VWBES.2019.266
Sonderschulungsmassnahme
3. Oktober 2019Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sonderschulungsmassnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 8. März 2019
bewilligte das Volksschulamt (VSA) namens des Departements für Bildung und
Kultur (DBK) eine Sonderschulungsmassnahme für C.___ im Sinn einer
Tagessonderschule mit Schulinternat in der Institution Beatenberg in Beatenberg
vom 15. Februar 2019 bis 31. Juli 2020.
2. Nach Ablauf der Beschwerdefrist
beantragten die Kindseltern am 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht die
Aufhebung dieser Verfügung. Sie seien überzeugt vom Aufenthalt im Schulzentrum
Bachtelen in Grenchen. Die Beschwerde wurde als Wiedererwägungsgesuch
zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.
3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019
teilte das Volksschulamt mit, die Verfügung vom 8. März 2019 bleibe
vorläufig gültig. Das Verfahren sei sistiert worden, da die Kindseltern eine
Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erhoben
hätten und dieses Verfahren zuerst abgewartet werden solle.
4. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019
ordnete das Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur für C.___
die Massnahme Tagessonderschule im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in
Grenchen an.
5. Dagegen erhoben die Kindseltern, A.___
und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), am 22. Juli 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führten aus, sie seien bis zum
20. Juli 2019 in den Ferien gewesen, weshalb sie nicht früher hätten
Beschwerde erheben können. Beim Durchlesen der Verfügung hätten sie
festgestellt, dass wichtige und von anerkannten Fachpersonen gemachte
Feststellungen und Diagnosen nicht berücksichtigt worden seien. Unter «Antrag»
wurde Folgendes ausgeführt:
«Damit das Kindswohl nicht
länger gefährdet ist, sollte eine kindsgerechte und situationsgerechte
Beschulung möglichst zeitnah umgesetzt werden.
Wir stellen den Antrag,
dass mit den involvierten Stellen ein Gespräch gesucht wird, um alle
vorliegenden Punkte der Diagnose, der schulischen sowie der medizinischen
Betreuung mit den jeweiligen Fachpersonen an einem runden Tisch zu diskutieren.
(VSA, Herr Dr. med. D.___, Praxis Forensik und Psychotherapie, [...]
Sozialregion Thal-Gäu, Eltern).
Danach kann eine
sonderpädagogische Massnahme getroffen werden, die aktuell und nachhaltig zum
Kindswohl ist. Alle Infos müssen eingebracht werden und müssen auch
entsprechend gewichtet werden.
Zudem stellen wir den
Antrag, dass die Verpflegungs- und Reisekosten gem. den geltenden Regelungen im
Kanton belastet werden.»
Es entspreche nicht den festgehaltenen
Erwägungen der Verfügung, dass sie als Eltern in die Entscheidung miteinbezogen
worden seien bzw. mit den geplanten Massnahmen einverstanden seien. Das
Volksschulamt sei nicht auf sie eingegangen, weshalb man bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
um Kindesschutzmassnahmen ersucht habe. Auch mit dem Institut Beatenberg habe
man keine geeignete Lösung finden können. Sie als Eltern hätten daraufhin eine
möglichst rasche Abklärung bezüglich einer Autismus-Diagnose bei einer renommierten
Fachstelle in die Wege geleitet. (Die zuständige kantonale Fachstelle habe die
Abklärung im Sommer 2018 begonnen, jedoch nicht fertiggestellt.) Durch die von
ihnen beauftragte Fachstelle sei bei C.___ eine mittelgradige
Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden. Laut Diagnose habe ihr Sohn
eine introvertierte Form des Asperger-Syndroms. Im Weiteren sei festgestellt
worden, dass die diagnostizierten Störungen (Angststörungen, Depressionen,
Schulphobie) typische Folgestörungen von nicht erkanntem Autismus seien. Die
richtige Lösung müsse nun bei einem Gespräch am runden Tisch gefunden werden.
Weiter sei für sie nicht
nachvollziehbar, weshalb die Sozialregion die Verpflegungs- und Reisekosten
übernehmen sollte.
6. Mit Vernehmlassung vom 14. August
2019 beantragte das Departement für Bildung und Kultur, die Beschwerde sei
bezüglich der verfügten schulischen Massnahme abzuweisen. Bezüglich Einbezug
der Sozialregion [...] bei Verpflegungs- und Reisekosten werde noch eine
korrigierte Verfügung ausgestellt.
Mit Antrag des Schulpsychologischen
Dienstes vom 21. Januar 2019 sei eine Schulung im Zentrum Bachtelen
vorgeschlagen worden. Die Eltern hätten diesen Antrag unterzeichnet und
entsprechend ihr Einverständnis erklärt. Da dort anfänglich kein Platz verfügbar
gewesen sei, sei eine Tagessonderschule mit Internat im Institut Beatenberg
verfügt worden. Ab dem neuen Schuljahr habe nun eine Tagessonderschule im
Zentrum Bachtelen verfügt werden können, wie es die Eltern in ihrer ersten
Beschwerde auch verlangt hätten.
Bezüglich der gerügten Kostentragung der
Verpflegungs- und Reisekosten durch die Sozialregion sei man bereit, dies zu
ändern. Seien durch die Sozialhilfe keine Massnahmen notwendig, gingen die
Transportkosten zulasten des Kantons und es kämen die durch
Regierungsratsbeschluss festgesetzten Elternbeiträge zur Anwendung.
Man habe am 5. August 2019 mit den
Eltern ein Gespräch geführt, wobei die Eltern über das Gutachten von Dr. D.___
informiert hätten. Nach Einschätzung dieses durch die Eltern privat beantragten
Gutachtens wäre für C.___ nun eine Schulung in der Privatschule Olten
anzustreben. Die pragmatische Nachfrage des Abteilungsleiters bei der
Privatschule Olten habe aber zwischenzeitlich ergeben, dass diesem optionalen
Anliegen innert nützlicher Frist aus Platzgründen nicht entsprochen werden
könne und deshalb als evtl. (neue) Alternative für das aktuelle letzte
Schuljahr innerhalb der obligatorischen Schulzeit wegfalle.
7. Mit Schreiben vom 7. September
2019 führten die Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz stütze sich einzig auf
den Antrag des SPD vom 21. Januar 2019 und habe die neuen Erkenntnisse
durch die Abklärung bei Dr. D.___ nicht beachtet. Dieses Vorgehen widerspreche
dem Leitfaden Sonderpädagogik. In den Akten fänden sich auch keine
Informationen, wonach ihr Wiedererwägungsgesuch geprüft worden wäre. Die
Vorinstanz behaupte weiter, dass bei Interlink kein Platz frei wäre. Ihre
Nachfrage habe jedoch ergeben, dass innert weniger Wochen verschiedene
Möglichkeiten angeboten werden könnten. Das Volksschulamt habe keine
Kommunikation mit ihnen als Eltern gewünscht und habe erst nach Einreichung der
Beschwerde Kontakt mit ihnen aufgenommen. In den Akten fehle die Korrespondenz
mit der KESB und der Sozialregion. Auf Nachfrage habe man ihnen aber
mitgeteilt, dass dies die vollständigen Akten seien. Vor Ausstellung der
Verfügung sei ihnen als Eltern das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Wichtige und nötige Verfahrensschritte, die für eine erfolgreiche, kindsgerechte
Beschulung wichtig und aus rechtlicher Sicht auch nötig seien, seien nicht
eingehalten worden. Es müssten deshalb alle aktuell vorliegenden Informationen
für eine Neubeurteilung angewendet werden.
Leider habe sich in den letzten Wochen
abgezeichnet, dass die in der Verfügung vorgesehenen Massnahmen für C.___ in
der jetzigen Situation eine Überforderung darstellten. Dies sicher auch wegen
Nichtberücksichtigung wichtiger Informationen beim Verfassen der Verfügung vom
3. Juli 2019.
8. Mit Schreiben vom 19. September
2019 teilte die Vorinstanz mit, die Situation sei für die Beteiligten noch
immer anspruchsvoll und belastend, da die Beschulung im Zentrum Bachtelen
bisher nur sehr punktuell gelinge. Dennoch hätten die Eltern nun mit E-Mail
mitgeteilt, man möge dieser Schulungsform eine Chance geben. Sie würden sich
somit für die Weiterführung der beschwerten Massnahme aussprechen, weshalb die
Beschwerde abzuweisen sei.
Der E-Mail der Beschwerdeführer an das
Volksschulamt vom 16. September 2019 ist Folgendes zu entnehmen:
«Leider konnte C.___
bisher nicht wie vorgesehen die Schule Bachtelen besuchen.
Weitere Versuche werden
diese Woche stattfinden. C.___ möchte diese Herausforderung meistern. Es wäre
für ihn sehr wichtig, dass dieser Einstieg wirklich klappt und nicht scheitert.
Er braucht aber noch etwas Zeit.
Sobald wir mehr wissen,
werden wir Sie gerne informieren.»
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt
die Beschwerdefrist 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.
Die Verfügung des DBK vom 3. Juli 2019 wurde nicht eingeschrieben, sondern
lediglich per A-Post verschickt, weshalb nicht nachgeprüft werden kann, ob die
Beschwerde, welche am 22. Juli 2019 der Post übergeben wurde, rechtzeitig
erfolgt ist. Da den Beschwerdeführern aus einer mangelhaften Eröffnung keine
Rechtsnachteile erfolgen dürfen, ist die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt
entgegenzunehmen.
1.2.1
Nach § 12
Abs. 1 VRG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich
ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine
tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die
Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des
staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen
praktischen Vorteil zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur
bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 mit
Hinweisen).
Nach § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der
Beschwerde keine neuen Begehren gestellt werden.
Gemäss § 21bis Abs. 1 lit. a
VRG kann auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden verzichtet werden,
wenn unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird.
1.2.2
Vorliegend
führte der Schulpsychologische Dienst (SPD) eine Abklärung durch und beantragte
im Januar 2019 die Massnahmen Tagessonderschule und Internat im
Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen in Grenchen. Die Beschwerdeführer
unterzeichneten diesen Antrag ebenfalls und erklärten damit ihr Einverständnis.
Da im Zentrum
Bachtelen kein Platz frei war, verfügte das DBK ab 15. Februar 2019 die
Beschulung in der Tagessonderschule mit Internat in der Institution Beatenberg.
Mit ihrer
Beschwerde bzw. Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2019 beantragten die
Kindseltern, die Verfügung sei aufzuheben. Sie seien nach wie vor vom
Aufenthalt im Sonderpädagogischen Zentrum Bachtelen gemäss Antrag des SPD
überzeugt.
Mit der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2019 verfügte das DBK die
sonderpädagogische Massnahme einer Tagessonderschule im Zentrum Bachtelen für
das letzte obligatorische Schuljahr, wobei auf die Internatslösung verzichtet
wurde, was offenbar aufgrund der (durch die Beschwerdeführer eingeholten)
Empfehlung von Dr. D.___ erfolgt ist. Die Vorinstanz musste diese Verfügung
nicht weiter begründen, da sie sowohl dem Antrag des SPD als auch dem erneuten
Antrag der Kindseltern entspricht. Offenbar sind die Beschwerdeführer auch
weiterhin mit der Beschulung ihres Sohnes im Zentrum Bachtelen einverstanden,
wie dem Abklärungsbericht der Sozialregion [...] vom 21. August 2019 sowie
ihrer E-Mail vom 16. September 2019 zu entnehmen ist. Sie beantragen denn vorliegend
auch nicht, dass diese Massnahme aufzuheben sei. Vielmehr wünschen sie, dass
sämtliche involvierten Fachpersonen (VSA, Dr. D.___, Praxis Forensik und
Psychotherapie, Sozialregion [...]) mit ihnen ein gemeinsames Gespräch führen
und besprechen sollten, welches nun die beste Lösung für ihren Sohn wäre; dies,
nachdem Dr. D.___ die Schule Interlink in Olten als geeigneter hält.
Nachdem die
Vorinstanz nun aber dem Antrag der Beschwerdeführer um Beschulung im Zentrum
Bachtelen voll entsprochen hat, mit welchem sie im Grundsatz auch nach wie vor
einverstanden sind, fehlt es den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen
Interesse, weshalb sie zur Beschwerdeführung gar nicht legitimiert sind und auf
ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. In diesem Sinn steht es den
Beschwerdeführern auch nicht zu, abweichend von ihrem Antrag an die Vorinstanz,
vor Verwaltungsgericht neue Begehren zu stellen. Anspruch auf ein solches
Gespräch besteht ohnehin nicht.
Das Problem
besteht denn vorliegend wohl auch nicht in der durch die Vorinstanz verfügten
Beschulungsform, sondern viel eher in der Angst von C.___, überhaupt in die
Schule (welche auch immer) zu gehen.
1.2.3
Anzumerken
bleib, dass es die Akzeptanz eines Entscheides erhöhen würde, wenn die
Vorinstanz ihre Entscheide zumindest kurz begründen würde, insbesondere nachdem
die Beschwerdeführer noch eine neue Fachmeinung in das Verfahren eingebracht
hatten. Nicht nachvollzogen werden kann auch, weshalb sich in den Akten der
Vorinstanz weder Schriftstücke betreffend Abklärungen mit der KESB, der
Sozialregion, der Schule Interlink noch die E-Mail-Korrespondenz mit den
Beschwerdeführern, eine Aktennotiz zur Aussprache vom 5. August 2019 mit
ihnen oder der Bericht von Dr. D.___ befinden. Die Vorinstanz wird auf ihre
Aktenführungspflicht hingewiesen, wonach die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur
Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S.
477).
2.
Auf die
Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann