VWBES.2019.26
Kosten
9. Mai 2019Deutsch4 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zwischenentscheid vom
13. November 2018 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab und setzte ihm Frist bis 30. November 2018 zur
Einreichung eines ausgefüllten Gesuchsformulars um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Am 30. November 2018 ging beim
Verwaltungsgericht ein Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege ein. Da
zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht kein Verfahren von A.___ hängig
war, wurde ihm das Gesuchsformular retourniert und er wurde darauf hingewiesen,
dass er dieses an die KESB oder an eine andere Behörde schicken solle, falls er
dort ein Verfahren hängig habe.
3. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019
auferlegte die KESB den Kindseltern A.___ und B.___ die Verfahrenskosten von
CHF 750.00 je zur Hälfte. Ein Gesuchsformular um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege war dort nicht eingereicht worden.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am
21. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, er lebe unter
dem Existenzminimum und könne die Kosten von CHF 375.00 deshalb nicht
bezahlen. Er reichte das Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege erneut
ein, welches er dem Verwaltungsgericht bereits am 30. November 2018
eingereicht hatte.
5. Die KESB beantragte am
18. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit
welchem ihm Verfahrenskosten von CHF 375.00 auferlegt worden sind,
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 149 Abs.
2.
des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB,
BGS 211.1) werden durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen Gebühren
erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der
Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.
3.
Der
Beschwerdeführer hat am 2. Oktober 2018 vor der Vorinstanz einen Antrag um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Auf die Aufforderung hin,
dieses bis zum 30. November 2018 zu belegen, hat er am 30. November
2018.
beim Verwaltungsgericht ein ausgefülltes Gesuchsformular mit
entsprechenden Belegen eingereicht. Da zu diesem Zeitpunkt beim
Verwaltungsgericht kein Verfahren des Beschwerdeführers hängig war, und auch
keine Kenntnis darüber bestand, wo der Beschwerdeführer ein Verfahren hängig
hatte, wurde ihm dieses retourniert und er wurde darauf hingewiesen, dass er
das Gesuch an die KESB schicken solle, falls dort ein Verfahren von ihm hängig
sei. Gleichentags hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der
Vorinstanz mitgeteilt, dass er A.___ nicht weiter vertrete und um
Fristerstreckung für die Einreichung des Gesuchsformulars gebeten. Diesem
Gesuch wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer dann bis zum
14.
Dezember 2018 Frist gesetzt, um das entsprechende Formular
einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer offenbar nicht getan. In den Akten
der Vorinstanz findet sich kein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege.
Der Beschwerdeführer
ist somit seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht nachgekommen und die
Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen anzustellen, ob der
Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege gilt.
Die Vorinstanz hat ihm somit die Verfahrenskosten von CHF 375.00 zu Recht
zur Bezahlung auferlegt (vgl. § 149 Abs. 2 EG ZGB).
Das nachträglich
im Beschwerdeverfahren eingereichte Gesuchsformular ist verspätet und stellt
auch – da es sich um keine neuen Tatsachen handelt – keinen Grund für eine
Wiedererwägung oder einen Widerruf dar.
4.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Allenfalls könnte
der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch an die Vorinstanz stellen. Nachdem er
jedoch trotz Aufforderung nicht belegt hat, dass er für das Wohnen im Haus
seiner Eltern Miete bezahlt (behauptet werden Wohnkosten von CHF 2'200.00),
ist fraglich, ob tatsächlich eine Bedürftigkeit besteht.
6.
Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann