VWBES.2019.264
Sozialhilfe
29. August 2019Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Solothurn
2. Soziale
Dienste [...],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird (mit Unterbruch) seit Dezember
2012 von den Sozialen Diensten [...] (nachfolgend Soziale Dienste) sozialhilferechtlich
unterstützt. Am 22. Dezember 2017 verfügten die Sozialen Dienste eine Kürzung
des Grundbedarfs um 30% während 12 Monaten, weil A.___ die Auflagen der zuvor
ergangenen Verfügung vom 24. August 2017 nicht erfüllt habe. Wegen ausstehender
hoher Selbstbehaltskosten aus Zahnarztrechnungen wurde die Kürzung des
Grundbedarfs erst ab dem 1. April 2018 in Kraft gesetzt. Die für ein Jahr
ausgesprochene Kürzung hätte demnach bis 31. März 2019 gedauert. Weil A.___
zwischenzeitlich ein Praktikum als Zeichner machen konnte, wurde die Kürzung von
Juni bis September 2018 sistiert.
2. Am 14. Dezember 2018 verfügten die
Sozialen Dienste sinngemäss und im Wesentlichen, A.___ sei verpflichtet, alles
daran zu setzen, seine Bedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Er hätte
nach erfolgreicher Ausbildung zum Zeichner EFZ seinen Lebensunterhalt selber
bestreiten können, habe aber aus Selbstverschulden seinen Ausbildungsplatz
verloren. Er weigere sich, in das Beschäftigungsprogramm der VEBO Solutions
einzutreten, womit er seine Mitwirkungspflicht massiv verletze. Aus diesen
Gründen werde A.___ ab dem 1. Januar 2019 nur noch Nothilfe in der Höhe von CHF
9.00 pro Tag ausgerichtet. Diese sei täglich am Schalter der Sozialen Dienste
abzuholen. Falls sich A.___ entscheide, doch noch in das Beschäftigungsprogramm
der VEBO Solutions einzutreten und einen Monat lang ohne Unterbruch zur Arbeit
gehe, könne die Nothilfe wieder aufgehoben werden. Die Kürzung des Grundbedarfs
um 30% sei damit nicht aufgehoben, die Frist werde durch die Zeit der Nothilfe
lediglich nach hinten verschoben.
3. Dagegen gelangte A.___ ans
Departement des Innern (DdI). Dieses hiess die Beschwerde am 10. Juli 2019
teilweise gut und befristete die Nothilfe auf drei Monate ab dem 1. Juli 2019.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Eine Kürzung des Grundbedarfs sei stets
zeitlich zu begrenzen, was die Sozialen Dienste unterlassen hätten. Aufgrund
der Umstände wurde eine Kürzung des Grundbedarfs auf Nothilfe für die Dauer von
drei Monaten als verhältnismässig erachtet. Gleichzeitig wies das DdI darauf
hin, dass die Kürzung auch vorher aufgehoben werden könne, sofern A.___ der
verfügten Auflage – nämlich der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der VEBO –
nachkomme.
4. A.___ erhob gegen diesen Entscheid
«Einsprache» (Beschwerde) beim Verwaltungsgericht (eingehend am 22. Juli 2019).
Er führte sinngemäss aus, er habe sich an die Abmachung, die VEBO zu besuchen,
gehalten. Teil der Abmachung sei auch gewesen, dass die Kürzung um 30% nach
30-tägigem Einsatz wieder aufgehoben werde. Nach 30-tägiger Arbeit habe sich
dies als unwahr erwiesen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialen Dienste
behaupte, nur das Amt für Soziale Sicherheit (ASO) könne die Kürzung aufheben.
Dort wiederum heisse es, die Zuständigkeit liege bei den Sozialen Diensten. Er
fühle sich «sehr hintergangen». Alle Absenzen habe er stets entschuldigen
können. Da er die VEBO weiterhin besuchen werde, halte er diese Kürzung auf
Nothilfe für absolut unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar. Stattdessen
solle die Kürzung komplett aufgehoben werden, so wie es abgemacht gewesen sei.
5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 wurde
der Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Das DdI schloss am 8. August 2019 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sei festzuhalten, dass unabhängig
vom Entscheid des DdI die Möglichkeit bestehe, die Kürzung aufzuheben, sofern
der Beschwerdeführer am Programm der VEBO teilnehme. Der Entscheid darüber
liege allein bei den Sozialen Diensten. Die Prüfung im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren habe sich allein darauf beschränkt, ob die Kürzung auf
Nothilfe rechtmässig angeordnet worden und verhältnismässig sei.
7. Die Sozialen Dienste liessen sich mit
Schreiben vom 13. August 2019 zur Angelegenheit vernehmen: Wie sich den
Präsenzzeitkontrollen der VEBO für die Monate Mai, Juni und Juli 2019 entnehmen
lasse, habe der Beschwerdeführer in jedem der drei Monate unentschuldigte
Absenzen. Er habe bisher keinen einzigen Monat die Auflagen erfüllt. Aus diesem
Grund hielten die Sozialen Dienste an der verfügten Auszahlung der Nothilfe
fest.
8. Am 26. August 2019 wurde dem
Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers überbracht.
Darin schilderte der Beschwerdeführer seine missliche finanzielle Lage und
erklärt, warum er einmal eine E-Mail gefälscht habe, um das Geld für die
Fahrtkosten «zu erschleichen». Betreffend Mietschulden gestehe er ein, oftmals
aus Not die Belege gefälscht zu haben. Jedoch habe er den Vermieter jeweils
informiert. Die Sozialen Dienste hätten genauso wie er selber nicht immer
korrekt gearbeitet. Beide Seiten hätten gelogen. Darum sollten beide Parteien
einen Vergleich erzielen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes,
SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem die verfügte Nothilfe
grundsätzlich bestätigt wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS
124.
). Die Eintretensvoraussetzungen sind damit erfüllt.
1.2
Vorab ist festzuhalten, dass hier
lediglich die Herabsetzung der sozialhilferechtlichen Unterstützung auf die
Nothilfe zu prüfen ist.
2.1
Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung.
Sie fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt
die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sozialhilfe
wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und
berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (§ 148 Abs. 1 SG). Sie
setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem
Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden
werden, insbesondere daran, aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare
Arbeit anzunehmen (§ 148 Abs. 2 lit. a SG). Eigen- und Gegenleistungen sind bei
der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (§ 148 Abs. 3
SG). § 17 SG sieht sodann vor, dass gesuchstellende und leistungsbeziehende
Personen u.a. verpflichtet sind, Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d).
Gemäss lit. dbis der zitierten Bestimmung haben sie Eigenleistungen
entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Eine Dienstleistung oder
Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen
eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer
Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden (§ 165 SG). In Abweichung von den SKOS-Richtlinien
kann der Grundbedarf gemäss § 93 lit. a der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)
i.V.m. § 152 Abs. 2 SG bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei
wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt
werden.
2.2
Die Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe kann also mit einer Auflage verbunden werden. Damit soll auf das
Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten
verbindlich eingefordert werden. Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage
stützen. Der mit der Auflage verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck
der Sozialhilfe decken. Die Auflage soll demnach die wirtschaftliche und
persönliche Selbstständigkeit fördern oder die zweckdienliche Verwendung der
Sozialhilfegelder sicherstellen. Die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und
der Gleichbehandlung sind zu beachten (SKOS-Richtlinien, Ausgabe 2005, Stand
2017, abgerufen am 27. August 2019, Kapitel A.8.1).
2.3
Wer Sozialhilfe bezieht, hat nach
seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen. Der
Minderung der Bedürftigkeit dienen insbesondere Suche und Aufnahme einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem
Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person
angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die
Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen
Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt
zumindest teilweise gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann verlangt
werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren
Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird (SKOS-Richtlinien Kapitel A.5.2).
2.4
Wie das DdI richtig festgestellt
hat, hatten die Sozialen Dienste den Beschwerdeführer vor Erlass der strittigen
Verfügung nicht angehört. Das Departement ist aber auch zu Recht von der
Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausgegangen (vgl.
VWBES.2018.396 vom 28. Januar 2019 E. 3.1-3.4). Zu prüfen bleibt, ob die von
den Sozialen Diensten verhängte Nothilfe rechtmässig war.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer am 21. August 2017 ein Beschäftigungsprogramm bei der
Regiomech begonnen hatte, dort aber durch enorm viele Absenzen auffiel (u.a.
wegen Zahnarztbesuchen, aber auch aufgrund von Krankmeldungen). Am 24. August
2017.
war er von der Regiomech wegen Fernbleibens ohne Entschuldigung verwarnt
worden. Gleichentags hatten die Sozialen Dienste verfügt, der Beschwerdeführer
habe ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzulegen; weitere
unentschuldigte Absenzen würden zu einer Kürzung des Grundbedarfs um 30%
während 12 Monaten führen. Da sich keinerlei Besserung im Verhalten des
Beschwerdeführers abzeichnete, wurde der Einsatz bei der Regiomech per 21.
Dezember 2017 wegen stetiger Absenzen beendet. Deswegen verfügten die Sozialen
Dienste am 22. Dezember 2017 im Wesentlichen die angekündigte Kürzung des
Grundbedarfs um 30% während 12 Monaten und verpflichteten den Beschwerdeführer
unter Formulierung zahlreicher Auflagen, sich am 15. Januar 2018 um 7.45 Uhr
bei der VEBO zu melden und am Programm regelmässig und nach Anweisungen
teilzunehmen. Sollte der Beschwerdeführer den Weisungen nicht nachkommen, werde
der Grundbedarf auf Nothilfe von CHF 9.00/Tag und Person gekürzt. Bei
wiederholtem Verstoss gegen die Auflagen könne die Sozialhilfe ganz eingestellt
werden. Aufgrund von ausstehenden hohen Selbstbehaltskosten aus
Zahnarztrechnungen trete die ausgesprochene Kürzung des Grundbedarfs erst ab 1.
April 2018 während 12 Monaten in Kraft.
3.2
Nachdem der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 6. April 2018 neuerlich verpflichtet worden war, am Programm der
VEBO teilzunehmen, ansonsten sein Grundbedarf auf die Nothilfe gekürzt werde,
meldete der Beschwerdeführer den Sozialen Diensten am 20. April 2018, er habe
in [...] einen Praktikumsplatz gefunden. Das Praktikum beginne am 14. Mai 2018.
Am 23. April 2018 traf der Praktikumsvertrag mit Option auf eine Ausbildung
beim [...], bei den Sozialen Diensten ein. Während des Praktikums war der
Beschwerdeführer fast lückenlos anwesend und soll sich gut in den Betrieb
eingebracht haben. Er erhielt denn auch einen Lehrvertrag per 1. August 2018,
nutzte seine Chance jedoch nicht. Wie sich ergab, hatte der Beschwerdeführer im
allgemeinbildenden Unterricht grösstenteils gefehlt, den Turnunterricht hatte
er gar nie besucht. Bereits Ende August 2018 meldete er sich krank und
reagierte in der Folge nicht auf eine ausführliche Mail seines Ausbildners. Der
Lehrvertrag wurde deswegen am 12. September 2018 per Ende September aufgelöst.
3.3
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 hatten
die Sozialen Dienste in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer sei in den
vergangenen Jahren für Beschäftigungsprojekte angemeldet worden, habe den
Besuch dieser Programme aber verweigert. Nach Abbruch der Ausbildung (zum
Zeichner) während der Probezeit werde der Beschwerdeführer nun für das
Beschäftigungsprogramm 1 der VEBO angemeldet. U.a. wurde die Auflage erteilt,
der Beschwerdeführer habe täglich am Programm teilzunehmen, sobald er dazu
aufgefordert werde. Er habe den Anweisungen der Ansprechpersonen Folge zu
leisten und immer ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis einzureichen.
Krankheitsmeldungen hätten immer telefonisch oder persönlich bis spätestens
08.00
Uhr nur bei der zuständigen Person bei der VEBO zu erfolgen. SMS und
Mails würden nicht akzeptiert. Da der Beschwerdeführer bereits eine Kürzung des
Grundbedarfs von 30% wegen Nichtbefolgens der Mitwirkungspflicht habe, werde
ein Nichtbefolgen der Auflagen die Kürzung auf Nothilfe zur Folge haben.
Tags darauf erliessen die Sozialen
Dienste eine weitere Verfügung, in der im Dispositiv festgehalten wurde, der
Beschwerdeführer sei verpflichtet, alles daran zu setzen, seine Bedürftigkeit
zu verringern oder zu beenden. Er hätte nach erfolgreicher Ausbildung zum
Zeichner EFZ seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten können, habe aber
aus Selbstverschulden seinen Ausbildungsplatz als Zeichner EFZ verloren. Aus
diesen Gründen werde der Grundbedarf anschliessend an die aktuelle Kürzung für
weitere zwölf Monate um 30% gekürzt, also vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020.
3.4
Schliesslich erging am 14. Dezember
2018.
die hier strittige Verfügung, mit welcher definitiv die lange angekündigte
Kürzung auf Nothilfe beschlossen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde u.a.
vorgehalten, die Lehrstelle durch Selbstverschulden verloren zu haben. Dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er kein Geld gehabt habe und deswegen
die Schule nicht habe besuchen können, könne nicht gefolgt werden. Er habe das
Auto eines Freundes benützen dürfen und habe von den Sozialen Diensten eine
Kilometerentschädigung erhalten. Die zuständige Person der VEBO habe den
Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung vom 2. Oktober 2018 mehrmals zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen, ohne dass der Beschwerdeführer jedoch
erschienen sei. Die zuständige Sozialarbeiterin habe am 4. Dezember 2018
vergeblich versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Sie habe
ihn darum gleichentags per Mail aufgefordert, sich zu melden, was er
unterlassen habe.
3.5
Dieser Verfahrensablauf macht
deutlich, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten zur Behebung seiner
Notlage trotz etlicher Aufforderungen über Jahre hinweg, trotz Kürzung des
Grundbedarfs um 30% und trotz mehrfacher Androhung der Nothilfe nicht
nachgekommen ist. Die Chance auf eine Lehre als Zeichner hat er sich selber
verbaut. Offenbar hatte er zuvor auch das von den Sozialen Diensten für die
Miete ausbezahlte Geld nicht zu diesem Zweck verwendet. Ebenso wenig hat er die
Stromrechnung bezahlt, obwohl diese Kosten im Grundbedarf enthalten wären. Dass
ihm die verfügte Arbeit nicht zumutbar wäre, ist weder ersichtlich noch
rechtsgenüglich dargetan. Auch gesundheitliche Gründe werden nicht geltend
gemacht. Aus dem letzten Arztzeugnis vom Mai 2019 ergibt sich nicht, weshalb
der Beschwerdeführer damals krank war. Im Verfahren vor dem Departement
bezeichnete er die VEBO noch als «tubeli»-Betrieb, inzwischen beteuert er
immerhin, am Programm teilzunehmen. Gemäss der Verfügung vom 14. Dezember 2018
wurde denn auch in Aussicht gestellt, die Nothilfe könne wieder aufgehoben
werden, wenn der Beschwerdeführer einen Monat lang ohne Unterbruch zur Arbeit
gehe. Die Sozialen Dienste haben indes im hier hängigen Verfahren die
Präsenzkontrollen der VEBO für die Monate Mai bis Juli 2019 eingereicht. Allein
im Juli 2019 hatte der Beschwerdeführer 13 unentschuldigte Absenzen. Insofern
war die Kürzung auf Nothilfe grundsätzlich zulässig.
3.6
Das DdI hat die als rechtens
qualifizierte Sanktion im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips zeitlich auf
maximal drei Monate befristet und zu Recht darauf hingewiesen, bei Erfüllung
der verfügten Auflage könne die Kürzung auch vorher aufgehoben werden. Dies ist
nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verweisen werden. Und es liegt in der Kompetenz der Sozialen
Dienste, die Kürzung auf Nothilfe vor Ablauf von drei Monaten aufzuheben,
wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung vorher nachkommt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden war, ist die Ausrichtung der Nothilfe neu auf den 1. September
2019.
festzusetzen. Kosten sind im Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird ab dem 1. September 2019 für
die Dauer von drei Monaten nur noch Nothilfe im Betrag von CHF 9.00 pro Tag
ausgerichtet. Die Nothilfe ist täglich (Mo-Fr) am Schalter der Sozialen Dienste
[...] zu beziehen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_679/2019 nicht
ein.