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Entscheid

VWBES.2019.26

Kosten

9. Mai 2019Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Zwischenentscheid vom

13. November 2018 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ab und setzte ihm Frist bis 30. November 2018 zur

Einreichung eines ausgefüllten Gesuchsformulars um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Am 30. November 2018 ging beim

Verwaltungsgericht ein Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege ein. Da

zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht kein Verfahren von A.___ hängig

war, wurde ihm das Gesuchsformular retourniert und er wurde darauf hingewiesen,

dass er dieses an die KESB oder an eine andere Behörde schicken solle, falls er

dort ein Verfahren hängig habe.

3. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019

auferlegte die KESB den Kindseltern A.___ und B.___ die Verfahrenskosten von

CHF 750.00 je zur Hälfte. Ein Gesuchsformular um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege war dort nicht eingereicht worden.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ am

21. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gab an, er lebe unter

dem Existenzminimum und könne die Kosten von CHF 375.00 deshalb nicht

bezahlen. Er reichte das Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege erneut

ein, welches er dem Verwaltungsgericht bereits am 30. November 2018

eingereicht hatte.

5. Die KESB beantragte am

18. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit

welchem ihm Verfahrenskosten von CHF 375.00 auferlegt worden sind,

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 149 Abs.

2.

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB,

BGS 211.1) werden durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen Gebühren

erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der

Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt.

3.

Der

Beschwerdeführer hat am 2. Oktober 2018 vor der Vorinstanz einen Antrag um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Auf die Aufforderung hin,

dieses bis zum 30. November 2018 zu belegen, hat er am 30. November

2018.

beim Verwaltungsgericht ein ausgefülltes Gesuchsformular mit

entsprechenden Belegen eingereicht. Da zu diesem Zeitpunkt beim

Verwaltungsgericht kein Verfahren des Beschwerdeführers hängig war, und auch

keine Kenntnis darüber bestand, wo der Beschwerdeführer ein Verfahren hängig

hatte, wurde ihm dieses retourniert und er wurde darauf hingewiesen, dass er

das Gesuch an die KESB schicken solle, falls dort ein Verfahren von ihm hängig

sei. Gleichentags hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der

Vorinstanz mitgeteilt, dass er A.___ nicht weiter vertrete und um

Fristerstreckung für die Einreichung des Gesuchsformulars gebeten. Diesem

Gesuch wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer dann bis zum

14.

Dezember 2018 Frist gesetzt, um das entsprechende Formular

einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer offenbar nicht getan. In den Akten

der Vorinstanz findet sich kein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege.

Der Beschwerdeführer

ist somit seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht nachgekommen und die

Vor­instanz war nicht verpflichtet, weitere Abklärungen anzustellen, ob der

Beschwerdeführer als bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege gilt.

Die Vor­instanz hat ihm somit die Verfahrenskosten von CHF 375.00 zu Recht

zur Bezahlung auferlegt (vgl. § 149 Abs. 2 EG ZGB).

Das nachträglich

im Beschwerdeverfahren eingereichte Gesuchsformular ist verspätet und stellt

auch – da es sich um keine neuen Tatsachen handelt – keinen Grund für eine

Wiedererwägung oder einen Widerruf dar.

4.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Allenfalls könnte

der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch an die Vorinstanz stellen. Nachdem er

jedoch trotz Aufforderung nicht belegt hat, dass er für das Wohnen im Haus

seiner Eltern Miete bezahlt (behauptet werden Wohnkosten von CHF 2'200.00),

ist fraglich, ob tatsächlich eine Bedürftigkeit besteht.

6.

Für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann