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Entscheid

VWBES.2019.257

Hundehaltung

5. September 2019Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 27. Mai 2014 verfügte das Oberamt

Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund B.___ so zu beaufsichtigen bzw.

beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen

oder verletzen könne.

1.2 Am 9. April 2015 verfügte das Oberamt

Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund B.___ so zu beaufsichtigen bzw.

beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen

oder verletzen könne. Insbesondere habe die Hundehalterin die nötigen

Vorkehrungen zu treffen, dass ihr Hund B.___ nicht eigenständig das Grundstück

verlassen könne. Das Oberamt machte A.___ darauf aufmerksam, dass bei einem

weiteren Vorfall schärfere Massnahmen zu prüfen und nötigenfalls anzuordnen

seien.

1.3 Das Regionalgericht Bern-Mittelland

verurteilte A.___ am 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das kantonale

Hundegesetz, weil sie am 16. Mai 2017 in […] ihre Pflichten als Hundehalterin

zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum verletzt hat. Dagegen

ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.4 Am 13. Dezember 2018 erliess das

Oberamt Region Solothurn folgende Verfügung:

3.1 Die

Hundehalterin, A.___, hat sich strikte an die mit Verfügung vom 27. Mai 2014

und vom 9. April 2015 ausgesprochene Ermahnung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a

des Hundegesetzes zu halten. Insbesondere darf B.___ unter keinen Umständen

ohne Aufsicht irgendwo angebunden zurückgelassen werden.

3.2 Sollte

sich B.___ unbeaufsichtigt im Garten aufhalten, hat die Hundehalterin dafür zu

sorgen, dass dieser auf keine Art und Weise das Grundstück verlassen kann.

3.3 Drittpersonen,

welche mit B.___ spazieren gehen, haben ihn an der Leine zu führen und stets

unter Kontrolle zu halten.

3.4 Die

Kosten des Verfahrens von total CHF 200.00 sind von der Hundehalterin, A.___,

zu bezahlen. […]

2.1 Dagegen erhob A.___ am 14./20.

Dezember 2018 Beschwerde an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI). Sie

ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtpflege.

2.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2019

wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

2.3 Die dagegen von A.___ am 18. Januar

2019 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit

Urteil vom 4. April 2019 abgewiesen.

2.4 Mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juli

2019 wies das DdI die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihr die

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei die Verfügung des Departements des Innern vom 10. Juli 2019 aufzuheben.

2. Eventualiter

sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2 Sowohl das Oberamt als auch das DdI

schlossen mit ihren Stellungnahmen vom 24. Juli 2019 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli

2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

notwendig, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes

(BGS 614.71) hat das Oberamt, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn der Hundehalter

oder die Hundehalterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt. Es

kann insbesondere Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen (§ 5 Abs. 2 lit. a

Hundegesetz).

3.1

Die Vorinstanz hielt im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Aufgrund

der rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz

sei das Oberamt beim Erlass seiner Verfügung an den im Urteil des

Regionalgerichts festgehaltenen Sachverhalt gebunden. Mit der Verfügung vom 13.

Dezember 2018 habe das Oberamt lediglich festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin sich an die bereits seit mehreren Jahren rechtskräftigen

Verfügungen vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015 und die darin ausgesprochene

Ermahnung im Sinne des Hundegesetzes zu halten habe. Die vorliegend angefochtene

Verfügung beinhalte keine neue, weitergehende Sanktion, sondern bestätige lediglich

die Ermahnungen aus den Jahren 2014 und 2015.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt eine

willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung stütze sich

auf einen falschen Sachverhalt. Die Sachverhalte, welche den Verfügungen aus den

Jahren 2014 und 2015 sowie dem Strafgerichtsurteil aus dem Jahr 2018 zugrunde

gelegt worden seien, stimmten nicht. Das Strafgericht gehe von falschen

Tatsachen aus, so sei der Hund an einer kurzen Leine angebunden gewesen.

Deshalb habe er gar niemanden anspringen können. Sie habe ihren Hund immer beaufsichtigt.

4.1

Die Beschwerdeführerin ersucht um Zeugenbefragung

von C.___. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was von der Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Gemäss

§ 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG,

BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im

vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat

ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

4.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die

Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Die

Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im Sinne von

Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

5.1

Das Verwaltungsgericht hatte bereits

darüber zu befinden, ob das DdI der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend

Hundehaltung die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigerte. Es erwog im

Urteil vom 4. April 2019 (VWBES.2019.21), die Beschwerdeführerin sei mit Urteil

des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 rechtskräftig wegen

Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz verurteilt worden, weil sie am

16.

Mai 2017 in […] ihre Pflichten als Hundehalterin zum Schutz von Mensch und

Tier im öffentlichen Raum verletzt habe. Mit Beschwerde an das DdI vom 14.

Dezember 2018 stelle die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des rechtskräftigen

Urteils erneut in Zweifel. Zwar könnten rechtkräftige Urteile in Revision

gezogen werden. Da die Beschwerdeführerin aber zum einen keinen einzigen

Revisionsgrund anrufe und zum andern das DdI offensichtlich für eine Revision

eines Strafurteils nicht zuständig wäre, sei es nur folgerichtig, dass das DdI

den gerichtlich festgestellten Sachverhalt für verbindlich erklärt habe.

5.2

Da die Beschwerdeführerin auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Richtigkeit des

rechtskräftigen Strafurteils bzw. den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt in

Zweifel zieht, kann vollständig auf die bereits im Urteil VWBES.2019.21 gemachten

Erwägungen (vgl. Erw. II/5.1 hievor) verwiesen werden: Der vom Strafgericht

rechtskräftig festgestellte Sachverhalt ist vorliegend sowohl für die

Verwaltungsbehörden wie auch für das Verwaltungsgericht verbindlich. Demnach

steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 ihre Pflichten als

Hundehalterin verletzt hat.

5.3

Nach zwei Meldungen an das Oberamt

des Kantons Solothurn in den Jahren 2014 und 2015, wonach der Hund der

Beschwerdeführerin öfters unbeaufsichtigt in [...] herumspaziere und sich

gegenüber Personen aggressiv verhalte, wurde die Beschwerdeführerin ermahnt und

darauf hingewiesen, dass sie sich an das Hundegesetz zu halten habe. Nachdem

das Strafgericht mit Urteil vom 8. Januar 2018 rechtskräftig festgestellt hat,

dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Hundehalterin (erneut) nicht

nachgekommen ist, ist es nur folgerichtig, dass das Oberamt (gestützt auf § 5

Hundegesetz) eine Verfügung mit dem Inhalt erliess, die Beschwerdeführerin habe

sich an die Verfügungen vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015 zu halten, sie

dürfe den Hund B.___ unter keinen Umständen ohne Aufsicht irgendwo angebunden

zurücklassen und müsse dafür besorgt sein, dass er das Grundstück nicht

eigenständig verlassen könne. Damit wird denn auch nur bestätigt, was bereits

in den Jahren 2014 und 2015 verfügt worden ist. Nicht zu beanstanden ist die

Weisung, wonach Drittpersonen, welche mit B.___ spazieren gehen, ihn an der

Leine zu führen und stets unter Kontrolle zu halten haben, dies nachdem das

Strafgericht festgestellt hat, dass der Hund B.___ eine Person verletzt hat und

Hunde gemäss § 3 Hundegesetz stets unter Kontrolle zu

halten sind.

6.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der

Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel