VWBES.2019.258
Beistandschaft
9. Dezember 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem A.___ seit dem
14. August 2017 vier Mal in die psychiatrischen Klinik Solothurn
(nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen werden musste, gelangte die Klinik mit
Schreiben vom 15. Januar 2018 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Olten-Gösgen und bat darum, eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
zu prüfen.
2. Nach Durchführung eines
Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Olten-Gösgen im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme am 21. März 2018 für A.___ eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die KESB setzte B.___ als
Beistand ein und übertrug diesem die Aufgabe,
- das Einkommen und das Vermögen von A.___
sorgfältig zu verwalten;
- A.___ beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten, namentlich im
Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen;
- A.___ bei Wohnfragen zu unterstützen und
soweit nötig zu vertreten;
- A.___ bei der Sicherstellung ihres
gesundheitlichen Wohls und einer hinreichenden medizinischen Betreuung, ferner
bei der Sicherstellung der erforderlichen Vorkehren im Krankheitsfall zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
- A.___ bei der Koordination ihres
Helfernetzes zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.
3. Nach der persönlichen Anhörung von A.___
bestätigte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. April 2018 die
superprovisorisch angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
sowie B.___ als eingesetzten Beistand. Er wurde um zweijährliche
Berichterstattung und Rechnungsablage ersucht, erstmals per 29. Februar
2020.
Zur Begründung wurde sinngemäss und im
Wesentlichen ausgeführt, A.___ habe zuletzt aufgrund einer akuten Krise im
Rahmen einer bekannten bipolaren affektiven Störung mit damals schwerer
depressiver Episode (ICD-10, F31.4) sowie einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine dissoziative Störung
(ICD-10, F44.1) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden
müssen. Vorangegangen seien drei weitere Klinikaufenthalte seit 14. August
2017. A.___ habe jeweils nur wenige Tage eigenständig ausserhalb der Klinik
leben können. Aufgrund der sich verschlechternden Symptomatik sei sie von den
Psychiatrischen Diensten für einen längeren stationären Aufenthalt in der
Klinik der Stiftung für ganzheitliche Medizin (SGM) Langenthal angemeldet
worden und werde im Übrigen seit August 2017 von der Wohnbegleitung der WG
Treffpunkt, Olten und der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste
unterstützt. Aufgrund der verschiedenen beschriebenen psychischen Krankheiten
sei von einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auszugehen. Da keine familiären
oder anderweitigen privaten Hilfsstrukturen vorhanden seien, – A.___ lebe
alleine im ehemaligen, verkehrsmässig kaum noch erschlossenen Thermalbad [...],
dessen Hotel zu kleinen Wohnungen umgestaltet worden seien – sei auch von einer
Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB auszugehen. Die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft seien vorliegend erfüllt.
4. Den von A.___ am 3. September
2018 beantragten Wechsel der Beistandsperson wies die KESB Olten-Gösgen mit
Entscheid vom 21. November 2018 ab.
5. Am 10. Juni 2019 gelangte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erneut an die KESB Olten-Gösgen und
beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Seit gut anderthalb Jahren gehe es
ihr wieder so gut, dass es ihr möglich sei, sich selbst um ihre Finanzen zu
kümmern.
6. Der Beistand und die Wohnbegleiterin
äusserten sich am 8. bzw. 10. Juli 2019 zur aktuellen Situation.
Anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie brauche keine Beistandschaft, sie könne die Aufgaben selbst erledigen.
Bei Bedarf würde sie Hilfe von ihrem Partner erhalten und auch dessen Mutter
und ihre eigene Schwester würden sie unterstützen.
7. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 wies
die KESB Olten-Gösgen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der
Beistandschaft ab. Die Behörde schliesse sich der Einschätzung des Beistandes
und der Wohnbegleiterin an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum
aktuellen Zeitpunkt weiterhin notwendig sei.
8. Dagegen wandte sich die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 an das
Verwaltungsgericht und beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids bzw. der Beistandschaft.
9. Die KESB Olten-Gösgen schloss am
23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 5. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
11. Der Beistand liess sich innert Frist
nicht zur Beschwerde vernehmen.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als
Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der
Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Erwachsenenschutzbehörde
errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen
einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in
der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder
gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).
2.2
Die Erwachsenenschutzbehörde hebt
eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person
oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht
(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung
durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die
betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst
hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr
Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).
3.
Zur Begründung ihres Antrages bringt
die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im Wesentlichen vor,
ihr Partner, dessen Mutter, ihre Schwester und ihr Psychologe würden sie
ausreichend unterstützen. Eine geistige Behinderung liege nicht vor und wegen
psychischen Problemen sei sie bei Herrn Pfund in Behandlung. Die wöchentlichen
Sitzungen hätten wegen grosser Fortschritte auf monatliche Sitzungen reduziert
werden können. Ein Schwächezustand bestehe nicht. Ihre Anliegen erledige sie
bereits selbst. Einzig um die Handyrechnung und monatliche Abzahlungen kümmere
sich der Beistand und auch dies nur nach Absprache. Wieso ihre Mutterschaft zum
Problem werden sollte, sehe sie nicht ein. Alle administrativen Angelegenheiten
diesbezüglich seien selbständig von ihr und ihrem Partner geregelt worden. Die
Vaterschaftsanerkennung sei am 8. Juli 2019 erfolgt. Emotional werde sie
von ihrem Partner sowie Freunden und Familie gut unterstützt, auch
professionell durch ihren Psychologen. Zudem habe sie viel Erfahrung in der
Kinderbetreuung durch mehrere Praktikas in der Kinderkrippe. Ihr Partner habe
bereits einen 18-jährigen Sohn und wisse, was auf sie zukomme. Unterstützung bei
der Einforderung der Kinderrente sei demnach hinfällig. Weshalb die
Wohnbegleiterin denke, dass sie einen zu hohen Lebensstandard hätten, sei ihr
unklar. Weder habe sie neue Schulden generiert noch durch sie entstandene
Betreibungen erhalten. Sodann würden trotz Sozialhilfe monatlich gewisse
Schulden abbezahlt. Ihre Schulden seien nur generiert worden, weil sie zur Zeit
ihres psychischen Zusammenbruchs auf Abruf eingestellt und so aufgrund des
Klinikaufenthaltes kein Einkommen vorhanden gewesen sei. Ihr Partner
unterstütze sie vollumfänglich. Die Zusammenarbeit mit dem Beistand sei nahezu
nicht vorhanden. Sie befinde sich zwar zur Zeit in IV-Abklärung, aber die
nötigen administrativen Erledigungen seien bereits vor der Beistandschaft mit
Hilfe der Klinik erledigt worden. Sie sei im Stande, ihre finanziellen sowie
sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Ausserdem habe sie einen Überblick
über aktuelle Ausgaben und Einnahmen.
4.
Der Beistand, B.___, brachte in
seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 vor, aus seiner Sicht seien die
Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, nicht
weggefallen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin Anfang August
2019.
Mutterfreuden entgegenblicke. In diesem Zusammenhang gebe es viele
administrative, finanzielle, organisatorische und emotionale Aspekte, welche
die Beschwerdeführerin sehr rasch überfordern könnten. Inwieweit der Kindsvater
diese Aufgabe übernehme und eine echte Entlastung bieten könnte, könne er nicht
beurteilen, weil er ihn noch nie gesehen habe. Von der Beschwerdeführerin wisse
er, dass ihr Partner eine IV-Teilrente beziehe. Demzufolge werde wohl auch eine
Kinderrente ausgerichtet werden. Am 29. August habe er mit der Beschwerdeführerin
einen Hausbesuch vereinbart. Die Wohnbegleiterin werde ebenfalls dabei sein. Es
sei davon auszugehen, dass er dann den Kindsvater das erste Mal sehen werde und
danach wohl einschätzen könne, ob er für die Beschwerdeführerin auch alle administrativen
und finanziellen Aufgaben erfüllen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es ihm
nicht möglich, einer Aufhebung der Beistandschaft mit gutem Gewissen
zuzustimmen. Er empfehle, das erste Lebensjahr des gemeinsamen Kindes
abzuwarten, bis ein Entscheid betreffend Aufhebung der Beistandschaft getroffen
werden könne, der weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind in irgendeiner
Weise gefährden könnte. Allenfalls sei es sinnvoll, wenn die Aufgabe des
Beistandes durch «Beratung und Unterstützung der Kindsmutter» ergänzt würde.
5.
Die Wohnbegleiterin, Frau C.___, äusserte
sich anlässlich der telefonischen Anhörung vom 10. Juli 2019 gegenüber der
KESB Olten-Gösgen dahingehend, dass die Beistandschaft beibehalten werden
solle, sicher bis das Kind da sei. Der Beistand könne alles betreffend der
IV-Kinderrente regeln. Sie könne diesbezüglich zu wenig helfen. Die
Beschwerdeführerin mache es sehr gut. Aber sie sei früher lange Zeit in der
Klinik gewesen. Das dürfe man nicht vergessen. Sie mache es so gut, dass sie von
4.
Stunden Wohnbegleitung auf 1.5 Stunden reduziert habe. Wenn sie nicht
schwanger gewesen wäre, hätte man die Beistandschaft absetzen können. Der
Partner überwache sie, plage sie. Er sei sehr eifersüchtig. Er mache ihr
Vorwürfe. Es sei eine ganz schwierige Beziehung. Sie sei ihm gegenüber
abhängig. Die Beschwerdeführerin wolle Mitte August ihr Studium beginnen.
Anfang August komme aber ihr Kind. Der Partner habe schon gesagt, er würde
nicht auf das Kind aufpassen. Die Beschwerdeführerin gebe zudem gerne Geld aus.
Es gebe «Altlasten» und die Beschwerdeführerin führe einen zu hohen
Lebensstandard. Ihr Partner sei nie ein Vater gewesen. Dessen Kind sei bei der
Mutter aufgewachsen, er habe praktisch keinen Kontakt zum Kind gehabt.
Ausserdem werde er durch seine Mutter unterstützt. Sie empfehle, die Geburt des
Kindes abzuwarten und die Thematik der Aufhebung der Beistandschaft in rund
sechs Monaten wieder aufzunehmen.
6.
Die KESB Olten-Gösgen schloss sich im
angefochtenen Entscheid der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin
an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt
weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu
beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2018 waren die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die fehlenden familiären oder
anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene
Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verneint das
Vorliegen eines Schwächezustandes. Dass sich indes an den psychiatrischen
Diagnosen zwischenzeitlich etwas geändert hat, ist aus den Akten nicht
ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie gibt
an, wegen psychischen Problemen nach wie vor in psychologischer Behandlung zu
sein. Nach Einschätzung der betreuenden Personen wäre die Aufhebung der
Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die
erst vor Kurzem stattgefundene Geburt ihres Kindes ist die Ansicht der
Fachpersonen zu teilen. Es steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin im
letzten Jahr grosse Fortschritte erzielt hat und es ihr gemäss aktueller
Aktenlage vergleichsweise gut geht. Ob der Partner der Beschwerdeführerin und
die weiteren von ihr angegebenen Personen ausreichend Unterstützung bieten,
sodass die Anordnung einer Beistandschaft entbehrlich würde, ist unklar und
kann bei der vorliegenden Sachlage offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der
Wohnbegleiterin ist indes nicht einzusehen, weshalb allfällige Schulden Anlass
sein dürfen zur Beibehaltung einer Beistandschaft. Dies umso weniger, wenn wie
vorliegend, offenbar trotz des bescheidenen Sozialhilfeeinkommens monatlich
gewisse Schulden abbezahlt werden und keine neuen Schulden generiert worden
sind. Ob die Fortdauer der Beistandschaft bei einer weiter anhaltenden
Stabilisierung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist, wird sich wohl nach
der Berichterstattung des Beistandes per 29. Februar 2020 zeigen.
Vorläufig ist die Beistandschaft weiterzuführen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman