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Entscheid

VWBES.2019.260

Familiennachzug

13. Dezember 2019Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der türkische Staatsangehörige B.___,

geb. 1933, reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein. Im Jahr 1973 folgten ihm

seine Lands- und Ehefrau C.___, geb. 1931, zusammen mit der gemeinsamen Tochter

A.___, geb. 1973. Alle drei erhielten eine Niederlassungsbewilligung.

1.2 Im Jahr 2009 meldeten sich die

Eltern von A.___ in die Türkei ab. Auf Gesuch hin wurde ihr Niederlassungsrecht

bis 2013 aufrechterhalten. Eine Rückkehr in die Schweiz innert Frist erfolgte jedoch

nicht.

2.1 Mit Schreiben vom 24. Januar 2019

ersuchten die Eltern von A.___ das Migrationsamt um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung als Rentner.

2.2 Mit Schreiben vom 15. April 2019

ersuchte A.___ das Migrationsamt um Nachzug ihrer Eltern.

2.3 Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs erliess das Migrationsamt am 11. Juli 2019, soweit vorliegend relevant, folgende

Verfügung:

1. Die Aufenthaltsgesuche von B.___ als

Rentner und C.___ als Rentnerin werden abgewiesen.

2. Das Familiennachzugsgesuch von A.___

zugunsten ihrer Eltern B.___ und C.___ wird abgewiesen.

3. B.___ und C.___ werden weggewiesen und

haben die Schweiz bis am

10. August 2019 zu verlassen. […]

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 18. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn. Sie brachte vor, ihre Eltern hätten sehr lange in der

Schweiz gelebt und gearbeitet. Sie seien nun in einem hohen Alter und es werde

zunehmend schwierig für sie, sich alleine zu versorgen. In der Türkei würden

sie alleine leben. Es gebe keine Kinder oder nahe Verwandte, welche sie dort

unterstützen oder betreuen könnten.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli

2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als

dass den Eltern der Beschwerdeführerin erlaubt wurde, den Ausgang des

Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 7. August

2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

unter Kostenfolge.

3.4 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 gab

die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich neu anwaltlich vertreten lasse.

Sie verlangte, es sei ihr Frist für die Einreichung eines medizinischen

Zeugnisses zu geben. Die Arztzeugnisse wurden am 19. November 2019 eingereicht.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den negativen Entscheid betreffend ihrer Eltern beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) können Ausländerinnen und Ausländer zum

Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn sie ein

vom Bundesrat festgesetztes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

2.2

Art. 28 AIG ist als

Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AIG.

Da die Anwendung von Art. 28 AIG insofern im Ermessen der

Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (Urteil des BVGer C-1156/2012

vom 17. Februar 2014 E. 7.6).

2.3

Das vom Bundesrat festgesetzte

Mindestalter nach Art. 28 AIG beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen nach

Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in

der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen

werden. Die notwendigen finanziellen Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE

vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin

und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.

3.1

Die Vorinstanz verneinte eine

Zulassung der Eltern der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 28 AIG, da die

Eltern der Beschwerdeführerin nicht über die hierfür notwendigen finanziellen

Mittel verfügten. Sie erwog dazu, dem gemeinsamen Einkommen von total CHF 3'702.40

stehe ein monatlicher Bedarf von CHF 4'050.50 gegenüber. Die Rentengelder würden

für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgehe,

da sie beabsichtige, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Die Unterstützung

durch Verwandte könne jedoch im Rahmen von Art. 28 AIG i.V.m. Art. 25 VZAE

nicht berücksichtigt werden.

3.2

Die Vorinstanz verneinte auch einen

Härtefall sowie einen konventions- bzw. verfassungsmässigen Anspruch. Die Beschwerdeführerin

habe vorgebracht, dass ihre Eltern gesundheitlich auf ihre Hilfe angewiesen

seien. Dass die Eltern pflegebedürftig seien, sei aber nicht belegt worden.

Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrem Nachzugsgesuch vom April 2019

ausgeführt, dass sie ihre Eltern betreuen werde, sollte dies irgendwann

notwendig sein.

4.

Es ist vorliegend unbestritten, dass

die Eltern der Beschwerdeführerin nicht über die notwendigen finanziellen

Mittel i.S.v. Art. 28 lit. c AIG verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der

Schweiz vollständig zu finanzieren, womit es an einer der kumulativ

erforderlichen Voraussetzungen von Art. 28 AIG fehlt. Strittig und zu klären

ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin für ihre Eltern einen konventions- bzw.

verfassungsmässigen Anspruch geltend machen (vgl. dazu Erw. II/5.1 ff.) oder ob

sie für sie eine Härtefallbewilligung beanspruchen kann (vgl. dazu Erw. II/6.1

ff.).

5.1

Aus dem Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) steht einer Person ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281

E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen

fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten

sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen

Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige

Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre

Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung

ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in

der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 2C_269/2018

vom 23. April 2019 E. 4.3 und 2C_846/2018 vom 26. März

2019.

E. 7.3). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei

insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.

Urteil des BGer 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5).

5.2

Die Beschwerdeführerin argumentiert

in ihrer Beschwerdeschrift, ihre beiden Eltern seien hilfsbedürftig und auf

ihre Hilfe angewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte sie zwei

Arztzeugnisse ein, die vom 14. November 2019 datieren und worin der

Gesundheitszustand ihrer Eltern beschrieben wird. Darin wird von jeweils acht Fachärzten

des staatlichen Krankenhauses in [...] unterschriftlich bestätigt, dass der

Vater der Beschwerdeführerin einerseits eine Gehschwäche hat, an Senilität und

einer leichten kognitiven Störung und die Mutter andererseits an Senilität,

einer leichten Demenz und an Hypertension leidet. Für beide Elternteile wird

bestätigt, dass sie ihr Leben nicht mehr ohne Unterstützung und Hilfe einer

anderen Person führen könnten.

5.3

Die beiden vorhandenen Arztzeugnisse

vom 14. November 2019 sind zu wenig umfassend, um daraus abzuleiten, die Eltern

der Beschwerdeführerin könnten aufgrund ihrer Diagnosen den Alltag nicht

alleine bewältigen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum

Gesundheitszustand ihrer Eltern bleiben oberflächlich und wenig präzise. Es

wird denn auch nicht näher erläutert, inwiefern die Eltern Pflege benötigen.

5.4

Dass die Eltern der

Beschwerdeführerin zunehmend hilfsbedürftig sind, begründet noch kein

Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin

angenommen. Die Annahme eines solchen setzt nebst einem Vorliegen eines Pflege-

und Betreuungsbedürfnisses zusätzlich voraus, dass die Pflege und Betreuung

unabdingbar von den betreffenden in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteil des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni

2017.

E. 2 und 3.4). Hier fällt in diesem Zusammenhang auf – und wurde im

Übrigen auch schon von der Vorinstanz bemerkt – dass die Beschwerdeführerin in

ihrem Nachzugsgesuch vom April 2019 noch ausgeführt hat, dass sie ihre Eltern

betreuen werde, sollte dies irgendwann notwendig sein. Warum die Eltern der

Beschwerdeführerin nicht auf Hilfe von Drittpersonen zurückgreifen könnten,

wird nicht ausgeführt. Die Eltern der Beschwerdeführerin beziehen eine AHV- bzw.

AHV- und IV-Rente, welche ihnen in die Türkei ausbezahlt wird. Da die

Lebenshaltungskosten in der Türkei um ein Vielfaches niedriger sind als in der

Schweiz, darf davon ausgegangen werden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin

in der Türkei von ihren Renten gut leben können. Nachdem sich die

Beschwerdeführerin bereit erklärte, für ihre Eltern in der Schweiz aufzukommen,

sollte es ihr - falls nötig - zudem auch möglich sein, finanziell zu ihrer

Pflege und Betreuung im Heimatland beizutragen. Die Beschwerdeführerin bringt

zu Recht nicht vor, es sei nicht möglich, im Heimatland ihrer Eltern eine

geeignete (staatliche oder private) Pflegeeinrichtung für ihre Eltern zu

finden.

5.5

Das Anliegen der Beschwerdeführerin,

die Pflege und Betreuung ihrer Eltern selber in der Schweiz zu übernehmen, mag

zwar nachvollziehbar erscheinen. Es kann allerdings nicht von einem besonderen

Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit

die Beziehung der Beschwerdeführerin und ihren Eltern nicht in den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 2 BV fällt.

6.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

restriktiv auszulegen, d.h. es gelten strenge Regeln für die Anerkennung eines

Härtefalles. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden.

Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Mass in

Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei

der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls

berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer C-428/2010 vom 20. Juni 2011

E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3).

6.2

Ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist schliesslich ebenfalls

nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen Gebrechen der Eltern der

Beschwerdeführerin noch die generelle Sicherheitslage in der Türkei stellen

deren Daseinsberechtigung gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer

Landsleute im Rentenalter in gesteigerten Masse infrage. Es ist den Eltern der

Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrer Tochter und weiteren

Bezugspersonen in der Schweiz - insbesondere auch zu ihrer Enkeltochter - wie

bis anhin auf Distanz mittels Telefonaten oder durch Besuche

aufrechtzuerhalten.

7.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.

Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 22. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise – sollten

sich die Eltern der Beschwerdeführerin noch in der Schweiz befinden – wird

ihnen eine neue Frist angesetzt. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben die

Schweiz innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu

verlassen.

9.

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu

tragen. Diese sind auf CHF 1‘500.00 festzusetzen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Eltern von A.___ haben die Schweiz

innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu

verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel