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Entscheid

VWBES.2019.263

Umplatzierung

19. August 2019Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019

hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die

Unterbringung von C.___ (geb. 2003) in der Institution […] auf, und platzierte

diesen bei seinem Vater.

Als Rechtsmittel wurde angegeben, gegen

Ziffer 1 (Aufhebung des Unterbringungsentscheids und Platzierung beim Vater)

könne innerhalb von zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt

werden. Die Beschwerde müsse nicht begründet werden, wobei auf Art. 450e Abs. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verwiesen wurde.

2. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2019

gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), an

das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 des

angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerde wurde nicht begründet.

3. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019

wurde der Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall – Frist gesetzt, ihre Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit

Erhalt der Verfügung zu verbessern, indem sie diese begründe. Zudem wurde sie

aufgefordert, innerhalb derselben Frist ein ausgefülltes Gesuchsformular zur

Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen.

4. Diese Verfügung ging der

Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 zu, womit die 10-tägige Frist bis zum

2. August 2019 lief.

5. Die Beschwerdeführerin brachte das

ausgefüllte Gesuchsformular zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege am

29. Juli 2019 persönlich vorbei und reichte die Bestätigung der

Sozialhilfebehörde, welche sie nicht fristgerecht habe erlangen können, am

5. August 2019 nach. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um

Fristerstreckung für die ausstehende Beschwerdebegründung.

6. Am 7. August 2019 ging ein

Arztzeugnis ein, welches der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom

29. Juli bis zum 9. August 2019 bescheinigt.

7. Auf weitere Instruktion des Verfahrens

wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt

die Beschwerdefrist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

grundsätzlich dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Nach Abs. 2 beträgt

die Beschwerdefrist zehn Tage für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen

Unterbringung. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht

schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die

Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen

Unterbringung nicht begründet werden. Nach Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die

Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung

sinngemäss anwendbar, wenn das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in

einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss.

1.2

Vorliegend war C.___ bisher in einer

geschlossenen Einrichtung untergebracht, wobei die Bestimmungen über die

fürsorgerische Unterbringung anwendbar waren. Mit dem vorliegend angefochtenen

Entscheid wurde diese Massnahme aufgehoben und C.___ wurde nicht mehr in einer

geschlossenen Einrichtung nach den Regeln der fürsorgerischen Unterbringung,

sondern bei seinem Vater untergebracht. Es stellt sich nun die Frage, ob auch

dabei die Regeln für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen

Unterbringung mit verkürzter Beschwerdefrist und Verzicht auf eine

Beschwerdebegründung anwendbar sind.

1.3

In der Lehre wird argumentiert, dass

das Beschleunigungsgebot auch bei einer abgelehnten Unterbringung oder ungerechtfertigten

Entlassung sinnvoll sein könne, sich aber nur schwerlich ersehen lasse, weshalb

eine Beschwerde einer nahestehenden Person gegen die Aufhebung einer Massnahme

nicht begründet werden sollte (vgl. Thomas Geiser in: Thomas Geiser/Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art.

450e ZGB N 9). Im selben Zusammenhang hatte zudem das Obergericht des Kantons

Zürich zu entscheiden, ob auf die Massnahmen der ambulanten Betreuung nach

einer fürsorgerischen Unterbringung auch die Regeln für Entscheide auf dem

Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung anwendbar seien. Es führte aus, dass

die ambulante Nachbetreuung zwar damit in direktem Zusammenhang stünde, es sich

dabei aber doch um etwas anderes handle, und die speziellen Bestimmungen für

Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung somit nicht

anwendbar seien (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom

25.

Juli 2017 PQ170051-O/U).

1.4

Zwar könnte man vorliegend argumentieren,

dass auch die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung einen «Entscheid auf

dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung» darstelle. Dies entspräche jedoch

nicht der Idee des Gesetzgebers, wonach bei der einschneidenden Massnahme eines

Freiheitsentzugs möglichst schnell und einfach eine gerichtliche Überprüfung

soll verlangt werden können. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb bei der

Aufhebung einer Massnahme auf eine Begründung der Beschwerde soll verzichtet

werden können, ist doch bei fehlender Kenntnis der Beschwerdegründe die

Beschwerde für das Gericht kaum überprüfbar. Somit ist zu schliessen, dass bei

der Beschwerde gegen die Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung auf die

Beschwerdebegründung nicht verzichtet werden kann. Die Begründung bildet ein

Formerfordernis, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Ob

dabei eine 10- oder 30-tägige Beschwerdefrist zu gelten hat, kann vorliegend

offenbleiben.

1.5.1

Auf entsprechende Aufforderung des

Gerichts, ihre Beschwerde zu begründen, hat die Beschwerdeführerin weder in der

nach § 146 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) gesetzten

Verbesserungsfrist noch innerhalb der allenfalls geltenden 30-tägigen

Beschwerdefrist eine Begründung nachgeliefert.

1.5.2

Das am 5. August 2019

eingereichte Fristerstreckungsgesuch ist nicht innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist

eingelangt, und die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen, innerhalb welcher

die Beschwerde jedenfalls spätestens begründet einzureichen gewesen wäre, wäre

auch nicht erstreckbar. Auf das Fristerstreckungsgesuch kann daher nicht

eingetreten werden bzw. ist dieses abzuweisen.

1.5.3

Auch das am 7. August 2019

eingelangte Arztzeugnis, welches der Beschwerdeführerin vom 29. Juli bis

9.

August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ändert nichts an der

Sachlage, wurde doch nicht begründet, inwiefern die Arbeitsunfähigkeit die

Beschwerdeführerin von der Einreichung einer Beschwerdebegründung abgehalten

haben soll. Jedenfalls hat sie die Arbeitsunfähigkeit nicht daran gehindert,

innerhalb dieser Zeit dreimal am Schalter des Verwaltungsgerichts

vorzusprechen. Zudem wurde weder eine Wiederherstellung der Frist verlangt,

noch die unterlassene Rechtshandlung nachgeholt.

1.6

Auf die Beschwerde ist deshalb

mangels Begründung nicht einzutreten.

2.

Unter Berücksichtigung der

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das Erheben von

Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann