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Entscheid

VWBES.2019.255

Kindesschutzmassnahme

26. September 2019Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. am [...] Oktober

2016) ist der Sohn von A.___. Für B.___ besteht eine Beistandschaft.

2. Am 22. März 2019 informierte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über die

Wohnsituation von C.___ (Grossmutter von B.___). Diese lebe in untragbaren und

gesundheitsgefährdenden Verhältnissen. Beim Hausbesuch habe sich B.___ in deren

Wohnung aufgehalten.

3. Mit superprovisorischem Entscheid vom

2. April 2019 wies die KESB A.___ mit sofortiger Wirkung an, B.___ während

ihrer Arbeitstätigkeit in eine ausserfamiliäre Betreuung zu geben. A.___ wurde

Frist zur Stellungnahme gesetzt, welche sie ungenutzt verstreichen liess.

4. Am 14. Mai 2019 bestätigte die

KESB ihren Entscheid. Der begründete Entscheid wurde am 6. Juni 2019

verschickt.

5. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 15. Juli 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und gab an, sie wolle ihren Sohn nicht in die Kita geben. B.___

sei gesund und fühle sich sehr wohl auf dem Hof der Grossmutter. Wäre diese

nicht so lange krank gewesen, hätte es bei ihr anders ausgesehen. B.___ sei

ohnehin am liebsten draussen und habe dort viel Platz zum Herumtollen. Sie

würde behaupten, dass er es gar nicht schöner haben könnte.

6. Am 13. August 2019 reichte die

Beiständin von B.___, [...], eine Stellungnahme ein.

7. Mit Vernehmlassung vom

19. August 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

8. Die Beschwerdeführerin nahm am

11. September 2019 abschliessend Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder

sie dazu ausserstande sind.

Voraussetzung für die Anordnung einer

Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die angeordnete

Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und

fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und

Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer

Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion,

sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu

bewahren oder wiederherzustellen. Lehre und Rechtsprechung haben verschiedene

Grundsätze des Kindesschutzes definiert, welche letztlich alle das

Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. «Prävention» verlangt im

Kindesschutz vorausschauendes Handeln. Die Eingriffsschwelle ist aber erst dann

erreicht, wenn behördliches Eingreifen unvermeidlich geworden ist. Nach dem

Prinzip der «Subsidiarität» dürfen behördliche Massnahmen nur erfolgen, wo die

Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen.

Das Prinzip der «Komplementarität» besagt, dass elterliche Defizite durch die

Anordnung von Kindesschutzmassnahmen kompensiert werden sollen. Gemäss dem

Prinzip der «Proportionalität» soll die mildeste im Einzelfall Erfolg

versprechende Massnahme getroffen werden («so schwach als möglich, aber auch so

stark als nötig»). Es soll nicht mit «Kanonen auf Spatzen geschossen» werden,

doch besteht auch das Risiko, dass (zu) spät mit (zu) intensiven Anordnungen

interveniert werden muss, wo in einem frühen Stadium noch wenig einschneidende

Anordnungen Erfolg versprechend gewesen wären. Langfristig Erfolg versprechend

sind laut der Lehre nur Anordnungen, welche (auch) der elterlichen

Verantwortung Raum belassen, auf deren (erneute) selbständige Ausübung die

Massnahmen im Idealfall hinwirken müssten (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 307 N 4 ff.).

3.1

Dem Abklärungsbericht des

Zweckverbandes Sozialregion […] vom 31. März 2017 ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit B.___ in einer 4

½-Zimmer-Wohnung wohne und gehörlos sei. Sie beherrsche die allgemeine

Gebärdensprache nicht und könne auch kaum Lippen lesen. Sie werde stark von der

Partnerin ihres Bruders unterstützt, die in der Liegenschaft nebenan wohne.

Nach dem Mutterschaftsurlaub arbeite sie im 60%-Pensum bei [...] weiter. Bis im

Sommer könne ihre Mutter das Kind betreuen, während die Beschwerdeführerin

arbeite. Im Sommer habe diese aber keine Zeit mehr für das Kind, da auf dem

Bauernhof viele Arbeiten anfielen. Die Abklärungsperson berichtete, dass sich

die Beschwerdeführerin gegen Unterstützung von aussen sträube und in ihrer

Haltung auch durch ihre Mutter und die Partnerin ihres Bruders unterstützt

werde. Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine Mehrfachbehinderung bei der

Beschwerdeführerin. Neben der Gehörlosigkeit sei ihre Sprache

(Verständlichkeit) eingeschränkt und es sei auch eine vereinfachte Struktur im

Denken und Handeln zu beobachten. Die Fähigkeit zu reflektieren sei eher

bescheiden. Die Abklärungsperson führte aufgrund der Gehörlosigkeit der

Kindsmutter aus, während die Kindsmutter arbeite, sollte B.___ bei einer

Pflegefamilie oder Tagesmutter untergebracht sein, die er im Alltag sprechen

und kommunizieren höre. Das sei elementar, um sprechen und hören zu lernen. Es

könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob die Grossmutter auch mit B.___

spreche. Diese wohne und arbeite mit dem ebenfalls gehörlosen Sohn [...]

zusammen. Es könnte sein, dass sie gar nicht gewohnt sei, mit B.___ zu

sprechen. Auf Empfehlung im Abklärungsbericht wurde in der Folge eine

Beistandschaft für B.___ errichtet.

3.2

Mit Gefährdungsmeldung vom

22.

März 2019 informierte die Staatsanwaltschaft, gegen den Bruder der

Beschwerdeführerin, welcher den elterlichen Hof betreibe, laufe eine

Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. In diesem

Rahmen habe am 7. März 2019 auf dem Bauernhof, wo die Mutter und der

andere Bruder der Beschwerdeführerin wohnten, eine Hausdurchsuchung

stattgefunden. Dabei hätten sich die Wohnräume in einem absolut desolaten

Zustand präsentiert, insbesondere seien auch die hygienischen Zustände kaum

tragbar. Aus Sicht der Unterzeichneten sei C.___ ausserstande, die Ordnung und

Sauberkeit innert nützlicher Frist wiederherzustellen und es stelle sich die

Frage, ob die Verhältnisse im Innern des Hauses das Resultat eines bei ihr

vorliegenden Krankheitsbildes seien. Bei der Untersuchung habe sich B.___, für

welchen C.___ Betreuungsarbeit übernehme, inmitten des Unrats aufgehalten. Die

desolaten hygienischen Zustände seien dem Kindswohl mit Sicherheit abträglich.

Aus den Spielsachen, Kleidern und anderen Gegenständen sei zu schliessen, dass B.___

sich häufig dort aufhalte. Die Problematik der Wohnsituation weise eine

Dimension auf, der die Betroffenen aus eigenem Antrieb nicht mehr würden beizukommen

vermögen. Die Meldung wurde mit zahlreichen Fotos der Wohnräumlichkeiten

ergänzt.

3.3

Die KESB erliess in der Folge die

vorliegend angefochtene Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin B.___ künftig

während ihrer Arbeitstätigkeit in eine ausserfamiliäre Betreuung zu geben habe.

3.4

Mit Stellungnahme vom

13.

August 2019 teilte die Beiständin, [...], mit, es hätten diverse

Gespräche mit C.___, in Anwesenheit von A.___, stattgefunden. Mit der

Kindsmutter werde schriftlich kommuniziert, da sie gehörlos sei. Von Mai bis

August 2019 hätten Besuche in Anwesenheit von 2-3 Fachpersonen auf dem Hof

stattgefunden. Am 30. Juli 2019 habe der Wohnbereich des Hofes besichtigt

werden können. Das Zimmer, in welchem B.___ sich nur wenig aufhalte (er mache

keinen Mittagsschlaf mehr), sei aufgeräumt, hell und mit Fotos geschmückt

gewesen. Ausserhalb dieser Bereiche hätten diverse Gegenstände

aufeinandergestapelt herumgelegen und der Zugang zu den Zimmern sei eher eng

gewesen. Es sei weder ein fauliger Geruch in der Luft bemerkbar gewesen, noch

hätten Kehrichtsäcke herumgelegen. Daraus resultiere, dass B.___ auf dem Hof

nicht gefährdet sei. Ab dem Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung der

Staatsanwaltschaft im März 2019 bis heute seien auf dem Hof in Sachen Hygiene

und der Kooperation mit den Beteiligten enorme Fortschritte ersichtlich. Eine

ausserfamiliäre Betreuung von B.___, wie Spielgruppe oder Kita, würden seine soziale

und kognitive Entwicklung fördern (Kontakt mit gleichaltrigen Kindern). Die

Abklärung bei der Kita in [...] habe ergeben, dass diese keine Zwangsbetreuung

anbiete.

3.5

Die KESB führte in ihrer

Vernehmlassung vom 19. August 2019 aus, wie aus dem Ermittlungsbericht vom

7.

März 2019 zu entnehmen sei, seien die angetroffenen Verhältnisse in der

Wohnung sichtbar über Jahre hinweg entstanden und hätten somit nichts mit einer

kurzfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung von C.___ zu tun. Das

Familiensystem scheine komplett überfordert, was sich auch in der schlechten

Tierhaltung auf dem Hof zeige. Die Kindsmutter störe sich nicht daran, dass B.___

regelmässig und tageweise in messiehaften Verhältnissen betreut werde. Fraglich

bleibe auch, wie weit B.___ draussen auf dem Hof beaufsichtigt werden könne, da

C.___ in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt scheine. Die Kindsmutter habe

diesbezüglich keine objektive Sichtweise und setze B.___ bewusst längerfristig

einer für die Entwicklung eines Kleinkindes gefährdenden Situation aus. Der

KESB seien keine Anhaltspunkte bekannt, die darauf schliessen liessen, dass

sich die Wohnsituation der Grossmutter mütterlicherseits verbessert hätte. Eine

ausserfamiliäre Betreuung (nicht auf dem Hof [...]) erscheine daher nach wie

vor angezeigt.

3.6

Die Beschwerdeführerin führte mit

Stellungnahme vom 11. September 2019 aus, sie halte es für eine Frechheit,

wie schlecht sie von der KESB hingestellt werde. Ihr sei wichtig, dass es B.___

gut gehe und sie sei überzeugt, dass dem auch so sei. Die Beiständin, Frau [...],

sei auf dem Hof gewesen und ihre Mutter habe ihr angeboten, regelmässige

Besuche zu machen. Ihre Mutter sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt

und habe keine Behinderung. Ausserdem habe ihr Bruder die Verantwortung über

den Hof. Somit bleibe der Mutter genügend Zeit für B.___. Dieser sei gesund und

habe keine Probleme in der Entwicklung.

4.

Die Gefährdungsmeldung der

Staatsanwaltschaft mit zahlreichen Fotos zeigt das immense Ausmass der

messiehaften Wohnverhältnisse der Grossmutter von B.___, wo dieser an mehreren

Tagen pro Woche fremdbetreut wird. Auf den Bildern ist nicht nur zu erkennen,

dass sich in sämtlichen Wohnräumen meterhohe Berge von Müll und Unrat türmen,

sondern sind insbesondere auch der Herd und Spültrog der Küche komplett mit

Geschirr, Töpfen, leeren Flaschen, Aluschalen, zahlreichen Joghurtbechern etc.

zugestellt und stark verschmutzt, was die unhygienischen und untragbaren

Zustände deutlich macht. Der regelmässige Aufenthalt eines inzwischen knapp

dreijährigen Kleinkindes in solchen gesundheitsgefährdenden Verhältnissen

stellt eine massive Gefährdung des Kindeswohls dar und kann nicht verantwortet

werden.

Die Beiständin führt nun zwar aus, die

Verhältnisse hätten sich gebessert, und es seien enorme Fortschritte bezüglich

Hygiene und Kooperation ersichtlich, weshalb das Wohl von B.___ auf dem Hof

nicht mehr gefährdet sei. Es hätten von Mai bis August 2019 mehrere Besuche von

Fachpersonen stattgefunden. Diesen wurde jedoch erst am 30. Juli 2019

Zutritt zu den Wohnräumen gewährt, und es wurde weiterhin von diversen

aufgestapelten Gegenständen und engen Zugängen berichtet. Dem

Verwaltungsgericht sind die Verhältnisse auf dem Hof [...] bereits aus einem

Tierschutzfall bekannt. Auch damals hatten sich die hygienischen Verhältnisse

bei behördlichen Besuchen jeweils kurzfristig verbessert. Die Verbesserungen

waren jedoch nicht nachhaltig. Aufgrund dieser Erfahrungen und dem sehr grossen

Ausmass der Unordnung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die

hygienischen Verhältnisse nun dauerhaft gebessert hätten, weshalb es auch

weiterhin nicht verantwortet werden kann, dass sich B.___ in dieser Umgebung

regelmässig (an mehreren Tagen pro Woche) aufhält. Hinzu kommt, dass B.___

aufgrund der Gehörlosigkeit und Verständigungsschwierigkeiten seiner Mutter ohnehin

besondere Bedürfnisse hat. Um Hörverständnis und Sprache adäquat entwickeln zu

können, ist er darauf angewiesen, sich regelmässig und während längeren Phasen

in einem Umfeld mit sprechenden Menschen aufhalten zu können. Dies kann in

einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie mit anderen Kindern besser

gewährleistet werden, als bei seiner Grossmutter, die mit ihrem gehörlosen Sohn

zusammenwohnt. Auch in einer ausserfamiliären Betreuungsform kann B.___

ermöglicht werden, draussen herumzutollen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann