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Entscheid

VWBES.2019.254

Rechnung

24. Oktober 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Rechnung Nr. 90036153 vom

13. Juni 2018 stellte die Kantonspolizei A.___ für den Einsatz der

Sicherheits-Dienst [...] AG Auslagen von CHF 511.90 (inkl. MWST) in

Rechnung. Im entsprechenden Begleitschreiben vom 12. Juni 2019 teilte die

Kantonspolizei A.___ im Wesentlichen mit, am 11. Mai 2018 sei bei ihnen

eine Meldung eingegangen, man mache sich Sorgen um sie. Sie habe ihre 9-jährige

Tochter bei der volljährigen Tochter abgegeben und mitgeteilt, sie würde sich

einweisen lassen. Nachher habe sie nicht mehr erreicht werden können. Nachdem

Abklärungen in verschiedenen Kliniken erfolglos geblieben seien, habe die

Polizei eine Kontrolle an ihrem Domizil durchgeführt. Da die Wohnungstüre

verschlossen gewesen sei, sei zwecks Türöffnung die Sicherheits-Dienst [...] AG

aufgeboten worden. Dies sei das mildeste Mittel gewesen, um eine allfällige

Eigengefährdung zu verhindern. Die Polizei habe verhältnismässig gehandelt. Die

verursachten Kosten seien von der Kantonspolizei im Sinne einer Vorauszahlung zwischenzeitlich

beglichen worden und man bitte sie darum, die Kosten zu begleichen.

2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2018

wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an die

Kantonspolizei und beanstandete deren Vorgehen am 11. Mai 2018 und bat

diese, die entstandenen Kosten bei ihrem Vermieter geltend zu machen.

3. Nach der zweiten und letzten Mahnung

vom 27. September 2018 betreffend die streitige Rechnung wandte sich die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 an das Departement

des Innern (nachfolgend DdI) und beantragte sinngemäss, die Kosten für die

Türöffnung vom 11. Mai 2018 der verantwortlichen Behörde oder der

Kantonspolizei aufzuerlegen. Eventualiter bitte sie um Mitteilung, in wessen

Auftrag die Wohnungstüre geöffnet worden sei und um einen Zahlungsaufschub, bis

die Verantwortlichkeit bzw. ihr Schadenersatzbegehren geklärt sei.

4. Nach dem durchgeführten

Schriftenwechsel wies das DdI mit Entscheid vom 1. Juli 2019 die

Beschwerde ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur

Begründung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, die Rechnung bilde

Bestandteil des Schreibens vom 12. Juni 2018, welches sämtliche Voraussetzungen

des materiellen Verfügungsbegriffs erfülle. Dass die Beschwerdeführerin ihre

(sinngemässen) Begehren am 16. Juni 2018 an die dafür unzuständige Stelle

gerichtet habe, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdefrist

habe als gewahrt zu gelten. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, die

Polizei hätte vor Entsendung einer Patrouille an ihren Wohnort zuerst noch bei

weiteren Spitälern anfragen müssen, lasse sie ausser Acht, dass es allein auf

dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt zehn unterschiedliche Spitäler gebe. In

solchen Fällen wäre es im Gegenteil geradezu unverhältnismässig, weitere Zeit

mit den Anfragen und dem Abwarten entsprechender Antworten zu verlieren. Zudem

sei der Verweis auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin wahrscheinlichste

Option, dass sie sich in ein Akutspital oder eine Kriseninterventionsstelle an

ihrem Aufenthaltsort habe einweisen lassen, nicht nachvollziehbar. Der aktuelle

Aufenthaltsort sei weder den Gefährdungsmeldern noch der Polizei bekannt

gewesen. Aus diesem Grund sei die Nachfrage in den umliegenden Spitälern des

damaligen Wohnorts der Beschwerdeführerin entsprechend der anzuwendenden

Vorgehensweise der Polizei bei dieser Art von Aufträgen durchaus geboten. Die

Patrouille habe sodann zunächst versucht, innert nützlicher Frist eine andere

Person mit einem entsprechenden Wohnungsschlüssel zu ermitteln. Erst nachdem

sich dies als aussichtslos herausgestellt habe, habe die Patrouille einen Schlüsseldienst

aufgeboten. Die getroffene Massnahme erweise sich als geeignet, erforderlich

sowie zumutbar, um aufgrund der Dringlichkeit den Aufenthaltsort und den

Zustand der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Gemäss dem Verursacherprinzip sei

die Polizei auch berechtigt, die angefallenen Kosten des beigezogenen

Schlüsseldienstes der Beschwerdeführerin zu überbinden.

5. Mit Beschwerde vom 15. Juli 2019

wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Anträge:

1. Die Verfügung vom 12. Juli 2018 sei

aufzuheben und die Rechnung Nr. 90036153 der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

2. Der Beschwerdeführerin sei Einsicht in

die vollständigen Akten zu gewähren und es sei ihr zu ermöglichen, nach

Einsicht der Akten die Anträge und die Begründung zu ergänzen, zu erweitern und

zu spezifizieren.

3. Es sei der rechtserhebliche Sachverhalt

in voller Kognition zu ermitteln und zu ergänzen.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt für

dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

16. Juli 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom

6. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den

Akten.

8. Das DdI schloss mit Vernehmlassung

vom 13. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten

der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 13. August 2019 nahm die

Kantonspolizei Stellung zur Beschwerde.

9. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

16. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

10. Die Beschwerdeführerin replizierte

am 30. August 2019. Sie beantragte darin, die

Verwaltungsgerichtspräsidentin Karin Scherrer Reber und die beiden Richter des

Verwaltungsgerichts, Frank-Urs Müller und Beat Stöckli hätten in den Ausstand

zu treten.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 50 Abs. 1 Gesetz über

die Kantonspolizei, KapoG, BGS 511.11, sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. An

eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Mit Replik vom 30. August 2019

verlangte die Beschwerdeführerin erstmals, die Verwaltungsgerichtspräsidentin

Karin Scherrer Reber und die beiden Richter des Verwaltungsgerichts, Frank-Urs

Müller und Beat Stöckli hätten in den Ausstand zu treten, da das vorliegende

Beschwerdeverfahren einen Kausalzusammenhang mit dem Verfahren VWBES.2018.337

habe.

2.2

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht ist

die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie

ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Gemäss § 8 Abs. 1 VRG i.V.m.

§§ 95 f. GO hat eine Partei ihr Ausstandsbegehren sofort nach Bekanntwerden

eines Ausstandsgrundes einzureichen, spätestens aber bei Beginn der

Hauptverhandlung. Die (übliche) personelle Zusammensetzung des

Verwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr genannten

Verfahrens VWBES.2018.337, in welchem sie ebenfalls Beschwerdeführerin war,

bekannt und auch aus dem Internet ohne Weiteres ersichtlich. Da die

Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren erst in ihrer dritten Eingabe an das

Verwaltungsgericht vorbrachte, erfolgte das Ausstandsbegehren ohne Weiteres verspätet.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die angebliche Befangenheit der einzelnen

Gerichtspersonen nicht substantiiert begründet. Eine pauschale Ablehnung des

gesamten Spruchkörpers, der in anderer Angelegenheit einmal zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin geurteilt hat, ist nicht zulässig. Auf das Ausstandsgesuch

ist nicht einzutreten.

3.1

Die Vorinstanz führt aus, das

Begleitschreiben der Kantonspolizei (und die dazugehörige Rechnung) erfülle

sämtliche Voraussetzungen des materiellen Verfügungsbegriffs. Aufgrund der

fehlenden Rechtsmittelbelehrung liege zwar eine mangelhafte Eröffnung vor, diese

könne der Beschwerdeführerin aber nicht zum Nachteil gemacht werden. Die

Beschwerdefrist habe als gewahrt zu gelten.

3.2

Rechnungsstellungen oder

Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens können Verfügungscharakter haben; dies

ist aber nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 2C_404/2016 vom

21.

März 2017, E. 4.2.2). Vorliegend erscheint der Verfügungscharakter des

Schreibens vom 12. Juni 2018 und der entsprechenden Rechnung höchst

zweifelhaft: Das Schreiben ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es –

wie auch die Vorinstanz anerkennt – eine Rechtsmittelbelehrung. Die

gesetzlichen Formvorschriften gemäss § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) sind damit nicht eingehalten worden. Sodann wurde der

Beschwerdeführerin vor Erlass des Schreibens keine Möglichkeit gegeben, sich

zur Sache schriftlich zu äussern, was mangels Dringlichkeit notwendig gewesen

wäre und demnach eine Gehörsverletzung darstellt (vgl. § 23 VRG). Von der

Vorinstanz ist schliesslich nicht geprüft worden ist, in welchem Verfahren der

in Rechnung gestellte Betrag überhaupt einzufordern ist, ist doch bei vermögensrechtlichen

Streitigkeiten zwischen Privaten und Staat nach der Gerichtsorganisation im

Kanton Solothurn grundsätzlich die verwaltungsrechtliche Klage vorgesehen (vgl.

§ 48 Abs. 1 lit. a GO), jedenfalls, wenn keine andere gesetzliche Grundlage

vorhanden ist. Fest steht jedenfalls, dass die Vorinstanz mit ihrer

Argumentation ein Anfechtungsobjekt in Form einer Verfügung konstruiert hat,

was bei der vorliegenden Sachlage nicht angehen kann.

4.

Die Vorinstanz erachtet § 69

Gebührentarif (GT, BGS 615.11) als Rechtsgrundlage für die Geldforderung.

Demgegenüber geht die Rechnungsstellerin von einer privatrechtlichen Forderung aus.

4.1

Gemäss § 69 GT sind besondere polizeiliche

Leistungen des Kantons grundsätzlich kostenpflichtig. Der Einsatz von

Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentarif verrechnet (Abs. 1).

Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalter von Anlässen, die

einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeieinsatz erforderlich machen.

Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursacher ausserordentlicher

Aufwendungen, die bei einem anderen Polizeieinsatz entstehen, namentlich wenn

er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in

überwiegend privatem oder kommerziellem Interesse erfolgt ist (Abs. 2).

Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzichten bei

Veranstaltungen, die teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem

ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen, die keinen oder nur einen geringen

Gewinn abwerfen (Abs. 3).

4.2

In der Botschaft und Entwurf des

Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 21. September 2010 zur

Änderung des Gebührentarifs (RRB Nr. 2010/1692) wird zur Neufassung von §

103.

aGT, dem heutigen § 69 GT, Folgendes erläutert (S. 7 f.):

«Der erste Satz dieser Bestimmung soll

die gesetzliche Grundlage schaffen, damit die Kosten für aufwendige

ausserordentliche Polizeieinsätze grundsätzlich den Verursachern überbunden

werden können. Bis anhin konnten dem privaten Veranstalter nur die Kosten

verrechnet werden, die unmittelbar an der Veranstaltung selber angefallen sind.

Die Kosten für ausserordentliche polizeiliche Aufwendungen, die im Zusammenhang

mit der Veranstaltung im öffentlichen Raum entstanden sind, mussten praktisch

vollumfänglich von der öffentlichen Hand getragen werden. Die privaten und

gewinnorientierten Organisatoren konnten für diese von ihnen verursachten Kosten

nicht einmal anteilsmässig zur Rechenschaft gezogen werden. Dies ist

unbefriedigend und verlangt nach einer entsprechenden Regelung. Der neue Absatz

2.

von § 103 soll diesem Anliegen gerecht werden. Mit diesem neuen Absatz soll

ebenfalls die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Kosten für die Notsuche

gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)1) ganz oder teilweise der

vermissten Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter überbunden werden

kann. Das verfassungsmässige Recht auf Leben verpflichtet den Staat, bei

entsprechendem Gefährdungsrisiko alles vorzukehren, um die betroffene Person

schnellstmöglich unversehrt aufzufinden. Handelt es sich bei den Vermissten um

Kinder oder Jugendliche, muss dies umso mehr gelten. Die Pflicht zur Anordnung

der Notsuche ergibt sich somit aus der Schutzpflicht des Staates seinen

Einwohnern gegenüber. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Staat in jedem

Fall auch die Kosten zu übernehmen hat. Die Kann-Formulierung ermöglicht es,

bei der Kostentragung zu differenzieren zwischen Kindern/Jugendlichen und

Erwachsenen sowie den Wiederholungsfall bei der Kostenüberwälzung zu

berücksichtigen. Die Polizeigesetze der Kantone Zürich, Aargau und

Basel-Landschaft sehen ähnliche Regelungen vor.

Die bestehende starre Formulierung des

jetzigen § 103 lässt keinen Spielraum zu bezüglich einer Kostenermässigung bei

Veranstaltungen mit kulturellem oder jugendförderndem Hintergrund. Veranstalter

mit kleinen Budgets sind gar nicht in der Lage, die Vollkosten der Polizei zu

bezahlen. Um bei der Überwälzung der Polizeikosten den unterschiedlichen

wirtschaftlichen Verhältnissen der privaten Veranstalter sowie der

Zweckverfolgung der Anlässe besser Rechnung tragen zu können, drängt sich eine

Anpassung der bestehenden starren gesetzlichen Regelung auf. Absatz 3 soll mit

einer Kann-Vorschrift dem zuständigen Departement bei der Verrechnung der Polizeikosten

einen Ermessensspielraum einräumen bei Veranstaltungen, die teilweise im

öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen sowie bei

Anlässen, die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen. Ebenfalls

ermöglicht es diese Bestimmung, bei jährlich mehrmals stattfindenden

Sportveranstaltungen, insbesondere Meisterschaften aus den zwei obersten

nationalen Spielligen, zur Zufriedenheit aller Beteiligten im Rahmen einer

Vereinbarung eine Jahrespauschale festzulegen, die nicht die gesamten Vollkosten

der Polizei deckt. Die Möglichkeit des teilweisen oder ganzen Kostenerlasses

sehen ebenfalls die Gesetzgebungen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft und

Zürich vor. Eine Kann-Vorschrift enthält das Polizeigesetz des Kantons Thurgau.

Im Kanton Bern entscheiden die Gemeinden, denen die Sicherheitskosten im

Zusammenhang mit Veranstaltungen in Rechnung gestellt werden, über die

Gewährung von Rabatten an die Veranstalter.»

4.3

Die Vorinstanz übersieht, dass es sich

vorliegend nicht um eine polizeiliche Leistung, sondern um Auslagen handelt,

die im Rahmen der Suche einer Person entstanden sind, bei der man von einer

Suizidgefährdung ausgegangen ist. Die Leistungen, welche die Polizei bei der

Suche der Beschwerdeführerin und bei der notfallmässigen Unterbringung der

Tochter im Kinderheim erbracht hat, wurden demgegenüber nicht in Rechnung

gestellt. Schon aus diesem Grund erscheint fraglich, ob der entstandene Aufwand

als Gebühr qualifiziert werden kann. Sodann wurde der in der Botschaft genannte

Art. 3a aBÜPF mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) per 1. Januar 2011 aufgehoben und bezog sich auf die Überwachung

des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Suche einer vermissten Person

ausserhalb eines Strafverfahrens, weshalb die Bestimmung im vorliegenden Fall

ohnehin nicht einschlägig gewesen wäre. Bei § 69 GT geht es in erster Linie um

die Verrechnung von Polizeikosten bei von privater Seite organisierten Anlässen

mit kommerziellem Hintergrund, bei welchen die Kantonspolizei mit einem

Polizeikontingent im Einsatz steht (vgl. schon Botschaft und Entwurf des

Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 6. Januar 2009, RRB

Nr. 2009/26, S. 10). Zutreffend ist, dass gemäss Gesetzeswortlaut durchaus

auch in anderen Fällen Kosten überwälzt werden können. Vorliegend wird von

keiner Seite vorgebracht, dass ein namhaftes personelles Polizeiaufgebot

erforderlich gewesen ist. Der Polizeieinsatz betreffend die Suche nach der

Beschwerdeführerin ging nicht über den Rahmen der polizeilichen Grundversorgung

hinaus. Derartige Polizeieinsätze dürften so oder ähnlich regelmässig

vorkommen. Ausserordentliche Aufwendungen gemäss § 69 Abs. 2 GT sind bei

der vorliegenden Sachlage nicht erkennbar.

4.4

Sowohl der Blick in die Materialien

als auch der Gesetzestext von § 69 GT zeigen demnach auf, dass die erbrachte

Dienstleistung der Polizei nicht als gebührenpflichtig zu qualifizieren ist.

§ 69 GT kann keine gesetzliche Grundlage sein für die Überwälzung der

Kosten an die Beschwerdeführerin, die aufgrund der Inanspruchnahme eines

Schlüsseldienstes durch die Polizei entstanden sind. Im Übrigen hätte die

Vorinstanz, welche von einer Gebühr ausging, bei einer Kostenüberwälzung namentlich

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigen

müssen, was sie unterlassen hat (vgl. § 3 Abs. 1 GT). Ob eine andere

Rechtsgrundlage für eine Abwälzung der Kosten besteht, ist hier nicht zu

prüfen.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin in

ihren Eingaben über weite Strecken polizeiliches Fehlverhalten geltend macht

und daraus einen Haftungsanspruch ableitet, zielt sie am Verfahrensgegenstand

vorbei. Festzuhalten bleibt einzig, dass gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen

ist, dass der fragliche Polizeieinsatz unter Beachtung der Gesetzmässigkeit und

Verhältnismässigkeit durchgeführt worden ist (vgl. § 25 sowie 34bis

KapoG) und somit kein polizeiliches Fehlverhalten vorliegt. Auf die

entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.

6.

Die Beschwerde erweist sich im

Ergebnis als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Entscheid des Departements des Innern vom 1. Juli 2019 wird

aufgehoben.

7.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Eine

Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal die

Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird: Der Entscheid des Departements des Innern vom

1. Juli 2019 wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

3. Der Beschwerdeführerin wird keine

Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman