VWBES.2019.255
Kindesschutzmassnahme
26. September 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. September 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. am [...] Oktober
2016) ist der Sohn von A.___. Für B.___ besteht eine Beistandschaft.
2. Am 22. März 2019 informierte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über die
Wohnsituation von C.___ (Grossmutter von B.___). Diese lebe in untragbaren und
gesundheitsgefährdenden Verhältnissen. Beim Hausbesuch habe sich B.___ in deren
Wohnung aufgehalten.
3. Mit superprovisorischem Entscheid vom
2. April 2019 wies die KESB A.___ mit sofortiger Wirkung an, B.___ während
ihrer Arbeitstätigkeit in eine ausserfamiliäre Betreuung zu geben. A.___ wurde
Frist zur Stellungnahme gesetzt, welche sie ungenutzt verstreichen liess.
4. Am 14. Mai 2019 bestätigte die
KESB ihren Entscheid. Der begründete Entscheid wurde am 6. Juni 2019
verschickt.
5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 15. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und gab an, sie wolle ihren Sohn nicht in die Kita geben. B.___
sei gesund und fühle sich sehr wohl auf dem Hof der Grossmutter. Wäre diese
nicht so lange krank gewesen, hätte es bei ihr anders ausgesehen. B.___ sei
ohnehin am liebsten draussen und habe dort viel Platz zum Herumtollen. Sie
würde behaupten, dass er es gar nicht schöner haben könnte.
6. Am 13. August 2019 reichte die
Beiständin von B.___, [...], eine Stellungnahme ein.
7. Mit Vernehmlassung vom
19. August 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
8. Die Beschwerdeführerin nahm am
11. September 2019 abschliessend Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder
sie dazu ausserstande sind.
Voraussetzung für die Anordnung einer
Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die angeordnete
Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und
fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und
Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer
Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion,
sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu
bewahren oder wiederherzustellen. Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene
Grundsätze des Kindesschutzes definiert, welche letztlich alle das
Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im
Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann
erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem
Prinzip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die
Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.
Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die
Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem
Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg
versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so
stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden,
doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen
interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende
Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend
sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen
Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die
Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 307 N 4 ff.).
3.1
Dem Abklärungsbericht des
Zweckverbandes Sozialregion […] vom 31. März 2017 ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit B.___ in einer 4
½-Zimmer-Wohnung wohne und gehörlos sei. Sie beherrsche die allgemeine
Gebärdensprache nicht und könne auch kaum Lippen lesen. Sie werde stark von der
Partnerin ihres Bruders unterstützt, die in der Liegenschaft nebenan wohne.
Nach dem Mutterschaftsurlaub arbeite sie im 60%-Pensum bei [...] weiter. Bis im
Sommer könne ihre Mutter das Kind betreuen, während die Beschwerdeführerin
arbeite. Im Sommer habe diese aber keine Zeit mehr für das Kind, da auf dem
Bauernhof viele Arbeiten anfielen. Die Abklärungsperson berichtete, dass sich
die Beschwerdeführerin gegen Unterstützung von aussen sträube und in ihrer
Haltung auch durch ihre Mutter und die Partnerin ihres Bruders unterstützt
werde. Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine Mehrfachbehinderung bei der
Beschwerdeführerin. Neben der Gehörlosigkeit sei ihre Sprache
(Verständlichkeit) eingeschränkt und es sei auch eine vereinfachte Struktur im
Denken und Handeln zu beobachten. Die Fähigkeit zu reflektieren sei eher
bescheiden. Die Abklärungsperson führte aufgrund der Gehörlosigkeit der
Kindsmutter aus, während die Kindsmutter arbeite, sollte B.___ bei einer
Pflegefamilie oder Tagesmutter untergebracht sein, die er im Alltag sprechen
und kommunizieren höre. Das sei elementar, um sprechen und hören zu lernen. Es
könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob die Grossmutter auch mit B.___
spreche. Diese wohne und arbeite mit dem ebenfalls gehörlosen Sohn [...]
zusammen. Es könnte sein, dass sie gar nicht gewohnt sei, mit B.___ zu
sprechen. Auf Empfehlung im Abklärungsbericht wurde in der Folge eine
Beistandschaft für B.___ errichtet.
3.2
Mit Gefährdungsmeldung vom
22.
März 2019 informierte die Staatsanwaltschaft, gegen den Bruder der
Beschwerdeführerin, welcher den elterlichen Hof betreibe, laufe eine
Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. In diesem
Rahmen habe am 7. März 2019 auf dem Bauernhof, wo die Mutter und der
andere Bruder der Beschwerdeführerin wohnten, eine Hausdurchsuchung
stattgefunden. Dabei hätten sich die Wohnräume in einem absolut desolaten
Zustand präsentiert, insbesondere seien auch die hygienischen Zustände kaum
tragbar. Aus Sicht der Unterzeichneten sei C.___ ausserstande, die Ordnung und
Sauberkeit innert nützlicher Frist wiederherzustellen und es stelle sich die
Frage, ob die Verhältnisse im Innern des Hauses das Resultat eines bei ihr
vorliegenden Krankheitsbildes seien. Bei der Untersuchung habe sich B.___, für
welchen C.___ Betreuungsarbeit übernehme, inmitten des Unrats aufgehalten. Die
desolaten hygienischen Zustände seien dem Kindswohl mit Sicherheit abträglich.
Aus den Spielsachen, Kleidern und anderen Gegenständen sei zu schliessen, dass B.___
sich häufig dort aufhalte. Die Problematik der Wohnsituation weise eine
Dimension auf, der die Betroffenen aus eigenem Antrieb nicht mehr würden beizukommen
vermögen. Die Meldung wurde mit zahlreichen Fotos der Wohnräumlichkeiten
ergänzt.
3.3
Die KESB erliess in der Folge die
vorliegend angefochtene Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin B.___ künftig
während ihrer Arbeitstätigkeit in eine ausserfamiliäre Betreuung zu geben habe.
3.4
Mit Stellungnahme vom
13.
August 2019 teilte die Beiständin, [...], mit, es hätten diverse
Gespräche mit C.___, in Anwesenheit von A.___, stattgefunden. Mit der
Kindsmutter werde schriftlich kommuniziert, da sie gehörlos sei. Von Mai bis
August 2019 hätten Besuche in Anwesenheit von 2-3 Fachpersonen auf dem Hof
stattgefunden. Am 30. Juli 2019 habe der Wohnbereich des Hofes besichtigt
werden können. Das Zimmer, in welchem B.___ sich nur wenig aufhalte (er mache
keinen Mittagsschlaf mehr), sei aufgeräumt, hell und mit Fotos geschmückt
gewesen. Ausserhalb dieser Bereiche hätten diverse Gegenstände
aufeinandergestapelt herumgelegen und der Zugang zu den Zimmern sei eher eng
gewesen. Es sei weder ein fauliger Geruch in der Luft bemerkbar gewesen, noch
hätten Kehrichtsäcke herumgelegen. Daraus resultiere, dass B.___ auf dem Hof
nicht gefährdet sei. Ab dem Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung der
Staatsanwaltschaft im März 2019 bis heute seien auf dem Hof in Sachen Hygiene
und der Kooperation mit den Beteiligten enorme Fortschritte ersichtlich. Eine
ausserfamiliäre Betreuung von B.___, wie Spielgruppe oder Kita, würden seine soziale
und kognitive Entwicklung fördern (Kontakt mit gleichaltrigen Kindern). Die
Abklärung bei der Kita in [...] habe ergeben, dass diese keine Zwangsbetreuung
anbiete.
3.5
Die KESB führte in ihrer
Vernehmlassung vom 19. August 2019 aus, wie aus dem Ermittlungsbericht vom
7.
März 2019 zu entnehmen sei, seien die angetroffenen Verhältnisse in der
Wohnung sichtbar über Jahre hinweg entstanden und hätten somit nichts mit einer
kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung von C.___ zu tun. Das
Familiensystem scheine komplett überfordert, was sich auch in der schlechten
Tierhaltung auf dem Hof zeige. Die Kindsmutter störe sich nicht daran, dass B.___
regelmässig und tageweise in messiehaften Verhältnissen betreut werde. Fraglich
bleibe auch, wie weit B.___ draussen auf dem Hof beaufsichtigt werden könne, da
C.___ in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt scheine. Die Kindsmutter habe
diesbezüglich keine objektive Sichtweise und setze B.___ bewusst längerfristig
einer für die Entwicklung eines Kleinkindes gefährdenden Situation aus. Der
KESB seien keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf schliessen liessen, dass
sich die Wohnsituation der Grossmutter mütterlicherseits verbessert hätte. Eine
ausserfamiliäre Betreuung (nicht auf dem Hof [...]) erscheine daher nach wie
vor angezeigt.
3.6
Die Beschwerdeführerin führte mit
Stellungnahme vom 11. September 2019 aus, sie halte es für eine Frechheit,
wie schlecht sie von der KESB hingestellt werde. Ihr sei wichtig, dass es B.___
gut gehe und sie sei überzeugt, dass dem auch so sei. Die Beiständin, Frau [...],
sei auf dem Hof gewesen und ihre Mutter habe ihr angeboten, regelmässige
Besuche zu machen. Ihre Mutter sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt
und habe keine Behinderung. Ausserdem habe ihr Bruder die Verantwortung über
den Hof. Somit bleibe der Mutter genügend Zeit für B.___. Dieser sei gesund und
habe keine Probleme in der Entwicklung.
4.
Die Gefährdungsmeldung der
Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Fotos zeigt das immense Ausmass der
messiehaften Wohnverhältnisse der Grossmutter von B.___, wo dieser an mehreren
Tagen pro Woche fremdbetreut wird. Auf den Bildern ist nicht nur zu erkennen,
dass sich in sämtlichen Wohnräumen meterhohe Berge von Müll und Unrat türmen,
sondern sind insbesondere auch der Herd und Spültrog der Küche komplett mit
Geschirr, Töpfen, leeren Flaschen, Aluschalen, zahlreichen Joghurtbechern etc.
zugestellt und stark verschmutzt, was die unhygienischen und untragbaren
Zustände deutlich macht. Der regelmässige Aufenthalt eines inzwischen knapp
dreijährigen Kleinkindes in solchen gesundheitsgefährdenden Verhältnissen
stellt eine massive Gefährdung des Kindeswohls dar und kann nicht verantwortet
werden.
Die Beiständin führt nun zwar aus, die
Verhältnisse hätten sich gebessert, und es seien enorme Fortschritte bezüglich
Hygiene und Kooperation ersichtlich, weshalb das Wohl von B.___ auf dem Hof
nicht mehr gefährdet sei. Es hätten von Mai bis August 2019 mehrere Besuche von
Fachpersonen stattgefunden. Diesen wurde jedoch erst am 30. Juli 2019
Zutritt zu den Wohnräumen gewährt, und es wurde weiterhin von diversen
aufgestapelten Gegenständen und engen Zugängen berichtet. Dem
Verwaltungsgericht sind die Verhältnisse auf dem Hof [...] bereits aus einem
Tierschutzfall bekannt. Auch damals hatten sich die hygienischen Verhältnisse
bei behördlichen Besuchen jeweils kurzfristig verbessert. Die Verbesserungen
waren jedoch nicht nachhaltig. Aufgrund dieser Erfahrungen und dem sehr grossen
Ausmass der Unordnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die
hygienischen Verhältnisse nun dauerhaft gebessert hätten, weshalb es auch
weiterhin nicht verantwortet werden kann, dass sich B.___ in dieser Umgebung
regelmässig (an mehreren Tagen pro Woche) aufhält. Hinzu kommt, dass B.___
aufgrund der Gehörlosigkeit und Verständigungsschwierigkeiten seiner Mutter ohnehin
besondere Bedürfnisse hat. Um Hörverständnis und Sprache adäquat entwickeln zu
können, ist er darauf angewiesen, sich regelmässig und während längeren Phasen
in einem Umfeld mit sprechenden Menschen aufhalten zu können. Dies kann in
einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie mit anderen Kindern besser
gewährleistet werden, als bei seiner Grossmutter, die mit ihrem gehörlosen Sohn
zusammenwohnt. Auch in einer ausserfamiliären Betreuungsform kann B.___
ermöglicht werden, draussen herumzutollen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann