Lexipedia

Entscheid

VWBES.2019.269

Electronic Monitoring

25. November 2019Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (in der Folge

Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl vom 11. September 2018 zu einer

Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Gesuch vom 6. November 2018

ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug (AJUV), die

Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring (EM)

verbüssen zu dürfen. Das AJUV wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar

2019 ab und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer erfülle die

persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 79b Abs. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie der Richtlinien der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz

nicht. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt F. Brunner, gegen die Verfügung des AJUV beim Department des

Innern (DdI) Beschwerde ein.

2. Mit Entscheid vom 15. Juli 2019 wies

das DdI die Beschwerde ab und auferlegte die Kosten von CHF 300.00 dem

Beschwerdeführer. Zur Begründung führte das Department aus, dem

Beschwerdeführer sei der Strafvollzug mittels EM bisher bereits mehrfach

gewährt worden. Beim Delikt, welches zur neuerlichen Verurteilung geführt habe,

habe es sich um eines gehandelt, für welches der Beschwerdeführer in der

Vergangenheit bereits mehrfach habe sanktioniert werden müssen. Vor diesem

Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Probezeit

nach der bedingten Entlassung aus dem letzten Strafvollzug mittels EM erneut

straffällig geworden sei, könne eine Wiederholungsgefahr nicht gänzlich von der

Hand gewiesen werden. Von Gesetzes wegen werde aber explizit gefordert, dass

weder eine Flucht- noch eine Wiederholungsgefahr vorliegen dürfe, damit die

besondere Vollzugsform des EM bewilligt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei

der Strafvollzug mittels EM bereits zweimal gewährt worden. Er habe gewusst,

welches die Voraussetzungen dafür sind und was passiere, wenn er diese nicht

(mehr) erfülle. Trotzdem sei er während der Probezeit nach Ende des letzten

Strafvollzugs erneut straffällig geworden, was besonders schwer wiege.

3. Gegen diesen Entscheid erhob A.___, wiederum

vertreten durch Rechtsanwalt F. Brunner, mit Schreiben vom 26. Juli 2019 frist-

und formgerecht Beschwerde ans Ver­waltungsgericht mit den Rechtsbegehren, den Entscheid

aufzuheben und das Gesuch vom 6. November 2018 um Vollzug der Freiheitsstrafe

in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zu verbüssen,

gutzuheissen. Nach zweimaliger Frister­streckung stellte der Beschwerdeführer

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand

und führte zur Begründung aus, prima vista erscheine schwierig, die positive

Prognose in Bezug auf weitere Delikte angesichts des unbedingten Vollzugs und

der damit einhergehenden negativen Legalprognose zu bejahen. In Bezug auf das

EM sei indessen zu fragen, ob im Rahmen eines solchen Vollzugs die Gefahr

weiterer Delinquenz betreffend wesentlicher Rechtsgüter bestehe. Gründe, welche

für eine erneute Delinquenz sprächen, seien im vorliegenden Fall nicht

ersichtlich. Dieser Umstand werde von der Vorinstanz ignoriert. Gemäss

Bundesgericht würden im Sinne von Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB nur Straftaten

von einer gewissen Erheblichkeit erfasst. Die bislang von ihm begangenen

Delikte stellten keine solchen dar. Bei seinen Verurteilungen wegen

Vernachlässigens der Unterhaltspflichten sei das straffällige Verhalten einzig

in der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht im Vorhandensein

einer generellen kriminellen Energie zu sehen. Ferner habe er Motorfahrzeuge

ohne Führerausweis gelenkt, was – ohne die Verfehlung beschönigen zu wollen – ebenfalls

kein Kapitalverbrechen darstelle. Die persönliche Situation des

Beschwerdeführers habe sich erheblich gefestigt; er sei Vater einer Tochter

geworden und lebe in stabilen Verhältnissen. Zurzeit arbeite er als

Hilfsarbeiter, und im kom­menden Sommer wolle er eine Lehre beginnen.

4. Sowohl das DdI (mit Schreiben vom 1.

Oktober 2019) als auch das AJUV (mit Schreiben vom 11. Oktober 2019) schlossen

auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge und verwiesen zur Begründung auf die

angefochtenen Verfügungen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67Seit Abs. 2 VRG).

2.

Seit dem 1. Januar 2018 ist das

Electronic Monitoring unter dem Titel «Elektronische Überwachung» in Art. 79b

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geregelt. Dieser lautet

wie folgt:

1.

Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des

Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung

mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:

a. für

den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen

bis zu 12 Monaten; oder

b. anstelle

des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3

bis 12 Monaten.

2.

Sie kann die elektronische Überwachung

nur anordnen, wenn:

a. nicht

zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;

b. der

Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

c. der

Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden

kann;

d. die

mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen

zustimmen; und

e. der

Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.

3.

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2

Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im

Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug

in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der

Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft

anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

Der Kanton Solothurn regelt den Vollzug

des EM in den §§ 15 und 18 - 21 der Verordnung über den Justizvollzug (JUVV,

BGS 311.12). Zudem sind die Richtlinien der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung

[electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017

(Systematische Sammlung der Erlass und Dokumente des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz, SSED 12.0, abrufbar unter

konkordate.ch/konkordatliche-erlasse) und die Erläuterungen zu diesen

Richtlinien (SSED 12.1) massgebend. Zudem ist zu erwähnen, dass der Kanton

Solothurn als siebter Kanton in der Schweiz vom Bundesrat im Jahr 2003 eine

Bewilligung zur Durchführung von Versuchen mit dem EM erhielt und deshalb über

eine langjährige Erfahrung mit dieser besonderen Vollzugsform verfügt.

3.1

Umstritten ist hier, ob die

Voraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB, nämlich ob nicht zu erwarten

ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begeht, erfüllt ist oder nicht.

3.2

Wie die Vorinstanzen richtig

ausführen, ist der Beschwerdeführer seit 2011 mit insgesamt sechs Strafurteilen

im Schweizerischen Strafregister verzeichnet. Bereits im Jahre 2015 wurde ihm

der Vollzug einer kurzen Freiheitsstrafe sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe in

der Vollzugsform electronic Monitoring gewährt. Dies, obwohl sich die

Zusammenarbeit mit ihm im Vorfeld als schwierig gestaltete (Nichteinreichen der

Unterlagen etc.). Basis bildeten damals fünf Strafbefehle der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen

und Ausländer, Strassenverkehrsdelikten und wegen Ungehorsam des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren. Aus diesem EM-Vollzug wurde er am 29. Juni

2015.

bedingt entlassen. Für den Strafrest von 62 Tagen Freiheitsstrafe wurde

ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt und es wurde Bewährungshilfe

angeordnet. Bereits mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 widerrief die

Staatsanwaltschaft die bedingte Entlassung und der Beschwerdeführer wurde wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von 100 Tagen verurteilt. Zudem berichtete die Bewährungshilfe dem SMV am 18.

Dezember 2015, der Beschwerdeführer halte die Gesprächstermine nicht ein und es

fehle die Motivation für eine Zusammenarbeit, weshalb sie ihre aktiven

Bemühungen für eine weitere Zusammenarbeit aufgrund der Aussichtslosigkeit

einstelle. Trotz all dieser negativen Erfahrungen wurde dem Beschwerdeführer am

3.

März 2017 ein zweites Mal bewilligt, den Strafrest und die neue Strafe in

der Strafvollzugsform EM zu vollziehen. Dies auf Empfehlung der

Bewährungshilfe, die vorgängig festhielt, der Beschwerdeführer habe im Gespräch

versichert, dass er nun die Lehren aus der erneuten Verurteilung ziehen werde

und sehr erschrocken sei über die neue Verurteilung und besonders die Aussicht,

die Strafe in einem Gefängnis verbüssen zu müssen. Am 30. Juni 2017 erfolgte

die bedingte Entlassung aus diesem zweiten EM-Vollzug. Der Strafrest betrug 55

Tage und es wurde wiederum eine Probezeit von einem Jahr festgelegt. Am 16. Mai

2018.

- und damit innerhalb der Probezeit - entwendete der Beschwerdeführer ein

Motorfahrzeug zum Gebrauch und führte dieses ohne den erforderlichen

Führerausweis. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft am 11. September 2018

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und es wurde

ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 der Vollzug dieser Freiheitsstrafe

angekündigt, worauf sein Vertreter am 6. November 2018 das Gesuch um Vollzug im

electronic Monitoring stellte. Die Bewährungshilfe empfahl mit Schreiben vom

11.

Januar 2019 den Vollzug der Strafe in der Vollzugsform EM nicht zu

bewilligen, da aus dem Strafregisterauszug ersichtlich sei, dass er nicht die

Absicht habe, deliktfrei zu leben. Auch nach dem Vollzug verschiedener Strafen

in EM-Form «könne er sich nicht dafür entscheiden, keine weiteren Delikte zu begehen».

3.3

Es ist offensichtlich, dass der

bisherige Strafvollzug in der besonderen Vollzugsform EM beim Beschwerdeführer

keinen wirklichen Eindruck hinterlassen hat, ist es doch regelmässig – auch

während der Probezeit – zu neuen Delikten gekommen. Dabei ist auffällig, dass

es sich immer wieder um dieselben Deliktsarten (Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten, SVG-Delikte) handelt und der Beschwerdeführer immer weiter

delinquiert. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, wenn sie festhalten, dass nicht

die Erwartung bestehe, der Beschwerdeführer habe durch den Strafvollzug im

electronic Monitoring etwas gelernt und werde sich in Zukunft rechtskonform

verhalten. Zwar verlangt der Gesetzestext nicht, dass die zu erwartenden neuen

Straftaten eine gewisse Erheblichkeit aufweisen; davon ist aber

vernünftigerweise auszugehen (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]:

Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 79b N 17 mit

Verweis auf Art. 77b N 9). Selbst wenn dem Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte

zur Last gelegt werden (Entwendung zum Gebrauch, Führen eines Fahrzeuges ohne

Führerausweis und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten), zeigt ein Täter

auch mit der fortgesetzten Begehung leichterer Delikte, dass er sich nicht an

die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will. Und gerade die

fortgesetzte Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, einem

Antragsdelikt, bei dem letztlich die Interessen des eigenen Kindes betroffen

sind, zeigt eindrücklich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, keine

weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben. Stattdessen beruft er

sich ohne weitere Begründung auf seine mangelnde wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit. Gerade beim Tatbestand der Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) ist auch derjenige Schuldner strafbar, der

seine Arbeitskraft im Rahmen des zumutbaren nicht optimal ökonomisch nutzt (Trechsel

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich

2017, Art. 217 N 13). Erfahrungsgemäss wird – gerade von den

antragsberechtigten Behörden (Art. 217 Abs. 2 StGB) – erst Strafantrag

gestellt, wenn der Schuldner überhaupt keine Zahlungen leistet. Erfolgen

wenigstens Teilzahlungen, wird in der Regel auf das Stellen eines Strafantrages

verzichtet. In Bezug auf eine besondere Strafempfindlichkeit als Familienvater

und Angestellter kann darauf verwiesen werden, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen

Umständen zu bejahen ist. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede

arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer

gewissen Härte verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober

2015, E. 1.3).

3.4

Die Grundform der Freiheitsstrafe

ist der Normalvollzug gemäss Art. 77 StGB, bei dem der Gefangene 24 Stunden pro

Tag in der Strafanstalt weilt. Das Electronic Monitoring ist neben der

Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und allenfalls anderen

Vollzugsformen (Art. 80 StGB) eine der privilegierten Vollzugsformen, bei der

die Einschränkungen der persönlichen Freiheit einiges weniger weit gehen, als

bei einem Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt. Wie bei der Frage, ob das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe aufschiebt und den bedingten

Strafvollzug gewährt, muss auch bei Art. 79b Abs. 2 StGB eine Prognose gestellt

werden. Wenn dabei die Vorinstanzen den entsprechenden Gesetzesartikel (Art. 42

StGB) und die entsprechenden Persönlichkeits- und Tatumstände zurate ziehen,

ist dies – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu

beanstanden. Im Übrigen ist nochmals auf die beschränkte Kognition des

Verwaltungsgerichts hinzuweisen. Die Bewährungshilfe ist die nach JUVV

vorgesehene Vollzugsbehörde für das electronic Monitoring und hat sich gegen

den EM-Vollzug ausgesprochen. Eine Korrektur wäre für das Verwaltungsgericht

nur möglich, wenn der Entscheid des AJUV offensichtlich unbillig wäre, was

nicht der Fall ist.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind

diese Kosten vom Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Brunner,

wird pauschal auf CHF 1'000.00 festgesetzt, da er weitgehend auf die Argumentation

im vorinstanzlichen Verfahren zurückgreifen konnte und sich letztlich keine

komplexen Rechtsfragen stellten. Zufolge vorgängiger Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung ist diese Entschädigung vom Kanton Solothurn zu

tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art.

123.

ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton Solothurn zu tragen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Verbeiständung vom Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad