VWBES.2019.260
Familiennachzug
13. Dezember 2019Deutsch11 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug/Aufenthalt
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der türkische Staatsangehörige B.___,
geb. 1933, reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein. Im Jahr 1973 folgten ihm
seine Lands- und Ehefrau C.___, geb. 1931, zusammen mit der gemeinsamen Tochter
A.___, geb. 1973. Alle drei erhielten eine Niederlassungsbewilligung.
1.2 Im Jahr 2009 meldeten sich die
Eltern von A.___ in die Türkei ab. Auf Gesuch hin wurde ihr Niederlassungsrecht
bis 2013 aufrechterhalten. Eine Rückkehr in die Schweiz innert Frist erfolgte jedoch
nicht.
2.1 Mit Schreiben vom 24. Januar 2019
ersuchten die Eltern von A.___ das Migrationsamt um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als Rentner.
2.2 Mit Schreiben vom 15. April 2019
ersuchte A.___ das Migrationsamt um Nachzug ihrer Eltern.
2.3 Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs erliess das Migrationsamt am 11. Juli 2019, soweit vorliegend relevant, folgende
Verfügung:
1. Die Aufenthaltsgesuche von B.___ als
Rentner und C.___ als Rentnerin werden abgewiesen.
2. Das Familiennachzugsgesuch von A.___
zugunsten ihrer Eltern B.___ und C.___ wird abgewiesen.
3. B.___ und C.___ werden weggewiesen und
haben die Schweiz bis am
10. August 2019 zu verlassen. […]
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 18. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn. Sie brachte vor, ihre Eltern hätten sehr lange in der
Schweiz gelebt und gearbeitet. Sie seien nun in einem hohen Alter und es werde
zunehmend schwierig für sie, sich alleine zu versorgen. In der Türkei würden
sie alleine leben. Es gebe keine Kinder oder nahe Verwandte, welche sie dort
unterstützen oder betreuen könnten.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli
2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als
dass den Eltern der Beschwerdeführerin erlaubt wurde, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 7. August
2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge.
3.4 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gab
die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich neu anwaltlich vertreten lasse.
Sie verlangte, es sei ihr Frist für die Einreichung eines medizinischen
Zeugnisses zu geben. Die Arztzeugnisse wurden am 19. November 2019 eingereicht.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den negativen Entscheid betreffend ihrer Eltern beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer zum
Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein
vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
2.2
Art. 28 AIG ist als
Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG.
Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der
Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer C-1156/2012
vom 17. Februar 2014 E. 7.6).
2.3
Das vom Bundesrat festgesetzte
Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach
Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in
der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen
werden. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE
vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin
und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.
3.1
Die Vorinstanz verneinte eine
Zulassung der Eltern der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 AIG, da die
Eltern der Beschwerdeführerin nicht über die hierfür notwendigen finanziellen
Mittel verfügten. Sie erwog dazu, dem gemeinsamen Einkommen von total CHF 3'702.40
stehe ein monatlicher Bedarf von CHF 4'050.50 gegenüber. Die Rentengelder würden
für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgehe,
da sie beabsichtige, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Die Unterstützung
durch Verwandte könne jedoch im Rahmen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE
nicht berücksichtigt werden.
3.2
Die Vorinstanz verneinte auch einen
Härtefall sowie einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Anspruch. Die Beschwerdeführerin
habe vorgebracht, dass ihre Eltern gesundheitlich auf ihre Hilfe angewiesen
seien. Dass die Eltern pflegebedürftig seien, sei aber nicht belegt worden.
Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Nachzugsgesuch vom April 2019
ausgeführt, dass sie ihre Eltern betreuen werde, sollte dies irgendwann
notwendig sein.
4.
Es ist vorliegend unbestritten, dass
die Eltern der Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen finanziellen
Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der
Schweiz vollständig zu finanzieren, womit es an einer der kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen von Art. 28 AIG fehlt. Strittig und zu klären
ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin für ihre Eltern einen konventions- bzw.
verfassungsmässigen Anspruch geltend machen (vgl. dazu Erw. II/5.1 ff.) oder ob
sie für sie eine Härtefallbewilligung beanspruchen kann (vgl. dazu Erw. II/6.1
ff.).
5.1
Aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281
E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen
fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten
sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen
Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige
Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre
Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in
der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 2C_269/2018
vom 23. April 2019 E. 4.3 und 2C_846/2018 vom 26. März
2019.
E. 7.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei
insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.
Urteil des BGer 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5).
5.2
Die Beschwerdeführerin argumentiert
in ihrer Beschwerdeschrift, ihre beiden Eltern seien hilfsbedürftig und auf
ihre Hilfe angewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte sie zwei
Arztzeugnisse ein, die vom 14. November 2019 datieren und worin der
Gesundheitszustand ihrer Eltern beschrieben wird. Darin wird von jeweils acht Fachärzten
des staatlichen Krankenhauses in [...] unterschriftlich bestätigt, dass der
Vater der Beschwerdeführerin einerseits eine Gehschwäche hat, an Senilität und
einer leichten kognitiven Störung und die Mutter andererseits an Senilität,
einer leichten Demenz und an Hypertension leidet. Für beide Elternteile wird
bestätigt, dass sie ihr Leben nicht mehr ohne Unterstützung und Hilfe einer
anderen Person führen könnten.
5.3
Die beiden vorhandenen Arztzeugnisse
vom 14. November 2019 sind zu wenig umfassend, um daraus abzuleiten, die Eltern
der Beschwerdeführerin könnten aufgrund ihrer Diagnosen den Alltag nicht
alleine bewältigen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum
Gesundheitszustand ihrer Eltern bleiben oberflächlich und wenig präzise. Es
wird denn auch nicht näher erläutert, inwiefern die Eltern Pflege benötigen.
5.4
Dass die Eltern der
Beschwerdeführerin zunehmend hilfsbedürftig sind, begründet noch kein
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin
angenommen. Die Annahme eines solchen setzt nebst einem Vorliegen eines Pflege-
und Betreuungsbedürfnisses zusätzlich voraus, dass die Pflege und Betreuung
unabdingbar von den betreffenden in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni
2017.
E. 2 und 3.4). Hier fällt in diesem Zusammenhang auf – und wurde im
Übrigen auch schon von der Vorinstanz bemerkt – dass die Beschwerdeführerin in
ihrem Nachzugsgesuch vom April 2019 noch ausgeführt hat, dass sie ihre Eltern
betreuen werde, sollte dies irgendwann notwendig sein. Warum die Eltern der
Beschwerdeführerin nicht auf Hilfe von Drittpersonen zurückgreifen könnten,
wird nicht ausgeführt. Die Eltern der Beschwerdeführerin beziehen eine AHV- bzw.
AHV- und IV-Rente, welche ihnen in die Türkei ausbezahlt wird. Da die
Lebenshaltungskosten in der Türkei um ein Vielfaches niedriger sind als in der
Schweiz, darf davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin
in der Türkei von ihren Renten gut leben können. Nachdem sich die
Beschwerdeführerin bereit erklärte, für ihre Eltern in der Schweiz aufzukommen,
sollte es ihr - falls nötig - zudem auch möglich sein, finanziell zu ihrer
Pflege und Betreuung im Heimatland beizutragen. Die Beschwerdeführerin bringt
zu Recht nicht vor, es sei nicht möglich, im Heimatland ihrer Eltern eine
geeignete (staatliche oder private) Pflegeeinrichtung für ihre Eltern zu
finden.
5.5
Das Anliegen der Beschwerdeführerin,
die Pflege und Betreuung ihrer Eltern selber in der Schweiz zu übernehmen, mag
zwar nachvollziehbar erscheinen. Es kann allerdings nicht von einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit
die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihren Eltern nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV fällt.
6.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines
Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden.
Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in
Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls
berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-428/2010 vom 20. Juni 2011
E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3).
6.2
Ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist schliesslich ebenfalls
nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen Gebrechen der Eltern der
Beschwerdeführerin noch die generelle Sicherheitslage in der Türkei stellen
deren Daseinsberechtigung gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer
Landsleute im Rentenalter in gesteigerten Masse infrage. Es ist den Eltern der
Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter und weiteren
Bezugspersonen in der Schweiz - insbesondere auch zu ihrer Enkeltochter - wie
bis anhin auf Distanz mittels Telefonaten oder durch Besuche
aufrechtzuerhalten.
7.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 22. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise – sollten
sich die Eltern der Beschwerdeführerin noch in der Schweiz befinden – wird
ihnen eine neue Frist angesetzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben die
Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
verlassen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu
tragen. Diese sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Eltern von A.___ haben die Schweiz
innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel