Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.261

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

14. November 2019Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2008) und D.___

(geb. am [...] 2010) sind die Kinder von A.___ und B.___. Das Sorgerecht steht

der Mutter alleine zu.

2. Mit Entscheid vom 26. Januar

2017 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn

die für die beiden Kinder bestehende Erziehungsbeistandschaft von der KESB St.

Gallen. Den bestehenden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ hielt

sie aufrecht, ebenso dessen Platzierung im Schulinternat […]. Mit Entscheid vom

12. Oktober 2017 platzierte die KESB C.___ in die Institution «H.____, Zentrum

Sonderpädagogik» in […] um.

3. Nach einer Gefährdungsmeldung vom

13. März 2018 setzte die KESB Region Solothurn am 27. März 2018 mit

superprovisorischem Entscheid einen Kindesvertreter ein. Am 24. April 2018

entzog die KESB mit superprovisorischem Entscheid der Kindsmutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___, regelte den Aufenthalt und das

Kontaktrecht und gab ein Kindesschutzgutachten in Auftrag.

4. Am 27. April 2018 teilte die

zuständige Staatsanwältin auf entsprechende Nachfrage der KESB Region Solothurn

mit, dass gegen den Kindsvater ein Strafverfahren wegen Pornografie, sexuellen

Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eröffnet

worden sei; gegen die Kindsmutter sei ein Strafverfahren wegen Pornografie,

Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eröffnet worden.

5. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018

bestätigte die KESB Region Solothurn die superprovisorischen Entscheide. Die am

15. und 18. Mai 2018 dagegen erhobenen Beschwerden der Kindseltern wies das

Verwaltungsgericht am 18. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat (VWBES.2018.198).

6. Am 4. März 2019 ging bei der KESB

Region Solothurn das Kindesschutzgutachten betreffend C.___ und D.___,

datierend vom 1. März 2019, ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess

die KESB Region Solothurn am 6. Juni 2019 folgenden Entscheid:

3.1 Der

mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über ihre Tochter D.___

wird definitiv bestätigt.

3.2 Die

mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete

Platzierung von C.___ und D.___ in die Institution H.____, Zentrum

Sonderpädagogik in [...], wird definitiv bestätigt.

3.3 Die

mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete

Sistierung des Kontaktrechts zwischen C.___ und D.___ und dem Kindsvater wird

definitiv bestätigt.

3.4 Alle

seit dem 24. April 2018 vorsorglich angeordneten Kontaktregelungen zwischen C.___

und D.___ und der Kindsmutter werden aufgehoben.

3.5 Es

wird folgende definitive Kontaktregelung zwischen C.___ und D.___ und der

Kindsmutter angeordnet:

3.5.1 die

Kindsmutter darf C.___ und D.___ 14-täglich, während 1-2 Stunden, in

Anwesenheit einer Begleitperson des H.____, in den dafür vorgesehenen

Räumlichkeiten auf dem Areal oder in der Nähe des H.____ besuchen;

3.5.2 bei

positivem Verlauf und mehrheitlich wahrgenommenen Besuchen während drei

Monaten, finden die begleiteten Besuche der Kindsmutter 14- täglich,

ausserhalb des H.____ statt; dabei soll die Dauer der Besuche der geplanten

Aktivität mit den Kindern angepasst werden;

3.5.3 nach

weiterem positivem Verlauf und vorhandener Kooperation zwischen der Kindsmutter

und den involvierten Fachpersonen während drei Monaten, finden die begleiteten

Besuche 14-täglich, zu Hause bei der Kindsmutter statt; dabei soll die Dauer

der Besuche der geplanten Aktivität mit den Kindern angepasst werden;

3.5.4 sobald

die Beiständin zur Einschätzung kommt, dass unbegleitete Besuche von D.___ und C.___

zu Hause bei der Kindsmutter angezeigt sind, hat sie bei der KESB einen

begründeten Antrag, spätestens aber per 30. November 2019 einen

Verlaufsbericht, einzureichen.

3.6 Der

Antrag der Kindsmutter vom 2. Mai 2019 um Aufhebung der Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ und C.___ wird abgewiesen.

3.7 Der

bisherige Aufgabenbereich der Beiständin wird aufgehoben.

3.8 Der

neue Aufgabenbereich der Beiständin lautet gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB neu wie folgt:

3.8.1 die

Kindsmutter bei der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge beratend zu

unterstützen;

3.8.2 die

Entwicklung von C.___ und D.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu

überwachen;

3.8.3 die

Platzierung von D.___ und C.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu

überwachen;

3.8.4 die

Kontaktregelung zwischen C.___, D.___ und der Kindsmutter zu überwachen, Informationen

zu deren Verlauf einzuholen und Standort­gespräche sowie nötigenfalls

ausserordentliche Sitzungen mit der Kindsmutter und den involvierten Fachpersonen

einzuberufen;

3.8.5 die

Kontaktregelung zwischen C.___, D.___ und der Kindsmutter je nach Verlauf

gemäss Ziffern 3.5.1-3.5.4 hiervor umzusetzen;

3.8.6 dafür

besorgt zu sein, dass bei C.___ möglichst zeitnah eine entwicklungspädiatrische

Verlaufskontrolle durchgeführt wird;

3.8.7 C.___

und D.___ im psychiatrisch-psychologischen Bereich zu vertreten und in diesem

Zusammenhang für die notwendige Begleitung und Behandlung besorgt zu sein;

3.8.8 die

Umplatzierung von C.___ in ein heilpädagogisches Wohnheim mit interner Schule

mit den zuständigen Fachpersonen zu planen und zu koordinieren und bei der KESB

rechtzeitig Antrag auf Umplatzierung einzureichen;

3.8.9 bei

Bedarf eine Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu

stellen.

3.9 Die

Sozialen Dienste G.___ werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem

Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und die allfällige

Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.

3.10 Einer

allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende

Wirkung entzogen.

3.11 Es

werden keine Gebühren erhoben.

7. Gegen diesen Entscheid liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Nicole

Allemann, am 18. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und

beantragte:

1. Es seien die Ziffern 3.1, 3.2 und

3.4-3.8 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 6. Juni 2019 aufzuheben.

2. Es seien die Kinder C.___ und D.___

umgehend zur Mutter zurückzuführen und angemessene ambulante Massnahmen

(Familienbegleitung, psychiatrisch-therapeutische Behandlung von Mutter und

Kindern) einzurichten.

3. Es sei die Beiständin mit der

Rückführung und Organisation der ambulanten Massnahmen zu beauftragen.

4. Eventualiter seien die Kinder C.___ und D.___

in anderen geeigneten Institutionen in [...] (I.___, J.___) zu platzieren.

5. Subeventualiter sei das vorliegende

Verfahren zur Erforschung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7. Es sei der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin

beizuordnen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Die KESB Region Solothurn schloss am

30. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

9. Der Antrag auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wurde am 2. September 2019 abgewiesen, das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. Am 15. Oktober 2019 beantragte der

Kindsvertreter, Rechtsanwalt Martin Schreier, Folgendes:

1. Die Beschwerde vom 18. Juli 2019 sei

abzuweisen.

2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung

der Beschwerdegegnerin aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Der Kindsvater, damals vertreten

durch Rechtsanwältin Z.___, liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum

ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführerin verlangt den

Beizug der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere der

Einvernahmen der Kinder. Die Ermittlungen in den Strafverfahren hätten die

massiven Vorwürfe gegen die Kindseltern, insbesondere in Bezug auf die

Gefährdung des Wohles ihrer Kinder, nicht bestätigt. Damit seien dem

Obhutsentzug (recte: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) und der

Fremdplatzierung jede Grundlage entzogen.

2.2

Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Zur Beurteilung des Falles ist der Beizug

der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere der

Einvernahmen der Kinder, nicht notwendig, da der Sachverhalt – wie

nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zur Beurteilung des Falles für das Gericht

genügend klar aus den Akten hervorgeht (vgl. dazu E. 6.3). Der entsprechende

Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern

wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht

anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

3.2

Der Entzug der

Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn der Gefähr­dung des

Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen,

geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was

das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang

ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären

Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden

trifft. Der Entzug des Aufenthalts­bestimmungsrechts setzt nicht voraus, dass

ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass

aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die

Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al.

[Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014,

Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mil­deste,

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Sub­sidiarität);

diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen

(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom

7.

September 2015, E. 5.2).

4.1

Die KESB Region Solothurn begründete

ihren Entscheid insbesondere damit, anlässlich der Begutachtung habe sich

gezeigt, dass die Kindsmutter über erhebliche Einschränkungen in ihrer

Erziehungsfähigkeit und in der Fähigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse hinter

diejenigen ihrer Kinder zu stellen, verfüge. Eine nachhaltige Verbesserung in

der Erziehungsfähigkeit könne bei der Kindsmutter gemäss gutachterlicher

Einschätzung kaum erreicht werden. Ohne die weiterführende Platzierung und

schrittweise erweiterten Besuche werde das psychosoziale Funktionsniveau bei D.___

und C.___ stärker beeinträchtigt und das Kindswohl somit deutlich gefährdet. Zur

Sicherstellung des Kindswohls würden deshalb D.___ und C.___ vorläufig zusammen

im H.____ platziert bleiben. Gestützt auf das Gutachten solle die aktuelle

Kontaktregelung zwischen den Kindern und ihrer Mutter weitergeführt und bei

positivem Verlauf schrittweise ausgeweitet werden. Aufgrund der Tatsache, dass

die supportive Spieltherapie für beide Kinder bereits seit einiger Zeit intern

durchgeführt werde und die Kinder mit dem Therapeuten bestens vertraut seien,

könne der Wunsch der Kindsmutter, die supportive Spieltherapie ausserhalb des H.____

durchführen zu lassen, nicht berücksichtigt werden respektive würde nicht dem

Kindswohl entsprechen. Da die Kindsmutter sich gegen die Weiterführung der

supportiven Therapie ausgesprochen habe und diese mit ihrem Widerstand das

Kindswohl gefährde, rechtfertige es sich, der Beiständin gemeinsam mit der

Kindsmutter ein entsprechendes Vertretungsrecht einzuräumen. Da es unabdingbar

sei, dass die verschiedenen Hilfesysteme gut aufeinander abgestimmt seien, und

dass laufend geprüft werde, ob diese nach wie vor angemessen und zielführend

seien, sei es zentral, dass dafür eine Fachperson wie die Beiständin involviert

bleibe, welche bei entsprechenden Hinweisen umgehend reagieren oder der KESB

melden könnte, sollte eine Lockerung oder Aufhebung der Kindesschutzmassnahme

angezeigt sein. Aus diesem Grund sei die Beistandschaft weiterzuführen.

4.2

Die Kindsmutter lässt im

Wesentlichen vorbringen, das Gutachten lasse mit den wenigen Sequenzen im

Beisein der Kindsmutter und unter Beizug einer Dolmetscherin in emotional

belastenden Situationen keine aussagekräftigen Rückschlüsse über die

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zu. Die Kindsmutter sei zwischenzeitlich auch

umgezogen und habe die Wohnsituation für sich und die Kinder verbessert. Seit

Januar 2019 arbeite sie bei der K.___ in [...] in einem 60% Pensum. Die

Beschwerdeführerin habe soziale Kontakte in der Nachbarschaft und bei der

Arbeit aufgebaut. Diese Tatsachen würden entgegen dem Gutachten zeigen, dass

sich die Beschwerdeführerin sehr wohl positiv verändern könne. Auch könne sie fachliche

Hilfe annehmen. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, mit einer

Familienbegleitung zusammen zu arbeiten und deren Vorschläge umzusetzen, was die

Behauptung im Gutachten widerlege, dass sie nicht mit Fachpersonen kooperiere

und Schwierigkeiten im Annehmen von fachlichen Inputs oder in der Umsetzung von

Veränderungsvorschlägen habe. Unberücksichtigt bleibe auch, dass die Kinder

keinerlei belastende Aussagen gegenüber der Kindsmutter gemacht hätten und

beide Kinder die Heimkehr zur Mutter wünschten. Zusammengefasst bestünden keine

sachlichen Gründe, am Obhutsentzug (recte: Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts) und der Fremdplatzierung festzuhalten. Die Kinder

seien durch die Beschwerdeführerin weder physisch noch psychisch, geschweige

denn in ihrer sexuellen Integrität bedroht. Die verfügten Massnahmen seien

weder erforderlich, noch verhältnismässig, weshalb der Entscheid aufzuheben und

die Kinder zur Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, allenfalls verbunden

mit Auflagen. Der Aufgabenbereich der Beiständin sei entsprechend anzupassen.

Sollte wider Erwarten an der Fremdplatzierung festgehalten werden, so seien

beide Kinder in eine andere Institution zu verlegen.

4.3

Der Kindsvertreter macht geltend, bis

zum heutigen Zeitpunkt sei im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin weder

ein rechtskräftiges Urteil noch ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung

eröffnet worden. Aus diesem Grund sei die ursprüngliche Gefährdung nach wie vor

als bestehend anzusehen. Das Gutachten stelle fest, dass die Kindsmutter

erhebliche Schwierigkeiten in ihrer Erziehungsfähigkeit der beiden Kinder habe.

Diese Schwierigkeiten bestünden unabhängig der emotionalen Situation und auch

unabhängig von der geltend gemachten sprachlichen Barriere. Der persönliche

Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern werde

kontinuierlich ausgebaut. Bereits ab Dezember 2019 könne die Beschwerdeführerin

die Kinder ohne Begleitung bei sich zu Hause zu Besuch empfangen, sofern sie

sich in den drei vorausgehenden, jeweils drei Monate andauernden Phasen,

bewährt habe. Die Beschwerdeführerin könne also mit ihrem eigenen Verhalten die

Art, Enge und Häufigkeit des Kontaktes mit den Kindern beeinflussen. Eine

umgehende Rückführung sei nicht realistisch und wäre nach der langen

Abwesenheit der Kinder in der Institution H.____ auch nicht angezeigt. Eine

derart abrupte Rückführung würde die Kinder massiv belasten.

5.

Dem Gutachten vom 1. März 2019 ist

zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche

Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit zeige. Sie sei eine beherzte,

schützende und liebenswürdige Mutter, welche aber aufgrund ihrer eigenen

Vorgeschichte, ihrer emotionalen Impulsivität, ihrer kognitiven Einschränkungen

und ihrer mangelnden Reflexionsfähigkeit in der Umsetzung von Veränderungsvorschlägen

erhebliche Mühe habe. Hinzu würden ihre erheblichen Einschränkungen in der

Fähigkeit kommen, ihre eigenen Bedürfnisse hinter diejenigen ihrer Kinder zu

stellen. So habe die Beschwerdeführerin während der Begutachtung trotz viel

Wohlwollen und Unterstützungsbereitschaft von Seiten des H.____ die angebotenen

begleiteten Besuche nicht regemässig wahrnehmen können. Sie habe es damit

verpasst, ihren Kindern ein konstantes Beziehungsangebot zu machen und habe den

Loyalitätskonflikt zwischen ihr und der Institution gefördert, was die Kinder

gegen Ende der Begutachtung gemäss der Bezugsperson zusätzlich belastet habe

(vgl. Gutachten S. 80 f.).

Aufgrund der gemachten Beobachtungen

gehen die Gutachter von einer unsicher-ambivalenten Beziehung zwischen C.___

und seiner Mutter aus, bei D.___ von einer eher unsicher-ambivalente

Mutter-Tochter Beziehung, wobei das vor allem im Verhalten der Mutter begründet

sei. Eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit der Mutter sei

nicht zu erwarten, wie das bereits aus dem Schlussbericht der Amtsvormundin vom

22.

Mai 2013 zu entnehmen sei.

Bei C.___ sei aus kinderpsychiatrischer

Sicht von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer

Gefühle (v.a. Trauer, Angst; ICD-10 F43.23) auszugehen. Wegen der starken

Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus sei sein Wohl erheblich

gefährdet. D.___ habe wohl eine Lernbehinderung, mache aber erhebliche

Fortschritte, auch in ihrem Sozialverhalten und in ihrer Ausdrucksfähigkeit.

Bei ihr sei aus kinderpsychiatrischer Sicht knapp von einer psychischen Störung

auszugehen (Anpassungsstörung wie bei C.___); ihr psychisches Funktionsniveau

sei aktuell leicht beeinträchtigt und ihr Wohl mittelgradig gefährdet. Ohne die

weiterführende Platzierung und die begleiteten Besuche würden beide Kinder

stärker beeinträchtigt und ihr Wohl deutlich (mehr) gefährdet. Für C.___ werde

am ehesten ein heilpädagogisches Schul- und Wohnheim empfohlen, für D.___ die

weitere Platzierung am jetzigen Ort.

Hinsichtlich des Kontaktrechts zur

Mutter werde empfohlen, das aktuelle Modell mit zunächst begleiteten Besuchen

weiterzuführen und bei positivem Verlauf schrittweise auszuweiten bis zu einem

anzustrebenden praxisüblichen 14-täglichen Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag

und Mutter-Kind-Ferien von ein bis zwei Wochen pro Jahr. Bei Unsicherheiten sollte

die Beiständin die Möglichkeit haben, ein Verlaufsgutachten zu empfehlen.

6.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt

auf das Kindesschutzgutachten vom 1. März 2019 zu Recht die mit Entscheid

vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordneten Massnahmen bestätigte und den

Entscheid vom 6. Juni 2019 fällte.

6.1

Soweit nichts Anderes bestimmt ist,

finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung (§

58.

Abs. 1 VRG). Ein Gutachten zeichnet sich in formeller Hinsicht durch einen

klaren und systematischen Aufbau aus. Inhaltlich muss es vollständig, klar und

schlüssig sein (Annette Dolge in: Karl Spühler/Luca Renchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

183.

ZPO N 9). Das Gutachten muss klar, d.h. präzis, verständlich und

widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen

Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen

Quellen sie diese ermittelt hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus

als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe

der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu

vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien

nachvollziehbar sein (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 12). Das

Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht hat

dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau

und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Von den gutachterlichen

Schlussfolgerungen darf es nur aus triftigen Gründen abweichen, was im

Endentscheid genau zu begründen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N

15).

6.2

Das Kindesschutzgutachten stützt

sich auf die Akten der KESB Region Solothurn, auf Gespräche mit den

Kindseltern, den beiden Kindern, dem Bereichsleiter Wohnen im H.____, der

Bezugsperson der Kinder im H.____, der ehemaligen Beiständin sowie der

vorübergehenden Stellvertretung der Beiständin, dem Psychologen der Kinder, der

Nachbarin der Kindsmutter, dem Bereichsleiter Schule der Sonderschule […] und

der Bereichsleiterin der Schule im L.___. Zudem fanden auch begleitende Besuche

der Kindsmutter sowie Hausbesuche bei der Kindsmutter statt. Bei den Gutachtern

handelt es sich um Fachpersonen (eine Psychologin und einen Facharzt für

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Kinder-

und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH). Die Gutachter haben als

medizinische Experten zum Einzelfall Stellung genommen und sich dabei auf ihre

beruflichen Erfahrungen abgestützt. Das Gutachten äusserst sich ausreichend zu

den gestellten Fragen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die

Meinung, dass die positive Entwicklung während des dritten und vierten begleitenden

Besuchs im Gutachten unberücksichtigt bleibe. Der Rückschluss der Gutachterin,

wonach eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter

kaum zu erreichen sei, sei deshalb widersprüchlich und falsch. Es ist zwar mit

der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass anlässlich des dritten und

vierten Besuchs die «Situation sehr viel entspannter und lockerer als die

Vorgehenden» waren (vgl. Gutachten S. 60) und die Beschwerdeführerin «in der

Interaktion mit den Kindern entspannter und interessierter als bei den

vorgehenden» wirkte (vgl. Gutachten S. 62 f.). Jedoch sind diese Aussagen in

der Gesamtheit der festgestellten Beobachtungen der Gutachter zu sehen.

Anlässlich dieser beiden Besuche wurde z.B. ebenso festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin wiederum impulsiv auf Aussagen der Kinder reagierte und die

Förderfähigkeit bzw. die explorative Gestaltung der Spielsituation nicht

sichtbar war (vgl. Gutachten S. 60). Die Beschwerdeführerin reagierte

vereinzelt sehr emotional und wurde in solchen Momenten abwertend bis

bedrohlich (vgl. Gutachten S. 61). Aufgrund einzelner geltend gemachten

Aussagen kann demnach nicht generell darauf geschlossen werden, dass der

Rückschluss der Gutachter, wonach eine nachhaltige Verbesserung in der

Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter kaum zu erreichen sei, deshalb

widersprüchlich und falsch ist. Es muss das Gutachten als Ganzes betrachtet

werden. Dieses ist vorliegend vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und

widerspruchsfrei, weshalb die Vorinstanz darauf abstellen durfte. Auch für das

Gericht gibt es keinen Grund, davon abzuweichen.

6.3

Aus dem 90-seitigen Gutachten ergibt

sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche

Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit und in der Fähigkeit, ihre eigenen

Bedürfnisse hinter diejenigen ihrer Kinder zu stellen, verfügt. Eine

nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit kann bei der Kindsmutter

gemäss gutachterlicher Einschätzung kaum erreicht werden. Entgegen der Meinung

der Beschwerdeführerin bestehen diese Schwierigkeiten unabhängig der geltend

gemachten emotionalen Situation und sprachlichen Barrieren. Bereits vor Eingang

der Gefährdungsmeldung bestanden diverse Hinweise auf eine verminderte Erziehungsfähigkeit

der Kindsmutter, weshalb die Beiständin bereits am 11. Dezember 2017 den Antrag

stellte, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären (vgl.

VWBES.2018.198 E. 8.2). Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens gegen die

Beschwerdeführerin rechtfertigt sich der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter respektive die Aufrechterhaltung

der Platzierung zum Wohle und zum Schutz der beiden Kinder bereits aus den

Erkenntnissen des Gutachtens, weshalb sich, wie unter Erwägung 2.2 zuvor festgehalten,

der Beizug der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere

der Einvernahmen der Kinder, erübrigt. Nichts desto trotz ist festzuhalten,

dass bis zum heutigen Zeitpunkt im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin,

wie auch dem Kindsvater, kein Entscheid ergangen ist und die ursprüngliche

Gefährdung nach wie vor als bestehend anzusehen ist (vgl. dazu VWBES.2018.198).

Ob die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht, fachliche Hilfe annehmen und

mit einer Familienbegleitung zusammenarbeiten und deren Vorschläge umsetzen

würde, ist fraglich. Bereits im Juni 2017 wurde eine sozialpädagogische

Familienbegleitung installiert, diese musste jedoch aufgrund der mangelhaften

Kooperations- und Änderungsbereitschaft der Kindsmutter bereits im November

2017.

wieder abgebrochen werden (vgl. Beistandsbericht-Zwischenbericht vom 11.

Dezember 2017 und SPF-Bericht vom 21. November 2017 sowie VWBES.2018.198 E.

8.

). Auch gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gemäss

Bericht H.____ vom 23. September 2019 als sehr anspruchsvoll (vgl. Bericht S.

5). Eine umgehende Rückführung der beiden Kinder, wie dies die

Beschwerdeführerin beantragt, würde im jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindswohl

entsprechen und würde die Kinder massiv belasten. Zudem müsste vorgängig auch

die aktuelle Paarsituation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater geklärt

werden, zumal sich dieser früher öfters bei der Beschwerdeführerin aufhielt und

gegen ihn ein Strafverfahren unter anderem wegen Pornografie und sexuellen

Handlungen mit Kindern hängig ist (vgl. VWBES.2018.198). Die KESB Region

Solothurn hat demnach zu Recht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

betreffend D.___ und die Fremdplatzierung betreffend D.___ und C.___ bestätigt.

7.1

Die Beschwerdeführerin beantragt des

Weitern, falls wider Erwarten an der Fremdplatzierung festgehalten werde, seien

die beiden Kinder in eine andere Institution zu verlegen. Zur Begründung wurde

geltend gemacht, es sei unbestritten, dass C.___ im H.____ nicht seiner

Beeinträchtigung entsprechend betreut und gefördert werden könne. D.___ sei im H.____

nicht geschützt. Dass nach dem sexuellen Übergriff am 17. Juli 2018 keinerlei

Massnahmen erfolgt seien, sei skandalös. Es sei geradezu paradox, dass D.___

mit der Fremdplatzierung vor sexuellen Übergriffen in ihrer Familie hätte

geschützt werden sollen und genau dies am neuen Aufenthaltsort passiert sei. In

unmittelbarer geografischer Nähe zur Kindsmutter gebe es die Institutionen I.___

und J.___.

7.2.1

Aufgrund seiner Beeinträchtigung empfahl

das Gutachten auf Seite 79 für C.___ ein heilpädagogisches Wohnheim mit

integrierter Schule (z.B. L.___). Diese Empfehlung hat die KESB Region

Solothurn bereits umgesetzt, indem die Beiständin mit Entscheid vom 6. Juni

2019.

unter Ziffer 3.8.8 beauftragt wurde, die Umplatzierung von C.___ in ein

heilpädagogisches Wohnheim mit interner Schule mit den zuständigen Fachpersonen

zu planen und zu koordinieren und bei der KESB rechtzeitig Antrag auf

Umplatzierung einzureichen. Wie die KESB Region Solothurn in ihrer

Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird sich zu gegebener Zeit zeigen,

ob das Sonderpädagogische Zentrum I.___ in [...] die Voraussetzungen für eine

Umplatzierung von C.___ erfüllt. Bei der Institution J.___ in [...] handelt es

sich um eine Institution für Erwachsene mit Mehrfachbehinderung, weshalb diese

für C.___ nicht in Frage kommt.

7.2.2

Es ist nachvollziehbar, dass die

Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 17. Juli 2018 (vgl. Gutachten S.

30.

unten und entsprechende Mail in den Akten) ein gewisses Misstrauen gegenüber

dem H.____ hat und dieser Vorfall bei ihr ein Ohnmachtsgefühl hervorrief. Dennoch

ist festzuhalten, dass, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, sehr wohl

Massnahmen bezüglich des Vorfalles eingeleitet wurden. Dem Schreiben der KESB

Region Solothurn vom 6. September 2018 an den Kindsvater, welches auch der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, ist zu entnehmen, dass

D.___ und der betroffene Junge örtlich getrennt, d.h. in unterschiedlichen

Wohngruppen und auf verschiedenen Stockwerken aufgeteilt wurden. Zudem besuchen

diese unterschiedliche Schulstufen, wobei sich die jeweiligen Schulzimmer

ebenfalls in unterschiedlichen Schulhäusern befinden. Ferner gab es Gespräche

und eine Sensibilisierung auf Kinderebene, d.h. mit beiden Kindern wurde in

diversen Gesprächen durch verschiedene Fachpersonen, besprochen, dass diese

Form von Nähe in der Institution H.____ weder möglich sei noch toleriert werde.

Die Thematik von Nähe und Distanz wurde bei D.___ schon seit Beginn der

Platzierung situativ und altersentsprechend angegangen. Diese Bemühungen wurden

nach dem Vorfall zusätzlich intensiviert. Die Mitarbeitenden im Umfeld von D.___

und dem Jungen wurden über den Vorfall informiert und angehalten, ein

besonderes Augenmerk auf die Situationen zu haben, die geeignet wären, die

gebotene Nähe oder Distanz nicht einzuhalten. Ferner hat sich die Institution H.____

in anonymisierter Form durch die Opferhilfe Aargau/Solothurn beraten lassen und

entsprechend gehandelt. Die Gutachterin wurde von fallführenden

Behördenmitglied über den Vorfall in Kenntnis gesetzt, damit sie im Rahmen der

Begutachtung mögliche Hintergründe für den Vorfall sowie mögliche Auswirkungen

auf D.___ abklären konnte. Da es keine Hinweise auf einen allfälligen sexuellen

Missbrauch von D.___ gab, wurde auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet.

7.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Umplatzierung von C.___ in eine geeignete Institution

bereits aufgegleist wurde und im Gange ist. Betreffend D.___ wurden Massnahmen ergriffen,

damit sich ein Vorfall wie am 17. Juli 2018 geschehen nicht mehr ereignet. Sobald

der Zeitpunkt für die Umplatzierung von C.___ gekommen sein wird, wird auch

über den zukünftigen Aufenthaltsort von D.___ entschieden werden. Bis zum

Zeitpunkt der Umplatzierung ist die Institution H.____ eine geeignete

Institution für die beiden Kinder. Den Verlaufsberichten der H.____ vom 23.

September 2019 ist zu entnehmen, dass die beiden Kinder gute Fortschritte im

schulischen sowie sozialen Bereich gemacht haben.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der

Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit

Kostennote vom 28. Oktober 2019 macht Rechtsanwalt Martin Schreier einen

Aufwand von CHF 1'750.35 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, welcher

angemessen erscheint und ihm durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich

Entschädigung des Kindesvertreters und Entscheidgebühr (CHF 1'500.00) auf

CHF 3'250.35 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

8.2

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

von A.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, macht mit Kostennote vom 25. Oktober

2019.

einen Aufwand von 12.77 Stunden sowie CHF 82.00 Auslagen geltend. Der

geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zu einem Ansatz von

CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS

615.

) zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Nicole Allemann,

ist demnach auf CHF 2'563.90 (Aufwand: CHF 2’298.60, Auslagen:

CHF 82.00, 7,7 % MWST: CHF 183.30) festzusetzen. Diese ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10

Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

8.3

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019

teilte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin Z.___, dem Gericht

mit, dass sie die Interessen desselben in Zukunft nicht mehr vertrete. Eine Honorarnote

wurde trotz entsprechender Gelegenheit keine eingereicht. Seit ihrer

Mandatierung am 17. September 2019 teilte die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers dem Gericht lediglich am 19. September 2019 mit, dass sie die

Interessen desselben vertrete und ersuchte um Akteneinsicht. Weitere Eingaben

sind keine erfolgt. Aufgrund des geringen Aufwands und des wohl moderaten

Honorars der Rechtsvertreterin hat der Kindsvater die Parteikosten selber zu

tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht werden auf CHF 3'250.35 festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 3'250.35 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Martin Schreier eine Entschädigung von CHF 1'750.35 (inkl. Auslagen und

MWST) auszurichten.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf

CHF 2'563.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist. (Art. 123 ZPO).

6. B.___ wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser