten, erübrigen sich damit.
7. Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von CHF
3'000.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie
den privaten Beschwerdegegner D.___ angemessen zu entschädigen. Dessen
Rechtsvertreter macht einen zeitlichen Aufwand von 16.3h geltend, was insgesamt
nachvollziehbar ist. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann jedoch ohne
Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein
Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Eine Aufwandpauschale von 2 %
ist nach dem Gebührentarif (BGS 615.11) nicht vorgesehen. Die Auslagen sind
daher nach Ermessen auf CHF 100.00 festzulegen. Insgesamt ergibt sich nach dem
Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 4'672.00 (Honorar: 16.3h à CHF
260.00, Auslagen: CHF 100.00, MWST: CHF 334.00), welche von der Beschwerdeführerin
zu bezahlen ist. Die B.___ war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ hat D.___ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 4'672.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_315/2020 vom 22. März 2021 bestätigt.