VWBES.2019.261
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
14. November 2019Deutsch24 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] 2008) und D.___
(geb. am [...] 2010) sind die Kinder von A.___ und B.___. Das Sorgerecht steht
der Mutter alleine zu.
2. Mit Entscheid vom 26. Januar
2017 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn
die für die beiden Kinder bestehende Erziehungsbeistandschaft von der KESB St.
Gallen. Den bestehenden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ hielt
sie aufrecht, ebenso dessen Platzierung im Schulinternat […]. Mit Entscheid vom
12. Oktober 2017 platzierte die KESB C.___ in die Institution «H.____, Zentrum
Sonderpädagogik» in […] um.
3. Nach einer Gefährdungsmeldung vom
13. März 2018 setzte die KESB Region Solothurn am 27. März 2018 mit
superprovisorischem Entscheid einen Kindesvertreter ein. Am 24. April 2018
entzog die KESB mit superprovisorischem Entscheid der Kindsmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___, regelte den Aufenthalt und das
Kontaktrecht und gab ein Kindesschutzgutachten in Auftrag.
4. Am 27. April 2018 teilte die
zuständige Staatsanwältin auf entsprechende Nachfrage der KESB Region Solothurn
mit, dass gegen den Kindsvater ein Strafverfahren wegen Pornografie, sexuellen
Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eröffnet
worden sei; gegen die Kindsmutter sei ein Strafverfahren wegen Pornografie,
Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eröffnet worden.
5. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018
bestätigte die KESB Region Solothurn die superprovisorischen Entscheide. Die am
15. und 18. Mai 2018 dagegen erhobenen Beschwerden der Kindseltern wies das
Verwaltungsgericht am 18. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat (VWBES.2018.198).
6. Am 4. März 2019 ging bei der KESB
Region Solothurn das Kindesschutzgutachten betreffend C.___ und D.___,
datierend vom 1. März 2019, ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess
die KESB Region Solothurn am 6. Juni 2019 folgenden Entscheid:
3.1 Der
mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über ihre Tochter D.___
wird definitiv bestätigt.
3.2 Die
mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete
Platzierung von C.___ und D.___ in die Institution H.____, Zentrum
Sonderpädagogik in [...], wird definitiv bestätigt.
3.3 Die
mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete
Sistierung des Kontaktrechts zwischen C.___ und D.___ und dem Kindsvater wird
definitiv bestätigt.
3.4 Alle
seit dem 24. April 2018 vorsorglich angeordneten Kontaktregelungen zwischen C.___
und D.___ und der Kindsmutter werden aufgehoben.
3.5 Es
wird folgende definitive Kontaktregelung zwischen C.___ und D.___ und der
Kindsmutter angeordnet:
3.5.1 die
Kindsmutter darf C.___ und D.___ 14-täglich, während 1-2 Stunden, in
Anwesenheit einer Begleitperson des H.____, in den dafür vorgesehenen
Räumlichkeiten auf dem Areal oder in der Nähe des H.____ besuchen;
3.5.2 bei
positivem Verlauf und mehrheitlich wahrgenommenen Besuchen während drei
Monaten, finden die begleiteten Besuche der Kindsmutter 14- täglich,
ausserhalb des H.____ statt; dabei soll die Dauer der Besuche der geplanten
Aktivität mit den Kindern angepasst werden;
3.5.3 nach
weiterem positivem Verlauf und vorhandener Kooperation zwischen der Kindsmutter
und den involvierten Fachpersonen während drei Monaten, finden die begleiteten
Besuche 14-täglich, zu Hause bei der Kindsmutter statt; dabei soll die Dauer
der Besuche der geplanten Aktivität mit den Kindern angepasst werden;
3.5.4 sobald
die Beiständin zur Einschätzung kommt, dass unbegleitete Besuche von D.___ und C.___
zu Hause bei der Kindsmutter angezeigt sind, hat sie bei der KESB einen
begründeten Antrag, spätestens aber per 30. November 2019 einen
Verlaufsbericht, einzureichen.
3.6 Der
Antrag der Kindsmutter vom 2. Mai 2019 um Aufhebung der Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ und C.___ wird abgewiesen.
3.7 Der
bisherige Aufgabenbereich der Beiständin wird aufgehoben.
3.8 Der
neue Aufgabenbereich der Beiständin lautet gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2
ZGB neu wie folgt:
3.8.1 die
Kindsmutter bei der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge beratend zu
unterstützen;
3.8.2 die
Entwicklung von C.___ und D.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu
überwachen;
3.8.3 die
Platzierung von D.___ und C.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu
überwachen;
3.8.4 die
Kontaktregelung zwischen C.___, D.___ und der Kindsmutter zu überwachen, Informationen
zu deren Verlauf einzuholen und Standortgespräche sowie nötigenfalls
ausserordentliche Sitzungen mit der Kindsmutter und den involvierten Fachpersonen
einzuberufen;
3.8.5 die
Kontaktregelung zwischen C.___, D.___ und der Kindsmutter je nach Verlauf
gemäss Ziffern 3.5.1-3.5.4 hiervor umzusetzen;
3.8.6 dafür
besorgt zu sein, dass bei C.___ möglichst zeitnah eine entwicklungspädiatrische
Verlaufskontrolle durchgeführt wird;
3.8.7 C.___
und D.___ im psychiatrisch-psychologischen Bereich zu vertreten und in diesem
Zusammenhang für die notwendige Begleitung und Behandlung besorgt zu sein;
3.8.8 die
Umplatzierung von C.___ in ein heilpädagogisches Wohnheim mit interner Schule
mit den zuständigen Fachpersonen zu planen und zu koordinieren und bei der KESB
rechtzeitig Antrag auf Umplatzierung einzureichen;
3.8.9 bei
Bedarf eine Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu
stellen.
3.9 Die
Sozialen Dienste G.___ werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem
Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und die allfällige
Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.
3.10 Einer
allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende
Wirkung entzogen.
3.11 Es
werden keine Gebühren erhoben.
7. Gegen diesen Entscheid liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Nicole
Allemann, am 18. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragte:
1. Es seien die Ziffern 3.1, 3.2 und
3.4-3.8 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 6. Juni 2019 aufzuheben.
2. Es seien die Kinder C.___ und D.___
umgehend zur Mutter zurückzuführen und angemessene ambulante Massnahmen
(Familienbegleitung, psychiatrisch-therapeutische Behandlung von Mutter und
Kindern) einzurichten.
3. Es sei die Beiständin mit der
Rückführung und Organisation der ambulanten Massnahmen zu beauftragen.
4. Eventualiter seien die Kinder C.___ und D.___
in anderen geeigneten Institutionen in [...] (I.___, J.___) zu platzieren.
5. Subeventualiter sei das vorliegende
Verfahren zur Erforschung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Es sei der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin
beizuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Die KESB Region Solothurn schloss am
30. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
9. Der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wurde am 2. September 2019 abgewiesen, das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
10. Am 15. Oktober 2019 beantragte der
Kindsvertreter, Rechtsanwalt Martin Schreier, Folgendes:
1. Die Beschwerde vom 18. Juli 2019 sei
abzuweisen.
2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
der Beschwerdegegnerin aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
11. Der Kindsvater, damals vertreten
durch Rechtsanwältin Z.___, liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin verlangt den
Beizug der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere der
Einvernahmen der Kinder. Die Ermittlungen in den Strafverfahren hätten die
massiven Vorwürfe gegen die Kindseltern, insbesondere in Bezug auf die
Gefährdung des Wohles ihrer Kinder, nicht bestätigt. Damit seien dem
Obhutsentzug (recte: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) und der
Fremdplatzierung jede Grundlage entzogen.
2.2
Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Zur Beurteilung des Falles ist der Beizug
der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere der
Einvernahmen der Kinder, nicht notwendig, da der Sachverhalt – wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zur Beurteilung des Falles für das Gericht
genügend klar aus den Akten hervorgeht (vgl. dazu E. 6.3). Der entsprechende
Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.1
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern
wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht
anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
3.2
Der Entzug der
Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn der Gefährdung des
Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was
das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang
ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären
Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden
trifft. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt nicht voraus, dass
ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass
aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die
Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al.
[Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014,
Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mildeste,
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität);
diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen
(Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom
7.
September 2015, E. 5.2).
4.1
Die KESB Region Solothurn begründete
ihren Entscheid insbesondere damit, anlässlich der Begutachtung habe sich
gezeigt, dass die Kindsmutter über erhebliche Einschränkungen in ihrer
Erziehungsfähigkeit und in der Fähigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse hinter
diejenigen ihrer Kinder zu stellen, verfüge. Eine nachhaltige Verbesserung in
der Erziehungsfähigkeit könne bei der Kindsmutter gemäss gutachterlicher
Einschätzung kaum erreicht werden. Ohne die weiterführende Platzierung und
schrittweise erweiterten Besuche werde das psychosoziale Funktionsniveau bei D.___
und C.___ stärker beeinträchtigt und das Kindswohl somit deutlich gefährdet. Zur
Sicherstellung des Kindswohls würden deshalb D.___ und C.___ vorläufig zusammen
im H.____ platziert bleiben. Gestützt auf das Gutachten solle die aktuelle
Kontaktregelung zwischen den Kindern und ihrer Mutter weitergeführt und bei
positivem Verlauf schrittweise ausgeweitet werden. Aufgrund der Tatsache, dass
die supportive Spieltherapie für beide Kinder bereits seit einiger Zeit intern
durchgeführt werde und die Kinder mit dem Therapeuten bestens vertraut seien,
könne der Wunsch der Kindsmutter, die supportive Spieltherapie ausserhalb des H.____
durchführen zu lassen, nicht berücksichtigt werden respektive würde nicht dem
Kindswohl entsprechen. Da die Kindsmutter sich gegen die Weiterführung der
supportiven Therapie ausgesprochen habe und diese mit ihrem Widerstand das
Kindswohl gefährde, rechtfertige es sich, der Beiständin gemeinsam mit der
Kindsmutter ein entsprechendes Vertretungsrecht einzuräumen. Da es unabdingbar
sei, dass die verschiedenen Hilfesysteme gut aufeinander abgestimmt seien, und
dass laufend geprüft werde, ob diese nach wie vor angemessen und zielführend
seien, sei es zentral, dass dafür eine Fachperson wie die Beiständin involviert
bleibe, welche bei entsprechenden Hinweisen umgehend reagieren oder der KESB
melden könnte, sollte eine Lockerung oder Aufhebung der Kindesschutzmassnahme
angezeigt sein. Aus diesem Grund sei die Beistandschaft weiterzuführen.
4.2
Die Kindsmutter lässt im
Wesentlichen vorbringen, das Gutachten lasse mit den wenigen Sequenzen im
Beisein der Kindsmutter und unter Beizug einer Dolmetscherin in emotional
belastenden Situationen keine aussagekräftigen Rückschlüsse über die
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zu. Die Kindsmutter sei zwischenzeitlich auch
umgezogen und habe die Wohnsituation für sich und die Kinder verbessert. Seit
Januar 2019 arbeite sie bei der K.___ in [...] in einem 60% Pensum. Die
Beschwerdeführerin habe soziale Kontakte in der Nachbarschaft und bei der
Arbeit aufgebaut. Diese Tatsachen würden entgegen dem Gutachten zeigen, dass
sich die Beschwerdeführerin sehr wohl positiv verändern könne. Auch könne sie fachliche
Hilfe annehmen. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, mit einer
Familienbegleitung zusammen zu arbeiten und deren Vorschläge umzusetzen, was die
Behauptung im Gutachten widerlege, dass sie nicht mit Fachpersonen kooperiere
und Schwierigkeiten im Annehmen von fachlichen Inputs oder in der Umsetzung von
Veränderungsvorschlägen habe. Unberücksichtigt bleibe auch, dass die Kinder
keinerlei belastende Aussagen gegenüber der Kindsmutter gemacht hätten und
beide Kinder die Heimkehr zur Mutter wünschten. Zusammengefasst bestünden keine
sachlichen Gründe, am Obhutsentzug (recte: Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts) und der Fremdplatzierung festzuhalten. Die Kinder
seien durch die Beschwerdeführerin weder physisch noch psychisch, geschweige
denn in ihrer sexuellen Integrität bedroht. Die verfügten Massnahmen seien
weder erforderlich, noch verhältnismässig, weshalb der Entscheid aufzuheben und
die Kinder zur Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, allenfalls verbunden
mit Auflagen. Der Aufgabenbereich der Beiständin sei entsprechend anzupassen.
Sollte wider Erwarten an der Fremdplatzierung festgehalten werden, so seien
beide Kinder in eine andere Institution zu verlegen.
4.3
Der Kindsvertreter macht geltend, bis
zum heutigen Zeitpunkt sei im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin weder
ein rechtskräftiges Urteil noch ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung
eröffnet worden. Aus diesem Grund sei die ursprüngliche Gefährdung nach wie vor
als bestehend anzusehen. Das Gutachten stelle fest, dass die Kindsmutter
erhebliche Schwierigkeiten in ihrer Erziehungsfähigkeit der beiden Kinder habe.
Diese Schwierigkeiten bestünden unabhängig der emotionalen Situation und auch
unabhängig von der geltend gemachten sprachlichen Barriere. Der persönliche
Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern werde
kontinuierlich ausgebaut. Bereits ab Dezember 2019 könne die Beschwerdeführerin
die Kinder ohne Begleitung bei sich zu Hause zu Besuch empfangen, sofern sie
sich in den drei vorausgehenden, jeweils drei Monate andauernden Phasen,
bewährt habe. Die Beschwerdeführerin könne also mit ihrem eigenen Verhalten die
Art, Enge und Häufigkeit des Kontaktes mit den Kindern beeinflussen. Eine
umgehende Rückführung sei nicht realistisch und wäre nach der langen
Abwesenheit der Kinder in der Institution H.____ auch nicht angezeigt. Eine
derart abrupte Rückführung würde die Kinder massiv belasten.
5.
Dem Gutachten vom 1. März 2019 ist
zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche
Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit zeige. Sie sei eine beherzte,
schützende und liebenswürdige Mutter, welche aber aufgrund ihrer eigenen
Vorgeschichte, ihrer emotionalen Impulsivität, ihrer kognitiven Einschränkungen
und ihrer mangelnden Reflexionsfähigkeit in der Umsetzung von Veränderungsvorschlägen
erhebliche Mühe habe. Hinzu würden ihre erheblichen Einschränkungen in der
Fähigkeit kommen, ihre eigenen Bedürfnisse hinter diejenigen ihrer Kinder zu
stellen. So habe die Beschwerdeführerin während der Begutachtung trotz viel
Wohlwollen und Unterstützungsbereitschaft von Seiten des H.____ die angebotenen
begleiteten Besuche nicht regemässig wahrnehmen können. Sie habe es damit
verpasst, ihren Kindern ein konstantes Beziehungsangebot zu machen und habe den
Loyalitätskonflikt zwischen ihr und der Institution gefördert, was die Kinder
gegen Ende der Begutachtung gemäss der Bezugsperson zusätzlich belastet habe
(vgl. Gutachten S. 80 f.).
Aufgrund der gemachten Beobachtungen
gehen die Gutachter von einer unsicher-ambivalenten Beziehung zwischen C.___
und seiner Mutter aus, bei D.___ von einer eher unsicher-ambivalente
Mutter-Tochter Beziehung, wobei das vor allem im Verhalten der Mutter begründet
sei. Eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit der Mutter sei
nicht zu erwarten, wie das bereits aus dem Schlussbericht der Amtsvormundin vom
22.
Mai 2013 zu entnehmen sei.
Bei C.___ sei aus kinderpsychiatrischer
Sicht von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer
Gefühle (v.a. Trauer, Angst; ICD-10 F43.23) auszugehen. Wegen der starken
Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus sei sein Wohl erheblich
gefährdet. D.___ habe wohl eine Lernbehinderung, mache aber erhebliche
Fortschritte, auch in ihrem Sozialverhalten und in ihrer Ausdrucksfähigkeit.
Bei ihr sei aus kinderpsychiatrischer Sicht knapp von einer psychischen Störung
auszugehen (Anpassungsstörung wie bei C.___); ihr psychisches Funktionsniveau
sei aktuell leicht beeinträchtigt und ihr Wohl mittelgradig gefährdet. Ohne die
weiterführende Platzierung und die begleiteten Besuche würden beide Kinder
stärker beeinträchtigt und ihr Wohl deutlich (mehr) gefährdet. Für C.___ werde
am ehesten ein heilpädagogisches Schul- und Wohnheim empfohlen, für D.___ die
weitere Platzierung am jetzigen Ort.
Hinsichtlich des Kontaktrechts zur
Mutter werde empfohlen, das aktuelle Modell mit zunächst begleiteten Besuchen
weiterzuführen und bei positivem Verlauf schrittweise auszuweiten bis zu einem
anzustrebenden praxisüblichen 14-täglichen Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag
und Mutter-Kind-Ferien von ein bis zwei Wochen pro Jahr. Bei Unsicherheiten sollte
die Beiständin die Möglichkeit haben, ein Verlaufsgutachten zu empfehlen.
6.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt
auf das Kindesschutzgutachten vom 1. März 2019 zu Recht die mit Entscheid
vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordneten Massnahmen bestätigte und den
Entscheid vom 6. Juni 2019 fällte.
6.1
Soweit nichts Anderes bestimmt ist,
finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung (§
58.
Abs. 1 VRG). Ein Gutachten zeichnet sich in formeller Hinsicht durch einen
klaren und systematischen Aufbau aus. Inhaltlich muss es vollständig, klar und
schlüssig sein (Annette Dolge in: Karl Spühler/Luca Renchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
183.
ZPO N 9). Das Gutachten muss klar, d.h. präzis, verständlich und
widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen
Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen
Quellen sie diese ermittelt hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus
als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe
der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu
vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien
nachvollziehbar sein (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 12). Das
Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht hat
dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau
und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Von den gutachterlichen
Schlussfolgerungen darf es nur aus triftigen Gründen abweichen, was im
Endentscheid genau zu begründen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N
15).
6.2
Das Kindesschutzgutachten stützt
sich auf die Akten der KESB Region Solothurn, auf Gespräche mit den
Kindseltern, den beiden Kindern, dem Bereichsleiter Wohnen im H.____, der
Bezugsperson der Kinder im H.____, der ehemaligen Beiständin sowie der
vorübergehenden Stellvertretung der Beiständin, dem Psychologen der Kinder, der
Nachbarin der Kindsmutter, dem Bereichsleiter Schule der Sonderschule […] und
der Bereichsleiterin der Schule im L.___. Zudem fanden auch begleitende Besuche
der Kindsmutter sowie Hausbesuche bei der Kindsmutter statt. Bei den Gutachtern
handelt es sich um Fachpersonen (eine Psychologin und einen Facharzt für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Kinder-
und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH). Die Gutachter haben als
medizinische Experten zum Einzelfall Stellung genommen und sich dabei auf ihre
beruflichen Erfahrungen abgestützt. Das Gutachten äusserst sich ausreichend zu
den gestellten Fragen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die
Meinung, dass die positive Entwicklung während des dritten und vierten begleitenden
Besuchs im Gutachten unberücksichtigt bleibe. Der Rückschluss der Gutachterin,
wonach eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter
kaum zu erreichen sei, sei deshalb widersprüchlich und falsch. Es ist zwar mit
der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass anlässlich des dritten und
vierten Besuchs die «Situation sehr viel entspannter und lockerer als die
Vorgehenden» waren (vgl. Gutachten S. 60) und die Beschwerdeführerin «in der
Interaktion mit den Kindern entspannter und interessierter als bei den
vorgehenden» wirkte (vgl. Gutachten S. 62 f.). Jedoch sind diese Aussagen in
der Gesamtheit der festgestellten Beobachtungen der Gutachter zu sehen.
Anlässlich dieser beiden Besuche wurde z.B. ebenso festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin wiederum impulsiv auf Aussagen der Kinder reagierte und die
Förderfähigkeit bzw. die explorative Gestaltung der Spielsituation nicht
sichtbar war (vgl. Gutachten S. 60). Die Beschwerdeführerin reagierte
vereinzelt sehr emotional und wurde in solchen Momenten abwertend bis
bedrohlich (vgl. Gutachten S. 61). Aufgrund einzelner geltend gemachten
Aussagen kann demnach nicht generell darauf geschlossen werden, dass der
Rückschluss der Gutachter, wonach eine nachhaltige Verbesserung in der
Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter kaum zu erreichen sei, deshalb
widersprüchlich und falsch ist. Es muss das Gutachten als Ganzes betrachtet
werden. Dieses ist vorliegend vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und
widerspruchsfrei, weshalb die Vorinstanz darauf abstellen durfte. Auch für das
Gericht gibt es keinen Grund, davon abzuweichen.
6.3
Aus dem 90-seitigen Gutachten ergibt
sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche
Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit und in der Fähigkeit, ihre eigenen
Bedürfnisse hinter diejenigen ihrer Kinder zu stellen, verfügt. Eine
nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit kann bei der Kindsmutter
gemäss gutachterlicher Einschätzung kaum erreicht werden. Entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin bestehen diese Schwierigkeiten unabhängig der geltend
gemachten emotionalen Situation und sprachlichen Barrieren. Bereits vor Eingang
der Gefährdungsmeldung bestanden diverse Hinweise auf eine verminderte Erziehungsfähigkeit
der Kindsmutter, weshalb die Beiständin bereits am 11. Dezember 2017 den Antrag
stellte, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären (vgl.
VWBES.2018.198 E. 8.2). Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens gegen die
Beschwerdeführerin rechtfertigt sich der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter respektive die Aufrechterhaltung
der Platzierung zum Wohle und zum Schutz der beiden Kinder bereits aus den
Erkenntnissen des Gutachtens, weshalb sich, wie unter Erwägung 2.2 zuvor festgehalten,
der Beizug der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere
der Einvernahmen der Kinder, erübrigt. Nichts desto trotz ist festzuhalten,
dass bis zum heutigen Zeitpunkt im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin,
wie auch dem Kindsvater, kein Entscheid ergangen ist und die ursprüngliche
Gefährdung nach wie vor als bestehend anzusehen ist (vgl. dazu VWBES.2018.198).
Ob die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht, fachliche Hilfe annehmen und
mit einer Familienbegleitung zusammenarbeiten und deren Vorschläge umsetzen
würde, ist fraglich. Bereits im Juni 2017 wurde eine sozialpädagogische
Familienbegleitung installiert, diese musste jedoch aufgrund der mangelhaften
Kooperations- und Änderungsbereitschaft der Kindsmutter bereits im November
2017.
wieder abgebrochen werden (vgl. Beistandsbericht-Zwischenbericht vom 11.
Dezember 2017 und SPF-Bericht vom 21. November 2017 sowie VWBES.2018.198 E.
8.
). Auch gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gemäss
Bericht H.____ vom 23. September 2019 als sehr anspruchsvoll (vgl. Bericht S.
5). Eine umgehende Rückführung der beiden Kinder, wie dies die
Beschwerdeführerin beantragt, würde im jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindswohl
entsprechen und würde die Kinder massiv belasten. Zudem müsste vorgängig auch
die aktuelle Paarsituation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater geklärt
werden, zumal sich dieser früher öfters bei der Beschwerdeführerin aufhielt und
gegen ihn ein Strafverfahren unter anderem wegen Pornografie und sexuellen
Handlungen mit Kindern hängig ist (vgl. VWBES.2018.198). Die KESB Region
Solothurn hat demnach zu Recht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
betreffend D.___ und die Fremdplatzierung betreffend D.___ und C.___ bestätigt.
7.1
Die Beschwerdeführerin beantragt des
Weitern, falls wider Erwarten an der Fremdplatzierung festgehalten werde, seien
die beiden Kinder in eine andere Institution zu verlegen. Zur Begründung wurde
geltend gemacht, es sei unbestritten, dass C.___ im H.____ nicht seiner
Beeinträchtigung entsprechend betreut und gefördert werden könne. D.___ sei im H.____
nicht geschützt. Dass nach dem sexuellen Übergriff am 17. Juli 2018 keinerlei
Massnahmen erfolgt seien, sei skandalös. Es sei geradezu paradox, dass D.___
mit der Fremdplatzierung vor sexuellen Übergriffen in ihrer Familie hätte
geschützt werden sollen und genau dies am neuen Aufenthaltsort passiert sei. In
unmittelbarer geografischer Nähe zur Kindsmutter gebe es die Institutionen I.___
und J.___.
7.2.1
Aufgrund seiner Beeinträchtigung empfahl
das Gutachten auf Seite 79 für C.___ ein heilpädagogisches Wohnheim mit
integrierter Schule (z.B. L.___). Diese Empfehlung hat die KESB Region
Solothurn bereits umgesetzt, indem die Beiständin mit Entscheid vom 6. Juni
2019.
unter Ziffer 3.8.8 beauftragt wurde, die Umplatzierung von C.___ in ein
heilpädagogisches Wohnheim mit interner Schule mit den zuständigen Fachpersonen
zu planen und zu koordinieren und bei der KESB rechtzeitig Antrag auf
Umplatzierung einzureichen. Wie die KESB Region Solothurn in ihrer
Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird sich zu gegebener Zeit zeigen,
ob das Sonderpädagogische Zentrum I.___ in [...] die Voraussetzungen für eine
Umplatzierung von C.___ erfüllt. Bei der Institution J.___ in [...] handelt es
sich um eine Institution für Erwachsene mit Mehrfachbehinderung, weshalb diese
für C.___ nicht in Frage kommt.
7.2.2
Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 17. Juli 2018 (vgl. Gutachten S.
30.
unten und entsprechende Mail in den Akten) ein gewisses Misstrauen gegenüber
dem H.____ hat und dieser Vorfall bei ihr ein Ohnmachtsgefühl hervorrief. Dennoch
ist festzuhalten, dass, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, sehr wohl
Massnahmen bezüglich des Vorfalles eingeleitet wurden. Dem Schreiben der KESB
Region Solothurn vom 6. September 2018 an den Kindsvater, welches auch der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, ist zu entnehmen, dass
D.___ und der betroffene Junge örtlich getrennt, d.h. in unterschiedlichen
Wohngruppen und auf verschiedenen Stockwerken aufgeteilt wurden. Zudem besuchen
diese unterschiedliche Schulstufen, wobei sich die jeweiligen Schulzimmer
ebenfalls in unterschiedlichen Schulhäusern befinden. Ferner gab es Gespräche
und eine Sensibilisierung auf Kinderebene, d.h. mit beiden Kindern wurde in
diversen Gesprächen durch verschiedene Fachpersonen, besprochen, dass diese
Form von Nähe in der Institution H.____ weder möglich sei noch toleriert werde.
Die Thematik von Nähe und Distanz wurde bei D.___ schon seit Beginn der
Platzierung situativ und altersentsprechend angegangen. Diese Bemühungen wurden
nach dem Vorfall zusätzlich intensiviert. Die Mitarbeitenden im Umfeld von D.___
und dem Jungen wurden über den Vorfall informiert und angehalten, ein
besonderes Augenmerk auf die Situationen zu haben, die geeignet wären, die
gebotene Nähe oder Distanz nicht einzuhalten. Ferner hat sich die Institution H.____
in anonymisierter Form durch die Opferhilfe Aargau/Solothurn beraten lassen und
entsprechend gehandelt. Die Gutachterin wurde von fallführenden
Behördenmitglied über den Vorfall in Kenntnis gesetzt, damit sie im Rahmen der
Begutachtung mögliche Hintergründe für den Vorfall sowie mögliche Auswirkungen
auf D.___ abklären konnte. Da es keine Hinweise auf einen allfälligen sexuellen
Missbrauch von D.___ gab, wurde auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet.
7.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Umplatzierung von C.___ in eine geeignete Institution
bereits aufgegleist wurde und im Gange ist. Betreffend D.___ wurden Massnahmen ergriffen,
damit sich ein Vorfall wie am 17. Juli 2018 geschehen nicht mehr ereignet. Sobald
der Zeitpunkt für die Umplatzierung von C.___ gekommen sein wird, wird auch
über den zukünftigen Aufenthaltsort von D.___ entschieden werden. Bis zum
Zeitpunkt der Umplatzierung ist die Institution H.____ eine geeignete
Institution für die beiden Kinder. Den Verlaufsberichten der H.____ vom 23.
September 2019 ist zu entnehmen, dass die beiden Kinder gute Fortschritte im
schulischen sowie sozialen Bereich gemacht haben.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.1
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der
Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit
Kostennote vom 28. Oktober 2019 macht Rechtsanwalt Martin Schreier einen
Aufwand von CHF 1'750.35 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, welcher
angemessen erscheint und ihm durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich
Entschädigung des Kindesvertreters und Entscheidgebühr (CHF 1'500.00) auf
CHF 3'250.35 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
8.2
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
von A.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, macht mit Kostennote vom 25. Oktober
2019.
einen Aufwand von 12.77 Stunden sowie CHF 82.00 Auslagen geltend. Der
geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zu einem Ansatz von
CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS
615.
) zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Nicole Allemann,
ist demnach auf CHF 2'563.90 (Aufwand: CHF 2’298.60, Auslagen:
CHF 82.00, 7,7 % MWST: CHF 183.30) festzusetzen. Diese ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10
Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
8.3
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019
teilte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin Z.___, dem Gericht
mit, dass sie die Interessen desselben in Zukunft nicht mehr vertrete. Eine Honorarnote
wurde trotz entsprechender Gelegenheit keine eingereicht. Seit ihrer
Mandatierung am 17. September 2019 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem Gericht lediglich am 19. September 2019 mit, dass sie die
Interessen desselben vertrete und ersuchte um Akteneinsicht. Weitere Eingaben
sind keine erfolgt. Aufgrund des geringen Aufwands und des wohl moderaten
Honorars der Rechtsvertreterin hat der Kindsvater die Parteikosten selber zu
tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht werden auf CHF 3'250.35 festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 3'250.35 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Martin Schreier eine Entschädigung von CHF 1'750.35 (inkl. Auslagen und
MWST) auszurichten.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf
CHF 2'563.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist. (Art. 123 ZPO).
6. B.___ wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser