VWBES.2019.254
Rechnung
24. Oktober 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Polizei
Kanton Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Rechnung Nr. 90036153 vom
13. Juni 2018 stellte die Kantonspolizei A.___ für den Einsatz der
Sicherheits-Dienst [...] AG Auslagen von CHF 511.90 (inkl. MWST) in
Rechnung. Im entsprechenden Begleitschreiben vom 12. Juni 2019 teilte die
Kantonspolizei A.___ im Wesentlichen mit, am 11. Mai 2018 sei bei ihnen
eine Meldung eingegangen, man mache sich Sorgen um sie. Sie habe ihre 9-jährige
Tochter bei der volljährigen Tochter abgegeben und mitgeteilt, sie würde sich
einweisen lassen. Nachher habe sie nicht mehr erreicht werden können. Nachdem
Abklärungen in verschiedenen Kliniken erfolglos geblieben seien, habe die
Polizei eine Kontrolle an ihrem Domizil durchgeführt. Da die Wohnungstüre
verschlossen gewesen sei, sei zwecks Türöffnung die Sicherheits-Dienst [...] AG
aufgeboten worden. Dies sei das mildeste Mittel gewesen, um eine allfällige
Eigengefährdung zu verhindern. Die Polizei habe verhältnismässig gehandelt. Die
verursachten Kosten seien von der Kantonspolizei im Sinne einer Vorauszahlung zwischenzeitlich
beglichen worden und man bitte sie darum, die Kosten zu begleichen.
2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2018
wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an die
Kantonspolizei und beanstandete deren Vorgehen am 11. Mai 2018 und bat
diese, die entstandenen Kosten bei ihrem Vermieter geltend zu machen.
3. Nach der zweiten und letzten Mahnung
vom 27. September 2018 betreffend die streitige Rechnung wandte sich die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 an das Departement
des Innern (nachfolgend DdI) und beantragte sinngemäss, die Kosten für die
Türöffnung vom 11. Mai 2018 der verantwortlichen Behörde oder der
Kantonspolizei aufzuerlegen. Eventualiter bitte sie um Mitteilung, in wessen
Auftrag die Wohnungstüre geöffnet worden sei und um einen Zahlungsaufschub, bis
die Verantwortlichkeit bzw. ihr Schadenersatzbegehren geklärt sei.
4. Nach dem durchgeführten
Schriftenwechsel wies das DdI mit Entscheid vom 1. Juli 2019 die
Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur
Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Rechnung bilde
Bestandteil des Schreibens vom 12. Juni 2018, welches sämtliche Voraussetzungen
des materiellen Verfügungsbegriffs erfülle. Dass die Beschwerdeführerin ihre
(sinngemässen) Begehren am 16. Juni 2018 an die dafür unzuständige Stelle
gerichtet habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdefrist
habe als gewahrt zu gelten. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, die
Polizei hätte vor Entsendung einer Patrouille an ihren Wohnort zuerst noch bei
weiteren Spitälern anfragen müssen, lasse sie ausser Acht, dass es allein auf
dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt zehn unterschiedliche Spitäler gebe. In
solchen Fällen wäre es im Gegenteil geradezu unverhältnismässig, weitere Zeit
mit den Anfragen und dem Abwarten entsprechender Antworten zu verlieren. Zudem
sei der Verweis auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin wahrscheinlichste
Option, dass sie sich in ein Akutspital oder eine Kriseninterventionsstelle an
ihrem Aufenthaltsort habe einweisen lassen, nicht nachvollziehbar. Der aktuelle
Aufenthaltsort sei weder den Gefährdungsmeldern noch der Polizei bekannt
gewesen. Aus diesem Grund sei die Nachfrage in den umliegenden Spitälern des
damaligen Wohnorts der Beschwerdeführerin entsprechend der anzuwendenden
Vorgehensweise der Polizei bei dieser Art von Aufträgen durchaus geboten. Die
Patrouille habe sodann zunächst versucht, innert nützlicher Frist eine andere
Person mit einem entsprechenden Wohnungsschlüssel zu ermitteln. Erst nachdem
sich dies als aussichtslos herausgestellt habe, habe die Patrouille einen Schlüsseldienst
aufgeboten. Die getroffene Massnahme erweise sich als geeignet, erforderlich
sowie zumutbar, um aufgrund der Dringlichkeit den Aufenthaltsort und den
Zustand der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Gemäss dem Verursacherprinzip sei
die Polizei auch berechtigt, die angefallenen Kosten des beigezogenen
Schlüsseldienstes der Beschwerdeführerin zu überbinden.
5. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2019
wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Anträge:
1. Die Verfügung vom 12. Juli 2018 sei
aufzuheben und die Rechnung Nr. 90036153 der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
2. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in
die vollständigen Akten zu gewähren und es sei ihr zu ermöglichen, nach
Einsicht der Akten die Anträge und die Begründung zu ergänzen, zu erweitern und
zu spezifizieren.
3. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt
in voller Kognition zu ermitteln und zu ergänzen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt für
dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
16. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom
6. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den
Akten.
8. Das DdI schloss mit Vernehmlassung
vom 13. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 13. August 2019 nahm die
Kantonspolizei Stellung zur Beschwerde.
9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
16. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
10. Die Beschwerdeführerin replizierte
am 30. August 2019. Sie beantragte darin, die
Verwaltungsgerichtspräsidentin Karin Scherrer Reber und die beiden Richter des
Verwaltungsgerichts, Frank-Urs Müller und Beat Stöckli hätten in den Ausstand
zu treten.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 50 Abs. 1 Gesetz über
die Kantonspolizei, KapoG, BGS 511.11, sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. An
eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Mit Replik vom 30. August 2019
verlangte die Beschwerdeführerin erstmals, die Verwaltungsgerichtspräsidentin
Karin Scherrer Reber und die beiden Richter des Verwaltungsgerichts, Frank-Urs
Müller und Beat Stöckli hätten in den Ausstand zu treten, da das vorliegende
Beschwerdeverfahren einen Kausalzusammenhang mit dem Verfahren VWBES.2018.337
habe.
2.2
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht ist
die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie
ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Gemäss § 8 Abs. 1 VRG i.V.m.
§§ 95 f. GO hat eine Partei ihr Ausstandsbegehren sofort nach Bekanntwerden
eines Ausstandsgrundes einzureichen, spätestens aber bei Beginn der
Hauptverhandlung. Die (übliche) personelle Zusammensetzung des
Verwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr genannten
Verfahrens VWBES.2018.337, in welchem sie ebenfalls Beschwerdeführerin war,
bekannt und auch aus dem Internet ohne Weiteres ersichtlich. Da die
Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren erst in ihrer dritten Eingabe an das
Verwaltungsgericht vorbrachte, erfolgte das Ausstandsbegehren ohne Weiteres verspätet.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die angebliche Befangenheit der einzelnen
Gerichtspersonen nicht substantiiert begründet. Eine pauschale Ablehnung des
gesamten Spruchkörpers, der in anderer Angelegenheit einmal zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin geurteilt hat, ist nicht zulässig. Auf das Ausstandsgesuch
ist nicht einzutreten.
3.1
Die Vorinstanz führt aus, das
Begleitschreiben der Kantonspolizei (und die dazugehörige Rechnung) erfülle
sämtliche Voraussetzungen des materiellen Verfügungsbegriffs. Aufgrund der
fehlenden Rechtsmittelbelehrung liege zwar eine mangelhafte Eröffnung vor, diese
könne der Beschwerdeführerin aber nicht zum Nachteil gemacht werden. Die
Beschwerdefrist habe als gewahrt zu gelten.
3.2
Rechnungsstellungen oder
Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens können Verfügungscharakter haben; dies
ist aber nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2016 vom
21.
März 2017, E. 4.2.2). Vorliegend erscheint der Verfügungscharakter des
Schreibens vom 12. Juni 2018 und der entsprechenden Rechnung höchst
zweifelhaft: Das Schreiben ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es –
wie auch die Vorinstanz anerkennt – eine Rechtsmittelbelehrung. Die
gesetzlichen Formvorschriften gemäss § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) sind damit nicht eingehalten worden. Sodann wurde der
Beschwerdeführerin vor Erlass des Schreibens keine Möglichkeit gegeben, sich
zur Sache schriftlich zu äussern, was mangels Dringlichkeit notwendig gewesen
wäre und demnach eine Gehörsverletzung darstellt (vgl. § 23 VRG). Von der
Vorinstanz ist schliesslich nicht geprüft worden ist, in welchem Verfahren der
in Rechnung gestellte Betrag überhaupt einzufordern ist, ist doch bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten zwischen Privaten und Staat nach der Gerichtsorganisation im
Kanton Solothurn grundsätzlich die verwaltungsrechtliche Klage vorgesehen (vgl.
§ 48 Abs. 1 lit. a GO), jedenfalls, wenn keine andere gesetzliche Grundlage
vorhanden ist. Fest steht jedenfalls, dass die Vorinstanz mit ihrer
Argumentation ein Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung konstruiert hat,
was bei der vorliegenden Sachlage nicht angehen kann.
4.
Die Vorinstanz erachtet § 69
Gebührentarif (GT, BGS 615.11) als Rechtsgrundlage für die Geldforderung.
Demgegenüber geht die Rechnungsstellerin von einer privatrechtlichen Forderung aus.
4.1
Gemäss § 69 GT sind besondere polizeiliche
Leistungen des Kantons grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von
Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet (Abs. 1).
Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die
einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen.
Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher
Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn
er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in
überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist (Abs. 2).
Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei
Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem
ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen
Gewinn abwerfen (Abs. 3).
4.2
In der Botschaft und Entwurf des
Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 21. September 2010 zur
Änderung des Gebührentarifs (RRB Nr. 2010/1692) wird zur Neufassung von §
103.
aGT, dem heutigen § 69 GT, Folgendes erläutert (S. 7 f.):
«Der erste Satz dieser Bestimmung soll
die gesetzliche Grundlage schaffen, damit die Kosten für aufwendige
ausserordentliche Polizeieinsätze grundsätzlich den Verursachern überbunden
werden können. Bis anhin konnten dem privaten Veranstalter nur die Kosten
verrechnet werden, die unmittelbar an der Veranstaltung selber angefallen sind.
Die Kosten für ausserordentliche polizeiliche Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Veranstaltung im öffentlichen Raum entstanden sind, mussten praktisch
vollumfänglich von der öffentlichen Hand getragen werden. Die privaten und
gewinnorientierten Organisatoren konnten für diese von ihnen verursachten Kosten
nicht einmal anteilsmässig zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist
unbefriedigend und verlangt nach einer entsprechenden Regelung. Der neue Absatz
2.
von § 103 soll diesem Anliegen gerecht werden. Mit diesem neuen Absatz soll
ebenfalls die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Kosten für die Notsuche
gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)1) ganz oder teilweise der
vermissten Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter überbunden werden
kann. Das verfassungsmässige Recht auf Leben verpflichtet den Staat, bei
entsprechendem Gefährdungsrisiko alles vorzukehren, um die betroffene Person
schnellstmöglich unversehrt aufzufinden. Handelt es sich bei den Vermissten um
Kinder oder Jugendliche, muss dies umso mehr gelten. Die Pflicht zur Anordnung
der Notsuche ergibt sich somit aus der Schutzpflicht des Staates seinen
Einwohnern gegenüber. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Staat in jedem
Fall auch die Kosten zu übernehmen hat. Die Kann-Formulierung ermöglicht es,
bei der Kostentragung zu differenzieren zwischen Kindern/Jugendlichen und
Erwachsenen sowie den Wiederholungsfall bei der Kostenüberwälzung zu
berücksichtigen. Die Polizeigesetze der Kantone Zürich, Aargau und
Basel-Landschaft sehen ähnliche Regelungen vor.
Die bestehende starre Formulierung des
jetzigen § 103 lässt keinen Spielraum zu bezüglich einer Kostenermässigung bei
Veranstaltungen mit kulturellem oder jugendförderndem Hintergrund. Veranstalter
mit kleinen Budgets sind gar nicht in der Lage, die Vollkosten der Polizei zu
bezahlen. Um bei der Überwälzung der Polizeikosten den unterschiedlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen der privaten Veranstalter sowie der
Zweckverfolgung der Anlässe besser Rechnung tragen zu können, drängt sich eine
Anpassung der bestehenden starren gesetzlichen Regelung auf. Absatz 3 soll mit
einer Kann-Vorschrift dem zuständigen Departement bei der Verrechnung der Polizeikosten
einen Ermessensspielraum einräumen bei Veranstaltungen, die teilweise im
öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen sowie bei
Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen. Ebenfalls
ermöglicht es diese Bestimmung, bei jährlich mehrmals stattfindenden
Sportveranstaltungen, insbesondere Meisterschaften aus den zwei obersten
nationalen Spielligen, zur Zufriedenheit aller Beteiligten im Rahmen einer
Vereinbarung eine Jahrespauschale festzulegen, die nicht die gesamten Vollkosten
der Polizei deckt. Die Möglichkeit des teilweisen oder ganzen Kostenerlasses
sehen ebenfalls die Gesetzgebungen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft und
Zürich vor. Eine Kann-Vorschrift enthält das Polizeigesetz des Kantons Thurgau.
Im Kanton Bern entscheiden die Gemeinden, denen die Sicherheitskosten im
Zusammenhang mit Veranstaltungen in Rechnung gestellt werden, über die
Gewährung von Rabatten an die Veranstalter.»
4.3
Die Vorinstanz übersieht, dass es sich
vorliegend nicht um eine polizeiliche Leistung, sondern um Auslagen handelt,
die im Rahmen der Suche einer Person entstanden sind, bei der man von einer
Suizidgefährdung ausgegangen ist. Die Leistungen, welche die Polizei bei der
Suche der Beschwerdeführerin und bei der notfallmässigen Unterbringung der
Tochter im Kinderheim erbracht hat, wurden demgegenüber nicht in Rechnung
gestellt. Schon aus diesem Grund erscheint fraglich, ob der entstandene Aufwand
als Gebühr qualifiziert werden kann. Sodann wurde der in der Botschaft genannte
Art. 3a aBÜPF mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) per 1. Januar 2011 aufgehoben und bezog sich auf die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche einer vermissten Person
ausserhalb eines Strafverfahrens, weshalb die Bestimmung im vorliegenden Fall
ohnehin nicht einschlägig gewesen wäre. Bei § 69 GT geht es in erster Linie um
die Verrechnung von Polizeikosten bei von privater Seite organisierten Anlässen
mit kommerziellem Hintergrund, bei welchen die Kantonspolizei mit einem
Polizeikontingent im Einsatz steht (vgl. schon Botschaft und Entwurf des
Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 6. Januar 2009, RRB
Nr. 2009/26, S. 10). Zutreffend ist, dass gemäss Gesetzeswortlaut durchaus
auch in anderen Fällen Kosten überwälzt werden können. Vorliegend wird von
keiner Seite vorgebracht, dass ein namhaftes personelles Polizeiaufgebot
erforderlich gewesen ist. Der Polizeieinsatz betreffend die Suche nach der
Beschwerdeführerin ging nicht über den Rahmen der polizeilichen Grundversorgung
hinaus. Derartige Polizeieinsätze dürften so oder ähnlich regelmässig
vorkommen. Ausserordentliche Aufwendungen gemäss § 69 Abs. 2 GT sind bei
der vorliegenden Sachlage nicht erkennbar.
4.4
Sowohl der Blick in die Materialien
als auch der Gesetzestext von § 69 GT zeigen demnach auf, dass die erbrachte
Dienstleistung der Polizei nicht als gebührenpflichtig zu qualifizieren ist.
§ 69 GT kann keine gesetzliche Grundlage sein für die Überwälzung der
Kosten an die Beschwerdeführerin, die aufgrund der Inanspruchnahme eines
Schlüsseldienstes durch die Polizei entstanden sind. Im Übrigen hätte die
Vorinstanz, welche von einer Gebühr ausging, bei einer Kostenüberwälzung namentlich
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigen
müssen, was sie unterlassen hat (vgl. § 3 Abs. 1 GT). Ob eine andere
Rechtsgrundlage für eine Abwälzung der Kosten besteht, ist hier nicht zu
prüfen.
5.
Soweit die Beschwerdeführerin in
ihren Eingaben über weite Strecken polizeiliches Fehlverhalten geltend macht
und daraus einen Haftungsanspruch ableitet, zielt sie am Verfahrensgegenstand
vorbei. Festzuhalten bleibt einzig, dass gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen
ist, dass der fragliche Polizeieinsatz unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und
Verhältnismässigkeit durchgeführt worden ist (vgl. § 25 sowie 34bis
KapoG) und somit kein polizeiliches Fehlverhalten vorliegt. Auf die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
6.
Die Beschwerde erweist sich im
Ergebnis als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Entscheid des Departements des Innern vom 1. Juli 2019 wird
aufgehoben.
7.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Eine
Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal die
Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird: Der Entscheid des Departements des Innern vom
1. Juli 2019 wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
3. Der Beschwerdeführerin wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman