VWBES.2019.263
Umplatzierung
19. August 2019Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___
Beschwerdegegner
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019
hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die
Unterbringung von C.___ (geb. 2003) in der Institution […] auf, und platzierte
diesen bei seinem Vater.
Als Rechtsmittel wurde angegeben, gegen
Ziffer 1 (Aufhebung des Unterbringungsentscheids und Platzierung beim Vater)
könne innerhalb von zehn Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Die Beschwerde müsse nicht begründet werden, wobei auf Art. 450e Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verwiesen wurde.
2. Mit Beschwerde vom 17. Juli 2019
gelangte die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), an
das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung von Ziffer 1 des
angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerde wurde nicht begründet.
3. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019
wurde der Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall – Frist gesetzt, ihre Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit
Erhalt der Verfügung zu verbessern, indem sie diese begründe. Zudem wurde sie
aufgefordert, innerhalb derselben Frist ein ausgefülltes Gesuchsformular zur
Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen.
4. Diese Verfügung ging der
Beschwerdeführerin am 23. Juli 2019 zu, womit die 10-tägige Frist bis zum
2. August 2019 lief.
5. Die Beschwerdeführerin brachte das
ausgefüllte Gesuchsformular zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege am
29. Juli 2019 persönlich vorbei und reichte die Bestätigung der
Sozialhilfebehörde, welche sie nicht fristgerecht habe erlangen können, am
5. August 2019 nach. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um
Fristerstreckung für die ausstehende Beschwerdebegründung.
6. Am 7. August 2019 ging ein
Arztzeugnis ein, welches der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom
29. Juli bis zum 9. August 2019 bescheinigt.
7. Auf weitere Instruktion des Verfahrens
wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt
die Beschwerdefrist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
grundsätzlich dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Nach Abs. 2 beträgt
die Beschwerdefrist zehn Tage für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen
Unterbringung. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht
schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB muss die
Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen
Unterbringung nicht begründet werden. Nach Art. 314b Abs. 1 ZGB sind die
Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung
sinngemäss anwendbar, wenn das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in
einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss.
1.2
Vorliegend war C.___ bisher in einer
geschlossenen Einrichtung untergebracht, wobei die Bestimmungen über die
fürsorgerische Unterbringung anwendbar waren. Mit dem vorliegend angefochtenen
Entscheid wurde diese Massnahme aufgehoben und C.___ wurde nicht mehr in einer
geschlossenen Einrichtung nach den Regeln der fürsorgerischen Unterbringung,
sondern bei seinem Vater untergebracht. Es stellt sich nun die Frage, ob auch
dabei die Regeln für Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen
Unterbringung mit verkürzter Beschwerdefrist und Verzicht auf eine
Beschwerdebegründung anwendbar sind.
1.3
In der Lehre wird argumentiert, dass
das Beschleunigungsgebot auch bei einer abgelehnten Unterbringung oder ungerechtfertigten
Entlassung sinnvoll sein könne, sich aber nur schwerlich ersehen lasse, weshalb
eine Beschwerde einer nahestehenden Person gegen die Aufhebung einer Massnahme
nicht begründet werden sollte (vgl. Thomas Geiser in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art.
450e ZGB N 9). Im selben Zusammenhang hatte zudem das Obergericht des Kantons
Zürich zu entscheiden, ob auf die Massnahmen der ambulanten Betreuung nach
einer fürsorgerischen Unterbringung auch die Regeln für Entscheide auf dem
Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung anwendbar seien. Es führte aus, dass
die ambulante Nachbetreuung zwar damit in direktem Zusammenhang stünde, es sich
dabei aber doch um etwas anderes handle, und die speziellen Bestimmungen für
Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung somit nicht
anwendbar seien (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
25.
Juli 2017 PQ170051-O/U).
1.4
Zwar könnte man vorliegend argumentieren,
dass auch die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung einen «Entscheid auf
dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung» darstelle. Dies entspräche jedoch
nicht der Idee des Gesetzgebers, wonach bei der einschneidenden Massnahme eines
Freiheitsentzugs möglichst schnell und einfach eine gerichtliche Überprüfung
soll verlangt werden können. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb bei der
Aufhebung einer Massnahme auf eine Begründung der Beschwerde soll verzichtet
werden können, ist doch bei fehlender Kenntnis der Beschwerdegründe die
Beschwerde für das Gericht kaum überprüfbar. Somit ist zu schliessen, dass bei
der Beschwerde gegen die Aufhebung einer fürsorgerischen Unterbringung auf die
Beschwerdebegründung nicht verzichtet werden kann. Die Begründung bildet ein
Formerfordernis, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Ob
dabei eine 10- oder 30-tägige Beschwerdefrist zu gelten hat, kann vorliegend
offenbleiben.
1.5.1
Auf entsprechende Aufforderung des
Gerichts, ihre Beschwerde zu begründen, hat die Beschwerdeführerin weder in der
nach § 146 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) gesetzten
Verbesserungsfrist noch innerhalb der allenfalls geltenden 30-tägigen
Beschwerdefrist eine Begründung nachgeliefert.
1.5.2
Das am 5. August 2019
eingereichte Fristerstreckungsgesuch ist nicht innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist
eingelangt, und die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen, innerhalb welcher
die Beschwerde jedenfalls spätestens begründet einzureichen gewesen wäre, wäre
auch nicht erstreckbar. Auf das Fristerstreckungsgesuch kann daher nicht
eingetreten werden bzw. ist dieses abzuweisen.
1.5.3
Auch das am 7. August 2019
eingelangte Arztzeugnis, welches der Beschwerdeführerin vom 29. Juli bis
9.
August 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ändert nichts an der
Sachlage, wurde doch nicht begründet, inwiefern die Arbeitsunfähigkeit die
Beschwerdeführerin von der Einreichung einer Beschwerdebegründung abgehalten
haben soll. Jedenfalls hat sie die Arbeitsunfähigkeit nicht daran gehindert,
innerhalb dieser Zeit dreimal am Schalter des Verwaltungsgerichts
vorzusprechen. Zudem wurde weder eine Wiederherstellung der Frist verlangt,
noch die unterlassene Rechtshandlung nachgeholt.
1.6
Auf die Beschwerde ist deshalb
mangels Begründung nicht einzutreten.
2.
Unter Berücksichtigung der
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das Erheben von
Gerichtskosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann