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Entscheid

VWBES.2019.264

Sozialhilfe

29. August 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird (mit Unterbruch) seit Dezember

2012 von den Sozialen Diensten [...] (nachfolgend Soziale Dienste) sozialhilferechtlich

unterstützt. Am 22. Dezember 2017 verfügten die Sozialen Dienste eine Kürzung

des Grundbedarfs um 30% während 12 Monaten, weil A.___ die Auflagen der zuvor

ergangenen Verfügung vom 24. August 2017 nicht erfüllt habe. Wegen ausstehender

hoher Selbstbehaltskosten aus Zahnarztrechnungen wurde die Kürzung des

Grundbedarfs erst ab dem 1. April 2018 in Kraft gesetzt. Die für ein Jahr

ausgesprochene Kürzung hätte demnach bis 31. März 2019 gedauert. Weil A.___

zwischenzeitlich ein Praktikum als Zeichner machen konnte, wurde die Kürzung von

Juni bis September 2018 sistiert.

2. Am 14. Dezember 2018 verfügten die

Sozialen Dienste sinngemäss und im Wesentlichen, A.___ sei verpflichtet, alles

daran zu setzen, seine Bedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Er hätte

nach erfolgreicher Ausbildung zum Zeichner EFZ seinen Lebensunterhalt selber

bestreiten können, habe aber aus Selbstverschulden seinen Ausbildungsplatz

verloren. Er weigere sich, in das Beschäftigungsprogramm der VEBO Solutions

einzutreten, womit er seine Mitwirkungspflicht massiv verletze. Aus diesen

Gründen werde A.___ ab dem 1. Januar 2019 nur noch Nothilfe in der Höhe von CHF

9.00 pro Tag ausgerichtet. Diese sei täglich am Schalter der Sozialen Dienste

abzuholen. Falls sich A.___ entscheide, doch noch in das Beschäftigungsprogramm

der VEBO Solutions einzutreten und einen Monat lang ohne Unterbruch zur Arbeit

gehe, könne die Nothilfe wieder aufgehoben werden. Die Kürzung des Grundbedarfs

um 30% sei damit nicht aufgehoben, die Frist werde durch die Zeit der Nothilfe

lediglich nach hinten verschoben.

3. Dagegen gelangte A.___ ans

Departement des Innern (DdI). Dieses hiess die Beschwerde am 10. Juli 2019

teilweise gut und befristete die Nothilfe auf drei Monate ab dem 1. Juli 2019.

Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Eine Kürzung des Grundbedarfs sei stets

zeitlich zu begrenzen, was die Sozialen Dienste unterlassen hätten. Aufgrund

der Umstände wurde eine Kürzung des Grundbedarfs auf Nothilfe für die Dauer von

drei Monaten als verhältnismässig erachtet. Gleichzeitig wies das DdI darauf

hin, dass die Kürzung auch vorher aufgehoben werden könne, sofern A.___ der

verfügten Auflage – nämlich der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der VEBO –

nachkomme.

4. A.___ erhob gegen diesen Entscheid

«Einsprache» (Beschwerde) beim Verwaltungsgericht (eingehend am 22. Juli 2019).

Er führte sinngemäss aus, er habe sich an die Abmachung, die VEBO zu besuchen,

gehalten. Teil der Abmachung sei auch gewesen, dass die Kürzung um 30% nach

30-tägigem Einsatz wieder aufgehoben werde. Nach 30-tägiger Arbeit habe sich

dies als unwahr erwiesen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste

behaupte, nur das Amt für Soziale Sicherheit (ASO) könne die Kürzung aufheben.

Dort wiederum heisse es, die Zuständigkeit liege bei den Sozialen Diensten. Er

fühle sich «sehr hintergangen». Alle Absenzen habe er stets entschuldigen

können. Da er die VEBO weiterhin besuchen werde, halte er diese Kürzung auf

Nothilfe für absolut unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar. Stattdessen

solle die Kürzung komplett aufgehoben werden, so wie es abgemacht gewesen sei.

5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde

der Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Das DdI schloss am 8. August 2019 auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei festzuhalten, dass unabhängig

vom Entscheid des DdI die Möglichkeit bestehe, die Kürzung aufzuheben, sofern

der Beschwerdeführer am Programm der VEBO teilnehme. Der Entscheid darüber

liege allein bei den Sozialen Diensten. Die Prüfung im verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren habe sich allein darauf beschränkt, ob die Kürzung auf

Nothilfe rechtmässig angeordnet worden und verhältnismässig sei.

7. Die Sozialen Dienste liessen sich mit

Schreiben vom 13. August 2019 zur Angelegenheit vernehmen: Wie sich den

Präsenzzeitkontrollen der VEBO für die Monate Mai, Juni und Juli 2019 entnehmen

lasse, habe der Beschwerdeführer in jedem der drei Monate unentschuldigte

Absenzen. Er habe bisher keinen einzigen Monat die Auflagen erfüllt. Aus diesem

Grund hielten die Sozialen Dienste an der verfügten Auszahlung der Nothilfe

fest.

8. Am 26. August 2019 wurde dem

Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers überbracht.

Darin schilderte der Beschwerdeführer seine missliche finanzielle Lage und

erklärt, warum er einmal eine E-Mail gefälscht habe, um das Geld für die

Fahrtkosten «zu erschleichen». Betreffend Mietschulden gestehe er ein, oftmals

aus Not die Belege gefälscht zu haben. Jedoch habe er den Vermieter jeweils

informiert. Die Sozialen Dienste hätten genauso wie er selber nicht immer

korrekt gearbeitet. Beide Seiten hätten gelogen. Darum sollten beide Parteien

einen Vergleich erzielen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes,

SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die verfügte Nothilfe

grundsätzlich bestätigt wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS

124.

). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt.

1.2

Vorab ist festzuhalten, dass hier

lediglich die Herabsetzung der sozialhilferechtlichen Unterstützung auf die

Nothilfe zu prüfen ist.

2.1

Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung.

Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt

die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe

wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und

berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie

setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem

Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden

werden, insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare

Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei

der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3

SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende

Personen u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d).

Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung haben sie Eigenleistungen

entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.

Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder

Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen

eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer

Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die

Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien

kann der Grundbedarf gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)

i.V.m. § 152 Abs. 2 SG bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei

wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt

werden.

2.2

Die Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe kann also mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das

Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten

verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage

stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck

der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und

persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der

Sozialhilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und

der Gleichbehandlung sind zu beachten (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand

2017, abgerufen am 27. August 2019, Kapitel A.8.1).

2.3

Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach

seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der

Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere Suche und Aufnahme einer

zumutbaren Erwerbstätigkeit. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem

Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person

angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die

Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen

Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt

zumindest teilweise gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt

werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren

Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird (SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.2).

2.4

Wie das DdI richtig festgestellt

hat, hatten die Sozialen Dienste den Beschwerdeführer vor Erlass der strittigen

Verfügung nicht angehört. Das Departement ist aber auch zu Recht von der

Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausgegangen (vgl.

VWBES.2018.396 vom 28. Januar 2019 E. 3.1-3.4). Zu prüfen bleibt, ob die von

den Sozialen Diensten verhängte Nothilfe rechtmässig war.

3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer am 21. August 2017 ein Beschäftigungsprogramm bei der

Regiomech begonnen hatte, dort aber durch enorm viele Absenzen auffiel (u.a.

wegen Zahnarztbesuchen, aber auch aufgrund von Krankmeldungen). Am 24. August

2017.

war er von der Regiomech wegen Fernbleibens ohne Entschuldigung verwarnt

worden. Gleichentags hatten die Sozialen Dienste verfügt, der Beschwerdeführer

habe ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzulegen; weitere

unentschuldigte Absenzen würden zu einer Kürzung des Grundbedarfs um 30%

während 12 Monaten führen. Da sich keinerlei Besserung im Verhalten des

Beschwerdeführers abzeichnete, wurde der Einsatz bei der Regiomech per 21.

Dezember 2017 wegen stetiger Absenzen beendet. Deswegen verfügten die Sozialen

Dienste am 22. Dezember 2017 im Wesentlichen die angekündigte Kürzung des

Grundbedarfs um 30% während 12 Monaten und verpflichteten den Beschwerdeführer

unter Formulierung zahlreicher Auflagen, sich am 15. Januar 2018 um 7.45 Uhr

bei der VEBO zu melden und am Programm regelmässig und nach Anweisungen

teilzunehmen. Sollte der Beschwerdeführer den Weisungen nicht nachkommen, werde

der Grundbedarf auf Nothilfe von CHF 9.00/Tag und Person gekürzt. Bei

wiederholtem Verstoss gegen die Auflagen könne die Sozialhilfe ganz eingestellt

werden. Aufgrund von ausstehenden hohen Selbstbehaltskosten aus

Zahnarztrechnungen trete die ausgesprochene Kürzung des Grundbedarfs erst ab 1.

April 2018 während 12 Monaten in Kraft.

3.2

Nachdem der Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 6. April 2018 neuerlich verpflichtet worden war, am Programm der

VEBO teilzunehmen, ansonsten sein Grundbedarf auf die Nothilfe gekürzt werde,

meldete der Beschwerdeführer den Sozialen Diensten am 20. April 2018, er habe

in [...] einen Praktikumsplatz gefunden. Das Praktikum beginne am 14. Mai 2018.

Am 23. April 2018 traf der Praktikumsvertrag mit Option auf eine Ausbildung

beim [...], bei den Sozialen Diensten ein. Während des Praktikums war der

Beschwerdeführer fast lückenlos anwesend und soll sich gut in den Betrieb

eingebracht haben. Er erhielt denn auch einen Lehrvertrag per 1. August 2018,

nutzte seine Chance jedoch nicht. Wie sich ergab, hatte der Beschwerdeführer im

allgemeinbildenden Unterricht grösstenteils gefehlt, den Turnunterricht hatte

er gar nie besucht. Bereits Ende August 2018 meldete er sich krank und

reagierte in der Folge nicht auf eine ausführliche Mail seines Ausbildners. Der

Lehrvertrag wurde deswegen am 12. September 2018 per Ende September aufgelöst.

3.3

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 hatten

die Sozialen Dienste in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer sei in den

vergangenen Jahren für Beschäftigungsprojekte angemeldet worden, habe den

Besuch dieser Programme aber verweigert. Nach Abbruch der Ausbildung (zum

Zeichner) während der Probezeit werde der Beschwerdeführer nun für das

Beschäftigungsprogramm 1 der VEBO angemeldet. U.a. wurde die Auflage erteilt,

der Beschwerdeführer habe täglich am Programm teilzunehmen, sobald er dazu

aufgefordert werde. Er habe den Anweisungen der Ansprechpersonen Folge zu

leisten und immer ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis einzureichen.

Krankheitsmeldungen hätten immer telefonisch oder persönlich bis spätestens

08.00

Uhr nur bei der zuständigen Person bei der VEBO zu erfolgen. SMS und

Mails würden nicht akzeptiert. Da der Beschwerdeführer bereits eine Kürzung des

Grundbedarfs von 30% wegen Nichtbefolgens der Mitwirkungspflicht habe, werde

ein Nichtbefolgen der Auflagen die Kürzung auf Nothilfe zur Folge haben.

Tags darauf erliessen die Sozialen

Dienste eine weitere Verfügung, in der im Dispositiv festgehalten wurde, der

Beschwerdeführer sei verpflichtet, alles daran zu setzen, seine Bedürftigkeit

zu verringern oder zu beenden. Er hätte nach erfolgreicher Ausbildung zum

Zeichner EFZ seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können, habe aber

aus Selbstverschulden seinen Ausbildungsplatz als Zeichner EFZ verloren. Aus

diesen Gründen werde der Grundbedarf anschliessend an die aktuelle Kürzung für

weitere zwölf Monate um 30% gekürzt, also vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020.

3.4

Schliesslich erging am 14. Dezember

2018.

die hier strittige Verfügung, mit welcher definitiv die lange angekündigte

Kürzung auf Nothilfe beschlossen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde u.a.

vorgehalten, die Lehrstelle durch Selbstverschulden verloren zu haben. Dem

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er kein Geld gehabt habe und deswegen

die Schule nicht habe besuchen können, könne nicht gefolgt werden. Er habe das

Auto eines Freundes benützen dürfen und habe von den Sozialen Diensten eine

Kilometerentschädigung erhalten. Die zuständige Person der VEBO habe den

Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 2. Oktober 2018 mehrmals zu einem

Vorstellungsgespräch eingeladen, ohne dass der Beschwerdeführer jedoch

erschienen sei. Die zuständige Sozialarbeiterin habe am 4. Dezember 2018

vergeblich versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Sie habe

ihn darum gleichentags per Mail aufgefordert, sich zu melden, was er

unterlassen habe.

3.5

Dieser Verfahrensablauf macht

deutlich, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten zur Behebung seiner

Notlage trotz etlicher Aufforderungen über Jahre hinweg, trotz Kürzung des

Grundbedarfs um 30% und trotz mehrfacher Androhung der Nothilfe nicht

nachgekommen ist. Die Chance auf eine Lehre als Zeichner hat er sich selber

verbaut. Offenbar hatte er zuvor auch das von den Sozialen Diensten für die

Miete ausbezahlte Geld nicht zu diesem Zweck verwendet. Ebenso wenig hat er die

Stromrechnung bezahlt, obwohl diese Kosten im Grundbedarf enthalten wären. Dass

ihm die verfügte Arbeit nicht zumutbar wäre, ist weder ersichtlich noch

rechtsgenüglich dargetan. Auch gesundheitliche Gründe werden nicht geltend

gemacht. Aus dem letzten Arztzeugnis vom Mai 2019 ergibt sich nicht, weshalb

der Beschwerdeführer damals krank war. Im Verfahren vor dem Departement

bezeichnete er die VEBO noch als «tubeli»-Betrieb, inzwischen beteuert er

immerhin, am Programm teilzunehmen. Gemäss der Verfügung vom 14. Dezember 2018

wurde denn auch in Aussicht gestellt, die Nothilfe könne wieder aufgehoben

werden, wenn der Beschwerdeführer einen Monat lang ohne Unterbruch zur Arbeit

gehe. Die Sozialen Dienste haben indes im hier hängigen Verfahren die

Präsenzkontrollen der VEBO für die Monate Mai bis Juli 2019 eingereicht. Allein

im Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer 13 unentschuldigte Absenzen. Insofern

war die Kürzung auf Nothilfe grundsätzlich zulässig.

3.6

Das DdI hat die als rechtens

qualifizierte Sanktion im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips zeitlich auf

maximal drei Monate befristet und zu Recht darauf hingewiesen, bei Erfüllung

der verfügten Auflage könne die Kürzung auch vorher aufgehoben werden. Dies ist

nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen

Entscheid verweisen werden. Und es liegt in der Kompetenz der Sozialen

Dienste, die Kürzung auf Nothilfe vor Ablauf von drei Monaten aufzuheben,

wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung vorher nachkommt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuerkannt worden war, ist die Ausrichtung der Nothilfe neu auf den 1. September

2019.

festzusetzen. Kosten sind im Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird ab dem 1. September 2019 für

die Dauer von drei Monaten nur noch Nothilfe im Betrag von CHF 9.00 pro Tag

ausgerichtet. Die Nothilfe ist täglich (Mo-Fr) am Schalter der Sozialen Dienste

[...] zu beziehen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_679/2019 nicht

ein.