VWBES.2019.250
Führerausweisentzug
12. September 2019Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Polizeirapport der Polizei
Basel-Landschaft fuhr A.___ am 20. Januar 2018, 12:41 Uhr, mit seinem
Personenwagen auf der kantonalen Autobahn A22 (Zubringer zur Autobahn A2) in
Fahrtrichtung Basel auf dem Gemeindegebiet Sissach. Im Chienbergtunnel fuhr ihm
ein Motorradfahrer nahe auf. A.___ betätigte deshalb mehrere Male die Bremse
leicht, so dass die Bremslichter aufleuchteten. Als der Motorradfahrer später
(nach der Ausfahrt aus dem auf den Tunnel folgenden Kreisverkehrsplatz) A.___
immer noch zu nahe auffuhr, betätigte A.___ abrupt und plötzlich die Bremse.
Dies so stark, dass der Motorradfahrer nicht mehr reagieren konnte und mit dem
Heck des Personenwagens von A.___ kollidierte. Der Motorradfahrer stürzte und
verletze sich dabei.
2.1 Wegen des Vorfalls vom 20. Januar
2018 wurde A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der
fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer unbedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft ging davon aus,
dass A.___ grundlos brüsk und somit unerlaubt bremste, wobei er keine Rücksicht
auf den direkt nachfolgenden Motorradfahrer nahm, der ohne Einhaltung eines
Sicherheitsabstands hinter ihm folgte.
2.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft bestätigte
am 16. April 2019 die Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher
Körperverletzung und die Anzahl Tagessätze, sprach die Geldstrafe aber bedingt
aus und reduzierte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 20.00. Das Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
3. Am 28. Juni 2019 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des
Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für
drei Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 20. Januar 2018 als schweren
Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein.
4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 14. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn und ersuchte «um ein milderes Urteil».
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli
2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
2.2
Der hier strassenverkehrsrechtlich
zu qualifizierende Sachverhalt wurde bereits strafrechtlich beurteilt. Das
Strafgericht hat den Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen
Körperverletzung für schuldig befunden und ihn mit einer bedingten Geldstrafe
von 20 Tagen belegt. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit
der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von
den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist
die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation
hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser
kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II
447.
E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb).
3.1
Strittig und zu klären ist, ob die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den
Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen hat.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet das
Vorliegen einer schweren Verkehrsregelverletzung. Am 28. [recte: 20.] Januar
2018.
sei er von einem Motorradfahrer im Strassentunnel von Sissach mit
Fernlicht und zu wenig Abstand bedrängt worden. Durch das Blenden über die zwei
Aussenspiegel und den Innenspiegel habe er den Strassenverlauf kaum mehr
erkennen können. Aus Sicherheitsgründen habe er die Geschwindigkeit verringert
und den Innenspiegel verdreht. Durch wiederholtes kurzes Antippen der Bremse
habe er dem Motorradlenker zu verstehen gegeben, dass er mehr Abstand halten
solle. Circa 50 bis 100 Meter nach dem Kreisel habe ihn erneut etwas geblendet.
Aus diesem Grund habe er die Bremse leicht angetippt, wie er es bereits im
Tunnel getan habe. Gleichzeitig habe er hinten ein Geräusch gehört. Beim Blick
in den linken Seitenspiegel habe er gesehen, wie ein Motorradfahrer zur Seite
gefallen sei.
4.1
Gemäss Art. 12
Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) sind
brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im
Notfall.
4.2
Bei einem zu dicht
hinterherfahrenden Fahrzeug erhöht respektive begründet ein starkes, abruptes
Bremsmanöver die Gefahr eines Auffahrunfalls. Dass man durch das Licht
respektive durch Fernlicht eines hinter einem fahrenden Fahrzeugs beim Blick in
den (Rück-)Spiegel geblendet wird, ist eine alltägliche, wenn auch unangenehme,
Verkehrssituation, die fast jeder Automobilist kennt. Indem der
Beschwerdeführer - wie er selbst ausführt - den Winkel des Innenspiegels
verstellte, hat er auf die Situation adäquat reagiert. Die sogenannte «Abblendfunktion»
beendet das Blenden sofort, da das Licht des nachfolgenden Fahrzeugs in einem
leicht veränderten Winkel gebrochen wird, ohne dass sich das Sichtfeld ändert.
Ein bewusstes und abruptes Abbremsen bei dicht folgendem Verkehr hingegen ist
keine nachvollziehbare oder erklärbare Reaktion auf Fernlicht «von hinten» (siehe
zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_359/2017 vom 1. November 2017 E. 3.1).
4.3
Der Beschwerdeführer hat auf dem
Autobahnzubringer nach Durchfahren des Kreisels brüsk gebremst, obwohl kein
Hindernis auf der Fahrbahn war oder die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer
hierzu Anlass gegeben hätten. Dies ist auf dem sich bei den Akten befindenden
Videomaterial klar ersichtlich. Das abrupte und starke Abbremsen des Beschwerdeführers
lässt sich nur als bewusster Schikanestopp qualifizieren. Es steht den
einzelnen Verkehrsteilnehmern nicht zu, das (Fahr-)Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
zu beurteilen und - aus welchen Motiven auch immer - zu sanktionieren oder zu
disziplinieren. Das Bremsmanöver des Beschwerdeführers war höchst gefährlich.
Dass sich der Unfallgegner ebenfalls verkehrswidrig und allenfalls provozierend
verhalten haben mag, ändert hieran nichts.
4.4
Nach dem Gesagten stellt das
unbegründete und brüske Abbremsen des Beschwerdeführers eine objektiv schwere
Missachtung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar. Der Beschwerdeführer schuf durch seine
Fahrweise die Gefahr einer Auffahrkollision, die sich dann auch verwirklicht
hat. Der nach ihm fahrende Motorradfahrer erlitt gemäss Strafbefehl vom 5. Juli
2018.
eine komplexe Handgelenksverletzung.
In subjektiver Hinsicht ist
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein musste,
dass der dicht hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker auf sein brüskes Bremsen
seinerseits nur noch mit einem reflexartigen und damit unkontrollierten und
überaus gefährlichen Manöver reagieren konnte. Der Beschwerdeführer musste sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst
gewesen sein, weshalb er mindestens grobfahrlässig handelte. Der Tatbestand der
schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist vorliegend erfüllt
(vgl. auch Urteil 1C_191/2012 des Bundesgerichts vom 21. August 2012). Diese
Wertung steht auch nicht in Widerspruch zum Strafurteil, mit dem immerhin eine
bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von vier Jahren und
nicht nur eine Busse (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG) verhängt wurde.
5.
Der Beschwerdeführer hat sich eine
schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden
kommen lassen. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht für
die Dauer von drei Monaten entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten
werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verechnet.
7.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 15. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des
Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist
anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat den Führerausweis innert 14
Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel