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Entscheid

VWBES.2019.258

Beistandschaft

9. Dezember 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Nachdem A.___ seit dem

14. August 2017 vier Mal in die psychiatrischen Klinik Solothurn

(nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen werden musste, gelangte die Klinik mit

Schreiben vom 15. Januar 2018 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen und bat darum, eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

zu prüfen.

2. Nach Durchführung eines

Abklärungsverfahrens ordnete die KESB Olten-Gösgen im Sinne einer

superprovisorischen Massnahme am 21. März 2018 für A.___ eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die KESB setzte B.___ als

Beistand ein und übertrug diesem die Aufgabe,

- das Einkommen und das Vermögen von A.___

sorgfältig zu verwalten;

- A.___ beim Erledigen der administrativen

Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten, namentlich im

Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen;

- A.___ bei Wohnfragen zu unterstützen und

soweit nötig zu vertreten;

- A.___ bei der Sicherstellung ihres

gesundheitlichen Wohls und einer hinreichenden medizinischen Betreuung, ferner

bei der Sicherstellung der erforderlichen Vorkehren im Krankheitsfall zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

- A.___ bei der Koordination ihres

Helfernetzes zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten.

3. Nach der persönlichen Anhörung von A.___

bestätigte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. April 2018 die

superprovisorisch angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

sowie B.___ als eingesetzten Beistand. Er wurde um zweijährliche

Berichterstattung und Rechnungsablage ersucht, erstmals per 29. Februar

2020.

Zur Begründung wurde sinngemäss und im

Wesentlichen ausgeführt, A.___ habe zuletzt aufgrund einer akuten Krise im

Rahmen einer bekannten bipolaren affektiven Störung mit damals schwerer

depressiver Episode (ICD-10, F31.4) sowie einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Verdacht auf eine dissoziative Störung

(ICD-10, F44.1) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt werden

müssen. Vorangegangen seien drei weitere Klinikaufenthalte seit 14. August

2017. A.___ habe jeweils nur wenige Tage eigenständig ausserhalb der Klinik

leben können. Aufgrund der sich verschlechternden Symptomatik sei sie von den

Psychiatrischen Diensten für einen längeren stationären Aufenthalt in der

Klinik der Stiftung für ganzheitliche Medizin (SGM) Langenthal angemeldet

worden und werde im Übrigen seit August 2017 von der Wohnbegleitung der WG

Treffpunkt, Olten und der Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste

unterstützt. Aufgrund der verschiedenen beschriebenen psychischen Krankheiten

sei von einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auszugehen. Da keine familiären

oder anderweitigen privaten Hilfsstrukturen vorhanden seien, – A.___ lebe

alleine im ehemaligen, verkehrsmässig kaum noch erschlossenen Thermalbad [...],

dessen Hotel zu kleinen Wohnungen umgestaltet worden seien – sei auch von einer

Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 389 ZGB auszugehen. Die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Anordnung einer Beistandschaft seien vorliegend erfüllt.

4. Den von A.___ am 3. September

2018 beantragten Wechsel der Beistandsperson wies die KESB Olten-Gösgen mit

Entscheid vom 21. November 2018 ab.

5. Am 10. Juni 2019 gelangte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) erneut an die KESB Olten-Gösgen und

beantragte die Aufhebung der Beistandschaft. Seit gut anderthalb Jahren gehe es

ihr wieder so gut, dass es ihr möglich sei, sich selbst um ihre Finanzen zu

kümmern.

6. Der Beistand und die Wohnbegleiterin

äusserten sich am 8. bzw. 10. Juli 2019 zur aktuellen Situation.

Anlässlich der Anhörung vom 8. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin

aus, sie brauche keine Beistandschaft, sie könne die Aufgaben selbst erledigen.

Bei Bedarf würde sie Hilfe von ihrem Partner erhalten und auch dessen Mutter

und ihre eigene Schwester würden sie unterstützen.

7. Mit Entscheid vom 17. Juli 2019 wies

die KESB Olten-Gösgen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der

Beistandschaft ab. Die Behörde schliesse sich der Einschätzung des Beistandes

und der Wohnbegleiterin an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum

aktuellen Zeitpunkt weiterhin notwendig sei.

8. Dagegen wandte sich die

Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 an das

Verwaltungsgericht und beantragte zumindest sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids bzw. der Beistandschaft.

9. Die KESB Olten-Gösgen schloss am

23. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 5. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

11. Der Beistand liess sich innert Frist

nicht zur Beschwerde vernehmen.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als

Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der

Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Erwachsenenschutzbehörde

errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen

einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in

der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder

gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).

2.2

Die Erwachsenenschutzbehörde hebt

eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person

oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht

(Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung

durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die

betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst

hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr

Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.

Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).

3.

Zur Begründung ihres Antrages bringt

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im Wesentlichen vor,

ihr Partner, dessen Mutter, ihre Schwester und ihr Psychologe würden sie

ausreichend unterstützen. Eine geistige Behinderung liege nicht vor und wegen

psychischen Problemen sei sie bei Herrn Pfund in Behandlung. Die wöchentlichen

Sitzungen hätten wegen grosser Fortschritte auf monatliche Sitzungen reduziert

werden können. Ein Schwächezustand bestehe nicht. Ihre Anliegen erledige sie

bereits selbst. Einzig um die Handyrechnung und monatliche Abzahlungen kümmere

sich der Beistand und auch dies nur nach Absprache. Wieso ihre Mutterschaft zum

Problem werden sollte, sehe sie nicht ein. Alle administrativen Angelegenheiten

diesbezüglich seien selbständig von ihr und ihrem Partner geregelt worden. Die

Vaterschaftsanerkennung sei am 8. Juli 2019 erfolgt. Emotional werde sie

von ihrem Partner sowie Freunden und Familie gut unterstützt, auch

professionell durch ihren Psychologen. Zudem habe sie viel Erfahrung in der

Kinderbetreuung durch mehrere Praktikas in der Kinderkrippe. Ihr Partner habe

bereits einen 18-jährigen Sohn und wisse, was auf sie zukomme. Unterstützung bei

der Einforderung der Kinderrente sei demnach hinfällig. Weshalb die

Wohnbegleiterin denke, dass sie einen zu hohen Lebensstandard hätten, sei ihr

unklar. Weder habe sie neue Schulden generiert noch durch sie entstandene

Betreibungen erhalten. Sodann würden trotz Sozialhilfe monatlich gewisse

Schulden abbezahlt. Ihre Schulden seien nur generiert worden, weil sie zur Zeit

ihres psychischen Zusammenbruchs auf Abruf eingestellt und so aufgrund des

Klinikaufenthaltes kein Einkommen vorhanden gewesen sei. Ihr Partner

unterstütze sie vollumfänglich. Die Zusammenarbeit mit dem Beistand sei nahezu

nicht vorhanden. Sie befinde sich zwar zur Zeit in IV-Abklärung, aber die

nötigen administrativen Erledigungen seien bereits vor der Beistandschaft mit

Hilfe der Klinik erledigt worden. Sie sei im Stande, ihre finanziellen sowie

sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Ausserdem habe sie einen Überblick

über aktuelle Ausgaben und Einnahmen.

4.

Der Beistand, B.___, brachte in

seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 vor, aus seiner Sicht seien die

Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, nicht

weggefallen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin Anfang August

2019.

Mutterfreuden entgegenblicke. In diesem Zusammenhang gebe es viele

administrative, finanzielle, organisatorische und emotionale Aspekte, welche

die Beschwerdeführerin sehr rasch überfordern könnten. Inwieweit der Kindsvater

diese Aufgabe übernehme und eine echte Entlastung bieten könnte, könne er nicht

beurteilen, weil er ihn noch nie gesehen habe. Von der Beschwerdeführerin wisse

er, dass ihr Partner eine IV-Teilrente beziehe. Demzufolge werde wohl auch eine

Kinderrente ausgerichtet werden. Am 29. August habe er mit der Beschwerdeführerin

einen Hausbesuch vereinbart. Die Wohnbegleiterin werde ebenfalls dabei sein. Es

sei davon auszugehen, dass er dann den Kindsvater das erste Mal sehen werde und

danach wohl einschätzen könne, ob er für die Beschwerdeführerin auch alle administrativen

und finanziellen Aufgaben erfüllen könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es ihm

nicht möglich, einer Aufhebung der Beistandschaft mit gutem Gewissen

zuzustimmen. Er empfehle, das erste Lebensjahr des gemeinsamen Kindes

abzuwarten, bis ein Entscheid betreffend Aufhebung der Beistandschaft getroffen

werden könne, der weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind in irgendeiner

Weise gefährden könnte. Allenfalls sei es sinnvoll, wenn die Aufgabe des

Beistandes durch «Beratung und Unterstützung der Kindsmutter» ergänzt würde.

5.

Die Wohnbegleiterin, Frau C.___, äusserte

sich anlässlich der telefonischen Anhörung vom 10. Juli 2019 gegenüber der

KESB Olten-Gösgen dahingehend, dass die Beistandschaft beibehalten werden

solle, sicher bis das Kind da sei. Der Beistand könne alles betreffend der

IV-Kinderrente regeln. Sie könne diesbezüglich zu wenig helfen. Die

Beschwerdeführerin mache es sehr gut. Aber sie sei früher lange Zeit in der

Klinik gewesen. Das dürfe man nicht vergessen. Sie mache es so gut, dass sie von

4.

Stunden Wohnbegleitung auf 1.5 Stunden reduziert habe. Wenn sie nicht

schwanger gewesen wäre, hätte man die Beistandschaft absetzen können. Der

Partner überwache sie, plage sie. Er sei sehr eifersüchtig. Er mache ihr

Vorwürfe. Es sei eine ganz schwierige Beziehung. Sie sei ihm gegenüber

abhängig. Die Beschwerdeführerin wolle Mitte August ihr Studium beginnen.

Anfang August komme aber ihr Kind. Der Partner habe schon gesagt, er würde

nicht auf das Kind aufpassen. Die Beschwerdeführerin gebe zudem gerne Geld aus.

Es gebe «Altlasten» und die Beschwerdeführerin führe einen zu hohen

Lebensstandard. Ihr Partner sei nie ein Vater gewesen. Dessen Kind sei bei der

Mutter aufgewachsen, er habe praktisch keinen Kontakt zum Kind gehabt.

Ausserdem werde er durch seine Mutter unterstützt. Sie empfehle, die Geburt des

Kindes abzuwarten und die Thematik der Aufhebung der Beistandschaft in rund

sechs Monaten wieder aufzunehmen.

6.

Die KESB Olten-Gösgen schloss sich im

angefochtenen Entscheid der Einschätzung des Beistandes und der Wohnbegleiterin

an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft zum aktuellen Zeitpunkt

weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu

beanstanden. Grund für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2018 waren die

psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die fehlenden familiären oder

anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene

Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verneint das

Vorliegen eines Schwächezustandes. Dass sich indes an den psychiatrischen

Diagnosen zwischenzeitlich etwas geändert hat, ist aus den Akten nicht

ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie gibt

an, wegen psychischen Problemen nach wie vor in psychologischer Behandlung zu

sein. Nach Einschätzung der betreuenden Personen wäre die Aufhebung der

Beistandschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die

erst vor Kurzem stattgefundene Geburt ihres Kindes ist die Ansicht der

Fachpersonen zu teilen. Es steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin im

letzten Jahr grosse Fortschritte erzielt hat und es ihr gemäss aktueller

Aktenlage vergleichsweise gut geht. Ob der Partner der Beschwerdeführerin und

die weiteren von ihr angegebenen Personen ausreichend Unterstützung bieten,

sodass die Anordnung einer Beistandschaft entbehrlich würde, ist unklar und

kann bei der vorliegenden Sachlage offen bleiben. Entgegen den Ausführungen der

Wohnbegleiterin ist indes nicht einzusehen, weshalb allfällige Schulden Anlass

sein dürfen zur Beibehaltung einer Beistandschaft. Dies umso weniger, wenn wie

vorliegend, offenbar trotz des bescheidenen Sozialhilfeeinkommens monatlich

gewisse Schulden abbezahlt werden und keine neuen Schulden generiert worden

sind. Ob die Fortdauer der Beistandschaft bei einer weiter anhaltenden

Stabilisierung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist, wird sich wohl nach

der Berichterstattung des Beistandes per 29. Februar 2020 zeigen.

Vorläufig ist die Beistandschaft weiterzuführen.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen, zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman