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Entscheid

VWBES.2019.250

Führerausweisentzug

12. September 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Polizeirapport der Polizei

Basel-Landschaft fuhr A.___ am 20. Januar 2018, 12:41 Uhr, mit seinem

Personenwagen auf der kantonalen Autobahn A22 (Zubringer zur Autobahn A2) in

Fahrtrichtung Basel auf dem Gemeindegebiet Sissach. Im Chienbergtunnel fuhr ihm

ein Motorradfahrer nahe auf. A.___ betätigte deshalb mehrere Male die Bremse

leicht, so dass die Bremslichter aufleuchteten. Als der Motorradfahrer später

(nach der Ausfahrt aus dem auf den Tunnel folgenden Kreisverkehrsplatz) A.___

immer noch zu nahe auffuhr, betätigte A.___ abrupt und plötzlich die Bremse.

Dies so stark, dass der Motorradfahrer nicht mehr reagieren konnte und mit dem

Heck des Personenwagens von A.___ kollidierte. Der Motorradfahrer stürzte und

verletze sich dabei.

2.1 Wegen des Vorfalls vom 20. Januar

2018 wurde A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der

fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer unbedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft ging davon aus,

dass A.___ grundlos brüsk und somit unerlaubt bremste, wobei er keine Rücksicht

auf den direkt nachfolgenden Motorradfahrer nahm, der ohne Einhaltung eines

Sicherheitsabstands hinter ihm folgte.

2.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft bestätigte

am 16. April 2019 die Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher

Körperverletzung und die Anzahl Tagessätze, sprach die Geldstrafe aber bedingt

aus und reduzierte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 20.00. Das Urteil ist in

Rechtskraft erwachsen.

3. Am 28. Juni 2019 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des

Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für

drei Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 20. Januar 2018 als schweren

Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 14. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn und ersuchte «um ein milderes Urteil».

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli

2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

2.2

Der hier strassenverkehrsrechtlich

zu qualifizierende Sachverhalt wurde bereits strafrechtlich beurteilt. Das

Strafgericht hat den Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen

Körperverletzung für schuldig befunden und ihn mit einer bedingten Geldstrafe

von 20 Tagen belegt. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit

der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu

vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von

den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,

namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist

die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation

hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser

kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II

447.

E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb).

3.1

Strittig und zu klären ist, ob die

Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den

Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen hat.

3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen einer schweren Verkehrsregelverletzung. Am 28. [recte: 20.] Januar

2018.

sei er von einem Motorradfahrer im Strassentunnel von Sissach mit

Fernlicht und zu wenig Abstand bedrängt worden. Durch das Blenden über die zwei

Aussenspiegel und den Innenspiegel habe er den Strassenverlauf kaum mehr

erkennen können. Aus Sicherheitsgründen habe er die Geschwindigkeit verringert

und den Innenspiegel verdreht. Durch wiederholtes kurzes Antippen der Bremse

habe er dem Motorradlenker zu verstehen gegeben, dass er mehr Abstand halten

solle. Circa 50 bis 100 Meter nach dem Kreisel habe ihn erneut etwas geblendet.

Aus diesem Grund habe er die Bremse leicht angetippt, wie er es bereits im

Tunnel getan habe. Gleichzeitig habe er hinten ein Geräusch gehört. Beim Blick

in den linken Seitenspiegel habe er gesehen, wie ein Motorradfahrer zur Seite

gefallen sei.

4.1

Gemäss Art. 12

Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) sind

brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im

Notfall.

4.2

Bei einem zu dicht

hinterherfahrenden Fahrzeug erhöht respektive begründet ein starkes, abruptes

Bremsmanöver die Gefahr eines Auffahrunfalls. Dass man durch das Licht

respektive durch Fernlicht eines hinter einem fahrenden Fahrzeugs beim Blick in

den (Rück-)Spiegel geblendet wird, ist eine alltägliche, wenn auch unangenehme,

Verkehrssituation, die fast jeder Automobilist kennt. Indem der

Beschwerdeführer - wie er selbst ausführt - den Winkel des Innenspiegels

verstellte, hat er auf die Situation adäquat reagiert. Die sogenannte «Abblendfunktion»

beendet das Blenden sofort, da das Licht des nachfolgenden Fahrzeugs in einem

leicht veränderten Winkel gebrochen wird, ohne dass sich das Sichtfeld ändert.

Ein bewusstes und abruptes Abbremsen bei dicht folgendem Verkehr hingegen ist

keine nachvollziehbare oder erklärbare Reaktion auf Fernlicht «von hinten» (siehe

zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_359/2017 vom 1. November 2017 E. 3.1).

4.3

Der Beschwerdeführer hat auf dem

Autobahnzubringer nach Durchfahren des Kreisels brüsk gebremst, obwohl kein

Hindernis auf der Fahrbahn war oder die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer

hierzu Anlass gegeben hätten. Dies ist auf dem sich bei den Akten befindenden

Videomaterial klar ersichtlich. Das abrupte und starke Abbremsen des Beschwerdeführers

lässt sich nur als bewusster Schikanestopp qualifizieren. Es steht den

einzelnen Verkehrsteilnehmern nicht zu, das (Fahr-)Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer

zu beurteilen und - aus welchen Motiven auch immer - zu sanktionieren oder zu

disziplinieren. Das Bremsmanöver des Beschwerdeführers war höchst gefährlich.

Dass sich der Unfallgegner ebenfalls verkehrswidrig und allenfalls provozierend

verhalten haben mag, ändert hieran nichts.

4.4

Nach dem Gesagten stellt das

unbegründete und brüske Abbremsen des Beschwerdeführers eine objektiv schwere

Missachtung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar. Der Beschwerdeführer schuf durch seine

Fahrweise die Gefahr einer Auffahrkollision, die sich dann auch verwirklicht

hat. Der nach ihm fahrende Motorradfahrer erlitt gemäss Strafbefehl vom 5. Juli

2018.

eine komplexe Handgelenksverletzung.

In subjektiver Hinsicht ist

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein musste,

dass der dicht hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker auf sein brüskes Bremsen

seinerseits nur noch mit einem reflexartigen und damit unkontrollierten und

überaus gefährlichen Manöver reagieren konnte. Der Beschwerdeführer musste sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst

gewesen sein, weshalb er mindestens grobfahrlässig handelte. Der Tatbestand der

schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist vorliegend erfüllt

(vgl. auch Urteil 1C_191/2012 des Bundesgerichts vom 21. August 2012). Diese

Wertung steht auch nicht in Widerspruch zum Strafurteil, mit dem immerhin eine

bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von vier Jahren und

nicht nur eine Busse (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG) verhängt wurde.

5.

Der Beschwerdeführer hat sich eine

schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden

kommen lassen. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht für

die Dauer von drei Monaten entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten

werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verechnet.

7.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 15. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des

Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist

anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat den Führerausweis innert 14

Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel